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Urteil

2 K 1258/03

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2003:0703.2K1258.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin zu 1) - nachfolgend: Klägerin - wurde 1971 als Kind der deutschen Volkszugehörigen F. E. und des ukrainischen Volkszugehörigen T. T. geboren. Gemeinsam mit ihrem russischen Ehemann, dem Kläger zu 2), und dem 1993 geboren Sohn, dem Kläger zu 3), beantragte sie am 06. November 1996 beim Bundesverwaltungsamt die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Zwischenzeitlich wurde das 1999 geborene Kind, die Klägerin zu 4), in das Antragsverfahren aufgenommen. Mit Bescheid vom 14. Juli 2000 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin die deutsche Sprache nicht im erforderlichen Umfang beherrsche. Ferner sei im ersten Inlandspass die ukrainische Nationalität eingetragen worden. Somit liege ein Gegenbekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit vor. Eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer noch im Herkunftsgebiet lebenden Bezugsperson scheide aus. Die Kläger legten am 01. August 2000 Widerspruch mit der Begründung ein, dass alle Verwandten inzwischen in Deutschland lebten. In ihrem Pass sei 1994 nach der Scheidung der Eltern die deutsche Nationalität eingetragen worden. Bei Beantragung des ersten Passes sei sie von ihrem Vater, der Russe und Kommunist sei, sehr massiv gezwungen worden, "Ukraine" in den Antrag zu schreiben. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2002 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Auf die Begründung wird verwiesen. Am 1. Februar 2002 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend, dass es bei der Passausstellung üblich gewesen sei, die Nationalität des Vaters einzutragen. Der Vater habe als Assistent des Dorfdirektors ohnehin selbst die Geburtsurkunden ausgestellt. Die Scheidung habe es dann ermöglicht, die Nationalitätseintragung zu ändern. Wegen der bevorstehenden Eheschließung sei eine Änderung der Papiere der Klägerin nicht so dringend gewesen. Nun lebe sie von deutschen Verwandten verlassen und könne sich nicht mehr auf deutsch unterhalten. Die Großmutter W. E. sei 1991 ausgereist, als sie schwer krank gewesen sei. Die Ausreise der Mutter habe sich verzögert, weil der geschiedene Vater zunächst keine Ausreiseerlaubnis erteilt habe. Die Ausreise sei aber nötig geworden, weil den Söhnen der Militärdienst in Tschetschenien gedroht habe. Die Unterlagen der inzwischen weggezogenen Klägerin hätten nicht rechtzeitig vorgelegen. Schließlich sei die Klägerin bereits im Antrag vom 1. November 1992 der Mutter als über 16 Jahre altes Kind im Antragsformular mit aufgeführt worden. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 14. Juli 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2002 zu verpflichten, der Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die übrigen Kläger in diesen Bescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass ein Aufnahmeanspruch wegen des eindeutigen Ergebnisses des Sprachtests und wegen des Gegenbekenntnisses im ersten Inlandspass nicht gegeben sei. Anlässlich des Sprachtests habe die Klägerin angegeben, sie wisse nicht, warum sie 1987 die ukrainische Nationalität gewählt habe. Dies sei wohl üblich gewesen. Auch eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin sei nicht möglich, weil diese sich seit dem 31. Juli 1996 dauerhaft im Bundesgebiet aufhalte. Der Aufnahmeantrag der Kläger sei aber erst am 6. November 1996 gestellt worden. Das beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 30. April 2003 ist das Verfahren auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesverwaltungsamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides bzw. auf Einbeziehung in einen solchen Bescheid. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der derzeit geltenden maßgeblichen Fassung wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Die Klägerin ist aber keine Spätaussiedlerin. Dies setzt u.a. voraus, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG) bestätigt werden muss. Das Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache ist nur festgestellt, wenn der Aufnahmebewerber im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund der familiären Bindung zumindest ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Dafür ist erforderlich, dass ein Gespräch, also Rede und Gegenrede in ganzen grammatikalisch einigermaßen korrekten Sätzen über Bereiche des täglichen Lebens möglich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2003 - 2 A 4075/01 - und vom 14. Dezember 2001 - 2 A 187/00 -. Diesen Anforderungen werden die aktiven und passiven Sprachkenntnisse der Klägerin nicht gerecht. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Protokolls des Sprachtests war ein Gespräch mit der Klägerin in deutscher Sprache nicht möglich. Lediglich auf bestimmte Schlagworte und Themen konnte sie reagieren, indem auswendig gelernte Antworten gegeben wurden. Andere Fragen, auf die sie nicht vorbereitet war, konnte sie nicht verstehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Protokoll vom 23. März 2000 (Bl. 39 ff der Beiakte) Bezug genommen. Das Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache ist auch nicht entbehrlich. Die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG greift nicht zu Gunsten der Klägerin ein. Nach dieser Regelung gelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG als erfüllt, wenn die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des im Jahre 1971 geborenen Klägerin ersichtlich nicht vor. Abgesehen von den fehlenden erforderlichen aktuellen Sprachkenntnissen würde auch die ukrainische Nationalitätseintragung im ersten Inlandspass einem Aufnahmeanspruch entgegenstehen, da sich die Klägerin damit nicht nur zum deutschen Volkstum bekannt hat (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Die Klägerin muss sich zurechnen lassen, dass sie 1987 bei der Passbeantragung die ukrainische Nationalität hat eintragen lassen. Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie bei der Passbeantragung durch Handlungen ihres Vaters derart unter Druck gesetzt worden ist, dass sie dadurch in eine psychische Zwangslage geraten ist und keinerlei Entscheidungsfreiheit mehr besessen hat. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2002 - 14 A 1494/01 -. Einem entsprechenden Vorbringen im Widerspruch steht die eigene Aussage der Klägerin beim Sprachtest entgegen, wo sie selbst angegeben hat, sie wisse nicht, warum sie die Nationalität des Vaters genommen habe. Dies sei wohl üblich gewesen. Damit ist offenkundig, dass eine Zwangslage im oben dargestellten Sinn nicht vorgelegen hat. Da ein Aufnahmeantrag als ein Weniger regelmäßig auch einen Antrag auf Einbeziehung in Aufnahmebescheide von Bezugspersonen enthält - vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2003 - 2 A 2680/03 - war auch im gerichtlichen Verfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine solche Einbeziehung vorliegen. Dies ist indes nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter als Härtefall i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BVFG erfüllen könnte. Dies hätte zumindest voraussetzt, dass die einzubeziehende Person ihre Einbeziehung zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson bereits beantragt hatte. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2002 - 2 E 962/02 - und Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -. Hier ist der Aufnahmeantrag aber erst mehrere Monate später gestellt worden. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bereits im Aufnahmeantrag der Mutter im Jahr 1992 durch die Benennung der Tochter als ein über 16 Jahre altes Kind bereits den gemeinsamen Ausreisewunsch deutlich gemacht worden sei. Dem steht der insoweit eindeutige Inhalt und Aufbau des Antragsformulars entgegen, weil danach als Antragsteller nur diejenigen Personen verstanden werden können, die auf Seite 1 so bezeichnet worden sind. Die Erwähnung auf S. 51 des Formulars hat lediglich nachrichtliche Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2002 - 2 E 128/02 - Das Erfordernis der vorherigen Antragstellung ist auch nicht aus anderen Gründen verzichtbar. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Mutter der Klägerin ihre Ausreise wegen der Erkrankung der Großmutter der Klägerin und wegen des drohenden Militärdienstes für dringend geboten hielt, wäre es doch möglich gewesen, zuvor einen Antrag zu stellen. Die Erkrankung war bereits im Jahr 1995 Veranlassung für die Großmutter, mehrfach auf eine zügige Bearbeitung der bis dahin gestellten Anträge zu dringen (vgl. Schreiben vom 11. Juli und vom 17. Oktober 1995). Es wäre daher für die Klägerin möglich gewesen, bis zur Ausreise der Mutter zumindest ein Antragsformular beim Bundesverwaltungsamt einzureichen. Für die Behörde gaben jedenfalls die Gesuche der Großmutter und sonstigen Schreiben keinerlei Hinweis darauf, dass auch die inzwischen verheiratete Tochter mit ihrer Mutter und ihren Brüdern ausreisen wollte. Da die Klägerin keine Spätaussiedlerin ist, können ihre Angehörigen, die Kläger zu 2) - 4), die selbst keinen Aufnahmeanspruch haben, auch nicht einbezogen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Gesamtschuldnerschaft beruht darauf, dass der Klageerfolg für alle Kläger letztlich von derselben Rechtsfrage abhing. Es entsprach nicht der Billigkeit, die Kosten des beigeladenen Landes für erstattungsfähig zu erklären, da dieses sich nicht durch Stellung eines Sachantrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.