Beschluss
2 E 962/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, wenn die Klage voraussichtlich keinen Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO).
• Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs.1 BVFG setzt hinreichende Sprachkenntnisse voraus; rudimentäre Deutschkenntnisse genügen nicht.
• Ein verfahrensbedingter Härtefall nach § 27 Abs.2 BVFG erfordert, dass der Aufnahmeantrag der einzubeziehenden Person vor Ausreise gestellt wurde und eine objektive Zusammenführung der Verfahren möglich ist.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von PKH und Beiordnung abgelehnt; Sprachkenntnisse und verfahrensbedingter Härtefall verneint • Beschwerde auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, wenn die Klage voraussichtlich keinen Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO). • Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs.1 BVFG setzt hinreichende Sprachkenntnisse voraus; rudimentäre Deutschkenntnisse genügen nicht. • Ein verfahrensbedingter Härtefall nach § 27 Abs.2 BVFG erfordert, dass der Aufnahmeantrag der einzubeziehenden Person vor Ausreise gestellt wurde und eine objektive Zusammenführung der Verfahren möglich ist. Die Kläger begehrten Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren um Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG. Die Klägerin zu 1. hatte im Generalkonsulat Nowosibirsk einen Sprachtest absolviert; das Protokoll ergab nur rudimentäre Deutschkenntnisse. Die Kläger zu 2. und 3. beantragten nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres Großvaters wegen eines angeblichen verfahrensbedingten Härtefalls. Das Verwaltungsgericht lehnte die Aufnahme bzw. Einbeziehung ab. Die Kläger rügten u. a. die Verlässlichkeit der Sprachtests und die Möglichkeit der Zusammenführung der Verfahren. Das Oberverwaltungsgericht prüfte daraufhin Erfolgsaussichten der Klage und die Voraussetzungen für den Härtefall. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Klage nach dem bisherigen Sachstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO). • Bezüglich der Klägerin zu 1. ist aus dem Protokoll des Sprachtests erkennbar, dass sie nur über rudimentäre aktive Deutschkenntnisse verfügt und nicht in der Lage ist, sich auch einfach auf Deutsch zu unterhalten; entgegenstehende, nicht substantiiert vorgetragene Behauptungen ändern daran nichts. • Angaben der Mutter, dass die Tochter Deutsch verstehen, aber nicht gut sprechen könne, stützen die Bewertung des Sprachtests; pauschale Angriffe auf die Durchführung der Tests sind nicht ausreichend konkret und daher irrelevant. • Für die Kläger zu 2. und 3. fehlt ein verfahrensbedingter Härtefall im Sinne des § 27 Abs.2 BVFG: Der Aufnahmeantrag der einzubeziehenden Personen war nicht vor Ausreise gestellt, die erforderliche Nachweisführung der Voraussetzungen fehlt und eine objektive Zusammenführung der Verfahren war nicht in rechtzeitiger Weise erkennbar. • Voraussetzung einer Einbeziehung ist regelmäßig, dass die Bezugsperson im Aufnahmeantrag der einzubeziehenden Person identifizierbar genannt ist; im vorliegenden Fall fehlt ein solcher Hinweis in den Anträgen und Registrierungsunterlagen, sodass eine Verbindung der Verfahren nicht möglich war. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger erhalten keine Prozesskostenhilfe und keine Beiordnung eines Rechtsanwalts, weil die Klage voraussichtlich erfolglos ist; die Klägerin zu 1. verfügt nicht über ausreichende Deutschkenntnisse für einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs.1 BVFG, und die Kläger zu 2. und 3. erfüllen die Voraussetzungen für einen verfahrensbedingten Härtefall nach § 27 Abs.2 BVFG nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu je einem Drittel. Der Beschluss ist unanfechtbar.