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Urteil

1 K 2238/01

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:1203.1K2238.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. 1 Tatbestand: 2 Die Stadt N. plant die Errichtung einer Parkpalette in der Nachbarschaft des Bahnhofes. Das ca. 3600 qm große Baugrundstück liegt östlich der Bahnanlagen zwischen der Bahnstraße und der Q. straße. Im Süden wird es durch die E. straße begrenzt; auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich ein mehrgeschossiges Wohngebäude. Die nördlich angrenzenden Grundstücke werden fast ausschließlich gewerblich genutzt; in einem Teil des Gebäudes C. straße 6 befinden sich im ersten Obergeschoss drei Mietwohnungen. Einige dieser Fenster sind nach Süden ausgerichtet. Nach Osten hin schließen sich an das Baugrundstück Baulichkeiten des Bundesbahnzentralamtes an. Das mit Schotter befestigte Grundstück wird derzeit als Parkplatz mit mehr als 100 Plätzen genutzt. 3 Ein Bebauungsplan besteht in diesem Bereich nicht. Jedoch wurde durch Planfeststellungsbeschluss der ehemaligen Bundesbahndirektion I. vom 16.03.1990, der den östlichen Bahnhofbereich erfasst, das Baugrundstück als "Flächen der Erhaltung und Verkehrssicherung durch die Stadt N. " vorgesehen. In den textlichen Festsetzungen heißt es hierzu: 4 "Planung und Ausführung der P+R-Anlage am Bahnhof N. fallen in die Zuständigkeit der Stadt N. ." 5 Der Kläger hatte gegen die Festsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zunächst Einwendungen erhoben. Mit Schreiben vom 24.08.1989 hat er diesen Einspruch jedoch für erledigt erklärt. 6 Die Parkpalette soll in drei Ebenen errichtet werden, wobei der nördliche Teil um eine halbe "Stockwerkshöhe" gegenüber dem südlichen Teil versetzt ist. Die Südhälfte wird durch eine geschlossene Dachfläche überdeckt, während die obere Ebene im nördlichen Teil offen auszuführen ist. Insgesamt sind 295 Parkplätze (etwa 100 je Ebene) vorgesehen. Darüber hinaus sollen auf einer verbleibenden Freifläche südlich des geplanten Gebäudes parallel zur E. straße 26 offene Pkw-Plätze angelegt werden. Die Zufahrt zur Parkanlage erfolgt aus dem Einmündungsbereich E. straße/C. straße, die Ausfahrt im nordwestlichen Teil des Grundstücks unmittelbar zur C. straße hin. Die Kosten für die Errichtung wurden im Jahre 1999 auf 5,5 Millionen DM geschätzt; hierfür erwartet die Stadt einen Zuschuss von 4,2 Millionen DM. 7 Zur Ermittlung der von der P+R-Parkpalatte ausgehenden Lärmemissionen hatte die Stadt N. schalltechnische Untersuchungen in Auftrag gegeben. In seinem Gutachten vom 14.07.1999 kam der Gutachter zu dem Ergebnis, für die südlich angrenzende Wohnbebauung seien Mittelungspegel von rund 54 bis 56 dB(A) am Tage und 48 bis 49 dB(A) in der Nachtzeit zu erwarten. Lege man für die Beurteilung der Lärmimmissionen auf den Nachbargrundstücken die 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) zu Grunde, so würden die Grenzwerte nach § 2 ohne weitere Lärmminderungsmaßnahmen sicher eingehalten: Die Grenzwerte für Mischgebiete würden um 4 bis 5 dB(A) unterschritten, die Belastung liege in der Größenordnung von Grenzwerten für Wohngebiete. 8 Berücksichtige man hingegen die für gewerbliche Anlagen nach der TA-Lärm heranzuziehenden Maßstäbe, so sei die Situation anders: Tagsüber könne der für Mischgebiete maßgebliche Immissionsrichtwert von 60 dB(A) an der Wohnbebauung südlich der E. straße und östlich der C. straße sicher eingehalten werden. Bei einer Nutzung der Parkpalette und der offenen Stellplätze zur Nachtzeit (zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr) werde aber der Mittelungspegel für die Beurteilungszeit den maßgeblichen Richtwert von 45 dB(A) für Mischgebiete um 3 bis 4 dB(A) überschreiten. Stelle man zudem auf die "ungünstigste" Nachtstunde ab, so sei der Beurteilungspegel in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr bzw. 5.00 Uhr und 6.00 Uhr nochmals um rund 4 bzw. 8 dB(A) zu erhöhen. 9 Auf Grund dieser Berechnungen kam das Gutachten zu dem Ergebnis, dass keine weiter gehenden Lärmschutzmaßnahmen erforderlich seien, wenn man das Parkhaus als "öffentliche Verkehrsanlage" beurteile. Setze man hingegen die Richtwerte der TA-Lärm an, so seien die maßgeblichen Richtwerte nicht einzuhalten. Hierzu erklärte das Staatliche Umweltamt N. unter dem 29.11.1999, wenn das Parkhaus straßenrechtlich gewidmet werde, so sei allein die Verkehrslärmschutzverordnung maßgeblich. Dann sei eine Zuständigkeit des Staatlichen Umweltamtes nicht gegeben. Eine Beurteilung nach der TA-Lärm komme nur in Betracht, wenn auf eine straßenrechtliche Widmung verzichtet werde. 10 Durch Verfügung vom 27.03.2000 widmete der Beklagte daraufhin das Grundstück Gemarkung N. , Flur 44, Flurstücke 19 bis 22, 42, 49 und 58 als "öffentliche Parkpalette und Teil der P+R-Anlage". Die Widmung ist beschränkt auf die Nutzer der Bahn AG. Sie wurde mit ordnungsgemäßer Rechtmittelbelehrung am 29. und 30.03.2000 öffentlich bekannt gemacht. Rechtsmittel gegen die Widmung sind nicht eingelegt worden; unter dem 01.03.2000 hatte sich das Eisenbahn-Bundesamt mit der Widmung einverstanden erklärt. 11 Durch Vorbescheid vom 26.07.2000 stellte der Beklagte der Stadt N. die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung der geplanten Parkpalette in Aussicht. Gegen diesen Bauvorbescheid legte der Kläger am 21.08.2000 Widerspruch ein. 12 Der Kläger ist Eigentümer der nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Flächen. Diese werden im Rahmen seines Baustoffgroßhandels überwiegend gewerblich genutzt. Die Baulichkeiten im Westteil der Grundstücke werden im Erdgeschoss zu Bürozwecken genutzt; im ersten Obergeschoss befinden sich drei vermietete Wohnungen, von denen drei Fenster nach Süden hin ausgerichtet sind. Weiter nach Osten sind die Lagergebäude des Baustoffhandels gelegen. 13 Durch Bescheid vom 14.08.2001 wies der Landrat des Kreises N. -M. den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Genehmigung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Auf seinem Grundstück befinde sich sowohl gewerbliche Bebauung als auch Wohnnutzung. Die hier schon vorhandene Spannungslage werde durch die Errichtung der Parkpalette nicht nennenswert verstärkt. Wenn die Stadt N. ihr Grundstück in einer solchen Situation mit einer Parkpalette bebaue, so sei das nicht zu beanstanden. Die Grenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung würden sicher eingehalten. Eine noch weiter gehende Rücksichtnahme könne der Kläger nicht erwarten. 14 Mit seiner am 18.09.2001 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, der Vorbescheid sei rechtswidrig. Das geplante Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung nicht ein. In seiner Größe sei es ohne Beispiel und sprenge den Rahmen der vorhandenen baulichen Anlagen. Die Lärmbelastung sei ihm nicht zuzumuten. Sie sei nach der TA-Lärm zu berechnen. Die danach bestehenden Richtwerte würden deutlich überschritten. Die erfolgte Widmung der Fläche für den öffentlichen Verkehr sei nichtig; das geplante Parkhaus sei eine gewerbliche Anlage. 15 Der Kläger beantragt, 16 den der Stadt N. erteilte Vorbescheid vom 26.07.2000 für den Neubau einer Parkpalette auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 44, Flurstücke 19 und 20, und den Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises N. -M. vom 14.08.2001 aufzuheben. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er macht geltend, der Bauvorbescheid sei rechtmäßig. Das Vorhaben füge sich in die Umgebung ein; die Lärmimmissionen seien vom Kläger hinzunehmen. Die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung würden eingehalten. Stellplätze bei P+R-Anlagen seien selbstständige öffentliche Anlagen und der straßenrechtlichen Widmung zugänglich. 20 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird verwiesen auf das Protokoll vom 17.07.2002. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten und der Verwaltungsvorgänge sowie der Verfahrensakte 1 K 2166/01, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO zulässig, weil der der Stadt N. erteilte Vorbescheid vom 16.07.2000 dieser gegenüber ein Verwaltungsakt ist. Sie ist jedoch unbegründet, weil die angefochtene Baugenehmigung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 24 Die Kammer geht davon aus, dass die streitige Parkpalette dem sachlichen Geltungsbereich der Landesbauordnung unterfällt und einer Baugenehmigung bedarf. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW gilt dieses Gesetz zwar nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, Nebenanlagen und Nebenbetriebe. Eine Ausnahme besteht jedoch für Gebäude. Da vorliegend ein Parkhaus, also eine Baulichkeit, errichtet werden soll, sind die Vorschriften der BauO NRW maßgeblich, die für diesen Fall gemäß § 71 Abs. 1 einen Bauvorbescheid vorsehen. 25 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2002 - 10 B 1321/02 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Die Neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 2002, § 1 Anm. 6 ff. und § 2 Anm. 30 ff. 26 Dem Vorhaben stehen weder bauplanungsrechtliche noch bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegen. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt es sich nach § 34 BauGB, weil es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden soll, für den ein Bebauungsplan nicht besteht. Maßgeblich für die Bewertung ist § 34 Abs. 1 BauGB, weil der Bereich des Baugrundstücks und der Umgebung keinem Baugebiet nach Baunutzungsverordnung zugeordnet werden kann. Nach dieser Vorschrift ist das Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Nachbarschutz vermittelt diese Vorschrift insoweit, als ein Vorhaben nicht gegen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme verstoßen darf. 27 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2002 - 7 B 558/02 -. 28 Nach Art der Grundstücksnutzung fügt sich das Vorhaben in die Umgebung ein. Der hieraus ableitbare Rahmen wird nicht überschritten. Bei dieser Bewertung ist zu berücksichtigen, dass sich in der näheren Umgebung nicht nur gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung feststellen lassen. Vielmehr wird die strittige Fläche bereits jetzt auf Grund des Planfeststellungsbeschlusses der Deutschen Bahn von 1990 als öffentliche Verkehrsfläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, insbesondere für Bahnbenutzer, verwendet. Damit wird der aus der Umgebung ableitbare Rahmen durch die Errichtung des Parkhauses nicht überschritten. Ein Vorhaben aber, das sich innerhalb dieses Rahmens hält, fügt sich in aller Regel seiner Umgebung ein. Ein Ausnahmefall liegt nur vor, wenn das Vorhaben geeignet wäre, als solches oder aber wegen einer nicht auszuschließenden Folgewirkung bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen bzw. vorhandene Spannungen zu erhöhen. Das ist insbesondere der Fall, wenn es ein Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige Umgebungsbebauung fehlen lässt. 29 Vgl. dazu Gelzer-Bracher, Bauplanungsrecht, 6. Aufl. 2001, Rdnr. 2282 m.w.N. 30 Vorliegend besteht im Bereich des Baugrundstücks bereits jetzt ein Spannungsverhältnis zwischen der Wohnnutzung, der gewerblichen Nutzung und der Nutzung des Baugrundstücks als Parkfläche. Die aus dieser Konfliktlage folgenden Spannungen werden durch das der Stadt N. genehmigte Parkhaus nicht in solchem Maße verstärkt, dass es dem Kläger gegenüber rücksichtslos ist. Zwar wird durch das Vorhaben die bestehende Nutzfläche und damit die Parkkapazität etwa verdreifacht und auf drei Ebenen verschoben. Hierdurch entstehen aber gegenüber dem jetzigen Zustand keine zusätzlichen Lärmimmissionen, die man dem Kläger nicht zumuten kann. Nach dem schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros C. -N. -I. vom 14.07.1999 werden die Immissionsgrenzwerte des § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - vom 12.06.1990 (BGBl. I 1036) nicht überschritten. § 2 der Verordnung sieht für reine und allgemeine Wohngebiete Immissionsgrenzwerte von 49 dB(A) und für Mischgebiete vom 54 dB(A) zur Nachtzeit vor. Da der errechnete Mittelungspegel auf Grund des Gutachtens 48 bis 49 dB(A) zur Nachtzeit beträgt, werden die hier heranzuziehenden Grenzwerte für Mischgebiete unterschritten und sogar die Grenzwerte für Wohngebiete eingehalten. Dieses Regelwerk ist für die Beurteilung von Immissionen der geplanten Parkpalette gemäß § 1 Abs. 1 maßgeblich. Nach dieser Vorschrift gilt die Verordnung für den Bau von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen. Das zu errichtende Parkhaus ist eine "öffentliche Straße" im Sinne dieser Norm. 31 Dabei kann dahinstehen, ob die im Einverständnis mit der Deutschen Bahn-AG erfolgte Widmung durch Verfügung vom 27.03.2000 wirksam und dem Kläger gegenüber unanfechtbar ist. Entscheidend für die Anwendung der Verkehrslärmschutzverordnung ist, dass eine Widmung mit dem vom Beklagten getroffenen Inhalt zulässig ist und rechtmäßig ergehen könnte. Kann eine Verkehrsfläche nach ihrer Fertigstellung als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet werden, so handelt es sich bereits vorher in der Bauphase um eine öffentliche Verkehrsfläche, die entsprechend zu behandeln ist. 32 So OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2002 - 10 B 1321/02 - (Amtlicher Umdruck Seite 5/6); ferner auch Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, Seite 219 f. 33 Die Widmung der Parkpalette für den öffentlichen Verkehr hat einen zulässigen Inhalt. Auch ein Parkhaus kann eine öffentliche Straße i.S.d. § 2 Abs. 1 StrWG NRW sein. § 2 Abs. 2 Nr. 1 b erwähnt ausdrücklich die unselbstständigen, d.h. mit einer Fahrbahn in Verbindung stehenden Parkflächen als Bestandteil des Straßenkörpers. Nichts anderes gilt für "selbstständige" Parkplätze, d.h. Anlagen, die gegenüber einer Straße, mit der sie durch Zufahrt verbunden sind, selbstständige Bedeutung haben und den Charakter einer eigenen öffentlichen Wegeanlage besitzen. Entscheidend ist, ob sie von der Zweckbestimmung her dem öffentlichen Verkehr dienen, zu dem auch das Parken von Fahrzeugen gehört. Sind aber öffentliche Parkplätze Straßen i.S.d. § 2 Abs. 1 StrWG NRW, so gilt dies unabhängig davon, ob ein solcher Parkplatz niveaugleich mit dem Erdboden oder aber unter Errichtung von Kunstbauten einschließlich von Gebäuden oberirdisch oder unterirdisch angelegt wird. 34 So VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.1983 - 5 S 1395/83 - (Amtlicher Umdruck Seite 3 f.). 35 Unerheblich ist, dass die Parkpalette als Teil der P+R-Anlage gewidmet wird und die Widmung auf die Nutzer der Bahn-AG beschränkt ist. Dies lässt den Charakter einer Anlage des öffentlichen Verkehrs nicht entfallen. Eine solche Einschränkung steht im Einklang mit § 6 Abs. 3 StrWG NRW. Nach dieser Vorschrift können Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise vorgenommen werden. Entscheidend ist, dass jeder Verkehrsteilnehmer - als Repräsentant der Öffentlichkeit - die Anlagen in Anspruch nehmen kann. 36 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2002, a.a.O., Seite 5 m.w.N. 37 Da die Bundesbahn als öffentliches Verkehrsmittel jedem Verkehrsteilnehmer offen steht und jeder Autofahrer, der die Bundesbahn in diesem Knotenpunkt benutzt, Teilnehmer des P+R-Systems sein kann, steht das Parkhaus der Öffentlichkeit zur Verfügung und ist nicht auf einen begrenzten und individuellen Benutzerkreis beschränkt. Dies ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung, der Schienenwege der Deutschen Bahn den öffentlichen Straßen gleichstellt. 38 Vgl. dazu auch Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 1 Anm. 7 und 10. 39 Diese Überlegungen gelten auch im Hinblick darauf, dass für die Benutzung der P+R-Parkpalette möglicherweise Gebühren zu entrichten sind. Die Unentgeltlichkeit ist kein Wesensmerkmal des Gemeingebrauchs, dieser kann entgeltlich erfolgen. 40 Vgl. dazu Kodal/Krämer, Kapitel 24 (der schlichte Gemeingebrauch), Anm. 58 ff. 41 Da das strittige Parkhaus eine öffentliche Verkehrsfläche ist und entsprechend gewidmet werden kann - sofern dies nicht bereits erfolgt ist - richtet sich die Bewertung zulässiger Lärmimmissionen auf dem Grundstück des Klägers allein nach der Verkehrslärmschutzverordnung und nicht nach der für gewerblichen Lärm maßgeblichen TA-Lärm. 42 Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 04.03.2002 - 7 aD 92/01 NE - BauR 2002, 1500 (1502) m.w.N. 43 Die unterschiedliche Bewertung der Immissionen von Verkehrslärm und gewerblichem Lärm findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass Verkehrslärm in öffentlichem Interesse in höherem Maße hinzunehmen ist als gewerblicher Lärm, dessen Erzeugung regelmäßig dem privaten Interesse einzelner Grundstückseigentümer dient. Da die geplante Parkpalette dem öffentlichen (ruhenden) Verkehr dient bzw. dienen soll und auf Grund einer Widmung der Allgemeinheit zur Verfügung stehen wird, liegen diese sachlichen Voraussetzungen vor. 44 Die Kammer weist darauf hin, dass das geplante Vorhaben die zu erwartende Lärmbelastung gegenüber dem jetzigen Zustand gerade in der Nachtzeit nicht in unzumutbarer Weise erhöht, weil die für die beiden lautesten Nachtstunden (22.00 Uhr bis 23.00 Uhr und 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr) berechneten lärmintensiven Verkehrsgeräusche nicht wesentlich zunehmen. Das für diese Zeiten zu erwartende Verkehrsaufkommen wird sich kaum erhöhen, weil der vorhandene Parkplatz mit seinen mehr als 100 Plätzen des Nachts auch jetzt schon genutzt wird und nicht vollständig belegt ist. Eine darüber hinausgehende Ausnutzung der erweiterten Parkmöglichkeiten zur Nachtzeit ist kaum zu erwarten. Der Mehrverkehr, dem das vergrößerte Parkhaus dienen soll, bezieht sich im Wesentlichen auf die Tageszeit (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr). Dann herrscht am Bahnhof in N. erheblicher Parkplatzmangel, den das geplante Parkhaus beheben will. Tagsüber aber können die maßgeblichen MI-Richtwerte selbst nach der TA-Lärm eingehalten werden. Da sich die Zahl der Parkvorgänge zur Nachtzeit nur unwesentlich verändern wird, gilt dies auch für die Anzahl der zu erwartenden lärmintensiven Spitzengeräusche (Türenschlagen u.ä.). 45 Auch der Baukörper als solcher ist gegenüber der Nutzung des klägerischen Grundstücks nicht rücksichtslos. Es kommt nicht darauf an, ob sich das strittige Vorhaben in jeder Hinsicht innerhalb des vorgegebenen Rahmens hält. Vielmehr liegt es in der Eigenart des § 34 BauGB, dass sich neue Objekte zwar an der vorhandenen Bebauung ausrichten, im Ergebnis jedoch zu einer Gesamt-Kubatur führen können, die in der Umgebung in dieser Form bislang noch nicht vorhanden ist. Auch die absolute Höhe und Geschossigkeit eines Vorhabens, mithin seine "Massivität", sind allein noch kein Maßstab, mit dem ein Rücksichtnahmeverstoß ohne Bewertung der konkreten örtlichen Gegebenheiten begründet werden kann. Allerdings kann sich ein Vorhaben wegen seiner erdrückenden Wirkung mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht mehr vereinbaren lassen, wenn durch seine Breite oder Höhe und Gestaltung den Bewohnern des Nachbargrundstücks der Eindruck des Eingemauertseins vermittelt wird; einer so vorgenommenen Abriegelung kommt erdrückende Wirkung zu. Maßgeblich sind aber stets die Verhältnisse des Einzelfalls. 46 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2002, a.a.O., Seite 4; Urteil vom 17.08.2001 - 7 a 2533/99 - m.w.N.; Urteil vom 14.01.1994 - 7 a 202/92 - BRS 56 Nr. 196. 47 Zu derartigen Verhältnissen führt die Errichtung der geplanten Parkpalette für das Grundstück des Klägers nicht. Bezugspunkt der Beurteilung ist nicht der beschränkte Ausblick aus einzelnen Fenstern von Wohnräumen im ersten Obergeschoss. Vielmehr ist das gesamte überwiegend gewerblich genutzte Grundstück in die Betrachtung einzubeziehen. Dann aber ergibt sich trotz der relativ geringen Entfernung zwischen dem Baukörper der Parkpalette und den gewerblich genutzten Baulichkeiten auf dem Grundstück des Klägers kein Anhaltspunkt, dass die vorhandene Belichtungs- und Belüftungssituation in solcher Weise verschlechtert wird, dass dies für den Kläger unerträglich ist. Wohnräume befinden sich nicht im Erd-, sondern im ersten Obergeschoss und zudem im Baukörper des auf der Nordwestecke gelegenen Hauses C. straße 6, das gegenüber den östlichen Baulichkeiten auf dem Grundstück des Klägers nach Norden zurückversetzt ist und durch seine Ecklage begünstigt wird. 48 Die Interessen des Klägers an einer Beibehaltung der bisherigen baulichen Situation für sein Grundstück haben keinen Vorrang vor den Interessen der Stadt N. an einer angemessenen Grundstücksnutzung. Wer sein eigenes Grundstück zulässigerweise nutzen will, braucht berechtigte Interessen grundsätzlich nicht schon deshalb zurückzustellen, weil - etwa gleichwertige - fremde Interessen entgegenstehen. Deshalb ist unerheblich, ob in der näheren Umgebung andere Grundstücke vorhanden sind, die sich gleichgut oder besser zur Errichtung einer Parkpalette eignen. 49 So schon BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 - BRS 32 Nr. 155 (Seite 269). 50 Dies gilt umso mehr, als die gemäß § 6 BauO NRW erforderliche Abstandfläche zum Grundstück des Klägers eingehalten wird. Lässt sich ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Abstandfläche nicht feststellen, kann man für den Regelfall davon ausgehen, dass auch die Belichtung, Belüftung und Besonnung des Nachbargrundstückes ausreichend berücksichtigt wird. Für Besonderheiten des vorliegenden Falles ist nichts erkennbar oder vorgetragen. 51 Das Vorhaben der Stadt N. verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil es einer Planung bedarf und diese Planung rechtswidrig unterblieben ist. Da sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügt, erzeugt es keine weiter gehenden Spannungen, die nur durch eine Planung bewältigt werden können. Darüber hinaus lassen sich aus dem Bestehen eines Planungserfordernisses keine subjektiven öffentlichen Rechte zu Gunsten vom Nachbarn des Vorhabens ableiten. Da der einzelne Eigentümer gemäß § 2 Abs. 3 BauGB keinen Anspruch auf Durchführung eines Planverfahrens besitzt, kann ihn konsequenter Weise auch das Unterlassen einer Planaufstellung nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzen, selbst wenn diese objektiv geboten sein sollte. 52 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1982 - 4 B 145/82 - NVwZ 1983, 92; OVG NRW, Urteil vom 22.10.1987 - 21 A 330/87 - NVwZ 1988, 554 ff. (560). 53 Aus dem Planfeststellungsbeschluss der Deutschen Bahn vom 16.03.1990 folgt nichts Gegenteiliges. Dieser stellt vielmehr die konkrete Planung und Ausführung des Vorhabens in die Zuständigkeit und damit das sachgerechte Ermessen der Stadt N. . Durch diesen Beschluss ist der Vorrang der Fachplanung gemäß § 38 BauGB in der seinerzeit geltenden Fassung gewahrt. Abweichende vertragliche Vereinbarungen wären gemäß § 2 Abs. 3 BauGB unwirksam, selbst wenn die Stadt N. und die Deutsche Bahn solche zu Gunsten des Klägers getroffen haben sollten. 54 Da die Klage abzuweisen war, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. 55