Beschluss
10 B 1321/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesene im Bau befindliche Parkplatzanlage ist als Anlage des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 9a StrWG NRW zu qualifizieren.
• Ist eine Verkehrsfäche im Bebauungsplan als öffentliche Fläche festgesetzt, kann ihre Widmung inhaltlich mit den planlichen Festsetzungen übereinstimmend erfolgen; die Bauphase unterfällt damit der Straßenrechtsregelung und nicht der BauO NRW.
• Für den Erlass einstweiliger Anordnungen muss die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen; das bloße Bestehen privater Interessen der Betreiber widerlegt nicht ohne Weiteres die öffentliche Widmungsmöglichkeit.
Entscheidungsgründe
Im Bau befindlicher Messeparkplatz als öffentliche Verkehrsfläche nach § 9a StrWG NRW • Eine im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesene im Bau befindliche Parkplatzanlage ist als Anlage des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 9a StrWG NRW zu qualifizieren. • Ist eine Verkehrsfäche im Bebauungsplan als öffentliche Fläche festgesetzt, kann ihre Widmung inhaltlich mit den planlichen Festsetzungen übereinstimmend erfolgen; die Bauphase unterfällt damit der Straßenrechtsregelung und nicht der BauO NRW. • Für den Erlass einstweiliger Anordnungen muss die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen; das bloße Bestehen privater Interessen der Betreiber widerlegt nicht ohne Weiteres die öffentliche Widmungsmöglichkeit. Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die Unterlassung der Fortführung von Bauarbeiten an einer Messeparkplatzanlage, die von der Beigeladenen hergestellt wurde. Die Antragsgegnerin hatte in einem Bebauungsplan die betreffenden Flächen als öffentliche Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Park + Ride) ausgewiesen. Die Antragstellerin hielt die Parkplätze für private Stellplatzanlagen der Beigeladenen und machte geltend, sie unterfielen der Bauordnung NRW und nicht dem Straßenrecht. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. Streitgegenstand war, ob die im Bau befindliche Anlage dem sachlichen Geltungsbereich der BauO oder dem Straßen- und Wegegesetz NRW unterfällt und ob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig, der Senat prüfte beschränkt nach § 146 Abs.4 Satz6 VwGO. • Kein Anordnungsanspruch: Das VG hat zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin keinen glaubhaft gemachten Anspruch nach § 123 VwGO bzw. § 920 ZPO dargelegt hat. • Anwendungsbereich der BauO: § 1 Abs.2 Nr.1 BauO NRW erklärt Anlagen des öffentlichen Verkehrs für nicht von der BauO erfasst; daher kommt es auf die Qualifikation der Anlage an. • Qualifikation als Anlage des öffentlichen Verkehrs: Nach § 9a StrWG NRW sind im Bau befindliche Vorhaben den Anlagen des öffentlichen Verkehrs zuzurechnen, wenn sie der Erfüllung der Straßenbaulast dienen und unter verantwortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde erstellt werden. • Bebauungsplan und Widmung: Der rechtsverbindliche Bebauungsplan weist die Flächen als öffentliche Verkehrsfläche (P+R) aus; danach kann die Widmung inhaltlich im Einklang mit den Festsetzungen erfolgen und damit bereits in der Bauphase den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche begründen. • Rechtmäßige Widmungsmöglichkeiten: Selbst wenn Teile der Fläche zeitweise Messeverkehr vorbehalten würden, steht dem eine rechtlich zulässige Widmungsmöglichkeit entgegen; nur wenn feststünde, dass ausschließlich unzulässige Widmungen angestrebt würden, wäre dies anders. • Folgerung für Eilrechtsschutz: Da eine rechtlich tragfähige Widmungsmöglichkeit besteht und der Bebauungsplan nicht ersichtlich unwirksam ist, fehlt es an der für einstweiligen Rechtsschutz erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die im Bau befindliche Messeparkplatzanlage wegen der Festsetzungen im Bebauungsplan und der Vorschrift des § 9a StrWG NRW als Anlage des öffentlichen Verkehrs zu qualifizieren ist und somit nicht der Bauordnung NRW unterliegt. Die Antragstellerin hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch gemäß § 123 VwGO / § 920 ZPO dargelegt. Der Senat hat zudem den Streitwert für beide Rechtszüge jeweils auf 10.000 EUR festgesetzt.