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Urteil

3 K 1772/01

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung enthält nicht stillschweigend eine Pflicht der beteiligten Kommunen, anteilige Abschreibungen auf zuschussfinanziertes Anlagevermögen zu ersetzen, wenn dies vertraglich nicht geregelt ist. • Ein Anspruch auf Kostenerstattung für vorbereitende Vorlaufkosten eines Regenrückhaltebeckens kann sich aus spezialgesetzlichen Bestimmungen der zwischen den Gemeinden geschlossenen Vereinbarung ergeben (§ 8 Abs.1 Satz 2 der Vereinbarung). • Ein Verwaltungsgericht kann über eine Streitigkeit zwischen Vertragsparteien entscheiden, obwohl die Vereinbarung eine interne Schlichtungsregelung enthält, wenn diese keine wirksame Schiedsklausel darstellt.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur anteiligen Erstattung von Abschreibungen; Ersatz von Vorlaufkosten für Pufferbecken • Eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung enthält nicht stillschweigend eine Pflicht der beteiligten Kommunen, anteilige Abschreibungen auf zuschussfinanziertes Anlagevermögen zu ersetzen, wenn dies vertraglich nicht geregelt ist. • Ein Anspruch auf Kostenerstattung für vorbereitende Vorlaufkosten eines Regenrückhaltebeckens kann sich aus spezialgesetzlichen Bestimmungen der zwischen den Gemeinden geschlossenen Vereinbarung ergeben (§ 8 Abs.1 Satz 2 der Vereinbarung). • Ein Verwaltungsgericht kann über eine Streitigkeit zwischen Vertragsparteien entscheiden, obwohl die Vereinbarung eine interne Schlichtungsregelung enthält, wenn diese keine wirksame Schiedsklausel darstellt. Die Parteien waren Träger einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zum Gemeinschaftsklärwerk W.-T. und stritten über mehrere Kostenpositionen. Die Klägerinnen forderten von der Beklagten erstens anteilige Erstattungen für Abschreibungen auf zuschussfinanziertes Anlagevermögen (jeweils hohe Beträge für die Jahre 1996–1999) und zweitens Erstattung von Vorlaufkosten für ein genehmigtes Regenrückhaltebecken sowie drittens Erstattung eines überzahlten Abwasserbescheids aus 1990. Die Bezirksregierung hatte zuvor angeordnet, dass Maßnahmen zur Drosselung der Zuflussmenge getroffen werden müssen; später zog sie die Genehmigung für das Beckens zurück, weil die Beklagte andere Rückhaltevolumina schuf. Die Klägerin zu 1. hatte Zahlungen aus ihrem Eigenbetrieb geltend gemacht, die die Beklagte nicht übernommen hatte. Die Beklagte bestritt die vertragliche Grundlage für die Abschreibungsansprüche und bestritt Zahlungspflichten insoweit; sie sah nur bestimmte Kostentragungspflichten geregelt und verwies auf die Formvorschriften und die fehlende vertragliche Grundlage für Nebenabreden. • Zulässigkeit: Die Klage ist im Verwaltungsrechtsweg entscheidbar, weil die in der Vereinbarung enthaltene Schlichtungsregelung keine rechtsverbindliche Schiedsklausel im Sinne der ZPO darstellt. • Abschreibungsanspruch: Es besteht keine vertragliche oder gesetzliche Grundlage, die die Beklagte verpflichtet, anteilig Abschreibungen auf zuschussfinanziertes Anlagevermögen zu ersetzen. Die Vereinbarung von 1988 regelt solche Fälle nicht; eine ergänzende Auslegung oder Vertragsergänzung zu Lasten der Beklagten kommt nicht in Betracht wegen fehlender Anhaltspunkte und Schriftformerfordernissen (§ 24 GkG). • Keine gesetzliche Grundlage: Weder GkG, Gemeindehaushaltsverordnung noch Kommunalabgabengesetz begründen einen solchen Erstattungsanspruch. • Vorlaufkosten Pufferbecken: Ein Teilanspruch der Klägerin zu 1. ist gegeben. Die Vorarbeiten und Vorlaufkosten für das genehmigte Regenrückhaltebecken waren aufgrund wasserwirtschaftlicher Notwendigkeit erforderlich; nach § 8 Abs.1 Satz 2 der Vereinbarung sind die "obenliegenden" Gemeinden zur Erstattung der durch ihre Zuleitung verursachten Kosten verpflichtet. Daher ist die Beklagte anteilig in Höhe von 60,8 % der geltend gemachten Vorlaufkosten schadensersatzpflichtig. • Kein Anspruch wegen überhöhten Abwasserbescheids: Der um 36.024,00 DM zu hohe Abgabenbetrag beruht auf einem Versehen der Klägerin zu 1.; es handelt sich nicht um notwendige Betriebskosten des Klärwerks und begründet keinen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte. Ein fiktives Schadensersatzverhältnis entfällt, da der Bescheid nur gegenüber der Klägerin wirksam ist und der entstandene Schaden bei der Klägerin liegt. • Kosten und Zinsen: Der Zahlungsanspruch für die Vorlaufkosten ist gesetzlich durchsetzbar und mit gesetzlichen Zinsen seit Klageerhebung zu verzinsen; die Klägerinnen tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner. Die Klage ist nur teilweise erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. einen Betrag von 15.886,89 Euro (entsprechend 31.072,06 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 23.07.2001 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Es besteht keine Verpflichtung der Beklagten zur anteiligen Erstattung der von der Klägerin geltend gemachten Abschreibungen auf zuschussfinanziertes Anlagevermögen, weil eine derartige Leistung in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht vorgesehen ist und sich keine erforderliche Ergänzung oder Auslegung des Vertrags zu Lasten der Beklagten rechtfertigen lässt. Der Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Abgabenbetrags für 1990 besteht nicht, da dieser Fehler der Klägerin zu 1. zuzurechnen ist und nicht als notwendige Betriebskosten des Klärwerks gilt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch; das Urteil ist für beide Seiten vorläufig vollstreckbar unter den üblichen Voraussetzungen.