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Urteil

6 K 1327/00

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2002:0507.6K1327.00.00
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Tenor

1. Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die am 1911 geborene Klägerin wohnt seit dem 1996 im Haus der S. in B. . Ihr Betreuer, dem u.a. die Vermögenssorge obliegt, ist seit Februar 1999 Herr D. M. . Nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe vom 18.03.1999 war die Aufnahme der Klägerin in eine stationäre Einrichtung wegen seniler Demenz notwendig, wenn auch die Voraussetzungen für die Einstufung in eine Pflegestufe nicht vorlagen. Der Hilfebedarf der Klägerin bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität betrage 22 min. täglich, bei der hauswirtschaftlichen Versorgung 60 min. täglich. Erst in einem weiteren Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe vom 01.06.2000 wurde die Klägerin als pflegebedürftig mit Pflegestufe I angesehen. Die Heimunterbringung kostete im Jahre 1996 und 1997 pauschal monatlich 2.700 DM. Im November 1998 lag der Preis bei 3.318,90 DM. Seit dem 01.01.1999 sind die Heimkosten in Pflegekosten, Hotelkosten, Investitionskosten und Zusatzkosten aufgeteilt. Im Januar 1999 kostete die Heimunterbringung für 31 Tage 3.445,53 DM und setzte sich zusammen aus: Pflegekosten täglich 38,72 DM (für 31 Tage: 1.200,32 DM) Unterkunft und Verpflegung täglich 46,91 DM (für 31 Tage: 1.454,21 DM) Telefongrundgebühr monatlich 10,00 DM Kabelanschlussgebühr monatlich 6,00 DM Investitionskosten täglich 25,00 DM (für 31 Tage: 775 DM). Dem Pflegeheim ist keine Zustimmung seitens des Landschaftsverbandes Westfalen- Lippe zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten gem. § 82 Abs. 3 SGB XI erteilt worden. Der Betreuer der Klägerin beantragte am 15.02.1999 für die Klägerin beim Beklagten, die ungedeckten Heimpflegekosten aus Sozialhilfemitteln zu zahlen. Der Landrat des Kreises M. lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 01.06.1999 mit der Begründung ab, dass die Klägerin lediglich die Investitionskosten des Pflegeheims nicht aus ihrem eigenen Einkommen zahlen könne. Da diese jedoch nicht nach § 82 Abs. 3 SGB XI genehmigt seien, könne der Beklagte sie nicht übernehmen. Gegen diesen Bescheid legte der Betreuer für die Klägerin am 08.06.1999 Widerspruch ein. Er machte geltend, dass die Klägerin monatlich 3.063,28 DM an das Heim zahle. Die Heimkosten betrügen monatlich durchschnittlich 3.470 DM, sodass eine Deckungslücke von etwa 400 DM monatlich bleibe. Ihre finanziellen Reserven (Sparguthaben) seien bald verbraucht. Ein Auszug aus dem Heim sei für die herzkranke Klägerin gesundheitlich riskant. Der Direktor des L. W. -L. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2000, dem Betreuer der Klägerin zugestellt am 18.03.2000, zurück. Am 17.04.2000 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie führt ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag aus, dass es nicht dem gesetzgeberischen Zweck, den Pflegebedürftigen die Zahlung auch von Investitionskosten zu ermöglichen, entspreche, wenn der Sozialhilfeträger unter Hinweis auf zusätzliche Kosten den Abschluss von Vereinbarungen nach §§ 93 ff. BSHG verweigere. Die Klägerin müsse daher die Möglichkeit haben, von ihrem Einkommen die Investitionskosten abzusetzen, mit der Folge, dass sie nach dem so bereinigten Einkommen Anspruch auf Hilfe zur Pflege habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 01.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des D. des L. W. -L. vom 14.03.2000 zu verpflichten, ihr gemäß ihrem Antrag vom 15.02.1999 für die Zeit bis zum 31.03.2000 Hilfe zur Pflege - Übernahme der Heimpflegekosten im Haus der S. , G. B. - im Umfang der geltend gemachten Investitionsaufwendungen von 25,00 DM täglich zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Investitionskosten aus § 68 Abs. 1 S. 2 BSHG. Zwar gehört die Klägerin zum Personenkreis des § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Denn nach den Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung W. -L. vom 18.03.1999 war ihre Aufnahme wegen seniler Demenz in eine stationäre Einrichtung notwendig, obwohl sie während des streitgegenständlichen Zeitraumes noch nicht erheblich pflegebedürftig war (Pflegestufe 0). Dass die Hilfe zur Pflege als vollstationäre Pflege nach § 68 BSHG auch die Zahlung der Investitionskosten umfassen kann, ergibt sich zwar nicht aus der Verweisung des § 68 Abs. 2 BSHG auf die §§ 28 Abs. 1 Nr. 8, 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, wonach die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung, bis zum 31.12.2001 die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sowie nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BSHG der in der Einrichtung gewährte Lebensunterhalt (Unterkunft und Verpflegung) und die einmaligen Leistungen nach Abschnitt 2 des BSHG (insbesondere den Barbetrag nach § 21 Abs. 3 BSHG) übernommen werden. Daraus, dass die Zahlung der Investitionskosten aber in den §§ 93 Abs. 7 S. 4, 93 a Abs. 2 S. 2, 4 BSHG in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung geregelt ist, ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Investitionskosten jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden können. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin dem Haus der S. gegenüber überhaupt vertraglich verpflichtet ist, die Investitionskosten von 25 DM täglich zu zahlen und somit überhaupt einen sozialhilferechtlichen Bedarf in dieser Höhe hat. An der vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung der Investitionskosten bestehen deshalb Zweifel, weil der Heimvertrag vom 17.08.1997, der ein pauschales Entgelt von 2.700 DM monatlich vorsieht und keine gesonderten Investitionskosten aufführt, nach den Angaben der Klägerin nicht gemäß den §§ 4 des Heimvertrages, 4 c Heimgesetz geändert worden ist. Einem Anspruch auf Übernahme der Investitionskosten nach § 68 Abs. 1 S. 2 BSHG steht jedoch entgegen, dass der Träger der Sozialhilfe und der Träger des Hauses der S. keine Vereinbarung darüber nach den §§ 93 ff. BSHG in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung geschlossen haben (§ 93 Abs. 2, Abs. 3 S. 6, Abs. 7 S. 4 BSHG). Eine Übernahme der Investitionskosten nach § 93 Abs. 2 BSHG in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung scheidet aus, weil es keine Leistungsvereinbarung gemäß den §§ 93 Abs. 2, 93 a BSHG zwischen dem Träger des Heims und dem Sozialhilfeträger gibt. Auch aus § 93 Abs. 3 BSHG in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung, der die Fälle regelt, in denen - wie hier - keine Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG vorliegt, ergibt sich kein Anspruch auf Zahlung der Investitionskosten. Denn nach § 93 Abs. 7 S. 4 BSHG, auf den § 93 Abs. 3 S. 6 BSHG verweist, ist der Sozialhilfeträger zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach Abschnitt 7 (des BSHG) getroffen worden sind. Dies war hier jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum vom 15.02.1999 bis zum 31.03.2000 nicht der Fall. Sofern es sich bei dem Pflegeheim, in dem die Klägerin wohnt, um eine zugelassene Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 SGB XI handelt, folgt dasselbe aus § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung. § 93 Abs. 2, 3, 7 BSHG ist auch auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Hilfe Suchenden und dem Sozialhilfeträger anwendbar und gilt nicht nur im Verhältnis zwischen dem Heimträger und dem Sozialhilfeträger. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1994 - 5 C 28.91 -, FEVS 45, 353 (357); OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.10.1984 - 4 B 63.84 -, FEVS 34, 64 (67 ff.); VG Minden, Urteile vom 13.11.2001 - 6 K 861/00, 6 K 862/00, 6 K 864/00, Urteil vom 22.01.2002 - 6 K 863/00; VG Augsburg, Urteil vom 22.05.2001 - Au 3 K 00.380; VG Braunschweig, Urteil vom 04.06.1998 - 3 A 3051/95 -; Urteil vom 01.11.2001 - 3 A 299/99 - unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.12.1997 - 12 O 5365/97 zu § 93 Abs. 2 BSHG - Fassung 1984 -; ebenso z.B.: Friedrich, Die neue Pflegesatzregelung im BSHG, NDV 1994, 166 (167). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und aus dem Zweck der Vorschrift. In § 93 Abs. 2, 3, 7 BSHG ist nicht explizit geregelt, wem gegenüber der Sozialhilfeträger verpflichtet ist, die Leistungsvergütung bzw. die Investitionskosten zu übernehmen. Ziel der Regelungen über Vereinbarungen nach dem 7. Abschnitt des BSHG ist es, dem Sozialhilfeträger zu ermöglichen, die Pflegesätze zu kontrollieren und über deren Höhe mitzuentscheiden (vgl. § 93 Abs. 2, Abs. 3 S. 3, Abs. 7 S. 2, 4 BSHG). Die nur begrenzt zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel sollen sparsam verwendet werden und die Einrichtungen wirtschaftlicher arbeiten. Vgl. Bundestags-Drucksache 13/2440, S. 27, 29. § 93 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 BSHG bezweckt, Mehrkosten auszuschließen, die durch Pflegesatzvereinbarungen zwischen den Pflegekassen und den Trägern der Pflegeheime ohne Einvernehmen der Sozialhilfeträger vereinbart worden sind. Vgl. Mergler/Zink, BSHG, Stand: März 2001, § 93 Rdnr. 90. Soweit die Klägerin meint, die Investitionskosten als besondere Belastungen vorweg von ihrem Einkommen abziehen zu können, ist dies nicht gerechtfertigt. Denn das führte zu einer Umgehung der dargelegten gesetzlichen Zielsetzung, dass Investitionskosten vom Sozialhilfeträger nur mit dessen Zustimmung übernommen werden dürfen. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.