Urteil
6 K 861/00
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Übernahme heimvertraglich vereinbarter Pflegesätze durch den örtlichen Sozialhilfeträger scheitert, soweit der erhöhte Pflegebedarf dem Träger nicht bekannt war (§ 5 Abs.1 BSHG).
• Soweit zwischen Einrichtungsträger und (überörtlichem) Sozialhilfeträger Pflegesatzvereinbarungen fehlen, bestimmen § 93 ff. BSHG und die Entscheidungen der Schiedsstelle bzw. vorläufige gerichtliche Festsetzungen die Höhe der zu übernehmenden Vergütung.
• Die Untätigkeitsklage ist zulässig, wenn der Träger über einen Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nicht entscheidet (§ 75 VwGO), der Kläger hat aber keinen Anspruch über die bereits gezahlten Abschläge hinaus.
Entscheidungsgründe
Keine Übernahme höherer heimvertraglicher Pflegesätze ohne Kenntnis und Schiedsstellenfestsetzung • Ein Anspruch auf Übernahme heimvertraglich vereinbarter Pflegesätze durch den örtlichen Sozialhilfeträger scheitert, soweit der erhöhte Pflegebedarf dem Träger nicht bekannt war (§ 5 Abs.1 BSHG). • Soweit zwischen Einrichtungsträger und (überörtlichem) Sozialhilfeträger Pflegesatzvereinbarungen fehlen, bestimmen § 93 ff. BSHG und die Entscheidungen der Schiedsstelle bzw. vorläufige gerichtliche Festsetzungen die Höhe der zu übernehmenden Vergütung. • Die Untätigkeitsklage ist zulässig, wenn der Träger über einen Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nicht entscheidet (§ 75 VwGO), der Kläger hat aber keinen Anspruch über die bereits gezahlten Abschläge hinaus. Der Kläger, dauerhaft in einem Pflegeheim untergebracht, machte gegenüber dem örtlichen Sozialhilfeträger geltend, dass mit dem Heim höhere, heimvertraglich vereinbarte Pflegesätze für die Jahre ab 1995 vereinbart worden seien. Bis 1993 bestanden zwischen Heim und überörtlichem Sozialhilfeträger Pflegesatzvereinbarungen; ab 1994 wurden vorläufige Pflegesätze durch Schiedsstelle oder Gerichte festgesetzt. Der Kläger erhielt vom örtlichen Träger nur Abschlagszahlungen in Höhe der vorläufig festgesetzten Sätze. Mit Schreiben vom 03.09.1999 machte sein Vertreter erstmals die höheren Heimverträge geltend; der Kläger klagte nach Fristablauf auf Übernahme der Differenzkosten. Der örtliche Träger verweigerte die Leistung mit Verweis auf die Regelungen des BSHG und den Kenntnisgrundsatz. • Die Klage war als Untätigkeitsklage zulässig, weil der Beklagte den Antrag des 03.09.1999 nicht binnen angemessener Frist entschieden hatte (§ 75 VwGO). • Für die Zeit bis zum Eingang der Mitteilung am 03.09.1999 scheitert ein Anspruch des Klägers an § 5 Abs.1 BSHG: Sozialhilfe berücksichtigt nur Bedarf, der dem Träger bekannt ist; erhöhte oder zusätzliche Bedarfe setzen konkrete Kenntnis der maßgeblichen Umstände voraus. • Dem Beklagten war der erhöhte, heimvertraglich vereinbarte Pflegesatz ab 01.01.1995 nicht bekannt, weil zuvor Abrechnungen auf Basis von Pflegesatzvereinbarungen bzw. vorläufigen Schieds- oder Gerichtsfestsetzungen erfolgten. • Der örtliche Träger muss sich nicht die Kenntnis des überörtlichen Trägers zurechnen lassen, da dieser nicht als "beauftragte Stelle" i.S.d. § 5 Abs.1 BSHG gilt und ein bloßes Bekanntsein der Landesbehörde nicht das "Beanspruchen" durch den Hilfeempfänger ersetzt. • Für den gesamten Überprüfungszeitraum gilt materiell § 93 ff. BSHG: Fehlen verbindliche Vereinbarungen, sind Schiedsstellenentscheidungen oder vorläufige gerichtliche Festsetzungen maßgeblich; der Sozialhilfeträger ist nur zur Übernahme der in dieser Weise bestimmten Sätze verpflichtet. • Die vom Kläger behaupteten höheren individuellen Heimverträge begründen mangels Kenntnis des Beklagten und wegen der Vorrangwirkung von § 93 ff. BSHG keinen Mehrleistungsanspruch. • Der Beklagte hat die vorläufig festgesetzten Pflegesätze fortlaufend gewährt und erklärte, nach rechtskräftiger Festsetzung ggf. anzupassen; insoweit ist der Leistungsanspruch gedeckt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Differenz zwischen den heimvertraglich behaupteten höheren Pflegesätzen und den vom Beklagten bereits gezahlten Abschlägen, weil der erhöhte Hilfebedarf dem örtlichen Sozialhilfeträger erst mit Schreiben vom 03.09.1999 bekannt wurde und damit nach § 5 Abs.1 BSHG nicht rückwirkend zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus bestimmen § 93 ff. BSHG sowie die vorläufigen Festsetzungen der Schiedsstelle bzw. des Gerichts die maßgeblichen Pflegesätze; der Beklagte hat diese Sätze gewährt. Somit besteht für den Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung kein zusätzlicher Anspruch des Klägers. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden bestätigt.