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Urteil

6 K 3040/01

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0422.6K3040.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die am 1948 geborene, verheiratete Klägerin erhält vom Beklagten schon seit Jahren ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Bei der Hilfeberechnung wurde bis zum 30.06.2001 auf Grund hausärztlicher Bescheinigung ein Mehrbedarf wegen Krankenkost i.H.v. monatlich 100,00 DM berücksichtigt. 3 In der dem Beklagten vorgelegten weiteren ärztlichen Bescheinigung der Frau Dr. D. - K. vom 11.06.2001 wurden der Klägerin außer Diabetes mellitus Typ I noch Hyperthonie sowie Pankreatis und Osteoporose attestiert und eine Diätkost empfohlen. Die Amtsärztin Frau U. teilte dem Beklagten dazu unter dem 21.06.2001 mit, dass es sich um eine Krankenkostform handele, die keine Mehrkosten verursache. 4 Unter Hinweis auf diese amtsärztliche Stellungnahme lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 11.07.2001 die Weitergewährung des Mehrbedarfs für kostenaufwendigere Ernährung für die Zeit ab dem 01.07.2001 ab. 5 Hiergegen legte die Klägerin am 16.07.2001 unter Vorlage einer weiteren ärztlichen Bescheinigung ihrer Hausärztin Frau Dr. D. -K. vom 13.07.2001 Widerspruch ein. In dieser Bescheinigung gab die Hausärztin der Klägerin an, dass sie in ihrer Bescheinigung vom 11.06.2001 versehentlich eine falsche Krankenkost angekreuzt habe. Richtig müsse es heißen: Diabetes mellitus Typ I, konventionelle Insulintherapie, Diabeteskost. 6 Auf Veranlassung des Beklagten nahm die Amtsärztin Frau U. unter dem 10.10.2001 zur Frage eines Mehrbedarfs der Klägerin gemäß § 23 Abs. 4 BSHG wie folgt Stellung: 7 "Bei Frau J. liegen folgende Erkrankungen vor: Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ I, arterielle Hypertonie, chronische Pankreatitis. Zu den o. g. Diagnosen lässt sich im einzelnen feststellen: 1. Die wissenschaftlichen Auffassungen bezüglich der beim Diabetes erforderlichen Diät haben sich in den letzten Jahren fundamental geändert: Während früher die Auffassung vertreten wurde, dass ein Diabetiker besondere Nahrungsmittel mit so genannten Zuckeraustauschstoffen benötige, sind heute die führenden Diabetologen weltweit übereinstimmend der Meinung, dass eine ausgewogene Mischkost mit Eiweiß- und Fettanteilen von 20 - 30 % und einem Kohlenhydratanteil von mindestens 50 % sowie die Einhaltung eines normalen Körpergewichts die besten Voraussetzungen bietet, Spätkomplilkationen des Diabetes mit möglichst hoher Wahrscheinlichkeit zu vermeiden. Die für den Diabetes mellitus wissenschaftlich empfohlene Diät entspricht somit exakt der allgemein für eine gesunde Ernährung empfohlenen Mischkost, die in den Sozialhilferichtsätzen berücksichtigt worden ist. Die Notwendigkeit eines darüberhinausgehenden, mit besonderen Kosten verbundenen Ernährungsbedarf kann somit amtsärztlicherseits nicht bestätigt werden. 8 2. Bezüglich der arteriellen Hypertonie ist alleine der Verzicht auf Zusalzen und das Vermeiden von besonders salzreicher Speisen (z. B. Chips, Salzstangen, Würzmittel, Fertigsuppen, Salznüsse) erforderlich. Bei Übergewicht ist eine Gewichtsnormalisierung erforderlich. Ein Mehrbedarf entsteht durch die Kostform nicht. 9 3. Frau J. leidet an einer chronischen Bauchspeicheldrüsenentzündung. Sie benötigt deshalb eine besondere Diät, die darin besteht, weitere Leberschädigungen - z. B. durch Alkohol, Drogen u. lebertoxische Medikamente - strikt zu meiden, die tägliche Nahrung auf 5 - 6 kleine Mahlzeiten zu verteilen und den Fettgehalt der Nahrung zu reduzieren. Eine solche Diät führt jedoch nicht zwangsläufig zu besonderen Kosten, da eine Vielzahl fettreduzierter Nahrungsmittel preiswerter sind als entsprechende Nahrungsmittel mit normalen Fettgehalt (z. B. Magerquark und Joghurt, fettreduzierte Milch und Käse, Geflügelfleisch sowie Rind- und Schweinefleisch). 10 Darüber hinaus sollte die Zufuhr zusätzlichen Fettes beschränkt werden (Brot nur dünn mit Butter oder Margarine bestreichen, Nahrungsmittel dünsten statt braten), was zu weiterer Kosteneinsparung führt. Die notwendigen Kosten für die erforderliche Diät liegen somit nicht über dem für die Ernährung im Sozialhilferegelsatz vorgesehenen Betrag. 11 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung bei Frau J. nicht besteht." 12 Unter Hinweis auf diese gutachtliche Stellungnahme der Amtsärztin wies der Landrat des Kreises L. den Widerspruch der Klägerin vom 16.07.2001 durch Widerspruchsbescheid vom 19.11.2001 zurück. 13 Hiergegen hat die Klägerin am 03.12.2001 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Nach ihrer Ansicht könnten die neuesten Erkenntnisse des Gesundheitsamtes zwar für den Diabetiker Typ II zutreffen. Sie sei aber seit 20 Jahren insulinpflichtiger Diabetiker Typ I und müsse eine strenge Diät einhalten, weil sie schon mehrere Folgeschäden (z. B. Pankreatitis und Polyneuropathie) habe und außerdem an schweren Durchblutungsstörungen in den Beinen leide, welche bereits operativ hätten behandelt werden müssen. Das Laufen falle ihr sehr schwer. Auch seien ihre Nieren schon geschädigt, so daß sie kein Risiko mehr eingehen könne. 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises L. vom 19.11.2001 zu verpflichten, der Klägerin ab 01.07.2001 weiterhin einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendigerer Ernährung gemäß § 23 Abs. 4 BSHG i.H.v. monatlich 100,00 DM zu gewähren. 16 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides, 17 die Klage abzuweisen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage hat keinen Erfolg. 21 Ob die Klage für die Zeit ab dem 30.11.2001 mangels Vorverfahrens bereits unzulässig ist, kann dahingestellt bleiben. 22 Zu dieser Problematik vgl. z. B. OVG NW, Urteil v. 28.09.2001 - 16 A 5644/99 - . 23 Denn die Klage ist jedenfalls ab dem 01.07.2001 bis zur mündlichen Verhandlung unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs für Krankenkost gemäß § 23 Abs. 4 BSHG ab dem 01.07.2001 nicht zu. 24 Nach § 23 Abs. 4 BSHG ist für Kranke, Genesende, Behinderte oder von einer Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen. Eine kostenaufwendigere Ernährung im Sinne dieser Bestimmung ist eine Ernährung, welche im Vergleich zu einer sich an den sozialhilferechtlichen Regelsätzen orientierenden Ernährung nach den üblichen Verbrauchergewohnheiten zu Mehrausgaben führt. Diese Mehrausgaben müssen zwangsläufige Folge der im Einzelfall krankheits- oder behinderungsbedingt gebotenen Ernährung sein. 25 Vgl. OVG NW, Urteil v. 15.07.1991 - 24 A 577/89 -; std. Rechtspr. des VG Minden, vgl. z. B. Urteil v. 14.05.2001 - 6 K 3361/00 - (rechtskräftig). 26 Diese Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs für Krankenkost gemäß § 23 Abs. 4 BSHG liegen hier nicht vor. 27 Dies ist im angefochtenen Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises L. vom 19.11.2001 unter Bezugnahme auf die gutachtliche Stellungnahme der Amtsärztin U. vom 10.10.2001 mit zutreffender Begründung, die mangels Veränderung der Sachlage auch für die Folgezeit gilt, festgestellt worden. Auf die Gründe dieses Widerspruchsbescheides, denen das erkennende Gericht folgt, wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. 28 Die Richtigkeit der Feststellungen in der gutachtlichen Stellungnahme der Amtsärztin Frau U. vom 10.10.2001 wird durch das Vorbringen der Klägerin in der Klagebegründung nicht in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Ausführungen der Amtsärztin zum Nichtbestehen eines Mehrbedarfs aufgrund der Zuckererkrankung der Klägerin. 29 Denn die Amtsärztin U. ist in ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 10.10.2001 zutreffend davon ausgegangen, dass im Falle der Klägerin ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ I vorliegt, welcher nach den neuesten, weltweit anerkannten diabetologischen Erkenntnissen einen Mehrbedarf nach § 23 Abs. 4 BSHG nicht mehr zwangsläufig zur Folge hat, weil die in dieser gutachtlichen Stellungnahme im einzelnen beschriebene, für Diabetes mellitus wissenschaftlich empfohlene Diät exakt der allgemein für eine gesunde Ernährung empfohlenen Mischkost entspricht, deren Kosten durch den im Regelsatz enthaltenen Erklärungsanteil voll abgedeckt sind. 30 Diese Feststellungen der Amtsärztin U. stimmen auch mit den anderen Gutachten überein, welche das Gericht in vergleichbaren Fällen in den letzten Jahren eingeholt bzw. zugrundegelegt hat und die auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden sind. 31 So hat Prof. Dr. med. P. , der Leiter der Diabetesklinik in B. O. , in einem vom erkennenden Gericht im Verfahren 6 K 2167/97 eingeholten Gutachten vom 11.03.1998 u. a. ausgeführt, dass 32 "nach dem heutigen Kenntnisstand in der Diabetologie die "richtige", d. h. die dem individuellen Ernährungsplan entsprechende Ernährung eines Diabetikers nicht teurer sein muss als die Ernährung, die ein Nichtdiabetiker einhalten sollte. Daher könne aus medizinischer Sicht nicht einmal begründet werden, dass im Falle des Klägers wegen der (einzig) bei ihm vorliegenden ernährungsabhängigen Krankheit, dem Diabetes mellitus, überhaupt ein Zuschlag für die Ernährung notwendig sei". 33 Auch in dem im September 2000 herausgegebenen "Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwendigerer Ernährung (Krankenkostzulage) gemäß § 23 Abs. 4 BSHG", erstellt von einer Arbeitsgruppe an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen von Ärztinnen und Ärzten aus Gesundheitsämtern in Nordrhein-Westfalen, Schleswig Holstein, Niedersachsen und Hessen wird ausgeführt, dass bei der Erkrankung "Diabetes mellitus bei Normalgewicht" - wie im Falle der Klägerin - Mehrkosten für Ernährung nicht entstünden, weil bei intensivierter Insulintherapie eine ausgewogene Mischkost empfohlen werde, die einer gesunden Normalkost entspreche. 34 Das Gericht hat keine Bedenken, die in diesem Begutachtungsleitfaden ausgesprochenen sachverständigen Empfehlungen bei der Beurteilung der Frage, ob der Klägerin der von ihr geltend gemachte Mehrbedarfszuschlag ab dem 01.07.2001 zusteht, zugrundezulegen. Denn diese Empfehlungen sind auf der Grundlage der aktuellsten medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Erkenntnisse widerspruchsfrei und nachvollziehbar erstellt worden. Aus diesem Grunde hat das erkennende Gericht diesen Begutachtungsleitfaden auch bereits in seinem Urteil v. 14.05.2001 35 - 6 K 3361/001 - (rechtskräftig) 36 zugrundegelegt. Auch das Verwaltungsgericht Arnsberg ist in seinem Urteil vom 09.03.2000 - 5 K 706/97 - in einem vergleichbaren Fall dem o. a. Begutachtungsleitfaden gefolgt. 37 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO abzuweisen. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. 39