Urteil
5 K 706/97
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gleichzeitigem Vorliegen von Diabetes mellitus und Adipositas ist nach den einschlägigen Begutachtungsleitfäden regelmäßig kein Mehrbedarf für krankheitsbedingte kostenaufwendige Ernährung anzuerkennen.
• Gerichte dürfen zur Bestimmung des Mehrbedarfs fachliche Empfehlungen und Begutachtungsleitfäden zugrunde legen und diese auch für Streitzeiträume anwenden, die vor deren Veröffentlichung liegen.
• Feststellungen zur Körpergröße und zum Gewicht (BMI-ähnliche Berechnung) sind entscheidend für die Abgrenzung zwischen Übergewicht und Normalgewicht im Rahmen der Bewilligung einer Krankenkostzulage.
Entscheidungsgründe
Kein Krankenkostmehrbedarf bei gleichzeitigem Diabetes und Adipositas • Bei gleichzeitigem Vorliegen von Diabetes mellitus und Adipositas ist nach den einschlägigen Begutachtungsleitfäden regelmäßig kein Mehrbedarf für krankheitsbedingte kostenaufwendige Ernährung anzuerkennen. • Gerichte dürfen zur Bestimmung des Mehrbedarfs fachliche Empfehlungen und Begutachtungsleitfäden zugrunde legen und diese auch für Streitzeiträume anwenden, die vor deren Veröffentlichung liegen. • Feststellungen zur Körpergröße und zum Gewicht (BMI-ähnliche Berechnung) sind entscheidend für die Abgrenzung zwischen Übergewicht und Normalgewicht im Rahmen der Bewilligung einer Krankenkostzulage. Die Klägerin bezog bis zu ihrem Umzug laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG und beantragte Krankenkostzulage wegen Diabetes mellitus. Sie reichte ärztliche Bescheinigungen ein; zunächst wurde ihr eine Zulage von 162 DM monatlich bewilligt. Nach ärztlicher Untersuchung und Rücksprache stellte das Gesundheitsamt bzw. der Amtsarzt fest, eine Krankenkostzulage sei nicht erforderlich, da die Klägerin weiterhin übergewichtig blieb. Daraufhin entzog der Beklagte die Zulage für mehrere Zeiträume; die Klägerin widersprach und klagte auf Leistungen für die streitigen Monate. Im Verfahren ergaben Gutachten und ein vom Gericht befragter Sachverständiger, dass bei der Klägerin Diabetes und Adipositas vorlagen und nach aktuellen Empfehlungen bei diesem Zusammentreffen regelmäßig kein Mehrbedarf besteht. • Rechtsgrundlage sind §§ 11 Abs.1, 12 Abs.1, 21 Abs.1, 22 Abs.1 BSHG i.V.m. § 23 Abs.4 BSHG für krankheitsbedingte kostenaufwendige Ernährung. • Zur Feststellung der Erforderlichkeit und Angemessenheit eines Mehrbedarfs sind fachliche Empfehlungen und Begutachtungsleitfäden heranzuziehen; diese reflektieren aktuelles medizinisch-ernährungswissenschaftliches Wissen und dürfen auch für frühere Streitzeiträume angewandt werden. • Die einschlägigen Empfehlungen und der Begutachtungsleitfaden unterscheiden bei Diabetes in der relevanten Konstellation zwischen Diabetes mit Übergewicht und Diabetes ohne Übergewicht; bei Diabetes mit Übergewicht steht die Gewichtsnormalisierung im Vordergrund und es wird regelmäßig kein Mehrbedarf durch Krankenkost anerkannt. • Die Klägerin war während des gesamten Streitzeitraums übergewichtig (bei 156 cm Körpergröße 86–89 kg), sodass die Voraussetzungen für eine Krankenkostzulage nach den genannten fachlichen Leitlinien nicht vorlagen. • Das Gericht stützt sich auf die Stellungnahmen des medizinischen Sachverständigen und die fachlichen Empfehlungen; abweichende Einzelvorbringen der Klägerin (etwa dass krankheitsgerechte Ernährung auch ohne Gewichtsabnahme positiv wirke) führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Bescheide. Die Klage wird abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil ihr während des Streitzeitraums kein Anspruch auf eine Krankenkostzulage nach § 23 Abs.4 BSHG zustand. Maßgeblich ist das gleichzeitige Vorliegen von Diabetes mellitus und Adipositas sowie die darauf gestützte fachmedizinische Bewertung, nach der in solchen Fällen regelmäßig kein Mehrbedarf für krankheitsbedingte kostenaufwendige Ernährung anzuerkennen ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.