Urteil
6 K 3963/99
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0122.6K3963.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 1955 geborene Kläger, der erblindet ist und an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung leidet, bezog seit dem 01.03.1999 vom Beklagten Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG in Form von Hilfe zur Pflege (§§ 68 ff. BSHG). 3 Am 09.06.1999 beantragte der Kläger im Sozialamt des Beklagten die Gewährung einer Beihilfe aus Sozialhilfemitteln zur Anschaffung von Frühjahrs- und Sommerkleidung, ohne allerdings einen konkreten Bedarf für einzelne Kleidungsstücke geltend zu machen. 4 Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 14.06.1999 mit folgender Begründung ab: Der sozialhilferechtlich anzuerkennende laufende Bedarf des Klägers, der sich aus dem Regelsatzbedarf eines Haushaltsvorstandes, einem Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit sowie den Unterkunfts- und Heizungskosten abzüglich Wohngeld zusammensetze, betrage insgesamt 1.057,00 DM. Demgegenüber verfüge der Kläger über berücksichtigungsfähiges ("bereinigtes") Einkommen aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.453,88 DM. Mithin seien bedarfsübersteigende Mittel in Höhe von 396,88 DM vorhanden, wohingegen für Personen ab der Vollendung des siebenten Lebensjahres lediglich eine halbjährlich zu gewährende Bekleidungspauschale in Höhe von 250,00 DM vorgesehen sei. Gemäß § 21 Abs. 2 BSHG könne aber von einem Hilfe Suchenden, der wie der Kläger keine Hilfe zum Lebensunterhalt beziehe, der Einsatz des bis zu sechsfachen Betrages des bedarfsübersteigenden Einkommens verlangt werden. Ein Anspruch des Klägers, der den Betrag der Bekleidungspauschale von 250,00 DM sogar aus den bedarfsübersteigenden Einkünften nur eines Monats decken könne, bestehe daher nicht. 5 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 14.07.1999, eingegangen beim Beklagten am 16.07.1999, Widerspruch ein. Diesen begründete der Kläger damit, dass sich seine berücksichtigungsfähigen Einkünfte auf 1.306,53 DM reduziert hätten. Der zuständige Rentenversicherungsträger führe nämlich auf Grund einer Pfändung einen Betrag von monatlich rund 190,00 DM unmittelbar an einen Gläubiger, die D. -C , ab. Die ihm - dem Kläger - zur Deckung des laufenden Bedarfs tatsächlich zur Verfügung stehenden "bereiten Mittel" seien daher um den genannten Betrag gemindert, sodass der Beklagte von einer unrichtigen Berechnungsgrundlage ausgegangen sei. 6 Durch Bescheid vom 25.11.1999 wies der Landrat des Kreises Q. den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen mit folgender Begründung zurück: Eine Prüfung der Frage, ob der von dem Gläubiger gepfändete Betrag von monatlich rund 190,00 DM bei der Berechnung des sozialhilferechtlich relevanten Einkommens berücksichtigt werden müsse, sei hier entbehrlich. Auch unter Anrechnung dieses Betrages könne nämlich der Kläger aus dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen den Bekleidungsbedarf von 250,00 DM decken. Dies ergebe sich aus der Vorschrift des § 21 Abs. 2 BSHG. Danach dürfe der Hilfe Suchende darauf verwiesen werden, zur Beschaffung von benötigter Bekleidung die bedarfsübersteigenden Einkünfte aus sechs Monaten einzusetzen. Dies sei auch im vorliegenden Fall zweckmäßig und stehe nicht im Widerspruch zum Anspruch des Klägers auf eine der Menschenwürde entsprechende Lebensführung. 7 Daraufhin hat der Kläger am 03.12.1999 Klage erhoben, die er im Wesentlichen damit begründet, dass ihm entgegen der Auffassung des Beklagten keine ausreichenden Mittel zur Deckung seines Bekleidungsbedarfs zur Verfügung stünden. Dies ergebe sich einerseits aus der monatlichen Pfändung eines Rentenbetrages von etwa 190,00 DM, der unmittelbar vom Rentenversicherungsträger an seinen Gläubiger überwiesen werde und ihm daher tatsächlich nicht zur Verfügung stehe. Andererseits dürfe auch das ihm gewährte Blindengeld nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Dieses sei zweckgebunden und diene dem Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Beschwernisse. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 14.06.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Q. vom 25.11.1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Bekleidungsbeihilfe nach dem BSHG in Höhe von 250,00 DM (entsprechen 127,82 Euro) zu gewähren. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung wiederholt und vertieft er die den angegriffenen Bescheiden beigegebenen Gründe. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Die Klage hat keinen Erfolg. 16 Zwar ist die Klage als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere wurde neben der Klagefrist des § 74 VwGO auch die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO von einem Monat ab Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 14.06.1999 gewahrt. Nach Maßgabe von § 37 Abs. 2 SGB X kann nämlich von einer Bekanntgabe dieses Bescheides erst mit dem 17.06.1999 ausgegangen werden. Die Frist des § 70 Abs. 1 VwGO kann somit gemäß den §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO, 187, 188, 193 BGB erst am Montag, dem 19.07.1999 abgelaufen sein. Der am 16.07.1999 beim Beklagten eingegangene Widerspruch wurde damit innerhalb der maßgeblichen Frist eingelegt. 17 Jedoch ist die Klage unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung der begehrten Beihilfe in Höhe der halbjährlichen Bekleidungspauschale von 250,00 DM hat. 18 In Betracht kommende Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 21 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 a Nr. 1 BSHG. 19 Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 BSHG hat ein Hilfe Suchender auch dann Anspruch auf Gewährung einer Einmalbeihilfe, wenn er zwar keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt benötigt (1.), den Lebensunterhalt jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann (2.). 20 (1.) Der Kläger benötigt zunächst einmal keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, da er seine sozialhilferechtlich anzuerkennenden laufenden Bedarfe aus eigenem Einkommen decken kann. Dies ergibt sich aus nachfolgender Berechnung: 21 (a.) Zeit bis zum 30.06.1999 22 (aa.) monatliche Bedarfe 23 - Regelsatzbedarf eines Haushaltsvorstandes 540,00 DM - Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit 108,00 DM - anteilige Unterkunftskosten 405,00 DM - anteilige Heizungskosten 45,00 DM 1.098,00 DM 24 (bb.) Einkommen - Erwerbsunfähigkeitsrente i.H.v. 1.476,40 DM abzgl. Haftpflichtversicherung = 8,03 DM, Hausratversicherung = 14,49 DM 1.453,88 DM - Wohngeld 41,00 DM 1.494,88 DM 25 Bedarfsübersteigendes Einkommen = 1.494,88 - 1.098,00 DM = 396,88 DM. 26 (b.) Zeit ab dem 01.07.1999 27 (aa.) monatliche Bedarfe 28 - Regelsatzbedarf eines Haushaltsvorstandes 547,00 DM - Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit 109,40 DM - anteilige Unterkunftskosten 405,00 DM - anteilige Heizungskosten 45,00 DM 1.106,00 DM 29 (bb.) Einkommen - Erwerbsunfähigkeitsrente i.H.v. 1.496,23 DM abzgl. Haftpflichtversicherung = 8,03 DM, Hausratversicherung = 14,49 DM und Pfändungsbetrag = 189,70 DM 1.284,01 DM - Wohngeld 41,00 DM 1.325,01 DM 30 Bedarfsübersteigendes Einkommen: 1.325,01 DM - 1.106,00 DM = 219,01 DM. 31 Bei dieser Berechnung ist Folgendes zu berücksichtigen: 32 - Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG liegen vor. Er erhält vom zuständigen Rentenversicherungsträger eine Erwerbsunfähigkeitsrente und besitzt einen Ausweis nach § 4 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes mit dem Merkzeichen "G". 33 - Vom Einkommen des Klägers in Form der Erwerbsunfähigkeitsrente sind die monatlichen Beiträge abzusetzen, die der Kläger auf Grund entsprechender Verträge für eine Haftpflichtversicherung und für eine Hausratsversicherung aufzubringen hat. Die Beiträge bewegen sich im Rahmen des Üblichen. Ferner handelt es sich um solche Versicherungen, die vernünftigerweise ein Risiko absichern, bei dessen Eintritt die weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre. Die Beiträge zu derartigen privaten Versicherungen unterfallen § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG, da sie dem Grund und der Höhe nach angemessen sind. 34 Vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 29.11.1989 - 4 A 205/88 -, FEVS 42, 104. 35 - Einkommensmindernd ist weiterhin der Pfändungsbetrag in Höhe von 189,70 DM zu berücksichtigen, denn dieser Betrag wurde ab dem 01.07.1999 unmittelbar vom Rentenversicherungsträger an die D. , einen Gläubiger des Klägers, abgeführt. Es fehlte dem Kläger insoweit an bereiten Mitteln im Sinne von § 2 Abs. 1 BSHG, da ihm der gepfändete Betrag nicht zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhaltes zur Verfügung stand. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass es dem Kläger möglich war, durch Einlegung von Rechtsmitteln zeitnah die Auszahlung des Pfändungsbetrages zu verhindern, um so zusätzliche bereite Mittel in Höhe von rund 190,00 DM zu gewinnen. 36 Vgl. zu derartigen Fallkonstellationen BVerwG, Urteil vom 15.12.1977 - V C 35.77 -, FEVS 26, 99; OVG NW, Urteil vom 24.11.1995 - 24 A 3562/93 -. 37 - Weiterhin ist das dem Kläger ab dem 01.03.1999 gewährte Wohngeld in Höhe von 41,00 DM als Einkommen zu berücksichtigen. 38 (2.) Darüber hinaus konnte der Kläger entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 BSHG den geltend gemachten Bekleidungsbedarf durch die nach Abzug der laufenden Bedarfe verbleibenden freien Einkommensspitzen bestreiten: 39 (a.) In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Bekleidungsbeihilfe in Höhe der in den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften des Kreises Q für das Jahr 1999 vorgesehenen halbjährlichen Pauschale von 250,00 DM begehrt. 40 Nach den Verwaltungsvorschriften des Kreises Q sind Bekleidungsbeihilfen grundsätzlich auch dem in § 21 Abs. 2 Satz 1 BSHG angesprochenen Personenkreis in Form von Pauschalen zu gewähren. Der Kläger nimmt somit am Pauschalierungsverfahren teil, d. h. eine - hier nicht erfolgte - konkrete Darlegung des vorhandenen Bekleidungsbedarfs mit entsprechenden Nachweisen ist im Falle des Klägers nicht erforderlich. 41 Die Gewährung von Bekleidungsbeihilfen in Form von Pauschalen ist nach der einschlägigen Rechtsprechung rechtlich unbedenklich, sofern dafür ausreichende Erfahrungswerte vorliegen und die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden können. 42 Vgl. etwa VG Minden, Beschluss vom 05.01.1996 - 6 K 2811/95 - mit umfangreichen Nachw. aus Rspr. und Lit. 43 Dies ist hier der Fall, denn den festgelegten Pauschalbeträgen liegen zum einen die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes NRW ermittelten Daten über die Ausgaben von Bekleidung von Renten- und Sozialhilfeempfängern mit geringem Einkommen zu Grunde. Zum anderen eröffnen die Verwaltungsvorschriften des Kreises Q die Möglichkeit, den Besonderheiten des Einzelfalls angemessen Rechnung zu tragen und dementsprechend bei besonderen Bedarfslagen den Pauschalbetrag zu erhöhen oder auch zu vermindern. 44 (b.) Jedoch scheitert ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung der begehrten Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 250,00 DM an der Vorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG, wonach beim Personenkreis des § 21 Abs. 2 Satz 1 BSHG, zu dem der Kläger gehört, das Einkommen berücksichtigt werden kann, das der Hilfesuchende innerhalb eines Zeitraums von bis zu 6 Monaten nach Ablauf des Monats erwirbt, in dem über die Hilfe entschieden wird. Danach kann der Sozialhilfeträger den 7-fachen monatlichen Einkommensüberschuss in Ansatz bringen. 45 Vgl. VG Minden, Urteil vom 04.04.2000 - 6 K 2442/99 -, m.w.N. 46 Von der durch § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG eingeräumten Möglichkeit, nach Ermessen den Hilfe Suchenden auf den Einsatz freier Einkommensspitzen des Antragsmonats und der folgenden sechs Monate zu verweisen, hat der Beklagte hier - gemessen an § 114 VwGO - in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. 47 Eine Ermessensausübung liegt vor. Weiterhin ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Einkommensüberschuss zu Verfügung steht, aus dem er in einem Zeitraum von 6 Monaten den pauschalierten Bekleidungsbedarf von 250,00 DM decken kann. Bezogen auf diesen Zeitraum hätte der Kläger monatlich lediglich einen Betrag von 41,67 DM (250,00 DM / 6 Monate) aufzuwenden gehabt, den er ohne weiteres aus den freien Einkommensspitzen von 396,88 DM (bis zum 30.06.1999) bzw. 219,01 DM (ab dem 01.07.1999) decken konnte. 48 Ein Vorgehen nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG wäre dem Beklagten nur dann versagt gewesen, wenn der geltend gemachte Bedarf unaufschiebbar war. 49 Vgl. VG Minden, Urteil vom 04.04.2000 - 6 K 2442/99 -, m.w.N. 50 Dass dies vorliegend der Fall gewesen wäre, etwa weil dem Kläger keinerlei Grundausstattung an Bekleidung zu Verfügung stand, ist aber weder substantiiert vorgetragen worden noch auf andere Weise ersichtlich. Im Gegenteil ist anzunehmen, dass ein ausreichender Grundbestand an Bekleidung vorhanden war. Der Kläger hatte nämlich bis zu seinem Umzug nach Q am 01.03.1999 im Landkreis D1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG bezogen, sodass auch von einer Berücksichtigung des Bekleidungsbedarfs bei der Hilfegewährung während dieser Zeit auszugehen ist. 51 Die Ablehnung des Antrags des Klägers geschah somit rechtmäßig. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass der Kläger u. U. einen Teil seines Einkommens im Rahmen des § 28 Abs. 1 BSHG zur Deckung seines Pflegebedarfs einzusetzen hatte (vgl. die Verfahren gleichen Rubrums mit den Aktenzeichen 6 K 2368/99 und 6 K 2079/00). Für die Hilfe nach § 21 BSHG und die nach den §§ 68 ff. BSHG gelten nämlich unterschiedliche Regeln über den Einkommenseinsatz. Während für die Ermittlung einer freien Einkommensspitze des Klägers zur Deckung des Bekleidungsbedarfs die Regeln des § 76 ff. BSHG maßgeblich sind (siehe die durchgeführte Berechnung), gelten für Ansprüche im Rahmen der Hilfe zur Pflege die Freibeträge nach § 79 BSHG. Angesichts des nur geringen Betrages von 41,67 DM, den der Kläger bezogen auf sechs Monate zur Deckung seines Bekleidungsbedarfs monatlich einzusetzen hat, erscheint das Vorgehen nach § 21 Abs. Satz 2 BSHG vor diesem Hintergrund ohne weiteres zumutbar, da die Differenz zwischen der nach den §§ 76 ff. BSHG verbleibenden Einkommenspitze und dem nach § 79 BSHG einzusetzenden Einkommen stets höher ist als der monatlich zur Deckung des Bekleidungsbedarfs zu verwendende Betrag von 41,67 DM. 52 Die Klage war danach mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. 53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.