Urteil
6 K 2368/99
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0122.6K2368.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Bescheide des Beklagten vom 23.03.1999, 24.03.1999 und 26.04.1999 und der Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises P. vom 12.07.1999 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger über die Gewährung von Hilfe zur Pflege einschließlich der Hilfe für hauswirtschaftliche Versorgung für die Zeit vom 01.03.1999 bis 31.05.1999 gemäß seinem Antrag vom 15.02.1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 1955 geborene Kläger ist erblindet und leidet an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung. Er bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente sowie Landesblindengeld. Bis zum 28.02.1999 lebte er in B. , Landkreis C. , und bezog dort Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von zuletzt 901,90 DM. Bei der Berechnung dieses Hilfeanspruchs berücksichtigte der zuständige Bürgermeister der Stadt B. auf der Bedarfsseite neben dem Regelsatzbedarf eines Haushaltsvorstandes, einem Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit sowie dem Unterkunfts- und Heizungskostenbedarf auch einen Bedarf an "hauswirtschaftlicher Verrichtung" in Höhe von zuletzt 970,67 DM. 3 Zum 01.03.1999 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach P. , wo er zusammen mit einem Bekannten - Herrn M. S. - eine Wohnung anmietete. Am 15.02.1999 beantragte der Kläger im Sozialamt des Beklagten die Bewilligung von Sozialhilfe für die Zeit ab März 1999. Mit seinem Antrag machte er u. a. finanzielle Mehraufwendungen für die erforderliche Hilfe im Haushalt und bei der Pflege geltend. 4 Bereits mit - inzwischen bestandskräftigem - Bescheid vom 16.09.1998 hatte die Pflegekasse der Innungskrankenkasse O. , bei der der Kläger seinerzeit versichert war, festgestellt, dass er auf Grund seiner Erblindung auf ständige Hilfe angewiesen sei, wobei der Pflegebedarf für den Bereich der Körperpflege täglich etwa 35 Minuten betrage und zusätzlich ein Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung anzuerkennen sei. Eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der sozialen Pflegeversicherung liege jedoch nicht vor. Dieser Bescheid beruhte auf einem Gutachten, dass der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) in N. auf Grund einer Untersuchung vom 25.08.1998 erstattet hatte. In dem Gutachten war der tägliche Bedarf im Bereich der Körperpflege mit 33 Minuten und der wöchentliche Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung (Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, u. a.) mit 315 Minuten angegeben worden. 5 Der Beklagte bewilligte dem Kläger auf dessen Antrag hin mit Bescheid vom 23.03.1999 Hilfe zur Pflege in Höhe von monatlich 260,12 DM ab dem 01.03.1999. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen Folgendes an: In dem vom MDK erstellten Gutachten sei der Pflegebedarf des Klägers verbindlich festgestellt worden. Danach gehöre er zwar zum Personenkreis der Hilfebedürftigen im Sinne des § 68 Abs. 1 BSHG. Eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI sei jedoch nicht gegeben. Dementsprechend richte sich die dem Kläger zu gewährenden Hilfe zur Pflege nach § 69 b Abs. 1 BSHG, wonach ein gebundener Anspruch aber nur auf Erstattung angemessener Aufwendungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Verrichtungen bestehe. Die erstattungsfähigen Aufwendungen seien entsprechend dem festgestellten Bedarf in diesem Bereich von wöchentlich 315 Minuten (entspricht 45 Minuten täglich) bei einem angemessenen Vergütungssatz von 12,00 DM je Stunde mit monatlich 273,00 DM anzusetzen. Unter Berücksichtigung der für den Kläger maßgeblichen Einkommensgrenzen sei von diesem jedoch ein Kostenbeitrag in Höhe von 12,88 DM zu fordern, sodass ihm letztlich nur ein Hilfeanspruch von monatlich 260,12 DM zuerkannt werden könne. Eine darüberhinausgehende Beihilfe zur Deckung des Bedarfs im Bereich der Körperpflege, deren Bewilligung nach § 69 b Abs. 1 Satz 1 BSHG im Ermessen des Sozialhilfeträgers stehe, werde hingegen nicht gewährt, wenn der Hilfe Suchende - wie hier - Blindenhilfe nach § 67 BSHG oder gleichartige Hilfe nach anderen Rechtsvorschriften erhalte. 6 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 29.03.1999 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass er keinen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Pflege nach Maßgabe der §§ 68, 69 BSHG, sondern auf Pflege und Haushaltshilfe nach § 11 BSHG gestellt habe. Ferner sei der im Gutachten des MDK angegebene Pflegebedarf zu niedrig angesetzt. Im Übrigen mache er auf Grund bereits in seiner Angelegenheit vom Landkreis C. erlassener bestandskräftiger Bescheide "Besitzstand" geltend. 7 Ferner erließ der Beklagte am 24.03.1999 und am 26.04.1999 EDV-Bescheide, mit denen er dem Kläger ebenfalls Hilfe zur Pflege in Höhe von 260,12 DM bewilligte. Gegen diese Bescheide legte der Kläger jeweils gesondert Widerspruch ein. Weiterhin gewährte der Beklagte dem Kläger mit EDV-Bescheid vom 25.05.1999, der nicht durch Widerspruch angefochten wurde, für den Monat Juni 1999 einen Hilfebetrag von nur noch 219,12 DM sowie mit EDV-Bescheid vom 23.06.1999 einen Hilfebetrag von 213,29 DM. Gegen letzteren Bescheid legte der Kläger am 19.07.1999 Widerspruch ein und erhob auf den zurückweisenden Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises P. Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden (Verfahren 6 K 2079/00). 8 Der Oberkreisdirektor des Kreises P. wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 23.03.1999 mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.1999 zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er die dem Ausgangsbescheid des Beklagten beigegebenen Gründe und verwies ergänzend darauf, dass Aufwendungen für die hauswirtschaftliche Versorgung des Klägers nicht nach § 11 Abs. 3 BSHG im Wege der Hilfe zum Lebensunterhalt übernommen werden könnten. Hierfür sei nur dann Raum, wenn überhaupt kein Grundpflegebedarf gegeben sei, wohingegen beim Kläger jedoch eine einfache Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG vorliege. Dementsprechend seien dem Kläger lediglich gemäß § 69 b Abs. 1 Satz 1 BSHG in dem vom Beklagten bewilligten Umfang die angemessenen Aufwendungen einer Pflegeperson zu erstatten. Darüberhinausgehende Beihilfen, deren Gewährung im Ermessen des Sozialhilfeträgers stehe, seien dem Kläger nicht zuzuerkennen, da es ihm zuzumuten sei, insoweit das ihm gewährte Blindengeld einzusetzen. Im Übrigen könne der Kläger sich nicht mit Blick auf die ihm in seinem früheren Wohnort bewilligten Leistungen auf Besitzstandswahrung berufen. 9 Daraufhin hat der Kläger am 28.07.1999 Klage erhoben, die er wie folgt begründet: Dadurch, dass der Beklagte - ohne eigene Sachverhaltsfeststellungen zu treffen - die Ergebnisse des Gutachtens des MDK übernommen habe, habe er ermessensfehlerhaft gehandelt. Insbesondere habe der Beklagte keine eigene Abwägung vorgenommen. Der tatsächliche Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung liege mit 90 Minuten täglich weitaus höher als der vom Beklagten angenommene Bedarf von täglich 45 Minuten. Dies werde durch ein Pflegegutachten vom 30.11.1999 bestätigt, das für ein Verfahren vor dem Sozialgericht D. (dortiges Az.: S 19 P 14/99) erstattet worden sei und auf Grund dessen auch der Beklagte ab dem 23.12.1999 höhere Leistungen bewilligt habe. Ferner gehe der Beklagte in seiner Berechnung von einem unrealistischen Stundensatz von lediglich 12,00 DM aus. Angemessen sei vielmehr ein Stundensatz in Höhe von 14,00 DM. Darüber hinaus könne kein Kostenbeitrag in Höhe von 12,88 DM von ihm - dem Kläger - gefordert werden, da von seinem Einkommen in Form einer Erwerbsunfähigkeitsrente ein Betrag in Höhe von 189,70 DM abzusetzen sei, der vom zuständigen Rentenversicherungsträger auf Grund einer Pfändung unmittelbar an einen Gläubiger abgeführt werde. Zudem könne der Beklagte nicht von ihm verlangen, einen Teil des ihm gewährten Blindengelds zur Deckung von Pflegekosten aufzuwenden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der für seinen vorherigen Wohnort zuständige Sozialhilfeträger ihm monatlich um etwa 650,00 DM höhere Leistungen bewilligt habe als der Beklagte. Hieraus leite sich ein Recht auf Besitzstandswahrung ab. Durch die vom Beklagten gegenüber dem bisherigen Leistungsumfang vorgenommenen Leistungskürzungen sei er nicht nur in eine finanzielle Krise geraten, sondern werde auch psychisch sehr stark belastet. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Beklagten unter Abänderung seiner Bescheide vom 23.03.1999, 24.03.1999, 26.04.1999, 25.05.1999 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises P. vom 12.07.1999 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 15.02.1999 für die Zeit vom 01.03.1999 bis 30.06.1999 weitere Hilfe zur Pflege einschließlich Hilfe für hauswirtschaftliche Verrichtungen in Höhe von insgesamt 1.881,65 DM (entspricht 962,07 Euro) zu gewähren. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung wiederholt und vertieft er die seinem Bescheid vom 23.03.1999 und dem Widerspruchsbescheid beigegebenen Gründe. Insbesondere verweist er darauf, dass er sich gemäß § 68 a BSHG an die Feststellungen des MDK zum klägerischen Pflegebedarf - einschließlich des Bedarfs an hauswirtschaftlicher Hilfe - gebunden fühle. Weiterhin sei der anerkannte Stundensatz von 12,00 DM entgegen der Auffassung des Klägers angemessen. Dieser Satz entspreche der vom Kreis P. anerkannten Vergütung für hauswirtschaftliche Verrichtungen im Sinne der §§ 11 Abs. 3, 70 BSHG, sodass eine Übertragung auf den hier gegebenen Fall des § 69 b Abs. 1 BSHG gerechtfertigt sei. Zudem sei der geltend gemachte Pfändungsbetrag von 189,70 DM nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, da andernfalls der Sozialhilfeträger - dem Gesetz zuwider - Schulden des Klägers übernehmen würde. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der beigezogenen Verfahrensakte S 19 P 14/99 des Sozialgerichts D. verwiesen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die Klage ist teilweise erfolgreich. 18 A. Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, soweit der Kläger Sozialhilfe für die Zeit vom 01.03. bis zum 31.05.1999 begehrt. Soweit der Kläger hingegen im vorliegenden Klageverfahren auch Leistungen der Sozialhilfe für die Zeit vom 01.06. bis zum 30.06.1999 begehrt, ist die Klage unzulässig. 19 Einerseits regelt nämlich der Bescheid des Beklagten vom 23.03.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.07.1999 den Hilfefall nur für die Monate März bis Mai 1999, denn durch den Ausgangsbescheid des Beklagten wurden dem Kläger Leistungen in Höhe von 260,12 DM ab dem 01.03.1999 gewährt, wohingegen ihm abweichend hiervon durch den Bescheid vom 25.05.1999 ein geringerer Hilfebetrag von 219,12 DM für den Monate Juni 1999 bewilligt wurde. Diese Änderung behandelt der Widerspruchsbescheid jedoch nicht. Vielmehr wird lediglich die Hilfeberechnung durch den Bescheid vom 23.03.1999 überprüft. Somit sollte ersichtlich nur der Zeitraum durch den Widerspruchsbescheid erfasst werden, in dem dem Kläger Hilfe zur Pflege in Höhe von 260,12 DM bewilligt wurde, nicht aber auch die nachfolgenden Zeiträume, in denen ein geringerer Leistungsanspruch ermittelt wurde. 20 Andererseits ist die durch EDV-Bescheid vom 25.05.1999 ergangene Regelung für den nachfolgenden Monat Juni 1999 bestandskräftig geworden, da dieser Bescheid - anders als die EDV-Bescheide vom 24.03., 26.04. und 23.06.1999 - nicht durch Widerspruch angefochten wurde. Dies wäre aber - anders als bzgl. der Bescheide vom 24.03. und 26.04.1999, die lediglich die Regelung des Bescheides vom 23.03.1999 für einen bestimmten Zeitabschnitt wiederholen - erforderlich gewesen, da durch den Bescheid vom 25.05.1999 eine gegenüber dem Bescheid vom 23.03.1999 veränderte - für den Kläger nachteilige - Regelung getroffen wurde. Zudem wäre dem Kläger die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25.05.1999 auch ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Dies zeigt der Umstand, dass die vorhergehenden EDV-Bescheide vom 24.03. und vom 26.04.1999 ebenso fristgerecht angefochten wurden wie der nachfolgende Bescheid vom 23.06.1999. 21 B. Die danach für den Überprüfungszeitraum vom 01.03. bis zum 31.05.1999 zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 22 I. Die für das Begehren des Klägers einschlägige Anspruchsgrundlage bilden die §§ 68 Abs. 1 Satz 2, 69, 69 b Abs. 1 BSHG. 23 Entgegen der Auffassung des Klägers ist hinsichtlich der begehrten Hilfe zur hauswirtschaftlichen Versorgung keineswegs die Vorschrift des § 11 Abs. 3 BSHG einschlägig, wonach Hilfe zum Lebensunterhalt auch dem gewährt werden kann, der ein für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen hat, jedoch einzelne für seinen Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten kann. Der Bedarf eines Hilfebedürftigen an hauswirtschaftlicher Versorgung ist nämlich dem Bereich der Hilfe zur Pflege (§§ 68 ff. BSHG) zuzuordnen, die gemäß § 68 Abs. 5 Nr. 4 BSHG auch hauswirtschaftliche Hilfe umfasst, wenn der Betreffende zum Personenkreis des § 68 Abs. 1 BSHG zählt und neben dem Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung ein zeitlich messbarer - u. U. nur minimaler - Bedarf an Grundpflege besteht. Der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 BSHG kann dagegen allenfalls dann eröffnet sein, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. 24 Vgl. VG Minden, Urteil vom 25.02.1997 - 6 K 4796/95 -; Urteil vom 30.06.1998 - 6 K 3381/96 -; Krahmer, Zur Gewichtung von hauswirtschaftlicher Versorgung und Grundpflege in der Hilfe zur Pflege nach §§ 68 ff. BSHG sowie zu verbleibenden Aufgaben der kleinen bzw. großen Haushaltshilfe nach § 11 Abs. 3 bzw. § 70 BSHG, ZFSH/SGB 2000, 538 (540) unter ausdrücklicher Aufgabe der noch in Birk, u. a., Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 5. Auflage, § 68, Rdn. 6, vertretenen Auffassung. 25 Der Kläger des vorliegenden Falles zählt zu dem von § 68 Abs. 1 BSHG erfassten Personenkreis. Zwar liegt bei ihm keine erhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG vor, obwohl sein aus Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung bestehender Pflegebedarf nach einigen der vorliegenden Gutachten insgesamt einen größeren zeitlichen Umfang als 90 Minuten hat und danach oberhalb der durch § 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI sowie durch die Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigen vorgegebenen Untergrenze für die Einstufung in die Pflegestufe I liegen würde. Für eine solche Einstufung ist nämlich nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI sowie Nr. 6.1.1. der Begutachtungsrichtlinien weiter erforderlich, dass der Bedarf an Grundpflege mindestens 45 Minuten beträgt. Dieser Wert wird in Bezug auf den Kläger aber nach keinem der vorliegenden Gutachten erreicht. Dementsprechend hat auch der MDK in seinen Gutachten vom 25.08.1999 und vom 13.10.1999 festgestellt, das eine Einstufung in die Pflegestufe I nicht möglich ist. 26 Allerdings führt der vorhandene geringere Bedarf an Grundpflege, der in den vorliegenden Gutachten mit "ca. 35 Minuten" (Gutachten des Fachbereichs Gesundheit des Kreises P. vom 22.03.2000), 33 Minuten (MDK-Gutachten vom 25.08.1998,), 31 Minuten (MDK- Gutachten vom 13.10.1998, Gutachter M. im sozialgerichtlichen Verfahren) bzw. 25 Minuten (MDK-Gutachten vom 13.10.1998) veranschlagt wird, zur Annahme einer einfachen Pflegebedürftigkeit des Klägers im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG ("geringerer Pflegebedarf als nach Satz 1", sog. "Pflegestufe 0"). Diese Einordnung führt zusammen mit der in den genannten Gutachten enthaltenen Feststellung eines grundpflegerischen Bedarfs von mindestens 25 Minuten dazu, dass hier der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 BSHG gesperrt ist und stattdessen der gesamte Pflegebedarf des Klägers - einschließlich des Bedarfs an hauswirtschaftlicher Versorgung - durch die §§ 68 ff. BSHG erfasst wird. 27 II. Weiterhin liegen die Voraussetzungen einer Hilfegewährung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Nr. 4, 69, 69 b Abs. 1 BSHG vor. 28 1. Der hier vor allem geltend gemachte Bedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung ist nach § 68 Abs. 5 Nr. 4 BSHG grundsätzlich auch bei einfacher Pflegebedürftigkeit berücksichtigungsfähig. 29 Vgl. Krahmer, a. a. O. 30 Der für den Kläger anzuerkennende Versorgungsbedarf in diesem Bereich hat entgegen der Auffassung des Beklagten nicht lediglich einen Umfang von 45 Minuten wie in den Gutachten des MDK vom 25.08.1999 und vom 13.10.1998 ermittelt, sondern - wie im Rahmen des Verfahrens vor dem SG D. S 19 P 14/99 gutachterlich festgestellt - einen Umfang von 90 Minuten. Dem im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens erstatteten Gutachten ist zu folgen. Dieses Gutachten setzt sich zur Überzeugung der Kammer im Gegensatz zum Gutachten des MDK eingehender mit dem hauswirtschaftlichen Versorgungsbedarf des Klägers auseinander und kommt vor dem Hintergrund der gegebenen Krankheiten und Behinderungen zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass die hauswirtschaftliche Versorgung des Klägers in umfassender Weise übernommen werden muss. Dieses Ergebnis gewinnt der Gutachter M. in Auseinandersetzung mit den ihm bekannten Gutachten des MDK. Auf die ausdrücklich im Beweisbeschluss des Sozialgerichts vom 24.09.1999 formulierte Frage, ob sich die Pflegesituation des Klägers seit Juli 1998 verändert habe, kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei. Es ist danach davon auszugehen, dass auch während des gesamten hier relevanten Zeitraums vom 01.03. bis zum 31.05.1999 ein Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung im Umfang von täglich 90 Minuten vorhanden war und nicht erst - wie vom Beklagten im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens angenommen - ab dem 23.12.1999. Darüber hinaus wird die Annahme eines hauswirtschaftlichen Versorgungsbedarfs von 90 Minuten durch das Gutachten des Fachbereichs Gesundheit des Kreises P. vom 20.03.2000 gestützt, das auf Grund eines Hausbesuchs beim Kläger gefertigt wurde. Dieses Gutachten geht ebenfalls von einem Bedarf im Umfang von täglich "ca. 90 Minuten" aus. 31 Fehl geht demgegenüber die Annahme des Beklagten, er sei an die Feststellungen der MDK-Gutachten zum Pflegebedarf - insbesondere im Bereich der Haushaltshilfe - gebunden. Nach § 68 a BSHG besteht eine Bindungswirkung an Entscheidungen der Pflegekasse, die auf Grund eines MDK-Gutachtens getroffen werden, nur im Hinblick auf das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI. Die Bindung erstreckt sich mithin lediglich auf die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und einer bestimmten Pflegestufe. Sie erstreckt sich weiter nur auf Entscheidungen der Pflegekassen, die zu einer Bejahung der Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14, 15 SGB X führen, also zumindest zu einer Einordnung in die Pflegestufe I. Entscheidungen der Pflegekassen, die - wie hier der Bescheid der IKK O. vom 16.09.1998 - zu der Feststellung kommen, dass die Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht gegeben sind, entfalten hingegen keine Bindungswirkung. Der Sozialhilfeträger hat in derartigen Fällen grundsätzlich eigene Ermittlungen zur Pflegebedürftigkeit und darüber hinaus auch zum Pflegebedarf im Rahmen der einzelnen Leistungskomplexe anzustellen. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.06.2000 - 5 C 34/99 -, FEVS 51, 529 = NJW 2000, 3512; Nds. OVG, Beschluss vom 11.03.1998 - 12 L 2952/97 -, FEVS 49, 161; VG Gießen, Urteil vom 12.05.1998 - 4 G 1504/97 (2) -; Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 15. Auflage, § 68 a, Rdn. 3 ff.. 33 2. Ferner liegt hier ein Fall der häuslichen Pflege im Sinne von § 69 Satz 1 BSHG vor, die offenbar durch den Bekannten des Klägers, Herrn S. , geleistet wurde, mit dem der Kläger im hier relevanten Zeitraum eine gemeinsame Wohnung geteilt hat. Hierdurch wird gemäß § 69 Satz 2 BSHG - bei der vorliegend gegebenen einfachen Pflegebedürftigkeit - der Anwendungsbereich des § 69 b Abs. 1 BSHG eröffnet: 34 Gemäß § 69 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG sind Pflegebedürftigen im Sinne des § 68 Abs. 1 BSHG die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten. 35 Nach § 69 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG können angemessene Beihilfen gewährt sowie Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. 36 Gemäß § 69 b Abs. 1 Satz 2 sind die angemessenen Kosten einer besonderen Pflegekraft (d. h. einer entlohnten Fachkraft) zu übernehmen, wenn die Heranziehung einer solchen neben oder an Stelle der Pflege durch eine Pflegeperson im Sinne von § 69 Satz 1 BSHG (dem Pflegebedürftigen nahe stehende Person, Pflege im Wege der Nachbarschaftshilfe) oder aber eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson im Sinne von § 69 Satz 1 BSHG erforderlich ist. 37 Der Sache nach kommt hier zur Deckung des klägerischen Pflegebedarfs nur die Gewährung von Beihilfen gemäß § 69 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG in Betracht. Ersichtlich sollte es sich nämlich bei den durch den Bescheid vom 23.03.1999 und nachfolgende EDV-Bescheide gewährten Hilfen um pauschalierte Leistungen zur Abgeltung des Bedarfs im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung handeln. Dies folgt daraus, dass der Beklagte - seinen Verwaltungsvorgängen zufolge - zu keiner Zeit detaillierte Nachweise über dem Kläger tatsächlich für eine Pflegeperson entstandene Kosten verlangt hat und derartige Belege auch nicht vom Kläger beigebracht wurden. Vielmehr hat sich der vom Beklagten bewilligte Stundensatz von 12,00 DM nicht an einem tatsächlich entstandenen finanziellen Aufwand orientiert, sondern wurde einer Richtlinie des Kreises P. entnommen. Der Kläger begehrt seinerseits mit seiner Klage einen erhöhten Stundensatz von 14,00 DM, ohne jedoch substantiiert darzulegen und zu belegen, dass ihm Aufwendungen in dieser Höhe - etwa durch Abschluss eines Vertrages mit einer professionellen Pflegekraft - tatsächlich entstanden sind. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass auch der Kläger eine pauschalierte - nicht auf konkreten Aufwendungen beruhende - Leistungsgewährung zur Sicherstellung seiner Pflege erstrebt. 38 Pauschalierte - auch laufende - Leistungen der hier in Betracht kommenden Art können jedoch lediglich als Beihilfen nach § 69 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG, die sowohl der Erzielung und Erhaltung der Pflegebereitschaft einer (nicht professionellen) Pflegeperson als auch der pauschalen Abgeltung von Aufwendungen der Pflegeperson dienen (sog. "kleines Pflegegeld"), 39 vgl. insoweit Nds. OVG, Beschluss vom 11.03.1998 -12 L 2952/97 -, FEVS 49, 161; Mergler/Zink, a. a. O., § 69 b, Rdn. 11; Birk, u. a., a. a. O., § 69 b, Rdn. 5. 40 gewährt werden. 41 Hingegen bietet der vom Beklagten herangezogene § 69 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG keine ausreichende Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrten Leistungen. Aufwendungen im Sinne von § 69 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG können nur nachweislich entstandene Ausgaben der Pflegeperson (nicht Ausgaben des Pflegebedürftigen für eine Pflegeperson) sein, die der Pflegeperson durch oder infolge der Übernahme der Pflege als erhöhter Aufwand erwachsen wie z. B. Fahrt- und Telefonkosten, zusätzlicher Wäsche- und Kleiderbedarf, zusätzliche Nahrungsmittel, u. U. auch ein etwaiger Verdienstausfall der Pflegeperson. 42 Vgl. etwa Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, § 69 b, Rdn. 8; Schellhorn, a. a. O., § 69 b, Rdn. 4; Birk, u. a., a. a. O., § 69 b, Rdn. 3, jeweils m. w. N. 43 Eine solche Erstattung von tatsächlichen Aufwendungen der Pflegeperson begehrt der Kläger - wie dargelegt - jedoch gerade nicht. Derartige Aufwendungen sind im Übrigen auch nicht nachgewiesen. 44 Ebenso wenig bietet § 69 Abs. 1 Satz 2 BSHG eine ausreichende Rechtsgrundlage für die hier geltend gemachten Hilfen, denn diese Vorschrift erfasst nur die Fälle, in denen die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft, d. h. einer professionellen Fachkraft, 45 vgl. etwa Birk, a. a. O., § 69 b, Rdn. 10 46 erforderlich ist. Dass der Kläger aber eine solche Kraft angestellt hätte, ist ebenso wenig ersichtlich wie die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme. Die Pflegetätigkeit des Herrn S. ist jedenfalls nicht dem Anwendungsbereich des § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG zuzuordnen. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass Herr S. ausgebildeter Pfleger ist. Denn nach den Angaben, die der Kläger im Verwaltungs- sowie im Klageverfahren gemacht hat, handelt es sich bei Herrn S. um einen Bekannten, der in demselben Haushalt lebt wie der Kläger. Es ist zudem in keiner Weise ersichtlich, dass der Kläger Herrn S. durch Abschluss eines entsprechenden Vertrages zu den üblichen Bedingungen als berufliche Pflegekraft angestellt hätte. Vor diesem Hintergrund ist die Tätigkeit Herrn S. als Hilfe einer dem Pflegebedürftigen nahe stehenden Person im Sinne von § 69 Satz 1 BSHG zu beurteilen, nicht aber als Tätigkeit einer professionellen Pflegekraft nach § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG. 47 3. Im Rahmen des § 69 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG können nur angemessene Beihilfen vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Die Angemessenheit ist dabei eine vom Gericht voll nachprüfbare Rechtsfrage. 48 Vgl. Mergler/Zink, a. a. O., § 69 b, Rdn. 9. 49 Die Angemessenheit richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Beihilfen dürfen sich aber nicht als überhöht darstellen, was vor allem dann der Fall sein dürfte, wenn die Kosten für eine professionelle Pflegekraft erreicht oder gar überschritten werden. 50 Vgl. Mergler/Zink, a. a. O., § 69 b, Rdn. 10; Birk, u. a., § 69 b, Rdn. 3. 51 Vor diesem Hintergrund erscheint der vom Beklagten angenommene Stundensatz in Höhe von 12,00 DM als angemessen. Er erscheint einerseits geeignet, alle Aufwendungen des Herrn S. zu deccken und seine Pflegebereitschaft zu erhalten, zumal nicht substantiiert dargelegt wurde, dass die Pflegebereitschaft des Herrn S. von der Bewilligung höherer Pauschalen abhängt bzw. ihm Aufwendungen entstehen, die durch den Stundensatz von 12,00 DM nicht abgedeckt werden können. Andererseits stellt sich der Satz von 12,00 DM nicht als überhöht dar. Es erscheint nämlich durchaus sachgerecht, dass sich der Beklagte im vorliegenden Fall, in dem es um die Bewilligung von Hilfe zur Pflege im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung geht, an den durch die Rundverfügung des Kreises P. vom 22.09.1995 vorgegebenen Beträgen für Haushaltshilfen nach den §§ 11 Abs. 3, 70 BSHG orientiert und insoweit sogar den vorgegebenen Höchstsatz von 12,00 DM zugrundelegt. Dies gilt umso mehr, als sich der Stundensatz auch innerhalb des Rahmens hält, der vorgegeben wird durch die vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen im Juni 1997 herausgegebene Studie der Forschungsgruppe Kommunikation und Sozialanalysen mit dem Titel "Persönliche Assistenzdienste für Senioren und Behinderte - Bedarf und erforderliche Rahmenbedingungen -". Dort werden die üblichen Stundensätze für persönliche Assistenzdienste landesweit mit einem Rahmen von 12,00 DM bis 18,00 DM angegeben. Schließlich entspricht der Stundensatz von 12,00 DM nach den Angaben von Krahmer (a. a. O.) in den Fällen, in denen - wie hier - eine private Pflegekraft tätig wird, durchaus der Üblichkeit. 52 III. Die Gewährung einer angemessenen Beihilfe steht allerdings gemäß § 69 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialhilfeträgers. 53 a. Das ihm eingeräumte Ermessen hat der Beklagte jedoch nur insoweit ausgeübt, als der Kläger mit seinem Sozialhilfeantrag vom 15.02.1999 auch die Gewährung von Hilfe zur Pflege zur Deckung seines grundpflegerischen Bedarfs begehrt hat. 54 Die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.1999 ist gemessen an § 114 Satz 1 VwGO rechtmäßig. Insbesondere hat der Beklagte weder die gesetzlichen Grenzen des ihm durch § 69 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG eingeräumten Ermessens verletzt noch in einer dem Zweck der Rechtsgrundlage widersprechenden Weise sein Ermessen ausgeübt, indem er die Bewilligung von Beihilfen zur Abgeltung des grundpflegerischen Bedarfs von 25 bis 35 Minuten abgelehnt hat. Es widerspricht in diesem Zusammenhang - entgegen der Auffassung des Klägers - keineswegs den Wertungen des Gesetzgebers, wenn der Kläger zur Deckung dieses Bedarfs auf den Einsatz des ihm vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe gewährten Blindengeldes von 1.068,00 DM lt. Bescheid vom 17.03.1999 verwiesen wird. So sieht etwa die Regelung des § 69 c Abs. 1 Satz 2 BSHG die Anrechnung von Leistungen der Blindenhilfe und von Landesblindengeld in Höhe von 70 % auf Pflegegeldleistungen (§ 69 a BSHG) vor. Dementsprechend muss dem Sozialhilfeträger auch im Bereich der Beihilfegewährung nach 69 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG, die ebenso wie das Pflegegeld darauf gerichtet ist, die Pflegebereitschaft einer Pflegeperson zu erzielen bzw. zu erhalten, die Möglichkeit eröffnet sein, den Hilfeempfänger auf den Einsatz des Blindengeldes zu verweisen. Dies gilt hier umso mehr, als der Beklagte den Kläger bislang lediglich hinsichtlich des grundpflegerischen Bedarfs, der nur einen Anteil von etwa ¼ am Gesamtpflegebedarf ausmacht, auf den Einsatz von Blindengeld verwiesen hat. Vor diesem Hintergrund ist dem Kläger der Einsatz eines Teils des ihm gewährten Blindengeldes zumutbar. 55 Mithin ist die Klage unbegründet, soweit der Kläger auch Leistungen der Hilfe zur Pflege zur Abgeltung seines grundpflegerischen Bedarfs geltend macht. 56 b. Hingegen hat der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt, soweit die Gewährung von Hilfen zur Deckung des hauswirtschaftlichen Bedarfs erstrebt wird. Der Beklagte hat sich nämlich rechtsirrig an die Vorgaben des MDK zum Umfang des hauswirtschaftlichen Versorgungsbedarfs des Klägers gebunden gesehen und die zu gewährende Hilfe fehlerhafterweise dem Anwendungsbereich des § 69 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG zugeordnet, wonach ein gebundener Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht. Hier geht es jedoch sachlich um Beihilfen im Sinne von § 69 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG, auf deren Gewährung gerade kein gebundener Anspruch besteht. Dementsprechend liegt hier ein Ermessensfehler in Form einer Ermessensunterschreitung vor, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass "Ermessensreduzierung auf Null" eingetreten wäre. 57 Vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 11. Auflage, § 114, Rdn. 14. 58 Ferner liegt der angegriffenen Entscheidung des Beklagten ein Tatsachenfehler zu Grunde, indem der Beklagte - wie oben ausgeführt - von einer unzutreffenden Bedarfslage im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung des Klägers ausgegangen ist. 59 Auf Grund dieser Ermessensfehler ist der Anspruch des Klägers auf Erlass einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung des Beklagten noch nicht erfüllt, soweit der Kläger Hilfe zur hauswirtschaftlichen Versorgung begehrt. Insoweit fehlt es mithin an der erforderlichen Spruchreife der Sache. Dementsprechend sind hier gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO die angegriffenen Bescheide aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Ein entsprechendes Klagebegehren des Klägers ist als Minus in seinem Verpflichtungsantrag enthalten. 60 Bei der erneuten Bescheidung wird der Beklagte für den Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.05.1999 (= 3 Monate) von einem Bedarf des Klägers an hauswirtschaftlicher Versorgung von 90 Minuten täglich und von einem Pflegestundensatz von 12,00 DM auszugehen haben. Unter voller Berücksichtigung dieses Bedarfs im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 68 Abs. 5 Nr. 4 BSHG) einerseits und bereits geleisteter Zahlungen andererseits ergibt sich folgende Berechnung: 61 (1.) monatlicher Bedarf: 90 Minuten/tgl. * 7 Wochentage = 630 Minuten/Woche * 52/12 = 2.730 Minuten/Monat / 60 = 45,50 Stunden/Monat * 12,00 DM = 546,00 DM. 62 (2.) bereits geleistete monatliche Zahlungen 260,12 DM gemäß Bescheiden vom 23.03., 24.03. und 26.04.1999. 63 (3.) noch ungedeckter Bedarf 1.638,00 DM (546,00 DM * 3 Monate) - 780,36 DM (260,12 DM * 3 Monate) = 857,64 DM (285,88 DM * 3 Monate) = 438,50 Euro. 64 Weiter gehende Ansprüche ergeben sich auch nicht aus einer vom Kläger geltend gemachten "Besitzstandswahrung", die er aus der Bewilligung höherer Sozialhilfeleistungen durch den Bürgermeister der Stadt B. / Landkreis C. in der Zeit vor seinem Umzug nach P. ableitet. Einen "Grundsatz der Besitzstandswahrung" der vom Kläger geltend gemachten Art kennt das Sozialhilferecht nicht. Vielmehr hat der Sozialhilfeträger seine Hilfeleistung stets an der jeweils aktuellen Bedarfslage und nicht an Bedarfen vergangener Bewilligungszeiträume auszurichten. 65 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 188 Satz 2 VwGO. 66 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. 67