OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 4252/98

VG MINDEN, Entscheidung vom

5mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein zur posthumen Grabpflege hinterlegtes Kapital ist verwertbares Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG, wenn der Vertrag kündbar ist und dadurch ein Rückzahlungsanspruch entsteht. • Vermögen, das der Deckung von Aufwendungen nach dem Tode des Hilfeempfängers dient, unterliegt nicht der Verschonung nach § 88 Abs. 3 BSHG, da es keinen Bedarf des Hilfesuchenden zu seinen Lebzeiten sichert. • Die Pflicht zur Verwertung besteht auch dann, wenn die Vertragspartei eine Aufhebung ablehnt oder die Inhaberin des Vermögens subjektiv an der Vorsorge festhalten will, sofern objektive Härtegründe im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Verschonung von späterer Grabpflegevorsorge als Schonvermögen • Ein zur posthumen Grabpflege hinterlegtes Kapital ist verwertbares Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG, wenn der Vertrag kündbar ist und dadurch ein Rückzahlungsanspruch entsteht. • Vermögen, das der Deckung von Aufwendungen nach dem Tode des Hilfeempfängers dient, unterliegt nicht der Verschonung nach § 88 Abs. 3 BSHG, da es keinen Bedarf des Hilfesuchenden zu seinen Lebzeiten sichert. • Die Pflicht zur Verwertung besteht auch dann, wenn die Vertragspartei eine Aufhebung ablehnt oder die Inhaberin des Vermögens subjektiv an der Vorsorge festhalten will, sofern objektive Härtegründe im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG nicht vorliegen. Die 1917 geborene Klägerin lebt in einem Altenheim und beantragte Sozialhilfe zur Deckung der Heimpflegekosten. Sie hatte 1990 einen Grabpflegevertrag mit der evangelischen Kirchengemeinde abgeschlossen und 10.000 DM dafür bezahlt; die Kirchengemeinde pflegt eine Doppelgrabstelle, auf der ihr verstorbener Lebensgefährte liegt. Der Beklagte zog nach Prüfung die Sozialhilfe-Kostenzusage zurück, weil die Klägerin über das bei der Kirchengemeinde hinterlegte Kapital verfügte. Die Klägerin rügte, sie könne den Vertrag nicht kündigen und die Auflösung würde ihr seelisch erheblich schaden; sie machte Härtegründe geltend. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor bereits festgestellt, dass kein überleitungsfähiger Anspruch bestand. Streitpunkt ist, ob das für posthume Grabpflege gebundene Vermögen verwertbar ist und ob es der Verschonung nach § 88 BSHG unterliegt. • Rechtliche Einordnung: Maßgeblich sind §§ 88, 90 BSHG; Kündbarkeit von Dauerschuldverhältnissen und Rückforderungsansprüche nach § 528 BGB sind zu berücksichtigen. • Verwertbarkeit: Vermögen ist verwertbar, wenn es nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten tatsächlich verwertet werden kann; Kündigung des Grabpflegevertrags begründet einen fälligen Rückzahlungsanspruch, deshalb war Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG vorhanden. • Kündbarkeit des Vertrags: Grabpflegevertrag ist ein Dauerschuldverhältnis und in der Regel aus wichtigem Grund kündbar; die eingetretene Bedürftigkeit der Klägerin stellt einen solchen wichtigen Grund dar und rechtfertigt die Kündigung. • Keine Verschonung nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG: Die Klägerin verfügte zusätzlich über Sparvermögen bis zur Höhe des Freibetrags, sodass der Schontatbestand nicht greift. • Keine Härte nach § 88 Abs. 3 BSHG: Die Vorschrift schützt nur Vermögen zur Deckung von Bedürfnissen zu Lebzeiten; eine Vorsorge für nach dem Tode entstehende Aufwendungen (laufende Grabpflege) begründet keinen zu schonenden Bedarf. • Zweck des Schonvermögens: Schutz der Lebensgrundlagen und Vermeidung wirtschaftlicher Verarmung zu Lebzeiten; eine posthume Grabpflege fällt nicht in diesen Schutzbereich. • Gesetzliche Systematik: § 15 BSHG regelt Bestattungskosten abschließend und bestätigt, dass laufende Grabpflege nicht zum sozialhilferechtlich relevanten Bedarf gehört. • Ergebnis rechtlich angewandt: Weil das gebundene Kapital verwertbar war und keine gesetzlichen Verschonungs- oder Härtegründe vorlagen, bestand kein Anspruch auf weitere Sozialhilfe. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten für den Zeitraum 15.05. bis 30.11.1998. Das bei der Kirchengemeinde hinterlegte Kapital stellte verwertbares Vermögen nach § 88 Abs. 1 BSHG dar, weil der Grabpflegevertrag kündbar war und ein Rückzahlungsanspruch erreicht werden konnte. Eine Verschonung dieses Vermögens nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 oder eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG liegt nicht vor, da es sich um eine Vorsorge für nach dem Tode entstehende Aufwendungen handelt, die keinen Bedarf zu Lebzeiten sichert und somit nicht sozialhilferechtlich zu schonen ist. Die Klage war daher mit den Kostenfolgen abzuweisen.