Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 14. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Direktors des Landschaftsverbandes X. -M. vom 27. April 1999 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 15. Oktober 1998 bis zum 28. Februar 1999 Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz in Form der Übernahme der ungedeckten Heimkosten für die Unterbringung seiner verstorbenen Ehefrau in Höhe von 6.637,87 DM zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Sozialhilfe in der Form der Hilfe zur Pflege gem. § 68 des Bundessozialhilfegesetzes -BSHG- für die Zeit vom 15. Oktober 1998 bis zum 28. Februar 1999. Seit dem 15. Oktober 1998 wurde die am 14. Juni 2001 verstorbene Ehefrau des Klägers im C. -K. -Haus des Caritasverbandes in H. gepflegt und erhielt von der Pflegekasse Leistungen der Pflegestufe 2. Mit Schreiben vom gleichen Tage beantragte das Heim für Frau I. -vorsorglich- die Übernahme eventuell nicht gedeckter Heimkosten. Im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute wurde bekannt, dass diese jeweils am 11. Juni 1997 mit dem ortsansässigen Bestattungsunternehmen Fa. C. GmbH Bestattungsverträge" abgeschlossen hatten, in denen sich das Unternehmen verpflichtete, die Bestattungen im dort bezeichneten Umfang durchzuführen. Die voraussichtlichen Kosten für die Bestattung einschließlich der Friedhofsgebühren betrugen nach dem Inhalt der Verträge jeweils 8.128,50 DM. Unter Ziffer II. der Verträge wird -so heißt es dort- als Gegenleistung und Sicherheit zur Bezahlung der angegebenen Kosten" dem Bestattungsinstitut der von der Innungskrankenkasse C. zu erwartende Sterbegeldbetrag abgetreten. Dieser Betrag wurde für den Kläger mit 2.100 DM beziffert, der für Frau I. zu erwartende Betrag blieb offen. Weitere Abreden über zu leistende Zahlungen enthält der diesbezügliche Vertragsabschnitt nicht. Unter Ziffer III der Verträge heißt es wie folgt: Dieser Vertrag ist im gegenseitigen Einverständnis der Vertragspartner geschlossen worden und kann daher nur in gleicher Weise geändert werden oder auch aufgelöst werden. Wird der Vertrag auf Wunsch des Auftraggebers aufgelöst, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Entschädigung in Höhe von 10 % der vereinbarten Beerdigungskosten zu berechnen und einzubehalten, soweit der Auftraggeber nicht einen Schaden nachweist. Für die Kosten der Bestattung zahlte der Kläger jeweils 7.500 DM von seinem Sparguthaben bei der E. Bank im voraus an das Bestattungsunternehmen, das diese Gelder zugunsten der Eheleute auf Termingeldkonten bei der W. verzinslich anlegte. Daneben verfügten die Eheleute lediglich über zwei Sparkonten mit einem Guthaben von 136,31 DM (Stand: 14.10.1998) und 134,26 DM (Stand: 3.11.1998). Mit Bescheid vom 14. Dezember 1998 lehnte der Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Sozialhilfe in der Form der Hilfe zur Pflege ab. Zur Begründung führte er aus, die Eheleute verfügten über Vermögen, welches vorrangig zur Deckung der Heimpflegekosten einzusetzen sei. Der Wert der Bestattungsverträge übersteige den gem. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG zu berücksichtigenden Vermögensfreibetrag in Höhe von 5.700 DM. Hiergegen erhoben die Eheleute am 12. Januar 1999 Widerspruch. Sie machten geltend, die Werte der Bestattungsverträge seien für sie nicht realisierbar und damit keine bereiten Mittel zur Bedarfsdeckung. Die Verträge sähen keine vorzeitige Auflösungsmöglichkeit vor. Die Fa. C. sei zu einer solchen auch nicht bereit. Der Direktor des Landschaftsverbandes X. -M. wies den Widerspruch nach Anhörung sozial erfahrener Personen mit Bescheid vom 27. April 1999 zurück. Zur Begründung führte er im wesentlich aus, dass die Eheleute I. über Vermögen in Form der Werte der Bestattungsverträge und der Sparkonten in Höhe von insgesamt 15.444,32 DM verfügten. Dabei handele es sich auch um bereite Mittel, denn unter Ziffer III des Vertragstextes der Bestattungsverträge sei eine einseitige Auflösungsmöglichkeit der Auftraggeber ausdrücklich geregelt. Das Vermögen sei in der den Freibetrag von 5.700 DM übersteigenden Höhe für die Heimpflegekosten einzusetzen. Dies stelle keine Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 BSHG dar. Eine Beeinträchtigung der angemessenen Lebensführung bzw. Alterssicherung hierdurch sei nicht erkennbar. Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Eheleute am 3. Mai 1999 zugestellt. Nach Auflösung des Bestattungsvertrages der Frau I. wurde am 28. Mai 1999 von der Fa. C. ein Betrag von 7.786,93 DM auf das Girokonto des Klägers überwiesen. Das Festgeldkonto des Klägers wurde um einen Wert von 2.076,96 DM vermindert und der entsprechende Betrag am gleichen Tag seinem Giro-Konto gutgeschrieben. Nach Vorlage der Heimkostenabrechnungen seit dem 15. Oktober 1998 errechnete der Beklagte unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten für zwei Hörgeräte des Klägers, dass die Eheleute aus dem den kleinen Barbetrag gem. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG übersteigenden Vermögen die Heimkosten bis einschließlich Februar 1999 tragen konnten. Seit März 1999 wurden die ungedeckten Heimpflegekosten der Frau I. vom Beklagten übernommen. Ursprünglich haben die Eheleute am 2. Juni 1999 gemeinsam Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren -die Übernahme der ungedeckten Kosten für den Heimaufenthalt der Frau I. für die Zeit vom 15. Oktober 1998 bis einschließlich Februar 1999- weiterverfolgten. Nachdem die Ehefrau des Klägers am 14. Juni 2001 verstorben ist, setzt der Kläger das Verfahren -im Hinblick auf § 28 BSHG- fort. Er ist der Auffassung, dass die Bestattungsverträge nach dem Inhalt der Vertragsabreden nicht auflösbar gewesen seien. Lediglich aus Kulanz habe das Bestattungsunternehmen sich letztlich dazu bereit erklärt, denn andernfalls wäre den Eheleuten -aufgrund des zulässigen Vorhalts der Vermögenswerte Monat für Monat"- dauerhaft eine ergänzender Hilfeanspruch versagt gewesen. Im übrigen stelle die verlangte Auflösung der Verträge und der Vermögenseinsatz für die Heimkosten eine Härte dar, denn den Eheleuten sei eine standesgemäße Bestattung sehr wichtig. Die Beerdigung seiner Ehefrau habe 10.089,75 DM gekostet. Der nach Abzug der Leistungen der Krankenkasse in Höhe von 1050 DM noch verbleibende Betrag sei von seinem Schwiegersohn und einer der Töchter vorfinanziert worden. Er zahle hierauf Raten ab. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 14. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Direktors des Landschaftsverbandes X. -M. vom 27. April 1999 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 15. Oktober 1998 bis zum 28. Februar 1999 Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz in Form der Übernahme der ungedeckten Heimkosten für die Unterbringung seiner verstorbenen Ehefrau in Höhe von 6.637,87 DM zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, im Zeitpunkt des Abschlusses der Bestattungsverträge hätten die Eheleute sich der Möglichkeit einer eventuellen Heimunterbringung bereits bewusst gewesen sein müssen, denn Frau I. habe zu dieser Zeit bereits Pflegegeld erhalten. Aus diesem Grund hätten sie ihre Vermögensdispositionen auf die Deckung eines künftigen Pflegebedarfs ausrichten müssen. Außerdem sei eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Bestattung bereits mit einem Kostenaufwand zwischen 4000 und 5000 DM zu finanzieren. Dieser Betrag könne durch Leistungen der Krankenkasse, das Schonvermögen und ergänzende Leistungen der Erben sichergestellt werden. Eine Härte gem. § 88 Abs. 3 BSHG sei schon deshalb nicht gegeben, weil es sich vorliegend nicht um eine atypische Situation handele. Vielmehr sehe sich jeder Mensch naturgemäß mit der Frage der Vorsorge für den Fall des Versterbens konfrontiert. Im übrigen ergebe sich aus §§ 1 Abs. 2 und 4 BSHG die Wertung, dass Sozialhilfe Hilfe für Lebende ist. Folglich gehörten Bestattungskosten nicht zu den möglichen Leistungen an den verstorbenen Hilfeempfänger. Nach der Sondervorschrift des § 15 BSHG sei dies nur dann möglich, wenn dem hierzu Verpflichteten die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO- statthafte und innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO erhobene Klage ist zulässig. - Der Kläger konnte die Klage gem. § 28 Abs. 2 BSHG fortführen. Danach steht der Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung dem Berechtigten gewährt worden wäre, nach seinem Tode demjenigen zu, der die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat. Diese Vorschrift postuliert ungeachtet erbrechtlicher Vorschriften eine gesetzliche (Sonder-) Rechtsnachfolge für die Personen, die anstelle des an sich" verpflichteten Sozialhilfeträgers die Leistungen erbracht haben. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 BSHG ist somit sowohl Voraussetzung für die Zulässigkeit, als auch für die Begründetheit der Klage und mithin als qualifizierte Prozessvoraussetzung einzuordnen. Im Rahmen der Zulässigkeit genügt insoweit die schlüssige Behauptung des Klägers, er habe die Hilfe in der Einrichtung, nämlich die Kosten für den Heimaufenthalt seiner Frau anstelle des seiner Meinung nach verpflichteten Sozialhilfeträgers erbracht. - Dass der Kläger daneben nicht -auch- aus eigenem Recht den Klageanspruch verfolgt, hat er in der mündlichen Verhandlung klargestellt. Zu dieser Unklarheit ist es lediglich aufgrund der missverständlichen Formulierungen in den klagegegenständlichen Bescheiden gekommen, die - statt ausschließlich an die Hilfesuchende - jeweils an die Eheleute I. gerichtet waren. Die Klage ist auch begründet. Die ursprüngliche Klägerin des vorliegenden Verfahrens -die verstorbene Ehefrau des Klägers- hatte gegen den Beklagten für den Zeitraum vom 15. Oktober 1998 bis einschließlich Februar 1999 einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege gem. § 68 BSHG in Form der Übernahme der ungedeckten Heimkosten in Höhe von 6.637,87 DM. Der entgegenstehende Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Direktors des Landschaftsverbandes X. -M. vom 27. April 1999 ist rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO (dazu zu 1.). Der Anspruch ist nach ihrem Versterben gem. § 28 Abs. 2 BSHG auf den Kläger übergegangen (dazu zu 2.). 1. Frau I. hatte einen Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zur Pflege gem. § 68 i.V.m. § 28 Abs. 1 BSHG in Höhe von 6.637,87 DM gegen den Beklagten. Gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG wird Hilfe zur Pflege als eine Form der Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt, soweit dem Hilfesuchenden und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts nicht zuzumuten ist. a. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die persönlichen Voraussetzungen gem. § 68 Abs. 1 BSHG für die Bewilligung von Hilfe zur Pflege bei Frau I. gegeben waren. b. Der Bedarf in vorgenannter Höhe für den Zeitraum vom 15. Oktober 1998 bis zum 28. Februar 1999 ergibt sich aus den Kopien der Heimkostenabrechnungen im Verwaltungsvorgang. Danach wurden für die Pflege der Frau I. -nach Abzug des Pflegewohngeldes" und der Leistungen der Pflegeversicherung- folgende Beträge in Rechnung gestellt: 15. Oktober - 31. Dezember 1998: 3.426,84 DM Januar 1999: 1.568,13 DM Februar 1999 1.642,90 DM ----------------------- 6.637,87 DM c. Den Eheleuten I. war gem. § 28 BSHG die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts nicht zuzumuten. - Sie konnten die ungedeckten Heimkosten nicht aus ihrem Einkommen bestreiten. Der Beklagte hat -zutreffend- errechnet, dass einzusetzendes Einkommen nicht vorhanden war. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und bedarf daher keiner näheren Erörterung. - Die Eheleute I. mussten zur Abgeltung der ungedeckten Heimkosten auch nicht auf ihre Vermögenswerte zurückgreifen. Sie verfügten über Vermögen in Form der Rückforderungsansprüche, die sich nach Auflösung der Bestattungsverträge ergeben, in Höhe von jeweils 7.586,93 DM (Kontostand 15.1.1998) und kleinerer Beträge auf den Sparkonten (136,31 DM und 134,26 DM), insgesamt rund 15.444 DM. Zum Vermögen der Eheleute gehört gem. § 88 Abs. 1 BSHG ihr gesamtes verwertbares Vermögen. Im Zusammenhang mit § 89 BSHG ergibt sich zudem, dass es sich um bereite Mittel handeln muss. Das ist vorliegend -entgegen der Ansicht der Klägerseite- der Fall. Es ist bereits fraglich, ob nach dem Inhalt der geschlossenen Bestattungsverträge die an das Bestattungsunternehmen gezahlte Summe dem Verfügungsrecht der Auftraggeber entzogen war. Der Vergütungsanspruch des Bestatters ist erst fällig, wenn die (Werk-)Leistung, d.h. die Bestattung erbracht ist. Aus den schriftlichen Verträgen ergibt sich keine Verpflichtung zu einer Vorauszahlung, so dass die Kläger die Summe jederzeit wieder herausverlangen konnten. Ob eventuell mündlich zusätzliche Absprachen getroffen wurden, kann dahinstehen, denn jedenfalls waren die Verträge nach der im Tatbestand aufgeführten Vereinbarung unter III. rechtlich auflösbar. Darüber hinaus stand den Eheleuten I. das Geld auch tatsächlich zur Verfügung, denn die Fa. C. hat sich letztlich zur Auflösung bzw. Auszahlung bereit erklärt. Die Eheleute I. waren jedoch gem. § 88 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 Satz 1 BSHG zum Einsatz dieser Vermögenswerte nicht verpflichtet. Gem. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 Nr. 2 der Verordnung zur § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ist ein kleiner Barbetrag" von 5.700 DM von der Verwertung ausgenommen. Das Verlangen des Beklagten nach Einsatz des verbleibenden Differenzbetrages in Höhe von 9.744 DM stellt für die Eheleute eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG dar. Gem. § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Der Begriff der Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 BSHG kann nur im Zusammenhang mit den vorangehenden Vorschriften des BSHG über das Schonvermögen zutreffend erfasst werden. Die Vorschriften über das Schonvermögen sollen gewährleisten, dass die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebens- grundlagen des Hilfesuchenden führt. Dem Sozialhilfeempfänger soll ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. Überdies soll verhindert werden, dass die Sozialhilfe, die lediglich eine vorübergehende Hilfe sein soll, zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führt, damit den Willen zur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt. Das Ziel der Härte- vorschriften des § 88 Abs. 3 BSHG kann kein anderes sein. Wenn der Gesetzgeber eine Härtevorschrift einführt, so regelmäßig deshalb, weil er mit den Regelvor- schriften zwar typischen Lebensgestaltungen Rechnung tragen kann, nicht aber den atypischen Sachverhalten, die sich einer abstrakten gesetzlichen Regelung entzie- hen. Der Ausnahmetatbestand muss jedoch vor diesem Hintergrund -sinngerecht- so angewendet werden, dass das Ergebnis der Regelvorschrift des § 88 Abs. 2 in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 26. Januar 1966, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerwG -BVerwGE- Band 23, 149, 158; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein X. -OVG NW-, Urteil vom 9. November 1993, -8 A 278/92-, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte - FEVS-, Band 45, S. 58 f. Eine solch atypische Situation, die mit der oben genannten Zielsetzung der Regelvorschrift des § 88 Abs. 2 BSHG vergleichbar ist, ist vorliegend gegeben. Die Eheleute I. sind ein in einem Gelsenkirchener Stadtteil alteingesessenes und bekanntes Handwerkerehepaar. Sie haben -wie viele ältere Menschen- ein großes Interesse an einer würdigen, als standesgemäß empfundenen Beerdigung. Dies ist zum einen eine tradierte Wertvorstellung älterer Generationen, zum anderen fließt - wohl- auch der Wunsch ein, durch die Gestaltung der Beerdigung im Kreise der Verwandten, Freunde und Nachbarn -ein letztes Mal- das Selbstverständnis der verstorbenen Person im sozialen Umfeld zu dokumentieren. Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich hierbei um keine typische Lebensgestaltung, der der Gesetzgeber im Rahmen des § 88 Abs. 2 BSHG hätte Rechnung tragen können. Zwar ist der Argumentation des Beklagten, jeder Mensch sehe sich naturgemäß mit der Frage der Vorsorge für den Fall des Versterbens konfrontiert, kaum zu widersprechen. Der Ausnahmecharakter der vorliegend zu beurteilenden Gestaltung liegt jedoch darin, dass die Möglichkeit, durch entsprechende Verträge bereits zu Lebzeiten die Bestattung gestalten zu können, nach Kenntnis der Kammer eine Entwicklung der jüngeren Zeit ist. Vor allem aber ist die Frage, ob die insoweit getroffenen Dispositionen schutzwürdig sind, nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und somit keiner generalisierenden Regelung zugänglich. Das -immaterielle- Interesse an einer würdigen, standesgemäßen Bestattung ist mit der Zielsetzung des § 88 Abs. 2 BSHG vergleichbar, sofern der Kostenaufwand sich in einem angemessenen Rahmen hält. Der Schutz immaterieller Interessen ist dem BSHG nicht fremd. So bestimmt § 88 Abs. 2 BSHG; dass Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung ... eine besondere Härte bedeuten würde (Ziffer 5) und Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist (Ziffer 6), kein verwertbares Vermögen darstellen. Dass Sozialhilfe durchaus nicht nur einen zu Lebzeiten entstehenden Bedarf umfasst -wie der Beklagte meint- vgl. auch Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 9. August 1999 -6 K 4252/98, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -Rechtsprechungsreport- (NVwZ-RR)2000, S. 167 f (zu Grabpflegeverträgen), geändert vom OVG NW, Urteil vom 29. Mai 2001 -16 A 3819/99- zeigt auch § 14 BSHG. Danach können als Hilfe zum Lebensunterhalt auch die Kosten übernommen werde, die erforderlich sind, um -unter anderem- einen Anspruch auf angemessenes Sterbegeld zu erfüllen. Entsprechende Beiträge zu Sterbegeldversicherungen werden im Rahmen des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG auch regelmäßig als Absetzungsbetrag vom Einkommen anerkannt. vgl. Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Loseblattsammlung, Stand: März 2001, § 76 Rdnr. 90; Lehr- und Praxiskommentar -LPK-, Bundessozialhilfegesetz, 5. Auflage, Baden-Baden 1998, § 76 Rdnr. 28. Wird aber einem Hilfebedürftigen im laufenden Bezug der Aufbau einer Sterbevorsorge ermöglicht, muss die Frage der Verwertbarkeit entsprechend aufgewandter oder vorgehaltener Vermögenspositionen bei Personen, die bislang unabhängig von Sozialhilfe lebten, im Rahmen des § 88 Abs. 3 BSHG Berücksichtigung finden können. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Eheleute I. nicht aufgrund mangelnder Vorsorge für ihr Alter, sondern allein aufgrund des kaum kalkulierbaren Risikos einer Pflegebedürftigkeit der Frau I. letztlich auf ergänzende Unterstützung bei den Heimpflegekosten durch den Sozialhilfeträger angewiesen waren. Sie trifft es angesichts des eingangs geschilderten Interesses besonders hart, wenn ihre in besseren Zeiten" getroffenen Dispositionen aufgrund der Pflegebedürftigkeit wieder rückgängig gemacht werden. im Ergebnis auch: OVG Berlin, Urteil vom 28. Mai 1998 -6 B 20.95-, FEVS 49, S.218 f.; Spranger, Grabpflegeverträge als Schonvermögen nach § 88 Abs. 3 BSHG, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -NVwZ- 2001, S. 877; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 6. August 1998 -M 12 K 96.3848- mit besonderem Hinweis auf das Erfordernis der Angemessenheit der Kosten; OVG NW, Urteil vom 29. Mai 2001 -16 A 3819/99- (zu Grabpflegeverträgen) Die Eheleute können vom Beklagten auch nicht darauf verwiesen werden, die Kosten für die Bestattung unter Heranziehung ihres Schonvermögens in Höhe von 5.700 DM zu decken. Der Barbetrag gem. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG dient dazu, den Hilfeempfängern einen gewissen Spielraum in der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu geben, d.h. um einen eventuellen sozialhilferechtlich nicht anzuerkennenden Bedarf zu decken. Die Hilfeempfänger sind daher in der Verwendung dieses Betrages frei, LPK, a. a. O. § 88 Rdnr. 57 so dass der Beklagte den Eheleuten eine Zweckbestimmung nicht vorgeben kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Eheleute I. ursprünglich ihr gesamtes Vermögen - einschließlich des Schonvermögens -, für die Bestattungskosten eingesetzt haben. Eine entsprechende Zweckbestimmung nämlich kann der Hilfesuchende jederzeit ändern. Soweit der Beklagte eine abweichende Beurteilung geboten sieht, weil die Eheleute sich im Zeitpunkt des Abschlusses der Bestattungsverträge der Möglichkeit einer eventuellen Heimunterbringung der Frau I. bereits bewusst gewesen seien und aus diesem Grund ihr Vermögen vorsätzlich vermindert haben, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger und seine verstorbene Ehefrau konnten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses -über ein Jahr vor der Heimunterbringung der Frau I. - nicht wissen, ob und ab welchem Zeitpunkt Frau I. der Heimpflege bedürfen würde. Auch wenn sie schon zu diesem Zeitpunkt -wie sich aus dem Bezug des Pflegegeldes ergibt- pflegebedürftig war und somit eine eventuelle spätere Heimpflege als Möglichkeit in Betracht gezogen werden musste, beschränkt dies die zum damaligen Zeitpunkt nicht hilfebedürftige Frau I. und ihren Ehemann nicht in ihrer Dispositionsbefugnis über ihre Vermögenswerte. Das Interesse der Eheleute I. an einer standesgemäßen Bestattung ist jedoch -wie oben ausgeführt- nur im angemessenen Umfang anzuerkennen. Die Kammer versteht diesen Begriff -unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen- in Anlehnung an die Regelung des § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-. Danach trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Der Umfang der Kosten richtet sich an dem Aufwand aus, der nach der Lebensstellung des Erblassers als angemessen anzusehen ist. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Auflage, München 2001, § 1968 Rdnr. 3 Nicht anzuknüpfen ist daher an die Beträge, die der Beklagte im Rahmen des § 15 BSHG für die Bestattung eines Hilfeempfängers übernimmt. Die Höhe dieser Aufwendungen begrenzt den als angemessen zu bewertenden Kostenrahmen nach unten", während er nach oben" hin abzugrenzen ist zu Kosten, die bei lebensnaher Betrachtung -unter Würdigung der bisherigen Lebensverhältnisse der Eheleute- als unnötig aufwendig oder gar luxuriös zu bewerten sind. Es bedarf vorliegend keiner konkreten Bewertung durch das Gericht, bis zu welcher Höhe die Kosten als -noch- angemessen anzusehen sind, denn die von den Eheleuten I. für eine standesgemäße Bestattung aufzuwendenden Beträge übersteigen jedenfalls den vorhandene Vermögensbetrag von 9.744 DM. Unangemessen hoch erscheint allerdings der Preis für den gemäß den Bestattungsverträgen vereinbarten Sarg aus Eichenvollholz in Höhe von 3.980 DM. Die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Rechnung vom 18. Juli 2001 zeigt, dass die verstorbene Frau I. tatsächlich in einem rund 1000 DM preiswerteren Sarg (2.990 DM) bestattet wurde. Bezieht man diese preiswertere Möglichkeit auch in die Kostenaufstellung der Bestattungsverträge vom 11. Juni 1997 ein, verringert sich der vereinbarte Gesamtbetrag auf rund 7100 DM. Ob die Höhe der vom Bestattungsunternehmen in Rechnung gestellten Einzelpositionen angemessen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Selbst wenn einige Positionen überhöht erscheinen sollten, wird dies durch den Umstand kompensiert, dass die Eheleute sich mit der Wahl eines Reihengrabs anonym" zu einer Gebühr von 1.660 DM für die preisgünstigste Möglichkeit, die auch der Beklagte im Rahmen der nach § 15 BSHG zu übernehmenden Kosten zu Grunde legt, entschieden haben. Bei Wahl einer Doppelgruft wären erheblich höhere Kosten angefallen. Zudem ist zu bedenken, dass zu einer standesgemäßen Bestattung auch noch die Kosten für eine Bewirtung der Trauergäste gehören, die im Rahmen der Kostenaufstellung der Fa. C. -naturgemäß- noch keine Berücksichtigung gefunden haben. Nach Abzug der Sterbegeldleistung der Krankenkasse für Frau I. in Höhe von 1050 DM verbleibt unter Zugrundelegung der Kostenaufstellung im Bestattungsvertrag vom 11. Juni 1997 ein offener Betrag von rund 6000 DM. Die Sterbegeldleistung für den Kläger beträgt 2100 DM, so dass Kosten in Höhe von 4.900 DM verbleiben. Der Gesamtbetrag der als angemessen anzuerkennenden Kosten von 10.900 DM übersteigt das -nach Abzug des Barbetrages- verbleibende Vermögen von 9744 DM. 2. Der Anspruch ist nach dem Versterben der vormaligen Klägerin gem. § 28 Abs. 2 BSHG auf den Kläger übergegangen. Frau I. hatte nach den vorstehenden Ausführungen gegen den Beklagten einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Heimkosten - als Hilfe in einer Einrichtung-, die der Kläger -anstelle des Beklagten- erbracht hat. Die für die Bestattungsverträge aufgewendeten Beträge stammen aus dem Vermögen des Klägers. Er hat sich in der mündlichen Verhandlung entsprechend eingelassen. Zudem belegt die Kopie seines Sparbuches im Verwaltungsvorgang des Beklagten, dass der Betrag von 15. 000 DM von seinem Sparbuch stammt. Der Kläger zahlte die Hälfte der Summe an den Bestatter zur Abgeltung der Ansprüche aus dem Bestattungsvertrag seiner Ehefrau. Welche rechtliche Gestaltung dem im Innenverhältnis der Eheleute zu Grunde lag -zu denken ist an eine Schenkung ober aber eine unbenannte Zuwendung- kann hier dahinstehen, jedenfalls ist der entsprechende Betrag nach Auflösung des Bestattungsvertrages der Klägerin -wie billigerweise auch zu erwarten war- wieder in sein Vermögen übergegangen, denn die entsprechenden Erlöse aus den Festgeldkonten wurden ausweislich der Kontoauszüge der E. Bank seinem Girokonto gutgeschrieben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.