Urteil
4 K 2004/98
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Kapitalgesellschaft ist kraft ihrer Rechtsform grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig und damit kraft Gesetzes Mitglied der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
• Für die IHK-Mitgliedschaft kommt es nicht auf tatsächliche Geschäftstätigkeit an, sondern darauf, ob der eingetragene Unternehmensgegenstand gewerbliche Tätigkeit ermöglicht.
• Die Verwaltung des eingezahlten Stammkapitals nach Eintragung begründet bereits objektiv die Gewerbesteuerpflicht auch wenn keine Betriebsaufnahme erfolgte.
• Eine Betriebsstätte kann auch in privaten Räumen vorliegen, wenn dort für das Unternehmen erreichbare Einrichtungen (Anschrift, Telefon) vorhanden sind.
• Haushaltssatzungen dürfen bei der Festsetzung des IHK-Grundbeitrags auf Gewerbeertrag/Gewinn und sofern erforderlich auf die Rechtsform abstellen; dies verstößt nicht gegen Art. 3 GG.
• Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Zwangsmitgliedschaft in der IHK und die daraus resultierende Beitragspflicht sind gegeben.
Entscheidungsgründe
IHK-Mitgliedschaft und Grundbeitrag trotz fehlender Geschäftsaufnahme • Eine Kapitalgesellschaft ist kraft ihrer Rechtsform grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig und damit kraft Gesetzes Mitglied der zuständigen Industrie- und Handelskammer. • Für die IHK-Mitgliedschaft kommt es nicht auf tatsächliche Geschäftstätigkeit an, sondern darauf, ob der eingetragene Unternehmensgegenstand gewerbliche Tätigkeit ermöglicht. • Die Verwaltung des eingezahlten Stammkapitals nach Eintragung begründet bereits objektiv die Gewerbesteuerpflicht auch wenn keine Betriebsaufnahme erfolgte. • Eine Betriebsstätte kann auch in privaten Räumen vorliegen, wenn dort für das Unternehmen erreichbare Einrichtungen (Anschrift, Telefon) vorhanden sind. • Haushaltssatzungen dürfen bei der Festsetzung des IHK-Grundbeitrags auf Gewerbeertrag/Gewinn und sofern erforderlich auf die Rechtsform abstellen; dies verstößt nicht gegen Art. 3 GG. • Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Zwangsmitgliedschaft in der IHK und die daraus resultierende Beitragspflicht sind gegeben. Die Klägerin war 1993 als GmbH in das Handelsregister eingetragen; Gegenstand war die Erbringung kaufmännischer Dienstleistungen. Stammkapital von 50.000 DM wurde Anfang Mai 1993 eingezahlt und später im Juni 1993 an den Gesellschafter zurückgezahlt. Die Klägerin verlegte 1998 ihren Sitz und wurde gelöscht. Die Beklagte setzte für 1993–1998 Grundbeiträge fest (insgesamt 1.200 DM). Die Klägerin erklärte, nie einen Geschäftsbetrieb aufgenommen zu haben, keine Betriebsstätte zu unterhalten und wandte sich gegen die Beitragsfestsetzung. Sie rügte zudem verfassungsrechtliche Eingriffe in Berufsausübung und Handlungsfreiheit. Das Gericht hatte zu prüfen, ob trotz fehlender äußerer Geschäftstätigkeit IHK-Mitgliedschaft und Beitragspflicht bestehen. • Rechtsgrundlage ist § 2 Abs.1 IHKG in Verbindung mit dem Gewerbesteuergesetz; als GmbH unterliegt die Klägerin der Gewerbesteuer kraft Rechtsform. • Die Prüfung der Gewerbesteuerpflicht erfolgt objektiv nach dem Gewerbesteuergesetz; die Tätigkeit einer GmbH gilt als stehender Gewerbebetrieb (§ 2 Abs.2 GewStG). • Für die Kammerzugehörigkeit genügt, dass der eingetragene Unternehmensgegenstand die Möglichkeit gewerblicher Tätigkeit einschließt; tatsächliche Geschäftsaufnahme ist nicht erforderlich. • Die bloße Verwaltung des eingezahlten Stammkapitals nach Eintragung begründet bereits objektiv Gewerbesteuerpflicht; dies gilt auch bei unzulässiger Rückgewähr des Stammkapitals, weil ein Rückgewähranspruch fortbesteht. • Betriebsstätte im Sinn des IHKG kann auch in den privaten Räumen eines Gesellschafters liegen, wenn dort betriebsbezogene Einrichtungen (Anschrift, Telefon) vorhanden sind; dies war hier gegeben. • Aufgrund der Kammerzugehörigkeit folgt Beitragspflicht nach § 3 IHKG; nach den Haushaltssatzungen war bei einem vollkaufmännischen Betrieb ohne Gewerbeertrag der Grundbeitrag mit 200 DM jährlich zu bemessen. • Die Staffelung des Grundbeitrags nach Gewerbeertrag/Gewinn und Rechtsform ist sachlich begründbar und verletzt nicht Art. 3 GG; auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen Zwangsmitgliedschaft bestehen nicht. Die Klage wurde abgewiesen; die Beitragsfestsetzung für 1993–1998 (insgesamt 1.200 DM) ist rechtmäßig. Die Klägerin war kraft ihrer Rechtsform und des eingetragenen Unternehmensgegenstands im Bezirk der Beklagten IHK-Mitglied und damit beitragspflichtig, auch ohne tatsächliche Geschäftsaufnahme. Eine Betriebsstätte lag aufgrund erreichbarer betrieblicher Einrichtungen in den privaten Räumen vor. Die Haushaltssatzungen und die Staffelung des Grundbeitrags nach Leistungskraft und Rechtsform sind verfassungskonform. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.