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Urteil

7 K 6426/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0923.7K6426.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin und die Beklagte streiten seit 1999 um die Pflicht der Klägerin zur Zahlung von Kammerbeiträgen. 3 Die Klägerin ist am 12. Februar 1999 als Kommanditgesellschaft mit Sitz in S. gegründet und am gleichen Tag ins Handelsregister beim Amtsgericht S. eingetragen worden (HRA 0000). Es handelt sich um eine vermögensverwaltende Gesellschaft, die die Geschäftsanteile des Geschäftsführers Dr. K.-F. Q. an dem juristischen Verlag O. verwaltet. Die Beteiligung an diesem Verlag beläuft sich auf 25 %. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die W. Recht/Wirtschaft/Steuern mbH W1. in Berlin. 4 Erstmals zog die Beklagte die Klägerin für das Beitragsjahr 1999 zu Kammerbeiträgen heran. Dem widersprach die Klägerin mit der Begründung, dass sie keine gewerblichen Einkünfte habe, weil sie eine reine Vermögensverwaltungsgesellschaft sei. Im Folgenden teilte der Steuerberater der Beklagten mit, dass die Klägerin zwar Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele, sich für 1998 aber kein positiver Gewerbeertrag ergebe. 5 Unter dem 12. November 2008 nahm die Beklagte auf das Schreiben des Steuerberaters vom 6. Juni 2000 bezug und wies darauf hin, dass danach die gesetzlichen Voraussetzungen für eine IHK-Zugehörigkeit erfüllt seien. Die grundsätzliche Gewerbesteuerverpflichtung reiche aus. Im Übrigen unterhalte die Klägerin auch eine Betriebsstätte. Gleichzeitig erließ die Beklagte den Beitragsbescheid vom 12. November 2008, worin sie für 2004 bis 2006 Beiträge in Höhe von 204 EUR, 259,01 EUR und 237,75 EUR festsetzte und für 2007 und 2008 die Klägerin zu vorläufigen Beiträgen in Höhe von je 200 EUR veranlagte. Im Laufe des Klageverfahrens wurde die vorläufige Veranlagung für 2007 in eine endgültige Veranlagung für das Jahr 2007 über 210,91 EUR abgerechnet und die Klägerin gleichzeitig zu vorläufigen Beiträgen für das Kalenderjahr 2009 in gleicher Höhe veranlagt. Diesen Bescheid hat die Klägerin nachträglich ins Klageverfahren einbezogen. 6 Gegen den Beitragsbescheid vom 12. November 2008 wandte sich die Klägerin zunächst mit Schreiben vom 24. November 2008 und anschließend mit der am 16. Dezember 2008 erhobenen Klage. Zur Begründung führt sie aus: Auf ihren Widerspruch gegen den Beitragsbescheid aus dem Jahre 1999 habe die Beklagte ihr mitgeteilt, dass sie kein beitragspflichtiges Mitglied der Kammer sei. Das gelte auch heute noch. Sie sei nicht kammerzugehörig, weil sie im Bezirk der Beklagten keine Betriebsstätte unterhalte. Eine Betriebsstätte setze voraus, dass eine physisch-räumliche Zuordnung zu einem betrieblichen Gebilde möglich sei. Das sei hier nicht gegeben. Sie übe keine gewerbliche Tätigkeit aus, habe keine Mitarbeiter und trete nach Außen nicht in Erscheinung. Sie verfüge lediglich über eine Kontoverbindung. Die bloße Existenz eines Briefkastens im Bezirk der Beklagten erfülle nicht das Merkmal der Betriebsstätte. Die Privatwohnung eines Kommanditisten sei keine Betriebsstelle. Dieser gehe nämlich keiner gewerblichen Tätigkeit nach. Der bloße Besitz von Grund- und Kapitalvermögen erfülle nicht die Merkmale einer unternehmerischen Betriebsstätte. Regelmäßig sei der Begriff der Betriebsstätte durch die Gewerbesteuerpflicht durch das Finanzamt vorbestimmt; dies gelte schon deshalb, um der Beklagten die Tätigkeit zu vereinfachen. Gewerbesteuerpflicht setze aber inzident die Existenz einer Betriebsstätte voraus. In ihrem Falle liege die Besonderheit vor, dass die Gewerbesteuerpflicht allein auf der gesetzlichen Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes beruhe. Eine Betriebsstätte sei damit gerade nicht verbunden. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Januar 2005 - 6 C 10/04 -) müsse ein unternehmerisches Gebilde existieren, um den Begriff der Betriebsstätte zu füllen. Die Beklagte habe alle Beitragsbescheide an die Privatanschrift des Kommanditisten Dr. K.-F. Q. gesandt. Und damit zeige sich, dass eine Betriebsstelle nicht gegeben sei. 7 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 8 die Beitragsbescheide der Beklagten vom 12. November 2008 und vom 9. Februar 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an sie 1.322,58 EUR zurückzuzahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie führt zur Begründung im Wesentlichen an: Als Personenhandelsgesellschaft sei die Klägerin zur Gewerbesteuer zu veranlagen. Sie sei auch unter der Anschrift ihres Kommanditisten erreichbar. Sie habe somit eine betriebliche Empfangsstelle. Der Betriebsstättenbegriff im IHK-Gesetz decke sich nicht 100 % mit der finanzamtlichen Feststellung, ob eine Betriebsstätte vorliege. Der regionale Charakter der Kammerarbeit erfordere vielmehr eine andere Beurteilung. Die Feststellungen der Finanzverwaltung zur Gewerbesteuerpflicht der Klägerin hätten für sie dementgegen Tatbestandswirkung. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Anfechtungsklage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist unbegründet. Die Beitragsbescheide der Beklagten vom 12. November 2008 und vom 9. Februar 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). 16 Die Voraussetzungen für die Beitragserhebung in den hier betroffenen Jahren liegen vor. Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 2 Satz 1 des IHK-Gesetzes - IHKG - i. V. m. der für die Jahre 2004 bis 2007 geltenden Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen vom 2. März 2004 sowie der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Beitragsordnung vom 5. März 2008 für die Jahre 2008 und 2009 sowie der aufgrund der Satzungsautonomie der Beklagten jährlich beschlossenen Wirtschaftssatzung. 17 Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe ihres Haushaltsplanes durch Beiträge der Kammermitglieder auf der Grundlage einer Beitragsordnung erhoben. Kammermitglieder sind gemäß § 2 IHKG u. a. juristische Personen des privaten Rechts, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind und im Bezirk der IHK entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten. 18 Die Klägerin wird zur Gewerbesteuer veranlagt und hat auch im Kammerbezirk der Beklagten eine Betriebsstätte. 19 Die objektive Gewerbesteuerpflicht der Klägerin ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes, und zwar unabhängig davon, ob hier in den konkreten Jahren jeweils ein gewerbesteuerpflichtiger Umsatz getätigt wurde oder nicht. Das wird von der Klägerin auch im Ansatz nicht in Abrede gestellt; vielmehr hat ihr Steuerberater die grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht mit Schreiben vom 6. Juni 2000 angezeigt. Für die Begründung der Mitgliedschaft in der IHK kommt es allein auf die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an. 20 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Januar 2005 - 6 C 10/04 -, juris Rdnr. 20 m. w. N. 21 Die Klägerin hat im Kammerbezirk der Beklagten auch eine Betriebsstätte. Das ergibt sich bereits aus dem Handelsregisterauszug, wo der Betriebsitz mit S1. eingetragen ist. 22 Vgl. hierzu: VG Magdeburg, Urteil vom 1. Juli 2004 - 3 A 109/04 MD -, juris.doc, Rdnr. 26; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Juli 2006 - 19 K 1522/04 -m. w. N. 23 Eine Betriebsstätte im Sinne der genannten Vorschrift ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient. Dabei kann sich die feste örtliche Anlage oder Einrichtung z. B. auch in der Wohnung oder in dem Gewerbebetrieb oder in den Berufszwecken dienenden Räumen außerhalb des Unternehmens befinden, wobei es genügt, dass dem Inhaber des Unternehmens in dieser Anlage oder Einrichtung die Möglichkeit gegeben ist, irgendwelche betrieblichen Handlungen vorzunehmen. 24 Vgl. VG Minden, Urteil vom 20. Januar 1999 - 4 K 2004/98 -NRWE, Rdnr. 23f; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juni 1995 - 3 K 11818/94 - GewArch 1995, 482 ff; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Juli 2006 aaO. 25 Diese Voraussetzungen waren im Jahre 2004 und sind auch jetzt noch erfüllt. Die Klägerin verfügt über eine postalische Anschrift am Sitz des Kommanditisten. In dessen privaten Räumen verfügt sie über alles (Anschrift, Telefon), was für eine gewerbliche Tätigkeit erforderlich ist. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Maßgebend ist insoweit der steuerliche Betriebsstättenbegriff des § 12 der Abgabenordnung - AO -. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer erfordert aber grundsätzlich die Feststellung einer Betriebsstätte im Inland (vgl. § 2 Abs. 1 GewStG). Danach kann nicht angenommen werden, das Kammerrecht knüpfe außer an die Veranlagung zur Gewerbesteuer an einen abweichenden Begriff der Betriebsstätte an. 26 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Januar 2005 - 6 C 10/04 -, aaO, Rdnr. 22. 27 Dass die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin auf § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG beruhe, wie sie anführt, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Die Vorschrift des Einkommensteuergesetzes betrifft nur die Art der zu versteuernden Einkünfte, nicht aber die grundsätzliche Frage, ob ein Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer unterliegt, die in § 2 des Gewerbesteuergesetzes geregelt ist. 28 Bedenken gegen die Höhe des Beitrages nach der jeweils geltenden Beitragsordnung hat die Klägerin nicht geltend gemacht; sie sind auch nicht ersichtlich. Die Kammer hat in vorrangegangenen Verfahren bereits über die materielle Rechtmäßigkeit vergleichbarer Beitragsordnungen und Wirtschaftssatzungen entschieden. 29 Vgl. Urteil vom 6. März 2009 - 7 K 2779/08 -. 30 Aus Vorstehendem ergibt sich gleichzeitig, dass die Zahlung der Kammerbeiträge 200 - 2009 mit Rechtsgrund (Beitragspflicht) erfolgt ist und ein Rückzahlungsanspruch nicht besteht. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 32