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Beschluss

8 E 1003/23 Me

VG Meiningen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2023:1017.8E1003.23ME.00
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Leitsätze
1. Drittstaatsangehörige, die in der Ukraine lediglich im Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels waren, gehören nicht zum berechtigten Personenkreis für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 (juris: EuBes 2022/382).(Rn.28) 2. Soweit ein Ausländer im Rahmen der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebeverbote Umstände geltend macht, welche die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG  (juris: AsylVfG 1992) begründen würden, ist hierfür nicht die Ausländerbehörde, sondern das Bundesamt zuständig. Insoweit muss sich der Antragsteller auf das Asylverfahren verweisen lassen.(Rn.42)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Drittstaatsangehörige, die in der Ukraine lediglich im Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels waren, gehören nicht zum berechtigten Personenkreis für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 (juris: EuBes 2022/382).(Rn.28) 2. Soweit ein Ausländer im Rahmen der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebeverbote Umstände geltend macht, welche die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) begründen würden, ist hierfür nicht die Ausländerbehörde, sondern das Bundesamt zuständig. Insoweit muss sich der Antragsteller auf das Asylverfahren verweisen lassen.(Rn.42) I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. 1. Der Antragsteller ist chinesischer Staatsangehöriger und reiste am 15.03.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zuvor hielt er sich mit einem bis zum 15.08.2026 befristeten ukrainischen Aufenthaltstitel in der Ukraine auf. Er äußerte am 05.04.2022 ein Schutzgesuch und beantragte zugleich bei dem Antragsgegner die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG. Ihm wurde eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Mit Schreiben vom 29.06.2022 teilte der Antragsgegner mit, dass er beabsichtige, den Antrag abzulehnen und hörte den Antragsteller hierzu an. Mit Bescheid vom 21.06.2023 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 1), forderte den Antragsteller auf, das Bundesgebiet bis zum 31.08.2023 zu verlassen (Nr. 2), drohte ihm für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach China bzw. einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Nr. 3) und befristete das Einreise und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Zur Begründung des Bescheides, auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller nicht zum berechtigten Personenkreis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gehöre, da es ihm möglich sei, sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland zurückzukehren. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26.06.2023 zugestellt. 2. Der Antragsteller hat am 24.07.2023 Klage erheben lassen (- 8 K 992/23 Me -) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er lässt sinngemäß beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Er habe sich mit einem befristeten Aufenthaltstitel zum Studium der Zahnmedizin in der Ukraine aufgehalten und sei im Zuge des russischen Überfalls mit seiner ukrainischen Lebensgefährtin nach Deutschland geflohen. Zunächst sei nicht nachvollziehbar, weshalb er vor Erlass des Ablehnungsbescheides nicht angehört worden sei. Sofern dies über seinen damaligen Anwalt geschehen sei, sei ihm dies nicht weitergeleitet worden. Weiterhin habe er sich, da er sich mit seiner ukrainischen Lebensgefährtin und der Ukraine sehr verbunden fühle, über den Nachrichtendienst WeChat mehrfach über Russland abfällig geäußert und bemängelt, dass die chinesische Regierung Menschenrechte und Meinungsfreiheit nicht einschränken und dass Russland von China nicht unterstützt werden solle. Kurz darauf hätten die Eltern des Antragstellers einen Anruf von der Polizei bekommen, dass diese auf ihren Sohn „lieber aufpassen“ sollten. Auch habe der Kläger keinen Zugriff mehr auf sein chinesisches Bankkonto, da dieses eingefroren worden sei. Ihm sei mithin keine sichere Rückkehr nach China möglich, da er dort politische Verfolgung zu befürchten habe. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller sei ordnungsgemäß angehört worden. Der behauptete Sachverhalt hinsichtlich der Äußerungen über WeChat sowie das Einfrieren des Kontos seien nicht im Ansatz belegt. Darüber hinaus sei das Bundesamt vor Erlass des Bescheides beteiligt worden, wobei festgestellt worden sei, dass kein Abschiebeverbot hinsichtlich Chinas vorliege. Schließlich sei der Antragsteller auf die Stellung eines Asylantrages zu verweisen. Die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis komme bereits deshalb nicht in Betracht, dass der Antragsteller bislang keine Sicherung seines Lebensunterhaltes nachgewiesen habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zu den Verfahren 8 E 1003/23 Me und 8 K 992/23 Me sowie die hierzu vorgelegte Behördenakte (eine Heftung) Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. 1. Der Antragsteller verfolgt das Rechtsschutzbegehren, bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren über die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet verweilen zu dürfen. Sein Antrag ist als ein solcher nach § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen. Der als solcher ausgelegte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und zulässig. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz vorgeschrieben ist, dass die aufschiebende Wirkung entfällt (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO). Nach § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG hat eine Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer solchen Klage ist allerdings nur dann statthaft, wenn die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ablehnung dem Ausländer sein durch die Antragstellung begründetes fiktives Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (sog. Erlaubnisfiktion) oder die sog. Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG nimmt. Denn nur in diesen Fällen begründet der Ablehnungsbescheid die nach § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbare Ausreisepflicht. Ist hingegen ausnahmsweise keine Fiktionswirkung eingetreten und erschöpft sich die Entscheidung der Ausländerbehörde somit in der bloßen Versagung einer Begünstigung, so ist vorläufiger Rechtsschutz allein im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen (vgl. zuletzt VG Darmstadt, B. v. 27.04.2021 - 6 L 1229/20.DA -, juris, Rn. 23 m.w.N; OVG Magdeburg, B. v. 03.06.2020 - 2 M 35/20 - juris, Rn. 18 m. w. N.; OVG Weimar, B. v. 11.03.1996 - 3 EO 891/95 -, juris, Rn. 21 f.). Es liegt hier ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vor, weil die Klage gegen die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung hat. Sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis knüpft an ein fiktives Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG an und ist auf eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung gerichtet (vgl. OVG Berlin, B. v. 04.07.2011 - OVG 2 S 34.11 -, juris). Nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, nach der Beantragung eines Aufenthaltstitels bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Der Antragsteller besitzt eine durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage sicherungsfähige Rechtsposition nach diesen Vorschriften. Nach § 2 der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung) vom 07.03.2022 (BAnz AT 08.03.2022 V1) sind Ausländer, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 31.05.2023 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen längerfristigen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, für einen Aufenthalt von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels in Form eines Visums befreit. Im Übrigen gilt die Befreiung nach § 2 Abs. 1 der Verordnung nur, solange keine ablehnende Entscheidung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels getroffen wurde (§ 2 Abs. 3 Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung). Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann von diesen Personen im Bundesgebiet eingeholt werden (§ 3 Satz 1 Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung). Der Antragsteller fällt unter diese Regelung, da er am 15.03.2022 nach Deutschland eingereist ist und sich zuvor mit einem befristeten Aufenthaltstitel für die Ukraine in derselben aufhielt. Er durfte sich damit ohne den an sich erforderlichen Aufenthaltstitel oder ein Visum ab seiner erstmaligen Einreise 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten und einen Titel im Bundesgebiet beantragen. Sein Aufenthalt galt bis zur hier streitgegenständlichen Entscheidung des Antragsgegners als erlaubt. Entsprechend wurde ihm auch eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Die Klage des Antragstellers gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Nr. 2 und 3 des Bescheides) hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 8 ThürVwVG keine aufschiebende Wirkung, sodass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch insoweit statthaft ist (vgl. auch § 8 Satz 2 ThürAGVwGO). 2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat es abzuwägen zwischen dem staatlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass die Klage offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. Die summarische Prüfung bezieht sich auf Tatsachenfeststellungen sowie Rechtsfragen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage, § 80 Rn. 125 ff., 158). Nach diesen Maßstäben überwiegt das öffentliche Interesse, weil die Klage des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist bei summarischer Prüfung unter Zugrundelegung des Akteninhaltes und des Vortrags des Antragstellers im Verfahren nicht begründet. Die Versagung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt ihn ebenso wenig in seinen Rechten wie die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung. b) Der Bescheid vom 21.06.2023 ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Kläger ordnungsgemäß gem. § 28 ThürVwVfG angehört worden. Ausweislich der Verwaltungsakte erfolgte dies mit Schriftsatz vom 29.06.2022. Dies erfolgte über den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers. Soweit der Antragsteller nunmehr rügt, dass er nicht persönlich angehört wurde, vermag er damit nicht durchzudringen. Für die ordnungsgemäße Anhörung ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die Anhörung über den Bevollmächtigten erfolgt (Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, 21. Aufl. 2020, VwVfG, § 28, Rn. 23). Gründe, die es ausnahmsweise geboten hätte, den Antragsteller höchstpersönlich anzuhören, sind nicht ersichtlich. Dessen ungeachtet bestünde insoweit auch die Heilungsmöglichkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ThürVwVfG. c) Auch materiell begegnet der Bescheid keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Der Antragsteller hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG. Danach wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Schutzgewährungs- bzw. Massenzustrom-RL 2001/55/EG wurde mit Beschluss der EU-Innenminister vom 03.03.2022 im Hinblick auf diejenigen Menschen erstmals aktiviert, die vor dem am 24.02.2022 begonnenen Angriff Russlands auf die Ukraine fliehen. Der entsprechende Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.07.2001 und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes regelt die Einzelheiten. (1) Der Antragsteller fällt zunächst nicht unter den in Art. 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 bezeichneten Kreis von Personen, denen vorübergehender Schutz in erster Linie zu gewähren ist. Der danach zu gewährende Schutz gilt nach Abs. 1 der Vorschrift a) für ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, b) für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und c) für Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen, soweit diese am oder nach dem 24.02.2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte aus der Ukraine vertrieben wurden. Der Antragsteller ist kein ukrainischer Staatsangehöriger oder Familienangehöriger eines/einer solchen. Er hat in der Ukraine auch nicht über internationalen oder vergleichbaren nationalen Schutz verfügt. (2) Der Antragsteller unterfällt auch nicht dem von Abs. 2 der Vorschrift erfassten Personenkreis. Art. 2 Abs. 2 erweitert den Schutz auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Der Antragsteller war in der Ukraine lediglich im Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels zum Zwecke des Studiums. (3) Nach Art. 2 Abs. 3 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 können die Mitgliedstaaten darüber hinaus den Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Indessen kann der Antragsteller auch hieraus keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG herleiten. Gem. § 24 Abs. 1 AufenthG ist Grundlage für die Erteilung des Aufenthaltstitels, dass auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union nach der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird. Ein solcher Beschluss ist lediglich ergangen mit Art. 2 Abs. 1 und 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382. Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses hingegen entfaltet gegenüber den Mitgliedstaaten keine verbindliche Wirkung im Sinne des Art. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der RL 2001/55/EG. Dieser Absatz hat insofern lediglich eine klarstellende bzw. Bezug nehmende Funktion auf Art. 7 der RL 2001/55/EG. Damit lässt sich unmittelbar aus dem Durchführungsbeschluss kein Anspruch herleiten. Die Ausdehnung des vorübergehenden Schutzes auf weitere Gruppen von Verfolgten fällt allein in die Kompetenz der Mitgliedstaaten (vgl. hierzu ausführlich: OVG Münster, B. v. 29.06.2023 – 18 B 285/23 –, BeckRS 2023, 18468). Die über den Ratsbeschluss hinausgehende Aufnahme von Personengruppen gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der RL 2001/55/EG, bzw. Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 als nationale Entscheidung sieht die Begründung des Gesetzentwurfes zum Aufenthaltsgesetz hier ausdrücklich als Fall des § 23 AufenthG vor (vgl. hierzu BT-Drs. 15/420, Seite 77 f., zu § 23 AufenthG-E, wonach § 23 (Abs. 3) AufenthG Art. Art. 7 Abs. 1 der RL 2001/55/EG in nationales Recht umsetzt). Dies hat der Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 AufenthG zum Ausdruck gebracht. Die Vorschrift sieht für die Aufnahme von Gruppen auf nationaler Ebene ohne einen entsprechenden Ratsbeschluss auch die Möglichkeit der entsprechenden Anwendung des § 24 AufenthG vor, um so einen Gleichlauf des Rechtsregimes zu gewährleisten. Darüber hinaus kann der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG daraus herleiten, dass die Bundesrepublik Deutschland den Personenkreis entsprechend Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 auf Inhaber eines befristeten ukrainischen Aufenthaltstitels ausgeweitet habe. Zwar lassen sich dem Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 14. März 2022 an die für Aufenthaltsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung eines Massenzustroms im Sinne des Artikel Art. 5 der RL 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (Aktenzeichen M3-21000/33#6, dort Seite 5, Ziffer 3.) bzw. auf die nachfolgenden Versionen (zuletzt vom 5. September 2022 in der Fassung vom 20. September 2022, dort Seite 6, Ziffer 4.) Hinweise darauf entnehmen, dass eine solche Ausweitung angedacht ist (so wohl auch VGH Mannheim, B. v. 26.10.2022 - 11 S 1467/22 -, juris, Rn. 26). Indessen sind derartige politische oder administrative (Leit-)Entscheidungen oder Hinweise zur Umsetzung des § 24 Abs. 1 AufenthG nicht geeignet, weiteren Personenkreisen als denen, welchen durch den Durchführungsbeschluss des Rates nach Art. Art. 5 der RL 2001/55/EG unmittelbar vorübergehender Schutz gewährt wird, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu vermitteln. Dies gründet sich auf der Systematik und dem Wortlaut der Richtlinie 2001/55/EG: Der Ratsbeschluss legt u. a. den Personenkreis fest, für den der vorübergehende Schutz gilt. Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Gewährung vorübergehenden Schutzes für den im Ratsbeschluss spezifizierten Personenkreis besteht indes nicht. Vielmehr geben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/55/EG ihre Aufnahmekapazität an. Es steht den Mitgliedstaaten deshalb frei, wie viele Personen sie in Durchführung des Ratsbeschlusses aufnehmen wollen (vgl. OVG Münster, B. v. 14.10.2022 – 18 B 964/22 –, juris, Rn. 18). Weder die RL 2001/55/EG noch sonstiges Unionsrecht bestimmt, wem innerhalb der jeweiligen Mitgliedstaaten die Kompetenz zufällt, die generelle Entscheidung über die Angabe der Aufnahmekapazität zu treffen. Es besteht insoweit keine Unionskompetenz, sondern eine Regelungsbefugnis der nationalen Verfassungsordnungen. Bereits auch die Formulierung in § 24 Abs. 1 AufenthG, nach welcher „auf Grund“ eines Ratsbeschlusses erteilt wird, deutet darauf hin, dass der Ratsbeschluss die Grundlage für eine – den Anwendungsbereich des § 24 AufenthG eröffnende, mithin dessen Anwendung vorgelagerte – nationale generell-abstrakte Entscheidung darstellt. Die Kompetenz für diese generell-abstrakte Entscheidung soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers bei der Bundesregierung nach Konsultationen mit den Bundesländern liegen. Eine Ausweitung des nach Art. 5 der RL 2001/55/EG ergangenen Beschlusses des Rates auf weitere, dort nicht (verbindlich) einbezogene Personengruppen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der RL 2001/55/EG kann hingegen nicht allein in dem für die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Beschluss der Bundesregierung gesehen werden. Wie oben ausgeführt, ist § 24 AufenthG geschaffen worden, um die RL 2001/55/EG in Bezug auf Beschlüsse nach Art. 5 der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen; die durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie hingegen geschaffene Möglichkeit, weiteren Gruppen von Vertriebenen vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie zu gewähren, hat nach dem ausdrücklich formulierten Willen des Gesetzgebers ihre Umsetzung (nur) in § 23 AufenthG gefunden, dessen Abs. 3 – soweit gewollt – für einen Gleichauf des Rechtsregimes Sorge trägt (vgl. OVG Münster, B. v. 29.06.2023 – 18 B 285/23 –, BeckRS 2023, 18468, Rn. 30 ff.) Damit ist nach Auffassung des Gerichts klargestellt, dass es für die Möglichkeit der Erweiterung des Kreises der Berechtigten auf Grundlage von Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 einer ausdrücklichen Anordnung der obersten Landesbehörde i.S.v. § 23 AufenthG bedarf, welche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat zu ergehen hätte. Eine derartige Anordnung liegt bislang nicht vor. Da der Antragsteller nach alledem bereits aufgrund seines lediglich befristeten Aufenthaltstitels für die Ukraine nicht zum berechtigten Personenkreis des § 24 AufenthG gehört, kommt es auf die im Verfahren aufgeworfene Frage, ob ihm die sichere Rückkehr in sein Herkunftsland möglich ist, nicht mehr an. Die Erteilung eines anderweitigen Aufenthaltstitels kommt nach derzeitigem Sachstand bereits aufgrund der fehlenden Sicherung des Lebensunterhaltes für den Antragsteller nicht in Betracht. Es fehlt mithin an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel. 3. Soweit sich der Antragsteller gegen die in Ziffer 3 des Bescheides vom 21.06.2023 enthaltene Abschiebungsandrohung wendet, ist der Antrag gleichsam unbegründet. Die Abschiebungsandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung in der Folge der abgelehnten Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig, sodass das gesetzlich intendierte öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Sie ist formell rechtmäßig, insbesondere ist sie in der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG gebotenen Schriftform samt Begründung ergangen. Die Abschiebungsandrohung begegnet auch materiell keinen Bedenken. Der Antragsteller ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Ausreisepflicht vollziehbar ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 AufenthG, da er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Vielmehr lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 21.06.2023 ab. Gründe, welche dem Erlass der Abschiebungsandrohung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass gem. § 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung das Vorliegen von etwaigen Abschiebungsverboten ebenso wenig entgegensteht wie das Vorliegen von Duldungsgründen nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Jedoch ist mit Blick auf den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Februar 2023, Az.: C-484/22 (Bundesrepublik Deutschland), davon auszugehen, dass diese Vorschrift als unionsrechtswidrig anzusehen ist mit der Folge, dass sie im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie unangewendet zu bleiben hat. Der Gerichtshof hat in dem vorgenannten Beschluss in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung – sogar im Sinne eines „acte clair“ – entschieden, dass Art. 5 Buchst. a und b der RL 2008/115/EG den Mitgliedstaat zwingend verpflichtet, vor Erlass einer Rückkehrentscheidung, d. h. im deutschen Ausländerrecht einer Abschiebungsandrohung, eine umfassende konkret-individuelle Beurteilung der familiären Situation des Ausländers vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen zu berücksichtigen, und dass es nicht ausreicht, wenn die Berücksichtigung dieser Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 60a Abs. 2 AufenthG (durch die Ausländerbehörde) erfolgt (vgl. EuGH, B. v. 15.02.2023 – C-484/22, 8809608 –, juris). Der Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ist vorliegend gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Nr. 2 der RL 2008/115/EG eröffnet, denn der Antragsteller ist Drittstaatsangehöriger und hält sich, wie ausgeführt, nicht (mehr) rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Indessen sind, insbesondere in Bezug auf die ukrainische Lebensgefährtin des Antragstellers, keine aus Art. 5 der RL 2008/115/EG resultierenden Gründe gegeben, welche einen Verbleib des Antragstellers, etwa aufgrund familiärer Bindungen i. S. v. aus Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK, im Bundesgebiet gebieten würden. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, dass man in China aufgrund seiner Äußerungen auf der Plattform WeChat sein Bankkonto eingefroren habe und seine Eltern den besagten Anruft erhalten hätten, ist festzustellen, dass es sich bei diesem Vortrag um zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse handelt. Gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG entscheidet die Ausländerbehörde über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Dies ist im vorliegenden Falle zwar geschehen, allerdings noch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers zu seiner behaupteten politischen Verfolgung. Dieser erfolgte erstmals im Klage- bzw. hiesigen Antragsverfahren. Wurde, wie im vorliegenden Falle, kein Asylverfahren durchlaufen, ist die Ausländerbehörde auch für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebeverbote grundsätzlich zuständig (§ 24 Abs. 2 AsylG). Allerdings bleibt der Ausländerbehörde eine selbstständige Entscheidung über die Gewährung von Abschiebungsschutz dann verwehrt, wenn die geltend gemachte zielstaatsbezogene Gefährdung die Flüchtlingseigenschaft i. S. des § 3 Abs. 1 AsylG und damit gegebenenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG begründen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer einen förmlichen Asylantrag i. S. des § 14 AsylG gestellt hat, sondern nur darauf, ob materiell ein Asylgesuch i. S. des § 13 AsylG vorliegt. Denn der Antragsteller ist mit seinem materiellen Asylbegehren gemäß § 13 Abs. 1 AsylG hinsichtlich aller zielstaatsbezogener Schutzersuchen und Schutzformen auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt zu verweisen und hat kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt (BVerwG, U. v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 – juris, Rn. 34; VGH München, B. v. 10.01.2014 – 10 C 13.2376 –, BeckRS 2014, 46390, Rn. 5; OVG Saarlouis, B. v. 20.03.2008 – 2 A 33/08 –, BeckRS 2008, 35582). Vorliegend hat der Antragsteller mit seiner Antragsschrift ausdrücklich vorgetragen, dass er in China politische Verfolgung befürchtet. Dies stellt materiell ein Asylgesuch i. S. v. § 13 AsylG dar. Hinzu kommt, dass der Antragsteller ausweislich der Behördenakte bereits mit der Antragstellung ein Schutzgesuch äußerte. Er ist insoweit auf die Durchführung eines förmlichen Asylverfahrens zu verweisen. Zu Recht wurde dem nach §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller entsprechend den Vorgaben des § 59 Abs. 2 AufenthG für den Fall, dass er der Ausreiseverpflichtung nicht bis zum 31.08.2023 nachgekommen sein sollte, die Abschiebung nach China oder in einen anderen zu seiner Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht. Diese Frist wahrt die Vorgabe nach § 59 AufenthG. Nach alledem geht im vorliegenden Falle die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Sein Antrag hat daher keinen Erfolg. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer geht gem. Nr. 1.5 und 8.1. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Auffangstreitwert i. H. v. 5.000,- Euro für den begehrten Aufenthaltstitel aus und halbiert diesen, da es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt.