Urteil
6 D 141/19
VG Meiningen 6. Disziplinarkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Bürgermeisters ist unwiederbringlich zerstört, wenn er sich über Jahre geradezu selbstherrlich über rechtliche Vorgaben hinwegsetzt und durch sein Verhalten den Eindruck vermittelt, seine persönlichen Belange über das Wohl der Allgemeinheit zu stellen.(Rn.130)
(Rn.133)
Tenor
I. Dem Disziplinarbeklagten wird wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt.
II. Der Disziplinarbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Bürgermeisters ist unwiederbringlich zerstört, wenn er sich über Jahre geradezu selbstherrlich über rechtliche Vorgaben hinwegsetzt und durch sein Verhalten den Eindruck vermittelt, seine persönlichen Belange über das Wohl der Allgemeinheit zu stellen.(Rn.130) (Rn.133) I. Dem Disziplinarbeklagten wird wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. II. Der Disziplinarbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Die Disziplinarklage ist zulässig. Zwar litt die erste, unter dem 29.05.2014 eingereichte Disziplinarklageschrift, ebenso wie das ihr zugrunde liegende behördliche Disziplinarverfahren, an den im Beschluss der Kammer vom 15.07.2014 (Az.: 6 D 60011/14 Me) dargestellten wesentlichen Mängeln im Sinne des § 51 Abs. 2 S. 1 ThürDG. Soweit die Vorwürfe noch aufrecht erhalten sind, sind die Mängel jedoch durch Wieder- bzw. Nachholung der monierten Verfahrensschritte und Einreichung der neuen Disziplinarklageschrift vom 29.05.2015 geheilt worden. Dies betrifft allerdings lediglich den Vorwurf I („Semperopernbälle“). Soweit die ursprüngliche Klageschrift nämlich darüber hinaus die beiden weiteren Komplexe „Reisekosten“ (in der neuen Klageschrift als „Vorwürfe IV: Tankkarte ohne Fahrtenbuch und V: Reisekostenabrechnungen“ erfasst) und „Bücherbestellungen“ (in der neuen Klageschrift als „Vorwurf VII: Medienbestellungen“ erfasst) enthalten hatte, hat die Klägerin diese durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung teilweise nicht mehr aufrecht erhalten; die verbliebenen Teile hat die Kammer ebenfalls in der mündlichen Verhandlung gemäß § 52 ThürDG ausgeklammert, sodass sie nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind und sich die Frage einer Heilung vorheriger Mängel erübrigt. Soweit daneben diejenigen Vorwürfe betroffen sind, die die Klägerin in der neuen Klageschrift vom 29.05.2015 erstmals zum Gegenstand des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gemacht hatte, gilt Folgendes: Diesbezüglich hat sie in der mündlichen Verhandlung die Vorwürfe XI bb)-ee) („Robertsmühle“), XII sowie XV bis XX ebenfalls nicht mehr aufrecht erhalten. Die Vorwürfe II, VIII und IX hat darüber hinaus die Kammer im Beschlusswege ausgeklammert. Gegenstand des Verfahrens sind daher ausschließlich noch die Vorwürfe I („Semperopernbälle“), III („Sonstige Veranstaltungen“), VI („Besoldung“), X („Rechtsanwaltsberatungsverträge“), XI aa) („Robertsmühle - Erbpachtvertrag und schuldrechtliche Vereinbarung“), XIII („Gastspielverträge“) und XIV („Zuwendungen an Privatpersonen“). Die Kammer hatte das Disziplinarverfahren nicht deshalb gemäß § 51 Abs. 2 S. 3 ThürDG einzustellen, weil der Dienstherr die im Beschluss vom 15.07.2014 aufgezeigten wesentlichen Mängel nicht alle innerhalb der gesetzten und mehrfach verlängerten Frist beseitigt hat. So hatte die Kammer der Klägerin unter anderem aufgegeben, eine den gesetzlichen Anforderungen des § 50 Abs. 1 S. 3 und 4 ThürDG entsprechende Klageschrift vorzulegen, wozu insbesondere gehöre, dass die in der Klageschrift geschilderten Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet werde, aus sich heraus verständlich und hinreichend konkret dargestellt seien. Dem ist die Klägerin zwar hinsichtlich des Tatkomplexes „Semperopernbälle“ (nunmehr Vorwurf I) nachgekommen. Soweit die in der ersten Klageschrift als Tatkomplexe „Reisekosten“ und „Bücherbestellungen“ bezeichneten Vorwürfe (nunmehr Vorwürfe IV, V und VII) betroffen waren, ist ihr dies jedoch nicht gelungen. So werden in der neuen Klageschrift unter „Vorwurf V: Reisekostenabrechnungen“ zwar konkret 44 Fälle aufgelistet, in denen der Beklagte als unrechtmäßig erachtete Reisekosten abgerechnet haben soll. Offen bleibt jedoch, was ihm dabei genau vorgeworfen wird. Die Klägerin führt hierzu auf Seite 31 der (neuen) Klageschrift aus, der Beklagte habe in 44 Fällen Kosten für Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug abgerechnet, obwohl er dafür bereits die dienstliche Tankkarte genutzt gehabt habe und der Kraftstoff daher bereits von der Stadt bezahlt gewesen sei. Er habe dadurch Reisekosten doppelt abgerechnet. Aus dieser Umschreibung wird nicht ersichtlich, ob der Vorwurf dahin geht, dass der Beklagte überhaupt die benannten Reiskostenabrechnungen vorgenommen hat - bei einer Dienstreise mit dem privaten Fahrzeug wäre das aber der richtige Weg -, dass er Übernachtungskosten für seine Ehefrau abgerechnet hat oder dass er die Tankkarte genutzt hat - dies wäre jedoch dann bereits unter „Vorwurf IV: Tankkarte ohne Fahrtenbuch“ erfasst gewesen, sodass auch insofern die Tathandlung nicht eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt hinsichtlich des nunmehrigen Vorwurfs IV, der in der ersten Klageschrift im Komplex „Reisekosten“ enthalten war. Dem Beklagten wird in der neuen Klageschrift insoweit die Nutzung der städtischen Tankkarte ohne das Führen eines Fahrtenbuches (Bl. 30 der Klageschrift) vorgeworfen. Hier wird jedoch nicht klar, ob angeschuldigt ist, dass der Beklagte kein Fahrtenbuch geführt oder dass er auf Kosten des Dienstherrn auch für private Fahrten die Tankkarte genutzt hat; insoweit werden jedoch überhaupt keine konkreten Fahrten aufgelistet. Ähnliches gilt schließlich hinsichtlich des „Vorwurfs VII: Medienbestellungen“, der sowohl in der ersten als auch in der neuen Klageschrift nicht hinreichend konkret angeschuldigt wurde bzw. wird. So listet die Klägerin in der neuen Klageschrift zwar umfassend Medien auf, die vom Beklagten auf ihre Rechnung bestellt worden seien. Letztlich erfolgt dies aber ausdrücklich „beispielhaft“ und „auszugsweise“, angeschuldigt werden dann auf Blatt 80 der Klageschrift „jedenfalls 60 Fälle, in denen vom Disziplinarbeklagten bestellte und über die Stadt abgerechnete Medien bei ihm zu Hause in seiner Privatbibliothek sichergestellt“ worden seien. Aus der Klageschrift ergibt sich jedoch nicht, welche 60 Fälle dies sein sollen, d. h. um welche 60 einzelnen Medien es sich hier gehandelt haben soll; Aufschluss gibt insoweit auch nicht die Bezugnahme auf das Strafverfahren, da die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Gera (Az.: 730 Js 41088/11) seinerzeit 20 Bestellvorgänge mit mehr als 60 einzelnen Medien umfasste. Die Kammer hatte trotz dessen das Verfahren nicht nach § 51 Abs. 2 S. 3 ThürDG einzustellen. Zwar greift nach dieser Vorstellung der Einstellungszwang, wenn die Mängelbeseitigung nicht fristgerecht erfolgt, und zwar auch dann, wenn die Beseitigung mehrerer Mängel aufgegeben war und nur einer davon nicht beseitigt worden ist (vgl. Fürst/Weiß, GKÖD, Band II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, M§ 55 Rdnr. 44 ] Stand der Nachlieferung: 4/19]). Allerdings gilt das nicht für den Fall, wenn der Mangel nur eine von mehreren das Dienstvergehen ausmachenden vorgeworfenen Pflichtverletzungen betrifft. Dann darf und muss das Disziplinarverfahren wegen sonstiger, von einem Mangel nicht berührter Teile des Dienstvergehens weitergeführt werden; der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens verlangt keine erschöpfende Sachbehandlung der in das Disziplinarverfahren einbezogenen Pflichtenverstöße, wenn das Beamtenverhältnis bereits wegen derjenigen in tatsächlicher Hinsicht abgegrenzten Pflichtenverstöße aufzulösen sein könnte, die rechtsfehlerfrei angeschuldigt worden sind (BVerwG, U. v. 24.09.2009 - 2 C 80/08 -, juris, Rdnr. 27). Hieraus folgt für das vorliegende Verfahren, dass zwar die Vorwürfe IV, V und VII, die allesamt selbstständige Dienstpflichtverletzungen darstellen, wegen unzureichender Mängelbeseitigung nicht mehr verfolgt werden dürfen. Alle übrigen, das Dienstvergehen umfassenden Vorwürfe bleiben hiervon jedoch unberührt. Die Klägerin war im Weiteren grundsätzlich befugt, weitere, neue Vorwürfe in das behördliche Disziplinarverfahren einzubeziehen und der neuen Disziplinarklageschrift zugrunde zu legen, nachdem die Kammer das Verfahren zur Beseitigung wesentlicher Verfahrensmängel mittels Beschlusses vom 15.07.2015 ausgesetzt hatte. Entgegen der Ansicht des Beklagten entfaltet die ursprünglich eingereichte Disziplinarklageschrift insoweit keine - wie auch immer geartete - „Bindungswirkung“. Es kommt lediglich darauf an, dass das Disziplinarverfahren auch die neuen Vorwürfe betreffend nicht an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet, insbesondere wirksam eingeleitet worden ist; andernfalls käme eine erneute Aussetzung zur Mängelbeseitigung in Betracht. Der aus § 77 Abs. 1 BBG folgende und im Dienstrecht seit jeher anerkannte Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens gebietet es, das durch mehrere Verfehlungen zutage tretende Fehlverhalten eines Beamten einheitlich zu würdigen (BVerwG, B. v. 04.09.1978 - 1 DB 22/78 -, juris, Rdnr. 7). Dies schließt es aus, für jede einzelne Verfehlung gesondert eine Disziplinarmaßnahme zu bestimmen und es ist auch grundsätzlich unzulässig, mehrere Verfehlungen in verschiedenen Verfahren zu ahnden, da dadurch eine einheitliche Bewertung weitgehend verhindert würde (BVerwG, a. a. O.). Liegen dem Dienstvorgesetzten oder der Einleitungsbehörde Vorgänge über mehrere Pflichtverletzungen eines Beamten vor und sind alle entscheidungsreif, so muss darüber auch gleichzeitig entschieden werden (BVerwG, a. a. O.). Hieraus folgt, dass es aus Sicht der Klägerin sogar zwingend war, die weiteren, bekannt gewordenen Vorwürfe in die neue Disziplinarklageschrift aufzunehmen. Wäre diese „Erweiterung“ nicht im Rahmen eines ohnehin ausgesetzten Disziplinarverfahrens erfolgt, bei dem die festgestellten Mängel einen derartigen Umfang eingenommen hatten, dass ohnehin nahezu das gesamte Verfahren erneut zu führen war, hätte die Klägerin die weiteren Vorwürfe im Rahmen einer Nachtragsdisziplinarklage gemäß § 50 Abs. 3 ThürDG in das laufende Verfahren einbeziehen müssen. Die Disziplinarklageschrift vom 29.05.2015 bezeichnet die dem Beklagten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, soweit sie noch Gegenstand des Verfahrens sind, hinreichend bestimmt. Darüber hinaus entspricht sie auch den Anforderungen des § 50 Abs. 1 S. 3 ThürDG. Danach muss sie den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel enthalten. Das der neuen Klageschrift zugrunde liegende Disziplinarverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es wurde vom hierfür gemäß § 14 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 S. 1 ThürDG zuständigen Landrat eingeleitet. Die aktenkundige Einleitungsverfügung vom 22.09.2014 bringt hinreichend deutlich zum Ausdruck, hinsichtlich welcher Taten der Anfangsverdacht eines Dienstvergehens besteht. Der Beklagte wurde unter dem 23.09.2014 bzw. sein Bevollmächtigter unter dem 26.09.2014 hiervon unter Beifügung der Einleitungsverfügung unterrichtet. In dem Schreiben wurde er entsprechend § 26 ThürDG darauf hingewiesen, dass es ihm frei stehe, sich in jedem Verfahrensstadium mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes zu bedienen und sachdienliche Beweisanträge zu stellen. Zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung wurde ihm eine Frist von einem Monat, für die Anzeige einer beabsichtigten mündlichen Äußerung eine Frist von einer Woche gesetzt. Dasselbe gilt für die unter dem 03.12.2014 vermerkte Erweiterungsverfügung. Diese wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten unter dem 04.12.2014 zugestellt. Das Scheiben enthält die einzelnen, näher bezeichneten Vorwürfe, um die das Disziplinarverfahren erweitert wurde; der Beklagte wurde dabei erneut auf seine Rechte nach § 26 ThürDG hingewiesen. Seine Rechte nach § 36 ThürDG wurden ebenfalls gewahrt: Die Klägerin hat ihm und seinem Bevollmächtigten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen unter dem 10.04.2015 bekannt gegeben, ihm Gelegenheit eingeräumt, weitere Ermittlungen zu beantragen und - abschließend mit Schreiben vom 21.04.2015 - sich schriftlich oder mündlich zu den Ergebnissen zu äußern; der Abschluss der Ermittlungen wurde unter dem 21.04.2015 vermerkt. Das Disziplinarverfahren leidet auch sonst an keinem für die disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Fehler, der einer Sachentscheidung entgegenstünde. Der Beklagte hat solche auch trotz Belehrung nicht gerügt (vgl. § 51 Abs. 1 ThürDG). 2. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Zur Überzeugung des Gerichtes seht fest, dass der Beklagte schuldhaft innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen begangen hat, die ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG darstellen (a.) und die Aberkennung des Ruhegehalts erfordern (b.). a. Die Kammer geht von dem nachfolgenden Verhalten des Beklagten aus, das - soweit der überwiegende Teil des Vorwurfs I betroffen ist - feststeht aufgrund der Bindungswirkung des strafrechtlichen Urteils (§ 16 Abs. 1 ThürDG) vom 03.05.2016 (Az.: 730 Js 41088/11) sowie - hinsichtlich der übrigen Vorwürfe - der Einlassung des Beklagten, der die gegenständlichen Vorwürfe eingeräumt hat. Zu Vorwurf I.: Als Bürgermeister ließ der Beklagte verbindliche Reservierungen für den Semperopernball für die Jahre 2007 bis 2010 (Fälle 1. - 3.) vornehmen und bestellte jeweils zwei Tischkarten im Seitenvestibül für sich und seine Begleitung, seine Ehefrau. Die jeweiligen Rechnungen ließ er an die „Stadtverwaltung E, Herrn Bürgermeister ... L..., Postfach 11 57, 07601 E“ oder an „Herr Bürgermeister ... L..., ..., ... E... “ adressieren und die angefallenen Kosten durch die Klägerin begleichen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Eintrittskartenbestellungen: Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Rechnungsempfänger Betrag Personen Bemerkungen Bezahlung durch Stadt 1. 25.05.2007 Semper Opernball e. V. Stadtverwaltung E Bürgermeister L... 833,- € 2 2 Tischplatzkarten für 18.01.2008 31.05.2007 2. 08.07.2009 Semper Opernball e. V. Bürgermeister ... L... 833,- € 2 2 Tischplatzkarten für 15.01.2010 16.07.2009 3. 21.07.2010 Semper Opernball e. V. Bürgermeister ... L... 916,30 € 2 2 Tischplatzkarten für 14.01.2011 05.08.2010 2.582,30 € Im Zusammenhang mit dem Besuch des Semperopernballs im Januar 2010 buchte der Beklagte ein Doppelzimmer im Hotel „Bülow Residenz“ in Dresden vom 15. - 17.01.2010 (zwei Übernachtungen nebst Tiefgaragenparkplatz) zum Preis von insgesamt 828,- €. Die Rechnung wurde unter dem 17.11.2009 von der Klägerin beglichen. Darüber hinaus reservierte und bestellte der Beklagte im Jahr 2006 (Fall 4.) insgesamt vier Tischkarten im Spiegelsaal für sich und seine Ehefrau sowie zwei weitere Begleitpersonen. Die Rechnung ließ er an „Herr Bürgermeister ... L..., ..., ... E... “ adressieren und die angefallenen Kosten durch die Klägerin begleichen. Dies stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Rechnungsempfänger Betrag Personen Bemerkungen Bezahlung durch Stadt 4. 01.06.2006 Semper Opernball e. V. Bürgermeister ... L... 1.624,- € 4 4 Tischplatzkarten für 19.01.2007 06.06.2006 Die Sachverhalte zu den Besuchen der Semperopernbälle der Jahre 2008, 2010 und 2011 (Fälle 1. - 3.) sowie zu den beiden Übernachtungen im Hotel „Bülow Residenz“ anlässlich des Besuchs des Semperopernballs 2010 stehen fest aufgrund der Bindungswirkung des strafrechtlichen Urteils des Landgerichts Gera vom 03.05.2016 (Az.: 730 Js 41088/11), das seit dem 27.03.2018 rechtskräftig ist (§ 16 Abs. 1 S. 1 ThürDG). Anlass für eine nochmalige Prüfung entsprechend § 16 Abs. 1 S. 2 ThürDG bestand nicht. Der Sachverhalt zum Besuch des Semperopernballs 2007 (Fall 4) ist von der Bindungswirkung des benannten strafgerichtlichen Urteils nicht erfasst, weil er wegen im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung im Dezember 2011 bereits eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB (fünf Jahre) nicht Gegenstand der Verurteilung war. Dass das geführte Strafverfahren aus diesem Grund insoweit nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, führt nicht zur disziplinarrechtlichen Unbeachtlichkeit des Sachverhalts. Die Vornahme tatsächlicher Feststellungen obliegt in dieser Situation fehlender Bindungswirkung der Kammer. Der Aspekt des Zeitablaufs nach der Begehung des Dienstvergehens ist im Disziplinarverfahren über eine eigenständige, von den Verjährungsvorschriften des Strafgesetzbuches abweichende Vorschrift, § 12 ThürDG, erfasst. Deren Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Der Beklagte hat aber auch diesen Vorwurf eingeräumt. Darüber hinaus liegt dem Gericht die Auszahlungsanordnung der Klägerin vom 06.06.2006 vor, wonach der Rechnungsbetrag in Höhe von 1.624,- € unter dem 08.06.2006 vom Konto der Klägerin auf das des „Semper Opernball e. V.“ überwiesen worden ist. Dass es sich sogar um einen Betrag in Höhe vom 1.666,- € gehandelt hat, weil der Semper Opernball e. V. zunächst eine unzutreffende Rechnung erstellt gehabt hat und der Restbetrag von 42,- € unter dem 16.11.2006 ebenfalls durch die Klägerin mittels Überweisung bezahlt worden ist, hat vorliegend außer Betracht zu bleiben. Diesen Sachverhalt (d. h. die Nachberechnung) hat die Klägerin nämlich nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Der Beklagte hat durch diese Verhaltensweisen gegen seine Pflicht, die gemeindliche Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen (§ 53 Abs. 2 S. 1 ThürKO), und damit gegen die Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung (§ 34 S. 2 BeamtStG) und diejenige zu achtungs- und vertrauensgerechtem (§ 34 S. 3 BeamtStG) sowie zu gesetzestreuem Verhalten verstoßen. Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft. Soweit die Fälle 1. bis 3. und die Hotelübernachtungen 2010 betroffen sind, folgt dies ebenfalls aus dem benannten Strafurteil des Landgerichts Gera; die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf diese Feststellungen (vgl. hierzu etwa BayVGH, U. v. 13.07.2011 - 16a D 09.3127 -, juris, Rdnr. 102). Soweit der Semperopernballbesuch im Jahr 2007 (Fall 4.) betroffen ist, gilt im Ergebnis nichts anderes. Hieran ändert auch die Behauptung des Beklagten nichts, die Besuche seien auf Einladung des E Ehrenbürgers ... E... erfolgt und hätten allem voran einer Respektsbekundung ihm gegenüber gedient. Hiergegen spricht bereits, dass der Beklagte im Jahr 2006 nicht nur eine, sondern sogar vier Eintrittskarten bestellt hat, was den Charakter des Besuchs als Privatvergnügen einmal mehr betont. Darüber hinaus handelt es sich bei derart kostspieligen Unternehmungen nicht um typische Ehrenbezeugungen, die eher - wie das Landgericht Gera in seinem Urteil treffend formuliert - in Gesten, wie der Überreichung eines Präsentkorbes, zum Ausdruck gebracht werden; der Rahmen des Angemessenen wurde hier vielmehr gänzlich gesprengt. Das Gericht geht daher nicht davon aus, dass der Beklagte sein Verhalten tatsächlich für rechtmäßig gehalten hat. Zu Vorwurf III.: Der Beklagte erwarb in den Jahren 2001 bis 2011 Eintrittskarten für die im Folgenden aufgelisteten Kultur- und Benefizveranstaltungen und ließ die Rechnungen durch die Klägerin begleichen bzw. sich den zunächst selbst bezahlten Betrag erstatten (Fall 7.). Die Veranstaltungen besuchte er mit seiner Ehefrau, ausgenommen hiervon ist die 7. E Modenacht, welche der 1. Beigeordnete mit Begleitung besuchte (Fall 5.): Nr. Rechnungsdatum Aussteller/Zahlungsempfänger Empfänger Betrag Verwendungszweck Bezahlung durch Stadt 1 16.03.2001 Lionsclub E Stadtverwaltung E, Bürgermeister ... L... 200,- DM (102,26 €) 2 Karten Benefizball Lionsclub 23.03.2001 2 04.06.2002 E Lionsclub Bürgermeister der Stadt E 100,- € 2 Karten Benefizball Lionsclub 06.06.2002 3 Lionsclub E 100,- € 2 Karten Benefizball Lionsclub 15.02.2005 4 12.04.2005 Stadtverwaltung A Stadt E, Bürgermeister Herrn L... 84,- € 4 Karten Premiere Prinzenraub Altenburg 19.04.2005 5 17.10.2005 Wäscheparadies & Tailor Herrn Bürgermeister ... L... 39,90 € 2 Karten 7. E Modenacht 20.10.2005 6 120,- € 2 Karten Benefizveranstaltung „Unicef“ im Seehotel Zeulenroda 16.06.2006 12.09.2006 7 ... L... 79,80 € 2 Karten Hansetours Gera (Abendkasse) 27.04.2006 (8) 9 29.01.2007 Förderverein Lions Club E e. V. Herrn Bürgermeister ... L... 100,- € 2 Karten Lions-Ball 2007 01.02.2007 10 18.12.2007 Förderverein Lions Club E e. V. Herrn Bürgermeister ... L... 100,- € 2 Karten Lions-Ball 2008 15.01.2008 11 08.01.2009 Förderverein Lions Club E e. V. Stadt E, Herrn Bürgermeister ... L... 100,- € 2 Karten Lions-Ball 2009 15.01.2009 12 08.04.2010 Förderverein Lions Club E e. V. Herrn Bürgermeister ... L... 100,- € 2 Karten Lions-Ball 2010 15.04.2010 13 Jenaer Kirchbauverein e. V. 230,- € 2 Karten Opernball Jena 27.11.2010 12.07.2010 14 24.03.2011 Förderverein Lionsclub E Herrn Bürgermeister ... L... 100,- € 2 Karten Lions-Ball 2011 29.03.2011 (15) 16 Kirchbauverein Jena e. V. Herr ... Li..., Bürgermeister Stadt E 230,- € 2 Karten Opernball Jena 2011 06.09.2011 Die Sachverhalte (Fälle 1 - 7, 9 - 14 und 16) stehen fest, weil der Beklagte sich zu den einzelnen Fällen geständig eingelassen hat. Die Auszahlungsanordnungen zu den betreffenden Rechnungen liegen dem Gericht ebenfalls vor. Soweit im Fall 14, wie aus der entsprechenden Auszahlungsanordnung und auch der ihr zugrunde liegenden Rechnung zu entnehmen ist, an sich ein Betrag in Höhe von insgesamt 180,- € durch die Klägerin an den Lionsclub E e. V. überwiesen worden ist, ist dies vorliegend zu vernachlässigen; dieser Sachverhalt ist nicht von der Klägerin angeschuldigt worden. Die Veranstaltungen wiesen keinen dienstlichen Bezug auf. Es handelte sich nicht um Veranstaltungen im Rahmen gemeindlicher Aufgabenerfüllung. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte vielleicht aufgrund seiner Eigenschaft als Bürgermeister Einladungen erhalten hat oder es ihm subjektiv um repräsentative Zwecke gegangen sein mag. Soweit Fall 5 betroffen ist, ändert sich die rechtliche Bewertung nicht dadurch, dass er die Eintrittskarten an den 1. Beigeordneten weitergegeben und nicht selbst der Veranstaltung beigewohnt hatte. Der Beklagte hat durch diese Verhaltensweisen erneut gegen seine Pflicht, die gemeindliche Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen (§ 53 Abs. 2 S. 1 ThürKO), und damit gegen die Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung (§ 34 S. 2 BeamtStG) und diejenige zu achtungs- und vertrauensgerechtem (§ 34 S. 3 BeamtStG) sowie zu gesetzestreuem Verhalten verstoßen. Soweit die Fälle 8 und 15 betroffen sind, teilt die Kammer die Auffassung der Klägerin nicht, dass der Beklagte auch hierdurch gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe. Im Fall 8 wurde ihm vorgeworfen, 45 Theaterkarten für die Premierenveranstaltung des Stücks „Jetzt ist Mohrenzeit“ am Sonntag, dem 18.06.2006, der Theatergruppe des E Kunstvereins e. V. an unterschiedliche regionale Einrichtung (Vereine etc.) auf Kosten der Klägerin vergeben zu haben. Ähnliches gilt im Fall 15. Hier wurde dem Beklagten vorgeworfen, sechs Eintrittskarten für das Honkey-Tonk-Kneipenfest am 16.04.2011 in E erworben und ebenfalls über die Klägerin abgerechnet zu haben. In beiden Fällen hat der Beklagte jedoch glaubhaft - und von der Klägerin unbestritten - erklärt, alle erworbenen Karten seien an verschiedene Personen, die sich für die Klägerin verdient gemacht hätten bzw. an regionale Vereine, Einrichtungen etc. als Anerkennung für deren Dienste verteilt worden. Soweit das Kneipenfest betroffen sei, sei dies jahrelang so gehandhabt worden, d. h. durch den Veranstalter sei der Klägerin jährlich ein gewisses Kontingent an Freikarten zur Verfügung gestellt worden, die dann an die benannten Personenkreise verteilt worden seien. Im Jahr 2011 habe die Anzahl an Freikarten nicht ausgereicht, sodass sechs weitere Karten hätten bestellt werden müssen; der Beklagte stellte in diesem Zusammenhang dar, dass man aus Gründen der (quasi „sozialen“) Außenwirkung nicht habe auswählen wollen, wer keine Freikarten erhalten solle. Ähnlich sei mit den Karten für das Theaterstück „Jetzt ist Mohrenzeit“ gewesen. Auch diese seien ausschließlich verteilt worden, was sich im Übrigen aus den den entsprechenden Auszahlungsanordnungen zugrunde liegenden Rechnungen auch so ergibt. Der Beklagte selbst hat nach seinen glaubhaften Angaben nicht an diesen Veranstaltungen teilgenommen. Die Kammer vermag in diesen Verhaltensweisen keine Dienstpflichtverletzung des Beklagten zu erkennen. Das Verteilen von kleineren Geschenken und Aufmerksamkeiten, ebenso wie beispielsweise das Überreichen eines Blumenstraußes anlässlich eines hohen Geburtstages eines alteingesessenen Gemeindemitglieds oder eines anderweitigem Ehrengeschenks aus sonstigem Anlass, an gewisse Personen und Einrichtungen des öffentlichen städtischen Lebens gehört zu den typischen gesellschaftlich-sozialadäquaten Aufgaben einer jeden Gemeinde und dürfte sich auch regelmäßig im Rahmen dessen halten, was dem kompetenzmäßig eigenständigen Bereich eines Bürgermeister zuzuordnen ist. Für derlei Aufgabenwahrnehmungen stehen in den Gemeinden, wie auch im Fall der Klägerin, in der Regel Haushaltsposten zur Verfügung - vorliegend wurde für die 45 Theaterkarten im Fall 8 etwa der Posten „Repräsentationsmittel, Ehrengeschenke an Bürger und Vereine“ bemüht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich um Veranstaltungen der Kulturszene der Klägerin gehandelt hat und daher ein unmittelbarer Bezug zum (kulturellen) städtischen Leben besteht. Die Verteilung der Karten hatte schließlich auch nicht etwa den Charakter einer „Gegenleistung“, der eine unlautere Vermischung dienstlicher und privater Belange nahe legen und damit den beschriebenen, allgemein als sozialadäquat empfundenen Rahmen verlassen würde. Zu Vorwurf VI.: Der Beklagte hat im Zeitraum von seinem Amtsantritt am 01.07.2000 bis zum 31.12.2009 Dienstbezüge in Höhe von 100 % nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhalten (sog. „West-Tarif“), was sich aus den dem Gericht vorliegenden Gehaltsabrechnungen für den betreffenden Zeitraum ergibt. Dabei unterfiel er dem Anwendungsbereich der 2. Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV), weil er „von seiner erstmaligen Ernennung an“ im Beitrittsgebiet - d. h. dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet - verwendet worden war (vgl. § 1 der 2. BesÜV). Gemäß § 2 der 2. BesÜV (in der jeweils geltenden Fassung) hätten ihm daher lediglich Dienstbezüge in folgender Höhe zugestanden: Zeitraum Prozentsatz Soll Betreffende Fassung der 2. BesÜV Erhalten Ist Erhalten Soll Differenz Juli 2000 86,5 v. H. gültig ab 01.01.2000 7.759,38 DM 6.711,86 DM 1.047,52 DM = 535,59 € ab August 2000 87 v. H. gültig ab 01.08.2000 7.759,38 DM 6.750,66 DM 1.008,72 DM = 515,75 € (x 5) ab Januar 2001 88,5 v. H. gültig ab 01.08.2000 7.899,05 DM 6.990,66 DM 908,39 DM = 464,45 € (x 12) ab Januar 2002 90 v. H. gültig ab 01.08.2000 4.351,35 € 3.916,22 € 435,13 € (x 12) ab Januar 2003 91 v. H. gültig ab 01.01.2003 4.351,35 € 3.959,73 € 391,62 € (x 8) ab September 2003 91 v. H. gültig ab 01.01.2003 4.455,78 € 4.054,76 € 401,02 € (x 4) ab Januar 2004 92,5 v. H. gültig ab 01.01.2003 4.455,78 € 4.121,60 € 334,18 € (x 3) ab April 2004 92,5 v. H. gültig ab 01.01.2003 4.500,34 € 4.162,81 € 337,53 € (x 5) ab September 2004 92,5 v. H. gültig ab 01.01.2003 4.545,34 € 4.204,44 € 340,90 € (x 7) ab April 2005 92,5 v. H. gültig ab 01.01.2003 4.732,36 € 4.377,43 € 354,93 € (x 36) ab April 2008 92,5 v. H. gültig ab 01.01.2003 4.919,38 € 4.550,43 € 368,95 € (6) ab Oktober 2008 92,5 v. H. gültig ab 01.01.2003 5.123,43 € 4.739,17 € 384,26 € (x 15) 44.477,91 € Dabei ist es nicht von Bedeutung, dass die Klägerin in der Disziplinarklageschrift von einer etwas geringeren Überzahlung (namentlich 42.843,35 €) ausgegangen ist. Dies gründet auf dem Umstand, dass sie ihrer tabellarischen Darstellung der monatlichen Überzahlung für die Jahre 2000 bis 2003 ganz offenbar eine unzutreffende Berechnung zugrunde gelegt hat. Jedenfalls erfolgte gegenüber dem Beklagten nach dem Vorstehenden eine Überzahlung in ganz erheblichem Umfang. Die Überzahlung ist dadurch zustande gekommen, dass seitens der Klägerin unzutreffenderweise davon ausgegangen worden ist, dem Beklagten stünde ein Anspruch auf Gewährung des Zuschusses zur Ergänzung der Dienstbezüge nach § 4 der 2. BesÜV zu. Hiernach kann unter anderem ein Beamter einen Zuschuss bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Bezügen nach § 2 der 2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen erhalten, wenn er aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt wird und für die Gewinnung ein dringendes Bedürfnis besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dieser Zuschuss einem kommunalen Wahlbeamten allerdings dann nicht zu, wenn eine Laufbahnbefähigung - wie bei der hier betreffenden Wahl des Beklagten zum Bürgermeister der Klägerin - nicht Wählbarkeitsvoraussetzung war (U. v. 27.02.2001 - 2 C 4/00 -, juris). Auf die vom Beklagten innegehabte Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst konnte es daher im Hinblick auf seine Besoldung als Bürgermeister nicht ankommen. Der Beklagte hat hierdurch schuldhaft gegen seine Wohlverhaltenspflicht (§ 34 S. 3 BeamtStG) sowie gegen diejenige, das Amt uneigennützig und zum Wohl der Allgemeinheit zu führen (§§ 33 S. 2, 34 S. 2 BeamtStG) verstoßen. Allem voran ist er seiner Treupflicht gegenüber dem Dienstherrn nicht gerecht geworden. Entgegen der Ansicht der Klägerin geht die Kammer allerdings davon aus, dass der Beklagte hier fahrlässig, und nicht vorsätzlich, gehandelt hat. Ihm ist nicht nachzuweisen, dass er die Überzahlung zumindest billigend in Kauf genommen hat. Soweit sich die Klägerin in der Disziplinarklageschrift - und letztlich auch noch in der mündlichen Verhandlung - darauf gestützt hat, der Beklagte habe die ihm nicht zustehende, höhere Besoldung aktiv eingefordert, führt dies nicht zur Annahme vorsätzlichen Handelns. Der Beklagte hat von Beginn an eingeräumt, sich nach Erhalt seiner ersten Gehaltsabrechnung vom Juli 2000, nach der er zunächst den „Tarif Beamte Ost“ erhalten gehabt hatte, bei der Fachbereichsleiterin Hauptverwaltung erkundigt gehabt zu haben, ob ihm nicht die Besoldung nach dem „Tarif West“, d. h. in voller Höhe, zustehe. Unstreitig hat die Fachbereichsleiterin sodann Erkundigungen über die Rechtslage angestellt. In diesem Zusammenhang ist das Schreiben der Stadt G vom 20.07.2000 in den Blick zu nehmen, wo der Beklagte im Zeitraum vom 01.01.1997 bis zum 30.06.2000 als (zuletzt) Stadtamtmann im gehobenen Verwaltungsdienst tätig gewesen ist. Dem ist zu entnehmen, dass ihm während seiner dortigen Tätigkeit Besoldung nach dem West-Tarif gezahlt worden ist. Dieser Umstand stimmt auch mit den Regelungen der 2. Besoldungsübergangsverordnung überein, weil insoweit die Laufbahnbefähigung des Beklagten Einstellungsvoraussetzung und ein Anspruch auf Zahlung des Zuschusses nach § 4 der 2. BesÜV bestand. Das Schreiben lag der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt vor; es ging der geänderten Besoldungspraxis voraus. Die Kammer vermag aus all dem jedoch allein zu schließen, dass seitens der Klägerin die Rechtslage offenbar nicht klar gewesen ist. Unabhängig davon, ob der Beklagte die Besoldung nach dem „West-Tarif“ nun - wie die Klägerin meint - „gefordert“ oder - wie er selbst es darstellt - um entsprechende Überprüfung der Rechtslage gebeten hat, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass er sich des Umstands, dass ihm tatsächlich lediglich der „Ost-Tarif“ zustand, bewusst war. Gerade weil er den Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV bei seiner vorherigen Tätigkeit in G erhalten hatte, liegt es genauso nahe, dass er schlicht rechtsirrig davon ausgegangen ist, dieser stehe ihm auch weiterhin zu. Auch sonst bestehen für die Annahme vorsätzlichen Handelns keine ausreichenden Anhaltspunkte. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass er vor seinem Amtsantritt als Bürgermeister mehrere Jahre das Rechnungsprüfamt der Stadt G geleitet hat. Die erforderliche - wenn auch niederschwellige - positive Kenntnis, die die Annahme von Vorsatz voraussetzt und diesen von der groben Fahrlässigkeit abgrenzt, kann auch hieraus nicht abgeleitet werden. Dies wird umso deutlicher, als sich auch die Klägerin in diesem Zusammenhang auf Phrasen wie „kann grundsätzlich erwartet werden“, „hätte wissen müssen“, „hätte näher prüfen müssen“ zurückzieht. Die Kammer teilt zwar die Ansicht, dass dem Beklagten die tatsächliche Rechtslage aufgrund seiner Ausbildung und Position durchaus hätte bewusst sein können. Allerdings ist ebenso zu berücksichtigen, dass es zum damaligen Zeitpunkt selbst in der Rechtsprechung Uneinigkeit hinsichtlich der Frage der Besoldungshöhe eines kommunalen Wahlbeamten im Beitrittsgebiet gab. Jedenfalls hat das Bundesverwaltungsgericht erst in dem bereits benannten Urteil vom 27.02.2001 (a. a. O.) klargestellt, dass ein Anspruch auf den Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV in Fällen wie dem vorliegenden nicht besteht; das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder (U. v. 05.06.1997 - 2 K 527/95 -, juris) und zweitinstanzlich das Oberverwaltungsgericht Brandenburg (U. v. 30.09.1999 - 2 A 241/97 -, n. v.) hatten dies vorgehend anders gesehen und der Klage auf Gewährung des Zuschusses stattgegeben; die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde hatte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 07.09.2005 (Az.: 2 BvR 834/01) nicht zur Entscheidung angenommen. Dies spricht zumindest nicht dafür, dass der Beklagte die Überzahlung ohne weiteres erkennen konnte. Nichts anderes gilt hinsichtlich des von der Klägerin aufgeführten Rundschreibens des Bundesministeriums des Inneren vom 22.11.1994 (Az.: D II 4 - 221 731/1a). Hierin wird zwar darauf hingewiesen, dass der Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV kommunalen Wahlbeamten nicht zu gewähren sein dürfte. Indes handelt es sich lediglich um „Hinweise“, die keine endgültige Klärung einer Rechtsfrage zum Gegenstand haben. Schließlich ist der Klägerin auch insoweit lediglich dahingehend zuzustimmen, dass dem Beklagten, der zu diesem Zeitpunkt als bei der Kommunalaufsicht des S-H-Kreises tätig gewesen war, aufgrund seiner Position das Rundschreiben zur Kenntnis gelangt sein dürfte. Der Nachweis positiver Kenntnis kann jedoch auch hierdurch nicht geführt werden, zumal nicht unterstellt werden kann, dass dem Beklagten der Inhalt des Rundschreibens sechs Jahre später noch bekannt gewesen ist. Zu Vorwurf X.: Der Beklagte schloss unstreitig folgende Rechtsberatungsverträge zwischen der Klägerin und der Rechtsanwaltskanzlei M..., ..., A... : - Beratungsvertrag 14.06.2001 für den Zeitraum vom 01.05.2001 bis zum 31.12.2001; monatliche Pauschalvergütung: 1.600,- DM zzgl. MwSt. und Auslagen; zugrunde gelegte Stundenzahl: 10 Stunden - Beratungsvertrag vom 19.01.2005 für den (unbefristeten) Zeitraum ab dem 01.01.2005 als „Fortsetzung“ des Vertrags vom 14.06.2001; monatliche Pauschalvergütung: 862,07 € zzgl. MwSt. und Auslagen; zugrunde gelegte Stundenzahl: 10 Stunden - Rechtsberatungsvertrag vom 04.01.2012 für den (unbefristeten) Zeitraum ab dem 01.01.2012, der den vorausgehenden Beratungsvertrag aufhebt; monatliche Pauschalvergütung: 840,33 € zzgl. MwSt. und Auslagen; zugrunde gelegte Stundenzahl: 7 Stunden Gegenstand der Verträge waren außerordentliche Beratungsleistungen gegenüber den Bediensteten der Klägerin, die in der Regel mündlich, telefonisch oder schriftlich erbracht werden sollten. Die Verträge unterzeichnete der Beklagte selbst. Nach den unbestrittenen Feststellungen des ThRH in seinem Prüfungsbericht aus dem Jahr 2013 zahlte die Klägerin an die Kanzlei bereits bis zum Jahr 2011 aufgrund der Beratungsverträge ab 2001 insgesamt 92.336,41 €, wobei die Rechtsgrundlage hierfür betreffend die Jahre 2002, 2003 und 2004 unklar bleibt - offenbar gingen beide Seiten davon aus, dass der Vertrag aus dem Jahr 2001 fortwirkt. Den Stadtrat beteiligte der Beklagte vor den Vertragsschlüssen nicht, obwohl dies gemäß § 22 Abs. 3 S. 1 ThürKO erforderlich gewesen wäre. Hiernach beschließt der Gemeinderat, der in Städten die Bezeichnung Stadtrat führt (§ 22 Abs. 1 S. 3 ThürKO), über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, soweit er nicht die Beschlussfassung einem beschließenden Ausschuss übertragen hat oder der Bürgermeister zuständig ist. Die hieraus folgende Allzuständigkeit des Gemeinderats in Bezug auf den eigenen Wirkungskreis wird also wesentlich dadurch beschränkt, dass dem Bürgermeister gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO die Erledigung von laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises in eigener Zuständigkeit zugewiesen werden, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Für derlei Aufgaben ist gerade kein Beschluss des Gemeinderats zu erwirken. Unter dem Begriff der „laufenden Angelegenheiten“ werden gemeinhin solche Geschäfte verstanden, die ständig und häufig wiederkehren, gleichförmig und routinemäßig erledigt werden bzw. zur ungestörten und ununterbrochenen Fortführung der Verwaltung notwendig sind (Uckel/Dressel/Noll, Kommunalrecht in Thüringen, Stand: 84. Lieferung Januar 2020, § 29 ThürKO/4.1); es geht um rechtlich und tatsächlich einfach gelagerte Sachverhalte ohne schwierige Ermessensabwägungen (Uckel/Dressel/Noll, a. a. O.). Der Abschluss eines pauschalen Beratungsvertrags mit einem Rechtsanwalt für (letztlich) unbestimmte Dauer fällt nicht unter die Regelung der „laufenden Angelegenheiten“. Es handelt sich nämlich gerade nicht um eine typischerweise in der Verwaltung anfallende Aufgabe, zu deren Erledigung der Bürgermeister in alleiniger Zuständigkeit berufen wäre. Vielmehr stellt sich dies als eine Art der „Luxusaufwendung“ dar, die den städtischen Haushalt nicht unerheblich belastet. Der Beklagte hat die Klägerin hier mit einem persönlichen Berater ausgestattet, der ein pauschales monatliches Gehalt erhält, und zwar auch dann, wenn er gar nicht tätig wird. Eine solche Aufwendung ist weder verwaltungsmäßig alltäglich, noch ohne grundsätzliche Bedeutung. Wie die Klägerin im Anschluss an den ThRH im oben benannten Prüfungsbericht zutreffend anführt, ist die Gemeinde, wenn sie - wie hier - keiner Verwaltungsgemeinschaft angehört, gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 ThürKO gehalten, das fachlich geeignete Verwaltungspersonal anzustellen, das erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten. Grundsätzlich besteht daher gar nicht der Bedarf nach einem externen Juristen. Möchte sich die Gemeinde dennoch einen juristischen Berater vorhalten, ist dies sicherlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen, bedarf aber einer Entscheidung durch den Gemeinderat. Dies gilt umso eindringlicher, als bei derartigen Vertragsgestaltungen der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung (§ 53 Abs. 2 S. 1 ThürKO) in besonderem Maße berührt und daher eine eingehende Auseinandersetzung im Hinblick auf Verwaltungsaufkommen, Finanzkraft und Haushaltsvolumen in die Entscheidung einzustellen ist. Die Argumentation des Beklagten, es hätte einen vergleichsweise erheblich höheren finanziellen Aufwand bedeutet, wenn die Klägerin einen Volljuristen eingestellt hätte, greift ebenso wenig durch. Denn abgesehen von der Frage der tatsächlichen Erforderlichkeit, weist der ThRH zutreffend darauf hin, dass sich ein entsprechend Beschäftigter in einem solchen Fall sicherlich nicht auf Rechtsberatung beschränkt hätte, sondern in weitere Tätigkeitsfelder eingebunden worden wäre. Nichts anderes folgt im Ergebnis aus der Geschäftsordnung des Stadtrats der Klägerin vom 08.07.2004. In deren § 20 Abs. 3 ist zwar näher ausgeführt, was regelmäßig als Geschäft der „laufenden Verwaltung“ zu verstehen ist. Eine dem vorliegenden Beratungsvertrag verwandte Angelegenheit findet sich dort aber nicht - was im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen im Übrigen auch nicht verwundert. Aus denselben Gründen ist insbesondere auch die vom Beklagten angeführte Vergleichbarkeit mit dem „Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen, wenn die Gegenleistung 25.000,- € im Haushaltsjahr nicht übersteigt und die Verträge nicht länger als 10 Jahre unkündbar abgeschlossen werden“ (Nr. 9) nicht gegeben. Dieses Regelbeispiel kennzeichnet sich, ebenso wie alle anderen, dort aufgezählten, dadurch, dass solcherlei Geschäfte bei der regelmäßigen Verwaltungsarbeit eine wiederkehrende Rolle spielen; hierzu zählt auch die - gerade auch kurzfristige - Beschaffung von Raum und/oder Stellfläche. Der Beklagte hat hierdurch schuldhaft und fahrlässig wiederum gegen seine Pflicht, die gemeindliche Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen (§ 53 Abs. 2 S: 1 ThürKO) und damit gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem (§ 34 S. 3 BeamtStG) sowie - inbegriffen - zu gesetzestreuem Verhalten verstoßen. Zu Vorwurf XI. aa): Der Beklagte schloss, vertreten durch die Sachbearbeiterin Frau K..., unter Berufung auf sein aus § 30 ThürKO folgendes Eilentscheidungsrecht am 01.07.2004 vor dem Notar Dr. S... in E... eine schuldrechtliche Vereinbarung für die Klägerin mit der Eigentümerin des Objekts „Robertsmühle“, Frau ... B..., und deren Ehemann, Herrn ... B... (URNr.: 928/2004). In der Vereinbarung wurde dem Ehepaar B... ein Nutzungsrecht ab dem 01.01.2017 für die Dauer des zuvor von der Klägerin erworbenen Erbbaurechts an mehreren Teilen des Gebäudekomplexes der Robertsmühle eingeräumt; bis zum 31.12.2029 sollte das Nutzungsrecht mit einem monatlichen Entgelt in Höhe von 308,43 € vergolten werden, im Anschluss sollte die Nutzung - auch bei Verlängerung des zugrunde liegenden Erbbaurechts - unentgeltlich sein. Ein Beschluss des Stadtrats zu dem beabsichtigten Vertragsschluss wurde zuvor nicht eingeholt. Vielmehr entschied der Beklagte am 23.06.2004 anstelle des Stadtrates (Beschluss-Nr.: 714-III/04). Die Eilentscheidung gab er in der konstituierenden Sitzung des neuen Stadtrates am 08.07.2004 bekannt. Dem Nutzungsvertrag vorausgegangen war die ebenfalls am 01.07.2004 erfolgte Beurkundung (URNr.: 927/2004) eines zwischen der Klägerin und Frau ... B... geschlossenen Erbbaurechtsvertrags über die Robertsmühle (Flurstück a, Gemarkung K... ) bis zum 31.12.2054. Dem Erwerb hatte der Stadtrat mit Beschluss vom 06.05.2004 zugestimmt. Die Klägerin beabsichtigte, mithilfe von Zuwendungen des Freistaats Thüringen auf dem Gelände einen Mühltal-Erlebnispark mit Schauwerkstatt zu errichten. Der Stadtrat stimmte unter dem 28.02.2008 (Beschluss-Nr.: 492-IV/08) einer Verlängerung des Erbbaurechts auf 99 Jahre zu, was am 18.03.2008 beurkundet wurde. Nach § 30 S. 1 ThürKO kann der Bürgermeister in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde bis zu einer Sitzung des Gemeinderates oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann, anstelle des Gemeinderates oder des Ausschusses entscheiden. Unabhängig davon, ob der Klägerin vorliegend bei Aufschub ein nicht ganz unerheblichen Schaden gedroht hätte (vgl. dazu Uckel/Dressel/Noll, a. a. O., § 30 ThürKO) - insoweit behauptet der Beklagte, die Eigentümerin hätte den Abschluss des Erbbauvertrages von dem Nutzungsrecht anhängig gemacht und der Notartermin am 01.07.2004 hätte wegen laufender Fristen der in den Blick genommenen Fördermittelverfahren unbedingt eingehalten werden müssen - ist schon nicht von einer Unaufschiebbarkeit im Sinne der Vorschrift auszugehen (s. hierzu Uckel/Dressel/Noll, a. a. O.). Diese setzte nämlich voraus, dass eine fristgerechte Einberufung des Gemeinderats nicht mehr möglich ist. Nach § 35 Abs. 2 S. 2 ThürKO müssen zwischen dem Zugang der Einladung zur Gemeinderatssitzung und dem Tag der Sitzung mindestens vier Kalendertage liegen. Nach Satz 3 kann diese Einladungsfrist abgekürzt werden, sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden kann; die Einladung muss dann spätestens am zweiten Tag vor der Sitzung zugehen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beklagte seinen Eilbeschluss unter dem 23.06.2004 gefasst hatte und damit noch volle sieben bzw. acht Kalendertage bis zum Notartermin am 01.07.2004 lagen, ist nicht nachvollziehbar, wieso er auf die gewählte Art und Weise verfahren ist. Dies lässt vielmehr vermuten, dass er eine vorherige Befassung des Stadtrates mit dem Nutzungsrecht vermeiden wollte. Dies gilt umso mehr als die Einräumung eines aus Sicht der Klägerin derartig unwirtschaftlichen, zu weiten Teilen sogar unentgeltlichen Nutzungsrechts dem Verbot des § 67 Abs. 4 S. 1 ThürKO, wonach unter anderem die unentgeltliche Überlassung von Gemeindevermögen unzulässig ist (Verschenkungs- und Verschleuderungsverbot), zuwider läuft. An diesem Befund ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich um einen Zeitraum handelte, in dem sich ein neuer Stadtrat zu konstituieren hatte. Denn solange dies nicht erfolgt ist, bleibt der vorherige Stadtrat im Amt; diesen einzuberufen wäre daher ohne weiteres sogar fristgerecht möglich gewesen. Der Beklagte hat hierdurch schuldhaft und fahrlässig gegen seine Pflicht, die gemeindliche Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen (§ 53 Abs. 2 S: 1 ThürKO) sowie das kommunale Verschenkungs- und Verschleuderungsverbot (§ 67 Abs. 4 S. 1 ThürKO) und damit gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem (§ 34 S. 3 BeamtStG) sowie - inbegriffen - zu gesetzestreuem Verhalten verstoßen. Zu Vorwurf XIII:: Der Beklagte schloss unter dem 09.11.2006 einen Gastspielvertrag mit dem Unternehmen „Stimmungszeit ... D... Promotion & Events Veranstaltungsgesellschaft mbH“. Gegenstand war die Komplettorganisation und Durchführung des traditionellen Stadtfestes der Klägerin für die Jahre 2007 bis 2012; das jährliche Honorar betrug 14.000,- €. Der Sachverhalt ist unstreitig. Der Beklagte schloss den Vertrag, ohne zuvor einen Beschluss des Stadtrats zu erwirken. Dies wäre allerdings gemäß § 22 Abs. 3 S. 1 ThürKO erforderlich gewesen, weil es sich um eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises handelte. Zudem war auch der Beklagte nicht nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO allein zuständig (s. hierzu bereits unter Vorwurf X), weil es sich nicht um eine typische Verwaltungsaufgabe handelt, die regelmäßig und routinemäßig wiederkehrt. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist ebenso wenig, wie bei dem Vorwurf um die Rechtsberatungsverträge (X.), eine Vergleichbarkeit mit dem Regelbeispiel in § 20 Abs. 3 Nr. 9 der Geschäftsordnung des Stadtrats der Klägerin vom 08.07.2004 gegeben. Die unter X. benannten Erwägungen gelten auch hier. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die rechtlichen Voraussetzungen einer entsprechenden Auftragsvergabe nicht berücksichtigt worden sind. Nach § 31 Abs. 1 S. 1 ThürGemHV muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände ein anderes Vergabeverfahren zulassen. Der Beklagte hat hierdurch schuldhaft und fahrlässig gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem (§ 34 S. 3 BeamtStG) sowie - inbegriffen - zu gesetzestreuem Verhalten verstoßen. Zu Vorwurf XVI:: Der Beklagte bedachte die Reinigungskraft der Klägerin, Frau G..., in den Jahren 2008 bis 2011 insgesamt fünf Mal mit einer finanziellen Zuwendung in Höhe von jeweils 100,- € aus der Stadtkasse. Für diese Zuwendungen gab es keine vertragliche oder gesetzliche Rechtsgrundlage. Der Sachverhalt ist unstreitig. Soweit der Beklagte angab, den Zahlungen hätte der Gedanke einer besonderen Anerkennung zugrunde gelegen, weil die Reinigungskraft insbesondere im Rahmen von Stadtfesten und Weihnachtsmärkten die öffentlichen Toiletten der Klägerin stets zur Zufriedenheit und auch bei zu späterer Stunde fragwürdigen Hygienebedingungen gereinigt gehabt hätte, vermag dies zwar seine Motivationslage erklären, verhilft den Zahlungen allerdings nicht zur Rechtmäßigkeit. Hinzu kommt, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch erklärt hatte, diese Aufgaben hätten ohnehin zu denjenigen der Reinigungskraft gehört. Es handelte sich daher auch nicht etwa um das Entgelt für außervertraglich erbrachte Leistungen, sondern um Sonderzuwendungen. Der Beklagte hat durch die rechtsgrundlosen Zahlungen schuldhaft gegen seine Pflicht, die gemeindliche Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen (§ 53 Abs. 2 S: 1 ThürKO) sowie zu achtungs- und vertrauensgerechtem (§ 34 S. 3 BeamtStG) und - inbegriffen - zu gesetzestreuem Verhalten verstoßen. Die Kammer geht mit der Klägerin davon aus, dass er vorsätzlich handelte. Er hat sich insoweit eingelassen, dass er um die fehlende Rechtsgrundlage seiner Zuwendungen wusste, diese jedoch aus Gutmütigkeit durchgeführt hat. b. Das einheitlich zu bewertende Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 25.08.2009 - 1 D 1/08 -, juris, Rdnr. 54). Es wiegt so schwer, dass auf die Höchstmaßnahme, die Aberkennung des Ruhegehalts nach § 10 ThürDG, zu erkennen war. Eine Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, dass der Ruhestandsbeamte als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Dienst hätte entfernt werden müssen; dies wäre der Fall, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hätte (§ 11 Abs. 2 S. 2 ThürDG). Hat ein Ruhestandsbeamter im aktiven Dienst ein schweres Dienstvergehen begangen, das die Entfernung aus dem Dienst nach sich gezogen hätte, so ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen. Durch diese Maßnahme wird das Ruhestandsbeamtenverhältnis beendet. Ihr liegen zum einen generalpräventive Erwägungen zugrunde: Es wären Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität des Berufsbeamtentums zu erwarten, wenn ein Ruhestandsbeamter, der wegen eines schweren Dienstvergehens als aktiver Beamter nicht mehr tragbar wäre, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte und berechtigt bliebe, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amte verliehenen Titel zu führen. Zum anderen verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass ein Beamter, der nach Begehung eines zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führenden Dienstvergehens in den Ruhestand tritt, nicht besser gestellt wird als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt (vgl. BVerwG, U. v. 19.06.2008 - 1 D 2/07 -, juris, Rdnr. 60 m. w. N. zur st. Rspr.; s. auch BVerwG, B. v. 01.03.2012 - 2 B 140/11 -, juris, Rdnr. 6 m. w. N.). Im Einzelnen: Welche Disziplinarmaßnahme konkret zu verhängen ist, richtet sich gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 ThürDG danach, in welchem Umfang der Beamte seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Zentrale Bedeutung gewinnt damit die Schwere des Dienstvergehens. Dabei ist das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen. Über die erforderliche Disziplinarmaßnahme ist insofern auf Grund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. zu all dem BVerwG, U. v. 23.02.2012 - C 38/10 -, juris, Rdnr. 11 m. w. N.). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 HS. 1 ThürDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Das weitere Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 ThürDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten, und zwar vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Erfüllt die Dienstpflichtverletzung zugleich einen Straftatbestand hat sich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zuordnung des Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen zu orientieren. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleiste eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Mit der Anknüpfung an die Strafandrohung werde zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimme, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen seien (BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rdnr. 17 m. w. N.). Dieses Vorgehen ermöglicht die gleichmäßige und nachvollziehbare disziplinarische Ahndung inner- und außerdienstlich begangener Straftaten (BVerwG, a. a. O., juris, Rdnr. 17, 19). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so folgt aus dem Vorstehenden, dass sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung bestimmt. Die schwerste Verfehlung erblickt die Kammer vorliegend in dem Vorwurf I, wonach der Beklagte in den Jahren 2007, 2008, 2010 und 2011 ohne dienstliche Veranlassung gemeinsam mit seiner Ehefrau die Semperopernbälle in Dresden auf Kosten der Klägerin besucht und für den Zeitraum des Semperopernballs 2010 zudem ein Doppelzimmer für zwei Nächte im Hotel „Bülow Residenz Dresden“ ebenfalls auf Kosten der Klägerin gebucht hat. Die Einschätzung der Kammer beruht darauf, dass der Beklagte hier einen erheblichen Vermögensschaden verursacht hat und sein Verhalten in höchstem Maße eigennützig war. Gegen den Beklagten wurde wegen dieser Verhaltensweisen mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Gera vom 03.05.2016 wegen Untreue in vier Fällen gemäß §§ 266 Abs. 1, 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe verhängt. Die Untreue ist ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB) und sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, a. a. O., juris, Rdnr. 20), bei Ruhestandsbeamten dementsprechend bis zur Aberkennung des Ruhegehalts. Vorliegend kommt hinzu, dass es sich sogar um einen besonders schweren Fall der Untreue gehandelt hat, weil der Beklagte als kommunaler Wahlbeamter gehandelt und zur Tatbegehung diese Stellung missbraucht hat (vgl. § 266 Abs. 2 i. V. m. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 StGB). Nach § 263 Abs. 3 S. 1 StGB ist daher der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren erhöht. Nicht von Relevanz ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte letztlich nicht unter diesem Gesichtspunkt strafgerichtlich verurteilt worden ist. Das Amtsgericht hatte die Strafschärfung für Amtsträger wohl schlicht übersehen und das Landgericht war wegen des Verbots der reformatio in peius auf die bloße Möglichkeit der Abänderung der Tagessatzhöhe beschränkt. Das Dienstvergehen ist im Ergebnis bei Bewertung der Einzelumstände von solchem Gewicht, dass der eröffnete Orientierungsrahmen „nach oben“ auszuschöpfen ist, seine Schwere verlangt die Aberkennung des Ruhegehalts. Bereits die unter Vorwurf I zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung wiegt sehr schwer. Wie dargelegt hat der Beklagte hier einen erheblichen Schaden, nämlich etwa 5.000,- €, für die Klägerin verursacht. Die Kosten sind entstanden, weil er vier Mal hintereinander eine Kulturveranstaltung aus dem Luxussegment besucht hat und sich dabei auch noch von seiner Ehefrau bzw. im Jahr 2007 sogar von noch zwei weiteren Personen, ebenfalls auf Kosten der Klägerin, begleiten ließ. Im Jahr 2010 gipfelte dieses Verhalten sogar darin, dass er zusätzlich zwei Hotelübernachtungen - ebenfalls der Luxusklasse - für sich und seine Ehefrau abrechnete. Er handelte dabei im höchsten Maße eigennützig und ohne jeden Respekt vor den Haushaltsgrundsätzen seines Dienstherrn. Als Bürgermeister oblagen ihm Leitung und vorrangige Verwaltung der Klägerin, er war entscheidungsbefugtes und lenkendes Organ, er stand ihr vor. Dieses enorme Maß an Verantwortung hat er durch das hiesige Verhalten missbraucht, und das sogar mehrfach hintereinander. Hinzu kommt, dass er stets - selbst in der mündlichen Verhandlung, in der er zumindest von „Fehlentscheidungen“ sprach - betonte, die Besuche der Semperopernbälle seien einzig auf Einladung von und aus Respekt vor dem Ehrenbürger der Klägerin ... E... erfolgt. Die Kammer erachtet dies als Schutzbehauptung, die einzig dem Zweck dient, seinem Verhalten einen - zumindest scheinbaren - dienstlichen Bezug zu geben. Insoweit ist nämlich überhaupt nicht von Belang, ob Herr E... aufgrund seiner Bekanntschaft mit dem Beklagten eine - wie auch immer geartete - Einladung ausgesprochen hat. Diese hätte der Beklagte selbstverständlich dergestalt annehmen können, dass er die Veranstaltungen privat besucht hätte. Es leuchtet jedoch unmittelbar ein, dass der Besuch von derart kostenintensiven Veranstaltungen, auch wenn sie unter Beteiligung eines Ehrenbürgers durchgeführt werden, keinerlei dienstliche Notwendigkeit beinhaltet. Der Beklagte hat in rücksichtsloser Art und Weise sein Privatvergnügen auf Kosten der Klägerin finanziert. Der Umstand, dass Herr E... Ehrenbürger der Klägerin ist, war dabei vielleicht Anlass, nicht jedoch Zweck der Besuche. Auch der Umstand, dass der Beklagte die Kosten insgesamt freiwillig zurückgezahlt hat, spricht nur marginal für ihn. Denn hierzu wäre er im Wege des Schadensersatzes ohnehin verpflichtet gewesen. Im Rahmen der notwendigen Gesamtbetrachtung sind ferner die übrigen Dienstpflichtverletzungen (Vorwürfe III, VI, X, XI aa, XIII und XIV) zu berücksichtigen. Diese fallen ihrerseits erheblich ins Gewicht. Soweit Vorwurf III („Sonstige Veranstaltungen“) betroffen ist, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zwar nachvollziehbar dargetan, dass er als Bürgermeister eine enorme Anzahl an Einladungen zu allen möglichen kulturellen und caritativen Veranstaltungen erhalten und sich bereits aus gesellschaftlich oder politischen Gründen veranlasst gesehen habe, viele davon auch zu besuchen. Er ist dabei auch, wie er weiterhin erklärte, nachvollziehbar, dass dies auch eine gewisse finanzielle Belastung mit sich gebracht hat. Allerdings ist einerseits zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin um eine Kleinstadt handelt, die nicht dem Repräsentationsdruck einer Großstadt ausgesetzt gewesen sein dürfte. Andererseits hat der Gesetzgeber auf genau diesen, vom Beklagten angesprochenen Umstand mit der Thüringer Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürDaufwEV) reagiert. Nach deren § 1 erhalten die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung. Der Beklagte erhielt aufgrund des entsprechenden Stadtratsbeschlusses eine solche Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,- € monatlich, und zwar unabhängig davon, ob der Betrag in dem betreffenden Monat tatsächlich eingesetzt wurde oder nicht. Für solche Veranstaltungen, wie in Vorwurf III aufgelistet, hätte die Aufwandsentschädigung eingesetzt werden können. Hinzu kommt, dass der Beklagte stets - und das offenbar ganz selbstverständlich - auch die Kosten der Eintrittskarten für seine Ehefrau von der Klägerin hat bezahlen lassen. An dieser Stelle wird einmal mehr deutlich, dass hier letztlich auch subjektiv doch regelmäßig der private Charakter im Vordergrund gestanden hat. Selbst wenn der Beklagte aus seiner Sicht versucht haben sollte, eine vermeintliche öffentliche Verpflichtung mit privaten Zwecken zu verbinden - was im Grundsatz nicht per se ausgeschlossen sein dürfte -, ist es in keinem Fall nachvollziehbar, dass er die - insoweit „privaten“ - Kosten seiner Begleitung auch über die Klägerin abgerechnet hat. Dieses Verhalten ist aus haushaltsrechtlicher Sicht der Klägerin schlicht nicht vertretbar und offenbart einmal mehr den fehlenden Respekt des Beklagten vor den ihm anvertrauten finanziellen Mitteln. Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass auch Vorwurf III, ebenso wie Vorwurf XIV („Zuwendung an Privatpersonen“), den strafrechtlichen Tatbestand der besonders schweren Untreue erfüllen dürfte und damit für sich bereits den Orientierungsrahmen bis hin zur Aberkennung des Ruhegehalts (s. o.) eröffnet. Weiterhin ist hinsichtlich Vorwurf VI („Besoldung“) der enorme Schaden von mehr als 40.000,- €, der dem Dienstherrn entstanden ist, zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Vorwurf X („Rechtsanwaltsberatungsverträge“), bei dem letztlich unklar bleibt, welcher konkrete Nutzen der Klägerin hier zugutegekommen ist. Vorwurf X lässt im Gesamtbild ebenso wie die weiteren Vorwürfe XI aa) („Robertsmühle“), XIII („Gastspielverträge“) und XIV („Zuwendungen an Privatpersonen“) und die bereits oben benannten den Schluss zu, dass der Beklagte sein Amt überhaupt nicht mit dem erforderlichen Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Klägerin ausgeübt hat. Er ging offenbar davon aus, ob seiner Stellung eigenmächtig entscheiden und handeln zu können und insoweit keine Rechenschaft zu schulden. Er hat sich über Jahre hinweg geradezu selbstherrlich über rechtliche Vorgaben hinweggesetzt und durch sein Verhalten den Eindruck vermittelt, seine persönlichen Belange über das Wohl der Allgemeinheit zu stellen. Die ihm als Spitze der Gemeindeverwaltung zukommende Vorbildfunktion - sowohl den übrigen Gemeindebediensteten, als auch den Bürgern gegenüber - hat er damit auf gröbste Weise verletzt. Für den Beklagten spricht im Übrigen grundsätzlich, dass er unabhängig von diesem Verfahren und auch dem hier verknüpften Strafverfahren weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet war. Zudem hat er sich im hiesigen Verfahren kooperativ und einsichtig gezeigt. Auch die nicht unbedeutende Belastung, der er aufgrund des äußerst medienwirksamen Strafverfahrens ausgesetzt gewesen ist, übersieht die Kammer nicht. Die für den Beklagten sprechenden Entlastungsgründe besitzen allerdings sowohl für sich allein genommen als auch im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung kein derartiges Gewicht, um von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen. Nach all dem erachtet die Kammer das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beklagten als unwiederbringlich zerstört. Sein sich durch die gesamte Amtszeit ziehendes Fehlverhalten bewirkt einen ganz erheblichen Vertrauensverlust, der im aktiven Beamtenverhältnis die Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben müsste und damit vorliegend allein die Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigt. Gewichtige Milderungsgründe (s. hierzu ausführlich BVerwG, a. a. O., juris, Rdnr. 25 ff.), die ein Absehen von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Allem voran ist nicht von einem Augenblicksversagen in einer besonderen Ausnahme- oder Versuchungssituation auszugehen. Die Verhaltensweisen des Beklagten zeichnen vielmehr ein über Jahre andauerndes Bild fehlerhafter und eigennütziger Entscheidungen. In ein milderes Licht vermag den Beklagten insbesondere nicht der Umstand rücken, dass er - soweit Vorwurf I betroffen ist - die Kosten für alle Semperopernballbesuche und des Hotels noch vor der ersten mündliche Verhandlung im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Jena zurückgezahlt hat. Zwar handelt es sich bei der freiwilligen Offenbarung bzw. Widergutmachung des Schadens um einen in der Rechtsprechung „anerkannten“ (klassischen) Milderungsgrund. Voraussetzung ist jedoch, dass all dies vor Entdeckung der Tat geschieht. Hieran fehlt es vorliegend, sodass der Umstand der Rückzahlung nicht dafür spricht, dass der Beklagte das Unrecht der Tat unabhängig vom Druck etwaiger Strafverfolgung oder disziplinarrechtlicher Ahndung eingesehen gehabt hätte. Schließlich steht auch die lange Verfahrensdauer des Straf- bzw. Disziplinarverfahrens der Verhängung der Höchstmaßnahme hier nicht entgegen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 28.02.2013 - 2 C 3/12 -, juris) ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK geklärt, dass die unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens es nicht rechtfertigt, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Ausdruck verliehen, dass er in § 12 ThürDG die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts, im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen, nicht in das dort geregelte Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs einbezogen hat (vgl. BVerwG, B. v. 22.01.2013 - 2 B 89/11 -, juris, Rdnr. 11; ThürOVG, U. v. 06.08.2013 - 8 DO 66/12). Die hiernach notwendige Aberkennung des Ruhegehalts verstößt schließlich auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Hat ein Beamter durch ein ihm vorwerfbares besonders schweres Dienstvergehen die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Bei einem Ruhestandsbeamten tritt an die Stelle der Entfernung aus dem Dienst die Aberkennung des Ruhegehalts. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihm zurechenbaren Verhalten (BVerwG, U. v. 21.06.2000 - 1 D 49/99 -, juris, Rdnr. 19, m. w. N.). Dabei ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass der Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts keineswegs ohne Versorgung bleibt. Denn er ist in der Rentenversicherung nachzuversichern (BVerwG, U. v. 08.04.2003 - 1 D 27.02 -, juris, Rdnr. 26). Bei den den Beklagten gleichwohl treffenden finanziellen Nachteilen und Belastungen handelt es sich um mittelbare Folgen der Entfernung aus dem Dienst bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts, deren Bewältigung nicht Aufgabe des Disziplinarrechts ist (BVerwG, U. v. 10.10.2000 - 1 D 46/98 -, juris, Rdnr. 34). 3. Die Kammer sah sich in der mündlichen Verhandlung veranlasst, das Disziplinarklageverfahren zu beschränken, um es im Sinne des Beschleunigungsgebotes in einem Verhandlungstermin ohne weitere Sachaufklärung und Zeugenvernehmungen abzuschließen. Nach § 52 S. 1 ThürDG kann das Verwaltungsgericht einzelne Handlungen, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ausschlaggebend sind, aus dem Disziplinarverfahren ausklammern. Diese Vorschrift ermöglicht aus Gründen der Verfahrensökonomie das Ausscheiden von Tathandlungen, deren Bedeutung für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme bereits während des anhängigen Verfahrens nach jeder Betrachtungsweise sicher ausgeschlossen werden kann (ausführlich zu der inhaltlich gleichen Regelung in § 56 S. 1 BDG vgl. BVerwG, B. v. 06.06.2013 - 2 B 50/12 -, juris). Die gesetzliche Beschränkungsmöglichkeit führt jedoch weder das Opportunitätsprinzip ein noch ermöglicht sie eine Beschränkung unter dem Gesichtspunkt der Verständigung der Beteiligten. Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens verlangt vielmehr, dass über alle Pflichtverletzungen prinzipiell eine einheitliche Maßnahme bestimmt wird (BVerwG, U. v. 28.07.2011 - 2 C 16/10 -, juris, Rdnr. 13 ff.; U. v. 14.02.2007 - 1 D 12/05 -, juris, Rdnr. 22 ff.). Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. U. v. 27.11.1996 - 1 D 28/95 -, juris, Rdnr. 15 f.) zulässig, dass aus prozessökonomischen Gründen nicht alle Tatvorwürfe geprüft werden müssen, wenn bereits einzelne festgestellte Pflichtverletzungen die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme gebieten. Dadurch solle das Disziplinarverfahren von überflüssigem Ballast befreit werden können, müsse aber weiterhin die gebotene Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beamten ohne Abstriche ermöglichen. So liegt der Fall hier. Die Kammer konnte mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2020 verkündeten Beschluss die unter Nummern IV („Tankkarte ohne Fahrtenbuch“), V („Reisekostenabrechnungen) und VII („Medienanschaffungen“) - soweit diese noch Gegenstand des Verfahrens waren - sowie die unter Nummer II („Polizeiball Erfurt“), VIII („Lastschrifteneinzug“) und IX („Abrechnung von Reisekosten für andere Gesellschaften“) der Klageschrift vom 29.05.2015 erhobenen Vorwürfe aus dem Verfahren ausklammern. Hinsichtlich dieser Vorwürfe wäre eine weitere Mängelbehebung durch die Klägerin erforderlich geworden - etwa die Feststellung der vorzuwerfenden Schuldform oder die konkretere Darlegung des zur Last gelegten Verhaltens. Die Kammer ist darüber hinaus - wie oben ausgeführt - zu der Überzeugung gelangt, dass gegen den Beklagten schon wegen der zu den Vorwürfen I, III, VI, X, XI aa), XIII und XIV festgestellten Tathandlungen die Höchstmaßnahme zu verhängen ist. Die übrigen vorgeworfenen Handlungen sind daher weder für die Art noch für die Höhe der Disziplinarmaßnahme in irgendeiner denkbaren Weise ausschlaggebend. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 1 S. 1 ThürDG. I. 1. Der am …..1969 in Flensburg geborene Disziplinarbeklagte (im Folgenden: Beklagter) besuchte nach seinem Realschulabschluss von August 1985 bis Juli 1986 die Höhere Handelsschule in G und absolvierte im Anschluss bis Juni 1989 eine Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten bei der Stadt W; von Juli 1989 bis August 1990 besuchte er die dortige Fachoberschule „Schulze-Delitzsch-Schule“. Seine Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung (Diplom-Verwaltungswirt [FH]) an der Verwaltungsfachhochschule in W schloss er im September 1993 mit der Note „gut“ (11 Punkte) ab. Neben seinem folgenden Studium an der Ostthüringer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Gera, das er im Oktober 1998 als Betriebswirt (VWA) und „Beststudent“ abschloss, wurde er im September 1990 von der Landeshauptstadt W zum Inspektoranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt. Im Oktober 1993 trat er die Stelle als Amtsleiter des Rechnungsprüfamtes beim Landkreis E an, wo er zum Kreisinspektor zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt worden war. Im Jahr 1994 absolvierte er den Grundwehrdienst. Im Dezember 1994 wechselte er zum S-H-Kreis, wo er zunächst als Mitarbeiter der Kommunalaufsicht beschäftigt war. Seine dienstliche Beurteilung zum 30.05.1995 weist durchweg überdurchschnittliche bis sehr gute Leistungseinschätzungen auf. Ab Dezember 1995 leitete er die Abteilung Wirtschaft und Recht bei der Stadt H, danach bei der Verwaltungsgemeinschaft H, bevor er im Januar 1997 zur Stadt G wechselte, wo er mit Wirkung vom Juli 1997 zum Stadtoberinspektor ernannt wurde. Die dortige Tätigkeit als Amtsleiter des Rechnungsprüfamtes übte er bis Juni 2000 aus; mit Wirkung vom Januar 1999 wurde er zum Stadtamtmann ernannt. Vom 01.07.2000 bis zum 30.06.2018 war er Bürgermeister der Disziplinarklägerin (im Folgenden: Klägerin). Der Beklagte ist mittlerweile geschieden. Er hat vier Kinder, denen gegenüber er Unterhalt leistet. Bis zu seinem Ausscheiden aus dem Amt eines kommunalen Wahlbeamten erhielt er Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 16 ThürBesO. In der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2020 gab er an, derzeit ausschließlich ehrenamtliche Tätigkeiten auszuüben. Er ist disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. 2. Im Dezember 2011 erstattete die Leiterin des Rechnungsprüfamtes im Landratsamt S-H-Kreis Strafanzeige gegen den Beklagten. Im Rahmen der Überprüfung der Jahresrechnungen 2000 bis 2010 hätten sich verschiedene Sachverhalte ergeben, die eine strafrechtliche Überprüfung erforderlich erscheinen ließen. Mit Verfügung vom 02.03.2012 leite daraufhin der Landrat des S-H-Kreises (im Folgenden: Landrat) ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen der Veruntreuung städtischer Mittel ein. Dabei bezog er sich hinsichtlich der zugrunde liegenden Vorwürfe auf die Ermittlungsakte zum Aktenzeichen 730 Js 41088/11, welche im Rahmen der am 21.02.2012 bei der Staatsanwaltschaft Gera beantragten Akteneinsicht übersandt worden sei. Der Beklagte wurde über die Einleitung nicht informiert. Bis zum April 2014 wurde das Disziplinarverfahren wegen der laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ausgesetzt und unter dem 17.04.2014 fortgesetzt, nachdem der Beklagte vom Amtsgericht Jena - Schöffengericht - wegen Untreue in 60 Fällen, davon 20 im besonders schweren Fall, in Tateinheit mit Betrug in 30 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 110,- € verurteilt worden war (Az.: 730 Js 41088/11 1 Ls); gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung, beschränkt auf die Höhe der Tagessätze, zum Landgericht Gera ein. Die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 17.04.2014 mitgeteilt, ebenso wie der Umstand, dass zwei Jahre zuvor ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden war. Die Einleitung sei wegen des Vorliegens konkreter Anhaltspunkte erfolgt, die den Verdacht eines Dienstvergehens begründeten. Ihm werde die Veruntreuung öffentlicher Gelder durch doppelte Dienstreiseabrechnungen, den privaten Kauf von Büchern zulasten des städtischen Haushalts und der nicht dienstlich begründete Besuch von Kulturveranstaltungen zur Last gelegt. Ihm wurde zugleich Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme gegeben und er wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, sich eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen. Der Beklagte äußerte sich zunächst nicht. II. 1. Unter dem 29.05.2014 erhob die Klägerin Disziplinarklage zum Verwaltungsgericht Meiningen - Kammer für Disziplinarsachen. Sie beantragt zuletzt, dem Beklagten wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Disziplinarklage wurde dem Beklagten unter Hinweis auf die Fristen in § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 ThürDG am 26.06.2014 zugestellt. Die Kammer setzte in der Folge das Disziplinarverfahren mit Beschluss vom 15.07.2014 (Az.: 6 D 60011/14 Me) wegen wesentlicher Verfahrensmängel aus und gab der Klägerin unter Fristsetzung auf, das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ordnungsgemäß einzuleiten, den Beklagten in einer den Informationspflichten des Thüringer Disziplinargesetzes entsprechenden Art und Weise über die Vorwürfe in Kenntnis zu setzen, ihm anschließend die Möglichkeit zur mündlichen bzw. schriftlichen Äußerung dazu zu geben und dem Gericht eine den Anforderungen des Thüringer Disziplinargesetzes genügende Klageschrift nebst die den Beklagten betreffenden Personalakten vorzulegen. Mit Beschlüssen vom 11.11.2014 und vom 26.03.2015 wurde die Frist antragsgemäß zwei Mal verlängert. Mit Verfügung vom 22.09.2014 leitete der Landrat das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten (erneut) ein. Das Schreiben wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten spätestens am 08.10.2014 zugestellt. Vorgeworfen wurden ihm darin 14 näher bezeichnete Handlungen, mittels derer er gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe. Mit separatem Schreiben, ebenfalls vom 22.09.2014, dem Beklagten am 23.09.2014 und seinem Bevollmächtigten am 08.10.2014 zugestellt, wurde der Beklagte über die Bestellung eines Ermittlungsführers informiert und darauf hingewiesen, dass es ihm frei stehe, sich in jedem Verfahrensstadium schriftlich oder mündlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen und sachdienliche Beweisanträge zu stellen. Zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung wurde ihm eine Frist von einem Monat nach Zustellung der Einleitungsverfügung, für das Anzeigen einer beabsichtigten mündlichen Stellungnahme eine Frist von einer Woche gesetzt. Hiervon machte der Beklagte Gebrauch und erklärte mit Schreiben vom 27.10.2014, dass er zunächst davon ausgehe, dass die bereits im Mai 2014 zum Verwaltungsgericht erhobene Disziplinarklage insoweit Sperrwirkung entfalte, als darin abstrakte Handlungen vorgeworfen worden seien; soweit die nunmehrige Einleitungsverfügung weitere, neue Vorwürfe enthalte, sei dies nicht rechtmäßig. Soweit ihm vorgeworfen werde, auch nach der Erhebung der öffentlichen Klage und der erstinstanzlichen Verurteilung weiter Medienbestellungen ausgelöst zu haben, sei zu berücksichtigen, dass nach der Beanstandung durch das Rechnungsprüfamt bereits im Jahr 2012 die Bestellmodalitäten dergestalt geändert worden seien, dass zuvor eine Genehmigung durch die Stadtkasse eingeholt werde. Nachdem dem Landrat der Bericht des Thüringer Rechnungshofes (im Folgenden: ThRH) über die überörtliche Prüfung der Stadt E in den Bereichen Bau, Umwelt und Technik vom 11.11.2014 zur Kenntnis gelangt war, erweiterte er mit Verfügung vom 03.12.2014 das Disziplinarverfahren um weitere sieben, im Einzelnen näher bezeichnete Vorwürfe, teils mit Unterpunkten (-vorwürfen). Die Erweiterungsverfügung wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten unter dem 04.12.2014 zugestellt. In dem Schreiben wurde der Beklagte erneut darauf hingewiesen, dass es ihm frei stehe, sich in jedem Verfahrensstadium schriftlich oder mündlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen und sachdienliche Beweisanträge zu stellen. Zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung wurde ihm eine Frist von einem Monat nach Zustellung der Einleitungsverfügung, für das Anzeigen einer beabsichtigten mündlichen Stellungnahme eine Frist von einer Woche gesetzt. Der Beklagte nahm hierauf mit Schreiben vom 05.01.2015 und 19.01.2015 Stellung: Er halte an seiner Rechtsauffassung fest, dass die ursprünglich bei Gericht eingereichte Disziplinarklage die gegen ihn abzuurteilenden Vorwürfe abschließend behandele und insoweit Sperrwirkung gegenüber darüber hinausgehenden Vorwürfen entfalte. Im Übrigen wird Bezug auf die betreffenden Schriftsätze genommen (Bl. E772 ff. und E788 f. der Akte Ermittlungsführers). Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten unter dem 10.04.2015 übermittelt, verbunden mit dem Hinweis, dass er binnen einer Woche weitere Ermittlungen beantragen könne. Nachdem der Beklagte hiervon keinen Gebrauch gemacht hatte, teilte der Ermittlungsführer ihm mit weiterem Schreiben vom 21.04.2015 mit, dass die Ermittlungen nunmehr abgeschlossen seien und bot ihm Gelegenheit zu einer abschließenden schriftlichen Stellungnahme binnen eines Monats ab Zustellung bzw. zur Anzeige einer gewünschten mündlichen Stellungnahme binnen einer Woche ab Zustellung. 2. Unter dem 29.05.2015 reichte die Klägerin eine neue Disziplinarklageschrift ein, die dem Bevollmächtigten des Beklagten unter Hinweis auf die Fristen in § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 ThürDG am 08.06.2015 zugestellt wurde. Dem Beklagten wird darin vorgeworfen, sich durch folgende Handlungen über seine kommunal- und haushaltsrechtlichen Kompetenzen hinweggesetzt und dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben: Vorwurf I. „Semperopernbälle“: Er habe in den Jahren 2007, 2008, 2010 und 2011 ohne dienstliche Veranlassung gemeinsam mit seiner Ehefrau die Semperopernbälle in Dresden auf Kosten der Klägerin besucht; im Jahr 2007 seinen insgesamt vier Karten abgerechnet worden, für den Zeitraum des Semperopernballs 2010 zudem ein Doppelzimmer für zwei Nächte im Hotel „Bülow Residenz Dresden“. Die Kosten für die Karten hätten sich auf insgesamt 4.206,30 €, die Kosten für das Hotel auf 828,- € belaufen. Vorwurf II. „Polizeiball Erfurt“: Er habe vom 20. - 21.09.2008 gemeinsam mit seiner Ehefrau sowie dem Stadtratsmitglied S… und dessen Ehefrau den Polizeiball in Erfurt besucht und dabei ohne dienstliche Veranlassung insgesamt 346,90 € für Hotelübernachtungen (2 Doppelzimmer im Victor’s Residenz Hotel Erfurt) nebst Nebenkosten (Garagenbenutzung, Restaurant, Hotelbar) abgerechnet. Vom 17. - 18.10.2009 seien - ohne dienstliche Veranlassung - die Kosten in Höhe von insgesamt 269,80 € für Hotelübernachtungen (2 Doppelzimmer im Hotel Wilna Erfurt) nebst Nebenkosten (Restaurant, Hotelbar, EVAG Fahrkarten) für den Besuch des Polizeiballs Erfurt durch die Stadtratsmitglieder S... und S… nebst Begleitung über die Klägerin abgerechnet worden. Vorwurf III. „Sonstige Veranstaltungen“: Er habe im Zeitraum von 2001 bis 2011 Eintrittskarten in unterschiedlicher Anzahl für insgesamt 16 Veranstaltungen bestellt und die Rechnungen durch die Klägerin begleichen lassen, obgleich den Veranstaltungen der dienstliche Bezug gefehlt habe: der Gesamtbetrag der Karten belaufe sich auf 1.819,96 €. Die Veranstaltungen hätten zum Teil er selbst nebst Ehefrau besucht, zum Teil seien die Karten auch anderen Personen zur Verfügung gestellt worden. Wegen der Veranstaltungen im Einzelnen wird auf die Disziplinarklageschrift (Bl. 251 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Vorwurf IV. „Tankkarte ohne Fahrtenbuch“: Im Zeitraum von 2004 bis 2011 habe er zum Betanken seines privaten Kraftfahrzeugs, ohne ein Fahrtenbuch zu führen, auf Kosten der Klägerin eine Tankkarte der Firma EUROSHELL Deutschland GmbH mit der Nr. 7002147250277880153 verwendet, obwohl es sich bei den zugrunde liegenden Fahrten nicht ausschließlich um dienstlich veranlasste gehandelt habe. Vorwurf V. „Reisekostenabrechnungen“: Er habe seit dem Jahr 2004 gegenüber der Klägerin in 44 Fällen Kosten für Dienstreisen mit seinem privaten Kraftfahrzeug abgerechnet, obwohl er für dieselben Fahrten bereits die unter Vorwurf IV benannte Tankkarte verwandt gehabt habe. Zudem habe er im Rahmen von neun der benannten 44 Dienstreisen Übernachtungen, teils nebst Verpflegung, für sich und seine Ehefrau über die Klägerin abgerechnet. Wegen der Fahrten und Übernachtungen im Einzelnen wird auf die Disziplinarklageschrift (Bl. 260 ff. und 263 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Vorwurf VI. „Besoldung“: Er habe von seinem Amtsantritt am 01.07.2000 bis zum 31.12.2009 den „West-Tarif“ seiner Besoldungsgruppe erhalten, obwohl ihm lediglich der Tarif nach § 2 der 2. Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV) zugestanden hätte. Die ihm nicht zustehende Besoldung habe er aktiv eingefordert. Insgesamt habe er 42.843,35 € zu viel an Gehalt erhalten. Vorwurf VII. „Medienanschaffungen“: Er habe in beträchtlichem Umfang, jedenfalls in 60 Fällen, im Zeitraum von 2004 bis 2014 Medien auf Kosten der Klägerin für die Nutzung zu eigenen Zwecken bestellt und in seiner häuslichen Privatbibliothek eingepflegt. Vorwurf VIII „Lastschrifteneinzug“: Im Rahmen der unter VII. angeschuldigten Medienbestellungen habe er in den Jahren 2004 bis 2014 das Lastschriftverfahren genutzt und dabei die städtischen Kontodaten bei den Internetbestellungen eingegeben, ohne dass die erforderliche Anweisung durch die Kasse erteilt oder die betreffenden Unternehmen zur Abbuchung ermächtigt worden seien. Vorwurf IX. „Abrechnung von Reisekosten für andere Gesellschaften“: Er habe in den Jahren 2004 bis 2011 in neun Fällen Dienstreisen über die Klägerin abgerechnet, obwohl er diese Reisen im Rahmen einer Tätigkeit für andere Gesellschaften, nicht jedoch in seiner Eigenschaft als Bürgermeister, unternommen habe. Gleichzeitig habe er die städtische, in Vorwurf IV. benannte, Tankkarte für diese Reisen verwandt. Wegen der Fahrten im Einzelnen wird auf die Disziplinarklageschrift (Bl. 311 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Vorwurf X. „Rechtsanwaltsberatungsverträge“: Er habe mit der Kanzlei M... beginnend im Jahr 2001 und zuletzt im Jahr 2012 Beratungsverträge mit monatlicher Pauschalvergütung ohne Beteiligung des Stadtrates geschlossen, wodurch die Klägerin einen Gesamtbetrag in Höhe von 145.988,09 € an die Kanzlei gezahlt habe. Wegen der Verträge im Einzelnen wird auf die Disziplinarklageschrift (Bl. 313 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Vorwurf XI. „Robertsmühle“: (aa) „Erbpachtvertrag und schuldrechtliche Vereinbarung vom 01.07.2004“: Er habe, nachdem der Stadtrat mit Beschluss vom 06.05.2004 einem Erbpachtvertrag über das Objekt „Robertsmühle“ zwischen der Klägerin und den Eigentümern zugestimmt gehabt habe, eine weitere schuldrechtliche Vereinbarung mit den Eigentümern unter Berufung auf seine kommunalrechtliche Eilkompetenz geschlossen; danach stehe den Eigentümern an Teilen der Robertsmühle für die Dauer des Erbbaurechts der Klägerin ein unentgeltliches Nutzungsrecht zu. Beide Verträge seien unter dem 01.07.2004 notariell beurkundet worden. (bb) „Zweckwidrige Nutzung des Fördergegenstands“: In den Verwendungsnachweisen für die das Objekt „Robertsmühle“ betreffenden Förderprogrammen sei die städtische Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereithaltung von Wohnraum verschwiegen worden, wodurch gegen Förderbestimmungen verstoßen und die Klägerin in die Gefahr eines Widerrufs der Förderbescheide gebracht worden sei. (cc) „Fehlende öffentliche Ausschreibung der Bewirtschaftung des Objekts“: Er habe unter dem 01.01.2011 für die Klägerin mit dem Verein „Ländliche Kerne e. V.“ im Wege der Direktvergabe einen Bewirtschaftungsvertrag für die „Robertsmühle“ geschlossen, obwohl eine öffentliche Ausschreibung hätte erfolgen müssen. (dd) „Fehlende Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen“: Das Betreibermodell für die „Robertsmühle“ - die Bewirtschaftung durch den Verein „Ländliche Kerne e. V.“ - sei vor der Vergabe nicht auf seine Wirtschaftlichkeit hin untersucht worden; dies hätte der Beklagte veranlassen müssen. (ee) „Überlassung der Beschaffung von Einrichtung und Ausstattung an Dritte“: Einrichtung und Ausstattung von Gastraum, Theke und Küche sei weitgehend dem Betreiber - Ländliche Kerne e. V. - überlassen worden, obwohl dies als ureigene Aufgabe des Bauherrn der Klägerin selbst zugekommen wäre und Vergabevorschriften hätten beachtet werden müssen. Vorwurf XII. „Tiergarten“: Er habe den Beschluss des Stadtrates vom 09.12.2004, der dem Vertrag mit dem Verein „Ländliche Kerne e. V.“ zur Betreibung des städtischen Tierparks vom 17.12.2004 zugrunde gelegen habe, vollzogen, obwohl der Vertrag mangels vorheriger Ausschreibung gegen Vergaberecht verstoßen habe. Vorwurf XIII. „Gastspielverträge“: Er habe unter dem 09.11.2006 ohne Zustimmung des Stadtrats und ohne vorherige Ausschreibung einen Gastspielvertrag zur Durchführung und Organisation des jährlichen Stadtfestes mit dem Unternehmen „Stimmungszeit ... D... Promotion & Events Veranstaltungsgesellschaft mbH“ unterzeichnet; das jährliche Honorar habe sich auf 14.000,- € belaufen. Vorwurf XIV. „Zuwendung an Privatpersonen“: Er habe in den Jahren 2008 bis 2011 die Reinigungskraft Frau G... mit insgesamt fünf einmaligen Zahlungen in Höhe von je 100,- € aus der Stadtkasse bedacht, ohne dass der Verwendungszweck erfasst worden sei. Vorwurf XV. „Umbau und Sanierung Markt 13/14“: Er habe den Stadtratsbeschluss vom 12.04.2007 zur freihändigen Vergabe der Objektsplanung von Umbau und Sanierung des Markt 13/14 unbeanstandet umgesetzt. Indes hätte er wissen müssen, dass der Beschluss deshalb rechtswidrig gewesen sei, weil die Klägerin auf die vorgesehene Weise eine Teilung der in Rede stehenden Leistungsbilder vorgenommen und damit den vergaberechtlich relevanten Schwellenwert, der die Anwendbarkeit von VOF, VOB und VOL auslöse, umgangen habe. Vorwurf XVI. „Scheithof“: Er habe den Stadtratsbeschluss vom 19.02.2009 zur freihändigen Vergabe der Planungsleitung für die Sicherung und Sanierung des Scheithofs unbeanstandet umgesetzt. Indes hätte er wissen müssen, dass der Beschluss deshalb rechtswidrig gewesen sei, weil eine Ausschreibung unterblieben sei; zudem sei die Dokumentation zur Auswahl des Planers lückenhaft, sodass nicht habe nachvollzogen werden können, ob das einschlägige Verfahren eingehalten worden sei. Vorwurf XVII. „Dienstanweisung des Bürgermeisters zu Skonti“: Er habe eine Dienstanweisung erlassen, welche die Skontierung von Rechnungsbeträgen innerhalb einer Woche zu 3 % bzw. innerhalb 2 Wochen zu 2 % geregelt habe und die im Rahmen von Vergabeverfahren zur Vertragsbedingung erklärt worden sei. Diese Regelung habe dazu geführt, dass die späteren Rechnungsprüfungen erheblich erschwert worden seien. Vorwurf XVII. „Nichtumsetzung der Antikorruptionsrichtlinie“: Er habe keine Maßnahmen zur Umsetzung der Antikorruptionsrichtlinie getroffen. Vorwurf XIX. „Verletzung von Überwachungs- und Kotrollpflichten“: Er habe im Rahmen einer Vielzahl von vergaberechtlichen Verfahren seine ihm zukommenden Überwachungs- und Kontrollpflichten verletzt. Wegen der betreffenden Verfahren im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Disziplinarklageschrift (Bl. 347 ff. der Gerichtsakte). Vorwurf XX. „Aufteilung in mehrere Aufträge“: Er habe dem Stadtrat einen rechtwidrigen Vorschlag zur Vergabe der Zimmererarbeiten und der Fußbodenerneuerung am Objekt Robertsmühle vorgelegt, denn obwohl beide Leistungen in einem Los mit zwei Titeln gebündelt gewesen seien, seien die Titel schließlich dennoch einzeln vergeben worden. Der Beklagte habe über Jahre hinweg schuldhaft eine Vielzahl von Dienstpflichtverletzungen begangen, die ein schwerwiegendes Dienstvergehen darstellten. Er sei insgesamt seiner Verpflichtung, sich im Amt achtungs- und vertrauensgerecht zu verhalten, nicht nachgekommen. Er habe in strafrechtlich relevanter Weise ihm anvertraute öffentliche Mittel für eigene Zwecke verwandt und wiederholt und planmäßig gegen kommunales Haushaltsrecht verstoßen bzw. die ihm eingeräumten Kompetenzen verletzt. Teils habe er die Klägerin damit erheblich finanziell geschädigt. Darüber hinaus habe er in gravierender Weise die ihm zukommenden vergaberechtlichen Überwachungs- und Kontrollpflichten verletzt. Die Dienstpflichtverletzungen hätten sich nahezu über seine gesamte Amtszeit erstreckt und wögen wegen Art, Umfang und Häufigkeit besonders schwer. Gerade als Bürgermeister komme ihm eine Vorbildfunktion zu, die es erfordere, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten würden und sich das Verhalten ausschließlich am Gemeinwohl orientiere. Dass in ihn gesetzte Vertrauen sei aufgrund dessen endgültig und unwiederbringlich zerstört. Daher komme nur die Entfernung aus dem Dienst in Betracht. Entlastungsgründe seien dabei nicht erkennbar. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass Rückzahlungen, soweit der Beklagte diese veranlasst habe, erst unter dem Druck des laufenden Strafverfahrens erfolgt seien. Der Beklagte beantragt zuletzt, eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu verhängen. Hinsichtlich der einzelnen, zur Last gelegten Vorwürfe äußerte er sich wie folgt: zu Vorwurf I.: Die Teilnahmen an den Semperopernbällen seien aus repräsentativen Gründen auf ausdrückliche Einladung des E Ehrenbürgers ... E... erfolgt. Letzterer stelle eine nicht zu unterschätzende Hilfe bei der touristischen Werbung für die Klägerin dar und habe etwa weitere prominente Gäste in die Stadt gebracht. Grundsätzlich eröffne die Abwägung, ob bestimmte Aufwendungen für eine Kommune als nutzbringend zu qualifizieren sind oder nicht eine gewisse Grauzone, innerhalb derer die Abwägung nicht immer eindeutig ausfalle. Unberücksichtigt bleibe zudem, dass er sämtliche Kosten, die der Klägerin aus den Besuchen der Opernbälle entstanden seien, bereits vor der Hauptverhandlung am Amtsgericht Jena zurückgezahlt worden seien. zu Vorwurf III.: Allen Teilnahmen hätten Einladungen zugrunde gelegen; er habe von sich aus keinerlei Eintrittskarten bestellt. An den Veranstaltungen des Lions Club habe ein Repräsentant der Klägerin teilnehmen müssen, weil der Club seinerseits die Klägerin stets in verschiedener Hinsicht begünstigt habe, beispielsweise durch eine finanzielle Unterstützung bei der Sanierung des Jugendclubs. Die bei diesen Veranstaltungen zu erwerbenden Lose seien stets von ihm privat bezahlt worden, obgleich er wegen seines dortigen Auftretens als Repräsentant der Klägerin typischerweise mehr Lose erworben habe, als dies üblich gewesen wäre. Bei der Veranstaltung „Prinzenraub“ in A sei die Einladung aufgrund der historischen Beziehungen zwischen dieser Stadt und der Klägerin erfolgt. Die „Modenacht Wäscheparadies & Tailor“ sei von dem damals 1. Beigeordneten und dessen Ehefrau besucht worden. Es habe sich um eine Veranstaltung verschiedener Einzelhändler der E Innenstadt gehandelt, zu der sich auch die Stadtverwaltung ausdrücklich bekenne, was durch die Teilnahme eines Repräsentanten zum Ausdruck habe gebracht werden sollen. Die UNICEF lade ebenfalls jährlich zu einer Benefizveranstaltung ein, wobei er als Privatperson nie eine Einladung erhalten habe. Auch hier sei darauf hingewiesen, dass er die bei der Veranstaltung „erwarteten“ Spenden dennoch privat getragen habe. Der Besuch der Theateraufführung „Hanse-Tours“ in G habe sich dadurch ergeben, dass an demselben Tag Herr ... E..., gemeinsam mit Herrn ... R... und Frau ... F..., spontan das Rathaus besucht gehabt hätten. Frau F... und Herr R... hätten sich bei dieser Gelegenheit in das Goldene Buch der Stadt eingetragen. Deren Aufforderung, sie am Abend zu der benannten Theateraufführung zu begleiten, habe er dann aus Respekt gemeinsam mit seiner Ehefrau wahrgenommen. Die Einladung für den Opernball J sei vom Jenaer Kirchbauverein e. V. ausgesprochen worden. Dieser werde von Herrn Dr. ... F... vertreten, der wiederum Ritter des Johanniterordens sei. Die Klägerin und das Diakoniezentrum hätten seit Längerem die Errichtung eines stationären Hospizes geplant, wobei der Johanniterorden in die Planung des hierfür errichteten Gebäudes maßgeblich involviert gewesen sei. Auf dem Ball sei er sodann unter anderem ausdrücklich als Ehrengast begrüßt worden. Vom Veranstalter des Festivals „Honkey Tonk Kneipennacht“ habe die Klägerin jährlich 50 Eintrittskarten erhalten, welche stets an unterschiedliche Personenkreise (z. B. Unternehmer, Angehörige der Feuerwehr, Vereinsvorsitzende) verteilt worden seien. Im Jahr 2011 hätten ausnahmsweise die Karten nicht ausgereicht, weshalb - da eine Auswahl innerhalb des in Betracht kommenden Personenkreises nicht habe getroffen werden sollen - die benannte Anzahl an Karten auf Kosten der Klägerin hinzubestellt worden sei. In einem Zeitraum von 11 Jahren sei dies nur dieses eine Mal vorgekommen. Zu Vorwurf VI.: Er habe sich nach Beginn seiner Amtszeit bei der Fachbereichsleiterin erkundigt, ob ihm nicht der West-Tarif zustehe und sie gebeten, dies zu prüfen. Zu keiner Zeit hätte er die West-Besoldung „gefordert“. Dies sei bereits daran erkennbar, dass die Fachbereichsleiterin seine Anfrage gerade nicht befehlsmäßig umgesetzt, sondern tatsächlich Erkundigungen zum Sachverhalt bei seinem vorherigen Dienstherrn angestellt habe. Unberücksichtigt bleibe hier zudem, dass das Oberverwaltungsgericht des Landes Brandenburg vor seinem Amtsantritt die Rechtsmäßigkeit einer entsprechenden Einstufung festgestellt gehabt habe und das Bundesverwaltungsgericht sodann im Jahr 2001 zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt sei. Insoweit könne ihm kein Vorwurf gemacht werden und er habe auf die Rechtmäßigkeit der Überzahlung vertrauen können. Die Rechtsmaterie der 2. BesÜV sei nicht das typische Betätigungsfeld eines Beamten im gehobenen Dienst; trotz seiner zehnjährigen Tätigkeit in der Verwaltung habe er über die erforderlichen vertieften juristischen Kenntnisse nicht verfügen können. In diesem Zusammenhang sei auch nicht nachvollziehbar, worin überhaupt die Pflichtverletzung liegen solle, da er sämtliche besoldungsrechtlich relevanten Unterlagen stets ordnungsgemäß und vollständig vorgelegt gehabt habe. Zu Vorwurf XI. (aa): Eigentümer des Objekts sei Frau B... . Diese habe der Klägerin im Jahr 2004 ein Erbbaurecht über das gesamte Objekt eingeräumt. Sie sei allerdings nicht bereit gewesen, dauerhaft auf eine Nutzung des gesamten Objekts zu verzichten und habe daher von vornherein darauf bestanden, dass ihr ab einem gewissen Zeitpunkt ein Nutzungsrecht für zwei Stockwerke eingeräumt werde. Andernfalls hätte sie das Erbbaurecht nicht eingeräumt, sodass auch nicht von einem Mietausfallschaden gesprochen werden könne. Wäre das Problem der Förderschädlichkeit zum damaligen Zeitpunkt (2004) bereits bekannt gewesen, wäre Frau B... auch bereit gewesen, den Beginn des Nutzungsrechts auf das Jahr 2024 hinauszuschieben. Zu beachten sei zudem, dass er bereits in der Stadtratssitzung vom 07.07.2004, mithin in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Stadtrates, die Eilentscheidung bekannt gegeben gehabt habe; Widerspruch habe es hier nicht gegeben. Darüber hinaus sei auch nicht gegen Haushaltsgrundsätze verstoßen worden, weil sich das Ehepaar B... in § 8 der Ergänzungsvereinbarung verpflichtet habe, sämtliche Instandhaltungsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen. Der Klägerin sei daher eine erhebliche Kostenlast genommen worden. Zu Vorwurf XIII.: Er habe sich hierbei innerhalb seiner Kompetenzen bewegt. Das Entgelt für die Ausrichtung des Stadtfestes sei einmal jährlich angefallen. In der Geschäftsordnung sei eine speziell auf Gastspielverträge ausgerichtete Regelung nicht vorhanden. In § 20 Abs. 3 Nr. 9 sei jedoch das Geschäft der laufenden Verwaltung definiert, wobei als Regelbeispiel unter 9. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen aufgeführt sei, wenn die Gegenleistung 25.000,- € im Haushaltsjahr nicht übersteige und die Verträge nicht länger als 10 Jahre unkündbar abgeschlossen würden. Im Hinblick darauf, dass es sich um ein Regelbeispiel handele, sei nicht nachvollziehbar, wieso der Abschluss des bestreffenden Gastspielvertrags nicht auch ein Geschäft der laufenden Verwaltung sein sollte. Zu Vorwurf XIV.: Die bei der Fremdfirma beschäftigte Reinigungskraft arbeite im Niedriglohnsektor und habe unter anderem bei Stadtfesten und Weihnachtsmärkten die nicht immer im hygienisch einwandfreien Zustand befindlichen öffentlichen Toiletten regelmäßig gereinigt und dies zu jeder Nachtzeit. Er sei der Auffassung gewesen, diesen Einsatz mit einem Betrag von 100,- € würdigen zu können. Er habe auch die Zahlungen zu keinem Zeitpunkt verschleiert; sie seien mit Datum belegt und nachvollziehbar. Hinsichtlich seines Vortrags zu den Vorwürfen II., IV., V., VII., VIII., IX., XI. 2-5, XII. sowie XV.-XX. wird auf seine Schriftsätze vom 19.06.2015 und vom 23.05.2019 Bezug genommen. Wegen des nach wie vor laufenden Strafverfahrens setzte die Kammer das Disziplinarverfahren mit Beschluss vom 07.08.2015 (Az.: 6 D 60004/15 Me) erneut aus. Die Fortsetzung erfolgte, nachdem die Klägerin dies mit Schriftsatz vom 30.01.2019 beantragt hatte. Das Strafverfahren hatte im Rahmen der Revision durch Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 26.03.2018 (Az.: 1 OLG 161 Ss 113/16), berichtigt am 07.11.2018, seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden. Das Urteil des Landgerichts Gera vom 03.05.2016 war darin - neben zahlreichen Teileinstellungen - in Schuldspruch und Ausspruch über die Gesamtstrafe dahingehend geändert worden, dass der Beklagte wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 260 Tagessätzen zu je 67,- € verurteilt worden war. Das Urteil ist seit dem 27.03.2018 rechtskräftig; der Beschluss des Amtsgerichts Jena über die Bildung der Gesamtgeldstrafe datiert auf den 18.06.2018. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2020 erklärt, die Vorwürfe IV, V und VII nur noch insoweit aufrechtzuerhalten, so sie Pflichtenverstöße in den Jahren 2004 bis 2006 beträfen; für die Jahre 2007 bis 2011 würden die Vorwürfe nicht mehr aufrechterhalten. Von dem Vorwurf XI (Komplex „Robertsmühle“) bleibe nur der Vorwurf XI a) aufrechterhalten. Auch der Vorwurf XII sowie die Vorwürfe XV bis XX würden ausgeklammert. Die Kammer hat sodann, ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2020, nach Anhörung der Beteiligten darüber hinaus die unter Nummern IV („Tankkarte ohne Fahrtenbuch“), V („Reisekostenabrechnungen) und VII („Medienanschaffungen“) - soweit diese noch Gegenstand des Verfahrens waren - sowie die unter Nummer II („Polizeiball Erfurt“), VIII („Lastschrifteneinzug“) und IX („Abrechnung von Reisekosten für andere Gesellschaften“) der Klageschrift geführten Vorwürfe durch Beschluss aus dem gerichtlichen Verfahren ausgeklammert. Dem Gericht lagen folgende Unterlagen vor, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung waren: vier Ordner Verwaltungsakte, zwei Ordner „Buchungsbelege Dienstreisen“, vier Ordner „Akte Ermittlungsführer“ mit einem Ordner Anlagen und zwei Ordnern „Beiakte Robertsmühle, Scheithof“, 16 Ordner „Buchungsbelege Medienbestellungen“, zwei Heftungen „Prüfbericht der überörtlichen Rechnungsprüfung“, ein Ordner „Disziplinarverfahren“, zwei Ordner „Verfahrensakte des Amtsgerichts J“, ein Ordner Personalakte sowie sechs Bände Strafakte (Az.: 730 Js 41088/11).