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Beschluss

2 E 155/25 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2025:0130.2E155.25ME.00
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Leitsätze
1. Eine Gemeinde darf im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts (Art 28 Abs 2 GG) die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung durch politische Parteien in der Widmung einschränken, sofern sachliche Gründe dies rechtfertigen und keine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt. (Rn.19) (Rn.24) 2. Eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die eine Leistungspflicht der Gemeinde regelt, begründet keinen Erfüllungsanspruch, wenn die Leistungserbringung aus Rechtsgründen unmöglich ist (§ 275 Abs 1 BGB i.V.m. § 62 S 2 VwVfG).(Rn.17)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gemeinde darf im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts (Art 28 Abs 2 GG) die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung durch politische Parteien in der Widmung einschränken, sofern sachliche Gründe dies rechtfertigen und keine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt. (Rn.19) (Rn.24) 2. Eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die eine Leistungspflicht der Gemeinde regelt, begründet keinen Erfüllungsanspruch, wenn die Leistungserbringung aus Rechtsgründen unmöglich ist (§ 275 Abs 1 BGB i.V.m. § 62 S 2 VwVfG).(Rn.17) I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der am 28.01.2025 schriftsätzlich gestellte Antrag, mit dem der Antragsteller, der L ..., nach § 123 Abs. 1 VwGO, §§ 920, 294 ZPO begehrt, die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller das Bürgerhaus Klostergarten der Stadt A ... zur Durchführung eines Bürgerdialoges am 1. Februar 2025 zu den vereinbarten Bedingungen des bereits abgeschlossenen Nutzungsvertrages zu überlassen, dessen Ablehnung die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29.01.2025 beantragt, bleibt ohne Erfolg. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Rechtsnatur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (vgl. GmS OGB, Beschl. v. 10.07.1989 – GmS-OGB 1/88 –, juris Rn. 8; BVerwG, Beschl. v. 19.10.2022 – 1 B 65.22 –, juris Rn. 5; Beschl. v. 26.05.2020 – 10 B 1.20 –, juris Rn. 6). Bürgerliches Recht ist Jedermannsrecht. Öffentlich-rechtlicher Natur sind demgegenüber diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.05.2020 – 10 B 1.20 –, juris Rn. 6). Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Antragstellers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (GmS OGB, Beschl. v. 10.07.1989 – GmS-OGB 1/88 –, juris Rn. 8). Eine Streitigkeit ist danach öffentlich-rechtlich, wenn der Sachverhalt nicht den Rechtssätzen unterworfen ist, die für jedermann gelten, sondern einem Sonderrecht des Staates oder anderer Träger öffentlicher Aufgaben, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (GmS OGB, Beschl. v. 10.07.1989 – GmS-OGB 1/88 –, juris Rn. 9; BVerwG, Beschl. v. 30.05.2006 – 3 B 78.05 –, juris Rn. 4). Dies zugrunde gelegt, ist der vorliegende Streit öffentlich-rechtlicher Natur. Für Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf gemeindliche öffentliche Einrichtungen ist zwischen dem Anspruch auf Zugangsgewährung („Ob“ des Zugangs) und der konkreten Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses („Wie“ des Zugangs) zu unterscheiden. Der Anspruch auf Zugang zu der Einrichtung ist regelmäßig nach öffentlichem Recht zu beurteilen und unterliegt darum nach § 40 Abs. 1 VwGO der Erkenntniszuständigkeit der Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.05.1990 – 7 B 30.90 –, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.05.2003 – 1 S 1449/01 –, juris Rn. 24). Soweit der Antragsteller vorträgt, ihm stehe ein Zugangsanspruch bereits aus der Nutzungsvereinbarung vom 16.01.2025 zu, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Bejaht man, dass diese Vereinbarung neben dem „Wie“ auch das „Ob“ des Zugangs regelt, handelt es sich bei dieser Vereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 VwVfG i. V. m. § 1 ThürVwVfG. Denn die Zugangsgewährung stellt einen Verwaltungsakt dar und die Gemeinde kann anstelle eines Verwaltungsakts den Zugang durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gewähren (vgl. § 54 Satz 2 VwVfG). Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen sind öffentlich-rechtlich im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 Variante 3 VwGO; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 10. Auflage 1994, § 40 Rn. 24, m. w. N.). 2. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist nach § 123 Abs. 5 VwGO statthaft. Denn in der Hauptsache wäre hier eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO auf Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Zugangsgewährungsanspruchs zu erheben. Ein Fall von § 80 oder § 80a VwGO liegt hier also nicht vor. Zudem ist der Antragsteller gemäß § 61 Nr. 2 VwGO, § 3 Satz 2 PartG beteiligungsfähig. Er ist einer der L ... und somit ein Gebietsverband auf höchster Stufe und damit gemäß § 3 Satz 2 PartG beteiligungsfähig (vgl. VG Berlin, Urt. v. 06.06.2019 – 1 K 571.17 –, juris Rn. 15; VG Stuttgart, Urt. v. 21.01.2019 – 4 K 8787/18 –, juris Rn. 18). Eine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO besteht auch. Ein Anspruch des Antragstellers könnte sich entweder aus einem öffentlichen-rechtlichen Vertrag (s.o.) oder aus Art. 21 GG, § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG, § 14 Abs. 1 ThürKO i. V. m. dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie der Selbstbindung der Verwaltung ergeben. Sein Rechtsschutzbedürfnis ist mit der vorherigen aktenkundigen Anmeldung ebenfalls gegeben. 3. Der Antrag ist aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Regelung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). Mit seinem Begehren erstrebt der Antragsteller der Sache nach allerdings keine vorläufige bzw. einstweilige Regelung, sondern eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die die Hauptsache vorwegnimmt. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d.h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.07.2018 – 9 S 1272/18 –, juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat den für eine einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 1, 294 ZPO). Bei summarischer Prüfung auf der Grundlage des von den Beteiligten dargelegten und aktenkundig gemachten Sachverhalts, insbesondere der Nutzungsvereinbarung vom 16.01.2025, der Kündigung vom 28.01.2025, des E-Mail-Verkehrs zwischen den Beteiligten und der Benutzungsordnung der Antragsgegnerin vom 12.12.2019, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zur Nutzung des Bürgerhauses „Klostergarten“ der Stadt A ... zur Durchführung eines Bürgerdialogs am 01.02.2025 glaubhaft gemacht hat. a) Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus der Nutzungsvereinbarung vom 16.01.2025. Selbst wenn in dieser Vereinbarung eine inzident erteilte öffentlich-rechtliche Zulassung zur Nutzung des Bürgerhauses am 01.02.2025 gesehen werden könnte (vgl. z.B. VG Weimar, Beschl. v. 19.02.2024 – 3 E 296/24 We –), würde dies keinen Anspruch des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin begründen. Eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Gewährung des Zugangs entfällt bereits nach § 275 Abs. 1 BGB i. V. m. § 62 Satz 2 VwVfG. Auf weitere Leistungshindernisse, Ausschlussgründe oder Kündigungsmöglichkeiten kommt es daher nicht mehr an. Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner – hier die Antragsgegnerin – oder für jedermann unmöglich ist. § 275 Abs. 1 BGB erfasst auch Fälle der rechtlichen Unmöglichkeit. Eine solche liegt vor, wenn die Leistung aus Rechtsgründen nicht erbracht werden kann oder nicht erbracht werden darf (vgl. BGH, Urt. v. 04.05.2022 – XII ZR 64/21 –, NJW 2022, 2024 Rn. 16; Urt. v. 6.3.2024 – VIII ZR 363/21 –, NJW 2024, 1568 Rn. 20). Dies ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin kann die begehrte Zugangsgewährung aus rechtlichen Gründen nicht erbringen, da sie andernfalls gegen den Widmungszweck des Bürgerhauses, das eine öffentliche Einrichtung i.S.d. § 14 ThürKO darstellt, verstoßen würde. Den Widmungszweck hat die Antragsgegnerin in der vom Stadtrat beschlossenen Benutzungsordnung festgelegt, die im Amtsblatt Nr. 2/2020 vom 18.01.2020 veröffentlicht wurde. In § 4 der Benutzungsordnung heißt es: „Parteien und Wählergruppen werden die Räumlichkeiten im Bürgerhaus „Klostergarten“ nur überlassen, wenn diese entweder im Deutschen Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Wartburgkreises oder im Stadtrat der Stadt C ... vertreten sind und es sich nicht um eine Wahlkampfveranstaltung handelt. Alle Veranstaltungen, die innerhalb von drei Monaten vor Wahlen stattfinden, gelten grundsätzlich als Wahlkampfveranstaltungen.“ Bei der vom Antragsteller angemeldeten Veranstaltung am 01.02.2025 (vgl. E-Mail von Frau H ... vom 21.01.2025) handelt es sich um eine Wahlkampfveranstaltung im Sinne des § 4 der Benutzungsordnung. Dies hat auch der Antragsteller nicht ernsthaft in Frage gestellt. Nach dem klaren Wortlaut dieser Regelung fällt die Veranstaltung nicht in den Rahmen des Widmungszwecks des Bürgerhauses. Die Gemeinden haben im Rahmen ihres verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Dies umfasst insbesondere auch das Recht, den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen zu gewähren. Nach herrschender Auffassung darf eine Kommune sogar die Nutzung bestimmter Einrichtungen für parteipolitische Zwecke generell ausschließen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 07.03.2007 – NdsVBl. 2007 165, 166; OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.03.2019 – 10 ME 40/19 –, NdsVBl. 2019, 327, 329). Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint die Widmungsbeschränkung nicht willkürlich. Die Antragsgegnerin hat hierfür sachliche Gründe vorgetragen, insbesondere die Wahrung der Neutralität, da der Saal des „Klostergartens“ zugleich als Wahllokal der Stadt A ... genutzt wird. Auch der Antragsteller geht von der grundsätzlichen Sinnhaftigkeit dieser Regelung aus (vgl. S. 6 der Antragsschrift). Insoweit steht auch nicht das sog. Parteienprivileg des Art. 21 GG der konkreten Widmung entgegen. Denn das Parteienprivileg stattet die politischen Parteien wegen ihrer besonderen Bedeutung für die parlamentarische Demokratie mit einer erhöhten Schutz- und Bestandsgarantie aus, stellt aber kein das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde (Art. 28 GG) verdrängendes Recht dar. Gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG oder gegen § 5 Abs. 1 ParteiG i. V. m. Art. 21 GG wurde ebenfalls nicht verstoßen, da die Regelung für alle Parteien gleichermaßen gilt (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 14.06.2024 – 15 L 888/24, NWVBl. 2024, 476-481). Ein Ausnahmefall, der eine Zulassung nach § 11 der Benutzungsordnung rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Hierfür wäre ein besonderer Anlass erforderlich, der jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Auch in ihrer bisherigen Vergabepraxis hat die Antragsgegnerin seit Inkrafttreten der Benutzungsordnung keine einzige Ausnahmegenehmigung zu § 4 der Benutzungsordnung erteilt. Dies wird auch vom Antragsteller nicht bestritten. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin durch die Nutzungsvereinbarung möglicherweise schuldhaft eine rechtlich unmögliche Leistung vereinbart oder in Aussicht gestellt hat, stellt keine atypische Fallkonstellation dar, die als besonderer Anlass im Sinne des § 11 der Benutzungsordnung gewertet werden könnte. Der Antragsteller steht rechtlich auch nicht schutzlos. In einem solchen Fall kann er gegebenenfalls sekundäre Ansprüche geltend machen, jedoch nicht die Erfüllung als solche aus einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (vgl. Fehling, in: Fehling/Kastner/Störmer, VwVfG-Kommentar, § 59 Rn. 25 m. w. N.). b) Ein gesetzlicher Anspruch aus Art. 21 GG, § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG, § 14 Abs. 1 ThürKO i. V. m. dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie der Selbstbindung der Verwaltung scheidet desgleichen aus den oben genannten Gründen aus. Die Widmungsbeschränkung betrifft alle Parteien gleichermaßen (s.o.). 3. Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Ziff. 22.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Eine Halbierung des Streitwerts kommt vorliegend wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.