Urteil
1 K 571.17
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. (Rn.17)
2. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt, ein berechtigtes Feststellungsinteresse über die einfach-rechtlichen Konkretisierungen auch dann anzuerkennen, wenn ein tiefgreifender Eingriff in die Grundrechte sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsachverfahren regelmäßig nicht erlangt werden kann. (Rn.26)
3. Wird eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt, so kann die Straßenbaubehörde die Beseitigung von unerlaubten Anlagen im öffentlichen Straßenraum oder die sonst erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. (Rn.30)
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Entfernen von zehn Großwerbetafeln des Klägers mit Plakaten für den Volksentscheid über den Weiterbetrieb des Flughafens Berlin Tegel am 24. September 2017 („BERLIN BRAUCHT TEGEL AM 24.09. JA“) durch das Bezirksamt Reinickendorf im Zeitraum vom 22. bis 25. August 2017 rechtswidrig war.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. (Rn.17) 2. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt, ein berechtigtes Feststellungsinteresse über die einfach-rechtlichen Konkretisierungen auch dann anzuerkennen, wenn ein tiefgreifender Eingriff in die Grundrechte sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsachverfahren regelmäßig nicht erlangt werden kann. (Rn.26) 3. Wird eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt, so kann die Straßenbaubehörde die Beseitigung von unerlaubten Anlagen im öffentlichen Straßenraum oder die sonst erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. (Rn.30) Es wird festgestellt, dass das Entfernen von zehn Großwerbetafeln des Klägers mit Plakaten für den Volksentscheid über den Weiterbetrieb des Flughafens Berlin Tegel am 24. September 2017 („BERLIN BRAUCHT TEGEL AM 24.09. JA“) durch das Bezirksamt Reinickendorf im Zeitraum vom 22. bis 25. August 2017 rechtswidrig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. Die allgemeine Feststellungsklage ist statthaft (1.); der Kläger, der als Landesverband einer politischen Partei gemäß § 3 Satz 2 des Parteiengesetzes (PartG) beteiligtenfähig ist, ist klagebefugt (2.) und hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse (3.). 1. Die allgemeine Feststellungsklage ist statthaft. a) Gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungklage). Unter einem Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – BVerwG 6 C 46.16, juris Rn. 12 m.w.N.). Gegenstand der Feststellungsklage kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein (BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – BVerwG 1 C 2.95, juris Rn. 16). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn der Kläger strebt die Feststellung an, dass der Beklagte auf der Grundlage der Vorschriften des öffentlichen Rechts – namentlich des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG), des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) – nicht befugt war, seine Großwerbetafeln mit Werbung für den Volksentscheid zum Weiterbetrieb des Flughafens Berlin Tegel am 24. September 2017 („BERLIN BRAUCHT TEGEL AM 24.09. JA“) an zehn Standorten im Bezirk Reinickendorf in der Zeit zwischen dem 22. und 25. August 2017 zu entfernen. b) Der Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage steht vorliegend der Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Entfernung der streitgegenständlichen Werbetafeln erfolgte ohne Erlass einer Beseitigungsanordnung, die tauglicher Gegenstand einer Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) hätte sein können. Deshalb ist entgegen der Ansicht des Klägers auch die Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorliegend nicht statthaft. 2. Der Kläger ist klagebefugt. Gemäß 642 Abs. 2 VwGO, der entsprechende Anwendung auf die allgemeine Feststellungsklage findet (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 – BVerwG 3 C 21.16, juris Rn. 21), ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Hier erscheint es möglich, dass der Kläger durch die Entfernung der Werbeplakate in subjektiven Rechten verletzt wurde. a) Zwar kann der Kläger, anders als er meint, keine Verletzung seines besonderen Rechts als politische Partei auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz) geltend machen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16, Rn. 42). Denn diese Gewährleistung beansprucht nur Geltung, wenn eine Partei als solche im Vorfeld von Wahlen in einem unmittelbaren Wettbewerb mit anderen Parteien steht, nicht aber, wenn sie, ohne sich von jedem anderen Zusammenschluss von Wahlberechtigten zu unterscheiden, - wie hier - im Vorfeld eines Volksentscheides für eine bestimmte Sachposition wirbt (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 21. September 1995 – 12/95, juris Rn. 28; VerfG Brandenburg, Urteil vom 18. April 1996 – 11/96, juris Rn. 26 ff.; s.a. BVerfGE 13, 54 ). b) Der Kläger hat jedoch wie jeder andere Zusammenschluss von Wahlberechtigten einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf angemessene Werbemöglichkeiten auch im Vorfeld eines Volksentscheides. Dies folgt jedenfalls aus dem durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht auf eine freie Meinungsäußerung (Beschluss der Kammer vom 30. November 2007 – VG 1 A 287/07, juris Rn. 11). Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt sich, ohne dass es hierauf vorliegend entscheidungserheblich ankommt, auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2015 – 1 BvR 3362/14, juris Rn. 20). Ob ein derartiger Anspruch daneben auch aus dem Initiativ- und Mitwirkungsrecht des Wahlberechtigten im Rahmen eines Volksentscheides gemäß Art. 61 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung von Berlin (VvB) abgeleitet werden kann, kann vorliegend daher offen bleiben (so für die Verfassung des Freistaates Bayern VG München, Beschluss vom 11. September 2013 – M 23 S 13.3868, juris Rn. 16; BayVerfGH, Entscheidung vom 25. Mai 2007 – Vf. 15-VII-04, juris Rn. 53). c) Dieses subjektive Recht des Klägers hat durch die ihm erteilten Ausnahmegenehmigungen des Bezirksamtes Reinickendorf für das Aufstellen von Großwerbetafeln mit Werbung für den Volksentscheid am 24. September 2017 eine Konkretisierung erfahren. Deren Beeinträchtigung durch die mit der Klage angegriffene Entfernung der Plakate erscheint möglich. 3. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung, dass die Entfernung der Plakate rechtswidrig war. Die Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – BVerwG 6 B 14.17, juris Rn. 13). Es muss im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Hiernach kann der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse jedenfalls auf die grundgesetzliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) stützen. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt, ein berechtigtes Feststellungsinteresse über die einfach-rechtlichen Konkretisierungen auch dann anzuerkennen, wenn ein tiefgreifender Eingriff in die Grundrechte sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsachverfahren regelmäßig nicht erlangt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – BVerwG 6 B 14.17, juris Rn. 13). Der Umstand, dass sich ein Verwaltungsakt oder ein anderes behördliches Handeln regelmäßig kurzfristig erledigt, genügt hiernach für sich genommen noch nicht, um ein berechtigtes Interesse an der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit zu begründen. Verfassungsrecht gebietet vielmehr nur dann, eine drohende Rechtsschutzlücke zu schließen, wenn es sich bei der angegriffenen Maßnahme um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff handelt (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89, juris, Rn. 25 f.; Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03, juris Rn. 28, 36; Beschluss vom 4. Februar 2005 – 2 BvR 308/04, juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – BVerwG 6 B 14.17, juris Rn. 13; Beschluss vom 30. April 1999 – BVerwG 1 B 36.99, juris Rn. 9). Dies ist hier der Fall. Denn mit der Entfernung der Werbeplakate ohne vorherigen Erlass einer Beseitigungsanordnung ist Erledigung des behördlichen Handelns eingetreten, ohne dass der Kläger zuvor einen gerichtlichen Rechtsschutz erreichen hätte können. Der geltend gemachte Grundrechtseingriff wiegt hierbei schwer. Denn das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) hat eine für die freiheitlich-demokratische Staatsordnung konstituierende Bedeutung (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. März 2003 – 1 BvR 426/02, juris Rn. 19). Es ist für die Teilhabe an dem Prozess der öffentlichen Meinungsbildung unverzichtbar. Beeinträchtigungen stellen sich als besonders schwerwiegend dar, wenn sie – wie hier – im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen erfolgen. II. Die Klage ist auch begründet. Das angegriffene behördliche Handeln war rechtswidrig. Das Bezirksamt Reinickendorf war nicht befugt, die Werbetafeln des Klägers ohne den vorherigen Erlass einer Beseitigungsanordnung zu entfernen. Dies gilt sowohl für die Werbetafeln auf öffentlichem Straßenland (1.) als auch in öffentlichen Grünanlagen (2.). 1. Rechtsgrundlage für die Beseitigung der Werbetafeln auf öffentlichem Straßenland ist § 14 Abs. 1 Satz 2 BerlStrG. Wird eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt, so kann die Straßenbaubehörde gemäß § 14 Abs. 1 BerlStrG die Beseitigung von unerlaubten Anlagen im öffentlichen Straßenraum oder die sonst erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen (Satz 1). Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen (Satz 2). § 14 Abs. 1 Satz 2 BerlStrG stellt, soweit seine tatbestandlichen Voraussetzungen reichen, eine spezielle Regelung gegenüber dem in § 6 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) i.V.m. § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) geregelten Sofortvollzug dar. Deren Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Hierbei kann offen bleiben, ob die entfernten Plakate von der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung des Klägers umfasst waren (a); denn jedenfalls war der vorherige Erlass einer Beseitigungsanordnung ohne unverhältnismäßigen Aufwand und erfolgversprechend möglich (b). a) Der Kläger könnte bereits über die erforderliche Erlaubnis im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG verfügt haben. Denn mit Bescheid vom 30. Juni 2017 erteilte das Bezirksamt Reinickendorf ihm eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO i.V.m. § 13 BerlStrG für das Aufstellen von Großflächentafeln anlässlich der Wahlen zum Bundestag und des Volksentscheides zum Weiterbetrieb des Flughafen Tegel, die nur für den Inhaber galt und nicht übertragbar war. Ob sich ein Wahlplakat im Rahmen einer erteilten straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung bewegt, bemisst sich nach einer großzügigen Gesamtbetrachtung aus dem objektivem Empfängerhorizont; die isolierte Würdigung einzelner textlicher oder bildlicher Elemente des Plakats verbietet sich (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. Mai 2004 – 11 B 952/04, juris Rn. 12). Hierbei liegt es grundsätzlich in der Entscheidung des Inhabers der Genehmigung, wie er ein Wahlwerbeplakat gestaltet (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rn. 10); mangels entgegenstehender Regelungen – durch gesetzliche Vorschriften (etwa des Abstimmungsgesetzes) oder die hier erteilten Genehmigungen – ist daher auch die Bezeichnung von Kooperationspartnern auf Werbeplakaten im Vorfeld eines Volksentscheides grundsätzlich zulässig. Unerlaubt ist die Werbung erst dann, wenn sie nicht mehr von der erlaubten Sondernutzung umfasst ist. Dies ist der Fall, wenn es sich nicht mehr um Werbung mit Bezug zum Volksentscheid (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rn. 12; s.a. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. Mai 2017 – 14 LK 1316/17, juris Rn. 17), sondern ein Aliud – wie etwa kommerzielle Werbung – handelt, oder der tatsächliche Nutzer nicht Erlaubnisinhaber ist. Wie es sich hier verhält, kann indes dahingestellt bleiben. b) Hier lagen offensichtlich jedenfalls die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 BerlStrG nicht vor. Der Erlass einer Beseitigungsanordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG war zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ohne unverhältnismäßigen Aufwand und erfolgversprechend möglich. Es wäre dem Bezirksamt ein Leichtes gewesen, den Kläger als Inhaber einer Erlaubnis für die betroffenen Standorte zu identifizieren. Denn dem zuständigen Ordnungsamt war die dem Kläger erteilte Ausnahmegenehmigung vom 30. Juni 2017 für das Aufstellen von Großwerbetafeln anlässlich des Volksentscheides am 24. September 2017 bekannt. Durch die E-Mail des Klägers vom 26. Juni 2017 und dessen Anruf vom 27. Juni 2017 wussten die zuständigen Behörden überdies davon, dass dieser hierbei Großwerbetafeln für die Trägerin des Volksbegehrens „Berlin braucht Tegel“ aufzustellen beabsichtigte. Die Trägerin des Volksbegehrens war auf den entfernten Plakaten auch namentlich genannt. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass eine hiernach ohne unverhältnismäßigen Aufwand mögliche Beseitigungsanordnung gegenüber dem Kläger von vorneherein nicht erfolgversprechend gewesen wäre; vielmehr hat der Kläger nach Kenntniserlangung der Beanstandung der Behörde Rechnung getragen und den Schriftzug der Fluggesellschaft R bei Wiederaufstellen der Plakate überklebt. Hiernach kommt es auf die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, ob und mit welchem Aufwand daneben auch das Unternehmen R erreichbar gewesen wäre, nicht entscheidungserheblich an. 2. Rechtsgrundlage für die Beseitigung der Werbetafeln auf öffentlichen Grünanlagen ist § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 ASOG i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 1 GrünanlG. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 GrünanlG dürfen Grün- und Erholungsanlagen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Eine Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, die hierüber hinausgeht, bedarf nach § 6 Abs. 5 Satz 1 GrünanlG der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Wird eine Grünanlage verbotswidrig ohne die erforderliche Genehmigung benutzt, ist ein ordnungsbehördliches Einschreiten mangels Regelung besonderer Befugnisse im Grünanlagengesetz auf die polizeirechtliche Generalklausel des § 17 Abs. 1 ASOG zu stützen. Hiernach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit – hier durch einen Verstoß gegen das Verbot des § 6 Abs. 1 GrünanlG – abzuwehren. Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme ohne den vorherigen Erlass eines Verwaltungsaktes ist dabei nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 ASOG zulässig, der insoweit eine spezielle Regelung gegenüber dem Sofortvollzug nach (§ 8 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m.) § 6 Abs. 2 VwVG darstellt, ohne sich indes funktional von diesem zu unterscheiden (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13. April 1995 – OVG 2 S 3.95, juris Rn. 16, 18; s.a. Beschluss vom 28. Oktober 1999 – OVG 2 N 9.99). Hiernach können die Ordnungsbehörden eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 13 oder 14 ASOG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Gemessen an diesen Anforderungen lagen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Entfernung der Werbetafeln durch das Ordnungsamt im Wege der unmittelbaren Ausführung nicht vor. Denn der Beklagte hat insoweit nicht dargelegt, dass die von ihm angestrebte Beseitigung der Plakate von den Grünanlagen durch eine Anordnung gegenüber dem Kläger nicht oder nicht rechtzeitig erreicht hätte werden können. Zur Begründung wird auf die sinngemäß heranzuziehenden Ausführungen zu der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung (B. II. 1. b) Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 1 und Satz 2 Zivilprozessordnung. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Entfernung von zehn Großwerbetafeln im Vorfeld eines Volksentscheides. Der Kläger ist der Berliner Landesverband der Freien Demokratischen Partei (FDP). Am 24. September 2017 fand im Land Berlin ein Volksentscheid über den Weiterbetrieb des Flughafens Berlin Tegel „Otto-Lilienthal“ (TXL) statt. Trägerin war die Initiative „Berlin braucht Tegel“, die von dem Kläger und dem Verein Pro Tegel e.V. gegründet worden war. Das Bezirksamt Reinickendorf erteilte dem Kläger mit Bescheiden vom 30. Juni 2017 und vom 13. Juli 2017 Genehmigungen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. § 13 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) und gemäß § 6 Abs. 5 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (GrünanlG) für die Nutzung von öffentlichem Straßenland und von öffentlichen Grünflächen zum Aufstellen von Großwerbetafeln mit Wahlwerbung anlässlich der Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Volksentscheid Flughafen Tegel am 24. September 2017. Der Kläger ließ daraufhin an zehn der genehmigten Standorte auf öffentlichem Straßenland und auf öffentlichen Grünanlagen Großwerbetafeln aufstellen, die für ein „Ja“ bei dem Volksentscheid warben. Das Plakat war mit „VOLKSENTSCHEID“ überschrieben. Der Text lautete: „BERLIN BRAUCHT TEGEL AM 24.09. JA“.Am unteren Rand war auf der linken Seite der Name der Fluggesellschaft R, deren Logo und Werbeslogan („LOW FARES. MADE SIMPLE.“) und auf der rechten Seite der Name und das Logo der Initiative „Berlin braucht Tegel“ zu sehen. Der Name des Klägers war auf dem Plakat nicht zu finden. Die Fluggesellschaft R hatte die Werbetafeln als Kooperationspartnerin der Initiative „Berlin braucht Tegel“ finanziert. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 22. und 25. August 2017 entfernte das Ordnungsamt Reinickendorf diese zehn Großwerbetafeln in der Annahme, dass es sich um Werbung der Fluggesellschaft R handelte, ohne zuvor deren Beseitigung anzuordnen. Der Kläger ließ die Werbetafeln ab dem 31. August 2017 wieder aufstellen. Hierbei wurde der Schriftzug der Fluggesellschaft R überklebt, nachdem das Bezirksamt zuvor informell zu erkennen gegeben hatte, deren erneute Nennung nicht zu dulden. Mit der am 26. September 2017 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die zwischenzeitliche Entfernung der Werbetafeln rechtswidrig war. Zur Begründung führt er an: Er habe ein berechtigtes Interesse an der angestrebten Feststellung. Denn es drohe eine Wiederholung des behördlichen Handelns, er habe einen Anspruch auf Rehabilitierung und er beabsichtige, die Kosten, die ihm durch den Wiederaufbau der Werbetafeln entstanden seien, im Wege eines Schadensersatzanspruchs geltend zu machen. Die Entfernung der Werbetafeln sei rechtswidrig gewesen. Die Voraussetzungen für einen Sofortvollzug ohne den vorherigen Erlass einer Beseitigungsanordnung hätten nicht vorgelegen. Denn es wäre dem Bezirksamt unschwer möglich gewesen, zu ermitteln, dass es sich um Plakate handelte, die der Kläger für die Initiative „Berlin braucht Tegel“ anlässlich des Volksentscheides am 24. September 2017 aufstellen ließ und für die er auch die erforderliche Genehmigung besaß. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Entfernen von zehn Großwerbetafeln des Klägers mit Plakaten für den Volksentscheid über den Weiterbetrieb des Flughafens Berlin Tegel am 24. September 2017 („BERLIN BRAUCHT TEGEL AM 24.09. JA“) durch das Bezirksamt Reinickendorf im Zeitraum vom 22. bis 25. August 2017 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erklärt, Werbeplakate dieser Art zukünftig in einem vergleichbaren Fall nicht mehr ohne vorherige schriftliche Anordnung entfernen zu lassen. Hiernach sei die Klage bereits unzulässig ist. Namentlich fehle es an einer konkreten Wiederholungsgefahr. Überdies könne der Kläger nicht geltend machen, durch die Entfernung der Werbetafeln in Grundrechten verletzt worden zu sein. Ungeachtet dessen sei diese rechtmäßig erfolgt. Denn dem durchschnittlichen Betrachter hätten sich die Plakate aufgrund ihrer äußeren Gestaltung als kommerzielle Werbung der Fluggesellschaft R dargestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Bezirksamtes Reinickendorf und die Streitakte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens VG 1 L 539.17 verwiesen, die beigezogen worden sind.