Urteil
2 K 268/14 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2014:1125.2K268.14ME.0A
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Leitsätze
1. Der Handschlag selber ist nicht zwingende förmliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verpflichtung. Verweigert ein Gemeinderatsmitglied lediglich den Handschlag, ist es aber sonst bereit, sich zur gewissenhaften Pflichterfüllung zu verpflichten, kann dies nicht zum Amtsverlust führen, was erst recht gilt, wenn dem Gemeinderatsmitglied - wie hier dem Kläger als Stadtratsmitglied - schon nicht die Gelegenheit zum Handschlag durch den Bürgermeister gegeben wird. (Rn.19)
2. Zwar sind kommunale Wahlbeamten bei ihren Entscheidungen an Recht und Gesetz gebunden und müssen parteipolitisch neutral sein. Auf der anderen Seite kommen sie aber durch politische Wahlen in ihre Ämter, sodass beim persönlichen Umgang miteinander durchaus auch politische und parteipolitische Grundüberzeugungen deutlich zum Ausdruck kommen dürfen. Gerade der Handschlag ist eine Handlung, die persönliche Nähe schafft, die bei grundsätzlichen Meinungsunterschieden schwer fallen kann.(Rn.20)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Handschlag selber ist nicht zwingende förmliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verpflichtung. Verweigert ein Gemeinderatsmitglied lediglich den Handschlag, ist es aber sonst bereit, sich zur gewissenhaften Pflichterfüllung zu verpflichten, kann dies nicht zum Amtsverlust führen, was erst recht gilt, wenn dem Gemeinderatsmitglied - wie hier dem Kläger als Stadtratsmitglied - schon nicht die Gelegenheit zum Handschlag durch den Bürgermeister gegeben wird. (Rn.19) 2. Zwar sind kommunale Wahlbeamten bei ihren Entscheidungen an Recht und Gesetz gebunden und müssen parteipolitisch neutral sein. Auf der anderen Seite kommen sie aber durch politische Wahlen in ihre Ämter, sodass beim persönlichen Umgang miteinander durchaus auch politische und parteipolitische Grundüberzeugungen deutlich zum Ausdruck kommen dürfen. Gerade der Handschlag ist eine Handlung, die persönliche Nähe schafft, die bei grundsätzlichen Meinungsunterschieden schwer fallen kann.(Rn.20) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unzulässig. Zwar erscheint eine Verletzung organschaftlicher Rechte des Klägers als möglich (1.). Dem Kläger fehlt jedoch das berechtigte Interesse an der von ihm begehrten Feststellung (2.). 1. Dem Kläger fehlt nicht die gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog auch für ein Kommunalverfassungsstreitverfahren zu fordernde Klagebefugnis. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine kommunalrechtliche Organklage des Klägers als Mitglied des Stadtrats der Stadt Eisenach gegen die beklagte Oberbürgermeisterin. Ein Kommunalverfassungsstreitverfahren ist dann gegeben, wenn die Beteiligten über die sich aus dem kommunalen Verfassungsrecht ergebenden Rechte und Pflichten im Bereich kommunaler Organe streiten. Die Antrags- bzw. Klagebefugnis ist dann nicht zu bejahen, wenn sich das rechtsuchende Organ bzw. Organteil nicht auf Rechtsvorschriften berufen kann, die dem Schutz – auch – seiner organschaftlichen Stellung zu dienen bestimmt sind und damit eine Verletzung seiner organschaftlichen Rechte offensichtlich ausgeschlossen erscheint (VG Dresden, Beschl. v. 18.10.1995, 4 K 2384/95, juris, Rn. 4). Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger beruft sich auf § 24 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), wonach die Gemeinderatsmitglieder in der ersten nach ihrer Wahl stattfindenden öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom Bürgermeister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten durch Handschlag zu verpflichten sind, und beruft sich weiter auf die Gleichheitsrechte aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das Recht auf "Gleichheit vor dem Gesetz" werde dem Kläger auch als Organ im Stadtrat gewährleistet. Unabhängig davon, ob hier das Grundrecht der Gleichheit aus Art. 3 GG einschlägig ist, beansprucht das dem allgemeinen Gleichheitssatz immanente Willkürverbot, das als Element des objektiven Gerechtigkeitsprinzips der Rechtsstaatlichkeit inne wohnt, auch für Gemeinderatsmitglieder Geltung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 02.04.2008, 15 B 499/08, juris, Rn. 5). 2. Die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage (§ 43 VwGO) ist jedoch unzulässig, weil dem Kläger das berechtigte Interesse an der Feststellung für das hier in der Vergangenheit liegende Rechtsverhältnis fehlt. Während für eine Feststellungsklage grundsätzlich ein berechtigtes Interesse gefordert wird, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein kann und für das lediglich entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013, 8 C 41.12, juris, Rn. 20), sind bei vergangenen Rechtsverhältnissen strengere Anforderungen zu stellen. Bei der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnissen ist ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußert, insbesondere bei fortdauernder Rechtsbeeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr, bei fortdauernder diskriminierender Wirkung (Rehabilitierungsinteresse) oder bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden hoheitlichen Maßnahmen (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, § 43, Rn. 25 m. w. N.). a) Eine Wiederholungsgefahr besteht nicht. Das Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergeht bzw. eine gleichartige behördliche Entscheidung getroffen wird (BayVGH, Beschl. v. 14.07.2008, 4 ZB 07.2735, juris, Rn. 9). Der Kläger weist darauf hin, dass er wiederholt in den Stadtrat gewählt worden sei. Von "im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen" kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Im Hinblick auf die Situation einer neuen Verpflichtung ist offen, was in 5 Jahren sein wird. Bereits bei einer Ungewissheit darüber, ob künftig gleiche tatsächliche Verhältnisse vorliegen werden, ist eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (OVG des Saarlandes, Beschl. v. 12.12.2012, 2 A 187/12, juris, Rn. 19). Dies ist hier der Fall. b) Aber auch ein Rehabilitierungsinteresse des Klägers ist zu verneinen. Ein Rehabilitierungsinteresse im Sinne des nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresses kann nur bestehen, wenn ein Verwaltungshandeln einen diskriminierenden, ehrenrührigen Inhalt hat, der dem Ansehen des Betroffenen abträglich ist (BayVGH, Beschl. v. 02.07.2014, 10 C 12.2728, juris, Rn. 57). Voraussetzung ist, dass die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit als Genugtuung und/oder zur Rehabilitierung erforderlich ist, weil der Verwaltungsakt bzw. das Verwaltungshandeln diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab (VG des Saarlandes, Urt. v. 11.05.2012, 3 K 358/11, juris, Rn. 27). Auf die Darlegung einer konkreten und objektiven Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde kann nicht verzichtet werden. Bei vernünftiger Erwägung muss eine Ehrverletzung durch persönlichen Vorwurf oder Bemakelung festzustellen sein (Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 113 Rn. 92). So wird etwa darauf abgestellt, ob eine Rufschädigung eingetreten ist, was sich nach den besonderen Umständen des konkreten Falles beurteilt (BVerwG, Beschl. v. 09.08.1990, 1 B 94/90, juris, Rn. 7). Das Verlangen nach Rehabilitierung begründet nach ständiger Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (BVerwG, Urt. v. 21.03.2013, 3 C 6/12, juris, Rn. 15). Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass der Unterlassung des Handschlags durch die Beklagte ein derartiger diskriminierender, das Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigender Charakter beizumessen ist, der die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit erforderlich machen würde. Zwar war die Beklagte grundsätzlich gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 ThürKO und aufgrund ihrer beamtenrechtlichen Pflichten angehalten, die Verpflichtung der Stadträte durch Handschlag vorzunehmen; auch war der Beklagten ein "parteiergreifendes Verhalten" in einer amtlichen Tätigkeit untersagt [aa)]. Jedoch hat zum einen die Beklagte die Verpflichtung des Klägers wirksam vorgenommen, zum anderen betraf der Handschlag einen unmittelbar körperbezogenen persönlichen Kontakt zwischen zwei Menschen, die sich hier in deutlicher politischer Feindschaft und erkennbarer persönlicher Antipathie gegenüberstanden, was dem Verhalten der Beklagten den Charakter eines herabwürdigenden Verhaltens dem Kläger gegenüber in amtlicher Tätigkeit nahm [bb)]. aa) Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 ThürKO sind die Gemeinderatsmitglieder in der ersten nach ihrer Wahl stattfindenden öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom Bürgermeister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten durch Handschlag zu verpflichten. Damit bekräftigt der Bürgermeister in besonderer Form die bereits im Gesetz selbst festgelegten Pflichten der Gemeinderatsmitglieder (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 09.07.2010, 2 A 10434/10, juris, Rn. 27). Da die Beklagte nur beim Kläger und zwei weiteren NPD-Stadträten den Handschlag unterlassen hat, hat sie diesem Personenkreis gegenüber den Handschlag ausdrücklich verweigert und den Kläger sowie die zwei weiteren NPD-Stadträte anders als die anderen Stadtratsmitglieder behandelt. Die Verweigerung des Handschlags knüpft nach außen erkennbar, da allein NPD-Stadträte betroffen sind, an die Parteizugehörigkeit der Betroffenen an. Dies steht in einem Spannungsverhältnis zu dem für die Beklagte als Wahlbeamtin geltenden Gebot politischer Neutralität und der ausdrücklichen Verpflichtung der Beklagten, ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen (vgl. Art. 96 Abs. 1 ThürVerf). Das Verhalten der Beklagten mag deshalb Anlass zu der Frage gegeben haben, ob sie sich in ihrer amtlichen Funktion so verhalten durfte. bb) Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es jedoch letztlich nicht an, weil das vom Kläger gerügte Verhalten der Beklagten schon nicht geeignet war, ihn einer "Bemakelung" auszusetzen bzw. ihn – wie er vorträgt – als "Stadtrat zweiter Klasse" erscheinen zu lassen. Dagegen spricht zum einen, dass die Beklagte den Kläger in der Sitzung am 19.06.2014 in rechtlich wirksamer Weise – wie jeden anderen Stadtrat auch – verpflichtet hat. Der Handschlag selber ist nicht zwingende förmliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verpflichtung. Durch den Handschlag werden bei der Verpflichtung weder zusätzliche Rechtssicherheit und -klarheit noch ein erhöhter Schutz des Adressaten erreicht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.11.1991, 6 A 10055/91, juris, Rn. 29 zur Verpflichtung ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger). Verweigert ein Gemeinderatsmitglied lediglich den Handschlag, ist es aber sonst bereit, sich zur gewissenhaften Pflichterfüllung zu verpflichten, kann dies nicht zum Amtsverlust führen (Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, zu § 24 ThürKO, Anm. 3), was erst recht gilt, wenn dem Gemeinderatsmitglied – wie hier dem Kläger als Stadtratsmitglied – schon nicht die Gelegenheit zum Handschlag durch den Bürgermeister gegeben wird. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Handschlag einen unmittelbaren körperlichen Kontakt zwischen zwei Menschen herstellt und symbolische Bedeutung hat. Auch der zur Verpflichtung eines kommunalen Mandatsträgers erfolgende Handschlag durch den Bürgermeister weist über die unmittelbare Verpflichtungssituation hinaus in die Sphäre des persönlichen Umgangs. In diesem Bereich können sich politische Meinungsverschiedenheiten und persönliche Antipathien stark auswirken und insbesondere einen körperlichen Kontakt erschweren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einerseits alle Kommunalpolitiker, vor allem auch die kommunalen Wahlbeamten wie die Oberbürgermeisterin bei ihren Entscheidungen an Recht und Gesetz gebunden sind und parteipolitisch neutral sein müssen. Auf der anderen Seite kommen sie aber durch politische Wahlen in ihre Ämter, sodass beim persönlichen Umgang miteinander durchaus auch politische und parteipolitische Grundüberzeugungen deutlich zum Ausdruck kommen dürfen. Gerade der Handschlag ist eine Handlung, die persönliche Nähe schafft, die bei grundsätzlichen Meinungsunterschieden schwer fallen kann. Im vorliegenden Fall stehen beide Beteiligte in herausgehobenen Funktionen jeweils für sehr unterschiedliche Positionen des parteipolitischen Spektrums. Die sich hieraus ergebenden Spannungen erschließen sich jedem Betrachter von selbst. Dies gilt insbesondere für den Kreis der übrigen Stadträte, auf den hinsichtlich einer möglichen Verletzung organschaftlicher Rechte des Klägers abzustellen ist. So hat der Kläger denn auch eine Diskriminierung seiner Person "gegenüber den anderen Organen des Stadtrates durch ein anderes Organ der Stadt E..." angeführt. Die Mitglieder des Stadtrats der Stadt E... kannten die Situation vor Ort. Sie werden insbesondere auch den Wahlkampf verfolgt haben, der der Wahl des Stadtrats vorausgegangen ist. Die Beklagte hat insoweit in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen auf persönliche Anwürfe des Klägers und "öffentliche Hassreden" gegen ihre Person hingewiesen. Um diese – einem unmittelbaren körperlichen Kontakt zwischen den Beteiligten hinderliche – Kontroverse wussten die Mitglieder des Stadtrates. Die Verweigerung des Handschlags hatte insofern nicht einen etwaigen negativen Verdacht gegen den Kläger entstehen lassen können, der nunmehr auszuräumen wäre, sondern hatte lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Beteiligten nicht "miteinander können". Das Verhalten der Beklagten in der Stadtratssitzung, das sich auf die körperliche Sphäre zwischen zwei Menschen bezog, hatte weder das Gewicht eines parteiergreifenden Verhaltens als Amtsträgerin, noch hatte es Zweifel daran wecken können, dass der Kläger nicht wie jeder andere Stadtrat auch, rechtlich wirksam zu verpflichten gewesen wäre. Die sich auf den unmittelbaren körperlichen Kontakt beziehende Unterlassungshandlung der Beklagten ist lediglich eine hinnehmbare politische Symbolhandlung, ihr haftet deshalb nicht ein diskriminierender, ehrenrühriger Charakter an, der dem Ansehen des Klägers abträglich gewesen sein könnte. Eine gerichtliche Feststellung der etwaigen Rechtswidrigkeit des Handelns der Beklagten wäre nicht geeignet, ein falsches Licht von dem Kläger zu nehmen, eine wie auch immer geartete "Bemakelung" aus der Welt zu schaffen. Es steht hier auch nicht die "Bemakelung" des Klägers im Raum, ein "Stadtrat zweiter Klasse" zu sein. Das für die Wirksamkeit der Verpflichtung eines Stadtrats Notwendige hat die Beklagte vorgenommen. Alles Übrige bezieht und beschränkt sich auf den Bereich des unmittelbaren körperlichen Kontakts zwischen zwei Menschen, dessen Problematik für die Mitglieder des Stadtrats auf der Hand lag. c) Ein Feststellungsinteresse des Klägers ist schließlich auch nicht – entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung – im Hinblick auf eine sich typischerweise kurzfristig erledigende hoheitlichen Maßnahme zu bejahen. Ein Feststellungsinteresse des Klägers folgt hier nicht daraus, dass es sich bei dem Unterlassungsakt der Beklagten um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelte, der sich typischerweise bereits erledigt hatte, bevor hiergegen Rechtsschutz zu erlangen war (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 07.03.2014, 3 A 798/13, juris, Rn. 10). Für einen tiefgreifenden Eingriff in Grundrechte des Klägers ist hier nichts ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. 1. Der Kläger ist Mitglied des Stadtrates der Stadt E... und begehrt die Feststellung, dass die Verweigerung des Handschlages durch die Beklagte, die Oberbürgermeisterin der Stadt E..., zu seiner Verpflichtung als Stadtrat am 19.06.2014 rechtswidrig war. Der Kläger ist Landesvorsitzender der NPD und wurde als Stadtrat über einen Wahlvorschlag dieser Partei gewählt. In der ersten Stadtratssitzung nach der Kommunalwahl 2014 verpflichtete die Beklagte am 19.06.2014 alle Stadtratsmitglieder, ihre Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Das erfolgte durch Vorsprechen einer entsprechenden Erklärung, die die Stadträte mit den Worten "Ich verpflichte mich." beantworteten. Die Beklagte reichte den Stadtratsmitgliedern jeweils die Hand mit Ausnahme des Klägers und zweier weiterer über den Wahlvorschlag der NPD gewählter Stadträte. 2. Am 25.06.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt, festzustellen, dass die Verweigerung des Handschlages durch die Beklagte in der ersten nach der Wahl stattfindenden Stadtratssitzung am 19.06.2014 zur Verpflichtung des Klägers als Stadtrat rechtswidrig war. Zur Begründung trägt er vor, er habe ein "berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung", dass die Beklagte mit ihrem Vorgehen ihm gegenüber ihre gesetzlichen Pflichten verletzt habe. Der Handschlag sei als Akt der Verpflichtung in § 24 Abs. 2 Satz 1 ThürKO zwingend vorgeschrieben. Der Unterlassungsakt der Beklagten, der nur den Kläger und die über den gleichen Wahlvorschlag der NPD gewählten Stadträte von dem gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungsakt ausnehme, stelle eine Diskriminierung dar und eine Verletzung der Gleichheitsrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger habe einen Anspruch, nicht gegenüber den anderen Organen des Stadtrates durch ein anderes Organ der Stadt E... diskriminiert zu werden. Das Recht auf "Gleichheit vor dem Gesetz" werde dem Kläger auch als Organ im Stadtrat gewährleistet. Die Nichtverpflichtung stelle zudem eine finale Herabsetzung des Klägers in seiner persönlichen Ehre dar. Sie sei damit eine Formalbeleidigung und ein Dienstvergehen der Beklagten. § 24 Abs. 2 Satz l ThürKO sei zwingendes Recht. Die Beklagte habe absolute politische Neutralität bei der Wahrnehmung ihrer staatlichen Aufgaben obwalten zu lassen. Diskriminierungen anhand der politischen Anschauung seien ihr über Art. 20 Abs. 3 GG über das Verbot des Art. 3 Abs. 3 GG untersagt. Der Kläger müsse diesen öffentlichen, presseträchtig vermarkteten Affront und die darin symbolisierte Herabsetzung in seiner Eigenschaft als Stadtrat gegenüber den Stadträten anderer Klientel nicht klaglos erdulden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, hinsichtlich der Zulässigkeit der Feststellungsklage bestünden erhebliche Zweifel. Es sei nicht zu erkennen, dass der Kläger eine fortdauernde Rechtsbeeinträchtigung erleide. Die gesetzliche Norm des § 24 Abs. 2 Satz 1 ThürKO stelle bezüglich der Verpflichtung per Handschlag zwar zwingendes Recht dar, aber diesem Akt komme eher eine symbolische oder deklaratorische Bedeutung zu, da mit der mündlichen Verpflichtungserklärung des Klägers der Rechtsakt abgeschlossen gewesen sei. Auch stelle der Handschlag in hiesigen Breiten eine nonverbale Kommunikation dar, die einen gewissen intimen Charakter trage, der durch den direkten Körperkontakt von Hand zu Hand gegeben sei. Eine derartige direkte Kontaktierung könne wohl gesetzlich nicht vorgeschrieben werden, weil die Intimsphäre ein Bestandteil der Persönlichkeitsrechte gemäß Art. 2 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sei, die einen Eingriff in diesem Fall wohl verbiete. Es lägen aber auch erhebliche Gründe vor, den Handschlag gegenüber dem Kläger zu verweigern, die sich aus seiner rechtsextremistischen Anschauung ergäben, die gepaart sei mit einem tatsächlichen Handeln in der Öffentlichkeit, welches von der Beklagten nicht akzeptiert werden könne. In Kenntnis der Ziele, die der Kläger verfolge und auch öffentlich kundtue, könne die Beklagte es mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren, durch Handschlag zu dokumentieren, dass ihre Ziele als Oberbürgermeisterin und Kommunalorgan auf der Basis der freiheitlich-demokratischen Grundordnung die gleichen seien, wie die, die der Kläger verfolge.