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Urteil

2 K 348/11 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2012:0313.2K348.11ME.0A
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Leitsätze
1. Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Wiederholungsgefahr(Rn.22) 2. Einzelne versammlungsrechtliche Auflagen:(Rn.25) 2.1. Ordnerauflagen(Rn.26) 2.2. Wegstrecke(Rn.33) 2.3. Seitentransparenteverbot(Rn.47) 2.4. Sicherheitsabstand pantomim. Darsteller(Rn.52)
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2011 insoweit rechtswidrig war, als die Auflage Nr. 4 bestimmt, dass der Kläger als verantwortlicher Leiter je 25 Teilnehmer einen Ordner zu stellen hatte und er über die eingesetzten Ordner eine Liste mit Namen, Vornamen und Wohnort im Vorfeld anzufertigen und eine Anforderung herauszugeben habe. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Wiederholungsgefahr(Rn.22) 2. Einzelne versammlungsrechtliche Auflagen:(Rn.25) 2.1. Ordnerauflagen(Rn.26) 2.2. Wegstrecke(Rn.33) 2.3. Seitentransparenteverbot(Rn.47) 2.4. Sicherheitsabstand pantomim. Darsteller(Rn.52) I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2011 insoweit rechtswidrig war, als die Auflage Nr. 4 bestimmt, dass der Kläger als verantwortlicher Leiter je 25 Teilnehmer einen Ordner zu stellen hatte und er über die eingesetzten Ordner eine Liste mit Namen, Vornamen und Wohnort im Vorfeld anzufertigen und eine Anforderung herauszugeben habe. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch nur in aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. 1. Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der genannten Auflagen im Bescheid der Beklagten vom 01.06.2011 gerichtete Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklagen gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - wegen Erledigung vor Klageerhebung in entsprechender Anwendung (BVerwGE 12, 87; ständige Rechtsprechung) - statthaft. Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (BVerwGE 26, 161, 166). Ebenso war eine Frist nicht einzuhalten (BVerwGE 109, 203). Als Adressat des Bescheides vom 01.06.2011 ist der Kläger auch klagebefugt. Das für die Zulässigkeit einer solchen Fortsetzungsfeststellungsklage zu fordernde berechtigte Interesse an den begehrten Feststellungen ist gegeben. Es ergibt sich aus einer hinreichend dargelegten Wiederholungsgefahr: In versammlungsrechtlichen Verfahren sind die Anforderungen, die bei einer insoweit als Hauptsacherechtsbehelf allein in Betracht kommenden Fortsetzungsfeststellungsklage für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses gelten, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Versammlungsfreiheit anzuwenden. Zwar begründet nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit in Form von beschränkenden Auflagen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches besteht aber jedenfalls dann, wenn die Gefahr einer Wiederholung des Eingriffs besteht oder wenn aus Gründen der Rehabilitierung ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann (vgl. BVerfGE 110, 77, 89; BVerfG vom 08.02.2011 NVwZ-RR 2011, 405). Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt hierbei zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Betroffenen voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (BVerfGE 110, 77, 90; BVerfG NJW 2004, 2510). Dabei reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus, dass der Wille des Betroffenen erkennbar ist, in Zukunft Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen könnten. Angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Veranstalters, über das Ziel sowie die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung selbst zu bestimmen, darf für die Bejahung des Feststellungsinteresses nicht verlangt werden, dass die möglichen weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden (vgl. BVerfGE a. a. O.). Jedoch sind Anhaltspunkte dafür zu fordern, dass die Behörde das Verbot solcher weiterer Versammlungen ohne die Beschränkung ihrer Durchführung voraussichtlich wieder mit den gleichen Gründen rechtfertigen wird. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist dann nicht mehr gegeben, wenn die konkret betroffene Behörde eindeutig hat erkennen lassen, in Zukunft von einer Wiederholung der Beschränkung absehen zu wollen (vgl. BVerfG, a. a. O., Seite 91). Der Kläger hat angegeben, dass er auch in Zukunft im Gebiet der Beklagten ähnliche Veranstaltungen anmelden möchte. Die Beklagte hat im Rahmen des Klageverfahrens dargelegt, dass sie im Wesentlichen (mit Ausnahme zur Anzahl der vorzuhaltenden Ordner) an der ihren Auflagen zu Grunde liegenden Rechtsauffassung festhält. Unter diesen Voraussetzungen ist vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr im Hinblick auf sämtliche vier angegriffenen Auflagen auszugehen, wobei die Beklagte zu erkennen gegeben hat, dass sie hinsichtlich der pro Teilnehmerzahl angeordneten Ordnerzahl bereit sei, in Zukunft den Ausführungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts im Eilverfahren sowie den Ausführungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zu folgen. Insoweit liegt für diesen Teilbereich eine Wiederholungsgefahr dem Grunde nach nicht mehr vor. Die Behörde hat hiermit ein Anerkenntnis gegenüber der zunächst zulässiger Weise erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage ausgesprochen. Das Gericht hat davon abgesehen, insoweit auf übereinstimmende Erledigterklärungen und Einstellung dieses Verfahrensteils hinzuwirken, da sich dieses Teil-Anerkenntnis insgesamt kostenrechtlich nicht auswirkt. 2. Die Klage ist teilweise begründet, überwiegend jedoch unbegründet. 2.1 Die Klage ist hinsichtlich der Auflage Nr. 4 insoweit begründet, als dem Kläger als verantwortlichem Versammlungsleiter aufgegeben wurde, je 25 Teilnehmer einen Ordner zu stellen und über die eingesetzten Ordner eine Liste mit Namen, Vornamen und Wohnort im Vorfeld anzufertigen und auf Anforderung herauszugeben. 2.1.1 Nicht angegriffen wurde vom Kläger insoweit, dass ihm aufgegeben wurde, überhaupt eine Mindestzahl an Ordnern zu stellen. Im Hinblick auf die konkrete Ordneranzahl pro Teilnehmer der Veranstaltung hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bereits eingeräumt, dass sie in Zukunft entsprechend den Vorgaben des Thüringer OVG bereit sei, eine Ordnerzahl entsprechend der in diesem Beschluss vorgeschlagenen Teilnehmerzahl von 40 Teilnehmern vorzusehen. An dieser Stelle weist das Gericht darauf hin, dass die Anordnung von einem Ordner pro 25 Teilnehmer auch nach Auffassung des Gerichts in unverhältnismäßiger Weise in die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz eingegriffen hätte. Es wäre dem Veranstalter nämlich auf Grund der möglicherweise vorzuhaltenden Ordneranzahl - da ihm die endgültige Teilnehmerzahl auf Grund der Aufrufe im Internet nicht ansatzweise hatte bekannt sein können - u.U. unmöglich gemacht worden, eine Veranstaltung der geplanten Art durchzuführen, da er für mehrere hundert Teilnehmer möglicherweise keine entsprechende Anzahl an Ordnern gefunden hätte. Auch war die dementsprechende Gefahrenprognose der Behörde trotz der fehlenden Kooperation des Anmelders nicht ausreichend für die Anordnung einer solch hohen Ordneranzahl. Für eine befürchtete erhöhte Unfriedlichkeit Einzelner, die möglicherweise Gewalt gegen Polizisten oder angetroffene Burschenschaftler einzusetzen bereit sein könnten, gab es keine greifbaren Anhaltspunkte. Die Anordnung einer gewissen Mindestanzahl an Ordnern ist auf der Grundlage einer auf konkreten Fakten beruhenden Prognose zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, da dies geeignet ist, um die Friedlichkeit einer Veranstaltung zu gewährleisten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 10.02.2010, 7 A 11095/09; juris). Jedoch trägt die vorliegende allgemeine Gefahrenprognose, aufgrund der Aufrufe im Internet könnten sich unfriedliche Störer aus dem "linksautonomen Spektrum" unter die Versammlung mischen, nach Auffassung des Gerichts eine solche hohe und die Veranstaltung letztlich in ihre Durchführung gefährdende Ordneranzahl nicht. Das Gericht tendiert dahin, im Anschluss an das Thüringer Oberverwaltungsgericht eine Anordnung von je einem Ordner pro 40 bis 50 Versammlungsteilnehmer (vgl. ThürOVG, B. v. a.a.O.; auch Sächsisches OVG, B. v. 04.04.2002, 3 BS 103/02; juris) für ausreichend zu erachten. 2.1.2 Die Anordnung, eine bestimmte Anzahl an Ordnern vorzuhalten und diese auf einer Liste mit Namen und Wohnort vor Versammlungsbeginn zu erfassen und bereitzuhalten, kann zwar grundsätzlich auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Versammlungsgesetz (-VersG- als Bundesrecht gemäß Art. 125a Abs. 1 GG nach Fortfall der Bundeszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG a.F. in Thüringen fortgeltend, da Thüringen von seiner Ersetzungskompetenz bislang keinen Gebrauch gemacht hat) gestützt werden. Danach kann die zuständige Behörde den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Auch für eine beschränkende Verfügung wie die hier angegriffene Auflage besteht das Erfordernis einer damit abwendbaren unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der Begriff der unmittelbaren Gefahr in § 15 Abs. 1 Satz 1 VersG stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad. Eine unmittelbare Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt (vgl. BVerfG, B. v. 19.12.2007, NVwZ 2008, 671 m. w. N.). Es muss ein Sachverhalt vorliegen, bei dem der Eintritt eines Schadens "fast mit Gewissheit" zu erwarten ist (vgl. BVerwG, U. v. 25.06.2008, BVerwGE 131, 216). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde beim Erlass von beschränkenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose, welche ausgewiesen sein muss, sind erkennbare Umstände, aus welchen sich ein Schluss auf künftiges Verhalten von Veranstaltern und Teilnehmern ziehen lässt sowie gesicherte Tatsachen erforderlich. Bloße Vermutungen reichen als Basis der Einschätzung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr nicht aus (vgl. BVerfG, B. v. 19.12.2007, NVwZ 2008, 671 m. w. N.). Hieran gemessen hat die Beklagte im Hinblick auf die Anordnung, es müsse im Vorfeld der Versammlung eine Liste der Ordner mit Personalien (Name und Wohnort) erstellt und vorgehalten werden, nicht ausreichend tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefahr dargelegt, welcher mit einer solchen Maßnahme begegnet werden könnte. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass im Einzelfall bei Bestehen entsprechender Gefahren, insbesondere der Gefahr, dass Straftaten nach dem Versammlungsgesetz begangen werden könnten, eine solche Maßnahme geeignet und erforderlich sein kann. Denn damit würde im Vorfeld der Versammlung die Behörde in die Lage versetzt, die Zuverlässigkeit der eingesetzten Ordner im Hinblick gerade auf diese Straftatbestände zu überprüfen. Es begegnet hierbei keinen Bedenken, wenn die Behörde davon ausgeht, dass bei entsprechend drohenden Gefahren Ordner, die selbst einschlägig vorbestraft sind, diesen Gefahren nicht mit der gebotenen Konsequenz begegnen werden. Ihr Ausschluss bzw. zunächst eine vorherige Überprüfung kann damit durchaus geeignet sein, die Friedlichkeit und Sicherheit einer Versammlung zu erhöhen (vgl. OVG Rheinl.-Pf., U. v. 2.10.2010, 7 A 11095/09; VGH Mannheim U. v. 30.06.2011, 1 S 2901/10; VG Meiningen, B. v. 9.09.2011, 2 E 629/11; alle juris). Zwar besteht grundsätzlich keine Rechtspflicht des Anmelders einer Versammlung, die personenbezogenen Daten derjenigen, die er zu seiner Mithilfe als Ordner bestellen möchte, der Versammlungsbehörde zu übermitteln, um diese einer Überprüfung der Personen im Wege des Datenabgleichs zu ermöglichen. Nach dem Versammlungsgesetz dienen die Ordner dem Versammlungsleiter und nicht der Versammlungsbehörde oder der Polizei (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 VersG). Soweit die Ordner ihre Aufgabe im Ergebnis nicht erfüllen, bliebe es der Versammlungsbehörde oder der Polizei unbenommen, die entsprechenden Maßnahmen bis hin zu einer Auflösung der Versammlung nach § 15 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Versammlungsgesetz zu ergreifen (so argumentierend: VG Gießen, B. v. 30.07.2009, 10 L 1583/09.GI; juris). Nach Auffassung des Gerichts ist die Versammlungsbehörde jedoch grundsätzlich nicht gehindert, zur Erhöhung der Sicherheit der Versammlung eine solche Anordnung im Vorfeld zur Gefahrenabwendung zu erlassen. Eine entsprechende Gefahrenprognose hat die Beklagte jedoch nicht durch gesicherte Tatsachen dokumentieren können. Nachdem in der Behördenakte über den Anmelder der Versammlung selbst, den Kläger, keine Erkenntnisse in "einschlägiger" Richtung vorliegen, konnte die Behörde auch nicht davon ausgehen, dass er voraussichtlich Ordner einsetzen werde, die einschlägig vorbestraft sein könnten. Allein die Tatsache, dass im Internet zur Teilnahme an der Versammlung aus sogenannten "linksautonomen Kreisen" aufgerufen wurde, ist dem Kläger nicht ohne Weiteres zurechenbar. Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger für die Durchführung seiner Versammlung Ordner einsetzen wollte, bei welchen zu befürchten gewesen wäre, dass sie einschlägig vorbestraft sein könnten. Eine anlasslose Erfassung von Versammlungsteilnehmern aus dem Umfeld des Veranstalters, die allein an die Teilnahme an einer Versammlung aus einem vermeintlich bestimmten Spektrum anknüpft, ist nach Auffassung des Gerichts nicht zulässig. Selbst wenn hiermit kein Einschüchterungseffekt oder eine Abschreckung entsprechender Teilnehmer beabsichtigt ist, wirkt sich die Erfassung von Personalien in dieser Weise aus, so dass die Grundrechte der Betroffenen und auch das Grundrecht des Veranstalters aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG durch eine solche Anordnung einschneidend betroffen sein können. Es bedarf daher einer ausreichenden, diesen Eingriff rechtfertigenden Gefahrenprognose im genannten Sinn. Vorliegend waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Auflage am 01.06.2011 keine Umstände dokumentiert, aus denen sich eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Verwendung von vom Kläger zu bestimmenden Ordnern ergab (so auch VGH Mannheim, Urteil vom 30.06.2011, 1 S 2901/10; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 25.06.2010, OVG 1 N 82/09; VG Meiningen, B. v. 09.09.2011, 2 E 629/11 Me; alle juris). Es war daher die Rechtswidrigkeit dieser Auflage festzustellen. 2.2 Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Auflage Nr. 2, mit der die ursprünglich angemeldete Versammlungsroute abgeändert wurde, rechtswidrig gewesen sei, so ist die Klage nicht begründet. Die Rechtswidrigkeit dieser Auflage kann nicht festgestellt werden. Sie ist auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 VersG zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach den zur Zeit des Erlasses erkennbaren Umständen rechtmäßig ergangen. Die von der Behörde verfügte Veränderung der angemeldeten Wegstrecke, hinsichtlich welcher im Wesentlichen angegriffen ist, dass die Wegstrecke umgekehrt wurde und unter Abänderung der Route Bereiche der Fußgängerzone, nämlich die Karlstraße sowie die Querstraße, hinaus genommen wurden, ist rechtmäßig. Zwar gewährt Art. 8 Abs. 1 GG dem Anmelder sowie den Versammlungsteilnehmern das Recht, grundsätzlich selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll (vgl. BVerfG, B. v. 14.05.1985, BVerfGE 69, 315 "Brokdorf"-Entscheidung). Auflagen der Behörde zum Ort und zum zeitlichen Ablauf der Veranstaltung nach den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 VersG sind dadurch jedoch nicht per se ausgeschlossen. Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor unmittelbaren Gefahren bleiben sie auch im Hinblick auf die dem Selbstbestimmungsrecht des Versammlungsanmelders unterliegenden örtlichen und zeitlichen Vorgaben möglich. Erforderlich ist ein ausreichender Anlass für die Abänderung, d. h. eine hinreichende Gefahrenprognose hinsichtlich der konkret zu erwartenden unmittelbaren Gefährdung der Schutzgüter anderer. Der Versammlungszweck, den der Anmelder verfolgt, muss hierbei im Wesentlichen und so weit wie möglich gewährleistet bleiben. Eine Änderung der Route des Aufzugs darf nicht die beabsichtigte Öffentlichkeitswirkung der Versammlung verhindern (ThürOVG, B. v. 13.03.1998, ThürVBl. 1998, 207). Eine Verlegung des Aufzugs an einen Ort, an welchem die entsprechende Öffentlichkeitswirkung in keinem Fall gegeben ist, wäre mit Art. 8 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Die Beklagte hat vorliegend die Abänderung der Aufzugsroute vor allem auf Gründe der Sicherheit des Verkehrs, der Sicherheit der Versammlungsteilnehmer und der praktischen Durchführbarkeit ohne übermäßige Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, Einkaufender, Anlieger und Passanten der Fußgängerzonen gestützt. Hierbei beruft sie sich vor allem auf die Einschätzung der Polizeiinspektion Eisenach. Trotz des hohen Ranges der durch Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 GG geschützten Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit der Teilnehmer und des Veranstalters konnten die genannten Schutzgüter und Interessen Dritter, denen ein überwiegendes Gewicht gegenüber der Versammlungsfreiheit anderer nicht ohne weiteres zukommt, im vorliegenden Fall den Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Klägers rechtfertigen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Kläger hat die zuständige Behörde der Beklagten im Vorfeld nicht ausreichend darüber in Kenntnis gesetzt, worauf es ihm bei Durchführung seiner Veranstaltung wesentlich ankam. Er hat seinen Aufzug mit einem sehr umfänglichen zeitlichen Rahmen - von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr - angemeldet. Er hat zwar eine konkrete Wegstrecke (rund 4,18 km) mitgeteilt, die der Aufzug nehmen sollte, allerdings ohne darzulegen, wann die Versammlungsteilnehmer sich wo und wie lange aufhalten würden. Die Behörde hat ermittelt, dass über 1 km dieser geplanten Wegstrecke entgegen Einbahnstraßen verlaufen würde. Versammlungsbehörde und Polizei sind jedoch neben der weitmöglichen Achtung der Grundrechte der Versammlungsteilnehmer und des Anmelders gleichermaßen dazu verpflichtet, für einen möglichst reibungslosen Ablauf der Versammlung und einen Interessenausgleich aller betroffener Interessen und Schutzgüter zu sorgen. Ihnen obliegt für den Fall der Durchführung der Versammlung eine Schutzpflicht gegenüber betroffenen Dritten (vgl. schon den Wortlaut des § 15 Abs. 1 VersG). An dieser Stelle kommt es ersichtlich darauf an, dass der Anmelder einer Versammlung gegenüber der Versammlungsbehörde mitteilt, worauf es ihm bei der Durchführung seines Aufzuges ankommt. Die Kooperation im Vorfeld der Versammlung und ein ausreichendes Maß an Angaben durch den Anmelder sind hier besonders wichtig. Dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit wohnt nämlich ein wesentlicher verfahrens- und organisationsrechtlicher Gehalt inne (so vor allem BVerfG, B. v. 14.05.1985 - „Brokdorf“, BVerfGE 69, 315; ThürOVG, B. v. 12.04.2002, ThürVBl. 2003, 53). Der verfahrens- und organisationsrechtliche Gehalt des Versammlungsrechts begründet für die Beteiligten im Vorfeld einer angemeldeten Versammlung besondere Pflichten: Vor allem die staatlichen Behörden trifft die Pflicht zur versammlungsfreundlichen Verfahrensweise. Die Versammlungsbehörde hat sich ernsthaft für eine friedliche Durchführung der Versammlung einzusetzen und fair mit dem Anmelder zu kooperieren. Eine rechtzeitige Bearbeitung und Kontaktaufnahme gehört zu ihren Pflichten, damit der Veranstalter bei Problemen rechtzeitig Abhilfe schaffen kann. Der Behörde obliegt die Pflicht, sich grundrechtsfreundlich im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 GG zu verhalten und unabhängig vom Inhalt der beabsichtigten Meinungskundgabe die genannten Anforderungen zu erfüllen. Die Beklagte ist diesen Anforderungen nachgekommen, indem sie auf Kooperation hingewirkt hat. Dem Anmelder oder Veranstalter obliegt es dem gegenüber, gleichermaßen rechtzeitig ausreichende Angaben in tatsächlicher Hinsicht zu machen, die der Behörde eine Gefahrenprognose für die von ihr zu begleitende Veranstaltung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen. Den Beteiligten obliegt es, im Vorfeld der Versammlung gegebenenfalls Kooperationsgespräche zu führen, um eine Durchführung der Versammlung weitmöglichst ohne Schwierigkeiten zu sichern. Dem Anmelder kann ein solches Verhalten aus Art. 8 Abs. 1 GG zwar nicht als Pflicht auferlegt werden, es ist jedoch ständige Rechtsprechung, dass bei einem sogenannten Kooperationsdefizit auf Anmelderseite und für den Fall, dass diesem die erforderlichen Angaben ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wären, die seinem Interesse auch möglicherweise besser zum Durchbruch verholfen hätten, die Anforderungen an die von der Behörde zu eruierende Tatsachengrundlage ihrer Gefahrenprognose herabsinken. Die Eingriffsschwelle kann durch ein fehlendes Zuarbeiten durch den Anmelder erheblich herabgesetzt sein (BVerfG B. v. 14.05.1985 - "Brokdorf" a.a.O.; ThürOVG B. v. 12.04.2002, a.a.O.). Vorliegend geht es daher im Ergebnis zu Lasten des Klägers, dass er im Vorfeld der Versammlung die von ihm in der Anmeldung gemachten Angaben nicht ergänzt hat und mit der Behörde nicht kooperiert hat. Die Beklagte durfte ihre Gefahrenprognose hinsichtlich der Wegstrecke allein auf die wegen der Aufrufe im Internet und Mobilisierungsveranstaltungen sehr unklare zu erwartende Teilnehmerzahl stützen: Sie musste von einer möglicherweise erheblich größeren Versammlung als den angekündigten 200 Teilnehmern ausgehen. Sie durfte daher, da sie auch die Schutzpflicht traf, für einen reibungslosen Ablauf der Versammlung im Hinblick auf den Straßenverkehr zu sorgen, die Route derart abändern, dass eine polizeiliche Begleitung der Versammlung ohne unzumutbaren Aufwand und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigungen anderer Verkehrsteilnehmer und Fußgänger in der Innenstadt Eisenach ablaufen konnte. Die Umkehrung der Route des Versammlungszuges scheint hier sachgerecht, da hiermit einerseits vermieden wurde, dass der Aufzug sich etwas über einen Kilometer entgegen Einbahnstraßen durch die Innenstadt bewegt hätte, weshalb den gesamten Samstag Nachmittag über nahezu die gesamte Innenstadt hinsichtlich dieser Einbahnstraßen und der an ihr befindlichen Querstraßen hätte sicherheitshalber gesperrt werden müssen. Andererseits wurde dadurch dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters weitmöglichst Rechnung getragen, da die Wegstrecke als solche weitgehend beibehalten wurde. Angesichts der fehlenden Kooperation im Vorfeld der Versammlung ist die Umkehrung der Wegstrecke daher im Ergebnis nicht unverhältnismäßig. Eine Unverhältnismäßigkeit wäre erst dann gegeben, wenn die Auflage dazu geführt hätte, dass die mit der Versammlung beabsichtigte Öffentlichkeitswirkung überhaupt nicht mehr hätte erreicht werden können (vgl. ThürOVG, B. v. 13.03.1998, 2 ZEO 348/98, 2 EO 343/98, a.a.O.). Davon kann nicht ausgegangen werden: Der Kläger hatte zwar eine konkrete Route in seiner Anmeldung vorgegeben, er hatte jedoch nicht erkennen lassen und auch nach der Anhörung nicht präzisiert, weshalb es ihm auf eine bestimmte Richtung der Wegstrecke zur Erhöhung seiner Öffentlichkeitswirkung besonders angekommen wäre. Soweit er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass es für die Behörde ja ersichtlich gewesen sei, dass die größte Öffentlichkeitswirkung von einem solchen Aufzug zu Beginn des Aufzuges erzielt werde, weil die Teilnehmer hier noch „frisch und motiviert“ seien, so ist dies nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen. Es war jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Auflage klägerischerseits nicht dargelegt und auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Auch ist die Herausnahme der Fußgängerzone ("Karlstraße" und "Querstraße") aus der Wegstrecke durch die Beklagte rechtmäßig. Da der Kläger keinerlei genauere zeitliche Vorgaben für seinen Aufzug gegeben hatte, insbesondere nicht dargetan hatte, ob er an irgendwelchen Stellen und zu irgendeiner bestimmten Zeit oder über einen bestimmten Zeitraum hin Kundgebungen geplant hatte, war es für die Behörde überhaupt nicht möglich einzuschätzen, wie intensiv die Beeinträchtigung der Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer, Passanten, von Geschäftsbetrieben am Rande der Aufzugsstrecke usw. sein würde. Im Hinblick auf die ordnungsbehördliche Begleitung eines Aufzuges wären dies jedoch entscheidende Angaben gewesen. Die Beklagte hat dem Kläger zum Ausgleich die Wegstrecke über größere öffentliche Plätze ermöglicht, da sie davon ausging, dass dort eine größere Öffentlichkeitswirkung zu erzielen sei, als beim Durchziehen einer sehr engen Fußgängerzone. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Behörde durfte in ihren Erwägungen hierbei einstellen, dass die Verkehrsbeeinträchtigungen sowie die Behinderung im Geschäftsbetrieb von Geschäften an der Aufzugsstrecke in der Fußgängerzone kaum zu bewältigen sein würden, insbesondere der Lautsprecherwagen durch die zu diesem Zeitpunkt auf Grund von Baustellen sehr enge Fußgängerzone (Breite zum Teil nur 3 Meter) nur mit großem Aufwand und Begleitmaßnahmen zu bringen wäre. Nachdem die Behörde hier für den Ausgleich widerstreitender Interessen sorgen muss, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Behörde dem Interesse des Anmelders, größtmögliche Öffentlichkeitswirkung zu erreichen, nicht im gesamten Umfang nachgekommen ist. Zwar sind Verkehrsbeeinträchtigungen und Behinderungen in gewissem Maße von den mit der Versammlung konfrontierten Dritten hinzunehmen. Art. 8 Abs. 1 GG rechtfertigt jedoch Behinderungen Dritter im Bereich Straßenverkehr, Einkaufsgeschehen und gegenüber Anliegern nicht mehr, wenn die Behinderung nicht nur als Nebenfolge in Kauf genommen, sondern zur Erhöhung der Aufmerksamkeit beabsichtigt wird (BVerfGE 73, 206, 250; 82, 236, 200, 84). Insbesondere kann die Versammlungsbehörde eine Streckenänderung bei einem geplanten Aufzug auch dann vornehmen, wenn die angemeldete Route wegen einer Baustelle nur unter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begehbar wäre (SächsOVG, B. v. 04.04.2002, 3 BS 105/02; juris). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigte zusätzlich die Herausnahme der Fußgängerzone " Karlstraße" aus der Aufzugstrecke. Gerade bei einem Demonstrationszug ist der geplante räumliche und zeitliche Ablauf im Hinblick auf die ordnungsbehördliche Begleitung von derart besonderer Bedeutung, dass eine fehlende Kooperation in diesem Bereich erheblich zu Lasten des Anmelders gehen kann (vgl. auch ThürOVG, B. v. 12.04.2002, 3 EO 261/02; juris). Nachdem der Kläger den Ort des Versammlungsbeginnes, welcher von der Versammlungsbehörde abgeändert worden war, nicht ausdrücklich angegriffen hat, sieht sich das Gericht zu weiteren Ausführungen hierzu nicht veranlasst. 2.3 Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflage Nr. 5.2 insoweit, als sie bestimmte, dass das Mitführen von Seitentransparenten (parallel zur Zugrichtung, während der sich fortbewegenden Versammlung) sowie das Verknoten von Transparenten untersagt wurde, ist ebenfalls nicht begründet. Voraussetzung für eine solche Auflage, welche sich auf § 15 Abs. 1 Satz 1 VersG stützt, ist grundsätzlich das Bestehen von hinreichenden Anhaltspunkten für die von der Behörde angenommene Gefahr des Missbrauchs von solchen Seitentransparenten. Die von der beklagten Versammlungsbehörde angenommene allgemeine Gefährdungsprognose besteht in der Annahme, dass einzelne gewaltbereite Teilnehmer hinter einer Deckung zu Straftaten ansetzen könnten, welche das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit der Beamten gefährden könnten, sowie dass Straftaten in Bezug auf das Vermummungsverbot durch Verstecken hinter den Seitentransparenten verübt werden könnten, oder aber eine Blockbildung zum Angriff auf oder zur Abwehr von Polizeibeamten, insbesondere verstärkt durch Verknoten kürzerer Transparente, erfolgen könnte. Im Ergebnis hält das Gericht diese Gefahrenprognose für berechtigt und ausreichend, auch wenn von der Beklagten bei Erlass der Auflage keine umfänglichen tatsächlichen konkreten Anhaltspunkte gesammelt und dokumentiert waren. Die Beklagte konnte sich zwar nicht auf frühere Beteiligung des Klägers oder von konkret auch für diese Versammlung zu erwartenden Teilnehmern an entsprechend "ausufernden" Demonstrationen stützen. Ermittelt wurde lediglich, dass Aufrufe zur Teilnahme aus dem sog. "linksautonomen" Spektrum erfolgten, dem sehr allgemein unterstellt wird, dass zumindest einzelne Teilnehmer gewaltbereit sein könnten und eine solche Deckung von Seitentransparenten zur Begehung von Straftaten (Farbbeutel-, Flaschenwurf usw.) nutzen könnten. Konkrete Anhaltspunkte auf Tatsachengrundlage für eine entsprechende Gefährdungslage bei der konkret angemeldeten Demonstration lagen damit nicht vor. Die Auflage ist dennoch rechtmäßig, weil es sich um eine vergleichsweise unerhebliche und damit verhältnismäßige Beeinträchtigung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit der Teilnehmer und des Anmelders handelt, welcher mögliche Gefahren für die körperliche Unversehrtheit der Beamten gegenüberstehen, die sich im Ergebnis als sehr gravierend darstellen könnten. Das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit der einzusetzenden Polizeibeamten gibt hier nach Auffassung des Gerichts den Ausschlag für ein Zurücktreten der Versammlungsfreiheit bzw. des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung insofern, als bestimmte Formen der Meinungskundgabe, die typischer Weise gleichermaßen als Deckung oder Waffe eingesetzt werden könnten, von vorne herein verboten werden können. Dem Kläger und den Versammlungsteilnehmern ist damit eine Meinungskundgabe weder unmöglich gemacht, noch ist sie - entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten - in einschneidendem Maße reduziert. Das seitliche Kundtun entlang der Zugrichtung eines in Marsch befindlichen Aufzuges ist den Beteiligten des Aufzuges vielmehr ausdrücklich erlaubt, jedoch an bestimmte Vorgaben gebunden, die einen Missbrauch der befürchteten Art unterbinden. Da der Teilnehmerkreis der Versammlung wegen der Aufrufe im Internet höchst unklar war, ein Missbrauch allein von wenigen Teilnehmern jederzeit möglich und von schweren Folgen für die körperliche Unversehrtheit anderer, insbesondere der Polizeibeamten begleitet sein könnte, durfte die Behörde auf einer relativ unkonkreten Tatsachengrundlage das sog. Seitentransparenteverbot in Form einer Auflage aussprechen. (vgl. zu den Voraussetzungen auch: BayVGH, U. v. 03.11.1997, 24 B 95.3713; B. v. 05.02.2004, 24 CS 04.347; B. v. 09.12.2005, 24 CS 05.3215; juris). Zu beachten ist hierbei auch, dass eine solche Auflage letztlich auch dem Schutz der friedlichen Versammlungsteilnehmer und damit deren Interesse an der reibungslosen Durchführung der Versammlung dient. 2.4 Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflage Nr. 7.3 hinsichtlich der Bestimmung eines Sicherheitsabstandes, welchen pantomimische, tänzerische oder sonstige besondere Aktionsformen gegenüber Polizeibeamten einzuhalten haben, ist ebenfalls nicht begründet. Zwar konnte hier auch die Behörde im Vorfeld der Auflagenerstellung keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass derartige Darstellungsformen überhaupt geplant seien. Es hat aber auch kein klärendes Kooperationsgespräch mit dem Kläger stattgefunden, so dass die Behörde davon ausgehen musste, dass derartige Darstellungsformen, wie sie aus dem sogenannten „antifaschistischen“ Spektrum durchaus bekannt sind, genutzt werden könnten. Da durch die angegriffene Auflage die Darstellungen als solche nicht verboten werden, sondern nur ein Mindestabstand von 1,50 Meter angeordnet wird, handelt es sich um keine in die Versammlungsfreiheit sowie das Grundrecht auf Freiheit der Kunst und der Meinungsfreiheit gravierend eingreifende Auflage. Das Gericht sieht nicht, dass damit ein faktisches Darstellungsverbot ausgesprochen wäre, wie der Klägerbevollmächtigte behauptet. Das Gericht hält es für abwegig, davon auszugehen, dass die Polizeibeamten geschlossen diese Auflage nutzen könnten, um die Versammlungsteilnehmer an der Ausübung ihres Versammlungsgrundrechts zu hindern. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beamten sich grundsätzlich versammlungsfreundlich verhalten werden. Das durch diese Auflage in geeigneter und verhältnismäßiger Art und Weise geschützte Rechtsgut der Beamten, nämlich ihr Persönlichkeitsrecht, von körperlichen Übergriffen durch darstellende Künstler verschont zu bleiben, welches ihnen auch im dienstlichen Einsatz zusteht (BVerwG, U. v. 02.03.2006, BVerwGE 125, 85) überwiegt hier gegenüber dem von der Kunst- und Meinungsfreiheit getragenen Verhalten der künstlerischen Darsteller. Von der Kunst-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit ist ohnehin ein Verhalten, das dritte Personen gegen ihren Willen körperlich zum Objekt macht, nicht erfasst (OVG Lüneburg, B. v. 19.08.2011, 11 LA 108/11). Die Auflage Nr. 7.3 ist damit rechtmäßig, weshalb die Klage auch in diesem Punkt abzuweisen war. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG; vgl. ThürOVG B. v. 17.06.11 in 3 EO 429/11). Der Kläger meldete am 21.02.2011 für den 18.06.2011 eine Protestdemonstration gegen den Deutschen Burschentag in Eisenach an, beginnend 13.00 Uhr, Dauer bis 20.00 Uhr, voraussichtliche Teilnehmerzahl 200. Als Zugweg gab er folgende Straßenzüge an: Beginnend Eisenach Hauptbahnhof, Karlsplatz, Johannesstraße, Johannesplatz, Frauenweg, Frauenplatz, Lutherstraße, Lutherplatz, Markt, Karlstraße, Querstraße, Georgenstraße. Kundgebungsmittel sollten Lautsprecherwagen mit Musikanlage sein. Im Folgenden führte die Beklagte mit dem Kläger Schriftverkehr, um einen Termin zu einem Kooperationsgespräch zu vereinbaren, zuletzt mit Schreiben vom 14.04.2011. Mit Schreiben vom 28.04.2011 teilte der Kläger mit, dass er für ein Kooperationsgespräch keinerlei Bedarf sehe. Am 05.05.2011 fand ein Kooperationsgespräch zwischen Vertretern der Beklagten (einzelner Ämter) und Polizeibeamten der PI Eisenach statt. Zu der vom Kläger beantragten Umzugsstrecke äußerte sich die PI Eisenach dahingehend, dass Sicherheitsbedenken bestünden, da Straßen in einer Länge von insgesamt über einem Kilometer entgegen der Fahrtrichtung genutzt werden sollten. Des Weiteren werde die Benutzung der Fußgängerzone Karlstraße als Umzugsstrecke nicht befürwortet, da wegen der Straßencafés und Außenanlagen sowie einer derzeit bestehenden Baustelle die Durchgangsbreite eingeschränkt sei. Befürwortet werde eine Umkehrung der Aufzugsstrecke unter Auslassung der Karlstraße. Der Kläger wurde zu den beabsichtigten Auflagen mit Schreiben vom 19.05.2011 angehört. Er wurde darauf hingewiesen, dass sowohl der Sammelpunkt bzw. Ort der Auftakts- und Schlusskundgebung auf die Gabelsberger Straße direkt neben dem Hauptbahnhof verlegt werden solle, wobei diese wegen der Kundgebung für den Straßenverkehr komplett gesperrt werden solle. Dem Kläger wurde die behördlicherseits als geeignet eingestufte Aufzugsstrecke bekannt gegeben und er wurde darauf hingewiesen, dass der Versammlungsleiter für die Sicherung der Versammlung 10 Ordner zu stellen habe sowie je zusätzliche 25 Teilnehmer einen weiteren Ordner. Mit Bescheid vom 01.06.2011 machte die Beklagte die vom Kläger angemeldete Versammlung von verschiedenen Auflagen abhängig. Die Auflagen betreffen den Ort der Auftakt- und Schlusskundgebung, die Aufzugsstrecke, den Versammlungsleiter, die Ordner, Kundgebungsmittel sowie verkehrsaufsichtliche Auflagen zum Straßenverkehr und weitere versammlungsrechtlich begründete Auflagen. Die sofortige Vollziehung der Auflagen Nrn. 1 bis 7.7 wurde angeordnet. Auf die Gründe des Auflagenbescheides wird verwiesen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 06.06.2011 zugestellt. Am 10.06.2011 wandte sich der Kläger an das Verwaltungsgericht Meiningen und beantragte, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den versammlungsrechtlichen Auflagenbescheid vom 01.06.2011 wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 15.06.2011 lehnte das Verwaltungsgericht Meiningen (Az.: 2 E 273/11 Me) den Antrag ab. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde zum Thüringer Oberverwaltungsgericht ordnete dieses mit Beschluss vom 17.06.2011 unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 15.06.2011 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers insoweit wieder an, als dem Antragsteller durch die Auflage Nr. 4. aufgegeben worden ist, mehr als einen Ordner je angefangene 40 Versammlungsteilnehmer zu stellen. Im Übrigen wies es die Beschwerde zurück (Thür OVG, B. v. 17.06.2011, 3 EO 429/11). Mit Beschluss vom 17.06.2011 hat das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 1576/11) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf die Auflagen abgelehnt. Der angemeldete Aufzug fand am 18.06.2011 in Eisenach statt. Mit Klage vom 23.06.2011 begehrt der Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen nunmehr die Feststellung, dass der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2011 hinsichtlich verschiedener Auflagen rechtswidrig war. Im Einzelnen beantragt der Kläger: Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2011 (Az.: 32.08-95-2011) rechtswidrig war, soweit a. die Auflage Nr. 2. bestimmte, dass nicht die ursprünglich angemeldete Versammlungsroute begangen werden darf; b. die Auflage Nr. 4. bestimmte, dass dem Kläger als verantwortlichem Leiter je 25 Teilnehmer einen Ordner zu stellen hatte und er über die eingesetzten Ordner eine Liste mit Namen, Vornamen und Wohnort im Vorfeld anzufertigen und auf Anforderung herauszugeben habe; c. die Auflage Nr. 5.2 bestimmte, dass das Mitführen von Transparenten und Fahnen parallel zur Zugrichtung während der sich fortbewegenden Versammlung sowie das Verknoten von Transparenten untersagt wurde; d. die Auflage Nr. 7.3 bestimmte, dass bei pantomimisch-spielerischen, tänzerischen oder sonstigen besonderen Aktionsformen durch Versammlungsteilnehmer, insbesondere von kostümierten Personen, beispielsweise der so genannten „R...“, „P...“, „I...“, „S...“ etc. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Einsatzkräften einzuhalten sei und dies auch für mitgeführte Gegenstände wie z.B. Staubwedel, Klobürsten etc. gelte. Nachdem die Veranstaltung am 18.06.2011 stattgefunden habe, der Verwaltungsakt vom 01.06.2011 sich daher durch Zeitablauf erledigt habe, sei die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse sei gegeben, da der Kläger plane, auch in Zukunft in Eisenach anlässlich des Deutschen Burschentages Versammlungen anzumelden, weshalb Wiederholungsgefahr gegeben sei. Zur Klagebegründung werde Bezug genommen auf das Vorbringen im Verfahren um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Die Änderung der Route berühre den Kerngehalt der Versammlungs- und Meinungsfreiheit von Veranstalter und Teilnehmern. Zum einen wäre das Passieren der Fußgängerzone wegen der dortigen Belebtheit für den Aussagegehalt der Meinungskundgabe wichtig gewesen. Zum anderen habe die Versammlung durch die Umkehrung der Wegstrecke sozusagen ihre Power verloren, was die Aussagekraft angehe. Wichtig wäre es dem Kläger als Anmelder und Veranstalter gewesen, mit noch vollumfänglich motivierten Teilnehmern die belebtesten Straßen und Plätze der Innenstadt zu passieren. Der Kläger sei auch davon ausgegangen, dass diese Motivation aus den Angaben in der Anmeldung bereits hervorgegangen sei, sich quasi daraus von selbst ergeben habe, so dass es eines weiteren Gespräches hierüber aus seiner Sicht nicht bedurft hätte. Er sei davon ausgegangen, alle seine Verpflichtungen zur ausreichenden Weitergabe von Information zum geplanten Aufzug weitergegeben zu haben. Das Mitführen von Seitentransparenten sei für einen sich fortbewegenden Aufzug eine kraftvolle Ausdrucksmöglichkeit. Ein Verbot berühre daher den Kerngehalt von Versammlungs- und Meinungsfreiheit in unzulässiger und unverhältnismäßiger Art und Weise, gerade angesichts der Tatsache, dass gegenüber dem Kläger als Anmelder ein entsprechender Gefahrenverdacht, der sich auf Fakten gründe, nicht vorhanden gewesen sei. Das Verbot des Mitführens von Seitentransparenten beschneide den Charakter der gewollten Meinungskundgabe. Auch sei das Verbot für pantomimische Darsteller und Clowns nicht verhältnismäßig, da die angeblichen Fakten zur Behinderung von Polizeiarbeit durch solche bei früheren Versammlungen sog. "Presseenten" gewesen seien. Clowns wirkten vielmehr deeskalierend und seien auch deshalb vom Veranstalter gewollt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung werde auf die Beschlüsse des VG Meiningen vom 15.06.2011 und des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes vom 17.06.2011 sowie auf die eigenen Ausführungen im versammlungsrechtlichen Auflagenbescheid vom 01.06.2011 verwiesen. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers werde bezweifelt. Mit Beschluss vom 09.01.2012 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten gewährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- sowie die Behördenakte Bezug genommen. Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 13.03.2012 wird verwiesen.