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Urteil

7 A 11095/09

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG kann die Bestellung von Ordnern anordnen, wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegt. • Die Anordnung einer solchen Ordnerpflicht ist nur zulässig, wenn konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schadenseintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. • Bestehen zwar Anhaltspunkte für die Teilnahme einzelner gewaltbereiter Personen, reicht dies nicht aus; es bedarf der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts "fast mit Gewissheit". • Ist die auflagerechtliche Pflicht zur Bestellung von Ordnern rechtswidrig, entfällt ersichtlich auch die Verpflichtung zur Meldung und Ausweispflicht der Ordner. • Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist statthaft bei Wiederholungsgefahr und erledigtem Verwaltungsakt.
Entscheidungsgründe
Auflage zur Bestellung von Ordnern bei Versammlung nur bei nachweisbarer unmittelbarer Gefahr zulässig • Eine Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG kann die Bestellung von Ordnern anordnen, wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegt. • Die Anordnung einer solchen Ordnerpflicht ist nur zulässig, wenn konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schadenseintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. • Bestehen zwar Anhaltspunkte für die Teilnahme einzelner gewaltbereiter Personen, reicht dies nicht aus; es bedarf der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts "fast mit Gewissheit". • Ist die auflagerechtliche Pflicht zur Bestellung von Ordnern rechtswidrig, entfällt ersichtlich auch die Verpflichtung zur Meldung und Ausweispflicht der Ordner. • Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist statthaft bei Wiederholungsgefahr und erledigtem Verwaltungsakt. Die Klägerin meldete für den 31. Mai 2008 eine Demonstration in Neustadt an. Die Behörde erließ am 29. Mai 2008 Auflagen, insbesondere die Pflicht, je 25 Teilnehmer einen Ordner, mindestens jedoch sechs Ordner, zu bestellen; diese hätten sich beim Einsatzleiter zu melden und sich auszuweisen. Die Behörde begründete die Auflagen mit der Gefahrenprognose aufgrund gewalttätiger Ausschreitungen bei einer rechtsextremen Demonstration und den dortigen Gegendemonstrationen am 1. Mai 2008. Die Demonstration fand unter Auflagen statt; die Klägerin klagte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflage Nr. 2. Das Verwaltungsgericht erklärte die Ordnerauflage für rechtswidrig; die Behörde legte Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthaft; es bestand Wiederholungsgefahr. Voraussetzungen: Eine Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG setzt eine unmittelbare Gefahr der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung voraus; hierfür sind konkrete, nachvollziehbare Tatsachen erforderlich, die einen Schadenseintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Rechtslage zu Ordnern: Das Versammlungsgesetz erlaubt grundsätzlich, dass die Behörde die Bestellung von Ordnern nach § 15 Abs. 1 VersG anordnet; das Gesetz gewährt dem Versammlungsleiter das Recht, Ordner einzusetzen (§§ 7–9, 18, 19 VersG), schließt aber eine auflagenrechtliche Verpflichtung nicht aus. Geeignetheit von Ordnern: Ordner können die Ordnungsfunktion des Versammlungsleiters unterstützen und deeskalierend wirken; sie können bei großen Versammlungen erforderlich sein, wenn sonst die Wahrung der Ordnung nicht möglich ist. Fehlende Gefährdungslage im Einzelfall: Die Behörde stützte ihre Prognose auf die Ereignisse vom 1. Mai 2008 und erwartete die Teilnahme gewaltbereiter Personen; jedoch fehlten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bei der deutlich kleineren Demonstration am 31. Mai 2008 mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut gewalttätige Ausschreitungen zu erwarten waren. Gegenindizien waren u. a. geringere Zahl tatsächlicher Teilnehmer, anderes Versammlungsformat, breiteres Teilnehmerinteresse und fehlende konkrete Aufrufe zu Gewalttaten. Folge: Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG für die Anordnung der Ordnerpflicht lagen nicht vor, daher waren Nr. 2.1–2.3 rechtswidrig. • wichtigste Normen: § 15 Abs. 1 VersG, §§ 7–9, 18, 19 VersG, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Auflage Nr. 2 war rechtswidrig, weil die erforderliche unmittelbare Gefahr im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG nicht nach konkreten und nachvollziehbaren Tatsachen dargelegt war. Zwar kann eine Behörde grundsätzlich die Bestellung von Ordnern anordnen und Ordner können zur Durchsetzung der Versammlungsordnung deeskalierend wirken, doch fehlten hier hinreichende Anhaltspunkte, dass bei der deutlich kleineren Demonstration mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut gewalttätige Ausschreitungen zu erwarten waren. Folglich entfiel auch die Grundlage für die damit verbundenen Nebenauflagen zur Meldung und Identifikation der Ordner. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.