Urteil
1 K 133/16 Me
VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2017:0209.1K133.16ME.0A
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Leitsätze
Die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbat-Modells ist so lange rückwirkend möglich, wie die beantragte Phase der Freistellung noch nicht begonnen hat; erst danach erledigt sich das Begehren.(Rn.27)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbat-Modells ist so lange rückwirkend möglich, wie die beantragte Phase der Freistellung noch nicht begonnen hat; erst danach erledigt sich das Begehren.(Rn.27) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Dabei ist der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb abzusprechen, weil sich etwa das Begehren durch Zeitablauf erledigt hat. Der ursprüngliche Antrag, ihr Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbaticals mit Beginn ab 01.08.2016 zu bewilligen, interpretiert die Kammer zunächst als an den vorgegebenen Zeitraum (01.08.2016-31.07.2019) gebunden. Auszulegen ist der Antrag hingegen nicht dahingehend, dass Teilzeitbeschäftigung "zum nächst möglichen Termin" begehrt werde. Dies könnte nämlich angenommen werden, legte man zugrunde, dass die terminliche Bindung an den Beginn des Schuljahres letztlich auf einer der Schulorganisation folgenden Vorgabe des Beklagten, nicht jedoch auf gesetzlicher Anordnung, beruht. Gegen ein solches Verständnis spricht aber, dass die Klägerin durch Benennung des konkreten Zeitraumes den Gegenstand des durch den Beklagten zu prüfenden Sachverhalts verbindlich festgelegt und der Beklagte auch nur diesen Sachverhalt geprüft und schließlich beschieden hat. Allein der Umstand, dass die Klägerin sich aus Unwissenheit gedrängt gesehen haben könnte, den Antrag an den Verlauf von Schuljahren anzupassen, reicht für die gegenteilige Annahme nicht aus; Entsprechendes ist auch nicht vorgetragen. Ist danach davon auszugehen, dass sich der Antrag der Klägerin ausschließlich auf den benannten Zeitraum bezog, folgt hieraus jedoch nicht, dass sich ihr Begehren erledigt hat. Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn die beantragte Teilzeitbeschäftigung zum 01.08.2016 gar nicht mehr in Anspruch genommen werden könnte, mithin die Aufhebung des (versagenden) Verwaltungsakts und die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung schlichtweg ohne Sinn blieben. In diesem Fall müsste ihr das Rechtschutzbedürfnis für die vorliegende Verpflichtungsklage aberkannt werden. Dem ist aber nicht so. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die Bewilligung einer derartigen Teilzeitbeschäftigung solange auch noch rückwirkend möglich ist, wie die anvisierte Phase der Freistellung noch nicht begonnen hat; so lange kann dem Beamten in der Regel ein Anspruch auf Gewährung der Teilzeitbeschäftigung mit (teilweiser) Wirkung für die Vergangenheit zustehen. Dies folgt dem Gedanken, dass sich die vorgeschaltete, sogenannte Ansparphase gerade dadurch auszeichnet, dass der Beamte zwar nur die reduzierten Bezüge erhält, die regelmäßige Arbeitszeit jedoch nicht ermäßigt ist. Die Klägerin hätte daher im vorliegenden Fall nicht etwa - unwiederbringlich - zu viel geleistet, sondern lediglich zu hohe Bezüge erhalten. Daher ist gerade noch kein Zustand eingetreten, wonach sich ein das Teilzeitmodell (rückwirkend) bewilligender Verwaltungsakt als obsolet darstellen würde. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Staatlichen Schulamts S. vom 28.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Ministeriums für ... vom 26.02.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 63 Abs. 1, 61 Abs. 1 ThürBG steht ihr nicht zu. Die Annahme des Beklagten, der Gewährung stünden dienstliche Gründe entgegen, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin zunächst die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats bestreitet, ergibt sich diese aus dem Verwaltungsvorgang (Bl. 9-11). Die Maßnahme unterlag gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 7 ThürPersVG der eingeschränkten Mitbestimmung des Bezirkspersonalrates, der jedoch binnen der gesetzlichen Frist (§ 69 Abs. 2 S. 7 ThürPersVG) seine Zustimmung nicht schriftlich unter Angabe der Gründe verweigerte. Die Maßnahme gilt daher als gebilligt (§ 69 Abs. 2 S. 9 ThürPersVG). Gemäß § 63 Abs. 1 ThürBG können, sofern dienstliche Gründe nicht entgegen stehen, Teilzeitbeschäftigungen unter anderem nach § 61 ThürBG in der Weise bewilligt werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einer vollständigen Freistellung zusammengefasst wird (Sabbatjahr). Nach § 61 Abs. 1 ThürBG kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Begriff des dienstlichen Grundes umschreibt eine gesetzliche Voraussetzung für die Ermessensentscheidung; er ist Tatbestandsmerkmal. Hierüber entscheidet der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum. Seine Entscheidung ist daher vom Gericht vollen Umfangs nachzuprüfen. Allerdings hat es dabei zu respektieren, dass dienstliche Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend geprägt werden durch verwaltungspolitische Entscheidungen, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (vgl. BVerwG, U. v. 29.04.2004 - 2 C 21/03 -, juris, Rn. 10 m. w. N.). Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesen in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. auch VG Koblenz, U. v. 28.05.2014 - 5 K 61/14.KO -, juris, Rn. 18). Was genau inhaltlich unter "dienstlichen Gründen" zu verstehen ist, ist nicht allgemein zu beantworten, sondern richtet sich nach der dem jeweiligen Gesetz zugrunde liegenden Interessenlage. Der materielle Sinngehalt ergibt sich erst aus Zweckbestimmung und Zielsetzung der gesetzlichen Regelung sowie dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist. "Dienstliche Gründe" im Sinne des § 63 Abs. 1 ThürBG sind sämtliche Aspekte, die das dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu beeinträchtigen geeignet sind (vgl. BVerwG, U. v. 29.04.2004, a. a. O., Rn. 11 f. sowie B. v. 06.04.2016 - 2 B 79/15 -, juris Rn. 8; s. auch Thüringer Landtag Drucksache 5/7453, S. 144). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz in § 63 Abs. 1 ThürBG weder "dringende" (wie etwa in § 64 Abs. 1 S. 1 ThürBG - Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit) noch gar "zwingende" (wie etwa in § 62 Abs. 1 ThürBG - Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen) dienstliche Gründe verlangt, und damit vergleichsweise geringe Anforderungen nennt. Unter "dringenden" dienstlichen Gründen sind im Unterschied solche aus dem Dienstbetrieb resultierenden Bedürfnisse zu verstehen, deren Bedeutung über das Normalmaß hinausgeht, die also mit erhöhter Prioritätsstufe ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen erfordern, um einen effektiven dienstlichen Betrieb zu gewährleisten; sie liegen unterhalb der Schwelle der "zwingenden" dienstlichen Gründe, sind diesen aber angenähert (vgl. BVerwG, U. v. 29.04.2004, a. a. O., juris, Rn. 12 m. w. N.). Als "bloß" dienstlicher Grund kommt damit letztlich jeder von Belang in Betracht. Mit Blick auf das Telos der Regelung, nämlich die legislative Entscheidung für eine Flexibilisierung der Arbeitszeit der Beamten durch Ausdehnung der Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten, sowie der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht müssen der Bewilligung des Begehrens dennoch sachliche oder personelle Gründe von einigem Gewicht entgegenstehen (vgl. etwa VG Minden, Urteil v. 07.02.2006 - 4 K 827/06 -, juris, Rn. 19; Fürst/Corsmeyer, GKÖD, Band I, Stand der Lieferung: 3/13, L § 91 Rn. 5). Damit scheiden solche dienstlichen Gründe für die Versagung aus, die sich als allgemeine, typischerweise mit Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung verbundene, zusätzliche Anforderungen an Organisation und Personalwirtschaft darstellen und denen der Dienstherr mit zumutbaren personellen und organisatorischen Maßnahmen begegnen kann (Fürst/Corsmeyer a. a. O.). Aus der eindeutigen gesetzlichen Formulierung der dienstlichen Gründe als Negativtatsache ("soweit […] nicht") folgt, dass der Dienstherr selbst darlegungs- und beweisbelastet für das der Bewilligung entgegenstehende Vorliegen solcher Gründe ist. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Beklagte den Antrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass bei Gewährung des Sabbaticals die Gefahr bestünde, dass die Stammdienststelle der Klägerin die ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen könnte. Der Beklagte hat substanziiert dargetan, dass es sich zum einen bei dem von der Klägerin unterrichteten Fach Französisch um ein solches handelt, welches einer äußerst angespannten Personalsituation unterliegt und für das eine Ersatzlehrkraft voraussichtlich nicht beizubringen sein wird. Zum anderen steht ebenso zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin aufgrund der Tatsache, dass sie sich - freiwillig - als Fachleiterin für die Ausbildung von Lehramtsanwärtern im Fach Französisch beim Seminarschulverbund S. zur Verfügung gestellt und hat weiterbilden lassen, eine personale Sonderstellung erworben hat, die der Teilzeitbeschäftigung jedenfalls in Form des Sabbat-Modells entgegensteht. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung detailliert vorgetragen, wie viele Lehrkräfte für das Fach Französisch an der Stammdienststelle der Klägerin sowie an den Schulen in deren Umkreis, vor allem im Bezirk des Schulamts S., vorhanden und wie diese eingesetzt sind. Insgesamt stellt sich danach die Personalsituation als angespannt dar. Sämtliche Lehrkräfte decken im Wesentlichen den Fremdsprachenbedarf an ihren jeweiligen Stammdienststellen nur knapp. Hinzu kommen Ausfälle wegen Langzeiterkrankungen an den Gymnasien in M., So. sowie der Stammdienststelle der Klägerin aufgrund ihrer eigenen, bereits ein Jahr währenden Erkrankung. Am Gymnasium in M. besteht deshalb bereits eine Überplanung mit zwei Lehrerwochenstunden, welche im kommenden Schuljahr auszugleichen sein und sich negativ auf den dortigen Bedarf auswirken wird. Im Weiteren sind unumgängliche Veränderungen in der Personalstruktur abzufangen, wie beispielsweise Abgänge wegen Erreichens des Ruhestands (eine Lehrkraft in Schm. zum 31.01.2018), aufgrund von Kündigung (eine Lehrkraft in Schl. zum Schuljahresende) oder bereits bestehende Teilzeitbeschäftigungen (Gymnasien in Z., O. und S.). Zu berücksichtigen ist nach den Ausführungen des Beklagten zudem, dass an jedem Gymnasium mindestens zwei Lehrkräfte im betreffenden Fach vorhanden sein müssen, um Zweitkorrekturen, Vertretungen und die Besetzung von Prüfungsausschüssen abzusichern. Diese Angaben spiegeln zwar die momentane Situation wider und nicht die hier maßgebliche für das Schuljahr 2018/2019, d. h. die anvisierte Freistellungsphase. Dies liegt jedoch in der Natur der Sache und ist deshalb unschädlich, weil diese Angaben als Basis einer prognostischen Aussage dienen müssen. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den status quo abzubilden und zu analysieren, um mögliche organisatorische und personelle Veränderungen für bevorstehende Schuljahre zu überprüfen. Die Freistellungsphase mittels beamtenrechtlicher Maßnahmen, wie etwa Abordnungen, personell abzusichern, erscheint danach aufgrund der angespannten Personalsituation nachvollziehbar nicht möglich. Hinzu kommt, dass auch und gerade nicht davon auszugehen ist, dass etwa aufgrund sinkender Schülerzahlen künftig, d. h. auf das Schuljahr 2018/2019 bezogen, ein geringerer Bedarf an Französischlehrkräften bestehen wird. Unter Zugrundelegung der derzeitigen Auslastung der Grundschulen im Schulbezirk geht der Beklagte von einem Zuwachs um etwa 39 Schüler und insgesamt drei Klassen an der Stammdienststelle der Klägerin aus (vgl. hierzu die Übersicht hinsichtlich der voraussichtlich zu erwartenden Schüler- und Klassenzahlen an der Stammdienststelle der Klägerin, Bl. 7 des Verwaltungsvorgangs). Insoweit handelt es sich zwar ebenfalls um Erfahrungswerte und keine gesicherten Erkenntnisse. Letzteres ist jedoch mit Blick auf die freie Schulwahl zum momentanen Zeitpunkt nicht zu leisten und kann vom Dienstherrn auch nicht verlangt werden. Eine auf Erfahrungswerten basierende Prognose über die Entwicklung von Schülerzahlen stellt daher eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens entgegenstehender dienstlicher Gründe dar. Darüber hinaus ist es ohnehin nicht von Belang, ob sich die Schüleranzahl konkret an der Stammdienststelle der Klägerin spürbar erhöhen wird. Denn maßgeblich ist auf die Entwicklung der Schülerzahlen im Schulbezirk abzustellen; eine von der erstellten Prognose abweichende Verteilung der Schüler würde nichts daran ändern, dass grundsätzlich mit einem Zuwachs an Schülern zu rechnen ist, dem seitens des Schulamts zu begegnen sein wird. Die erstellte Prognose ist daher auch unter diesem Aspekt geeignet, entgegenstehende dienstliche Gründe zu belegen. Zu berücksichtigen ist bei all dem, dass der etwaige Verweis auf mögliche - auch befristete - Neueinstellungen nicht zu tragen vermag. Denn diese Frage stellt sich als verwaltungspolitische Entscheidung dar, die allein dem Dienstherrn aufgrund seines Organisationsrechts obliegt und, wie eingangs dargelegt, gerade nicht gerichtlich zu überprüfen ist. Deshalb ist es etwa genauso wenig möglich, die vorliegende Entscheidung des Dienstherrn für einen "Vertretungspool" für Fälle der Langzeiterkrankung, nicht jedoch für Fälle eines angestrebten Sabbatjahres bereitzustellen. Die hierin zum Ausdruck kommende Prioritätensetzung hat das Gericht zu respektieren. Dass die Grenzen des insoweit bestehenden Organisationsermessens überschritten wären, ist dabei jedenfalls nicht erkennbar. Soweit die neueingestellte Französischlehrerin an der Stammdienststelle der Klägerin betroffen ist, bewegt sich der Dienstherr auch hier im Rahmen seines Organisationsermessens, wenn er darlegt, dass diese gerade nicht als Ersatz für die Klägerin eingestellt worden sei, sie es vielmehr ermöglichen soll, langfristig Latein als zweite Fremdsprache anzubieten. Abgesehen davon ergibt sich aus dem detaillierten Vortrag des Beklagten zur Personalsituation an den südthüringer Gymnasien, dass auch mit der Neueinstellung eine Abdeckung des Bedarfs für Französisch nur knapp möglich ist, weil diese anderweitig entfallene Kräfte (eine Abordnung und eine Lehramtsanwärterin) ersetzt. Auch der Umstand, dass die Klägerin Fachleiterin für das Fach Französisch ist und ihr insoweit die Aufgabe der Ausbildung von Lehramtsanwärtern zukommt, stellt einen hinreichenden dienstlichen Grund dar, der der Bewilligung eines Sabbaticals entgegensteht. Unstreitig hat sich die Klägerin einvernehmlich im März 2015 als Fachleiterin benennen lassen. Sie hat im Anschluss ein entsprechendes Weiterbildungsprogramm absolviert, wofür sie vor ihrer nunmehrigen Erkrankung Abminderungsstunden erhalten hat. Unstreitig ist sie auch die einzige Fachleiterin für Französisch im Seminarschulverbund S.. Der Beklagte hat diesbezüglich plausibel dargelegt, dass die Zuweisung von Lehramtsanwärtern im Fach Französisch in den Bezirk S. durch das zuständige Ministerium derzeit nur wegen der Langzeiterkrankung der Klägerin nicht erfolgt. Da für diese Tätigkeit kein "Vertretungspool" beim Seminarschulverbund existiert, wäre nämlich im Falle eines längerfristigen Ausfalls des Fachleiters unter Umständen der Lehramtsanwärter zum Wechsel des Ausbildungsbezirks gehalten. Genau dieser Zustand ergäbe sich jedoch auch bei Abwesenheit der Klägerin im Rahmen der Freistellungsphase. Entweder könnte dann vorsorglich schon gar kein Lehramtsanwärter zugewiesen werden oder aber es bestünde die Gefahr, dass dieser die Ausbildungszeit nicht im Raum S. beenden könnte. Das verwaltungspolitische Anliegen des Dienstherrn, Lehramtsanwärter gerade im ländlichen Raum auszubilden, um diese auch dauerhaft für diesen Bereich zu gewinnen, liefe damit leer. Die Klägerin hat insoweit eine Sonderposition inne. Zur Erledigung der speziellen Aufgaben einer Fachleiterin für Französisch im Bezirk S. ist der Dienstherr zwingend auf sie angewiesen. Insgesamt ist damit aus Sicht der Kammer dargetan, dass die ordnungsgemäße Erledigung der dienstlichen Aufgaben an der Stammdienstelle der Klägerin im Falle der Bewilligung der begehrten Freistellungsphase (Schuljahr 2018/2019) prognostisch nachhaltig erschwert bzw. sogar unmöglich würde. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Beklagte dienstliche Gründe von einigem Gewicht hinreichend substanziiert aufgezeigt. Stehen danach dienstliche Gründe der Gewährung der beantragten Teilzeitbeschäftigung entgegen, kommt es auf eine im Rahmen des Ermessens durchzuführende Abwägung der Interessen der Klägerin mit weiteren auf Beklagtenseite bestehenden Interessen - zu denken wäre dabei grundsätzlich etwa an Fragen wie, welcher Antrag bei mehreren Anträgen verschiedener Beamter bewilligt wird oder ob ein wiederholter Antrag bewilligt werden kann, nachdem dem Beamten bereits kurz zuvor ein Sabbatjahr gewährt worden war - nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 19.543,68 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 VwGO i. V. m. Ziffer 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anh. § 164 Rn. 14). Hiernach ist unter anderem bei Streitigkeiten, die eine Teilzeitbeschäftigung betreffen, der 2-fache Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus maßgebend, wobei diesbezüglich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist (§ 40 GKG). Die Klägerin bekleidet vorliegend das Statusamt einer Studienrätin in der Besoldungsgruppe A 13 (Endstufe), sodass das monatliche Grundgehalt mit 4.799,91 € nebst Stellenzulage in Höhe von 86,01 €, insgesamt also 4.885,92 €, anzusetzen ist (vgl. Anlagen 5 und 8 zum Thüringer Besoldungsgesetz, gültig ab 01.09.2015). Die Differenz zum erstrebten Teilstatus, nämlich einer 2/3-Teilzeitbeschäftigung, beträgt 1.628,64 €, deren 2-facher Jahresbetrag 39.087,36 €. Dieser Wert ist vorliegend jedoch nur hälftig anzusetzen (19.543,68 €), da das Begehren der Klägerin auf bloße Neubescheidung gerichtet war (vgl. Ziffer 1.4 des Streitwertkataloges, a. a. O.). I. Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in der Form des sogenannten Sabbat-Modells. Sie wurde mit Wirkung vom Mai 2002 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung ernannt und steht seit Februar 2009 im Status einer Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienst des Beklagten. Seit August 2008 ist sie am Staatlichen Gymnasium ... tätig und unterrichtet die Fächer Russisch, Englisch und Französisch. Im Schuljahr 2015/2016 war sie ausschließlich für das Fach Französisch eingesetzt. Mit Schreiben vom September 2015 beantragte sie die Bewilligung der vorbezeichneten Teilzeitbeschäftigung ab dem 01.08.2016, wobei diese mit zunächst zwei Jahren Vollbeschäftigung gefolgt von einem Jahr in Freistellung ausgestaltet sein sollte. Zur Begründung führte sie zum einen das Erfordernis einer Auszeit aus gesundheitlichen Gründen an. Sie stelle bereits jetzt ein massives Schwinden ihrer Kräfte im Schulalltag fest; ein Attest ihrer Hausärztin bestätige, dass ohne eine zeitweilige Herausnahme aus dem Schuldienst langzeitliche gesundheitliche (körperliche und seelische) Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Zum anderen wolle sie die Zeit für Fortbildung und gemeinnützige Arbeit nutzen. Bereits im Februar 2015 hatte sie eine solche Teilzeitbeschäftigung mit Beginn August 2015 beantragt, was seitens des Beklagten abgelehnt worden und Gegenstand des Verfahrens 1 K 344/15 Me war. Dieses wurde in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2017 durch die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Bescheid vom 28.10.2015 lehnte das Staatliche Schulamt S. den (erneuten) Antrag ab und führte zur Begründung an, dienstliche Gründe stünden der Bewilligung entgegen. Dem im beantragten Zeitraum entstehenden Personalbedarf sei der Vorrang vor ihren persönlichen Belangen einzuräumen. Die Klägerin besitze die Lehrbefähigung im Fach Französisch. Die Absicherung dieses Faches gelte im Allgemeinen als schwierig, was selbiges als sogenanntes "Mangelfach" qualifiziere. Im laufenden Schuljahr 2015/2016 bestehe am Staatlichen Gymnasium ..., der Stammdienststelle der Klägerin, kein nennenswerter personeller Überhang in dem betreffenden Fach, was prognostisch auch für die kommenden Schuljahre gelte. Ob der entstehende Bedarf etwa mittels Neueinstellungen gedeckt werden könne, sei für die vorzunehmende Abwägung nicht von Belang. Denn der Dienstherr könne durch eine beantragte Teilzeitbeschäftigung nicht verpflichtet werden, dadurch entstehenden Bedarf durch Neueinstellungen abzufangen; dies sei mit dem haushaltspolitischen Ermessen, welches Bestandteil des Organisationsermessens des Dienstherrn sei, nicht vereinbar. Daher sei zu prüfen, ob der entstehende Bedarf durch personelle Strukturentscheidungen abgedeckt werden könne, was im vorliegenden Fall jedoch aufgrund der Einstufung des Faches Französisch als "Mangelfach" schwierig sei. Zur Abdeckung der Unterrichtstätigkeiten der Klägerin stünden keine ausreichenden personellen Ressourcen zur Verfügung, um eine Abdeckung des ansonsten ausfallenden Unterrichts zu ermöglichen. Hinzu komme, dass die prognostischen Schülerzahlen keinem Rückgang, sondern im Zeitraum der Schuljahre 2015/2016 bis 2018/2019 einer Steigerung von etwa 39 Schülern unterlägen. Der aktuelle Bedarf im Fach Französisch werde sich daher nicht wesentlich verändern. Eine Abdeckung des Unterrichts während der anvisierten Freistellungsphase könne daher nicht gewährleistet werden. Das Staatliche Schulamt S. hatte den Bezirkspersonalrat Ende September 2016 über die beabsichtigte Ablehnung des Antrags der Klägerin unterrichtet und um Zustimmung gebeten. Der Bezirkspersonalrat teilte dem Schulamt mit Schreiben vom 22.10.2015 mit, er lasse die Maßnahme verfristen. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18.11.2015 Widerspruch, den das Ministerium für ... mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2016, dem Bevollmächtigten der Klägerin am 18.03.2016 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, zurückwies. Die Klägerin sei bekanntermaßen im Schuljahr 2015/2016 mit 21 Lehrerwochenstunden ausschließlich im Fach Französisch eingesetzt, wobei sie drei Abminderungsstunden für die Weiterbildungen als Fachleiterin für das Fach Französisch sowie das Fach Deutsch für Ausländer erhalten habe. Auch im Hinblick auf die an der Stammdienststelle der Klägerin neu eingestellte Französischlehrerin sei die Klägerin unentbehrlich. Dadurch sei nämlich zunächst ermöglicht worden, ihr die vierte Abminderungsstunde zu bewilligen, die ihr ohnehin zugestanden hätte. Den kompletten Französischunterricht der Klägerin habe die neue Kollegin jedoch nicht übernehmen können, da sie denjenigen einer rückgeführten Abordnung und denjenigen einer Lehramtsanwärterin, die ihre Referendarzeit beendet hätte, übernommen habe und zudem im Fach Ethik eingesetzt worden sei. Die Neueinstellung diene damit der Stabilisierung der zweiten Fremdsprache an der Stammdienststelle der Klägerin und solle langfristig Latein als zweite Fremdsprache ermöglichen, nicht jedoch die Klägerin ersetzen. Die Bedarfssituation im Fach Französisch sei seit vielen Jahren stabil, sodass auch künftig keine Änderungen zu erwarten seien. Vielmehr würden zusätzliche Unterrichtsstunden benötigt, weil zahlreiche Schüler mit Beginn der 11. Klasse von der 2. Fremdsprache Russisch auf Französisch wechseln wollten. Die Klägerin sei zudem wegen ihrer Fachleitertätigkeit für das Fach Französisch und der damit zusammenhängenden Ausbildung von Lehramtsanwärtern unabkömmlich; sie sei die einzige Fachleiterin für den Bezirk S.. Einem entsprechenden Einsatz habe bisher lediglich die vorgeschaltete Weiterbildung zur Fachleiterin entgegengestanden. II. Am 15.04.2016 erhob die Klägerin Klage. Sie beantragt, den Bescheid des Staatlichen Schulamts S. vom 28.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Ministeriums für ... vom 26.02.2016 aufzuheben und über ihren Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nach § 63 Abs. 1 ThürBG (ab dem 01.08.2016) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Ihr aktueller Gesundheitszustand erfordere dringend die Gewährung der beantragten Teilzeitbeschäftigung. Aufgrund der permanenten Dauerbelastung sei es bereits zu Arbeitsunfähigkeitszeiten gekommen; ihr Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert. Zudem werde die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats bestritten. Bestritten werde auch, dass es sich beim Fach Französisch um ein Mangelfach handele und eine Abdeckung während der anvisierten Freistellungsphase nicht gewährleistet sei. Insoweit sei es seitens des Beklagten nicht ausreichend, Personalmangel zu behaupten und dies als dienstlichen Grund vorzuschieben. Vielmehr sei erforderlich, umfangreich und überprüfbar die personelle Struktur im Bereich des betreffenden Schulamtes darzustellen. Nur so sei das Gericht zu einer ordnungsgemäßen Prüfung in der Lage. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Bescheid und im Widerspruchsbescheid sowie auf den Vortrag im Verfahren 1 K 344/15 Me. Darüber hinaus trägt er zur Bedarfssituation im Fach Französisch an der Stammdienststelle der Klägerin sowie an den Gymnasien im Umkreis (Region ...) Folgendes vor: An der Stammdienststelle bestünde derzeit ein Bedarf an 32 Stunden pro Woche in den Klassen 6 - 10 und 12 Stunden pro Woche in den Klassen 11 - 12. Diese seien verteilt auf drei Kolleginnen, darunter die zum Februar 2016 neu eingestellte sowie eine im September 2016 eingestellte befristete Kraft, die die Klägerin vertrete. Andere Lehrkräfte für Französisch seien nicht vorhanden. Da die Klägerin seit Februar 2016 dauerhaft im Krankenstand sei, habe sich die Situation noch zugespitzt. Für Fälle von Langzeiterkrankungen gäbe es einen thüringenweiten "Pool" befristeter Kräfte, auf die dann zurückgegriffen werden könne, wenn vorrangige Maßnahmen, wie etwa Abordnungen, nicht möglich seien; dem Raum S. stünden dabei 18 Stellen zur Verfügung. Eine Verlängerung der momentan eingesetzten Vertretung komme daher ausschließlich dann in Betracht, wenn sich die Klägerin weiterhin im Krankenstand befände. Am Gymnasium in ... gäbe es vier Lehrkräfte für Französisch, wovon sich zwei im Langzeitkrankenstand befänden; hier käme es zu Dauerausfällen, da der Bedarf in den Fremdsprachen nicht gedeckt sei. Am Gymnasium in ... gäbe es ebenfalls vier Lehrkräfte für Französisch, davon eine in Teilzeit, die ab Januar 2018 in den Ruhestand treten werde; insgesamt würden 48 Stunden Französischunterricht wöchentlich abgedeckt. An den Gymnasien in ... und ... gäbe es je zwei Lehrkräfte für Französisch, am Gymnasium in ... drei, wovon je eine Kraft nur in Teilzeit arbeite und die Fremdsprachenstunden insgesamt nur knapp abgedeckt werden könnten. Nichts anderes gelte für die Gymnasien im weiteren Umkreis. So stünden an den Gymnasien in ... und ... je 2 Französischlehrkräfte zur Verfügung, die den gesamten Bedarf abdeckten, wobei in ... eine zum Schuljahresende gekündigt habe. In der Region .../... seien insgesamt sechs Lehrkräfte für Französisch tätig, wobei eine langzeiterkrankt sei. An den vier Gymnasien in der Region .../... seien insgesamt 16 Lehrkräfte für Französisch tätig, eine davon sei zu 100 % an das Staatliche Schulamt abgeordnet und bei einer weiteren ende die Ausbildungszeit zum Schuljahresende 2017, sodass auch hier künftig Umstrukturierungen anstünden. Zu berücksichtigen sei stets, dass die Lehrkräfte typischerweise mit mehr als einem Fach eingeplant seien, weshalb etwaige Abordnungen stets auch Konsequenzen in anderen Bereichen nach sich zögen. Darüber hinaus seien stets mindestens zwei verfügbare Lehrkräfte pro Fremdsprache erforderlich, damit Vertretungsfälle, die Besetzung von Prüfungsausschüssen sowie die Absicherung von Zweitkorrekturen gewährleistet seien. Die Fachleitertätigkeit für Lehramtsanwärter im Fach Französisch werde im Bezirk S. aufgrund der Erkrankung der Klägerin derzeit nicht ausgeübt; vom zuständigen Ministerium erfolge daher momentan keine Zuweisung entsprechender Lehramtsanwärter an die dortigen Schulen. Insbesondere gäbe es für derartige Fälle auch keinen "Pool" mit Ersatzkräften, auf die bei Ausfall des Fachleiters zurückgegriffen werden könne; ein Lehramtsanwärter müsste dann im ungünstigsten Fall sogar den Bezirk wechseln. Folge sei momentan, dass gar keine Ausbildung in Französisch in S. erfolge, wodurch sich prognostisch auch die Bewerberlage verschlechtern werde. Denn die Ausbildung "vor Ort" diene gerade auch der Rekrutierung der Anwärter nach Beendigung ihrer Ausbildung. In diesem Zusammenhang weist der Beklagte auf die generell schwierige Bewerbersituation im ländlichen Raum hin. So habe etwa eine im Februar 2016 ausgeschriebene Stelle für eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Unterrichten an Gymnasien in den Fächern Deutsch und Französisch am Staatlichen Berufsbildungszentrum ... aus Mangel an Bewerbern nicht besetzt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2017 Bezug genommen. Dem Gericht lagen die Personalakte der Klägerin (mit der Grundakte A und den Teilakten B, C und D) sowie der Verwaltungsvorgang (1 Heftung) vor. Das Verfahren 1 K 344/15 Me wurde beigezogen. Die Akten waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung.