Urteil
1 K 364/13 Me
VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2015:0820.1K364.13ME.0A
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Leitsätze
1. In besoldungsrechtlichen Verfahren eines Bürgermeisters ist der Dienstherr, seine Gemeinde, Beklagte.(Rn.20)
2. Diese wird jedoch vertreten durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde.(Rn.20)
3. § 3ThürKomBesV (juris: KomWBBesV TH) begründet eine Ungleichbehandlung bei der Besoldung kommunaler Wahlbeamter, die nach Besoldungsstufen der Besoldungsordnung A besoldet werden, weil ein lebensjüngerer Bürgermeister geringere Bezüge erhält als ein lebensälterer.(Rn.23)
4. Diese Ungleichbehandlung ist nicht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG (juris: EGRL 78/2000) gerechtfertigt.(Rn.25)
5. Die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung begründet keinen Anspruch auf Besoldung nach der höchsten Erfahrungsstufe (im Anschluss an BVerwG, U. v. 30.10.2014 - 2 C 3/13 -).(Rn.28)
6. Die Ungleichbehandlung kann Schadensersatzansprüche auf Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs, des Schadensersatzanspruchs nach § 15 Abs. 1 AGG sowie der Entschädigungsregelung nach § 15 Abs. 2 AGG begründen.(Rn.32)
7. Für diese Ansprüche ist die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG zu beachten.(Rn.38)
8. Dies gilt auch für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch.(Rn.38)
9. Kenntnis im Sinne des § 15 Abs. 4 AGG ist anzunehmen, wenn der Anspruchsinhaber die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt.(Rn.39)
10. Bei einer unsicheren Rechtslage wird der Fristbeginn bis zur objektiven (höchstrichterlichen) Klärung der Rechtslage hinausgeschoben.(Rn.40)
11. Dies war im Falle der altersdiskriminierenden Besoldung von Beamten mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2011 (RS.C-297/10 und C-298/10, Hennings und Mai) der Fall.(Rn.41)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In besoldungsrechtlichen Verfahren eines Bürgermeisters ist der Dienstherr, seine Gemeinde, Beklagte.(Rn.20) 2. Diese wird jedoch vertreten durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde.(Rn.20) 3. § 3ThürKomBesV (juris: KomWBBesV TH) begründet eine Ungleichbehandlung bei der Besoldung kommunaler Wahlbeamter, die nach Besoldungsstufen der Besoldungsordnung A besoldet werden, weil ein lebensjüngerer Bürgermeister geringere Bezüge erhält als ein lebensälterer.(Rn.23) 4. Diese Ungleichbehandlung ist nicht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG (juris: EGRL 78/2000) gerechtfertigt.(Rn.25) 5. Die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung begründet keinen Anspruch auf Besoldung nach der höchsten Erfahrungsstufe (im Anschluss an BVerwG, U. v. 30.10.2014 - 2 C 3/13 -).(Rn.28) 6. Die Ungleichbehandlung kann Schadensersatzansprüche auf Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs, des Schadensersatzanspruchs nach § 15 Abs. 1 AGG sowie der Entschädigungsregelung nach § 15 Abs. 2 AGG begründen.(Rn.32) 7. Für diese Ansprüche ist die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG zu beachten.(Rn.38) 8. Dies gilt auch für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch.(Rn.38) 9. Kenntnis im Sinne des § 15 Abs. 4 AGG ist anzunehmen, wenn der Anspruchsinhaber die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt.(Rn.39) 10. Bei einer unsicheren Rechtslage wird der Fristbeginn bis zur objektiven (höchstrichterlichen) Klärung der Rechtslage hinausgeschoben.(Rn.40) 11. Dies war im Falle der altersdiskriminierenden Besoldung von Beamten mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2011 (RS.C-297/10 und C-298/10, Hennings und Mai) der Fall.(Rn.41) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Rubrum ist von Amts wegen dahin zu berichtigen, dass die Stadt G... im Verwaltungsstreitverfahren Beklagte ist, aber durch das Landratsamt des Wartburg-Kreises gesetzlich vertreten wird. Nach § 110 ThürBG in der Fassung des Gesetzes vom 12.08.2014 (ThürBG n. F.) gelten für die kommunalen Wahlbeamten die Bestimmungen für die Beamten auf Zeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (zum gleichen Ergebnis führt die Vorgängervorschrift des § 122 ThürBG in der Fassung des Gesetzes vom 20.03.2009, wonach für die kommunalen Wahlbeamten die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten). Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 ThürBG n. F. (entspricht § 125 Abs. 1 Satz 1 ThürBG a. F.), der nach dem Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts auf laufende Verfahren anzuwenden ist, wird der Dienstherr bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamten unterstehen oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden haben. Für die Bürgermeister nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben wahr, die nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen der für die Ernennung zuständigen Stelle oder der obersten Dienstbehörde obliegen (§ 3 Satz 1 ThürKWBG in der bis zum 30.07.2013 geltenden Fassung vom 16.08.1993 - ThürKWBG a. F. -, nunmehr § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürKWBG in der Fassung des Gesetzes vom 23.07.2013 - ThürKWBG n. F.). Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde (§ 118 ThürKO), hier das Landratsamt des Wartburg-Kreises. Aus dieser Bestimmung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (zuletzt U. v. 13.01.2015 - 2 KO 701/14 -, juris) zu folgern, dass mit der Aufgabenwahrnehmung kein Übergang der Aufgabe, sondern eine gesetzliche Vertretung durch das Landratsamt angeordnet wird, das im Namen der Gemeinde mit Wirkung für und gegen diese handelt. § 3 ThürKWBG n. F., der am 31.07.2013 in Kraft trat, ändert daran nichts. Die Regelung trifft in dem angefügten Abs. 2 Satz 1 und 3 die Bestimmung, dass Schadenersatzansprüche der Gemeinde gegen Bürgermeister von der Rechtsaufsichtsbehörde in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend gemacht werden. Hier handelt es sich jedoch nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen geltend gemachten Besoldungsanspruch. Mit dem Thüringer Oberverwaltungsgericht ist festzustellen, dass keine Gründe dafür vorliegen, die ausdrückliche Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 ThürKWBG n. F. auch auf andere Aufgaben zu erstrecken (ThürOVG, U. v. 13.01.2015, a. a. O.). Ob das Landratsamt am Verfahren für die Stadt als gesetzlicher Vertreter beteiligt ist oder in gesetzlicher Prozessstandschaft im eigenen Namen deren Rechte wahrnimmt, wirkt sich auf die Belange der Beteiligten nicht aus. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der vom Kläger geltend gemachten besoldungsrechtlichen Ansprüche durch den Bescheid des Landratsamtes W...kreis - Kommunalaufsicht - vom 18.12.2012 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 11.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf Besoldung aus der höchsten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 15 ThürBesO (1.) noch auf zusätzliche Anrechnung weiterer Erfahrungs-(dienst)zeiten (2.). 1. Der Anspruch auf Besoldung aus der höchsten Erfahrungsstufe ergibt sich zunächst nicht aus § 2 in Verbindung mit § 3 der Thüringer Verordnung über die Besoldung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Thüringer Kommunal-Besoldungsverordnung - ThürKomBesV -) vom 05.04.1993 (GVBl. S. 260), geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GVBl. S. 134). Danach wird bei kommunalen Wahlbeamten, die - wie der Kläger - der A-Besoldung unterliegen der Beginn des Aufstiegs in den Stufen des Grundgehalts abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 2 ThürBesG auf den ersten Tag des Monats festgesetzt, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die im Fall des Klägers nach der Übergangsbestimmung des § 5 Abs. 3 ThürKomBesV noch anzuwendende Ursprungsfassung des § 3 ThürKomBesV sieht in Satz 2 weiter vor, dass abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 2 BBesG das Grundgehalt nach Erreichen der achten Dienstaltersstufe von Jahr zu Jahr bis zum Endgrundgehalt steigt. Auf Grundlage dieser Regelungen wird der Kläger, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, erst zum 01.05.2017 die Endstufe 12 der Besoldungsgruppe A 15 ThürBesO erreichen. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt ein Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe nicht daraus, dass dieses Besoldungssystem zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (- RL 2000/78/EG -, ABl L 303 S. 16) führt. Dabei ist dem Kläger jedoch zuzustimmen, dass eine Ungleichbehandlung vorliegt, die nicht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG sachlich gerechtfertigt ist (1.1.). Diese Ungleichbehandlung begründet jedoch weder weitere besoldungsrechtlichen Ansprüche (1.2.), noch kann der Kläger deshalb mit Erfolg Entschädigungsleistungen verlangen (1.3.) 1.1. Zunächst ist festzustellen, dass die Besoldungsbedingungen der Beamten der Mitgliedstaaten in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen (EuGH, U. v. 19.06.2014 - Rs. C-501/12, Specht -, juris, Rdnrn. 30 ff). Nach § 3 ThürKomBesV bildet das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die (erstmalige) Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe der Grundgehaltssätze der Thüringer Besoldungsordnung A, weshalb ein lebensjüngerer Bürgermeister geringere Bezüge erhält als ein älterer Bürgermeister, obwohl sie in der gleichen Besoldungsgruppe eingruppiert sind. Knüpft aber die erstmalige Zuordnung des Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe an das Lebensalter an, führt dies zu einer unmittelbar auf das Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung (BVerwG, U. v. 30.10.2014 - 2 C 3/13 -, juris, Rdnr. 15). Diese Ungleichbehandlung ist nicht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Danach können die Mitgliedsstaaten ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Zwar stellt es ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik dar, das Aufsteigen der Besoldung an die im Dienst erworbene Berufserfahrung zu knüpfen. Allerdings geht das Besoldungssystem des § 3 ThürKomBesV über das hinaus, was zur Erreichung dieses legitimen Ziels erforderlich ist. Die Regelung führt dazu, dass - wie dargelegt - auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wird (vgl. BVerwG, U. v. 30.10.2014, a. a. O., Rdnr. 15; EuGH, U. v. 19.06.2014 a. a. O., Rdnr. 50 f., jeweils zur insoweit vergleichbaren Regelungen in §§ 27, 28 BBesG a. F.). Entgegen der Auffassung des Vertreters des öffentlichen Interesses ergibt sich hier nicht ausnahmsweise aus den Besonderheiten des Amtes eines kommunalen Wahlbeamten eine sachliche Rechtfertigung. Zwar ist es zutreffend, dass Bürgermeister und andere kommunale Wahlbeamte oft erstmals infolge ihrer Wahl ein Beamtenverhältnis eingehen und diese Wahl auch den beruflichen Werdegang des Bewerbers wiederspiegelt. Wie bei jedem anderen Beamten auch muss sich die besoldungsrechtliche Einstufung der kommunalen Wahlbeamten nach der Einstufung des Amtes richten. Jeder Bürgermeister hat unabhängig von seinem Lebensalter die gleiche rechtliche Stellung in der Gemeinde, die gleichen Aufgaben und gesetzlichen Kompetenzen. Die Anforderungen, die an ihn gestellt werden, sind unabhängig von seinem Lebensalter. Eine "Unterstellung", dass ein lebensjüngerer Amtsinhaber sein Amt zunächst nicht so gut ausfüllt, wie ein lebensälterer, ist sachlich nicht belegt. Lebenserfahrung allein gewährleistet keine Berufs- bzw. Diensterfahrung. Hiervon geht ersichtlich auch der Verordnungsgeber nicht aus, da er in § 2 ThürKomBesV für hauptamtliche Bürgermeister von Städten ab 15.000 Einwohnern (fakultativ), jedenfalls zwingend ab 20.000 Einwohnern eine Besoldung nach der Besoldungsordnung B normiert hat. Die Besoldungsordnung B sieht jedoch keinerlei Erfahrungsstufen vor. Das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18.08.2006 (BGBl I, 1897, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 03.04.2013 [BGBl I, 610] - AGG), das auch der Umsetzung der RL 2000/78/EG dient und dessen Vorschriften nach § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, hat an dieser unmittelbar diskriminierenden Wirkung des § 3 ThürKomBesV nichts geändert. Zwar verstieß diese Regelung seit dem 18.08.2006 gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. § 7 Abs. 2 AGG, wonach Bestimmungen und Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam sind, erfasst aber lediglich Bestimmungen in Kollektiv- und Individualvereinbarungen sowie einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, nicht aber gesetzliche Regelungen. § 7 Abs. 2 AGG setzt Art. 16 Buchst. b der RL 2000/78/EG um, wonach ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel in Individual- oder Kollektivverträgen zur Folge hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 34). Rechtsfolge eines Verstoßes einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot ist die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG (BVerwG, U. v. 30.10.2014, a. a. O., Rdnr. 16). 1.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 30.10.2014, a. a. O., Rdnr. 17) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (U. v. 19.06.2014, a. a. O., Rdnr. 87 ff [96]) kommt es jedoch als Folge der Ungleichbehandlung nicht in Betracht, den Kläger in die höchste Erfahrungsstufe einzugruppieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu unter Bezugnahme auf den Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt: "Zwar verlangt das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles ihm Mögliche tut, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht (stRspr; EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-390/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a. - Slg. 2004, I-8835 Rn. 114). Eine entsprechende unionskonforme Auslegung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. ist hier aber nicht möglich. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a. a. O. Rn. 96). ….. Mangels gültigem Bezugssystem kann auch die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, Urteile vom 26. Januar 1999 - Rs. C-18/95, Terhoeve - Slg. 1999, I-345 Rn. 57 m. w. N. und vom 22. Juni 2011 - Rs. C-399/09, Landtová - Slg. 2011, I-5573 Rn. 51), nicht angewandt werden." Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Kommt demnach eine Einstufung in eine höhere Erfahrungsstufe nicht in Betracht, scheitert daran bereits der Anspruch auf Erstattung der Differenzbeträge ab dem 01.01.2010. 1.3. Der Kläger kann seine Geldforderung auch nicht auf Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs, des Schadensersatzanspruchs nach § 15 Abs. 1 AGG sowie der Entschädigungsregelung nach § 15 Abs. 2 AGG durchsetzen. Dabei ist es auch im Hinblick auf § 54 Abs. 2 BeamtStG ohne Bedeutung, dass sich der Kläger weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich auf diese Anspruchsgrundlagen berufen hat. Das Gericht ist nicht an die vom Kläger bezeichneten Rechtsnormen gebunden, sondern hat den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Streitgegenstandes aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (BVerwG, U. v. 30.10.2014, a. a. O., Rdnr. 32). Die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs sind zwar ab dem 08.09.2011 erfüllt, jedoch vom Kläger nicht mehr durchsetzbar. Dieser Anspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (st. Rspr. des EuGH, U. v. 19.06.2014 a. a. O., Rdnr. 99). Die erste sowie die dritte Voraussetzung sind hier seit Erlass der RL 2000/78/EG gegeben. Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie, der in Verbindung mit Art. 1 allgemein und eindeutig jede sachlich nicht gerechtfertigte unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verbietet, verleiht dem Einzelnen Rechte, die er gegenüber den Mitgliedstaaten geltend machen kann. Ferner besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und dem dem Kläger entstandenen Schaden (BVerwG, U. v. 30.10.2014, a. a. O., Rdnr. 27; EuGH, U. v. 19.06.2014, a. a. O., Rdnrn. 101 und 106). Die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ist jedoch - und insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - erst seit dem 08.09.2011 erfüllt. Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs offenkundig verkannt wird (EuGH, U. v. 25.11.2010 - Rs. C-429/09, Fuß -, Slg. 2010, I-12167 Rdnrn. 51 f. m. w. N.; BVerwG, U. v. 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381 Rdnr. 18). Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 08.09.2011 anzunehmen. In diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/ EG in Bezug auf das mit § 3 ThürKomBesV vergleichbare Besoldungssystem der §§ 27, 28 BBesG a. F. verdeutlicht worden (BVerwG, U. v. 30.10.2014, a. a. O., Rdnr. 29; EuGH, U. v. 19.06.2014, a. a. O., Rdnr. 104). Auch die Voraussetzungen der Schadensersatzregelung des § 15 Abs. 2 AGG sind mit der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai am 08.09.2011 erfüllt. Danach ist der Arbeitgeber bei einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen das Benachteiligungsgebot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Hinsichtlich des Vertretenmüssens der Pflichtverletzung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG ist auf die Vorschriften der §§ 276 bis 278 BGB zurückzugreifen (BVerwG, U. v. 30.10.2014, a. a. O., Rdnr. 42). Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßgeblich ist, ob die der Maßnahme zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen wurde und im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich vom Gericht als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich danach als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden war (BVerwG, U. v. 30.10.2014, a. a. O., Rdnr. 42, m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG ab dem 08.09.2011 vor. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, der Vereinbarkeit eines mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbaren Entlohnungssystems mit der RL 2000/78/EG, ist erst durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 08.09.2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai) geklärt worden (EuGH, U. v. 19.06.2014, a. a. O., Rdnr. 104). Bis zur Verkündung dieses Urteils war die Rechtsauffassung, den §§ 27 und 28 BBesG a. F. vergleichbare Besoldungssysteme seien nicht unionsrechtswidrig, jedenfalls vertretbar. Dabei geht das Gericht davon aus, dass das Verschulden des Verordnungsgebers, also der Landesregierung des Freistaats Thüringen, die § 3 ThürKomBesV auch nach dem 08.09.2011 nicht neu geregelt hat, über § 278 BGB der Beklagten als deren Erfüllungsgehilfen (bei der Regelung des Besoldungsrechts) zuzurechnen ist. Letztlich kann das aber offen bleiben, weil auch dieser Anspruch - wie noch auszuführen ist - nicht mehr vom Kläger durchgesetzt werden kann. Schließlich sind wegen der festgestellten Altersdiskriminierung die Voraussetzungen der Entschädigungsregelung des § 15 Abs. 2 AGG seit Beginn der ersten Amtszeit des Klägers im Oktober 2006 erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 30.10.2014 (a. a. O., Rdnr. 45) ausgeführt: "Nach § 15 Abs. 2 AGG i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Beamte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch nach §15 Abs. 2 AGG setzt nicht den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens, d.h. die Feststellung von persönlich belastenden Folgen einer Benachteiligung, voraus. Vielmehr liegt ein solcher Schaden bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn. 14; BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 74 bis 76). Diese Sichtweise entspricht der Funktion, die § 15 Abs. 2 AGG im Sanktionensystem des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zukommt. Art. 17 der RL 2000/78/EG erfordert für jeden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot eine angemessene und verhältnismäßige Sanktion. Auf diese Weise soll der wirksame Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleistet werden." Die dem Grunde nach bestehenden Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche kann der Kläger jedoch nicht mehr geltend machen. Er hat die Frist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung der Ansprüche versäumt. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss der Anspruch nach Absatz 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach Satz 2 beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat. Es handelt sich um eine mit Art. 9 der RL 2000/78/EG vereinbare Ausschlussfrist (BVerwG, U. v. 30.10.2014, a. a. O., Rdnr. 47 f. m. w. N.), deren Versäumung zum Erlöschen des Anspruchs führt (VG Osnabrück, U. v. 22.07.2015 - 3 A 78/12 -, juris, Rdnr. 26 m. w. N.). Das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung dient dem Schutz des Schuldners. Er soll über etwaige Ansprüche in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit erhalten, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Der Gläubiger ist gehalten, die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zügig zu prüfen. Es soll dem Arbeitgeber angesichts der in § 22 AGG geregelten Beweislastverteilung nicht zugemutet werden, Dokumentationen über relevante Sachverhalte bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist aufbewahren zu müssen (BVerwG, U. v. 30.10.2014, a. a. O., Rdnr. 50 mit Verweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/1780 S. 38). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, hat der Beschäftigte dann Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar, d. h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist. Danach ist in diesen Ausnahmefällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich. Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai am 08.09.2011 (EuGH, U. v. 08.09.2011, a. a. O.) geklärt worden (BVerwG, U. v. 30.10.2014, a. a. O., Rdnr. 52 f. m. w. N.). Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, d. h. insbesondere von der ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe, hatte der Kläger grundsätzlich bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem er dem Besoldungssystem des § 3 ThürKomBesV unterstellt war (Oktober 2006) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft getreten war (18.08.2006). Zu der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen gehört nicht die Kenntnis von Gerichtsentscheidungen. Da von jedem Beamten auf Grund seiner Treuepflicht Grundkenntnisse des Besoldungsrechts zu erwarten sind (vgl. Nds. OVG, U. v. 28.04.2015 - 5 LB 149/14 -, juris, Rdnrn. 43 - 45) und das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowie des neuen Bundesbesoldungsgesetzes allgemein bekannt war, würde die Frist des § 15 Abs. 4 AGG grundsätzlich bereits mit dem Beginn der Amtszeit des Klägers im Oktober 2006 zu laufen beginnen. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus begünstigt die Rechtsprechung den Betroffenen in dem Ausnahmefall der unsicheren und zweifelhaften Rechtslage, indem der Fristbeginn bis zur höchstrichterlichen, objektiven Klärung der Rechtslage hinausgeschoben wird. In dieser Konstellation wird allerdings keine subjektive Komponente gefordert, die den Fristbeginn noch weiter aufschieben würde. Es ist vielmehr unerheblich, ob der Betroffene - z. B. durch Interessen- und Berufsverbände - Kenntnis von der klärenden höchstrichterlichen Entscheidung erlangt. Denn derjenige, der bei zunächst unklarer, aber später geklärter Rechtslage die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt, wegen fortdauernder Rechtsunkenntnis aber keine fristenhemmenden Maßnahmen ergreift, darf nicht anders behandelt werden als derjenige, der bei von Anfang an klarer Rechtslage die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt, wegen Rechtsunkenntnis aber keine Klage erhebt. In diesem Fall wird der Fristbeginn durch die Rechtsunkenntnis auch nicht hinausgeschoben (BGH, U. v. 23.09.2008 - XI ZR 262/07 -, juris, Rdnr. 19 zum Verjährungsbeginn nach § 199 BGB). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob und wann der betroffene Beamte persönlich die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai zur Kenntnis genommen hat, sondern nur auf die objektive Klärung der Rechtsfrage. Ebenso ist irrelevant, ob dem Kläger die Vorschrift des § 15 Abs. 4 AGG bekannt war. Für den Fristbeginn ist danach maßgeblich die Verkündung des genannten Urteils des Europäischen Gerichtshofs, nicht dessen Veröffentlichung etwa in Fachzeitschriften (vgl. VG Osna-brück, U. v. 22.07.2015, a. a. O., Rdnrn. 31 ff.). Die Ausschlussfrist begann daher am 09.09.2011 um 0.00 Uhr zu laufen und endete am 08.11.2011 um 24.00 Uhr (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Mit seinem an die Stadtverwaltung der Beklagten gerichteten Schreiben vom 16.10.2012 hat der Kläger den Anspruch daher zu spät geltend gemacht (entsprechend: BVerwG, U. v. 30.10.2014 - 2 C 36.13 -, juris, Rdnr. 20). Dabei ist die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht nur auf die Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG anwendbar, sondern auch auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs findet der unionsrechtliche Haftungsanspruch seine Grundlage zwar unmittelbar im Gemeinschaftsrecht. Die Folgen des verursachten Schadens sind von dem Mitgliedstaat aber im Rahmen dessen nationalen Haftungsrechts zu beheben. Mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung ist es dabei Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Ausgestaltung von Verfahren zu bestimmen, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Dabei dürfen diese Verfahren nicht weniger günstig ausgestaltet sein, als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unions-Rechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität; vgl. EuGH, U. v. 08.07.2010 - Rs C-246/09, Bulicke -, juris, Rdnr. 25). In der Bundesrepublik Deutschland wurde die Richtlinie 2000/78/EG vom Bundesgesetzgeber mit dem am 18.08.2006 erstmals in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes umgesetzt. Dabei hat der Gesetzgeber mit den §§ 15 und 21 AGG nationale Haftungsnormen in dem vorgenannten Sinne geschaffen, in denen er die Voraussetzungen, unter denen ein Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch wegen Ungleichbehandlungen in Beschäftigung, Beruf und Zivilrechtsverkehr geltend gemacht werden kann, näher bestimmt hat. Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist deshalb auch auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch anwendbar, wenn - wie es hier der Fall ist - dieser Anspruch auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gestützt wird (vgl. OLG Hamm, U. v. 03.12.2014 - l-11 U 6/13, 11 U 6/13 -, juris, Rdnrn. 40 ff.; VG Arnsberg, U. v. 29.05.2015 - 13 K 3070/12 -, juris, Rdnrn. 25 ff). Der Zweck des § 15 Abs. 4 AGG, innerhalb einer kurzen Frist Rechtssicherheit und Rechtsklarheit herbeizuführen, würde vereitelt, wollte man die Frist nicht auf alle Ansprüche erstrecken, die auf den besonderen gesetzlichen Schutz vor Diskriminierung gegründet werden (vgl. BAG, U. v. 21.06.2012 - AZR 188/11 -, juris, Rdnr. 49 f m. w. N.). Insofern hat der Europäische Gerichtshof unter ausdrücklicher Erwähnung des § 15 Abs. 4 AGG entschieden, dass Europarecht einer nationalen Regelung, wonach derjenige, der wegen des Alters diskriminiert worden ist, seine Ansprüche auf Ersatz des Schadens gegenüber demjenigen, von dem diese Diskriminierung ausgeht, innerhalb von zwei Monaten geltend machen muss, nicht entgegensteht (EuGH, U. v. 08.07.2010, a. a. O.). Soweit der Kläger mit seinem 1. Hilfsantrag die Anrechnung von Vordienstzeiten (Zivildienst und Beschäftigung in einem Wirtschaftsunternehmen) auf seine Erfahrungs-(dienst-)zeit beantragt, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Dieses Begehren findet keine Rechtsgrundlage in der allein in Betracht kommenden Regelung des § 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 ThürBesG. Danach sind vor der Ernennung in das Beamtenverhältnis liegende Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sowie Zeiten eines Grundwehrdienstes oder Zivildienstes zu berücksichtigen. Unabhängig davon, dass der Kläger seine berufliche Tätigkeit schon nicht bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn absolviert hat, finden diese Regelungen auf kommunale Wahlbeamte keine Anwendung. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass nach dem Wortlaut des § 3 ThürKomBesV zunächst davon auszugehen sein könnte, dass nur § 24 Abs. 1 Satz 2 ThürBesG nicht zur Anwendung gelangen soll, weil der Beginn des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen abweichend von dieser Regelung auf den ersten Tag des Monats festgesetzt wird, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat. Eine gesetzessystematische Auslegung unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks dieser Regelung lässt jedoch nur den Schluss zu, dass auch die Ausnahmeregelungen des § 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 ThürBesG nicht zur Anwendung gelangen können. In § 3 Satz 1 ThürKomBesV a. F. wird für alle kommunale Wahlbeamte das Besoldungsdienstalter auf das 21. Lebensjahr festgesetzt. Eine Ausnahme hiervon ist weder ausdrücklich vorgesehen noch denkbar. Hintergrund dieser Regelung ist, dass kommunale Wahlbeamte ihr Amt auf Grund einer Wahl erhalten. Weder kommt es auf eine fachliche Qualifikation, noch auf das Absolvieren einer Laufbahnprüfung an. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, hat der Verordnungsgeber - und insoweit zugunsten der Wahlbeamten - pauschal alle Zeiten ab dem 21. Lebensjahr als Erfahrungszeiten anerkannt, in der Annahme, dass die in dieser Zeit erworbenen Kenntnisse der Wahlbeamten Grundlage ihrer Wahl waren. Eine auf den einzelnen Beamten bezogene Bewertung von Vordienstzeiten als zur Ernennung führende Zeit ist weder tatsächlich möglich noch gewünscht. Ansonsten hätte der Verordnungsgeber nicht auf das 21. Lebensjahr abgestellt. Die zusätzliche Anwendung des § 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 ThürBesG würde nämlich im Regelfall - wie auch im Fall des Klägers - zu dem "unsinnigen" Ergebnis führen, dass Zeiten doppelt als Erfahrungszeit angerechnet werden können, da die Berufstätigkeit der Wahlbeamten regelmäßig nach ihrem 21. Lebensjahr erfolgt. Hinsichtlich des weiteren Hilfsantrags, festzustellen, dass das Nettoeinkommen des Klägers seit dem Jahr 2010 zu niedrig bemessen ist, ist die Klage bereits unzulässig. Insoweit hat der Kläger nicht das nach § 54 Abs. 2 BeamtStG vorgeschriebene Vorverfahren durchgeführt. Dieses Begehren zielt darauf, festzustellen, dass bei der Festsetzung der Höhe der Besoldung in der Besoldungsgruppe A 15 ThürBesO das Alimentationsprinzip verletzt wurde. Einen entsprechenden Antrag oder Widerspruch hat der Kläger nie gestellt bzw. erhoben. Das Vorverfahren war hier auch nicht aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich, weil sich die Beklagte nicht zur Sache eingelassen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht hat von der ihm gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeräumten Möglichkeit, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert wird auf 17.410,08 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung erfolgt im Hinblick auf das mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Leistungsbegehren in Anlehnung an die Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 13.09.1999 - 2 B 53/99 -, juris) gemäß § 52 Abs. 1 GKG. Ansprüche auf höhere Besoldung gehören zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen; sie sind in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem Teilstatus, den der Beamte innehat, und dem Teilstatus, den er erstrebt, für die Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen. Zum für die Streitwertbemessung nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Klageeingangs am 08.07.2013 betrug der Unterschiedsbetrag zwischen der Besoldung nach der Erfahrungsstufe 8, in der der Kläger sich im Juli 2013 befand, und der höchsten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 15 ThürBesO monatlich 725,42 EUR. Der zweifache Jahresbetrag ergibt somit den Streitwert von 17.410,08 EUR. Die Hilfsanträge fallen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht ins Gewicht. I. Der Kläger ist seit Oktober 2006 Bürgermeister der Beklagten. Seine Wiederwahl erfolgte 2012. Mit Schreiben vom 16.10.2012 beantragte er bei der Stadtverwaltung die Überprüfung und Anpassung der Erfahrungsstufen seines Grundgehalts. Am 21.11.2012 beantragte er beim Landratsamt W...kreis - Kommunalaufsicht - die Zeiten seines Zivildienstes und seines hauptberuflichen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses bei der Festsetzung der Erfahrungsstufen zu berücksichtigen. Zusätzlich beantragte er am 19.12.2012 bei der Kommunalaufsichtsbehörde die Einstufung rückwirkend bis zum 01.01.2010 in die höchste Erfahrungsstufe/Dienstaltersstufe. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie deutscher Gerichte würden Regelungen zu Erfahrungsstufen, die auf das Lebensalter abstellten, als Altersdiskriminierung gewertet und gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Die Festsetzung des Eintrittsdienstalters erfolge ausschließlich auf Grund des Alters. Das Landratsamt W...kreis - Kommunalaufsicht - lehnte mit Bescheid vom 18.12.2012 den Antrag des Klägers vom 20.11.2012 auf Anpassung des Grundgehaltes ab. Nach der einschlägigen Regelung der Thüringer Kommunalbesoldungsverordnung sei das Besoldungsdienstalter bei kommunalen Wahlbeamten auf den 1. des Monats festzusetzen, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet habe. Diese Sonderregelung sei abschließend. Die allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen zur Anerkennung besonderer Vordienstzeiten seien deswegen nicht anwendbar. In der Begründung des Bescheides ist der weitergehende Antrag des Klägers vom 19.12.2012 benannt. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 10.01.2013 Widerspruch ein. Die Thüringer Kommunalbesoldungsverordnung bestimme, dass der Beginn des Aufstiegs in den Stufen des Grundgehalts abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 2 ThürBesG auf den 1. Tag des Monats festzusetzen sei, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet habe. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass die übrigen Regelungen des § 24 ThürBesG anwendbar seien. Die Zuordnung zu Dienstaltersstufen auf der Grundlage des Einstellungslebensalters verstoße darüber hinaus gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot. Andere Bürgermeister, die zeitgleich erstmalig in ihr Amt gewählt worden seien, würden allein wegen ihres Alters aus einer höheren Erfahrungsstufe besoldet. Nur weil er zum Zeitpunkt seines Dienstantritts jünger gewesen sei, erhalte er eine geringere Besoldung. Dieser Gleichheitsverstoß könne nur dadurch beseitigt werden, dass er in die höchste Erfahrungsstufe eingeordnet werde. Diesen Widerspruch wies das Landratsamt W...kreis - Kommunalaufsicht - mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2013 zurück. Nach den einschlägigen Bestimmungen werde das Grundgehalt nach der dienstlichen Erfahrung bemessen. Für kommunale Wahlbeamte werde dabei maßgeblich auf den 1. des Monats abgestellt, in dem er das 21. Lebensjahr vollendet habe. Anders als im Bereich der Laufbahnbeamten sei der Zugang zum kommunalen Wahlbeamtentum an keine Vorqualifikation geknüpft. Besondere Qualifikationen oder Vordienstzeiten fänden daher keine Berücksichtigung. Ob und inwieweit diese Regelungen mit höherrangigem Recht vereinbar seien, obliege nicht der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde. II. Am 08.07.2013 ließ der Kläger Klage erheben und in der mündlichen Verhandlung beantragen, den Bescheid des Landratsamtes W...kreis - Kommunalaufsicht - vom 18.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 11.06.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm rückwirkend ab dem 01.01.2010 Besoldung nach der höchsten Erfahrungsstufe zu zahlen und den sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2010 bzw. ab jeweiliger Fälligkeit der Forderung zu erstatten; hilfsweise den Bescheid des Landratsamtes W...kreis - Kommunalaufsicht - vom 18.12.2012 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 11.06.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Zeitpunkt des Aufstiegs in den Stufen des Grundgehalts um den Zeitraum von einem Jahr Zivildiensttätigkeit (1995 - 1996) und um eine fünfjährige Vorbeschäftigung bei der Firma "T..." (03/2001 - 09/2006) vorzuverlegen und als Erfahrungs(-dienst)zeiten anzuerkennen; weiter hilfsweise festzustellen, dass sein Nettoeinkommen seit dem Jahr 2010 zu niedrig bemessen ist. Zum Hauptantrag lässt der Kläger vortragen, dass die Bildung von Erfahrungsstufen auf Grundlage des Lebensalters gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Europäischen Rates vom 27.11.2000 verstoße. Besoldungsrechtliche Leistungsansprüche fielen unter den Geltungsbereich der Richtlinie, weil es sich um einen Bestandteil des Arbeitsentgelts nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie handele. Nach Art. 2 Abs. 2 a der Richtlinie liege eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen einer der in Art. 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfahre. Hier bemesse sich das Grundgehalt nach dem Lebensalter des Wahlbeamten. Die Zuordnung zu einer bestimmen Erfahrungsstufe erfolge ausschließlich auf Grundlage des bis dahin erreichten Lebensalters. Bei seinem Dienstantritt sei er 31 Jahre alt gewesen und deshalb in die Erfahrungsstufe sechs eingruppiert worden. Andere Bürgermeister, die zum Zeitpunkt ihres Dienstantritts älter gewesen seien, seien in höhere Erfahrungsstufen eingruppiert worden. Diese Ungleichbehandlung sei auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt. Zwar sei anerkannt, dass Berufserfahrung bei der Festsetzung von Bezügen honoriert werden dürfe, wenn diese den Arbeitnehmer befähige, seine Arbeit besser zu verrichten. Die hier streitbefangenen Regelungen ließen sich jedoch nicht in diesem Sinne rechtfertigen. Maßgeblich sei allein das Lebensalter und nicht etwa gewonnene Berufserfahrung. Verstoße damit die Regelung über die Festsetzung des Erfahrungsdienstalters bei kommunalen Wahlbeamten gegen unmittelbar geltendes Unionsrecht, sei sie nicht mehr anwendbar. Stattdessen müssten die Vorschriften als Rechtsgrundlage für die begehrten Leistungsansprüche so angewendet werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung der betroffenen Beamten führen würden. Der Gleichheitsverstoß sei deshalb nur durch eine Besserstellung der Beamten zu erreichen, mithin durch eine "Anpassung nach oben", d. h. Zuordnung zu der höchsten Dienstaltersstufe zur Beseitigung der Altersdiskriminierung. Dieser Anspruch bestehe ab dem 01.01.2010. Die rückwirkende besoldungsrechtliche Geltendmachung im Sinne einer "vollen Anpassung nach oben" sei vor allem deshalb geboten, weil der Dienstherr stets verpflichtet sei, die amtsangemessene Alimentation und auch Versorgung der Beamtinnen und Beamten kraft Gesetzes jederzeit auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen und zu erfüllen; einer Geltendmachung "zeitnah" bedürfe es nicht. Zum 1. Hilfsantrag lässt der Kläger vortragen, dass genauso wie bei Laufbahnbeamten auch bei kommunalen Wahlbeamten Vordienstzeiten zu berücksichtigen seien, da § 3 ThürKomBesV nur die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 Satz 2 ThürBesG ausschließe. Danach seien sowohl seine Zivildienstzeit als auch seine Berufstätigkeit als Vordienstzeit zusätzlich zu berücksichtigen. Insbesondere seine Zeit als Entwicklungsingenieur und später Produktmanager bei der Firma T... sei für sein Amt als Bürgermeister förderlich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 24.10.2013 Bezug genommen. Das weitere Hilfsbegehren sei zulässig. Insbesondere stünde ihm nicht entgegen, dass sein auf amtsangemessene Alimentierung gerichtetes Begehren in dieser expliziten Form und Äußerung nicht Gegenstand eines erforderlichen Vorverfahrens gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei aus Gründen der Prozessökonomie ein Vorverfahren entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage eingelassen habe oder auch schon, wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden könne. Hier habe die Kommunalaufsicht durch wiederholte Ablehnung deutlich und klar zu erkennen gegeben, dass sie seine Besoldung, insbesondere das zugrunde liegende Erfahrungsstufensystem, für rechtmäßig halte. Angesichts dessen werde nicht zu erwarten sein, dass sein auf Feststellung der Unteralimentierung gerichteter Widerspruch zum Erfolg geführt hätte oder führen würde. Insoweit sei im Hinblick auf die gerügte Unteralimentierung festzustellen, dass der Grundsatz amtsangemessener Alimentation als althergebrachtes Prinzip des Berufsbeamtentums verletzt werde, wenn der Besoldungsgeber Grundlagen, Umfang und Höhe der gezahlten bzw. zu zahlenden laufenden und nicht nur einmaligen Bezüge aus sachlich nicht vertretbaren Gründen differenziere. Eine amtsangemessene und nicht altersdiskriminierende, d. h. an sachgerechten Kriterien ausgerichtete Alimentation, gehöre zum verfassungsrechtlich verbürgten Kernbestand der Besoldung. Die durch die Rechtsaufsichtsbehörde vertretene Beklagte lässt beantragen, die Klage abzuweisen. Der Gesetzgeber habe absichtlich eine Differenzierung im Hinblick auf die Erfahrungsstufen zwischen Laufbahnbeamten und kommunalen Wahlbeamten vorgenommen. Diese Differenzierung sei auch rechtmäßig. Die Differenzierung nach dem Dienstalter bei Laufbahnbeamten trage der steigenden Diensterfahrung des Beamten Rechnung. Die Möglichkeit, für kommunale Wahlbeamte entsprechende Abweichungen zuzulassen, sei deren besonderem dienst- und beamtenrechtlichen Status geschuldet. Für einen kommunalen Wahlbeamten sei nicht ausschlaggebend, ob Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung vorliege oder nicht. Sofern in § 3 ThürKomBesV bei kommunalen Wahlbeamten allein auf die Lebenserfahrung außerhalb des öffentlichen Dienstes abgestellt werde, unterliege dies keinen rechtlichen Bedenken. Für laufbahnfreie Ämter seien bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen gerade nicht rechtlich vorgeschrieben. Insofern werde ein "berufsmäßiger" Bürgermeister sogar besser gestellt, als sonstige Quereinsteiger in den öffentlichen Dienst, weil für den kommunalen Walbeamten auf Zeit keine bestimmten Ausbildungsvoraussetzungen, einschlägige Verwaltungserfahrungen oder Fachwissen erforderlich seien. Diese Regelung sei durch den Gesetzgeber zum 01.07.2008 aktualisiert worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber sehr wohl darüber im Klaren gewesen sei, dass z. B. ein Bürgermeister mit wenig Verwaltungs-, aber viel Lebenserfahrung eine höhere Besoldung erhalte, als ein Bürgermeister mit viel Verwaltungs-, aber wenig Lebenserfahrung. Eine weitere Differenzierung nach "Dienstalter" der kommunalen Wahlbeamten sei gerade nicht vorgenommen worden. Im Übrigen begegne es erheblichen Bedenken, wenn maßgeblich auf die Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung abgestellt werden würde. Es sei nicht auszuschließen, dass dann Personen mit hoher Lebens- und Berufserfahrung, aber keiner Verwaltungserfahrung, allein aus besoldungsrechtlichen Gründen abgehalten werden würden zu kandidieren. Deshalb sei darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht mit der Alimentation eines kommunalen Wahlbeamten vergleichbar sei. Die im Hinblick auf die Alimentation von Berufsbeamten ergangene Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Mit Schreiben vom 12.08.2015 hat der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales erklärt, sich am Verfahren zu beteiligen. Nach seiner Ansicht entfalte die abschließende Regelung des § 3 ThürKomBesV keine altersdiskriminierende Wirkung. Es handele sich um eine privilegierende Regelung, welche den Besonderheiten des kommunalen Wahlbeamten Rechnung trage und den Werdegang des Amtsinhabers, der sich in der Lebens-, Berufs- und politischen Erfahrung ausdrücke, angemessen berücksichtige. Diese Regelung sei in nahezu allen Bundesländern identisch, ohne dass bekannt sei, dass ein Gericht hierin eine Altersdiskriminierung gesehen hätte. Eine andere Entscheidung würde bundesweit zu erheblichen Irritationen führen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 09.09.2013 die Stadt G... zum Verfahren beigeladen. Diese hat sich in der Eigenschaft als Beigeladene im Verfahren geäußert. Insoweit wird auf ihren Schriftsatz vom 16.12.2013 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Beiladungsbeschluss aufgehoben und das Rubrum dahingehend geändert, dass die Stadt G..., vertreten durch den Landrat/Rechtsaufsichtsbehörde, Beklagte des Verfahrens ist. Dem Gericht liegt der Verwaltungsvorgang des Landratsamtes W...kreis - Kommunalaufsicht - (1 Heftung) sowie die Personalakte des Klägers (1 Heftung) vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.