Urteil
13 K 3070/12
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2015:0529.13K3070.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 1 Tatbestand: 2 Der als Justizoberinspektor beschäftigte Kläger steht in Diensten des beklagten Landes. Im Monat Januar 2009 wurde der Kläger aus der Besoldungsgruppe A 10, Besoldungsstufe 8, besoldet. Mit am 29. Dezember 2011 bei dem beklagten Land eingegangenen Schreiben vom 22. Dezember 2011 beantragte er für die Zeit vom 1. Januar 2008 die Neufestsetzung seiner Besoldung, berechnet nach der höchsten Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe. Das beklagte Land wies den Antrag mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2012 als unbegründet ab. 3 Der Kläger hat am 8. November 2012 Klage erhoben, ohne einen hinreichend bestimmten Antrag zu stellen. In Reaktion auf die Aufforderung des Gerichts vom gleichen Tage, einen solchen bestimmten Antrag zu stellen, haben die Kläger-Vertreter den Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2012 zu den Gerichtsakten gereicht. Die Kammer forderte die Kläger-Vertreter unter dem 13. November 2012 daraufhin erneut auf, einen bestimmten Klageantrag zu stellen, das Begehren mitzuteilen. Mit Schriftsatz vom 14. November 2012 erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass dieser – rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 – die Zahlung eines Grundgehaltes nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe (nebst Zinsen) begehre. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2013 erläuterte der Kläger sein Begehren, stützte sein Begehren insbesondere auf eine Altersdiskriminierung durch das damals geltende Landesbesoldungsrecht und berief sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 8. September 2011 (C-297/10 und C-298/10). Er sei wegen der Europarechtswidrigkeit der monierten besoldungsrechtlichen Regelung aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe zu besolden. 4 Die Kammer hat die Beteiligten unter dem 4. November 2014 auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts (urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 3.13 –) hingewiesen. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 23. März 2015 machte der Kläger weiter geltend, dass sich der Anspruchszeitraum auf der Basis der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 bzw. des § 15 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) richtigerweise mindestens auf die Zeit bereits ab Oktober 2011 erstrecken dürfe. Mit Schriftsatz vom 22. April 2015 hat der Kläger sein Begehren „erweitert“ und dargetan, dass er hilfsweise – für den Fall der Unbegründetheit des hauptsächlich Verfolgten – für die Zeit von Januar 2008 bis Mai 2013 eine Entschädigung in Höhe von mindestens 100,- € monatlich begehre. 5 Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen, 6 7 1. Das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2012 zu verurteilen, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 Grundgehalt nach der höchsten Stufe seiner (jeweiligen) Besoldungsgruppe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2011 zu zahlen, 8 9 2. hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit von Januar 2008 bis einschließlich Mai 2013 für jeden vollen Kalendermonat eine Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch 100,- € je Kalendermonat nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2013 zu zahlen. 10 Das beklagte Land beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage hat weder mit dem Haupt-, noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung einer höheren Besoldung. Er hat auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 15 Der Kläger hat zunächst mit Blick auf die Frage der Altersdiskriminierung keine (eigentlichen) besoldungsrechtlichen Ansprüche, sodass er mit seinem Hauptantrag unterliegt. Zwar steht nach der den Beteiligten bekannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), 16 Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 u.a. –, juris, 17 zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass (auch) die (vormalige) nordrhein-westfälische Regelung der Besoldung, die auf Lebensaltersstufen abstellte, den Kläger unmittelbar aufgrund seines Lebensalters benachteiligt hat. Ein Anspruch des Klägers auf Einstufung in eine höhere oder gar in die höchste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe zum Ausgleich dieser ungerechtfertigten Diskriminierung ist jedoch ausgeschlossen, weil von der Diskriminierung potenziell sämtliche Beamten erfasst waren, sodass kein gültiges Bezugssystem bestand, das als Grundlage herangezogen werden könnte. 18 Vgl. zu diesem Ansatz: BVerwG, a.a.O., juris, Rdnr. 12 ff. des juris-Abdrucks. 19 In Betracht käme deshalb allenfalls ein Entschädigungsanspruch des Klägers nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG, welcher dem Grunde nach auch gegeben ist, 20 so: BVerwG, a.a.O., juris, Rdnr. 31 ff., 21 und von den Kläger-Vertretern hilfsweise – wenn auch unnötig (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 –, a.a.O., juris, Rdnr. 32) – beantragt worden ist. 22 Der Entschädigungsanspruch scheitert jedoch daran, dass der Kläger die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nicht gewahrt hat. 23 Vgl. zur Anwendbarkeit des § 15 AGG: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 3. Dezember 2014 – L-11 U 6/13, 11 U 6/13 –, juris. 24 Die Frist beginnt nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat. Der Betroffene hat nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Für den Fall einer – hier zunächst anzunehmenden – unsicheren und zweifelhaften Rechtslage ist von diesem Grundsatz eine Ausnahme geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist. In diesen Fällen ist danach die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich. Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 geklärt worden. 25 So: BVerwG, a.a.O., juris, Rdnr. 53 f.; vgl. auch: Verwaltungsgericht (VG) Bayreuth, Urteile vom 14. April 2015 – B 5 K 14.537 – und vom 24. März 2015 – B 5 K 12.458 –, jeweils juris. 26 Der Kläger hat seinen Anspruch erst im Dezember 2011 – und damit nach Ablauf der vorgenannten Ausschlussfrist – geltend gemacht. 27 Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung geltend macht, dem Kläger stehe ab dem 8. September 2011 ein Anspruch nach Maßgabe des sog. unionsrechtlichen Haftungsanspruchs zu, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Zwar dürften die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 – dem Grunde nach – erfüllt sein, 28 so: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 –, juris, Leitsatz 2. 29 Ein Anspruch des Klägers besteht wegen der Nichteinhaltung der oben angesprochenen Frist des § 15 Abs. 4 AGG insoweit dennoch nicht. Diese Frist findet nämlich auch auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch Anwendung. Nach der Rechtsprechung des EuGH findet der unionsrechtliche Haftungsanspruch seine Grundlage zwar unmittelbar im Gemeinschaftsrecht. Die Folgen des verursachten Schadens sind von dem Mitgliedstaat aber im Rahmen dessen nationalen Haftungsrechts zu beheben. Mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung ist es dabei Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Ausgestaltung von Verfahren zu bestimmen, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Dabei dürfen diese Verfahren nicht weniger günstig ausgestaltet sein, als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), und die Ausübung der durch die Unions-Rechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität). In der Bundesrepublik Deutschland wurde die Richtlinie 2000/78/EG vom Bundesgesetzgeber mit dem am 18. August 2006 erstmals in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) umgesetzt. Dabei hat der Gesetzgeber mit den §§ 15 und 21 AGG nationale Haftungsnormen in dem vorgenannten Sinne geschaffen, in denen er die Voraussetzungen, unter denen ein Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch wegen Ungleichbehandlungen in Beschäftigung und Beruf und Zivilrechtsverkehr geltend gemacht werden kann, näher bestimmt hat. Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist deshalb auch auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch anwendbar, wenn – wie es hier der Fall ist – dieser Anspruch auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gestützt wird. 30 Vgl. zum Ganzen: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 3. Dezember 2014 – l-11 U 6/13, 11U 6/13 –, juris, Rdnr. 40 ff.; zur Anwendbarkeit des § 15 Abs. 4 AGTG im Rahmen der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen einer diskriminierenden Altersstufenregelung im BAT vgl. auch: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2013 – 26 Sa 2387/12 –, juris, Rdrn. 69. 31 Der Zweck des § 15 Abs. 4 AGG, innerhalb einer kurzen Frist Rechtssicherheit und Rechtsklarheit herbeizuführen, würde vereitelt, wollte man die Frist nicht auf alle Ansprüche erstrecken, die auf den besonderen gesetzlichen Schutz vor Diskriminierung gegründet werden. 32 Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2012 – AZR 188/11 –, juris. 33 Insofern hat der Europäische Gerichtshof unter ausdrücklicher Erwähnung des § 15 Abs. 4 AGG entschieden, dass Europarecht einer nationalen Regelung, wonach derjenige, der wegen des Alters diskriminiert worden ist, seine Ansprüche auf Ersatz des Schadens gegenüber demjenigen, von dem diese Diskriminierung ausgeht, innerhalt von zwei Monaten geltend machen muss, nicht entgegensteht. 34 EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – C-246/09 – („Bulicke“), juris. 35 Da ein Entschädigungsanspruch des Klägers nach dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch schon wegen der Versäumung der Frist des § 15 Abs. 4 AGG ausscheidet, brauchte die Kammer nicht darüber zu entscheiden, ob ein solcher Anspruch – darüber hinaus – auch deshalb nicht gegeben wäre, weil dem (Landes-)Gesetzgeber noch eine angemessene Frist zur Beseitigung der unionsrechtlich festgestellten Verstoßes eingeräumt werden müsste, wobei zu berücksichtigen sein dürfte, dass sich die Entscheidung des EuGH in Sachen Hennigs und Mai nicht ausdrücklich auf das nordrhein-westfälische Landesrecht bezog und die Beseitigung legislativen Unrechts nicht ohne einen erheblichen zeitlichen Vorlauf möglich sein dürfte. Ferner braucht die Kammer nicht zu entscheiden, ob und in welcher Höhe den betroffenen Landesbeamten durch die europarechtlich monierte Besoldungsregelung überhaupt ein Schaden entstanden ist. Denn es lässt sich nicht sagen, wie die betroffenen Beamten ohne die Altersdiskriminierung stünden, sodass hier möglicherweise davon gesprochen werden könnte, dass ein „Schaden“ überhaupt nicht festgestellt werden kann. 36 Vgl. insofern: Wonka, Das EuGH-Urteil vom 19.06.2014 zur Altersdiskriminierung in der Beamtenbesoldung (RS C-501/12 u.a.; Specht) – offen geblieben sind die Rechtsfolgen, DVBl. 2015, 79 ff. (82); zur Frage eines materiellen Schadens im Sinne des unionsrechtlichen Hafungsanspruchs vgl.: VG Bremen, Urteil vom 24. Februar 2015 – 6 K 2257/13 –, juris, Rdnr. 21. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.