Urteil
4 K 756/18.MZ
VG Mainz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2019:0510.4K756.18.MZ.00
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Leitsätze
1. Für das Vorliegen von Anknüpfungstatsachen zur Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen nach § 11 S 1 Nr 1 StAG (juris: RuStAG) ist grundsätzlich die Einbürgerungsbehörde darlegungs- und beweispflichtig.(Rn.39)
2. Zum Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne des § 11 S 1 Nr 1 StAG (juris: RuStAG).(Rn.32)
3. Zum Zeitpunkt des Vorliegens von Ausschlussgründen nach § 11 S 1 Nr 1 StAG (juris: RuStAG).(Rn.33)
4. Allein die Teilnahme an Konferenzen rechtfertigt nicht den Verdacht der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, auch wenn diese zumindest mittelbare Verknüpfungen zu extremistischen Organisationen durch die Teilnahme entsprechender Funktionäre und Auftritte als Redner aufweisen, solange davon auszugehen ist, dass die Teilnehmerschaft der Konferenz nicht als homogen einzustufen ist, sondern in ihr verschiedene Strömungen vertreten werden und der Betroffene einer Strömung angehört, die selbst keine Ziele im Sinne des § 11 S 1 Nr 1 StAG (juris: RuStAG) verfolgt oder unterstützt.(Rn.57)
5. Für den Beginn der Rücknahmefrist nach § 35 Abs 3 StAG (juris: RuStAG) ist auf die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde abzustellen. Die Aushändigung stellt die für den statusbegründenden Verwaltungsakt der Einbürgerung maßgebende Form der Bekanntgabe dar.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für das Vorliegen von Anknüpfungstatsachen zur Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen nach § 11 S 1 Nr 1 StAG (juris: RuStAG) ist grundsätzlich die Einbürgerungsbehörde darlegungs- und beweispflichtig.(Rn.39) 2. Zum Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne des § 11 S 1 Nr 1 StAG (juris: RuStAG).(Rn.32) 3. Zum Zeitpunkt des Vorliegens von Ausschlussgründen nach § 11 S 1 Nr 1 StAG (juris: RuStAG).(Rn.33) 4. Allein die Teilnahme an Konferenzen rechtfertigt nicht den Verdacht der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, auch wenn diese zumindest mittelbare Verknüpfungen zu extremistischen Organisationen durch die Teilnahme entsprechender Funktionäre und Auftritte als Redner aufweisen, solange davon auszugehen ist, dass die Teilnehmerschaft der Konferenz nicht als homogen einzustufen ist, sondern in ihr verschiedene Strömungen vertreten werden und der Betroffene einer Strömung angehört, die selbst keine Ziele im Sinne des § 11 S 1 Nr 1 StAG (juris: RuStAG) verfolgt oder unterstützt.(Rn.57) 5. Für den Beginn der Rücknahmefrist nach § 35 Abs 3 StAG (juris: RuStAG) ist auf die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde abzustellen. Die Aushändigung stellt die für den statusbegründenden Verwaltungsakt der Einbürgerung maßgebende Form der Bekanntgabe dar.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2018 ist rechtmäßig. Die Rücknahme der Einbürgerung mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 wurde zu Recht aufgehoben, da der Rücknahmebescheid seinerseits rechtswidrig ist. Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheids vom 11. Dezember 2017 angeordnete (rückwirkende) Rücknahme der Einbürgerung des Beigeladenen durch die Beklagte ist § 35 Abs. 1 StAG. Danach kann eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt – hier die am 12. Dezember 2012 erfolgte Einbürgerung des Beigeladenen – durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Der Rücknahmebescheid ist zwar formell rechtmäßig. Insbesondere durfte die Beklagte vor dessen Erlass am 11. Dezember 2017 gemäß § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – von der Anhörung des Beigeladenen absehen. Dies ist dann der Fall, wenn durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn mit einer Anhörung des Beigeladenen hätte das Verstreichen der fünfjährigen Rücknahmefrist nach § 35 Abs. 3 StAG gedroht, die mit der Bekanntgabe der Einbürgerung zu laufen beginnt. Dabei handelt es sich um eine absolute Ausschlussfrist (BT-Drucks. 16/10528, S. 6). Abzustellen für den Fristbeginn ist insoweit auf die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 12. Dezember 2012. Die Aushändigung stellt die für den statusbegründenden Verwaltungsakt der Einbürgerung maßgebende Form der Bekanntgabe dar (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG, § 41 Rn. 9; Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, StAG, § 35 Rn. 44). Da die Ausschlussfrist am 12. Dezember 2017 abzulaufen drohte und die für die Rücknahmeentscheidung zuständige Beklagte den hierfür entscheidenden Erkenntnisbericht des Verfassungsschutzes erst am 7. Dezember 2017 erhalten hatte, hätte eine Anhörung nicht mehr rechtzeitig vor Fristablauf erfolgen können. Jedenfalls wurde die Anhörung durch den Wechsel von Schriftsätzen und die damit einhergehende Möglichkeit des Beigeladenen zur Stellungnahme im Widerspruchsverfahren nachgeholt; ein etwaiger Fehler wäre auf diese Weise geheilt worden, § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG, § 45 Rn. 78). Der Rücknahmebescheid ist allerdings materiell rechtswidrig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 StAG liegen nicht vor. Es fehlt bereits an einer rechtswidrigen Einbürgerung. Die Einbürgerung ist dann rechtswidrig, wenn sie im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, hier am 12. Dezember 2012, nicht hätte ergehen dürfen. Insbesondere ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung nicht aus § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Danach ist eine Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Das Vorliegen eines solchen Ausschlussgrundes für die Einbürgerung unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BayVGH, Urteil vom 27. Februar 2013 – 5 B 11.2418 –, juris Rn. 34). Entgegen der Ansicht der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 12. Dezember 2012 Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Var. 3 StAG verfolgt oder unterstützt hat, die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Um Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Var. 3 StAG handelt es sich bei solchen politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, Gewalt als Mittel der Durchsetzung seiner politischen Belange einzusetzen. Dabei werden nicht nur gewaltanwendende oder vorbereitende Bestrebungen gegen Personen oder Sachen im Bundesgebiet oder außerhalb des Bundesgebietes gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen erfasst, sondern auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des Bundesgebietes gegen Nichtdeutsche; bei einer exilpolitischen Betätigung muss die Eignung hinzutreten, die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland zu einem ausländischen Staat zu belasten oder zu beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 – 5 C 1/11 –, BVerwGE 142, 132, juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2016 – 19 A 2330/11 –, juris Rn. 33). Ein Unterstützen liegt in jeder Handlung eines Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein und er muss zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen, wobei einzelne Unterstützungshandlungen der Einbürgerung nur dann als tatsächliche Anhaltspunkte entgegenstehen, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren; dies ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 – 5 C 1/11 –, BVerwGE 142, juris Rn. 19 f.; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2016 – 19 A 2330/11 –, juris Rn. 55), wobei der Einbürgerungsbehörde insoweit kein Beurteilungsspielraum zusteht (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2009 – 5 C 24/08 –, BVerwGE 135, 302, juris Rn. 17). Jedenfalls die HAMAS, die Islamische Gemeinschaft in Deutschland e.V. (IGD) und die Muslimbruderschaft verfolgen Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (vgl. zur HAMAS: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 – 6 A 10/02 –, DVBl 2005, 590, juris Rn. 14 ff. zu § 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Satz 2 GG; siehe auch Beschluss (GASP) 2017/1426 des Rates vom 4. August 2017; zur HAMAS und der Muslimbruderschaft: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2012 – OVG 5 N 24.11 –, juris Rn. 10; zur IGD und der Muslimbruderschaft: HessVGH, Urteil vom 21. November 2017 – 5 A 2126/16 –, juris Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 29. November 2005 – 2 A 100.04 –, juris Rn. 17 ff.). Diese Organisationen sind auch in der von der Erklärung des Beigeladenen vom 8. November 2012 in Bezug genommenen Liste extremistischer Organisationen aufgeführt. Für eine unmittelbare Tätigkeit des Beigeladen in diesen oder für diese Organisationen – etwa als Funktionär, Mitglied oder Spender – hat die Klägerin indes nichts vorgetragen. Sie hat vielmehr verschiedene mittelbare Verdachtsmomente dafür vorgebracht, dass Verbindungen des Beigeladenen zur HAMAS bestehen, etwa die (Funktionärs-)Tätigkeit des Beigeladenen für andere palästinensische Organisationen, seine Beteiligung an diversen Konferenzen und Kontakte zu HAMAS- und IGD-Funktionären. Zwar ist die Rücknahmeentscheidung nicht erst dann rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sicher nachgewiesen sind. Vielmehr verlagert § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG den Schutz der dort aufgeführten Schutzgüter vor, so dass bereits das Vorliegen eines durch konkrete Tatsachen begründeten (personenbezogenen) Verdachts ausreicht (BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 2009 – 5 C 24/08 –, BVerwGE 135, 302, juris Rn. 14 f. und vom 20. März 2012 – 5 C 1/11 –, BVerwGE 142, 132, juris Rn. 20; OVG RP, Urteil vom 24. Mai 2005 – 7 A 10953/04 –, S. 18; HessVGH, Urteil vom 21. November 2017 – 5 A 2126/16 –, juris Rn. 22; BT-Drucks 14/533 S. 18 f. zu § 86 AuslG a.F.). Ein Verdacht im Sinne der Norm rechtfertigt sich dabei schon aus dem Vorliegen eines Umstandes, der bei objektiver und vernünftiger Sicht auf eine Unterstützung von gegen die genannten Schutzgüter gerichteten Bestrebungen hinweist (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Mai 2005 – 7 A 10953/04 –, S. 18). Allerdings kann auch trotz dieses herabgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs und der angeführten Verdachtsmomente zur Überzeugung der Kammer nicht von der Rechtswidrigkeit der Einbürgerung und deren Erwirkung durch arglistige Täuschung oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihren Erlass gewesen sind, ausgegangen werden. Es verbleibt insofern bei den bereits im Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2018 und dem Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2018 geäußerten Zweifeln. Die Beweislast für die Tatsachen, welche eine Rücknahme ermöglichen – insbesondere die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung und damit verbunden das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 11 StAG sowie deren Erwirkung durch eine der in § 35 Abs. 1 StAG genannten Handlungsweisen – trägt die Einbürgerungsbehörde beziehungsweise hier die Klägerin, welche die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung geltend macht (vgl. zur Einziehung eines Vertriebenenausweises BVerwG, Urteil vom 27. September 1982 – 8 C 62/81 –, BVerwGE 66, 168-172, juris Rn. 12; VG Köln, Urteil vom 31. August 2011 – 10 K 6275/10 –, Rn. 21 f.; Marx, in: GK-StAR, StAG § 35 Rn. 85 f.). Auch für das Vorliegen von Anknüpfungstatsachen zur Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerungsbehörde darlegungs- und beweispflichtig (BayVGH, Urteil vom 27. Februar 2013 – 5 B 11.2418 –, juris Rn. 34; VGH BW, Urteil vom 29. September 2010 – 11 S 597/10 –, juris Rn. 42; Berlit, in: GK-StAR, StAG § 11 Rn. 15). Zweifel und Beweisschwierigkeiten, die einen Verdacht im oben genannten Sinne nicht zu begründen vermögen, gehen nach dieser Beweislastverteilung vorliegend zu deren Lasten. Der Vortrag und die Erkenntnisse der Klägerin tragen im Ergebnis weder die Rechtswidrigkeit noch die Feststellung eines vorwerfbaren Erwirkens der Einbürgerung. Die vorgebrachten tatsächlichen Anhaltspunkte vor (1.) und nach der Einbürgerung (2.) reichen weder für sich noch in der Gesamtschau nach Inhalt, Art und Gewicht aus, um die Annahme einer Sicherheitsgefährdung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Var. 3 StAG zu rechtfertigen. 1. Im Hinblick auf die in der Rücknahmeentscheidung selbst in Bezug genommenen Anknüpfungstatsachen, die zeitlich vor der Einbürgerung des Beigeladenen am 12. Dezember 2012 lagen – namentlich die vorgetragene Einbindung in Waffenbeschaffungsaktivitäten der HAMAS und die Tätigkeit im Vorstand der MHG bleibt die Kammer bei der bereits im Beschluss vom 9. Februar 2018 vertretenen Auffassung, wonach diese Tatsachen der Beklagten als Einbürgerungsbehörde bereits vor der Einbürgerung bekannt waren, so dass insofern eine Täuschungshandlung, vorsätzlich unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben bzw. eine Kausalität im Sinne eines Erwirkens der Einbürgerung ausscheiden (VG Mainz, Beschluss vom 9. Februar 2018 – 4 L 1411/17.MZ, juris Rn. 21 ff.). Auch die Teilnahme verschiedener Gäste auf der Hochzeitsfeier des Beigeladenen, insbesondere der Herren A. S. und Y. G., vermag einen personenbezogenen Verdacht, der Beigeladene verfolge oder unterstütze Bestrebungen nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, nicht zu rechtfertigen. Als tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG können zwar auch persönliche Kontakte oder Freundschaften des Betroffenen mit Personen, die ihrerseits gegen die in § 11 StAG genannten Schutzgüter gerichtete Handlungen verfolgen oder unterstützen, herangezogen werden. Dies setzt allerdings voraus, dass zumindest ein Bezug zwischen der Freundschaft und den inkriminierten Überzeugungen besteht, indem etwa die Freundschaft gerade auf einer Übereinstimmung der politisch-gesellschaftlichen Anschauungen beruht oder der Betroffene mit der Einstellung des Freundes bzw. der Kontaktperson sympathisiert und diese gutheißt (so etwa VG Darmstadt, Urteil vom 17. Juni 2010 – 5 K 1466/09 –, juris Rn. 21; VG Hamburg, Beschluss vom 22. Februar 2016 – 19 E 6426/15 –, juris Rn. 26). Zum einen bleibt bereits fraglich, ob allein die Teilnahme an einer Hochzeitsfeier einen entsprechenden Verdacht begründen kann, wenn sich auf dieser – nach Aussage des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung – 300 bis 400 Gäste befinden, die zu einem großen Teil von seiner Braut und ihm, aber auch von anderen eingeladen worden seien und von denen er nicht alle gekannt habe. So sei Herr A. S. etwa durch Herrn Y. G. eingeladen worden. Hinsichtlich des Herrn A. S. hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13. Januar 2018 erklärt, dieser sei eher ein entfernter Bekannter und als ehemaliger Studienkollege seines Vaters ein Freund der Familie gewesen. Auch habe der Beigeladene nicht damit gerechnet, dass Herr A. S. überhaupt zu seiner Hochzeit anreisen würde. Diese als eher flüchtig zu charakterisierende Bekanntschaft zu Herrn A. S. reicht nach objektiver und vernünftiger Sicht nicht aus, um davon auszugehen, dass der Beigeladene dessen politisch-gesellschaftliche Anschauungen, die wohl als Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG anzusehen sein dürften, teilt. Darüber hinaus kann sich aus der Mitteilung vom 7. Dezember 2017, wonach Erkenntnisse nach dem Tod des Herrn A. S. im Jahr 2014 dessen Zugehörigkeit zur HAMAS belegten, für die Frage der Rechtmäßigkeit der Einbürgerung nichts anderes ergeben. Eine dahingehende Täuschungshandlung des Beigeladenen bzw. die erforderliche Kausalität zur Einbürgerung kommt nicht in Betracht. Denn bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung des Beigeladenen wurde ausweislich des Erkenntnisberichts vom 29. September 2011 ohnehin sicher davon ausgegangen, dass Herr A. S. Funktionär der IGD gewesen ist, die auf der von der erweiterten Loyalitätserklärung in Bezug genommenen Liste extremistischer Organisationen aufgeführt ist. Die zusätzliche Zugehörigkeit zur HAMAS mag das Ausmaß der von ihm verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen zwar erhöhen. Für das grundlegende Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen und den Ursachenzusammenhang spielt dies jedoch keine Rolle. Auch der Kontakt des Beigeladenen zu Herrn Y. G. genügt nicht, einen personenbezogenen Verdacht der Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu begründen. In der mündlichen Verhandlung führte der Beigeladene aus, ihm sei bekannt gewesen, dass Herr G. in der palästinensischen Sache politisch aktiv gewesen sei, nicht aber, dass dieser die HAMAS unterstützt habe. Dafür, dass der Beigeladene diese – ihm laut eigener Aussage bereits unbekannte – Verbindung des Herrn G. zur HAMAS gutheißt oder mit diesen Bestrebungen sympathisiert, wurde nichts weiter vorgetragen. Daran ändert es auch nichts, dass der Beigeladene nach dem Tod des Herrn G. auf dessen Facebook-Seite postete, dieser sei „wie ein Vater für uns“ gewesen, womit die palästinensischen Studenten in Deutschland gemeint seien, um die sich Herr G. gekümmert habe. Dies mag zwar durchaus zu der Annahme führen, dass diese Beziehung über ein einfaches Kennverhältnis hinausgeht. Dies ergibt sich indes schon aus der Aussage des Beigeladenen, dass Herr G. ein Freund seines Vaters und der Familie insgesamt gewesen sei. Allerdings lassen sich aus dem Facebook-Posting keine Rückschlüsse ziehen, ob diese Bekanntschaft auch einen Bezug zu den Überzeugungen des Herrn G., insbesondere bezogen auf die HAMAS, aufweist. Darüber hinaus erscheint zweifelhaft, ob die in der Stellungnahme des Ministeriums des Innern und für Sport vom 27. April 2018 vorgebrachte nunmehr als erwiesen angesehene Zugehörigkeit des Herrn G. zur HAMAS eine andere Bewertung rechtfertigt. Denn bereits im Erkenntnisbericht vom 26. September 2011 wurde Herr G. als Schüler des HAMAS-Gründers Scheich A. Y. und Führungsfunktionär des inaktiven „Islamischen Bundes Palästina“, der die HAMAS in Deutschland repräsentiert habe, aufgeführt. Insofern ist davon auszugehen, dass sich die Einbürgerungsbehörde schon vor der Einbürgerung der Verbindungen des Herrn G. zur HAMAS bewusst war. Schließlich wurde unter anderem aus der Teilnahme des Herrn G. an der Hochzeit des Beigeladenen der Schluss gezogen, dass der Beigeladene ebenfalls verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Die nach dem Tod des Herrn G. im März 2018 bekannt gewordenen Tatsachen führen insoweit nicht zu einer neuen Erkenntnis, sondern bestätigen lediglich den bereits vor der Einbürgerung bestehenden und auch im Erkenntnisbericht vom 26. September 2011 geäußerten Vorwurf, Herr G. verfolge oder unterstütze verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Insofern fehlt es wiederum an einer Täuschungshandlung bzw. zumindest an dem kausalen Erwirken der Einbürgerung. Hinsichtlich Herrn B. N. spricht allein der vorgebrachte Status als „Facebook-Freund“ des Beigeladenen nicht für eine auch tatsächliche Freundschaft oder einen engeren persönlichen Kontakt. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er kenne Herrn N., der ein Freund der Familie sei, nur flüchtig und habe tatsächlich kaum etwas mit ihm zu tun. Er sei zuletzt vor sieben oder acht Jahren im Gazastreifen mit ihm zusammengetroffen. Auch kann nicht bereits von der Verbindung zwischen dem Vater des Beigeladenen und Herrn N. als dessen ehemaliger Vorgesetzter im Gesundheitsministerium auf einen entsprechenden Kontakt zum Beigeladenen selbst und noch weniger auf eine Übereinstimmung der politischen Anschauungen geschlossen werden. 2. Da der Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung vorliegen, also der Betroffene die dort genannten Bestrebungen schon vor der Einbürgerung verfolgt oder unterstützt haben muss, sind Aktivitäten, die erst nach Vollzug der Einbürgerung aufgenommen werden, für die Rücknahme grundsätzlich unbeachtlich (Berlit, in: GK-StAR, StAG § 10 Rn. 155). Diese könnten nämlich auch auf einer erst späteren Radikalisierung beruhen (VG Hamburg, Beschluss vom 22. Februar 2016 – 19 E 6426/15 –, juris Rn. 14). Mit dem Verbot der Heranziehung verfassungsfeindlicher und extremistischer Unterstützungshandlungen, die erst nach Vollzug der Einbürgerung vorgenommen werden, soll der Gefahr begegnet werden, dass eine Einbürgerung zurückgenommen wird, obwohl sich der Betroffene erst nach seiner Einbürgerung aufgrund eines Sinneswandels radikalisiert (VG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 34). Nur ausnahmsweise kann unter bestimmten Umständen aus einem späteren Verhalten des Betroffenen geschlossen werden, dass Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung vorgelegen haben, so etwa, wenn sich bei der Betrachtung von Aktivitäten vor und nach der Einbürgerung eine gewisse Konstanz zeigt. Denn in einem solchen Fall besteht die oben genannte Gefahr nicht; die späteren Aktivitäten zeigen lediglich, dass der Betroffene auch nach dem Vollzug seiner Einbürgerung in seinem radikalen Gedankengut verhaftet gewesen sein dürfte (VG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 34). Vorliegend kann auch nicht aus dem Verhalten des Beigeladenen nach seiner Einbürgerung darauf geschlossen werden, dass er vor dieser bereits Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt hat. Denn zum einen vermag bereits das insoweit maßgebliche Verhalten des Beigeladenen vor der Einbürgerung – wie gezeigt – weder die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG noch in der Folge die Rücknahme nach § 35 StAG zu rechtfertigen Zum anderen begründen auch die vorgetragenen Aktivitäten des Beigeladenen nach dessen Einbürgerung, insbesondere seine Tätigkeit in zwei palästinensischen Organisationen und im Rahmen verschiedener Konferenzen, in der Gesamtschau keine Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Es wurde nicht hinreichend dargelegt, dass es sich beim Studentenkomitee von „PalMed Deutschland e.V.“ und der „Palestinian Youth in Europe“, deren Vorsitz der Beigeladene im Jahr 2013 beziehungsweise 2015 übernommen hat, um Organisationen handelt, die der HAMAS nahestehen beziehungsweise ihrerseits Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgen. Beide Organisationen waren zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – soweit ersichtlich – noch nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Hinsichtlich des Studentenkomitees von „PalMed Deutschland e.V.“ ist die Kammer der Auffassung, dass allein die Gründung des Palästinensischen Ärzteforums in Europa – „PalMed Europe“ – am Rande einer von der PRC veranstalteten Konferenz im Jahr 2007 nicht ausreicht, um einen Bezug zur HAMAS herzustellen (vgl. hierzu bereits VG Mainz, Beschluss vom 9. Februar 2018 – 4 L 1411/17.MZ –, juris Rn. 28). Über den bereits im Beschluss vom 9. Februar berücksichtigten Vortrag hinausgehende Erkenntnisse im Hinblick auf etwaige Verbindungen zwischen „PalMed Europe“ beziehungsweise PRC und HAMAS wurden im Hauptsacheverfahren nicht dargetan. Ähnliches gilt im Hinblick auf die PYE. Diesbezüglich ergeben sich gegenüber dem Eilverfahren neue Erkenntnisse dahingehend, dass der Beigeladene in seiner Funktion als Vorsitzender an weiteren Konferenzen sowie an einer Skype-Besprechung der Sektion für internationale Vernetzung der Gruppe für internationale Kommunikation des „Council on International Relations in Palestine“ teilgenommen hat. Auch diese Erkenntnisse genügen nicht zur Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Im Hinblick auf die Konferenzen haben die Klägerin und das Ministerium des Innern und für Sport zahlreiche – zumindest mittelbare – Verknüpfungen zu extremistischen Organisationen wie der HAMAS und der IGD aufgezeigt, da an diesen Konferenzen unter anderem auch HAMAS- oder IGD-Funktionäre teilgenommen haben und als Redner aufgetreten sind. Zwar kann sich eine Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bereits aus der Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation bestehen, die ihrerseits Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2009 – 5 C 24/08 –, BVerwGE 135, 302-310, juris Rn. 18; OVG RP, Urteil vom 24. Mai 2005 – 7 A 10953/04 –, S. 18; HessVGH, Urteil vom 21. November 2017 – 5 A 2126/16 –, juris Rn. 22). Eine derartige aktive Betätigung könnte darin gesehen werden, dass einer solchen Organisation – namentlich der HAMAS und der IGD – ein öffentliches Forum – nämlich in der Gestalt der genannten Konferenzen – geboten wird. Allerdings kann aus der Funktion des Beigeladenen als Vorsitzender der PYE, welche an der Ausrichtung der Konferenzen beteiligt war, sowie aus seiner Teilnahme an selbigen nicht zwingend der Verdacht der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen hergeleitet werden. Denn insofern ist auch zu berücksichtigen, ob bei einer Gesamtbetrachtung des Wirkens einer Organisation – hier im Rahmen verschiedener Konferenzen – diese nicht als homogen einzustufen ist, sondern in ihr verschiedene Strömungen vertreten werden, die voneinander klar unterschieden werden können, und der Betroffene einer Strömung angehört, die selbst keine Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt oder unterstützt (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2009 – 5 C 24/08 –, BVerwGE 135, 302-310, Rn. 20; siehe dazu auch HessVGH, Urteil vom 21. November 2017 – 5 A 2126/16 –, juris Rn. 29). Im Hinblick auf die Konferenzen, etwa die jährlich stattfindende „Palestinians in Europe Conference“, ist nach Auffassung der Kammer durchaus vom Vorliegen verschiedener Strömungen innerhalb der Teilnehmerschaft, sowohl gemäßigterer wie auch radikalerer, insbesondere zur palästinensischen Frage und dem Umgang mit Israel auszugehen. Im Hinblick auf die PYE selbst hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erklärt, diese kümmere sich vor allem um die palästinensischen Jugendlichen in Europa und den Aufbau eines Netzwerks. Im Vordergrund stehe bei der Organisation nicht die politische Arbeit. Zur Frage des Existenzrechtes Israels gebe es keine einheitliche Meinung der PYE, man setze sich auf Grundlage der UN-Beschlüsse für die Bildung eines palästinensischen Staates ein. Insofern ist auch auf der Ebene der PYE selbst zumindest davon auszugehen, dass dort zumindest auch Strömungen vorhanden sind, die keine Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgen. Zumindest hat der Beigeladene glaubhaft dargelegt, dass er selbst im Rahmen seines Engagements für die palästinensische Sache einer Strömung angehört, die keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt. So erklärte er in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13. Januar 2018, er bestreite nicht das Existenzrechts Israels. Vielmehr setze er sich für die Gründung eines palästinensischen Staates auf der Grundlage einer Zwei-Staaten-Lösung ein, unter der Bedingung, dass sich auch Israel dazu positiv stelle. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die für eine Unterstützung der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen erforderliche objektiv vorteilhafte Handlungsweise für den Betroffenen auch erkennbar und damit zurechenbar sein muss (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2007 – 5 C 20/05 –, BVerwGE 128, 140-147, Rn. 18). So fehlt es an einem zurechenbaren Unterstützen, wenn jemand allein politische, humanitäre oder sonstige Ziele einer Organisation, nicht aber auch die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen befürwortet und dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt (BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 – 1 C 26/03 –, BVerwGE 123, 114-131, juris Rn. 27 zur Frage der Unterstützung terroristischer Vereinigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 des Ausländergesetzes a.F.; OVG RP, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 7 A 11063/08 –, juris Rn. 18). Angesichts dessen und in Ermangelung weiteren Vortrages durch die Klägerin und das Ministerium des Innern und für Sport ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beigeladene im Rahmen seiner Teilnahme an den verschiedenen – erlaubten – Konferenzen und seiner Tätigkeit als Vorsitzender der PYE lediglich die palästinensische Sache in nicht zu beanstandender Weise unterstützt. Insbesondere stellt sich aus Sicht der Kammer die Frage, wie ein Engagement in dieser Angelegenheit – gerade auch auf europäischer Ebene – betrieben werden soll, ohne dass man zwangsläufig mit Personen in Kontakt gelangt, die ihrerseits radikalere Auffassungen vertreten oder gar Verbindungen zur HAMAS aufweisen. Auch aus der Teilnahme des Beigeladenen an der im April 2019 geführten Skype-Konferenz lässt sich entgegen der Klägerin kein Verdacht der Unterstützung der HAMAS herleiten. Die Klägerin trägt insoweit lediglich vor, die öffentliche Berichterstattung in mehreren Zeitungsartikeln sowie die personelle Zusammensetzung seines Aufsichtsrates ließen auf eine Zugehörigkeit des Council on International Relations zur HAMAS schließen, weswegen auch die Sektion für internationale Vernetzung der Gruppe für internationale Kommunikation, die die Besprechung via Skype geleitet hat, ebenfalls der HAMAS zuzurechnen sei. Allerdings wurde zum Inhalt der Besprechung lediglich vorgebracht, man habe sich mit der Rolle der palästinensischen Jugend in Europa befasst. Dies bestätigte der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung; er sei dort als Vorsitzender der PYE eingeladen gewesen und habe über die Jugendorganisation und deren Arbeit referiert. Weiter seien an der Skype-Konferenz auch Nichtpalästinenser, unter anderem ein jüdischer Teilnehmer, beteiligt gewesen. Ein Bezug der Teilnahme des Beigeladenen an dieser Skype-Konferenz zur HAMAS dergestalt, dass er auf diese Weise Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt habe – etwa in Form von konkreten Redebeiträgen –, wurde nicht dargetan. Für die Annahme der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genügt es darüber hinaus auch nicht, dass sich der Beigeladene mit Herrn a.-N. hat fotografieren lassen und dieses Bild auf seinen privaten Facebook-Account hochgeladen hat. Denn ob und inwiefern sich der Beigeladene auch mit den politischen Anschauungen des Herrn a.-N. und insbesondere der vorgetragenen israelfeindlichen Äußerungen identifiziert und diese gutheißt, wurde gerade nicht dargelegt. Die Kammer hat neben den von der Klägerin vorgetragenen, aber nicht ausreichenden Hinweisen durch den Verfassungsschutz keine weiteren Möglichkeiten der Aufklärung in tatsächlicher Sicht. So erklärte die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung zwar, der Verfassungsschutz habe mitgeteilt, dass es noch weitere Erkenntnisse im Hinblick auf den Beigeladenen gebe; diese könnten aber nicht dargelegt werden. Der der Klägerin obliegende Nachweis der Rechtswidrigkeit der Einbürgerung konnte daher nicht geführt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und sich so einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat, noch ein Fall der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt. B e s c h l u s s der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10.05.2019 Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 [LKRZ 2014, 169 ff.]). Die Beteiligten streiten um die Rücknahme der Einbürgerung des Beigeladenen. Der Beigeladene wurde am 14. Februar 1986 in M. geboren. Nach eigenen Angaben sei er palästinensischer Volkszugehöriger mit ungeklärter Staatsangehörigkeit und lebte seit seiner Geburt bis zum Jahr 1995 in M. Von 1995 bis zu seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland am 30. September 2005 lebte er in Gaza. Zum Zwecke eines Studiums wurde ihm eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nach der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen lief die Aufenthaltserlaubnis bis zum 15. September 2011. Am 1. März 2011 beantragte der Beigeladene die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband als Ehegatte einer deutschen Staatsbürgerin. Dabei gab er ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (Loyalitätserklärung) ab und bestätigte, dass er eine Liste verschiedener extremistischer Organisationen zur Kenntnis genommen habe und keiner der dort genannten Organisationen – aufgeführt sind unter anderem die Islamische Widerstandsbewegung (HAMAS), die Islamische Gemeinschaft in Deutschland e.V. (IGD) sowie die Muslimbruderschaft (MB) – angehöre. Nach Anfragen bei den zu beteiligenden Sicherheitsbehörden erhielt die Beklagte am 26. September 2011 einen mehrseitigen Erkenntnisbericht des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz, Abteilung 6 – Verfassungsschutz. Danach sei der Beigeladene in einem von der HAMAS geprägten Umfeld aufgewachsen. Sein Vater habe sich in Deutschland für die Belange der HAMAS engagiert, derzeit lebe er in Gaza und sei Abteilungsleiter des Gesundheitsministers der de-facto Regierung der HAMAS, B. N. Im Zeitraum 2007/2008 sei der Beigeladene in Waffenbeschaffungsaktivitäten der HAMAS eingebunden gewesen. Zudem sei er während des Studiums Vorsitzender der Muslimischen Hochschulgruppe der Universität M. (MHG) gewesen, die der bundesweiten Vereinigung „Muslimische Jugend in Deutschland e.V.“ (MJD) angeschlossen sei, welche ihrerseits im Einflussbereich der Muslimbruderschaft stehe. Bei der Hochzeitsfeier des Beigeladenen hätten zudem unter anderem die Herren W. A. S. (ein IGD-Funktionär), Y. G. (ein Schüler des verstorbenen HAMAS-Gründers Scheich A. Y. und Führungsfunktionär des inaktiven „Islamischen Bundes Palästina“, der die HAMAS in Deutschland repräsentiert habe), Dr. A. K. (IGD) und I. E. Z. (ehemaliger IGD-Vorsitzender) teilgenommen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beigeladene verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Nach mehrfachem Schriftsatzwechsel zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen gab dieser am 8. November 2012 eine erweiterte Loyalitätserklärung ab. Dabei unterzeichnete er wiederum ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und erklärte, dass er keiner der auf einer ihm vorgelegten Liste aufgeführten extremistischen Organisationen angehöre. Mit am 12. Dezember 2012 ausgehändigter Einbürgerungsurkunde vom 28. November 2012 wurde der Beigeladene in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Dies wurde damit begründet, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen des Beigeladenen nicht hätten nachgewiesen werden können. Am 7. Dezember 2017 erhielt die Beklagte durch das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz, Abteilung 6 – Verfassungsschutz eine Mitteilung, dass der Beigeladene zum Zeitpunkt der Einbürgerung und darüber hinaus für der HAMAS nahestehende Organisationen aktiv gewesen sei. Außerdem pflege er Kontakte in die Strukturen der HAMAS. Der auf seiner Hochzeit anwesende Herr A. S. sei eindeutig der HAMAS zugehörig gewesen, wie sich nach dessen Tod im September 2014 ergeben habe. Diese Verbindung habe der Beigeladene verschwiegen. Weiterhin habe er am 7. April 2013 den Vorsitz des Studentenkomitees von PalMed Deutschland e.V. übernommen. In Ausübung dieser Funktion habe er im Mai 2014 an der 12. „Palestinian in Europe Conference“ teilgenommen, wobei Organisator das „Palestinian Return Centre“ (PRC) sowie Vorsitzender der Konferenz Herr M. A.-Z. gewesen sei, der über maßgebliche Verbindungen zum Vizepräsidenten des Politbüros der HAMAS verfüge. Das PRC werde laut Verfassungsschutzbericht des Bundes aus dem Jahr 2013 als Plattform der HAMAS und ihrer Anhänger in Europa tätig. Des Weiteren sei der Beigeladene zum Vorsitzenden der am 28. März 2015 gegründeten „Palestinian Youth in Europe“ (PYE) gewählt worden. Deren direkter Kooperationspartner „Conference for Palestinians Abroad“ spreche Israel das Existenzrecht ab. Weiter gebe es zahlreiche Teilnahmen an Konferenzen und Auftritte als Redner, die im Zusammenhang mit anderen Rednern und Teilnehmern erfolgt seien, die dem Verfassungsschutz einschlägig bekannt seien. Entgegen seiner Angaben in der Loyalitätserklärung habe der Beigeladene sowohl vor als auch nach seiner Einbürgerung in Verbindung mit Organisationen gestanden, die der HAMAS nahestehen. Die kurz nach der Einbürgerung erfolgte sukzessive intensivierte Aktivität des Beigeladenen in extremistischen Organisationen lasse darauf schließen, dass er seine Einbürgerung durch eine arglistige Täuschung erlangt habe und diese auch nicht habe gefährden wollen. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 nahm die Beklagte die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband rückwirkend auf den Zeitpunkt der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 12. Dezember 2012 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Rücknahme begründete die Beklagte damit, der Beigeladene habe absichtlich wahrheitswidrige Erklärungen abgegeben, die für die Einbürgerungsentscheidung erheblich gewesen seien. Er habe bereits am 8. November 2012 im Rahmen der erweiterten Loyalitätserklärung erklärt, keiner der aufgelisteten extremistischen Organisationen anzugehören, obwohl er nachweislich bereits schon vor seiner Einbürgerung die HAMAS unterstützt habe. Vorliegend rechtfertigten tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass der Beigeladene durch seine Verbindungen zur HAMAS Bestrebungen verfolge oder zumindest unterstütze, die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Dass er bereits vor seiner Einbürgerung Verbindungen zur HAMAS gehabt habe, ergebe sich etwa daraus, dass der auf seiner Hochzeit anwesende Herr A. S. laut dem Verfassungsschutz eindeutig der HAMAS zugehörig sei. Da schon zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung Ausschlussgründe nach § 11 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG – vorgelegen hätten, sei seine Einbürgerung rechtswidrig gewesen. Ein Unterstützungsverdacht ergebe sich daraus, dass die vom Verfassungsschutz gewonnenen Erkenntnisse nachvollziehbar belegten, dass er zahlreiche Verbindungen zu Funktionären der HAMAS pflege und Berührungspunkte zu diesen aufweise. Auch durch seine Funktion als Vorsitzender der PYE habe er maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungsprozesse und Aktivitäten dieser Vereinigung. Die Aktivitäten des Beigeladenen, u.a. als Vorsitzender des PalMed Studentenkomitees, Redebeiträge oder Teilnahmen an Konferenzen von Organisationen, die der HAMAS nahe stünden, ließen darauf schließen, dass auch er die Tätigkeit der HAMAS fördere, unterstütze oder sie zumindest nicht für verfassungsfeindlich erachte. Der Beigeladene habe daher durch arglistige Täuschung oder jedenfalls durch vorsätzlich unrichtige und unvollständige Angaben die Einbürgerung erwirkt, weswegen die Voraussetzungen ihrer Rücknahme gegeben seien. Die Rücknahmefrist von fünf Jahren seit Bekanntgabe der Einbürgerung – hier mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 12. Dezember 2012 – sei gewahrt. Von einer Anhörung habe abgesehen werden können, da eine solche wegen des erst am 7. Dezember 2017 eingegangenen Verfassungsschutzberichtes zur Einhaltung der Rücknahmefrist zeitlich nicht habe erfolgen können. Gegen diesen Bescheid erhob der Beigeladene am 14. Dezember 2017 Widerspruch und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 9. Februar 2018 (Aktenzeichen 4 L 1411/17.MZ) stellte die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her. Im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung habe nicht festgestellt werden können, ob der Bescheid vom 11. Dezember 2017 offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtmäßig ist. Das Aufschubinteresse des Beigeladenen überwiege aber das öffentliche Vollzugsinteresse. In einer Stellungnahme vom 27. April 2018 teilte das Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz mit, es sei erst nach der Einbürgerung des Beigeladenen erkannt worden, dass sich auf seiner Hochzeitsfeier zwei hochrangige Funktionäre gerade der HAMAS befunden haben sollen. Dies gelte für Herrn A. S. und Herrn Y. G. Zwar sei bereits zum Einbürgerungszeitpunkt bekannt gewesen, dass Herr A. S. Funktionär der IGD gewesen sei, die auf der Liste extremistischer Organisationen aufgeführt sei. Allerdings sei zu diesem Zeitpunkt noch unklar gewesen, dass er auch ein hochrangiger Funktionär der HAMAS gewesen sei. Nach dem Tod von Y. G. im März 2018 seien Tatsachen bekannt geworden, die dessen Mitgliedschaft oder herausragende Funktion in der HAMAS und darüber hinaus seine enge Bindung zum Beigeladenen belegten. Die nach der Einbürgerung angefallenen Erkenntnisse verdeutlichten die frühzeitige personelle Verbindung des Beigeladenen zum Umfeld der HAMAS. Es sei auch eine konstante Entwicklung des Beigeladenen innerhalb der HAMAS zu beobachten. Er sei über seinen Facebook-Account mit B. N., dem ehemaligen Gesundheitsminister der de-facto HAMAS-Regierung und amtierender „Head of Council on International Relations“, befreundet. Von den Aktivitäten des Beigeladenen im Vorstand des PalMed Studentenkomitees habe der Verfassungsschutz erst mit seiner Wahl zum Vorsitzenden am 7. April 2013 Kenntnis erlangt. Seit Jahren bewege er sich im Umfeld von Funktionären und Anhängern der HAMAS. Durch die Werbung der PYE für die Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen habe er zur Verbreitung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Ideologie der der HAMAS nahestehenden Organisationen beigetragen. Die zahlreichen Kennverhältnisse belegten seine eigene Einbindung in die Strukturen HAMAS-naher Organisationen in Europa. Daher bleibe nur der Schluss, dass sich der Beigeladene selbst ebenfalls mit den Zielen der HAMAS identifiziere. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2018 hob der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Bescheid vom 11. Dezember 2017 auf. Dies begründete er damit, die Voraussetzungen für die Rücknahme der Einbürgerung lägen nicht vor. Bezüglich der Erkenntnisse über die mögliche HAMAS-Angehörigkeit der Gäste auf der Hochzeit des Beigeladenen fehle es bereits am Merkmal des Erwirkens im Rahmen des § 35 Abs. 1 StAG. Die Beklagte habe die Zugehörigkeit der Hochzeitsgäste, insbesondere der Herren A. S. und Y. G., zur IGD bereits gekannt. Die nachträgliche Erkenntnis, dass es sich bei diesen Persönlichkeiten um HAMAS-Funktionäre handelte, führe lediglich zu einer Intensivierung bzw. Erweiterung des tatsächlichen Ausmaßes, nicht aber zu einer grundlegenden Neubewertung des Ursachenzusammenhangs. Im Übrigen sei bereits im Ansatz zweifelhaft, aus der Gästeliste einer Hochzeitsfeier Rückschlüsse auf die politische Gesinnung des Einladenden zu ziehen. Dass sich der Beigeladene in mehreren Organisationen und auf mehreren Konferenzen beteilige und zum Teil als Redner agiere, begründe keinen Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Zweifelhaft sei bereits, ob es sich bei den in Frage stehenden Organisationen (PYE, PalMed Studentenkomitee) um als extremistisch einzustufende Organisationen handele. Dass das PalMed Studentenkomitee am Rande der fünften „Palestinians in Europe Conference“ der PRC im Mai 2007 initiiert worden sei, sei nicht ausreichend, um eine extremistische Gesinnung nachzuweisen. Hinsichtlich der PYE seien zwar zahlreiche, zumindest mittelbare Verknüpfungen zu extremistischen Organisationen wie der HAMAS und der IGD vorgetragen worden. Allerdings dürften innerhalb der Organisation und auch auf den teilgenommenen Konferenzen keine verschiedenen Strömungen vorhanden sein, die nicht die geschützten Ziele des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfüllen. Es erscheine als möglich, dass der Beigeladene einer nicht gegen § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verstoßenden Strömung angehören könnte. Des Weiteren könne dem Beigeladenen nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte nachgewiesen werden, dass er bereits im Zeitraum vor der Einbürgerung Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt habe. Erst nach Erhalt der Einbürgerungsurkunde am 12. Dezember 2012 habe der Beigeladene den Vorsitz des Studentenkomitees von PalMed Deutschland e.V. und der PYE übernommen und an verschiedenen Konferenzen zum Thema „Israel“ teilgenommen. Für den Zeitraum vor der Einbürgerung lägen lediglich die Tätigkeit in der MHG, die Facebook-Freundschaft zu B. N. sowie die genannten Gäste der Hochzeit als Tatsachenmaterial vor. Diese Tatsachengrundlage reiche aber nicht aus, um von einer Radikalisierung vor der Einbürgerung sprechen zu können, die sich nach dieser mit gewisser Konstanz fortgesetzt habe. Nachdem ihr dieser am 6. August 2018 zugestellt wurde, hat die Klägerin am 4. September 2018 Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, der Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig, weswegen die Erhebung der Beanstandungsklage im öffentlichen Interesse geboten sei. Die Rücknahmevoraussetzungen lägen vor. Der Beigeladene habe eine nicht zutreffende Loyalitätserklärung abgegeben und damit die Einbürgerung durch arglistige Täuschung erwirkt. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung habe der Beigeladene Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt oder unterstützt. Dessen Aktivitäten über einen Zeitraum von über zehn Jahren seien nach Art und Gewicht geeignet, seine dauernde Identifikation mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Dies ergebe sich aus einer wertenden Betrachtung des gesamten Verhaltens des Beigeladenen seit dem Jahr 2006. Die Erkenntnisse vor der Einbürgerung und die nach der Einbürgerung bekannt gewordene Entwicklung belegten dabei nicht nur eine Steigerung in den Handlungen des Beigeladenen, sondern dokumentierten die Konstanz seiner verfassungsfeindlichen Aktivitäten. Die Erkenntnisberichte des Verfassungsschutzes zeigten, dass der Beigeladene seit 2006 in engem Kontakt zu Aktivisten der HAMAS stehe. Bis heute trete er aktiv als Redner oder an maßgeblicher Stelle im Vorstand für Organisationen ein, die der HAMAS verbunden seien. Diese Handlungen seien nach Art und Gewicht geeignet, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Dass ihm die Wahrheitswidrigkeit seiner Erklärung, keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu verfolgen, bewusst gewesen sei, zeige sich in der Steigerung seiner Aktivitäten bereits kurz nach der erfolgten Einbürgerung (Wahl zum Vorsitzenden des Studentenkomitees von PalMed Deutschland e.V., Teilnahme als Redner und Organisator an verschiedenen Konferenzen). Erst das unveränderte und fortlaufende Engagement des Beigeladenen habe mit der notwendigen Sicherheit bestätigt, dass schon im Jahr 2012 die Voraussetzung für eine Versagung der Einbürgerung vorgelegen hätten und die Einbürgerung rechtswidrig erfolgt sei. Auch aus einer weiteren Stellungnahme des Verfassungsschutzes vom 8. Mai 2019 ergebe sich, dass der Beigeladene weiterhin in der HAMAS zumindest nahestehenden Organisationen tätig sei. So habe er am 4. Juli 2018 auf seinem Facebook-Profil ein Bild veröffentlicht, das ihn u.a. mit Herrn M. R. a.-N. zeige, welcher sich öffentlich gegen Homosexualität ausspreche und einen heiligen Krieg gegen Westler und Juden sowie Selbstmordattentate gegen Israel befürworte. Am 22. April 2019 habe der Beigeladene als Vorsitzender der PYE via Skype an einer Besprechung in Gaza teilgenommen. Diese sei von der Sektion für internationale Vernetzung der Gruppe für internationale Kommunikation abgehalten worden und habe sich mit der Rolle der palästinensischen Jugend in Europa befasst. Diese Gruppe gehöre dem „Council on International Relations in Palestine“ an, der der HAMAS zuzurechnen sei und dessen Aufsichtsrat sich u.a. mit B. N. und dem Vater des Beigeladenen zusammensetze. Der Beigeladene habe zudem auch bei der 17. „Palestinians in Europe Conference“ in Kopenhagen teilgenommen, die mit Unterstützung des PRC ausgerichtet worden sei. Die Klägerin beantragt, den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 31. Juli 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, zu entscheiden wie rechtens. Die Beklagte verweist zur Begründung vollumfänglich auf die Verwaltungsvorgänge. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf seinen Vortrag im Eilverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im hiesigen Verfahren und im Verfahren 4 L 1411/17.MZ, die beigezogenen Verwaltungsakten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Mai 2019 Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.