Urteil
1 K 1244/16.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2017:0727.1K1244.16.00
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 3. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2016 für den Zeitraum vom 3. Oktober 2016 bis zum 10. März 2017 Förderung für ein Studium nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes an der … in Arizona, USA zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von dem beklagten Studierendenwerk die Bewilligung von Ausbildungsförderung für einen Forschungsaufenthalt im Zeitraum vom 3. Oktober 2016 bis 10. März 2017 an der XXXXX XXXXX XXXXXX, XXXXX XX XXXXXXX XXXXXX in …, Arizona (USA). 2 Der Kläger studierte von April 2012 bis einschließlich September 2016 das Studienfach Chemie an der XXXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXX XXXXX im Bachelorstudiengang. Seit Oktober 2016 befindet er sich dort im Studiengang Chemie Master of Science. 3 Am 18. April 2016 beantragte der Kläger die Bewilligung von Ausbildungsförderung für einen sechsmonatigen Forschungsaufenthalt als Praktikum an der XXXXX XXXX XXXXXX. Den Antrag lehnte das beklagte Studierendenwerk nach § 5 Abs. 5 i. V. m. § 2 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) mit Bescheid vom 3. Juni 2016, tatsächlicher Zugang beim Kläger am 9. Juni 2016, ab. Es führte zur Begründung aus, dass ein Auslandspraktikum nach Maßgabe von § 5 Abs. 5 BAföG nur gefördert werden könne, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 BAföG erfüllt seien. Danach werde Ausbildungsförderung auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das im Zusammenhang mit dem Besuch der Ausbildungsstätte gefordert werde und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt sei. Ein „Praktikum“ sei laut Teilziffer 2.4.1 der BAföG-Verwaltungsvorschriften nur eine fachpraktische Ausbildung, deren zeitliche Dauer und inhaltliche Ausgestaltung in Ausbildungsbestimmungen geregelt sei. Diese Voraussetzungen habe der Kläger für die beantragte Förderung nicht erfüllt. Aus der Bescheinigung der Hochschule zum Praktikum ergebe sich, dass die Mindestdauer des Praktikums sechs Monate betrage (Formblatt 6, Rückseite). Die vom Kläger angegebene Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Chemie enthalte jedoch die Regelung, dass in unterschiedlichen Modulen verschiedene Praktika studienbegleitend zu absolvieren seien. Je nach Modul seien dort Praktika von unterschiedlichem zeitlichen Arbeitsumfang gefordert. Bei diesen studienbegleitenden Praktika handele es sich nicht um Praktika im Sinne des § 2 Abs. 4 BAföG. Eine Förderung sei daher nicht möglich. Darüber hinaus sei auch nicht die Mindestdauer von zwölf Wochen (Vollzeitpraktikum) erfüllt. Ein Zusammenfassen von mehreren Praktika sei nicht zulässig, um damit die Mindestdauer zu erfüllen. Jedes Praktikum müsse für sich den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die weiteren Voraussetzungen seien nicht geprüft worden, da der Antrag schon aus den vorgenannten Gründen abzulehnen gewesen sei. 4 Gegen den vorgenannten Ablehnungsbescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 2016, Zugang beim beklagten Studierendenwerk am 30. Juni 2016, Widerspruch. 5 Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 und 22. August 2016 forderte das beklagte Studierendenwerk den Kläger auf, weitere Unterlagen bis spätestens 9. September 2016 vorzulegen. Erst dann könne abschließend über den Widerspruch entschieden werden. 6 Am 12. August 2016 wendete sich Prof. Dr. XXXXXXX XXXXXX von der XXXXX-XXX XXXXXXX-XXXXXXXX XXXXX per E-Mail an das beklagte Studierendenwerk. Er führte dazu folgendes aus: Die Prüfungsordnung des Masterstudiengangs Chemie (S. 23) sehe explizit entweder einen viermonatigen Auslandsaufenthalt als Äquivalent für zwei Forschungsmodule bzw. einen sechsmonatigen Auslandsaufenthalt als Äquivalent für zwei Forschungsmodule und eine Vertiefungseinheit. Insofern sei die Mindestdauer von zwölf Wochen in Bezug auf den Auslandsaufenthalt des Klägers erfüllt. Es handele sich dabei um ein zusammengehörendes einsemestriges Forschungspraktikum, das nicht aus mehreren zusammengesetzten Praktika bestehe. Der Kläger absolviere „nicht einfach 1:1 die in XXXXX vorhandenen Praktika im Ausland“. Diese Praktika existierten dort nicht. Er werde den Forschungsaufenthalt entsprechend der gültigen Studienordnung vollumfänglich als Äquivalent für zwei Forschungsmodule und eine Vertiefungseinheit anerkennen. Eine Förderung werde auch wegen der bisher sehr guten Studienleistungen des Klägers befürwortet. 7 Mit Schreiben vom 31. August 2016, Zugang am 2. September 2016, sowie Schreiben vom 6. September 2016, Zugang am 7. September 2016, reichte der Kläger die fehlenden Unterlagen nach und begründete seinen Widerspruch. Der hier gegenständliche Auslandsaufenthalt sei in der Prüfungsordnung des Masterstudiengangs Chemie inhaltlich geregelt. Es handele sich auch um einen einsemestrigen Forschungsaufenthalt, sodass auch die Mindestdauer von zwölf Wochen erfüllt sei. Dabei verwies der Kläger auch auf die vorgenannte E-Mail von Professor XXXXXX. 8 Das beklagte Studierendenwerk wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2016 zurück. Ein Anspruch auf Ausbildungs-förderung bestehe weder nach § 5 Abs. 5 noch nach § 5 Abs. 2 BAföG. Die Anspruchsgrundlage des § 5 Abs. 5 BAföG greife hier nicht, da kein Praktikum im Sinne des § 2 Abs. 4 BAföG vorliege, der den Begriff auch für ausländische Praktika bestimme. Dabei müsse es sich um eine fachpraktische Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte handeln, also unter anderem in Unternehmen, Betrieben und überbetrieblichen Einrichtungen. Die für Praktika geltenden besonderen inhaltlichen Anforderungen würden nur bei Ausbildungsvorgängen außerhalb der Ausbildungsstätte erforderlich. Nur dort müsse die Förderungsfähigkeit gesondert festgestellt werden. Das sei vor allem erforderlich, um festzustellen, ob die praktische Tätigkeit hinreichend der Vor- und Nachbereitung des Studienstoffes diene. Folglich setze der Begriff eines Praktikums in diesem Sinne voraus, dass es sich um eine praktische Tätigkeit handele, die der Vor- und Nachbereitung des Studienstoffs diene und nicht an einer Hochschule stattfinde. Dies sei hier nicht anzunehmen. Das Forschungspraktikum des Klägers finde innerhalb einer ausländischen Hochschule, also einer Ausbildungsstätte statt. Wären ähnliche praktische Elemente in Deutschland absolviert worden, ließen sie sich als Studium, wie auch Vorlesungen, Übungen und Seminare, fördern ohne die besonderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 BAföG. 9 Ein Anspruch aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG scheide allerdings ebenfalls aus. Dieser ermögliche die Förderung eines Auslandsaufenthalts – zeitlich begrenzt – als Studium, wenn es für das inländische Studium förderlich sei und wenigstens ein Teil des ausländischen Studiums auf das inländische angerechnet werden könne. Zusätzlich müsse auch der „Besuch“ einer ausländischen Hochschule feststellbar sein. Dies erfordere die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen und die organisatorische Zugehörigkeit zur jeweiligen ausländischen Hochschule. Auf die Immatrikulation an der inländischen Hochschule komme es nicht an. Sofern die Zulassung zu einer Hochschule eingeschränkt sei, läge kein hier erforderlicher „Besuch“ einer ausländischen Hochschule vor (unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982 – 5 C 64/80 –, juris). Studierende, die in den USA Forschungspraktika absolvierten, seien regelmäßig nicht wie übliche Studierende eingeschrieben und sparten so erhebliche Studiengebühren. Oftmals hätten sie dann den eingeschränkten Status als „visiting student“, „visiting scholar“ oder „on research work“. Diese Arten der Einschreibung entsprächen nicht der üblichen Art und Weise der Einschreibung der dortigen Studierenden. 10 Ob diese Einschreibungsformen eine hinreichende organisatorische Zugehörigkeit zur jeweiligen Ausbildungsstätte begründeten, sei anhand der konkreten Ausgestaltung der Zulassung zum Studienbetrieb zu bestimmen. Hier seien die Studierenden im Rahmen ihrer Forschungspraktika relativ „abgesondert“ in einem Forschungslabor der Universität. Auch wenn sie in diesem Zusammenhang den anderen Studierenden im Forschungslabor gleichberechtigt sind, wäre darüber hinaus eine allgemeine Gleichstellung in „Rechten und Pflichten“, wie sie jeder andere an der amerikanischen Hochschule immatrikulierte Studierende habe, erforderlich. Dies sei schon vor dem Hintergrund der enormen Studiengebühren für die üblich immatrikulierten Studierenden nicht der Fall. Nicht gefolgt werden könne, auch hinsichtlich der vom Landesamt für Ausbildungsförderung veranlassten Weisungslage, dem Verwaltungsgericht Regensburg (Urteil vom 26. Juli 2016 – RO 6 K 16.261, BeckRS 2016, 114784), das bei bloßer Ausbildung in einem ausländischen Forschungslabor einen „Besuch“ annehme. Diese Rechtsprechung könne für diesen Fall nicht so umgesetzt werden, dass sich für den Kläger daraus die Annahme eines Förderungsanspruchs ergebe. 11 Der Kläger hat am 19. Oktober 2016 Klage erhoben. Er hat mit Schriftsatz vom 3. Februar 2017 zur Begründung wie folgt vorgetragen: Die Voraussetzungen für eine Förderung als Praktikum lägen vor. Die zuständige Fakultät erkenne entsprechend der Prüfungsordnung den Forschungsaufenthalt als ein komplettes Mastersemester an. Auch die weiteren Voraussetzungen (Mindestdauer, Sprachkenntnisse) seien erfüllt. Insbesondere sei es unerheblich, dass das Forschungspraktikum in einem Forschungslabor an einer ausländischen Universität/Ausbildungsstätte abgeleistet werde. Das BAföG definiere den Begriff des „Praktikums“ insoweit nicht abschließend. In Bezug auf eine Förderung als Studium sei festzuhalten, dass der Kläger unstreitig alle Voraussetzungen erfülle – lediglich das Merkmal „Besuch“ einer Ausbildungsstätte im Ausland werde auf Beklagtenseite in Frage gestellt. Letzteres sei aber in diesem Fall gegeben. Der Kläger sei der Ausbildungsstätte hinreichend organisatorisch zugeordnet. Als offiziell graduierter Student genieße er alle Privilegien, die andere graduierten Studenten auch hätten, inklusive der Zugriffe auf alle öffentlichen Forschungsbereiche, Zugang zu Forschungs- und Bildungseinrichtungen, zu Fakultät und Klassen sowie der Universitätsausstattung. Dies ergebe sich aus dem Schreiben seines gastgebenden Professors XXXX-XXXX XXX vom 31. Januar 2017. Darin wird angegeben, dass der Kläger als „official graduate/visiting student“ Präsentationen und Gruppentreffen absolviere und stark in Forschungsdiskussionen involviert sei. Ferner sei er sehr produktiv, sodass drei bis vier Forschungspublikationen in akademischen Journalen erwartet würden. Der Kläger gibt weiter an, dass er eine Student ID-Card, sog. „Sun Card“, erstellt und ausgehändigt bekommen habe. Dort wurde der Kläger als „Exchange Scholar“ geführt. Auf dieser Grundlage sei anzunehmen, dass der Kläger die Ausbildung auch tatsächlich betreibt und hinreichend – nach dem maßgeblichen Organisationsrecht – der ausländischen Ausbildungsstätte zugeordnet ist. 12 Der Kläger hat ferner ausgeführt, dass die vom beklagten Studierendenwerk angeführte Entscheidung des Verwaltungsgericht Regensburg mittlerweile vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden sei (BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – 12 ZB 16.1581). Daraus ergebe sich für diesen Fall, dass der Kläger den anderen Studierenden hinreichend gleichgestellt sei, mithin organisationsrechtlich dazugehöre. 13 Er beantragt schriftsätzlich, 14 den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2016, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom 3. Oktober 2016 bis zum 10. März 2017 Förderung für ein Praktikum an der XXXXXX XXXXX XXXXXXX, XXXXX XX XXXXXXX XXXXXX in Arizona, USA zu bewilligen. 15 Das beklagte Studierendenwerk beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Das beklagte Studierendenwerk verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Es trägt ergänzend vor, dass sich hinsichtlich des Praktikumsbegriffs aus der Gesetzessystematik ergebe, dass es außerhalb der Ausbildungsstätte zu absolvieren sei. Die Einordnung des streitgegenständlichen Forschungspraktikums sei in diesem Falle rechtlich problematisch. Es reiche dahingehend für die Annahme eines Praktikums im Sinne von § 2 Abs. 4 BAföG nicht aus, dass es lediglich nicht an einer inländischen Hochschule, sondern außerhalb der inländischen Hochschule in einem Forschungslabor absolviert werde. Hier sei auch schon aufgrund der Weisung der vorgesetzten Behörde diese Auslegung geboten. Selbst wenn ein Praktikum anzunehmen wäre, müssten die Ausbildungsinhalte allgemein für alle Studierenden und nicht nur individuell in Absprache mit Dozenten oder Praktikumsbetreuern festgelegt sein. Auch die Dauer müsste in den Ausbildungsbestimmungen oder zumindest im Modulhandbuch allgemein festgelegt sein. 18 Hinsichtlich der Förderung als Ausbildungstätigkeit/Studium sei unter anderem der Begriff des Besuchs streitig. Insoweit werde auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Es sei darüber hinaus nicht in Abrede zu stellen, dass der vom Kläger durchgeführte Auslandsaufenthalt, speziell im naturwissenschaftlichen Bereich, üblich und eine sinnvolle Studienergänzung sei. Die Probleme ergäben sich aus den, ggf. nicht mehr ganz zeitgemäßen, Regelungen des BAföG. In Bezug auf eine organisatorische Zugehörigkeit zur ausländischen Ausbildungsstätte könnten auch die bereits genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Regensburg und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zur Klärung in diesem Fall beitragen. Gleiches gelte für die in diesem Bereich ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses habe unter anderem für die Annahme eines Besuchs auf eine generelle Vereinbarung zwischen den Universitäten abgestellt, die hier nicht gegeben sei. Insgesamt handele es sich bei der Beurteilung der organisationsrechtlichen Zugehörigkeit um eine Entscheidung auf Grundlage der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse. 19 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 3. Januar und 30. Mai 2017 ihr Einverständnis mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. 20 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe 21 Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. 22 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Mainz ergibt sich aus § 52 Nr. 3 Satz 2 und 5 VwGO. 23 Die Klage ist begründet. Die Ablehnung des Verwaltungsakts ist rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zumindest einen Anspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Auf die Förderungsmöglichkeit als „Praktikum“ gemäß § 5 Abs. 5 BAföG kommt es infolgedessen nicht entscheidungserheblich an. 24 Der Antrag wurde bei der zuständigen Behörde gestellt, vgl. § 45 Abs. 4 Satz 2 BAföG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 der BAföG-AuslandszuständigkeitsV i. V. m. § 2 Abs. 6 des Studierendenwerksgesetzes Hamburg. 25 Der Kläger kann einen Anspruch auf Förderung des streitgegenständlichen Auslandsaufenthalts gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG als „Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte“ geltend machen. Bei der XXXXX XXXXX XXXXXX handelt es sich um eine Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG, die auch vom Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum besucht wurde. 26 Der „Besuch“ einer ausländischen Ausbildungsstätte im Sinne des § 5 Abs. 2 BAföG setzt voraus, dass der Auszubildende der Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an dieser auch tatsächlich betreibt (st. Rspr. vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 – 5 C 25/00, Rn. 35 –, juris). Dass der Kläger die Ausbildung an der ausländischen Hochschule tatsächlich betrieben hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die erforderliche organisationsrechtliche Angehörigkeit ist – entgegen der Ansicht des Beklagten – ebenfalls gegeben. Sie wird im Rahmen einer Hochschulausbildung regelmäßig durch die Immatrikulation begründet, die wiederum die Einschreibung in eine bestimmte Fachrichtung notwendig macht (BVerwG, Beschluss vom 13. November 1987 – 5 B 99/86, Rn. 2 m. w. N. –, juris). Eine Immatrikulation ist jedoch keine zwingende Voraussetzung, sondern ein „verlässliches Beweiszeichen“, das durch objektiv feststellbare Umstände sowohl widerlegt als auch ersetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 – 5 C 25/00, Rn. 36 –, juris). Die organisationsrechtliche Eingliederung ist damit nicht an eine bestimmte Form gebunden (BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – 12 ZB 16.1581, Rn. 3 –, juris). Nach Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes steht nicht der organisationsrechtliche Status im Vordergrund, sondern die Durchführung einer förderungsfähigen Ausbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 – 5 C 25/00, Rn. 36 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – 12 ZB 16.1581, Rn. 3 –, juris). Das Merkmal dient damit der Abgrenzung von solchen Personen, die die Ausbildungsstätte nur gelegentlich bzw. aufgrund eigenen Entschlusses und ohne Gestattung der Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungsstätte und Gestattung der Nutzung der dort angebotenen sachlichen und persönlichen Ausbildungsmittel besuchen (BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – 12 ZB 16.1581, Rn. 3 –, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 12 Februar 2002 – 10 E 1270/96, Rn. 32 –, juris). Bei der Beurteilung der organisationsrechtlichen Zugehörigkeit handelt es sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall anhand der tatsächlichen Gegebenheiten an der ausländischen Ausbildungsstätte. 27 Der Kläger erfüllt die oben dargestellten Voraussetzungen eines „Besuchs“. Er war als „graduate/visiting student“ bzw. „exchange scholar“ offiziell an der ausländischen Ausbildungsstätte eingeschrieben. Auf die formal unterschiedliche Bezeichnung kommt es insoweit nicht an. Er grenzt sich damit von Personen ab, die ohne jegliche Gestattung an Veranstaltungen der Ausbildungsstätte teilnehmen oder ihre Einrichtungen benutzen. Im Rahmen seines Aufenthalts nahm der Kläger aktiv vor allem an Forschungstätigkeiten teil, was von Beklagtenseite auch nicht nachvollziehbar in Abrede gestellt worden ist. Die Forschungstätigkeit ist ein essentieller Bestandteil des Hochschulstudiums des Klägers und damit auch des Besuchs der in- und ausländischen Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1 BAföG (vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – 12 ZB 16.1581, Rn. 5 –, juris). Das ergibt sich unter anderem aus der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Chemie (Ordnung des Fachbereichs 09 der XXXXXXX XXXXXX-XXXXXXXXX XXXXX für die Prüfung im Masterstudiengang Chemie vom 27. August 2015, Veröffentlichungsblatt der Universität, Nr. 09/2015, S. 527). Diese sieht zwei Forschungs module vor, die auch im Rahmen eines „organisierten Auslandsaufenthalts“ absolviert und im Rahmen des Studiums im Inland angerechnet werden können (Anhang zu den §§ 5, 6, 11-14 der Prüfungsordnung: „Struktur des Studiums, Module“). Daher macht es an dieser Stelle keinen Unterschied, ob der Kläger sich vornehmlich relativ „abgesondert“ in einem Forschungslabor aufhält, da Forschung und Lehre gleichberechtigte Elemente seines Hochschulstudiums sind. Schließlich ist die aktive Forschung in gleichem Maße förderungswürdig, wie die – dem Kläger tatsächlich ebenfalls mögliche – Teilnahme an Lehrveranstaltungen. 28 Durch das Schreiben seines gastgebenden Professors XXX vom 31. Januar 2017 wird auch hinreichend bestätigt, dass der Kläger gleichberechtigt mit anderen graduierten Studierenden geforscht hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982 – 5 C 64/80, Rn. 17 –, juris). Sein Besuch war lediglich zeitlich beschränkt. Er absolvierte Präsentationen und Gruppentreffen und war in Forschungsdiskussionen involviert. Mithin hatte er auch Zugang zu den Forschungs- und Ausbildungseinrichtungen der Universität sowie den dort stattfindenden Veranstaltungen – in gleicher Weise wie die anderen graduierten Studierenden. Auf einen zusätzlichen Besuch von Vorlesungen o. ä. kommt es insoweit nicht an (BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – 12 ZB 16.1581, Rn. 5 –, juris). Weiterhin wurde für den Kläger eine Student ID-Card, sog. „Sun Card“, ausgestellt, die den formalen Aufnahmeakt zusätzlich dokumentiert. Ob und wie weit der Kläger zur Zahlung von Studiengebühren verpflichtet war, hat dabei außer Betracht zu bleiben (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 26.07.2016 – RO 6 K 16.261, BeckRS 2016, 114784). Insoweit kommt es nur darauf an, ob die absolvierte Ausbildung förderungswürdig ist, nicht auf finanzielle Rahmenbedingungen. 29 Der „Besuch“ der ausländischen Ausbildungsstätte ist auch nach dem Ausbildungsstand des Klägers förderlich im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, da er zumindest bereits eine mehr als einjährige Ausbildung im Inland absolviert hat (vgl. Tz. 5.2.5 der BAföG Verwaltungsvorschriften). Der Kläger hat darüber hinaus im Rahmen seines Bachelorstudiengangs im Inland schon hinreichende Grundkenntnisse erworben, sodass die Auslandsausbildung auch einen gewissen Stand erreicht (vgl. Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 5, Rn. 15). Der „Besuch“ kann darüber hinaus auf die übliche Ausbildungszeit im Masterstudiengang angerechnet werden. Wie Professor XXXXXX ebenfalls in seinem Schreiben ausführt, enthält die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Chemie im „Anhang zu den §§ 5, 6, 11-14: Struktur des Studiums, Module“ die Regelung, dass Forschungsmodule und die Vertiefungseinheit im Rahmen eines „organisierten Auslandsaufenthalts“ durchführbar sind. Dabei sollen vier Monate im Ausland zwei Forschungsmodulen entsprechen. Bei einem sechsmonatigen Auslandsaufenthalt werden zwei Forschungsmodule und die dem Fach des Auslandssemesters entsprechende Vertiefungseinheit als Äquivalent anerkannt. Dahingehend hat Professor XXXXXX schon eine entsprechende Anerkennung des konkreten Aufenthalts zugesichert und damit gleichsam die Förderlichkeit auch in fachlicher Hinsicht bestätigt. Im Ergebnis ersetzte der streitgegenständliche Auslandsaufenthalt des Klägers ein Semester im Rahmen seines Masterstudiengangs in XXXXX. 30 Die Mindestdauer des „Besuchs“ gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG, ist ebenso erfüllt. Der Kläger verbrachte ein volles Semester an der ausländischen Ausbildungsstätte. 31 Auf die Frage, inwieweit der streitgegenständliche Auslandsaufenthalt auch als „Praktikum“ gefördert werden könnte, kommt es nach Ansicht der Kammer nicht entscheidungserheblich an. Es kann daher vor allem offen bleiben, ob die Inhalte des Praktikums hinreichend in „Ausbildungsbestimmungen“ geregelt sind. Zudem kann auch dahinstehen, ob der Begriff „Praktikum“ im Sinne von § 2 Abs. 4 BAföG nur Tätigkeiten außerhalb von Ausbildungsstätten im Allgemeinen erfasst oder ob nur eine Tätigkeit außerhalb der Ausbildungsstätte erforderlich ist, in deren Prüfungsordnung das Praktikum gefordert wird – hier: XXXXXXX XXXXXXXXX-XXXXXXXX XXXXX. Sofern die Förderungsmöglichkeit als „Studium“ – wie hier – angenommen wird, sprechen einige Anhaltspunkte dafür, dass eine anderweitige Anspruchsgrundlage zur Förderung der gleichen Ausbildung als „Praktikum“ aus dem BAföG in diesen Fällen ausscheidet. Ob im Ergebnis ein solches Exklusivitätsverhältnis besteht, muss an dieser Stelle allerdings nicht beantwortet werden. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO sind Verfahren der Ausbildungsförderung gerichtskostenfrei. 33 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.