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Urteil

10 E 1270/96

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2002:0212.10E1270.96.0A
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Leitsätze
Der Besuch einer Ausbildungsstätte im Ausland i.S.v. § 5 Abs. 2 Ziffer 1 BAföG dient zur Abgrenzung von solchen Personen, die eine Ausbildungsstätte nur gelegentlich bzw. aufgrund eigenen Entschlusses und ohne Gestattung der Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungsstätte und Gestattung der Nutzung der dort angebotenen sächlichen und persönlichen Ausbildungsmittel besuchen. Es soll durch einen förmlichen Aufnahmeakt eine Eingliederung in den Organisationsbetrieb der Ausbildungsstätte und die Anerkennung der für diese Stätte existierenden organisationsrechtlichen Regelungen sichergestellt werden. Eine klare Regelung von Zuständigkeiten ist rechtsstaatliches Erfordernis für das Handeln der öffentlichen Gewalt. Die Verlagerung von Zuständigkeiten durch behördliche Anordnung von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf eine andere ist unwirksam.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24.05.1995 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 15.03.1996 verpflichtet, dem Kläger aufgrund seines Antrages vom 31.10.1994, bei der Beklagten am 03.11.1994 eingegangen, Ausbildungsförderung für den Besuch der Ohio State University in Columbus, Ohio (USA) für den Zeitraum von Februar 1995 bis August 1995 (einschließlich) zu gewähren. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Besuch einer Ausbildungsstätte im Ausland i.S.v. § 5 Abs. 2 Ziffer 1 BAföG dient zur Abgrenzung von solchen Personen, die eine Ausbildungsstätte nur gelegentlich bzw. aufgrund eigenen Entschlusses und ohne Gestattung der Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungsstätte und Gestattung der Nutzung der dort angebotenen sächlichen und persönlichen Ausbildungsmittel besuchen. Es soll durch einen förmlichen Aufnahmeakt eine Eingliederung in den Organisationsbetrieb der Ausbildungsstätte und die Anerkennung der für diese Stätte existierenden organisationsrechtlichen Regelungen sichergestellt werden. Eine klare Regelung von Zuständigkeiten ist rechtsstaatliches Erfordernis für das Handeln der öffentlichen Gewalt. Die Verlagerung von Zuständigkeiten durch behördliche Anordnung von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf eine andere ist unwirksam. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24.05.1995 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 15.03.1996 verpflichtet, dem Kläger aufgrund seines Antrages vom 31.10.1994, bei der Beklagten am 03.11.1994 eingegangen, Ausbildungsförderung für den Besuch der Ohio State University in Columbus, Ohio (USA) für den Zeitraum von Februar 1995 bis August 1995 (einschließlich) zu gewähren. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende als Berichterstatterin entscheiden, da die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 VwGO; Blatt 60, 57, 41 und 26 der Gerichtsakte). Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Verpflichtungsklage ist in der Sache begründet, da die Ablehnung des Antrages auf Ausbildungsförderung des Klägers vom 31.12.94, bei der Beklagten am 03.11.94 eingegangen, durch Bescheid der Beklagten vom 24.05.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15.03.1996 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 5 Abs. 2 Ziffer 1 BAföG. Nach dieser Vorschrift wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Die Ausbildung muss nach Satz 2 dieser Vorschrift mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern. Da der Kläger Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, ist nicht Voraussetzung für die Förderung, dass der Auslandsaufenthalt nach den für ihn geltenden Regelungen des Studiums der Fachrichtung Maschinenbau-Umformtechnik an der TH Darmstadt als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist; dies folgt im Umkehrschluss aus der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG. Es bedarf nach dem dem Gericht vorliegenden Sachverhalt, wie er im Tatbestand dargestellt ist, keiner vertieften Ausführung dazu, dass der Kläger sämtliche tatbestandlichen Merkmale für das Entstehen des Anspruches offensichtlich erfüllt mit Ausnahme des Merkmals "Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte", was die Beklagte allein in Zweifel zieht. Auch diese Voraussetzung ist jedoch - entgegen der Auffassung der Beklagten - im vorliegenden Falle erfüllt. Der Kläger hat in dem in Rede stehenden Zeitraum die "Ohio State University" in Ohio/USA besucht und dort einen für seinen Ausbildungsabschluss im Fach Maschinenbau-Umformtechnik wesentlichen Ausbildungsabschnitt absolviert. Dass die Anfertigung einer Diplomarbeit ein wesentlicher Ausbildungsabschnitt zur Beendigung der vorbezeichneten Ausbildung darstellt, bedarf keiner nähren Darlegung. Dass die TH Darmstadt die Anfertigung dieser Arbeit an der vorbezeichneten ausländischen Universität anerkennt und sogar befürwortet, hat das dortige Institut für Produktionstechnik durch Unterschrift und Stempel vom 21.12.1994 (Blatt 21 R der beigezogenen Behördenakte) bestätigt. Ebenso hat die Ohio State University durch Schreiben des Direktors des dortigen College of Engineering, Herrn Prof. T. A. durch Bescheinigung vom 06.06.1995 die Ausbildungsrelevanz bestätigt. Das dagegen von der Beklagten ins Feld geführte Argument, weil der Kläger als "Visiting Scholar" in der Universität eingeschrieben sei, sei er dort nicht organisationsrechtlich eingegliedert gewesen, geht fehl. Die Beklagte legt nicht dar, wie sie den Begriff der organisationsrechtlichen Eingliederung positiv versteht, so dass auch unklar bleibt, nach welchen Kriterien sie die negative Abgrenzung vornimmt. Das Gericht geht nach der gängigen Definition (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, 5. Auflage, § 5 Textziffer 3 m.w.N.) davon aus, dass ein Auszubildender eine Ausbildungsstätte besucht, solange er ihr organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an ihr auch tatsächlich betreibt; danach gilt folgendes: Das Merkmal "organisationsrechtlich angehört" dient ersichtlich zur Abgrenzung von solchen Personen, die eine Ausbildungsstätte nur gelegentlich bzw. aufgrund eigenen Entschlusses und ohne Gestattung der Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungsstätte und Gestattung der Nutzung der dort angebotenen sächlichen und persönlichen Ausbildungsmittel besuchen. Vielmehr soll durch einen förmlichen Aufnahmeakt eine Eingliederung in den Organisationsbetrieb der Ausbildungsstätte und die Anerkennung der für diese Stätte existierenden organisationsrechtlichen Regelungen sichergestellt werden. Eine solche organisationsrechtliche Eingliederung lag beim Kläger vor. Dies hat zum einen der vorbezeichnete Professor Altan bestätigt, in dem er in der Bescheinigung vom 06. Juni 1995 (vgl. Blatt 35/41 der Behördenakte) mitteilt, der Titel "Visiting Scholar" erlaube dem Kläger, am Universitätsbetrieb teilzunehmen, ohne Gebühren dafür zu entrichten und gebe ihm die gleichen Rechte und Privilegien wie jedem anderen Studenten. Er habe auch einen Studentenausweis erhalten, der ihm das Benutzen der Einrichtungen der Universität, wie jedem anderen Studenten, ermögliche. Dementsprechend legte der Kläger der Beklagten auch eine Bescheinigung der vorbezeichneten Universität vom 05.11.1995 zur Vorlage bei der Beklagten vor, in welcher bescheinigt wird, dass der Kläger als full-time student/Visiting Scholar an der Ohio State University in der Abteilung "Engineering Research Center for Net Shape Manufacturing" als graduate/Visiting Scholar vom 14.02.1995 bis zum 14.09.1995 registriert sei (vgl. die Bescheinigung Blatt 31 der Behördenakte). Nach alledem liegt ein nach dem allein maßgeblichen Organisationsrecht der dortigen Universität wirksamer Aufnahmeakt bezüglich des Klägers für den in Rede stehenden Zeitraum vor. Dass der Kläger an dieser Ausbildungsstätte seine Ausbildung auch tatsächlich betrieben hat, hat Professor Altan in der vorerwähnten Bescheinigung vom 06. Juni 1995 (Blatt 35 - 36 bzw. 41 - 42 der Behördenakte) ebenfalls bestätigt. Damit ist die von der Beklagten vermisste "hochschulrechtliche Zugehörigkeit" (vgl. Schriftsatz vom 27.04.2000) gegeben. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 17.06.1996 zusätzlich anmerkt, sie qualifiziere die Anfertigung der Diplomarbeit als Forschungstätigkeit, wofür keine Ausbildungsförderung gewährt werde, geht diese Ansicht fehl. Die Anfertigung einer Diplomarbeit - hier im naturwissenschaftlichen Bereich - setzt selbstverständlich selbständige Forschungstätigkeit unter Anwendung des bisher in der Ausbildung Erlernten voraus. Dennoch handelt es sich um einen notwendigen Ausbildungsabschnitt. Da der Besuch von Vorlesungen nicht mehr erforderlich war, um die Ausbildung abzuschließen, ist auch für die Frage, ob es sich um einen förderungswürdigen Ausbildungsabschluss handelt, nicht mehr ausschlaggebend, dass der Kläger keine unnötigen Vorlesungen mehr besucht hat. Inwieweit die Beklagte selbst davon ausgeht, noch passivlegitimiert zu sein, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. Da sie mit Schriftsatz vom 17.06.1996 mitgeteilt hat, an einer mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen zu wollen/können, hat das Gericht von der Anberaumung eines erneuten Verhandlungstermins abgesehen, zumal auch das Studentenwerk Hamburg an dem Kammertermin vom 29.02.2000 in der früheren Besetzung des Gerichts nicht teilgenommen hat. Dies hat das Studentenwerk auch im Rahmen einer telefonischen Nachfrage der jetzigen Berichterstatterin vom 12.02.2002 bestätigt. Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagte gemäß § 45 Abs. 4 i.V.m. der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 27. Oktober 1971 in der Fassung vom 04. Dezember 1991 (BGBl. I, Seite 2160) - dort § 1 Abs. 1 Ziffer 5 - vorliegend passivlegitimiert ist. Dementsprechend hat sie auch die angefochtenen ablehnenden Bescheide erlassen. Sofern durch die mit Schriftsatz des Studentenwerks Hamburg vom 28. Oktober 1997 übersandte Verfügung der Beklagten vom 18. August 1997 eine Verlagerung der Zuständigkeit auf das Studentenwerk Hamburg beabsichtigt gewesen sein sollte, hält das Gericht eine derartige Zuständigkeitsübertragung von einer juristischen Person auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ohne gesetzliche Norm bzw. Rechtsverordnung für unwirksam. Allerdings ist in der Verfügung selbst auch nur die Aufgabe "der Durchführung" der Ausbildungsförderung übertragen und in Ziffer 2 ist festgelegt, dass die Zuständigkeit der Behörde für Wissenschaft und Forschung - Landesamt für Ausbildungsförderung - in diesem Bereich davon unberührt bleibe. Auf entsprechende telefonische Nachfrage hat das Studentenwerk nunmehr mit Schriftsatz vom 12.02.2002 die Bekanntmachung einer Anordnung zur Änderung der Anordnung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung vom 28. November 1997 vorgelegt, wonach für die Ausbildungsförderung im Ausland gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 BAföG sowohl die Beklagte als auch das Studentenwerk Hamburg zuständig seien. Die Durchführung der Aufgabe obliege dem Studentenwerk Hamburg. Auch diese Anordnung ist bereits in sich unklar und widersprüchlich. Soweit in dem Gesetz über das Studentenwerk Hamburg vom 10. November 1975 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1975 Seite 189) geregelt ist, dem Studentenwerk könnten von der zuständigen Behörde weitere Aufgaben als Auftragsangelegenheiten zur Wahrnehmung übertragen werden (§ 2 Abs. 3), kann daraus auch nicht entnommen werden, dass die Beklagte im vorliegenden Fall mit ihrer Verfügung bzw. Anordnung die materielle Zuständigkeit ausschließlich auf das Studentenwerk übertragen wollte und konnte. Eine klare Regelung von Zuständigkeiten ist rechtsstaatliches Erfordernis für das Handeln der öffentlichen Gewalt (vgl. Artikel 20 Abs. 3 GG). Da mit der gesetzlichen Zuweisung von Zuständigkeiten auch die für den Bürger erkennbare Verantwortlichkeit für das staatliche Handeln verbunden ist, widerspricht eine Verlagerung von Zuständigkeiten durch behördliche Verfügung/Anweisung - also eine Allgemeinverfügung bzw. einen Regelungsakt unterhalt der Normqualität - dem Rechtsstaatgebot. Darüberhinaus lässt die Regelung auch als solche, wie bereits erwähnt, die erforderliche Klarheit vermissen, welche auch nicht durch Interpretationsversuche des Gerichts herbeigeführt werden kann. Da andererseits die öffentliche Bekanntmachung erkennen lässt, dass die Beklagte das Studentenwerk Hamburg jedenfalls mit der "Durchführung" von Angelegenheiten der vorliegenden Art betrauen wollte und das Studentenwerk nach dem schriftsätzlichen Vortrag im vorliegenden Verfahren offenbar auch davon ausgeht, jedenfalls mit der Prozessführung beauftragt zu sein, geht das Gericht ebenfalls davon aus, dass das Studentenwerk Hamburg mit der Prozessführung im vorliegenden Verfahren für die Beklagte von dieser betraut worden ist. Mithin verbleibt es dabei, dass die Beklagte als passivlegitimierte Beteiligte des vorliegenden Verfahrens durch das stattgebende Urteil verpflichtet wird. Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 19.10.1994 wie folgt an die Beklagte: "ich bin Maschinenbaustudent im 9. Semester an der Technischen Hochschule in Darmstadt und habe die Möglichkeit und Zusage, meine Diplomarbeit an der Ohio State University in Columbus (U.S.A.) zu erstellen. Ich erhalte Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Förderungs-Nr.: 311-326818.0). Nach Rücksprache mit meiner Ansprechpartnerin des BAFÖG-Amtes in Darmstadt, bezüglich einer Erhöhung des Grundbedarfs, Flugkostenbeteiligung u.ä., bei einem Auslandsaufenthalt, hat Sie mich an ihr Amt verwiesen. Deshalb wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir ein Antragsformular für ein Auslandsstipendium und/oder sonstige Organisationshilfen zustellen würden." Aus seinem gemäß dem zugesandten Formular mit Datum vom 31.10.1994 - bei der Beklagten am 03.11.1994 eingegangen - gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung geht unter anderem hervor, dass er seinen ständigen Wohnsitz in Steinbach/Taunus, Wingertsgrund 15, hatte, deutscher Staatsbürger und Halbwaise ist und sich damals im 9. Fachsemester befand, wovon noch kein Semester im Ausland absolviert worden war. Unter dem Datum des 01.02.1995 füllte er einen weiteren Antrag auf Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland (Formblatt 6/93) aus, der am 07. Februar 1995 bei der Beklagten eingegangen ist. Dort ist unter anderem angegeben, dass die zuletzt besuchte Ausbildungsstätte - TH Darmstadt, Maschinenbau - sei und diese den Besuch der Ohio State University mit folgender Begründung befürworte: "In den letzten Jahren sind die Anforderungen an einen Ingenieur in Bezug auf Fremdsprachenkenntnisse und Umgang mit fremden Kulturen erheblich gestiegen. Um diesen erhöhten Anforderungen des Arbeitsmarktes im Hinblick auf die Öffnung des europäischen Binnenmarktes und die zunehmende Internationalität der Industrieunternehmen gerecht zu werden, ist es erforderlich, einen Auslandsaufenthalt in die Studienplanung zu integrieren." Diese Befürwortung ist von der inländischen Ausbildungsstätte mit Datum vom 21.12.1994 unterschrieben. Mit Datum vom 01.02.1995 reichte der Kläger ferner bei der Beklagten neben einer Übersicht über sonstige Kosten die Übersicht über die Studiengebühren wie folgt ein: $ 11.600,-- Studiengebühr, $ 360,-- Computerbenutzungsgebühr, $ 7,5 Eingangstuberkulosetest. Nebst Flugkosten u.ä. ergibt sich eine Gesamtsumme von 20.503,30 DM bei einem Umrechnungskurs von 1,60 DM/$. Mit Schreiben vom 11. Mai 1995 teilte der Kläger der Beklagten unter anderem mit, gemäß der beigefügten Bescheinigung werde die Studiengebühr für den Kläger an der Ohio State University (vgl. 31 der Behördenakte) von der Universität übernommen. Mit Bescheid vom 24.05.1995 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Ohio State University im Zeitraum 2.95 bis 9.95 in der Fachrichtung Maschinenbau ab (vgl. Blatt 32 der Behördenakte). Zur Begründung ist darauf abgestellt, dass § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) voraussetze, dass der Studierende eine Ausbildungsstätte im Ausland "besuche". Dies sei grundsätzlich nur der Fall, wenn er ihr organisationsrechtlich angehöre. Da der Kläger jedoch nur als Gasthörer eingeschrieben gewesen sei, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 07.06.1995 per Telefax Widerspruch ein, den er unter Beifügung einer Stellungnahme seines die Anfertigung der Diplomarbeit betreuenden Professors von der Ohio State University Altan begründete. Dieser bestätigt unter anderem, dass der Kläger an der Universität unter seiner Aufsicht seine Diplomarbeit anfertige, die Zeit, die der Kläger in USA damit verbringe, werde in Darmstadt für seine Studienzeit anerkannt und angerechnet, da die Diplomarbeit wesentlicher Bestandteil des Maschinenbaustudiums sei. Der Titel "Visiting Scholar" sei ein genereller Ausdruck, der an der Universität für ausländische Wissenschaftler und Ingenieure verwendet werde, die vorübergehend da seien, aber keine Vorlesungen besuchen müssten. Der Kläger habe bereits alle benötigten Vorlesungen für seinen Abschluss an der TH Darmstadt hinter sich gebracht, so dass für ihn keine Veranlassung bestehe, Vorlesungen an der Ohio State University zu belegen. Der Status als Gasthörer erlaube ihm, am Universitätsbetrieb teilzunehmen und gebe ihm die gleichen Rechte und Privilegien wie jedem anderen Studenten, er habe auch einen Studienausweis erhalten, der ihm das Benutzen der universitären Einrichtungen ermögliche, ohne dafür extra Gebühren entrichten zu müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.1996, nach Angabe des Klägers ihm am 18.06.1996 zugegangen, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dort ist zur Begründung ausgeführt, aufgrund der vorgelegten Immatrikulationsbescheinigung der Ohio State University habe er diese Ausbildungsstätte nicht besucht, weil er dort nicht als Student eingeschrieben gewesen sei, folglich ihr nicht organisationsrechtlich angehört habe. Er sei vielmehr als "Visiting Scholar" im Technikforschungscenter tätig gewesen. Vorlesungen habe er nicht besucht. Daher sei es auch logisch, dass er keine Studiengebühr entrichtet habe. Für die Tätigkeit als Gastwissenschaftlicher im Forschungslabor fehle es aber an einer Förderungsgrundlage, unabhängig davon, dass der Aufenthalt in den USA von der deutschen Ausbildungsstätte des Klägers befürwortet worden sei. Am 15. April 1996 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er beruft sich auf § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und trägt vor, dass alle tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm in seinem Falle erfüllt seien, so dass er einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Zeitraum habe, in welchem er sich an der Ohio State University zur Fertigung seiner Diplomarbeit aufgehalten habe. Diese Diplomarbeit sei erforderlich für den Abschluss seines Studiengangs Maschinenbau-Umformtechnik an der Technischen Hochschule in Darmstadt. Da dem Kläger auch für den Zeitraum der Fertigung seiner Diplomarbeit im Inland die bisher bezogene Ausbildungsförderung weiter gewährt worden wäre, sei nicht nachvollziehbar, dass für die Anfertigung eben dieser Diplomarbeit an einer Ausbildungsstätte im Ausland die Beihilfe nicht gezahlt werde. Die Teilnahme an sonstigen Lehrveranstaltungen der Universität sei für ihn nicht erforderlich gewesen, da er alle Scheine erworben und alle erforderlichen Vorlesungen besucht habe. Sämtliche Aktivitäten an der Universität seien bezogen auf seine Diplomarbeit gewesen, welche er zur Erlangung des Studienabschlusses habe fertig stellen müssen. So habe er täglich an Besprechungen bei Professor Altan bzw. dessen Assistenten teilgenommen, in deren Rahmen die bis dahin erzielten Ergebnisse diskutiert, beurteilt und bewertet worden seien; daraus ableitend sei jeweils die weitere Vorgehensweise festgelegt worden. Die Diplomarbeit habe damals nach seinem Ausbildungsstand die einzig denkbare Lehrveranstaltung dargestellt, welche er ordnungsgemäß betrieben habe, ohne seine Ausbildung zu unterbrechen. Sämtlich von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts passten nicht auf den vorliegenden Sachverhalt. Insbesondere sei zu berücksichtigen, was auch das Bundesverwaltungsgericht in der von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 21.06.1979 erwähne, dass es im studentischen Bereich keine Verpflichtung zur Teilnahme an ausbildungsrelevanten Veranstaltungen, insbesondere an Vorlesungen, gebe. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 24.05.1995 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 15.03.1996 diese zu verpflichten, ihm für den Zeitraum von Februar 1995 bis August 1995 einschließlich die gemäß Antrag vom 31.10. bzw. 03.11.1994 beantragte Ausbildungsförderung für den Besuch der Ohio State University zu gewähren. Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 17.06.1996, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Begründung des Widerspruchsbescheides, wonach der Kläger keine Vorlesungen mehr habe besuchen müssen. Für die Förderung von Forschungstätigkeit biete das BAföG jedoch keine Rechtsgrundlage. Das Merkmal "Besuch einer Ausbildungsstätte" sei vorliegend nicht erfüllt. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1997 teilt das Studentenwerk Hamburg mit, durch Verfügung der Behörde für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 18.08.1997 sei die Aufgabe der Durchführung der Ausbildungsförderung im Ausland auf das Studentenwerk Hamburg übertragen worden. Es werde deshalb die Änderung des Passiv-Rubrums beantragt. Nach der beigefügten Verfügung der Behörde für Wissenschaft und Forschung der Stadt Hamburg vom 18. August 1997, veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger Seite 1954, wird gemäß Ziffer 1 unter Bezugnahme des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Studentenwerk Hamburg dem Studentenwerk Hamburg "hiermit" die Aufgabe der Durchführung der Ausbildungsförderung im Ausland übertragen. Gemäß Ziffer 2 dieser Verfügung bleibt die Zuständigkeit der Behörde für Wissenschaft und Forschung - Landesamt für Ausbildungsförderung - in diesem Bereich hiervon unberührt. Das Studentenwerk Hamburg regt daher schriftsätzlich die Änderung des Passiv-Rubrums wie folgt an: "Studentenwerk Hamburg, Anstalt des öffentlichen Rechts, Amt für Ausbildungsförderung, vertreten durch den Geschäftsführer ...". Mit Schriftsatz vom 27.04.2000 trägt das Studentenwerk für die Beklagte weiter vor, die Anfertigung einer Diplomarbeit im Ausland könne unter bestimmten Voraussetzungen förderungsfähig sein, setze aber eine entsprechende hochschulrechtliche Zugehörigkeit voraus, zumindest die Einschreibung als "full time on research work". Die Einschreibung als "Visiting" reiche aber nach Ansicht der Beklagten trotz der vorliegenden Stellungnahme der amerikanischen Hochschule nicht aus. Auf die Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung, wie bei inländischen Examenskandidaten, könne nicht verzichtet werden. Am 12.02.2002 hat das Gericht das Studentenwerk Hamburg telefonisch darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die angeregte Änderung des Passiv-Rubrums Zweifel an der wirksamen Übertragung der Zuständigkeit vom Landesamt durch behördliche Verfügung auf das Studentenwerk bestehen und im übrigen Ziffer 2 der Verfügung vom 18.08.1997 nicht nachvollziehbar sei. Im übrigen müsse nach derzeitigem Erkenntnisstand des Gerichts damit gerechnet werden, dass unter Umständen eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung im Raum stehe. Die daraufhin übersandte Bekanntmachung der Anordnung zur Änderung der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung vom 28. November 1997 (Amtlicher Anzeiger Seite 2053) enthält unter Abschnitt II folgendes: "(1) Amt für Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 3 Satz 3 ist für alle Hochschulen das Studentenwerk Hamburg. (2) Zuständig nach § 45 Abs. 4 Satz 1 BAföG sind die Behörde für Wissenschaft und Forschung und das Studentenwerk Hamburg. Die Durchführung der Aufgabe obliegt dem Studentenwerk Hamburg." Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Fachakte der Beklagten (1 Band) sowie auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.