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Urteil

3 K 101/09.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2009:1111.3K101.09.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger ist Eigentümer des in B. gelegenen Grundstücks „Im H. ...“, Flur ... Nr. .../3. Den Beigeladenen gehört das Grundstück „R. ...“, Flur ... Nr. .../1. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „R.-R.“. Dieser setzt in Ziffer 1.1. der textlichen Festsetzungen eine Bauhöhengrenze von 8 m talseits der Straßen „Im H.“ und „Im R.“ fest. Unter dem 30. Oktober 2007 legten die Beigeladenen der Beklagte im Wege des Freistellungsverfahrens Bauunterlagen vor, die den Umbau und die Sanierung des auf dem Grundstück „R. ...“ befindlichen Wohnhauses sowie die Errichtung von zwei Garagen zum Gegenstand hatten. Ausweislich der Baupläne sollte das Gebäude nach dem Umbau die im Bebauungsplan festgesetzte talseitige Bauhöhengrenze überschreiten, auch wenn durch den Umbau die Firsthöhe insgesamt reduziert würde. Nachdem die Beklagte den Beigeladenen mit Schreiben vom 07. November 2007 mitgeteilt hatte, dass auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verzichtet werde, begannen diese am 03. Dezember 2007 mit den Bauarbeiten Unter dem 12. Dezember 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten einen Baustopp für das Vorhaben der Beigeladenen. Er trug in diesem Zusammenhang vor, dass das Vorhaben die im Bebauungsplan festgesetzte talseitige Bauhöhengrenze von 8,00 m überschreite, ferner, dass die Garagen außerhalb des im Bebauungsplan festgesetzten Baufensters lägen. Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 03. Januar 2008 mitgeteilt hatte, dass sie lediglich hinsichtlich der Überschreitung der Bauhöhengrenze in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die notwendigen Maßnahmen treffen werde, beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, die Beklagte zu verpflichten, gegen das Vorhaben der Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten. Dieser Antrag wurde vom erkennenden Gericht durch Beschluss vom 13. März 2008 (3 L 6/08.MZ) abgelehnt, die hiergegen erhobene Beschwerde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Beschluss vom 06. Mai 2008 (1 B 10379/08.OVG) zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Überschreitung der – nachbarschützenden – Bauhöhengrenze talseits nicht zu einer Rechtbeeinträchtigung des Klägers führe, und zwar auch dann, wenn diese 87 cm betrage. Denn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles seine relevante Beeinträchtigung der durch die Bauhöhengrenze geschützten Aussichtsmöglichkeiten nicht zu erwarten. Bereits unter dem 08. Januar 2008 hatten die Beigeladenen für ihr Vorhaben die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren unter Gewährung einer Befreiung von der Festsetzung der Bauhöhengrenze talseits in einem Umfang von 12,5 cm beantragt. Auf diesen Bauantrag hin erteilte die Beklagte den Beigeladenen mit Bauschein vom 01. Februar 2008 die beantragte Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „R.-R.“ bezüglich einer Überschreitung der Bauhöhengrenze zur Straße „Im H.“ um 13 cm. Am 13. Februar 2008 erhob der Kläger Widerspruch gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und beantragte unter dem 15. Februar 2008 beim erkennenden Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Das erkennende Gericht lehnte diesen Antrag durch Beschluss vom 07. März 2008 (3 L 86/08.MZ) ab. Auf die Beschwerde des Klägers hin ordnete das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 06. Mai 2008 (1 B 10280/08.OVG) unter Abänderung des Beschlusses vom 07. März 2008 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Erteilung der Befreiung leide an einem Ermessensfehler, weil die Beklagte von unzutreffenden Annahmen hinsichtlich der Bezugshöhe für die im Bebauungsplan festgesetzte Bauhöhe ausgegangen sei. Mit Bescheid vom 20. Mai 2008 hob die Beklagte die Baugenehmigung vom 01. Februar 2008 auf. Unter dem 05. Juni 2008 beantragte der Kläger erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, die Beklagte zu verpflichten, einen vorläufigen Baustopp hinsichtlich des Vorhabens der Beigeladenen zu erlassen. Dieser Antrag wurde vom erkennenden Gericht durch Beschluss vom 30. Juni 2008 (3 L 536/08.MZ) abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Beschluss vom 06. August 2008 (1 B 10741/08.OVG) zurück. Nachdem die Beigeladenen bereits 27. Mai 2008 einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „R.-R.“ bezüglich einer Überschreitung der Bauhöhengrenze zur Straße „Im H.“ um 87 cm gestellt hatten, beantragten Sie unter dem 25. August 2008 erneut die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren unter Erteilung der beantragten Befreiung für ihr Vorhaben. Nachdem der Stadtrat der Beklagten bereits am 20. August 2008 der Erteilung der Befreiung einstimmig zugestimmt hatte, erteilte die Beklagte den Beigeladenen mit Bauschein vom 26. August 2008 die beantragte Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „R.-R.“ bezüglich einer Überschreitung der Bauhöhengrenze zur Straße „Im H.“ um 87 cm. Ein Abdruck des Bauscheins wurde dem Kläger am 30. August 2008 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit seinem am 12. September 2008 erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor: Die Erteilung der Befreiung sei rechtswidrig. Die Mitglieder des Stadtrates seien vor der Entscheidung über die Befreiung falsch unterrichtet worden. Es fehlten überdies die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung; insbesondere seien die nachbarlichen Belange nicht ausreichend berücksichtigt worden. Des Weiteren würden durch die Befreiung die Grundzüge der Planung berührt. Darüber hinaus füge sich das Vorhaben der Beigeladenen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, denn es rage mit 9,18 m Höhe über alle anderen Häuser mit ca. 1,70 m hinaus. Schließlich hätten die Beigeladenen das Gebäude 8 cm höher errichtet als in den Plänen vorgesehen. Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2009 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erteilung der Baugenehmigung sei rechtmäßig; insbesondere werde der Kläger nicht durch Erteilung der Befreiung von der Bauhöhengrenze des Bebauungsplans i.H. von 87 cm in seinen Rechten verletzt. Denn die erteilte Befreiung sei dem Kläger gegenüber nicht rücksichtslos. Dies habe das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 06. Mai 2008 im Verfahren 1 B 10379/08.OVG im Einzelnen ausgeführt und es habe ferner ausgeführt, dass in Bezug auf die Ermittlung der Firsthöhe von dem Bezugspunkt „P 8“ in dem vom Kläger vorgelegten Nivellement des Sachverständigen K. vom 22. Dezember 2007 auszugehen sei. Diese Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts mache sich die Beklagte zu eigen. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 14. Januar 2009 hat der Kläger am 13. Februar 2009 Klage erhoben. Er trägt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Die Baugenehmigung sei objektiv rechtswidrig erteilt worden. Die Überschreitung der Bauhöhengrenze betrage nicht 87 cm, sondern 1,24 m, denn die Beklagte habe den Höhenbezugspunkt falsch bestimmt. Es sei nämlich auf den Bezugspunkt „P 3“ in dem Nivellement K. und nicht auf den Bezugspunkt „P 8“ abzustellen. Damit liege bereits eine weitere Überschreitung von 13 cm vor. Außerdem sei der zugrunde gelegte Bezugspunkt „P 8“ falsch vermessen worden, was zu einer nochmaligen Überschreitung von 10 cm führe. Darüber hinaus hätten die Beigeladenen planabweichend gebaut, was zu einer weiteren Überschreitung von 8 cm geführt habe. Damit sei die Befreiung aufgrund einer falschen Tatsachengrundlage erteilt worden, was zu ihrer Rechtswidrigkeit führe. Außerdem greife die Befreiung zu tief in das Interessengeflecht des Bebauungsplans ein, welches gerade auch dem Schutz des Landschaftsbildes, welches Bestandteil des UNESCO-Weltkulturerbes „Oberes Mittelrheintal“ sei, diene. Das Vorhaben füge sich bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und nachbarliche Interessen seien nicht gewürdigt worden. Das Bauvorhaben der Beigeladenen schränke die Aussicht von seinem Grundstück erheblich ein; so werde beispielsweise die auf R. Seite stehende „G.“ völlig verdeckt. 2 Der Kläger beantragt, 3 die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2009 aufzuheben. 4 Die Beklagte beantragt, 5 die Klage abzuweisen. 6 Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt, treten jedoch der Klage unter Hinweis auf Vorbringen in den vorangegangenen Eilverfahren und dem Klageverfahren 3 K 673/08.MZ. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten 3 L 6/08.MZ, 3 L 86/08.MZ und 3 L 536/08.MZ liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 7 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die den Beigeladenen unter Gewährung einer Befreiung von der in Ziffer 1.1 Abs. 3 Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „R. – Im R.“ der Antragsgegnerin festgesetzten Bauhöhengrenze von 8 m talseits der Straßen „Im H.“ und „Im R.“ i.H. von 87 cm erteilte Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen – drittschützenden – Rechten. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich das Vorhaben der Beigeladenen nach § 30 Abs. 1 BauGB, denn es liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „R. – Im R.“ der Antragsgegnerin, der für das gesamte Plangebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung die Festsetzung „Reines Wohngebiet“ (WR) trifft. In einem reinen Wohngebiet – das nach § 3 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen dient – sind Wohnhäuser allgemein zulässig (§ 30 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 3 Abs. 2 BauNVO). Aber auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist das Vorhaben der Beigeladenen rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die vom Kläger beanstandete Überschreitung der in Ziffer 1.1 Abs. 3 Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „R. – Im R.“ der Beklagten festgesetzte Bauhöhengrenze von 8 m talseits der Straßen „Im H.“ und „Im R.“. Zwar verstößt – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – das Vorhaben der Beigeladenen gegen die in der vorgenannten textlichen Festsetzung enthaltene Bauhöhengrenze, denn es hat ausweislich der genehmigten Baupläne in Bezug auf die Straße „Im H.“ eine Firsthöhe von 8,06 m und überschreitet damit – unabhängig davon, wo die nach Ziffer 1.1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen für die Bauhöhengrenze maßgebliche Bezugshöhe zu ermitteln ist – die in Ziffer 1.1 Abs. 3 Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans festgesetzte Bauhöhengrenze von 8 m. Die Beklagte hat jedoch von dieser textlichen Festsetzung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung dergestalt erteilt, dass die Bauhöhengrenze zur Straße „Im H.“ um 87 cm überschritten werden darf. Gegen die erteilte Befreiung kann sich der Kläger jedoch nicht mit Erfolg wenden, da er durch deren Erteilung nicht in seinen – nachbarschützenden – Rechten verletzt wird. Zunächst steht dem Klagebegehren des Klägers nicht entgegen, dass mit der den Beigeladenen gewährten Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten talseitigen Bauhöhengrenze (vgl. § 18 BauNVO) von einer Nachbarschutz nur im Ausnahmefall vermittelnden, das Maß der baulichen Nutzung betreffenden Festsetzung des Bebauungsplans befreit wurde. Denn jedenfalls hat die Beklagte gerade der hier in Rede stehenden textlichen Festsetzung Ziffer 1.1. Abs. 3 Nr. 2 des Bebauungsplans „R. – Im R.“ über ihren Belange der Allgemeinheit betreffenden Regelungsgehalt auch nachbarschützende Wirkung beigemessen; insoweit kann das erkennende Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Beteiligten bekannten Beschlüsse der Kammer vom 07. März 2008 – 3 L 86/08.MZ – und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 06. Mai 2008 – 1 B 10379/08.OVG – Bezug nehmen. Ungeachtet des Umstandes, dass die Beklagte eine Befreiung von einer Nachbarschutz vermittelnden Festsetzung des Bebauungsplans erteilt hat, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung, denn durch die erteilte Befreiung wird der Kläger nicht in seinen – nachbarlichen – Rechten verletzt. Dies ergibt sich aus folgendem: Mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen vermittelt § 31 Abs. 2 BauGB nachbarschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8.84 –, NVwZ 1987, 409) mit der Folge, dass bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben ist, dass also bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. Juli 1998 – 4 B 64.98 –, NVwZ-RR 1999, 8). Dies bedeutet, dass die unter Erteilung einer Befreiung von einer Nachbarschutz vermittelnden Festsetzung des Bebauungsplans ergangene Baugenehmigung auf die Klage des Nachbarn hin aufzuheben ist, wenn die Befreiung objektiv rechtswidrig erteilt worden wurde, denn eine objektiv rechtwidrig erteile Befreiung verletzt den Nachbarn stets in seinen Rechten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. Juli 1998, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. August 2007 – 1 A 10230/07.OVG – [zu § 69 LBauO]). Eine solche objektiv rechtswidrige Befreiung ist vorliegend nicht erteilt worden. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, und wenn neben dem Vorliegen eines Befreiungstatbestandes die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Insbesondere werden durch die erteilte Befreiung ersichtlich nicht die Grundzüge der Planung berührt; insoweit kann zur Begründung im Einzelnen auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 07. März 2008 (a.a.O. S. 7 des Umdrucks) Bezug genommen werden, die insoweit vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 06. Mai 2008 – 1 B 10280/08.OVG - vollumfänglich bestätigt wurden. Die Befreiung von der textlichen Festsetzung Ziffer 1.1 Abs. 3 Nr. 2 des Bebauungsplans ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen nicht zu beanstanden. Mit dem Erfordernis der Würdigung nachbarlicher Interessen in § 31 Abs. 2 BauGB wird zum Ausdruck gebracht, dass die Befreiung nicht nur den Interessen des Bauherrn dient, sondern zugleich auch die individuellen Interessen des Nachbarn schützen will (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Stand: Mai 2007, § 31 BauGB Rdnr. 59). Insoweit ist ein Ausgleich zwischen den divergierenden Interessen des Bauherrn einerseits und dem Schutzbedürfnis des Nachbarn andererseits vorzunehmen. Dies bedeutet, dass die für eine Befreiung anzuführenden öffentlichen und privaten Belange den von der Befreiung berührten privaten Interessen gegenüber gestellt und gewichtet werden müssen. Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 19. September 1986, a.a.O. S. 410) auf die zum „Gebot der Rücksichtnahme“ entwickelten Grundsätze abzustellen. Der Nachbar kann um so mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Weiterhin ist nach den Grundsätzen zur erforderlichen „Qualifizierung und Individualisierung“ zu prüfen, ob die durch die Befreiung eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist. Da jedoch durch den Bebauungsplan im Wege der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB eine Gewichtung der verschiedenen, widerstreitenden Interessen vorgenommen wurde, werden nachbarliche Belange nur dann zu überwinden sein, wenn die für eine Befreiung sprechenden Belange als sich wesentlich schwerwiegender erweisen; letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Befreiung nur zu einer unbedeutenden Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Situation der Nachbarschaft führt (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 10. März 1986 – 6 A 133/84 –, BRS 46 Nr. 153; OVG Berlin, Beschluss vom 05. Februar 1993 - 2 S 23.92 –, BRS 55 Nr. 120). Maßgeblich sind insoweit die konkreten Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, a.a.O.). Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die den Beigeladenen erteilte Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans „R. – R.“ über die Bauhöhengrenze talseits der Straßen „Im H.“ und „Im R.“ (8 m) i.H. von 87 cm dem Kläger gegenüber als nicht rücksichtslos. Zur Begründung dessen und zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich die Kammer auf die umfänglichen Ausführungen und Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 06. Mai 2008 – 1 B 10379/08.OVG (vgl. S. 9 bis 11 des Umdrucks), die sie sich zu eigen macht. Demgegenüber vermögen die im vorliegenden Verfahren getätigten Einwände des Klägers zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Soweit er geltend macht, die Überschreitung der Bauhöhengrenze betrage insgesamt 1,24 m und nicht wie der Befreiung zugrunde gelegt 87 cm (vgl. insoweit seine Ausführungen in dem Schriftsatz vom 06. November 2009, Bl. 104, 105 der Gerichtsakten), schließt sich die Kammer dem nicht an. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass entgegen der vom Kläger weiterhin vertretenen Auffassung als Höhenbezugspunkt nicht der Punkt P 3 im Nivellement K. (vgl. hierzu die Ausführungen auf S. 3 der Klageschrift vom 11. Februar 2009, Bl. 3 der Gerichtsakten) heranzuziehen ist, sondern der Punkt P 8; dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 06. Mai 2008 im Verfahren 1 B 10379/08.OVG im Einzelnen nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Des Weiteren greift auch der vom Kläger gemachte Einwand, der Höhenbezugspunkt sei falsch vermessen worden, so dass eine weitere Höhenüberschreitung von 10 cm vorliege (vgl. S. 4 der Klageschrift, a.a.O. Bl. 4 der Gerichtsakten) nicht durch. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, diese Höhenüberschreitung ergebe sich daraus, dass die für die Abstandsmessungen der Konstruktionspunkte die mit Nägel markierten Punkte des Ingenieurbüros G. herangezogen worden seien, die nicht mit den Abständen der vermessenen Punkte des Ingenieurs K. übereinstimmten, so dass der Höhenbezugspunkt P 8 von dem Ingenieurbüro G. falsch bestimmt worden sei (vgl. S. 1 des Schriftsatzes vom 06. November 2009, Bl. 104 der Gerichtsakten), ohne dies auch nur ansatzweise nachprüfbar zu belegen. Dem steht jedoch abgesehen von dem Umstand, dass der Kläger seine Behauptung selbst nicht nachprüfbar belegt hat, das Ergebnis der durch die Beklagte am 05. August 2008 (vgl. Bl. 82 der Bauakte 189-08) selbst durchgeführten Höhenmessung entgegen, die ebenfalls zu einer Höhenüberschreitung um 87 cm gelangt. Die Kammer hat keinerlei Veranlassung, die Richtigkeit dieser Messung in Zweifel zu ziehen. Schließlich geht auch der Einwand des Klägers fehl, die Beigeladenen hätten im Umfang von 8 cm höher genehmigungsabweichend gebaut (vgl. S. 1 des Schriftsatzes vom 06. November 2009, a.a.O. Bl. 104 der Gerichtsakten). Denn insoweit ist das Vorbringen des Klägers in sich unstimmig, wenn er einerseits vorträgt, die Beigeladenen hätten abweichend von den vorgelegten Bauplänen, auf die sich ihrerseits die Befreiung bezieht, den First im Bereich über der Türschwelle niedriger als vorgesehen gebaut, andererseits aber aus dem Umstand des Niedrigerbauens eine zusätzliche Höhenüberschreitung ableitet. Soweit der Kläger des Weiteren gegen die erteilte Befreiung einwendet, die Gemeinde sei vor Beschlussfassung über der Gewährung der Befreiung falsch unterrichtet worden (vgl. S. 4, 5 der Klageschrift, a.a.O. Bl. 4, 5 der Gerichtsakten), vermag dies die Rechtmäßigkeit der erteilten Befreiung nicht in Frage zu stellen. So ist es bereits unzutreffend, dass die Planungsabteilung der Beklagten ausgeführt haben soll, dass „der Altbestand als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden kann“. Denn in der vom Kläger hierfür herangezogenen Stellungnahme vom 03. Juli 2008 (vgl. Bl. 31, 32 der Bauakten) ist hiervon mit keinem Wort die Rede; dort heißt es lediglich, dass „das geplante Gebäude in seiner (First-)Höhe verglichen mit dem vor Rechtskraft des Bebauungsplans errichteten, bestandsgeschützten Gebäude insgesamt eine geringere Bauhöhe aufweist“ (vgl. Bl. 32 der Bauakte 189-08). Unbehelflich ist auch der Einwand, dass die Mitglieder des Stadtrates nicht darüber informiert worden seien, dass die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Eilentscheidungen gewesen seien und die Hauptsache noch anhängig sei. Denn aufgrund der Ablaufs des Verfahrens, insbesondere auch der Stellungnahmen des Klägers – etwa an die Mitglieder des Bauausschusses (vgl. Schreiben vom 05. August 2008, Bl.78 ff. der Bauakte 189-08) – war jedem klar, welchen Inhalt und welche Rechtswirkungen die vom Kläger angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren hatten. Soweit der Kläger schließlich behauptet, die Mitglieder des Stadtrates hätten vor der Beschlussfassung über den Befreiungsantrag sein Schreiben vom 20. August 2009 nicht erhalten, steht dem zweifelsfrei der in der Bauakte befindliche Beschlussauszug „Sitzung des Rates der Stadt B. am R. vom 20.08.2008“ (vgl. Bl. 95 der Bauakte 189-08) entgegen, aus der sich ergibt, dass die Ratsmitglieder von der Vorsitzenden über das am selben Tage per Fax eingegangene Schreiben des Klägers und die Gelegenheit zur Einsichtnahme informiert wurden. Letztlich vermag der Kläger auch nicht mit dem Einwand der Rechtswidrigkeit der Befreiung durchzudringen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, aus denen sich ergibt, dass die Befreiung nicht die Grundzüge der Planung berührt und auch mit den nachbarlichen Interessen vereinbar ist. Auf ein Einfügen in die nähere Umgebung i.S. von § 34 BauGB kommt es vorliegend bereits deshalb nicht an, da das Grundstück der Beigeladenen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und sich demgemäß nach § 30 BauGB beurteilt. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße auch insoweit gegen den Bebauungsplan, weil eine in der südwestlichen Grundstücksecke geplante Doppelgarage teilweise außerhalb der durch den Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen liege, vermag er hiermit ebenfalls nicht durchzudringen, denn insoweit wird er ebenfalls nicht in seinen drittschützenden Rechten verletzt. Zur Begründung dessen und zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer insoweit auf die Ausführungen in ihrem Beschluss vom 07. März 2009 im Verfahren 3 L 86/08.MZ sowie in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 06. Mai 2008 im Verfahren 1 B 10280/08.OVG und sieht insoweit von weiteren Ausführungen ab, zumal der Kläger dem nicht mehr substantiiert entgegen getreten ist. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben und somit auch kein Kostenrisiko eingegangen sind, bestand vorliegend keine Veranlassung, den Kläger auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Soweit der Kläger schließlich die Zulassung der Sprungrevision, hilfsweise der Berufung beantragt hat, war dem nicht zu entsprechen, da zum einen die Voraussetzungen der Sprungrevision schon deshalb nicht vorliegen, weil die Beklagte ihre Zustimmung hierzu verweigert hat (§ 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO), und zum anderen ein Berufungszulassungsgrund i.S. von § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegt. 8 Beschluss 9 der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2009 Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).