Beschluss
3 L 86/08.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2008:0307.3L86.08.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines am 13. Februar 2008 erhobenen Widerspruchs gegen die den Beigeladenen unter dem 01. Februar 2008 im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 66 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 LBauO) erteilte Baugenehmigung zum Umbau/Erweiterung eines Wohnhauses unter Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 BauGB auf dem Grundstück …, Flur … Nr. …, in B., anzuordnen, ist gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212 a BauGB statthaft und auch ansonsten zulässig. Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn insoweit ergibt die in dem Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Sach- und Rechtsprüfung, dass die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung offensichtlich rechtmäßig ist. Unter diesen Umständen gebührt dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der ihnen erteilten Baugenehmigung – wie es in der durch § 212 a BauGB getroffenen Wertung zu Ausdruck kommt – Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines gegen die Baugenehmigung eingelegten Widerspruchs anzuordnen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. März 1986 – 1 B 14/86 –, NVwZ 1987, 240). Denn die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt nach überschlägiger Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Vorschriften, die gerade auch dem Interesse der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. 2 In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich das Vorhaben der Beigeladenen nach § 30 Abs. 1 BauGB, denn es liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Rochusallee – Im Rheinblick“ der Antragsgegnerin, der für das gesamte Plangebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung die Festsetzung „Reines Wohngebiet“ (WR) trifft. In einem reinen Wohngebiet – das nach § 3 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen dient – sind Wohnhäuser allgemein zulässig (§ 30 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 3 Abs. 2 BauNVO). 3 Aber auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist das Vorhaben der Beigeladenen rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die vom Antragsteller beanstandete Überschreitung der in Ziffer 1.1 Abs. 3 Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Rochusallee – Im Rheinblick“ der Antragsgegnerin festgesetzte Bauhöhengrenze von 8 m talseits der Straßen „Im H.“ und „Im R.“. 4 Zwar verstößt – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – das Vorhaben der Beigeladenen gegen die in der vorgenannten textlichen Festsetzung enthaltene Bauhöhengrenze, denn es hat ausweislich der genehmigten Baupläne in Bezug auf die Straße „Im H.“ eine Firsthöhe von 8,06 m und überschreitet damit – unabhängig davon, wo die nach Ziffer 1.1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen für die Bauhöhengrenze maßgebliche Bezugshöhe zu ermitteln ist – die in Ziffer 1.1 Abs. 3 Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans festgesetzte Bauhöhengrenze von 8 m. Die Antragsgegnerin hat jedoch von dieser textlichen Festsetzung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung dergestalt erteilt, dass die Bauhöhengrenze zur Straße „Im H.“ um 13 cm überschritten werden darf. Gegen die erteilte Befreiung kann sich der Antragsteller jedoch nicht mit Erfolg wenden, da er durch deren Erteilung nicht in seinen – nachbarschützenden – Rechten verletzt wird. 5 Vorliegend wurde mit der Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Bauhöhengrenze (vgl. § 18 BauNVO) von einer Festsetzung des Bebauungsplans befreit, die das Maß der baulichen Nutzung betrifft. Festsetzungen eines Bebauungsplans, die das Maß der baulichen Nutzung zum Gegenstand haben, haben anders als die Festsetzung von Baugebieten kraft Bundesrecht grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 – 4 B 52.95 –, BRS 57 Nr. 209); insoweit ist zum Schutze der Nachbarn das partiell drittschützende Gebot der Rücksichtnahme ausreichend, das den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützen soll. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht ausnahmsweise auch drittschützende Wirkung haben können; Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich ein Wille des Plangebers, die Festsetzung mit drittschützender Wirkung anzureichern, hinreichend deutlich aus dem Bebauungsplan selbst bzw. seiner Begründung unter Berücksichtigung der konkreten Situation vor Ort ergeben muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Januar 1995 – 3 S 3096/94 –, BRS 57 Nr. 210; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Januar 2004 – 8 B 11939/03.OVG –, ESRIA). Ein solcher Wille lässt sich hinsichtlich der textlichen Festsetzung Ziffer 1.1 Abs. 3 Nr. 2 entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sowohl aus der Begründung des Bebauungsplans wie auch aus den die Aufstellung des Bebauungsplans betreffenden Planakten entnehmen. Zwar ist der Antragsgegnerin vorliegend zuzustimmen, dass die Festsetzung einer Bauhöhenlinie in dem Bebauungsplan in erster Linie landschaftsgestalterische und städtebauliche Aspekte und damit Belange der Allgemeinheit verfolgt. Hierfür spricht die Begründung des Bebauungsplans, in deren Ziffer 6. es heißt: 6 „Die städtebauliche Konzeption der vorliegenden Planung hat stark Bestand erhaltenden Charakter. So soll die Baufreiheit nur soweit beschränkt werden, wie es die Orientierung am bisherigen städtebaulichen Leitbild erfordert.“ (vgl. S. 3 der Begründung). 7 Verdeutlicht wird dies auch in Ziffer 6.2. der Begründung, wenn dort davon die Rede ist: 8 „Mit der vorgenommenen Höhenbegrenzung ist eine weitergehende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgeschlossen“. (vgl. S. 4 der Begründung). 9 Zur Überzeugung der Kammer ist aber davon auszugehen, dass die hier in Rede stehende textliche Festsetzung Ziffer 1.1 Abs. 3 (Nr. 2) über ihren Belange der Allgemeinheit betreffenden Regelungsgehalt auch nachbarschützende Wirkung entfalten soll. Dies ergibt sich aus Ziffer 6.2 der Begründung, in der es im 2. Absatz heißt: 10 „Für die Festlegung der maximalen Höhe der baulichen Anlagen wurde eine Vermessung des Bestandes vorgenommen. Diese bietet der überwiegenden Zahl der Grundstücke eine Entwicklungsmöglichkeit, grenzt aber auch für die Nachbarn die Beeinträchtigung auf ein erkennbares Maß ein.“ (vgl. S. 4 der Begründung). 11 Hieraus ergibt sich der Wille des Plangebers, neben allgemeinen Belangen mit der Festsetzung einer Bauhöhenlinie auch Beeinträchtigungen für die Nachbarn – die sich etwa im Hinblick auf eine bislang unverbaute Aussicht in Richtung Rheintal und Taunus ergeben können – in den Blick zu nehmen. Dass die Antragsgegnerin mit der in Rede stehenden textlichen Festsetzungen auch Aspekte des Nachbarschutzes berücksichtigen wollte, lässt sich auch dem Planaufstellungsverfahren entnehmen, in dem im Rahmen der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB der in Rede stehenden Höhenfestsetzung eine nachbarschützende Funktion beigemessen wurde (vgl. Schreiben vom 28. Oktober 1999, Bl. 144 der Bebauungsplanakten). 12 Ungeachtet des Umstandes, dass die Antragsgegnerin eine Befreiung von einer Nachbarschutz vermittelnden Festsetzung des Bebauungsplans erteilt hat, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung, denn durch die erteilte Befreiung wird der Antragsteller nicht in seinen – nachbarlichen – Rechten verletzt. Dies ergibt sich aus folgendem: 13 Mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen vermittelt § 31 Abs. 2 BauGB nachbarschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8.84 –, NVwZ 1987, 409) mit der Folge, dass bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben ist, dass also bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. Juli 1998 – 4 B 64.98 –, NVwZ-RR 1999, 8). Dies bedeutet, dass die unter Erteilung einer Befreiung von einer Nachbarschutz vermittelnden Festsetzung des Bebauungsplans ergangene Baugenehmigung auf die Klage des Nachbarn hin aufzuheben ist, wenn die Befreiung objektiv rechtswidrig erteilt worden wurde, denn eine objektiv rechtwidrig erteile Befreiung verletzt den Nachbarn stets in seinen Rechten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. Juli 1998, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. August 2007 – 1 A 10230/07.OVG – [zu § 69 LBauO]). Eine solche objektiv rechtswidrige Befreiung ist vorliegend nicht erteilt worden. 14 Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, und wenn neben dem Vorliegen eines Befreiungstatbestandes die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Insbesondere werden durch die erteilte Befreiung nicht die Grundzüge der Planung berührt. Dies ergibt sich daraus, dass es Ziel des Bebauungsplans „Rochusallee – Rheinblick“ ist, die städtebauliche Entwicklung des am Hang des Rochusbergs gelegenen Wohngebiets, welches von einer lockeren Bebauung mit Villen und villenähnlichen Anwesen geprägt ist, zu steuern, um die städtebauliche Eigenart des Gebietes zu erhalten, zu fördern und zu schützen (vgl. Ziffer 2. a.E. der Begründung). Dementsprechend hat die städtebauliche Konzeption der Planung stark Bestand erhaltenden Charakter (vgl. Ziffer 6. der Begründung), was sich in Bezug auf die streitgegenständliche Festsetzung einer Bauhöhengrenze daraus ergibt, dass diese sich am vorhandenen Bestand orientiert. Wie der Begründung des Bebauungsplans (Ziffer 6.2.) des Weiteren zu entnehmen ist, soll mit der Festsetzung der Bauhöhenlinie zugleich eine weitergehende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgeschlossen werden. Dieser dem Bebauungsplan zugrunde liegende planerischen Konzeption wird durch die im Wege der Befreiung zugelassenen Abweichung von der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans Ziffer 1.1. Abs. 3 Nr. 2 um insgesamt 13 cm nicht zuwidergelaufen, zumal wenn das im Wege der Befreiung zugelassene Vorhaben zu einer Reduzierung der Firsthöhe führt. Denn die Festlegung der Bauhöhengrenze ist neben verschiedenen anderen Festsetzungen (Grund- und Geschossflächenzahl, Baugrenzen, Bauweise, Anzahl der Vollgeschosse, Mindestgröße und Mindestbreite der Grundstücke, Anzahl der Wohneinheiten) nur ein Regelungsbestandteil des Bebauungsplans, der der Sicherung des mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziels dient. 15 Die Befreiung von der textlichen Festsetzung Ziffer 1.1 Abs. 3 Nr. 2 des Bebauungsplans ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen nicht zu beanstanden. Mit dem Erfordernis der Würdigung nachbarlicher Interessen in § 31 Abs. 2 BauGB wird zum Ausdruck gebracht, dass die Befreiung nicht nur den Interessen des Bauherrn dient, sondern zugleich auch die individuellen Interessen des Nachbarn schützen will (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Stand: Mai 2007, § 31 BauGB Rdnr. 59). Insoweit ist ein Ausgleich zwischen den divergierenden Interessen des Bauherrn einerseits und dem Schutzbedürfnis des Nachbarn andererseits vorzunehmen. Dies bedeutet, dass die für eine Befreiung anzuführenden öffentlichen und privaten Belange den von der Befreiung berührten privaten Interessen gegenüber gestellt und gewichtet werden müssen. Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 19. September 1986, a.a.O. S. 410) auf die zum „Gebot der Rücksichtnahme“ entwickelten Grundsätze abzustellen. Der Nachbar kann um so mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Weiterhin ist nach den Grundsätzen zur erforderlichen „Qualifizierung und Individualisierung“ zu prüfen, ob die durch die Befreiung eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist. Da jedoch durch den Bebauungsplan im Wege der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB eine Gewichtung der verschiedenen, widerstreitenden Interessen vorgenommen wurde, werden nachbarliche Belange nur dann zu überwinden sein, wenn die sich für eine Befreiung sprechenden Belange als wesentlich schwerwiegender erweisen; letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Befreiung nur zu einer unbedeutenden Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Situation der Nachbarschaft führt (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 10. März 1986 – 6 A 133/84 –, BRS 46 Nr. 153; OVG Berlin, Beschluss vom 05. Februar 1993 - 2 S 23.92 –, BRS 55 Nr. 120). Maßgeblich sind insoweit die konkreten Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, a.a.O.). 16 Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die den Beigeladenen erteilte Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans „Rochusallee – Rheinblick“ über die Bauhöhengrenze talseits der Straßen „Im H.“ und „Im R.“ (8 m) dem Antragsteller gegenüber nicht rücksichtslos. Soweit der Antragsteller (allein) einwendet, die Zulassung einer Überschreitung um 13 cm führe dazu, dass die Aussichtslage seines Grundstücks „Am H. ...“ (Flur ... Nr. ...) durch das Vorhaben der Beigeladenen stark beeinträchtigt werde (vgl. S. 2 der Antragsschrift vom 15. Februar 2008, Bl. 2 der Gerichtsakten, S. 5 des Schriftsatzes vom 23. Januar 2008 im Verfahren 3 L 6/06.MZ, Bl. 92 der Gerichtsakten 3 L 6/08.MZ), vermag dies eine Rücksichtslosigkeit nicht zu begründen. Denn abgesehen davon, dass der Bewahrung einer guten Aussicht in der Regel kein durchschlagendes Gewicht beizumessen ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03. Dezember 1993 – 8 S 2378/93 –, NVwZ-RR 1994, 638, 639; Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Juni 1990 – 20 B 90.402 –, BayVBl 1991, 369), gilt es im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass sich die Firsthöhe des Wohnhauses der Beigeladenen durch die Umbaumaßnahmen von einer ursprünglich vorhandenen Firsthöhe des Altgebäudes von 8,50 m (vgl. insoweit den aus dem Jahr 1958 stammenden Schnitt A – B im Maßstab 1: 100, Bl. 34 der Bauakte 328-07), ausweislich der genehmigten Baupläne (vgl. Planung Ansicht Ost, Nr. 01.1) sogar auf 8,06 m reduziert, so dass sich die Aussichtssituation – bezogen auf die reine Gebäudehöhe – sogar verbessert. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegen halten, dass der Baukörper des Vorhabens durch die Aufstockung von einem auf zwei Vollgeschosse nunmehr durch seine Masse die Aussicht wesentlich beeinträchtigt. Zum einen hält ausweislich der genehmigten Baupläne das Vorhaben mit seinen bis zum Dachansatz aufsteigenden Wänden die im Bebauungsplan festgesetzte Bauhöhengrenze ein (vgl. Planung Ansicht Ost, Nr. 01.1: 6,56 m). Zum anderen wird durch den veränderten Baukörper die Aussicht auf das Rheintal und die Hänge das Taunus nur ganz unmaßgeblich verändert, wie den vom Antragsteller selbst vorgelegten Lichtbildern (vgl. Bl. 94, 95 der Gerichtsakte 3 L 6/08.MZ) zu entnehmen ist. Hinzu kommt, dass das Grundstück des Antragstellers infolge der Hängigkeit des Rochusbergs höher gelegen ist als das Grundstück der Beigeladen. Dieser Umstand und die Tatsache, dass das Wohnhaus auf dem Antragstellergrundstück ausweislich der amtlichen Liegenschaftspläne etwa 40 m von dem Anwesen der Beigeladenen entfernt liegt, lassen es – worauf auch die Lichtbilder in den Gerichtsakten hindeuten (a.a.O.) – mehr als nur wahrscheinlich erscheinen, dass sich bauliche Veränderungen auf dem tiefer gelegenen Grundstück der Beigeladenen nur ganz unwesentlich auf die Aussicht von dem Anwesen des Antragstellers auswirken werden. Soweit der Antragsteller schließlich eine verstärkte Aussichtsminderung für den Fall einer verdichteten Bebauung auf seinem Grundstück befürchtet (vgl. S. 5 des Schriftsatzes vom 23. Januar 2008 im Verfahren 3 L 6/08.MZ, a.a.O.), kann dies schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil maßgeblich für die Beurteilung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist und beabsichtigte künftige Entwicklungen insoweit unbeachtlich sind. 17 Damit kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen unter Einräumung der Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Bauhöhengrenze in Bezug auf die Aussicht vom Grundstück des Antragstellers in einer Weise auswirken wird, die den Grad der Rücksichtslosigkeit erreicht, so dass die den Beigeladenen erteilte Befreiung (auch) mit nachbarlichen Belangen vereinbar ist. 18 Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße auch insoweit gegen den Bebauungsplan, weil eine in der südwestlichen Grundstücksecke geplante Doppelgarage teilweise außerhalb der durch den Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen liege, vermag er hiermit ebenfalls nicht durchzudringen, denn insoweit wird er ebenfalls nicht in seinen drittschützenden Rechten verletzt. Denn Festsetzungen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche entfalten – ebenso wie Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung – eine nachbarschützende Wirkung nur dann, wenn dies dem im Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung zum Ausdruck kommenden Willen des Plangebers entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215.95 –, BRS 57 Nr. 217). Hierfür geben weder der Bebauungsplan selbst noch seine Begründung etwas her; vielmehr lässt sich Ziffer 6.4 der Begründung entnehmen, dass die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baufenster dazu dient, die zusammenhängenden Grünflächen zu sichern und das „Bauen in 2. Reihe“ auszuschließen (vgl. S. 5 der Begründung). Darüber hinaus können nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO Garagen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, wenn sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Dieses ist vorliegend nach summarischer Sach- und Rechtsprüfung nicht ausgeschlossen, denn ausweislich des vorgelegten Abstandsflächenplans sollen die geplanten Garagen mit einer Länge von 6 m bzw. 9 m in den Abstandsflächen bzw. an der Grenze zum Grundstück Im H. (Parzelle ...) errichtet werden und würden somit die Längenmaße des § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO einhalten. 19 Da nach alledem das Vorhaben der Beigeladenen nicht zu Lasten des Antragstellers gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO) verstößt, war der Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben und somit auch kein Kostenrisiko eingegangen sind, bestand vorliegend keine Veranlassung, den Antragsteller auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten. 20 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.).