OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 990/05.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2006:0313.6K990.05.MZ.0A
14Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der am ... 2004 in Mainz geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen eine von der Beklagten erlassene Abschiebungsandrohung. Sein im Jahre 1965 geborener Vater sowie die im Jahre 1985 geborene Mutter sind ebenfalls nigerianische Staatsangehörige und betrieben in der Bundesrepublik Deutschland jeweils ein Asylverfahren. Über den letzten Antrag des Vaters wurde im September 1999, über den Antrag der Mutter am 08. November 2003 bestandskräftig ablehnend entschieden. Am 03. November 2005 zeigte die zuständige Ausländerbehörde, die Stadtverwaltung Mainz, die Geburt des Klägers bei der Beklagten an. Diese leitete hierauf ein Asylverfahren nach § 14 a Asylverfahrensgesetz ein. Nachdem die Mutter des Klägers mit Schreiben vom 23. November 2005 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 das Asylverfahren ein und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im Falle des Klägers nicht vorliegen. Sie forderte den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihm die Abschiebung nach Nigeria an. Der Bescheid wurde am 20. Dezember 2005 als Einschreiben zur Post gegeben. 2 Am 28. Dezember 2005 hat der Kläger Klage erhoben. 3 Er vertritt die Auffassung, dass sein Fall nicht unter den Regelungsbereich des § 14 a Asylverfahrensgesetz falle, da er bereits vor dessen Inkrafttreten geboren sei. 4 Der Kläger beantragt, 5 den Bescheid vom 15. Dezember 2005 (Az.: 5187998 – 232) aufzuheben, 6 hilfsweise, 7 die Beklagte unter Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass in seinem Falle die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie verweist auf die Gründe ihrer ablehnenden Entscheidung. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage bleibt erfolglos. 13 Dies gilt zunächst, soweit der Kläger mit seinem Hauptsantrag die Aufhebung des von der Beklagten unter dem 15. Dezember 2005 erlassenen Bescheides begehrt. Dieser findet seine Rechtsgrundlage in § 14 a Abs. 2 und 3 sowie § 32 des Asylverfahrensgesetzes vom 30. Juni 1993 – AsylVfG – (BGBl. I, S. 1062) in der Fassung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950). 14 Die Beklagte ist im Falle des Klägers zu Recht davon ausgegangen, dass die Fiktion eines Asylantrages nach § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG greift. Nach § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein unter 16 Jahre altes Kind eines Ausländers im Bundesgebiet geboren wird und ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält. Zur Anzeige ist neben dem Vertreter des Kindes die zuständige Ausländerbehörde verpflichtet (§ 14 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). Nach § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG gilt mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt ein Asylantrag für das Kind als gestellt. 15 Die Regelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG findet auch auf Kinder von Asylbewerbern Anwendung, die vor In-Kraft-Treten der gesetzlichen Regelung am 01. Januar 2005 geboren wurden. Der von einer Reihe von Verwaltungsgerichten vertretenen Auffassung, dass § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auf Kinder, die vor dem 01. Januar 2005 in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurden, keine Anwendung findet, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Diese Ansicht stützt sich im Wesentlichen auf den Wortlaut des § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG und den Umstand, dass die Gesetzesformulierung durchgehend im Präsens gehalten ist. Die in § 14 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG vorgesehene Anzeigepflicht knüpfe an den Umstand der Geburt oder Einreise in das Bundesgebiet an. Die genannten Ereignisse könnten im Hinblick auf eine fehlende Übergangsregelung nur insoweit Bedeutung erlangen, als sie nach dem 01. Januar 2005 eingetreten seien (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 08. Juli 2005 – 6 A 151/05 –; VG Göttingen, Urteil vom 18. Januar 2006 – 2 A 506/05 –; VG Lüneburg, Beschluss vom 01. August 2005 – 4 B 31/05 –; VG Hannover, Beschluss vom 16. September 2005 – 6 B 5284/05 –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. November 2005 – 1a K 2319/05.A –; VG Sigmaringen, Urteil vom 17. November 2005 – 2 K 10331/05 –; VG Saarlouis, Beschluss vom 11. November 2005 – 10 F30/05.A –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Mai 2005 – 7 L 10026/05 –). 16 Der genannten Auffassung ist jedoch entgegen zu halten, dass sie bereits im Hinblick auf den Wortlaut des Gesetzes nicht zwingend ist. Die Präsensformulierung hinsichtlich der die Rechtsfolge auslösenden Ereignisse der Einreise oder der Geburt eines unter 16 Jahre alten Kindes bezieht sich auf die zeitliche Abfolge zu der vorangegangenen Asylantragstellung des jeweiligen Elternteils. Insoweit kann aber der Gesetzeswortlaut nicht nur so verstanden werden, dass hiermit eine Einreise oder eine Geburt nach In-Kraft-Treten der gesetzlichen Regelung am 01. Januar 2005 gemeint ist. Vielmehr lässt sich lediglich eine zeitliche Abfolge dahin erkennen, dass das entsprechende Ereignis eine vorherige Antragstellung eines Elternteiles voraussetzt. Auch im Hinblick auf den Normbefehl, dieses Ereignis dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anzuzeigen, ergeben sich keine Bedenken dagegen, auch zurückliegende Tatbestände unter die Vorschrift zu fassen, da eine unverzügliche Befolgung der entsprechenden Regelung voraussetzt, dass diese in Kraft gesetzt ist. Auch eine sich unverzüglich an das In-Kraft-Treten des Gesetzes anschließende Anzeige einer bereits erfolgten Einreise oder Geburt des unter 16 Jahre alten Kindes ist als rechtzeitig zu werten. Für eine Einbeziehung der Fälle einer vor dem 01. Januar 2005 liegenden Geburt oder Einreise spricht auch der mit der Vorschrift verbundene gesetzgeberische Zweck. Ziel der Regelung ist es zu verhindern, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen. In der Vergangenheit regelmäßig notwendige Altfall- oder Härtefallregelungen entfielen hierdurch weitgehend (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung – BTDrS 15/420, S. 108). Der hierdurch umschriebene Zweck kann aber nur dadurch erreicht werden, dass auch die vor dem 01. Januar 2005 geborenen unter 16 Jahre alten Kinder von Asylbewerbern in den Geltungsbereich der Vorschrift einbezogen werden (ebenso VG Gießen, Beschluss vom 17. August 2005 – 8 G 1802/05.A; VG Stuttgart, Urteil vom 15. September 2005 – A 8 K 12592/05 –; VG Hamburg, Beschluss vom 11. August 2005 – 17 AE 565/05 –; VG Neustadt/W., Urteil vom 16. November 2005 – 8 K 1659/05.NW). Für eine umfassende Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG spricht auch die Tatsache, dass mit der Einfügung des § 14 a AsylVfG in das Gesetz eine Änderung des § 26 Abs. 2 AsylVfG einherging. Die bisherige Regelung sah unter Bezug auf § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG a. F. vor, dass eine Anerkennung des Kindes eines Asylberechtigten voraussetzte, dass dieses unverzüglich nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt hatte. Dieses Erfordernis ist mit der Neuregelung entfallen, wobei hierzu in der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 15/420, S. 109) ausgeführt wird, dass hierdurch keine inhaltliche Änderung entstehe, da insoweit die Fiktionswirkung des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG greife. Aus dem Zusammenspiel beider Vorschriften kann hiernach geschlossen werden, dass § 14 a Abs. 2 AsylVfG hinsichtlich der Einreise von Kindern Asylberechtigter in vollem Umfang an die Stelle der bisherigen Regelung des § 26 Abs. 2 AsylVfG a.F. treten sollte. 17 Der genannten Auslegung stehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Insbesondere können sich vor dem 01. Januar 2005 geborene Kinder von Asylbewerbern nicht auf Vertrauensschutz berufen. Hierzu ist bereits fraglich, inwieweit überhaupt eine materielle Rechtsposition dieses Personenkreises betroffen ist. Bei dem Asylrecht handelt es sich um ein „verwaltetes Grundrecht“, das erst in einem Anerkennungsverfahren zur Geltung gebracht werden muss. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Betroffene keine der materiellen Rechtslage entsprechende Rechtsposition inne. Ein Vertrauen darauf, dass verfahrensrechtliche Regelungen unverändert bleiben, kann indessen nicht anerkannt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. August 1989 – 9 B 266/89 – in Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 12). 18 Selbst wenn man § 14 a Abs. 2 AsylVfG eine über eine bloße Verfahrensregelung hinausgehende Bedeutung beimisst, ist im Hinblick auf ein möglicherweise schutzwürdiges Vertrauen zu berücksichtigen, dass die Regelung keine Rückwirkung in dem Sinne entfaltet, dass Rechtsfolgen in einem Zeitpunkt eintreten sollen, der vor Verkündung der Norm liegt. Vielmehr knüpft die Vorschrift lediglich an Tatbestände an, die sich vor ihrem In-Kraft-Treten ereignet haben. Die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen beziehen sich auf einen Zeitpunkt nach In-Kraft-Treten der Regelung. Eine derartige tatbestandliche Rückanknüpfung ist grundsätzlich zulässig, wenn das Handeln des Gesetzgebers nicht schlechterdings ohne sachlichen Grund erfolgt und damit im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG willkürlich ist oder die Neuregelung nicht ausnahmsweise hinter einem überwiegenden schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen zurücktreten muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 –in BVerfGE 72, 200) Anknüpfungspunkte für ein möglicherweise schutzwürdiges Vertrauen der von der tatbestandlichen Rückwirkung betroffenen Kinder von Asylbewerbern lassen sich jedoch nicht feststellen. 19 Hat die Beklagte hiernach zu Recht auf der Grundlage des § 14 a Abs. 2 AsylVfG ein Asylverfahren eingeleitet, so bleibt auch der Hilfsantrag des Klägers, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 2005 zu verpflichten festzustellen, dass in seinem Falle die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, erfolglos. 20 Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind seitens des Klägers weder vorgetragen, noch ansonsten ersichtlich. Die von der Beklagten verfügte Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 38 Abs. 2, 34 und 36 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. 22 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.