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Urteil

2 A 506/05

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für ein Asylverfahren eines minderjährigen Kindes ist ein wirksamer Asylantrag erforderlich; eine bloße Anzeige nach § 14a Abs. 2 AsylVfG begründet diesen Antrag nur, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift (Einreise oder Geburt nach dem 01.01.2005) vorliegen. • § 14a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf im Bundesgebiet vor dem 01.01.2005 geborene Kinder anzuwenden, weil die Norm erst für Geburten oder Einreisen ab dem 01.01.2005 eine Anzeigepflicht und damit eine Antragsfiktion begründet. • Verfahrensrechtliche Änderungen wirken nur auf bereits begonnene Verwaltungsverfahren; eine materielle Neuregelung, die das Entstehen eines Verfahrens regelt, setzt ihre eigenen Tatbestände voraus.
Entscheidungsgründe
Keine Antragsfiktion nach §14a Abs.2 AsylVfG für vor 01.01.2005 geborene Kinder • Für ein Asylverfahren eines minderjährigen Kindes ist ein wirksamer Asylantrag erforderlich; eine bloße Anzeige nach § 14a Abs. 2 AsylVfG begründet diesen Antrag nur, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift (Einreise oder Geburt nach dem 01.01.2005) vorliegen. • § 14a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf im Bundesgebiet vor dem 01.01.2005 geborene Kinder anzuwenden, weil die Norm erst für Geburten oder Einreisen ab dem 01.01.2005 eine Anzeigepflicht und damit eine Antragsfiktion begründet. • Verfahrensrechtliche Änderungen wirken nur auf bereits begonnene Verwaltungsverfahren; eine materielle Neuregelung, die das Entstehen eines Verfahrens regelt, setzt ihre eigenen Tatbestände voraus. Die Klägerin ist eine in Deutschland geborene irakische Staatsangehörige; ihre Eltern wurden nach Ablehnung ihrer Asylanträge geduldet. Die Ausländerbehörde meldete die Geburt der Klägerin am 18.03.2003 dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Das Bundesamt betrachtete daraufhin gemäß § 14a Abs. 2 AsylVfG einen Asylantrag der Klägerin als gestellt und lehnte diesen am 24.10.2005 als offensichtlich unbegründet ab, verbunden mit der Aufforderung zur Ausreise in den Irak. Die Klägerin erhob am 07.11.2005 Klage und rügte, § 14a AsylVfG sei auf ihren Fall nicht anwendbar. Die Beteiligten stimmen der Entscheidung im vereinfachten Verfahren zu; das Gericht hat die aufschiebende Wirkung angeordnet. • Für die Rechtmäßigkeit des Bescheids ist Voraussetzung, dass ein Asylverfahren in gesetzmäßiger Weise eingeleitet wurde; das setzt einen wirksamen Asylantrag gemäß §§ 13, 14 AsylVfG voraus. • Das Bundesamt berief sich auf § 14a Abs. 2 AsylVfG, wonach durch Anzeige ein Asylantrag für minderjährige, ledige Kinder als gestellt gilt, wenn sie nach Einreise oder Geburt nach dem 01.01.2005 betroffen sind. • Die Norm gilt nicht rückwirkend; die Klägerin wurde vor dem 01.01.2005 geboren und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des § 14a Abs. 2 AsylVfG. Wortlaut und Fehlen einer Übergangsregelung stützen diese Auslegung. • Grundsätze des Intertemporalrechts greifen hier nicht, weil sie nur bereits begonnene Verwaltungsverfahren betreffen; § 14a AsylVfG regelt hingegen, ob ein Verfahren überhaupt in Gang gesetzt wird. • Mangels wirksamer Antragstellung durch ein Elternteil ist für die Klägerin kein Asylverfahren eingeleitet worden, sodass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist. Die Klage ist begründet; der Bescheid des Bundesamtes vom 24.10.2005 wird aufgehoben, weil für die Klägerin kein wirksames Asylverfahren nach §§ 13, 14 AsylVfG eingeleitet worden ist. § 14a Abs. 2 AsylVfG findet auf die im Bundesgebiet vor dem 01.01.2005 geborene Klägerin keine Anwendung, weshalb die vom Bundesamt angenommene Antragsfiktion fehlt. Mangels wirksamer Antragstellung fehlt die notwendige Verfahrensgrundlage; daher ist der angefochtene Ablehnungsbescheid rechtswidrig. Die Kostenentscheidung und Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wurden zugunsten der Klägerin getroffen.