Beschluss
1 L 537/24.MZ
VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2024:0923.1L537.24.MZ.00
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Leitsätze
Zur jagdrechtlichen Zuverlässigkeit bei Verwendung von reichsbürger- bzw. selbstverwaltertypischen Stempeln auf behördlichen Schreiben (sog. "Accepted for Value"-Masche).(Rn.22)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur jagdrechtlichen Zuverlässigkeit bei Verwendung von reichsbürger- bzw. selbstverwaltertypischen Stempeln auf behördlichen Schreiben (sog. "Accepted for Value"-Masche).(Rn.22) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die einstweilige Zulassung zur Jägerprüfung. Der Antragsteller ist Jagdscheinanwärter in der Kreisgruppe N und möchte am 2. Oktober 2024 seine Jägerprüfung ablegen. Auf seinen an den Antragsgegner gerichteten Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung teilte dieser dem Antragsteller mit Anhörungsschreiben vom 8. Juli 2024 mit, dass er beabsichtige, die Zulassung zur Jägerprüfung wegen einer aus reichbürgertypischen Verhaltensweisen folgenden Unzuverlässigkeit zu versagen. Unter dem 29. Juli 2024 teilte der Antragstellerbevollmächtigte mit, dass zuverlässigkeitsschädliche Handlungen des Antragstellers nach Aktenlage nicht erkennbar seien. Mit Bescheid vom 11. September 2024 – zugestellt am 16. September 2024 – versagte der Antragsgegner dem Antragsteller die Zulassung zur Jägerprüfung, weil dieser waffenrechtlich unzuverlässig sei. Es lägen Erkenntnisse vor, dass der Antragsteller der „Reichsbürger-/Selbstverwalterszene“ angehöre. Konkret bezog er sich dabei auf Schreiben, auf denen der Antragsteller szenetypische Stempel angebracht habe und auf dessen Verhalten gegenüber Polizeibeamten im Rahmen einer Zwangsräumung. Gegenüber den Polizeibeamten habe der Antragsteller die Wirksamkeit eines Räumungsbeschlusses angezweifelt, die Rechtsgrundlage für das polizeiliche Handeln in Frage gestellt und seine Identität als „Mensch“ bezeichnet. Unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens überwiege das Interesse der Allgemeinheit, Personen, die jagd- und waffenrechtlich unzuverlässig sind, nicht zur Prüfung zuzulassen das Interesse des Antragstellers an der Teilnahme an der Jägerprüfung. Auf Anfrage des Antragsgegners vom 14. August 2024 gab das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz (Verfassungsschutz) mit Schreiben vom 13. September 2024 (Bl. 69 ff. d. VA) eine Stellungnahme zum Antragsteller ab. Mit Antragsschrift vom 16. September 2024 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er trägt vor: Dem Stempel auf Blatt 12 des Verwaltungsvorgangs komme schon deshalb keine Indizwirkung hinsichtlich einer „Reichbürgerstellung“ des Antragstellers zu, weil diese Personengruppe durch eine grundsätzliche Ablehnung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Behörden gekennzeichnet sei, der in Rede stehende Stempel durch den Schriftzug „Accepted“ aber – im Gegenteil – gerade eine Anerkennung und Akzeptanz der Amtshandlung der Gerichtsvollzieherin nahelege. Der vom Antragsgegner angenommene Erklärungsinhalt eines „Ungültigmachens“ lasse sich dem Stempeltext schlichtweg nicht entnehmen. Erst recht folge daraus keine Ablehnung der geltenden Rechtsordnung, zumal der Antragsteller die Forderung der Gerichtsvollzieherin beglichen habe. Die in der Akte weiter aufgestellte Behauptung, ein Schreiben der H-Gesamtschule in X sei mit einem vergleichbaren Stempel versehen worden, sei nicht weiter tatsachenunterlegt, insbesondere sei das angeblich mit diesem Stempel versehene Schreiben nicht Aktenbestandteil. Sollte es sich um denselben Stempel wie auf Blatt 12 des Verwaltungsvorgangs handeln, lasse er aus den vorgenannten Gründen nicht auf eine „Reichsbürgerstellung“ des Antragstellers schließen. Der schließlich erhobene Vorwurf, der Antragsteller sei deshalb ein „Reichsbürger“, weil er die Rechtsgrundlagen eines polizeilichen Einsatzes hinterfragt habe (Bl. 21 des Verwaltungsvorgangs), liege erkennbar neben der Sache. Das Hinterfragen der Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns gehöre in einem demokratischen Rechtsstaat zu den Grundrechten eines jeden Bürgers und sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) einschließlich der jeweiligen landesrechtlichen Entsprechungen werde hingewiesen. Da der Antragsteller ein Mensch sei, sei von Rechts wegen nichts dagegen zu erinnern, wenn er sich als solcher bezeichne. Eine Ablehnung der bundesrepublikanischen Rechtsordnung lasse sich daraus schwerlich ableiten. Mit Schriftsatz vom 20. September 2024 führte der Antragsteller ergänzend aus, der vom Antragsgegner behauptete Bedeutungsgehalt des verfahrensgegenständlichen Stempels lasse sich selbigem bei Lichte betrachtet nicht entnehmen. Dort sei weder von irgendwelchen „geheimen Bankkonten“ die Rede, noch lege der Stempel die objektive Deutung (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) analog) nahe, die geltende Rechtsordnung werde nicht anerkannt. Aus dem Schreiben des Innenministeriums Rheinland-Pfalz ergebe sich schon deshalb nichts anderes, weil unklar bleibe, auf welcher tatsächlichen Grundlage die dort niedergelegten vermeintlichen Erkenntnisse beruhen sollten. Durch welche „reichsbürgertypischen Äußerungen“ der Antragsteller im Rahmen des vom Antragsgegner erwähnten Polizeieinsatzes aufgefallen sein soll, werde gleichfalls nicht in einlassungsfähiger Weise substantiiert. Allein die – zutreffende – Bezeichnung als „Mensch“ reiche hierfür nicht aus, schon gar nicht, wenn der Antragsteller die gemäß § 111 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) erforderlichen Angaben offenbar bereitwillig und korrekt gemacht zu haben scheint, denn andernfalls hätte die Polizei sie nicht auf Bl. 14 des Verwaltungsvorgangs aktenkundig machen können. Dies belege, dass er den Anweisungen staatlicher Stellen durchaus Folge leiste. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zur Jägerprüfung zuzulassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er tritt dem Antrag mit Schriftsatz vom 18. September 2024 im Wesentlichen unter Verweis auf das Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz vom 13. September 2024 entgegen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten (1 Band) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Der zulässige Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg, da er unbegründet ist. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Würde – wie hier – die Hauptsache voraussichtlich ganz vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs: Es muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 22. August 2018 – 2 B 11007/18 –, juris, Rn. 5 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Zulassung zur Jägerprüfung zu Recht versagt. Dies folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 3 der Landesjagdverordnung (LJVO). Danach kann die Zulassung versagt werden, wenn in der den Antrag stellenden Person die Voraussetzungen vorliegen, unter denen der Jagdschein zu versagen ist oder versagt werden kann. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor (hierzu 1.) und auf Rechtsfolgenseite sind keine Ermessensfehler erkennbar (hierzu 2.). 1. Dem Antragsteller wäre die Erteilung des Jagdscheins wegen Unzuverlässigkeit zu versagen. Der Antragsgegner hat die fehlende Zuverlässigkeit ausdrücklich unter anderem auf § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes (WaffG) gestützt. Danach besitzen Personen die Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchstabe a)), mit diesen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchstabe b)) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchstabe c)). Dies ist hier der Fall. Mithin könnte dem Antragsteller nur ein Falknerjagdschein (§ 15 Abs. 7 BJagdG) erteilt werden; ein – so wie hier – anderer Jagdschein wäre ihm zu versagen. Ob gleichzeitig auch der (Regel-)Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfüllt ist, kann dahinstehen (ebenfalls offengelassen etwa: VG Gießen, Beschluss vom 18. Juni 2018 – 9 L 9756/17.GI –, juris, Rn. 41; VG Schwerin, Urteil vom 4. Mai 2023 – 3 A 812/20 SN –, juris, Rn. 50). Für die Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG muss keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1/14 –, juris, Rn. 17; VG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 2021 – 1 K 180.19 –, juris, Rn. 16). Vielmehr genügt aufgrund der Gefahren für hochrangige Rechtsgüter, die aus einem solchen (befürchteten) Umgang resultieren, die Bejahung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für die genannten Verhaltensweisen im Rahmen einer zu treffenden Prognoseentscheidung (vgl. BVerwG, a.a.O.; VG Magdeburg, Beschluss vom 12. Mai 2021 – 3 B 71/21 –, juris, Rn. 10). Diese Prognose ist anhand der Betrachtung des Einzelfalls und insbesondere der mit der konkret betroffenen Person einhergehenden Umstände zu treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – 6 B 4/08 –, juris, Rn. 5). Ein Restrisiko muss dabei nicht hingenommen werden (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 18. Juli 2017 – 11 ME 181/17 –, juris, Rn. 8). Insoweit können nur solche Personen als zuverlässig gelten, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 79.18 –, juris, Rn. 6). Die Entscheidung der Waffenbehörde über die fehlende Zuverlässigkeit unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative kommt ihr nicht zu (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 7 A 10555/19.OVG –, juris, Rn. 32). Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist – wie bei der Erteilung des Jagdscheins (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – 21 B 16.527 –, juris, Rn 21; VG Mainz, Urteil vom 12. September 2024 – 1 K 763/23.MZ –, S. 4 UA) – der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung; findet eine solche – wie hier – nicht statt, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. zur Akzessorietät zum materiellen Recht: Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 80, Rn. 106). Vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wird insbesondere bei Personen ausgegangen, die den sog. „Reichsbürgern“ bzw. „Selbstverwaltern“ zuzuordnen sind (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13. November 2020 – 7 A 10764/20.OVG –, n.v.; Urteil vom 23. Oktober 2019 – 7 A 10555/19.OVG –, juris, Rn. 34; Beschluss vom 3. Dezember 2018 – 7 B 11152/18.OVG –, NVwZ-RR 2019, 814, Rn. 17 ff.; BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2018 – 21 CS 17.1519 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 20 B 1624/17 –, juris, Rn. 17; OVG Nds., Beschluss vom 18. Juli 2017 – 11 ME 181/17 –, juris, Rn. 12; VGH BW, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 S 1470/17 –, juris, Rn. 28). Dies rechtfertigt sich aus der ablehnenden Haltung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Rechtsordnung, die den Reichsbürgern zu eigen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2018 – 21 CS 17.1964 –, juris, Rn. 15). Eine solche Haltung gibt Anlass für eine Zerstörung des Vertrauens, dass die betroffene Person mit Waffen und Munitionen in Konformität der geltenden Vorschriften verfahren wird (vgl. VGH BW, a.a.O.). Eine einheitliche „Reichsbürgerbewegung“ gibt es nicht. Vielmehr existiert ein heterogenes Spektrum, das von unterschiedlich motivierten Einzelpersonen über Kleinst- und Pseudogruppierungen, einer unüberschaubaren Zahl von Internetpräsenzen, sogenannten Hilfsgemeinschaften für „Justizopfer“, bis hin zu sektenartigen, esoterisch geprägten Organisationen mit vergleichsweise geringer Mitgliederzahl reicht (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 7 A 10555/19 –, juris, Rn. 35). Kleinste gemeinsame Nenner und gleichsam weltanschauliche Klammern dieses Spektrums sind die Leugnung der völkerrechtlichen Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und die Nichtanerkennung ihrer Rechtsordnung. Daneben besteht – wenn auch nicht unisono – die Zielsetzung, die Handlungsfähigkeit des „Deutschen Reiches“ wiederherzustellen. Ungeachtet dieser Gemeinsamkeiten gibt es weder ein einheitliches Vorgehen, noch sind (bislang) eine allumfassende Vernetzung, eine dominierende Gruppierung oder eine Art Dachorganisation erkennbar. Eine exakte Bestimmung der Zahl der „Reichsbürger“ wird angesichts der Unstetigkeit der Szene erschwert. Charakteristisch sind beispielsweise eine starke personelle Fluktuation, Umbenennungen, Umstrukturierungen und Abspaltungen. Ein nicht unbeträchtlicher Teil des erkannten Personenpotentials ist zudem an keine Organisation gebunden („Informationen zum Extremismus – ‚Reichsbürger‘-Spektrum und ‚Selbstverwalter‘, Hintergrundinformationen und Handlungsempfehlungen“, herausgegeben vom Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz, S. 4 f., Stand: August 2017, verfügbar unter: https://www.edoweb-rlp.de/resource/edoweb:7012717/data; inhaltsgleich fortgeschrieben mit Stand September 2018, S. 8; Bundesamt für Verfassungsschutz, „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“, S. 6 [Stand: Juni 2023], verfügbar unter: https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/reichsbuerger-und-selbstverwalter/2023-06-reichsbuerger-und-selbstverwalter-staatsfeinde-geschaeftemacher-verschwoerungstheoretiker.pdf?__blob=publicationFile&v=18; vgl. hierzu auch: Antwort des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD, Reichsbürgerinnen und Reichsbürger in Rheinland-Pfalz, LT-Drucks. 17/7429, S. 1 und 3; Verfassungsschutzbericht 2023 des Landes Rheinland-Pfalz, S. 146 ff.). Es kann auch bereits eine einmalige Verwendung reichsbürger- bzw. selbstverwaltertypischer Formulierungen gegenüber staatlichen Stellen ausreichen, um die Unzuverlässigkeit anzunehmen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 20 B 1624/17 –, juris, Rn. 24, 28 ff.; VG Mainz, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 1 L 683/22.MZ –, juris, Rn. 21; Urteil vom 20. Januar 2022 – 1 K 310/21.MZ –, S. 19 UA; nicht entscheidungserheblich darauf abstellend wegen des Vorliegens weiterer Umstände OVG RP, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 7 A 10555/19 –, juris, Rn. 38 ff.; Beschluss vom 13. November 2020 – 7 A 10764/20.OVG –, S. 10 BA [zusätzlicher Besuch einer offensichtlich dem Reichsbürgerspektrum zuzurechnenden Webseite und Nutzung einer dort auffindbaren Ausfüllhilfe ist ausreichend]; offengelassen: VG Mainz, Urteil vom 5. November 2020 – 1 K 1038/19.MZ –, juris, Rn. 42; a.A. VG Dresden, Beschluss vom 10. September 2018 – 4 L 1369/17 –, juris, Rn. 19). Es erscheint bereits im Rahmen der summarischen Prüfung offensichtlich, dass der Antragsteller mit seinem aktenkundigen Verhalten (auch) sein ideologisches – die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ablehnendes – Meinungsbild gegenüber staatlichen Stellen zum Ausdruck gebracht hat. Im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens versah der Antragsteller eine Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis der Obergerichtsvollzieherin vom 10. November 2023 mit dem Stempel „Accepted for value of 800.000.000 US-Dollar [sic] (eighthundredmillion) prepaid Exemt from levy Record number: [Vor- und Nachname der Obergerichtsvollzieherin] 231117-01 Signed by [Vor- und Nachname des Antragstellers], Secured Party and Creditor in Commerce Date: [17th November 2023] without recourse * without recourse * wirthout recourse“ (Bl. 12 d. VA) – angebracht in einem Winkel von 45° – und sandte das Schreiben ohne weiteren Kommentar zurück. Einen im Wesentlichen ähnlichen Stempel nutzte der Antragsteller für zwei Schreiben der H-Gesamtschule X vom 27. Oktober 2021 (Bl. 74 d. VA: „Accepted for value of 700.000.000 US-Dollar [sic] (sevenhundredmillion) prepaid Exemt from Levy Signed by [Vor- und Nachname des Antragstellers], Secured Party and Creditor in Commerce Date: [10th november 2021] Record number: C E 211110-01 without recourse * without recourse * wirthout recourse“ bzw. Bl. 73 d. VA: „[…] 2111-02 […]“; ebenfalls in einem Winkel von 45° angebracht), mit denen er und seine Ehefrau auf ihre Verpflichtung hingewiesen wurden, ihre Kinder B und M zum Schulbesuch anzuhalten, und sandte diese Schreiben ebenso im Übrigen kommentarlos zurück. Im Gegensatz zu der Darstellung des Antragstellerbevollmächtigten wird vorliegend durch die Nutzung des englischen Wortes „accepted“ (= akzeptiert/angenommen) noch keine Anerkennung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland indiziert. Vielmehr wird dadurch das Gegenteil ausgedrückt. Das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz (Verfassungsschutz) hat dazu mit Schreiben an den Antragsgegner vom 13. September 2024 (Bl. 69 ff. d. VA) Folgendes ausgeführt: „Das Versehen von behördlichen Schreiben mit einem ‚Accepted for Value‘-Stempel wird als ‚Accepted for Value‘-Masche bezeichnet.1 Es handelt sich dabei um eine ursprünglich aus den Vereinigten Staaten stammende Vorgehensweise der sogenannten ‚Sovereign Citizen‘-Bewegung. Dabei handelt es sich um das Gegenstück zu der in Deutschland einschlägig bekannten ‚Reichsbürger‘-Bewegung. Anwender der ‚Accepted for Value‘-Masche gehen davon aus, dass bei der Geburt jedes Menschen ein ‚geheimes Bankkonto‘ mit hohen Geldsummen vom Staat eingerichtet wird, mit welchem behördliche Zahlungsaufforderungen, aber auch belastende Verwaltungsakte im Allgemeinen, beglichen werden können, ohne dass der Schuldner selbst eine Zahlung leisten oder eine gewisse Handlung vollziehen muss. Eine eigenständige Zahlung des jeweiligen offenen Betrags sei aufgrund des vorhandenen Saldos auf dem ‚geheimen Bankkonto‘ nicht mehr notwendig. Die Textpassage des von Herrn [Nachname des Antragstellers] verwendeten Stempels ‚prepaid - Exemt from Levy‘ soll ausdrücken, dass der noch offene Betrag bereits über das ‚geheime Bankkonto‘ bezahlt wurde beziehungsweise von ebendiesem eingezogen wurden soll und Herr [Nachname des Antragstellers] deshalb nicht verpflichtet sei, der behördlichen Forderung nachzukommen. Die dreifache Formulierung des Stempels ‚without Recourse‘ soll ausdrücken, dass es sich um eine ‚regresslose Zahlung‘ handelt, bei der ein Rückgriff auf den Schuldner, also Herrn [Nachname des Antragstellers], ausgeschlossen sei. Herr [Nachname des Antragstellers] versah ein Schreiben der H-Gesamtschule in X vom 27. Oktober 2021 ebenfalls mit einem „Accepted for Value"-Stempel (siehe Anlage). In dem Schreiben wird Herr [Nachname des Antragstellers] vonseiten der Schulleitung aufgefordert, seinen Sohn wieder in die Schule kommen zu lassen. Dass auch hier ein solcher Stempel verwendet und das Schreiben ohne eine Form der Stellungnahme zurück an die die Schule versandt wurde, verdeutlicht, dass Herr [Nachname des Antragstellers] behördlichen Aufforderungen nicht nachzukommen gedenkt.“ Dieser nachvollziehbaren Bewertung schließt sich die Kammer an. Der Antragsteller hat dies nicht überzeugend in Zweifel ziehen können; insbesondere ist keine andere auch nur ansatzweise plausible Erklärung für die Nutzung solcher Stempel ersichtlich. Soweit der Antragstellerbevollmächtigte – nach Zuleitung des vorgenannten Schreibens durch das Gericht – mit Schriftsatz vom 20. September 2024 darauf verweist, dass unklar sei, auf welcher tatsächlichen Grundlage diese Erkenntnisse beruhten, kann dem nicht gefolgt werden. Denn hierzu wird erkennbar in der Fußnote „1“ (Bl. 69 d. VA) auf eine Veröffentlichung von Donald Netolitzky (A Rebellion of Furious Paper: Pseudolaw As a Revolutionary Legal System, abrufbar unter: https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3177484 [letzter Abruf am 23. September 2024]; siehe auch die darin zitierte Entscheidung des Court of Queen’s Bench of Alberta, Meads v. Meads, 2012 ABQB 571 [Rn. 217 ff.], abrufbar unter: https://www.canlii.org/en/ab/abqb/doc/2012/2012abqb571/2012abqb571.html) in englischer Sprache verwiesen. Dieses fremdsprachige Erkenntnismittel konnte jedenfalls hier verwertet werden, da alle Kammermitglieder der englischen Sprache hinreichend mächtig sind und insbesondere nicht vom anwaltlich vertretenen Antragsteller gerügt worden ist, dass dessen Inhalt aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten nicht hätte erfasst werden können (vgl. dazu VGH BW, Beschluss vom 11. Mai 2017 – A 11 S 1002/17 –, NVwZ-RR 2017, 630, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2011 – OVG 2 N 82/09 –, BeckRS 2011, 53661; siehe auch OLG Koblenz, Urteil vom 2. Oktober 2014 – 6 U 1127/13 –, juris, Rn. 21), zumal die Stempel selbst ebenfalls in englischer Sprache gefasst waren. In der vorgenannten Veröffentlichung wird der pseudorechtliche Hintergrund der Verwendung eines oben dargestellten Stempels nachvollziehbar – wie seitens des Ministeriums des Innern und für Sport ausgeführt – beschrieben und wissenschaftlich fundiert aufgearbeitet; dem ist der Antragsteller nicht (substantiiert) entgegengetreten. Durch die Verwendung der betreffenden Stempel wird letztlich die Abkehr des Antragstellers von der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsordnung deutlich. Im Übrigen lässt die Verwendung von Stempeln auf behördlichen Schreiben und Anordnungen, die unter anderem deren ausdrückliche Annahme („Accepted“) beinhalten, vermuten, dass der Antragsteller sich selbst eine – offensichtlich unbegründete – einseitige Prüfungs- und Verwerfungskompetenz ohne Inanspruchnahme der vorgesehenen Rechtsbehelfe anmaßt. Damit ist die Befolgung behördlicher Anordnungen und auch sonstiger rechtlicher Vorgaben nicht sichergestellt. Weitere Indizien sind zudem dem Polizeibericht zu einem Vorfall am 8. November 2023 (Bl. 16 d. VA) zu entnehmen. Danach war der Antragsteller bei der Zwangsräumung einer weiteren Person („E.“) anwesend, die unter anderem die Polizeibeamten als „Angestellte einer Firma“ bezeichnete und laut Aussagen der Gerichtsvollzieherin der Reichsbürgerszene zuzuordnen sei. Nach polizeilichen Feststellungen unterstützte der Antragsteller die „E.“ in ihrer Denkweise. Hierbei hinterfragte er „die Rechtsgrundlagen für das polizeiliche Handeln, zweifelte ebenfalls die Gültigkeit des Beschlusses an und gab ‚Mensch‘ als Identität an“. Diese Vorkommnisse werden seitens des Antragstellers nicht in Abrede gestellt, sodass auch mangels anderweitiger Indizien kein Anlass bestand, an der Richtigkeit der Angaben im Polizeibericht zu zweifeln. Das beschriebene Verhalten des Antragstellers ist reichsbürgertypisch. Zunächst folgt dies vornehmlich aus der Bezugnahme auf die Identität „Mensch“ (mutmaßlich in Abgrenzung zu „Personal“ oder einer „juristischen Person“; vgl. dazu Bayerische Informationsstelle gegen Extremismus, Rubrik „Lebenderklärung“ [Stand: 23. September 2024], verfügbar unter: https://www.bige.bayern.de/infos_zu_extremismus/aktuelle_meldungen/im-fokus-die-ideologie-der-reichsbuerger-und-selbstverwalter/; siehe zum sog. „Strawman“ concept: Netolitzky, a.a.O., S. 15 f.). Zwar ist nicht daran zu zweifeln, dass der Antragsteller ein Mensch ist, allerdings ist keine plausible Erklärung dafür ersichtlich, warum diese Offensichtlichkeit im Rahmen eines hoheitlichen Einsatzes als Identität gegenüber Polizeibeamten angegeben werden sollte; hierbei war von einem reichsbürgertypischen Verhaltens- bzw. Argumentationsmuster auszugehen (vgl. zur Abgabe eines Personalausweises: VG München, Beschluss vom 7. Mai 2018 – M 7 S 18.970 –, juris, Rn. 30). Die Rechtsgrundlagen für das behördliche Handeln in Frage zu stellen oder die Wirksamkeit von Beschlüssen anzuzweifeln, ist in einem Rechtsstaat ebenso generell zulässig. Diesbezüglich lässt sich dem Polizeibericht indes nicht entnehmen, welcher Art die geäußerten Zweifel waren, also ob sie auf rechtlich fundierter Kritik beruhten oder im Wesentlichen auf die allgemein fehlende Anerkennung der Bundesrepublik Deutschland und der dort geltenden Gesetze zurückzuführen waren. Hierzu wurde auch ansonsten seitens des Antragstellers nichts vorgetragen. In Kombination mit den übrigen Indizien liegt nach allem hier die Vermutung nahe, dass Letzteres der Fall ist. Für eine grundsätzlich mögliche (glaubhafte) Distanzierung des Antragstellers vom Gedankengut des Reichsbürgerspektrums bestehen demgegenüber keine Anhaltspunkte. Voraussetzung für eine nachvollziehbar vorgetragene und damit plausible persönliche Abkehr sind äußerlich feststellbare Umstände, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 7 A 10555/19 –, juris, Rn. 52; VG München, Urteil vom 4. März 2020 – M 7 K 18.2530 –, juris, Rn. 34; jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 1 B 11/18 –, juris, Rn. 12 für das Ausweisungsrecht). Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Betroffene in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit den einschlägigen sicherheitsrechtlichen Tatbestand erfüllt zu haben. Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns hat die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage (vgl. OVG RP, a.a.O.; VG München, a.a.O.; jeweils unter Bezugnahme auf BayVGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 – 10 B 16.1252 – juris, Rn. 53 wiederum für den Bereich des Ausweisungsrechts). Die Abkehr von den kaum fassbaren Strukturen wie etwa der Reichsbürgerbewegung muss durch weitere Umstände nach außen erkennbar werden (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 28. Mai 2020 – 5 K 2499/19.F –, juris, Rn. 31; siehe dazu insgesamt: VG Mainz, Urteil vom 5. November 2020 – 1 K 1038/19.MZ –, juris, Rn. 44). Hier ist weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ersichtlich, dass der Antragsteller auch nur versucht hätte, sich ernsthaft von dem zuvor dargestellten Gedankengut zu distanzieren (anders bei dem Vorliegen einer ausdrücklichen Distanzierung im (Verwaltungs-)Verfahren: VG Mainz, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 1 L 683/22.MZ –, juris, Rn. 22 ff.). Sein Vortrag im Schreiben vom 29. Juli 2024 und der Antragsbegründung beschränkt sich dahingehend auf die Bagatellisierung und Negierung der vom Antragsgegner herangezogenen Indizien. Mithin kann bereits aufgrund dieses Umstands und zudem der Anzahl der Indizien – auch ohne eine persönliche Anhörung des Antragstellers – eine glaubhafte Distanzierung als fernliegend eingestuft werden. Allein der Umstand, dass im Übrigen offenbar keine Auffälligkeiten festgestellt worden sind (z.B. bei der Anmeldung zur Jägerprüfung oder einer etwaigen Angabe von Personalien gegenüber der Polizei), führt noch nicht zur Annahme der Zuverlässigkeit. Schließlich begründet der Umstand, dass sich eine Person in bestimmten, ihr opportun erscheinenden Situationen in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben verhält, noch keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit, wenn sie ihre Bindung an die Rechtsordnung – auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“-Spektrum – durch Wort und Tat unter Vorbehalt stellt und auf diese Weise Zweifel weckt, ob sie waffenrechtliche Vorschriften auch dann noch einhält, wenn sie ihr nicht (mehr) opportun erscheinen (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 3. Dezember 2018 – 7 B 11152/18.OVG –, NVwZ-RR 2019, 814, Rn. 23, 49; VG München, Gerichtsbescheid vom 31. Januar 2022 – M 7 K 19.5989 –, juris, Rn. 40). 2. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen („kann“) erkannt und fehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Er hat unter umfassender Würdigung des Sachverhalts eine nicht zu beanstandende Abwägungsentscheidung getroffen. Nach alledem hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, sodass der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen war. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Orientierung an Ziffer 1.5, 20.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169); eine Reduktion war in Anbetracht der vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt.