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Beschluss

1 L 683/22.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2022:1214.1L683.22.00
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Leitsätze
Zur Beurteilung des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte im einstweiligen Rechtsschutz wegen der Nutzung reichsbürgertypischer Formulierungen (u.a. "BRD GmbH") im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.(Rn.17)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. November 2022 wird hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwanges in Bezug auf die Sicherstellung der Waffenbesitzkarten (Ziffer IV des Bescheids) angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.625,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Beurteilung des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte im einstweiligen Rechtsschutz wegen der Nutzung reichsbürgertypischer Formulierungen (u.a. "BRD GmbH") im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.(Rn.17) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. November 2022 wird hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwanges in Bezug auf die Sicherstellung der Waffenbesitzkarten (Ziffer IV des Bescheids) angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.625,00 € festgesetzt. Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. November 2022 und einer nachfolgenden Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. November 2022 anzuordnen, hat weit überwiegend keinen Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Er ist hinsichtlich des Widerrufs von zwei Waffenbesitzkarten in Ziffer I Satz 1 des Bescheids (§ 45 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), der Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen in Ziffer IV des Bescheids (§ 20 AGVwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und der Erhebung einer Gebühr in Ziffer III des Bescheids (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO). Bezüglich der angeordneten Herausgabe der Erlaubnisurkunden (Ziffer I Satz 2) sowie der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und Munition (Ziffer II) ist die sofortige Vollziehung in Ziffer V des Bescheids besonders angeordnet worden (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Der Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers ist zwar dem Wortlaut nach nur auf „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung gerichtet, allerdings bezieht er sich ohne ansonsten erkennbare Beschränkung ausdrücklich auf „den Bescheid“, sodass im Lichte von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) von einem umfassenden Verständnis des Begehrens auszugehen ist (§§ 122, 88 VwGO). Im Übrigen bestehen keine Bedenken an der Zulässigkeit des Eilantrages. Insbesondere hat der Antragsteller mit Schreiben vom 9. November 2022 fristgerecht Widerspruch gegen den am 3. November 2022 zugestellten Bescheid erhoben. Ebenso hat der Antragsteller einen erfolglosen Antrag bei dem Antragsgegner auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO als nicht nachholbare „Zugangsvoraussetzung“ – was für die Gebührenerhebung (Ziffer III des Bescheids) relevant ist (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO) – gestellt (vgl. dazu nur Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 80, Rn. 506 ff.). II. Der Antrag erweist sich allerdings weit überwiegend als unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO begegnet keinen durchgreifenden formellen Bedenken. Insbesondere liegt der erforderliche Einzelfallbezug der Begründung vor (§ 80 Abs. 3 VwGO). Hierbei sind in Anbetracht des evidenten Eilbedürfnisses bei der Annahme der Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers keine hohen Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu stellen. Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist in materieller Hinsicht das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung abzuwägen. Dabei ist maßgeblich, ob die Umstände des Einzelfalls die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage in der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes oder aus anderen Gründen gebieten (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 963). Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 16. September 2014 – 7 VR 1/14 –, NVwZ 2015, 82, Rn. 10). Kann in diesem Rahmen nicht festgestellt werden, ob der Rechtsbehelf des Betroffenen sich als offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich aussichtslos erweist, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 983 ff.; vgl. schon OVG RP, Beschluss vom 3. Mai 1977, AS 14, S. 429 [436]). 1. Hier sprechen nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Tatsachenlage weder überwiegende Gesichtspunkte für die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten noch für dessen offensichtliche Rechtswidrigkeit; die Erfolgsaussichten sind mithin als offen anzusehen (a)). Eine Interessenabwägung fällt indes zulasten des Antragstellers aus (b)). a) Als Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der zwei Waffenbesitzkarten hat der Antragsgegner § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG herangezogen. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz – wie hier die streitgegenständlichen Waffenbesitzkarten (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG) – zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt unter anderem voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Der Antragsgegner hat die – aus seiner Sicht – fehlende Zuverlässigkeit ausdrücklich auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gestützt. Danach besitzen Personen die Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchstabe a)), mit diesen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchstabe b)) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchstabe c)). Für die Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG muss keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1/14 –, juris, Rn. 17; VG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 2021 – 1 K 180.19 –, juris, Rn. 16). Vielmehr genügt aufgrund der Gefahren für hochrangige Rechtsgüter, die aus einem solchen (befürchteten) Umgang resultieren, die Bejahung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für die genannten Verhaltensweisen im Rahmen einer zu treffenden Prognoseentscheidung (vgl. BVerwG, a.a.O.; VG Magdeburg, Beschluss vom 12. Mai 2021 – 3 B 71/21 –, juris, Rn. 10). Diese Prognose ist anhand der Betrachtung des Einzelfalls und insbesondere der mit der konkret betroffenen Person einhergehenden Umstände zu treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – 6 B 4/08 –, juris, Rn. 5). Ein Restrisiko muss dabei nicht hingenommen werden (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 18. Juli 2017 – 11 ME 181/17 –, juris, Rn. 8). Insoweit können nur solche Personen als zuverlässig gelten, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 79.18 –, juris, Rn. 6). Die Entscheidung der Waffenbehörde über die fehlende Zuverlässigkeit unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative kommt ihr nicht zu (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 7 A 10555/19.OVG –, juris, Rn. 32). Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung; steht diese – wie hier – noch aus, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 80, Rn. 106). Vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wird insbesondere bei Personen ausgegangen, die den sog. „Reichsbürgern“ zuzuordnen sind (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13. November 2020 – 7 A 10764/20.OVG –, n.v.; Urteil vom 23. Oktober 2019 – 7 A 10555/19.OVG –, juris, Rn. 34; Beschluss vom 3. Dezember 2018 – 7 B 11152/18.OVG –, NVwZ-RR 2019, 814, Rn. 17 ff.; BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2018 – 21 CS 17.1519 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 20 B 1624/17 –, juris, Rn. 17; OVG Nds., Beschluss vom 18. Juli 2017 – 11 ME 181/17 –, juris, Rn. 12; VGH BW, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 S 1470/17 –, juris, Rn. 28). Dies rechtfertigt sich aus der ablehnenden Haltung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Rechtsordnung, die den Reichsbürgern zu eigen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2018 – 21 CS 17.1964 –, juris, Rn. 15). Eine solche Haltung gibt Anlass für eine Zerstörung des Vertrauens, dass die betroffene Person mit Waffen und Munitionen in Konformität der geltenden Vorschriften verfahren wird (vgl. VGH BW, a.a.O.). Eine einheitliche „Reichsbürgerbewegung“ gibt es nicht. Vielmehr existiert ein heterogenes Spektrum, das von unterschiedlich motivierten Einzelpersonen über Kleinst- und Pseudogruppierungen, einer unüberschaubaren Zahl von Internetpräsenzen, sogenannten Hilfsgemeinschaften für „Justizopfer“, bis hin zu sektenartigen, esoterisch geprägten Organisationen mit vergleichsweise geringer Mitgliederzahl reicht (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 7 A 10555/19 –, juris, Rn. 35). Kleinste gemeinsame Nenner und gleichsam weltanschauliche Klammern dieses Spektrums sind die Leugnung der völkerrechtlichen Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und die Nichtanerkennung ihrer Rechtsordnung. Daneben besteht – wenn auch nicht unisono – die Zielsetzung, die Handlungsfähigkeit des „Deutschen Reiches“ wiederherzustellen. Ungeachtet dieser Gemeinsamkeiten gibt es weder ein einheitliches Vorgehen, noch sind (bislang) eine allumfassende Vernetzung, eine dominierende Gruppierung oder eine Art Dachorganisation erkennbar. Eine exakte Bestimmung der Zahl der „Reichsbürger“ wird angesichts der Unstetigkeit der Szene erschwert. Charakteristisch sind beispielsweise eine starke personelle Fluktuation, Umbenennungen, Umstrukturierungen und Abspaltungen. Ein nicht unbeträchtlicher Teil des erkannten Personenpotentials ist zudem an keine Organisation gebunden („Informationen zum Extremismus – ‚Reichsbürger‘-Spektrum und ‚Selbstverwalter‘, Hintergrundinformationen und Handlungsempfehlungen“, herausgegeben vom Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz, S. 4 f., Stand: August 2017, verfügbar unter: https://www.edoweb-rlp.de/resource/edoweb:7012717/data; inhaltsgleich fortgeschrieben mit Stand September 2018, S. 8; vgl. hierzu auch: Antwort des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD, Reichsbürgerinnen und Reichsbürger in Rheinland-Pfalz, LT-Drucks. 17/7429, S. 1 und 3; Verfassungsschutzbericht 2019 des Landes Rheinland-Pfalz, S. 85 bis 89). Durch seine Ausführungen im Rahmen einer Anhörung wegen einer Geschwindigkeitsübertretung gegenüber der Zentralen Bußgeldstelle beim Polizeipräsidium *** vom 13. Juni 2022 (Bl. 1 der Verwaltungsakte) hat der Antragsteller zunächst jedenfalls einen Anschein dafür gesetzt, dass er das Bestehen der Bundesrepublik Deutschland negiert und damit das Grundgesetz und in der Folge die darauf fußenden Gesetze – darunter auch die Vorschriften des Waffengesetzes – nicht als für sich verbindlich anerkennt; dies ist zumindest ein gewichtiger Anhaltspunkt für die Annahme einer Unzuverlässigkeit (vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 20 B 1624/17 –, juris, Rn. 33). Dies folgt zunächst aus den vom Antragsteller mehrfach verwendeten reichbürgertypischen Formulierungen („BRD GmbH“) und dem sonstigen Inhalt des Schreibens, wie etwa dem Hinweis auf die persönliche Haftung des Amtswalters. Ferner stellte er dadurch, dass er das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) als vom Bundestag aufgehoben und damit für die Verwaltung nicht mehr bindend ansah, auch Teile der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in Frage (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 27. Januar 2022 – 24 B 20.2539 –, juris, Rn. 22). Da der Antragsteller die Ausführungen auf dem Anhörungsbogen nicht etwa als vorgefertigtes Formular (womöglich mehr oder minder ungelesen) unterschrieben, sondern diese vielmehr handschriftlich verfasst hat, hat er notwendigerweise dessen Inhalt samt der – offenkundigen – Nähe zum Gedankengut der Reichsbürger zur Kenntnis genommen und es konnte auch eine gewisse Reflexion des Inhalts vorausgesetzt werden. Es kann auch bereits eine einmalige Verwendung reichsbürgertypischer Formulierungen gegenüber staatlichen Stellen ausreichen, um die Unzuverlässigkeit anzunehmen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 20 B 1624/17 –, juris, Rn. 24, 28 ff.; VG Mainz, Urteil vom 20. Januar 2022 – 1 K 310/21.MZ –, S. 19 UA; nicht entscheidungserheblich darauf abstellend wegen des Vorliegens weiterer Umstände OVG RP, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 7 A 10555/19 –, juris, Rn. 38 ff.; Beschluss vom 13. November 2020 – 7 A 10764/20.OVG –, S. 10 BA [zusätzlicher Besuch einer offensichtlich dem Reichsbürgerspektrum zuzurechnenden Webseite und Nutzung einer dort auffindbaren Ausfüllhilfe ist ausreichend]; offengelassen: VG Mainz, Urteil vom 5. November 2020 – 1 K 1038/19.MZ –, juris, Rn. 42; a.A. VG Dresden, Beschluss vom 10. September 2018 – 4 L 1369/17 –, juris, Rn. 19). Es erscheint im Rahmen der summarischen Prüfung jedenfalls nicht ausgeschlossen, sondern im Gegenteil eher naheliegend, dass der Antragsteller mit seinen Ausführungen (auch) sein ideologisches Meinungsbild gegenüber einer Behörde zum Ausdruck bringen wollte. Ob nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand eine (grundsätzlich mögliche) hinreichende und glaubhafte Distanzierung vorliegt, vermag die Kammer indes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend zu beurteilen. Voraussetzung für eine nachvollziehbar vorgetragene und damit plausible persönliche Abkehr sind äußerlich feststellbare Umstände, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 7 A 10555/19 –, juris, Rn. 52; VG München, Urteil vom 4. März 2020 – M 7 K 18.2530 –, juris, Rn. 34; jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 1 B 11/18 –, juris, Rn. 12 für das Ausweisungsrecht). Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Betroffene in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit den einschlägigen sicherheitsrechtlichen Tatbestand erfüllt zu haben. Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns hat die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage (vgl. OVG RP, a.a.O.; VG München, a.a.O.; jeweils unter Bezugnahme auf BayVGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 – 10 B 16.1252 – juris, Rn. 53 wiederum für den Bereich des Ausweisungsrechts). Die Abkehr von den kaum fassbaren Strukturen wie etwa der Reichsbürgerbewegung muss durch weitere Umstände nach außen erkennbar werden (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 28. Mai 2020 – 5 K 2499/19.F –, juris, Rn. 31; siehe dazu insgesamt: VG Mainz, Urteil vom 5. November 2020 – 1 K 1038/19.MZ –, juris, Rn. 44). Insbesondere der Aktenvermerk über die persönliche Anhörung des Antragstellers (Bl. 21 der Verwaltungsakte), in der er – wie auch in der Antragschrift – unter anderem angab, auf die Verwendung der hier gegenständlichen Ausführungen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch einen entfernten Verwandten auf einer Beerdigung aufmerksam gemacht worden zu sein, ist insoweit für die Kammer nicht ausreichend, um die Sach- und Rechtslage abschließend zu beurteilen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine hinreichende Distanzierung ist daher zunächst im Rahmen der (Nicht-)Abhilfeentscheidung des Antragsgegners (§ 72 VwGO) und sodann ggf. durch den Kreisrechtsausschuss in eigener Zuständigkeit – etwa durch Anhörung des Antragstellers im Rahmen einer mündlichen Erörterung – unter Würdigung des persönlichen Eindrucks vom Antragsteller und der weiteren Umstände zu prüfen. Jedenfalls kann der Vortrag des Antragstellers, sich bisher stets rechtstreu verhalten zu haben und sich dem „Reichsbürger“-Spektrum nicht zugehörig zu fühlen, zumindest im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu keiner abweichenden Bewertung führen. Schließlich begründet der Umstand, dass sich eine Person in bestimmten, ihr opportun erscheinenden Situationen in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben verhält, noch keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit, wenn sie ihre Bindung an die Rechtsordnung – auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“-Spektrum – durch Wort und Tat unter Vorbehalt stellt und auf diese Weise Zweifel weckt, ob sie waffenrechtliche Vorschriften auch dann noch einhält, wenn sie ihr nicht (mehr) opportun erscheinen (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 3. Dezember 2018 – 7 B 11152/18.OVG –, NVwZ-RR 2019, 814, Rn. 23, 49; VG München, Gerichtsbescheid vom 31. Januar 2022 – M 7 K 19.5989 –, juris, Rn. 40). Nach alledem sind die Erfolgsaussichten als offen anzusehen. Hierzu wird insbesondere der Kreisrechtsausschuss des Antragsgegners weitere Ermittlungen anzustellen haben. b) Die mithin vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen des nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wird durch § 45 Abs. 5 WaffG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO von Gesetzes wegen beseitigt. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges, legitimes, privates Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-)Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drs. 16/7717, S. 33; zum Ganzen: BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 24 CS 20.2211 –, juris, Rn. 25). In Fällen der gesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris, Rn. 21 f.; siehe insgesamt: BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 24 CS 20.2211 –, juris, Rn. 26). Ein „besonderes Vollzugsinteresse“ braucht es – anders als der Antragsteller meint – daher insoweit nicht. Wegen der mit dem Umgang mit Waffen verbundenen Gefahren überwiegt das in § 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, sofort vor einem zumindest potentiell waffenrechtlich nicht zuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden, das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Waffen weiter besitzen und benutzen zu dürfen. Der Antragsteller hat keine konkreten Anhaltspunkte dazu vorgetragen, beruflich oder aus sonstigen existentiellen Gründen auf die Waffenbesitzkarten und den damit legitimierten Waffenbesitz angewiesen zu sein. Allein die nicht weiter substantiiert vorgetragene Ausübung des Schießsports reicht nicht aus. Es ist dem Antragsteller daher zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, zumal er den Besitz an den Waffen nach vorübergehender Überlassung an Dritte ohne weiteres wiedererlangen kann und so nicht zwingend vollendete Tatsachen drohen (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 – 20 B 339/17 –, juris, Rn. 23; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 10 K 6804/19 –, juris, Rn. 19); eine dauerhafte Überlassung an berechtigte Personen ist nicht vorgeschrieben. 3. Die an den – weiterhin sofort vollziehbaren – Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse anknüpfenden Nebenanordnungen (Ziffern I Satz 2 und II des Bescheids) sind im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ebenso nicht offensichtlich zu beanstanden. Insbesondere erscheint die Fristsetzung angemessen. Es bestehen auch hinsichtlich der insoweit intendierten Ermessensausübung keine rechtlichen Bedenken; einer gesonderten Begründung bedurfte es daher im Regelfall – und so auch hier – nicht (vgl. dazu SächsOVG, Beschluss vom 20. Januar 2022 – 6 B 407/21 –, juris, Rn. 32 m.w.N.). Mithin kann insoweit ebenfalls – unter entsprechender Berücksichtigung der Wertung des § 45 Abs. 5 WaffG – von einem Überwiegen des Vollzugsinteresses ausgegangen werden (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 24 CS 20.2211 –, juris, Rn. 29; Beschluss vom 4. März 2016 – 21 CS 15.2718 –, juris, Rn. 17). Schließlich erzeugen die Erlaubnisurkunden einen entsprechenden Rechtsschein, etwa zum Erwerb von Waffen und Munition (vgl. dazu VG Mainz, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 1 N 74/21.MZ –, S. 3 f. BA; Beschluss vom 22. Januar 2019 – 1 L 1194/18.MZ –, juris, Rn. 47), während sie dem Antragsteller gleichzeitig keinen besonderen (rechtmäßigen) Nutzen (mehr) bringen. 4. Die Androhung der Zwangsmittel in Ziffer IV des Bescheids erweist sich trotz des Fortbestehens des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der durchzusetzenden (Herausgabe-)Verpflichtungen und dem damit einhergehenden Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nur teilweise als rechtmäßig. a) Die Androhung der Sicherstellung der Waffen und Munition mit ggf. zwangsweiser Durchsetzung im Wege unmittelbaren Zwangs ist voraussichtlich rechtmäßig. In Bezug auf die Herausgabe von Waffen und Munition sind andere Zwangsmittel nach dem wirksamen (und vollziehbaren) Widerruf einer Erlaubnis durch die bundesrechtliche Sonderregelung des § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG ausgeschlossen. Nach fruchtlosem Fristablauf gibt es im Hinblick auf eine effektive Gefahrenabwehr nur noch die Möglichkeit der behördlichen Sicherstellung (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 16. September 2019 – 1 O 723/19.MZ –, juris, Rn. 15; VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 8. November 2011 – 5 N 992/11.NW –, juris, Rn. 14). b) Die gleichzeitig angedrohte Sicherstellung der Waffenbesitzkarte richtet sich indes vollständig nach den allgemeinen Vorschriften des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) bzw. des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) und ist offensichtlich rechtswidrig, da mit der Androhung und späteren Festsetzung eines Zwangsgeldes grundsätzlich auch mildere Maßnahmen zur Verfügung stünden und eine konkrete Gefahrenlage hinsichtlich eines Missbrauchs der Erlaubnisdokumente (vgl. zu § 45 WaffG a.F.: BT-Drs. VI/2678, S. 36) seitens des Antragsgegners nicht substantiiert dargelegt worden ist. Eine § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG entsprechende Regelung ist in § 46 Abs. 1 WaffG nicht enthalten. Anders als § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG (sofortige Sicherstellung), der hier in Anbetracht des vom Antragsgegner gewählten „gestreckten“ Verfahrens keine (direkte) Anwendung findet, bezieht sich § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG nur auf Waffen und Munition (vgl. dazu VG Augsburg, Beschluss vom 22. Dezember 2010 – Au 4 V 10.1968 –, juris, Rn. 22). In der vorliegenden Konstellation ist die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds im Regelfall sachgerecht. Erst wenn dieses Zwangsmittel nicht zum Erfolg führt, kann die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Betracht gezogen werden (vgl. Sadler/Tillmanns in: Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2020, § 12, Rn. 15), da von den Waffenbesitzkarten selbst – anders als in Bezug auf die Waffen und die Munition – keine direkte Gefahr für Leib und Leben ausgeht. Die bloß abstrakt begründete Gefahr, dass der Antragsteller etwa mit der Waffenbesitzkarte (neue) Waffen erwerben könnte, reicht nicht aus; hinreichende Anhaltspunkte für eine insoweit notwendige konkrete Gefährdungslage sind hier im Rahmen der summarischen Prüfung nicht erkennbar (vgl. insgesamt: VG Mainz, Beschluss vom 16. September 2019 – 1 O 723/19.MZ –, juris, Rn. 16). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Wertung des § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG, der insbesondere bei der – wie möglicherweise hier (s.o.) – zu befürchtenden missbräuchlichen Verwendung von Waffen und Munition die sofortige Sicherstellung auch von Erlaubnisurkunden dem Grunde nach ermöglicht. Denn dabei ist auf Rechtsfolgenebene („kann“) als Element der Verhältnismäßigkeit ebenso eine konkrete Gefahrenlage der missbräuchlichen Verwendung der Erlaubnisurkunden erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Februar 2018 – OVG 11 L 34.17 –, juris, Rn. 9); dies kann etwa dann der Fall sein, wenn in der Vergangenheit bereits Waffen ohne die erforderliche Erlaubnis erworben worden sind (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 27. Oktober 2022 – 1 N 629/22.MZ –, S. 5 BA). Mithin besteht selbst in Fällen, in denen eine sofortige Sicherstellung der Erlaubnisurkunden tatbestandlich grundsätzlich möglich wäre, kein Wertungswiderspruch. 5. Gegen die Gebührenerhebung (Ziffer III des Bescheids) sind keine gesonderten Einwände geltend gemacht worden. Sie begegnet im Übrigen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch keinen rechtlichen Bedenken, sodass von einem überwiegenden Vollzugsinteresse auszugehen war. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. IV. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hierbei orientiert sich das Gericht an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Abdruck in LKRZ 2014, 169). Nach Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs ist im Hauptsacheverfahren bei Streitigkeiten wegen einer Waffenbesitzkarte (einschließlich einer eingetragenen Waffe) von dem Auffangwert von 5.000,00 € (§ 52 Abs. 2 GKG) auszugehen, für jede weitere Waffe (auch soweit diese in zusätzlichen Waffenbesitzkarten eingetragen sind; vgl. HambOVG, Beschluss vom 7. August 2015 – 5 Bs 135/15 –, BeckRS 2015, 54692, Rn. 24) – hier drei weitere Eintragungen in den Waffenbesitzkarten – sind je 750,00 € in Ansatz zu bringen (insgesamt 7.250,00 €). Dieser für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Wert von 7.250,00 € war unter Orientierung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren (3.625,00 €).