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Beschluss

1 L 20/22.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2022:0201.1L20.22.MZ.00
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Leitsätze
1. Bei einer Dienstanweisung für die Freiwillige Feuerwehr, mit der u.a. die 2G-Regel für den Dienstbetrieb angeordnet wird, werden behördenintern organisatorische Abläufe geregelt, sodass es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, sondern um bloßes Innenrecht.(Rn.23) 2. Ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr übt keinen Beruf, sondern ein Ehrenamt bzw. Hobby aus, sodass die verfassungsrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) nicht betroffen ist.(Rn.35) 3. Die Einführung einer 2G-Regelung im Dienstbetrieb der Freiwilligen Feuerwehr führt allenfalls zu einer Einschränkung eines Lebensrandbereiches und nicht zu einer (Grundrechts-)Beeinträchtigung von einigem Gewicht, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde (Anordnungsgrund hier verneint).(Rn.36)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Dienstanweisung für die Freiwillige Feuerwehr, mit der u.a. die 2G-Regel für den Dienstbetrieb angeordnet wird, werden behördenintern organisatorische Abläufe geregelt, sodass es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, sondern um bloßes Innenrecht.(Rn.23) 2. Ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr übt keinen Beruf, sondern ein Ehrenamt bzw. Hobby aus, sodass die verfassungsrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) nicht betroffen ist.(Rn.35) 3. Die Einführung einer 2G-Regelung im Dienstbetrieb der Freiwilligen Feuerwehr führt allenfalls zu einer Einschränkung eines Lebensrandbereiches und nicht zu einer (Grundrechts-)Beeinträchtigung von einigem Gewicht, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde (Anordnungsgrund hier verneint).(Rn.36) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr bei der Antragsgegnerin. Mit seinem Antrag wendet er sich gegen eine Dienstanweisung (Hygienekonzept) der Wehrleitung der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2021. Unter der Überschrift „Verhalten im Feuerwehrhaus/Dienstbetrieb“ heißt es in der Dienstanweisung unter anderem: „Bei allen unabdingbaren Präsenzveranstaltungen, in den Wehren der VG, gilt ausnahmslos die 2G Regel“. Unter der Überschrift „Übung auf Einheitsebene“ wird angeordnet: „Alle Übungen, Sitzungen und Ausbildungsmaßnahmen sind bis auf weiteres einzustellen.“ Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die in verschiedenen Lebensbereichen geltenden 2G- und 3G-Regeln und die teilweise nur für nicht-immunisierte Personen geltenden Absonderungspflichten einen starken Druck auf Ungeimpfte ausüben würden, sich impfen zu lassen. Dieser Druck werde verstärkt durch den Ausschluss von nicht-immunisierten Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und wirke wie ein indirekter Impfzwang. Die in der angegriffenen Dienstanweisung angeordnete 2G-Regel stelle einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht über die körperliche Unversehrtheit, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die Berufsfreiheit sowie die Wissenschafts- und Kunstfreiheit dar. Diesen Grundrechtseingriffen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Zudem seien sie unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Trotz zunehmender Zahl der Infektionen flache die Hospitalisierungsrate ab, da die Omikron-Variante nicht gefährlich und die Pandemie praktisch beendet sei. Der Antragsteller beantragt (wörtlich), die Antragsgegner zu verpflichten, die Dienstanweisung der XXX vom 22. Dezember 2021 für ungültig zu erklären, den Dienstbetrieb und Notwendigkeit von Übungen auf Einheitsebene, vor allem für ungeimpfte Kameraden wieder zu erlauben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Dem Antragsteller fehle es am Rechtsschutzinteresse, da er weder der Wehrleitung noch der Antragsgegnerin als kommunaler Trägerin sein Anliegen vorgetragen habe. Es sei auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Das beanstandete Hygienekonzept folge Hinweisen und Empfehlungen des sogenannten BKS-Portals Rheinland-Pfalz. Die 2G-Regelung sei dazu geeignet, das Vertrauensverhältnis unter den Feuerwehrangehörigen zu stärken und das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus zu minimieren. Als milderes Mittel komme auch nicht eine 3G-Regelung in Betracht, da im Falle einer Alarmierung eine schnelle Einsatzbereitschaft gewährleistet sein müsse und keine Zeit für eine Testung verbleibe. Aufgrund der hohen Ansteckungsrate der Omikron-Variante sei dafür zu sorgen, dass die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr erhalten bleibe und nicht zu viele Feuerwehrkameraden zeitgleich erkranken bzw. in Quarantäne müssen. Nicht-immunisierte Feuerwehrkameraden würden auch die vulnerable Bevölkerung bei Einsätzen besonders gefährden. Der Antragsteller ist mit Fax vom 31. Januar 2021 aufgefordert worden, glaubhaft zu machen, ob er (un-)geimpft oder (un-)genesen sei. Darüber hinaus ist versucht worden, ihn diesbezüglich telefonisch zu kontaktieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Antragsschrift vom 16. Januar 2021 sowie die Antragserwiderung vom 19. Januar 2021 Bezug genommen; diese haben der Kammer vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits nicht zulässig (I.); zudem ist er unbegründet (II.). I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits unzulässig. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz – LBKG – erfüllen Gemeinden die ihnen übertragenen Aufgaben des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen werden unter anderem durch das Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz ausgestaltet. Der Antragsteller steht als Freiwilliger Feuerwehrangehöriger in einer öffentlich-rechtlichen Dienstbeziehung zu der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr bzw. zu der Antragsgegnerin als Verbandsgemeinde und Rechtsträgerin der Freiwilligen Feuerwehr (vgl. HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 – 5 B 1896/17 –, juris, Rn. 5; VG Hamburg, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 14 K 1946/18 –, BeckRS 2020 52877, Rn. 31). 2. Der Antrag des Antragstellers dürfte noch gemäß § 88 VwGO als atypischer Feststellungsantrag im Hinblick auf die individuelle Unverbindlichkeit der aus der angegriffenen Dienstanweisung folgenden Verpflichtungen – insbesondere der 2G-Regel bei Präsenzveranstaltungen und der Absage von Übungen, Sitzungen und Ausbildungsmaßnahmen – ausgelegt werden können (vgl. etwa VG Mainz, Beschluss vom 29. April 2020 – 1 L 273/20.MZ –, BeckRS 2020, 9197, Rn. 11 f.; Beschluss vom 1. November 2020 – 1 L 843/20.MZ –, COVuR 2020, 771), sodass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist. Hierzu im Einzelnen: Der Antragsteller richtet seinen Antrag dem Wortlaut nach nicht nur an die Antragsgegnerin, sondern auch an die Feuerwehr der XXX. Nach der Formulierung seines Antrags begehrt er eine objektive Rechtsprüfung der Dienstanweisung mit der Folge, dass diese für alle Kameraden für „ungültig erklärt“ wird. Der Antrag wird zunächst dahingehend ausgelegt, dass es sich um nur einen Antrag gegen die XXX als Antragsgegnerin handelt. Schließlich ist Rechtsträgerin der Feuerwehr – und damit Antragsgegnerin nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (analog) – hier die XXX (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LBKG). Es bedarf nicht zweier inhaltsgleicher Anträge gegen die gleiche Antragsgegnerin. Der Antrag ist im Sinne des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers als atypischer Feststellungsantrag im Wege des Eilrechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und nicht etwa als Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, für den das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zuständig wäre, auszulegen. Dem Antragsteller geht es ersichtlich darum, dass die sogenannte 2G-Regel bei der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht-immunisierte Feuerwehrangehörige von Präsenzveranstaltungen und Einsätzen ausschließt, für rechtswidrig erklärt wird. Die Dienstanweisung ist weder als Verwaltungsakt bzw. als Allgemeinverfügung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – LVwVfG – i.V.m. § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG –, noch als Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 VwGO rechtlich zu qualifizieren. Bei der Dienstanweisung handelt es sich vielmehr um bloßes „Innenrecht“ mit der Folge, dass ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist. Der Dienstanweisung fehlt es hier an der für einen Verwaltungsakt oder eine Rechtsvorschrift charakteristischen Außenwirkung (vgl. HessVGH, Beschluss vom 20. Mai 1992 – 1 TH 633/92 –, BeckRS 9998, 28164). Im Beamtenrecht erfolgt die Abgrenzung zwischen reiner Innen- und Außenwirkung danach, ob eine Maßnahme nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielt, weil sie dazu bestimmt ist, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3/05 –, juris, Rn. 10). Diese Unterscheidung ist auf den hier zu entscheidenden Fall einer Dienstanweisung gegenüber ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nach Auffassung der Kammer übertragbar. Zweck der vorliegenden Dienstanweisung ist es, behördenintern organisatorische Abläufe zu regeln. Für einen vorübergehenden Zeitraum soll der Dienstbetrieb aufgrund der aktuellen Ausbreitung des Coronavirus geregelt und es sollen besondere Schutzvorkehrungen getroffen werden. Die ehrenamtlichen Feuerwehrleute werden mit der Dienstanweisung ausschließlich als „Amtsträger und Glieder“ der Feuerwehr angesprochen. Ihre Rechtsstellung soll nicht unmittelbar berührt werden. Zwar mag sich die Anweisung teilweise auf die persönliche Lebenssphäre der Feuerwehrleute auswirken, indem auf ihren Impf- bzw. Genesenenstatus abgestellt wird. Feuerwehrangehörige, die nicht gegen Covid-19 geimpft oder von einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 genesen sind, dürfen aktuell an Präsenzveranstaltungen und Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr nicht teilnehmen. Eine Impfpflicht resultiert aus der Anweisung aber nicht. Sie hat auch keinen disziplinarischen Charakter (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 14 K 1946/18 –, BeckRS 2020, 52877, Rn. 32): Eine Entpflichtung eines Feuerwehrangehörigen etwa wegen eines Verstoßes gegen die Dienstanweisung bedürfte erst eines Verwaltungsaktes, den der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin unter Ausübung seines/ihres Ermessens gemäß § 12 Abs. 5 LBKG erlassen müsste. Im Übrigen droht – soweit ersichtlich – auch kein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder ein Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr für Feuerwehrangehörige, die sich nicht impfen lassen möchten. 3. Der Antragsteller hat ein Rechtsschutzinteresse. Er hat zwar sein Anliegen, die 2G-Regel aufzuheben, zuvor nicht außergerichtlich an die Antragsgegnerin adressiert. Bei der Dienstanweisung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, gegen den ein Widerspruch statthaft wäre und es liegt auch keine Verpflichtungssituation vor, die einen (außergerichtlichen) Antrag erforderte. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass ein Fall eines „sofortigen Anerkenntnisses“ vorliegt bzw. die Antragsgegnerin auf die Kritik des Antragstellers „eingelenkt“ wäre, wenn sie vorab informiert worden wäre. Schließlich hat die Antragsgegnerin durch ihre Antragserwiderung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie an ihrer Dienstanweisung festhält und keinen Anlass sieht, von den ergriffenen Schutzmaßnahmen angesichts des Antrags des Antragstellers Abstand zu nehmen. 4. Der Antragsteller hat auch ein berechtigtes (Feststellungs-)Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (analog). Insbesondere kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, gegen die Dienstanweisung zu verstoßen und sodann auf nachgelagerter Ebene gegen eine etwaige Entpflichtung vorzugehen. 5. Dem Antragsteller fehlt es jedoch an der Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Er hat nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Zwar ist der Antragsteller als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr grundsätzlich unmittelbar von der Dienstanweisung betroffen. Sofern er sich jedoch gegen die 2G-Regel zur Wehr setzt, scheidet eine Antragsbefugnis bzw. Betroffenheit in eigenen Rechten aus, weil der Antragsteller weder behauptet noch annähernd substantiiert – zum Beispiel durch eine Versicherung an Eides statt – glaubhaft gemacht hat, dass er selbst ungeimpft und auch bisher nicht an Covid-19 erkrankt bzw. davon genesen sei. Auch auf Rückfrage des Gerichts hat sich der Antragsteller nicht in angemessener Frist zu der Frage seines Impf- bzw. Genesenenstatus geäußert. Mehrmalige telefonische Kontaktierungsversuche (vgl. Aktenvermerke, Bl. 32, 33 der Gerichtsakte) blieben erfolglos. Die Antragsgegnerin konnte auf Nachfrage nicht eindeutig mitteilen, ob der Antragsteller geimpft oder genesen sei. Sofern der Antragsteller gegen eine Covid-19-Erkrankung geimpft bzw. von ihr genesen wäre, würde ihn der Ausschluss nicht-immunisierter Feuerwehrangehöriger nicht selbst tangieren bzw. nicht in eigenen Rechten berühren. Angesichts der Formulierung seines Antrags und den Ausführungen in seiner Antragsbegründung ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller die 2G-Regel der Dienstanweisung gar nicht für sich selbst, sondern stellvertretend für Dritte – „ungeimpfte Kameraden“, „die Ungeimpften“, „viele Menschen“ – angreift. II. Selbst wenn der Antragsteller antragsbefugt und damit sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig wäre, wäre sein Antrag jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Auftrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). Wird mit der begehrten Anordnung – wie hier – die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, in dem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 22. August 2018 – 2 B 11007/18 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Unter Anwendung des oben dargestellten Rechtsmaßstabs hat der Antragsteller hier bereits den Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Frage, ob ein Anordnungsanspruch besteht, braucht daher im vorliegenden Verfahren nicht abschließend geklärt und entschieden zu werden. Unter Anordnungsgrund ist die Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung zu verstehen. Notwendig ist ein spezifisches Interesse an einer vorläufigen Regelung, das sich von dem allgemeinen Interesse an einem baldigen Verfahrensabschluss abhebt. Die Bejahung des Anordnungsgrundes verlangt ein Bedürfnis auf Gewährung gerade vorläufigen Rechtsschutzes (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 123 Rn. 81). Ein besonderes Dringlichkeitsinteresse besteht, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen sowie der öffentlichen Interessen und der Interessen Dritter nicht zumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. etwa HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, juris Rn. 25; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 26). Eine Vorwegnahme der Hauptsache, wie sie hier geltend gemacht wird, kommt – wie eingangs bereits ausgeführt – sogar nur dann in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dies hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die – hier erforderlichen – qualifizierten Anforderungen an den Anordnungsgrund sind nicht ansatzweise erfüllt. Zwar ist die Dienstanweisung hier bereits „in Kraft getreten“ und entfaltet unmittelbare Wirkung. Ungeachtet des Umstands, dass der Antragsteller hier seine Antragsbefugnis nicht dargelegt hat und unklar ist, ob er selbst ungeimpft/nicht genesen und damit von der 2G-Regel in der Dienstanweisung überhaupt in eigenen Rechten betroffen ist, sind schwere, irreversible Nachteile durch ein Abwarten auf ein Hauptsacheverfahren nicht glaubhaft gemacht und im Übrigen auch nicht im Ansatz ersichtlich. Die vom Antragsteller angeführte Wissenschafts- und Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG –) sowie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) werden nicht durch die verhängte 2G-Regelung im Dienstbetrieb der Freiwilligen Feuerwehr sowie die Aussetzung von Präsenzveranstaltungen berührt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in keiner Weise gezwungen wird, sich impfen zu lassen und aus seiner fehlenden Immunisierung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus auch keine weiteren unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen drohen. Auch die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), wird durch die Regelung nicht betroffen, weil der Antragsteller als freiwilliger Feuerwehrangehöriger insofern keinem Beruf, sondern einem Ehrenamt bzw. einem Hobby nachgeht. Diese Tätigkeit dient, auch wenn er für seine Einsätze eine angemessene Aufwandsentschädigung erhält (vgl. § 13 Abs. 8 LBKG), nicht der Schaffung und Erhaltung seiner Existenzgrundlage (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 – 1 BvF 1/91 –, juris, Rn. 90). Nach Auffassung der Kammer kommt es damit allenfalls in Betracht, dass die angegriffenen Regelungen der Dienstanweisung in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers (Art. 2 Abs. 1 GG) eingreifen. Auch dies würde jedoch zunächst voraussetzen, dass die Aussetzung von Präsenzveranstaltungen und die Einführung einer 2G-Regelung im Dienstbetrieb der Freiwilligen Feuerwehr zu einer Beeinträchtigung des Antragstellers von einigem Gewicht führt (vgl. zur Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes: BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1982 – 1 BvR 1295/80 –, juris, Rn. 14). Selbst wenn man die Eingriffsqualität der Maßnahmen hier grundsätzlich bejahte, käme eine Vorwegnahme der Hauptsache bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht in Betracht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die beanstandeten Maßnahmen hinsichtlich der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG „Grundrechtpositionen von Gewicht“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beeinträchtigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2009 – 1 BvR 1702/09 –, juris, Rn. 24). Jedenfalls aber wäre im vorliegenden Fall – u.a. aufgrund des Umstands, dass der Antragsteller teilweise weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat, dass ihn die 2G-Regelung in tatsächlicher Hinsicht überhaupt erfasst bzw. berührt (vgl. dazu oben) – nicht davon auszugehen, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden und eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt wäre (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. August 2020 – 6 B 10701/20.OVG –, S. 4 f., BA, S. VG Mainz, Beschluss vom 25. Mai 2020 – 1 L 349/20.MZ –, BA, S. 16). Die Aussetzung von Präsenzveranstaltungen und die Einführung einer 2G-Regelung im Dienstbetrieb der Freiwilligen Feuerwehr führt – soweit ersichtlich – allenfalls zu der Einschränkung eines Lebensrandbereichs des Antragstellers bzw. hindert diesen an der Ausübung seines Hobbys. Diese Einschränkung ist zudem – trotz fehlender, ausdrücklicher Befristung – ohne weiteres erkennbar auf einen vorübergehenden Zeitraum angelegt, bis sich die Situation aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 wieder entspannt hat und ein uneingeschränkter Feuerwehrbetrieb aus Sicht der Antragsgegnerin wieder möglich ist. Dass der Antragsteller darüberhinausgehend schwerwiegend und nachhaltig in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen ist, hat er weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Insbesondere hat er in keiner Weise dargelegt, wie oft überhaupt Einsätze oder Übungen stattfinden bzw. stattgefunden haben. Auch die sonstigen Umstände werden nicht dargestellt. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und berücksichtigt die mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beabsichtigte Vorwegnahme der Hauptsache.