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Urteil

1 K 489/20.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2021:1118.1K489.20.MZ.00
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Leitsätze
1. Begehrt der Kläger in der mündlichen Verhandlung in Abweichung von dem in der Klageschrift angekündigten Verpflichtungsantrag nach § 113 Abs 5 S 1 VwGO lediglich eine Bescheidung gemäß § 113 Abs 5 S 2 VwGO, so handelt es sich um keine den Vorschriften des § 91 VwGO unterliegende Klageänderung, sondern um eine bloße Beschränkung des Klageantrags nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr 2 ZPO.(Rn.19) 2. § 22 S 1 LTranspG (juris: TranspG RP) beinhaltet keine aufdrängende Sonderzuweisung für den Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs 1 S 1 VwGO, da es dem Landesgesetzgeber insoweit an der Gesetzgebungskompetenz fehlt.(Rn.22) 3. Ein Vorverfahren nach § 22 S 2 und 3 LTranspG (juris: TranspG RP) ist auch dann statthaft, wenn der Beklagte die Anwendbarkeit des Landestransparenzgesetzes verneint.(Rn.24) 4. Nach den Grundsätzen des sogenannten steckengebliebenen Verwaltungsverfahrens hat das Gericht die Sache nicht spruchreif zu machen, sondern die Verwaltungsbehörde zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn mit Rücksicht auf einen ernsthaft in Betracht zu ziehenden Versagungsgrund ein gesetzlich vorgesehenes Drittbeteiligungsverfahren noch aussteht.(Rn.29) 5. Der Begriff der Strafvollstreckung in § 3 Abs 4 LTranspG (juris: TranspG RP) ist restriktiv auszulegen; der strafprozessuale Begriff einer den Strafvollzug umfassenden Strafvollstreckung im weiteren Sinne kann nicht auf das Landestransparenzgesetz übertragen werden.(Rn.43) 6. Das Begehren auf Zugang zu Informationen betreffend Vereinbarungen des Landes Rheinland-Pfalz mit Unternehmerbetrieben in Justizvollzugsanstalten des Landes fällt nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs 4 LTranspG (juris: TranspG RP).(Rn.39)
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2020 wird der Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 4. Juni 2020, ihm folgendes zuzusenden: Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem rheinland-pfälzischen Justizministerium bzw. der zuständigen nachgeordneten Behörde und externen Vertragspartnern über die Produktion in sogenannten Unternehmerbetrieben der Justizvollzugsanstalten in Rheinland-Pfalz, insbesondere eine vollständige Liste aller Vertragspartner mit Vertragsbeginn und Laufzeit, dem jeweils hergestellten Produkt und dem vereinbarten Lieferumfang für jeweils einen Stichtag im Mai 2019 und im Mai 2020, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist für den Kläger wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begehrt der Kläger in der mündlichen Verhandlung in Abweichung von dem in der Klageschrift angekündigten Verpflichtungsantrag nach § 113 Abs 5 S 1 VwGO lediglich eine Bescheidung gemäß § 113 Abs 5 S 2 VwGO, so handelt es sich um keine den Vorschriften des § 91 VwGO unterliegende Klageänderung, sondern um eine bloße Beschränkung des Klageantrags nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr 2 ZPO.(Rn.19) 2. § 22 S 1 LTranspG (juris: TranspG RP) beinhaltet keine aufdrängende Sonderzuweisung für den Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs 1 S 1 VwGO, da es dem Landesgesetzgeber insoweit an der Gesetzgebungskompetenz fehlt.(Rn.22) 3. Ein Vorverfahren nach § 22 S 2 und 3 LTranspG (juris: TranspG RP) ist auch dann statthaft, wenn der Beklagte die Anwendbarkeit des Landestransparenzgesetzes verneint.(Rn.24) 4. Nach den Grundsätzen des sogenannten steckengebliebenen Verwaltungsverfahrens hat das Gericht die Sache nicht spruchreif zu machen, sondern die Verwaltungsbehörde zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn mit Rücksicht auf einen ernsthaft in Betracht zu ziehenden Versagungsgrund ein gesetzlich vorgesehenes Drittbeteiligungsverfahren noch aussteht.(Rn.29) 5. Der Begriff der Strafvollstreckung in § 3 Abs 4 LTranspG (juris: TranspG RP) ist restriktiv auszulegen; der strafprozessuale Begriff einer den Strafvollzug umfassenden Strafvollstreckung im weiteren Sinne kann nicht auf das Landestransparenzgesetz übertragen werden.(Rn.43) 6. Das Begehren auf Zugang zu Informationen betreffend Vereinbarungen des Landes Rheinland-Pfalz mit Unternehmerbetrieben in Justizvollzugsanstalten des Landes fällt nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs 4 LTranspG (juris: TranspG RP).(Rn.39) Unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2020 wird der Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 4. Juni 2020, ihm folgendes zuzusenden: Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem rheinland-pfälzischen Justizministerium bzw. der zuständigen nachgeordneten Behörde und externen Vertragspartnern über die Produktion in sogenannten Unternehmerbetrieben der Justizvollzugsanstalten in Rheinland-Pfalz, insbesondere eine vollständige Liste aller Vertragspartner mit Vertragsbeginn und Laufzeit, dem jeweils hergestellten Produkt und dem vereinbarten Lieferumfang für jeweils einen Stichtag im Mai 2019 und im Mai 2020, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist für den Kläger wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages. I. Der Kläger begehrt nach der Erklärung seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in Abweichung von dem in der Klageschrift angekündigten Verpflichtungsantrag nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO lediglich eine Bescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Hierbei handelt es sich um keine den Vorschriften des § 91 VwGO unterliegende Klageänderung, sondern eine bloße Beschränkung des Klageantrages nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. hierzu Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand 41. EL Juli 2021, § 91 Rn. 13 ff. und W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 27. Auflage 2021, § 91 Rn. 9, jew. m.w.N.). Die Veränderung des Klageantrags lässt sich in der vorliegenden Fallgestaltung als eine Präzisierung des Klagebegehrens verstehen, da der Klagegrund nicht verändert wird. Klagegrund ist der dem Begehren zugrundeliegende Lebenssachverhalt, d.h. der tatsächliche Vorgang, das Geschehen, das den Anlass zur Klageerhebung bietet. Dieses Geschehen ist hier mit dem Antrag des Klägers auf Zugang zu den vorgenannten, näher beschriebenen Informationen zu beschreiben. Der Lebenssachverhalt, aus dem sich der Bescheidungsanspruch herleitet, ist kein anderer als derjenige, auf den sich der Anspruch auf den bestimmten Verwaltungsakt stützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1988 – 3 C 45/87 –, juris Rn. 17: Übergang vom Verpflichtungsantrag zum Bescheidungsantrag als bloße „Neuformulierung“). Dies ergibt sich auch aus der in der Fachliteratur vertretenen Kontrollfrage zum Vorliegen einer Klageänderung: „Könnte das neue Begehren – zwischen denselben Beteiligten oder zwischen veränderten Beteiligten – selbständig anhängig gemacht werden, ohne dass ihm die Rechtshängigkeit entgegenstünde? Eine positive Antwort spricht für eine Klageänderung.“ (s. Nachweis bei Riese, a.a.O., Rn. 15). Im vorliegenden Fall wäre die Antwort negativ. Die Klage ist zulässig (II.) und begründet (III.). II. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. § 22 Satz 1 LTranspG kommt demgegenüber nur deklaratorische Wirkung zu. Denn dem Landesgesetzgeber fehlt es an der Gesetzgebungskompetenz für eine aufdrängende Sonderzuweisung (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO; VG Mainz, Urteile vom 30. März 2017 – 1 K 1480/15.MZ –, juris, Rn. 46 und vom 7. Oktober 2021 – 1 K 451/20.MZ –). Die Klage ist nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO als Verpflichtungsklage in Gestalt der Bescheidungsklage mit dem Ziel eines Bescheidungstenors nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO statthaft (zur Zulässigkeit der Bescheidungsklage s. R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rn. 8 m.w.N.). Bei der Ablehnungsentscheidung des Beklagten handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Nach § 22 Satz 2 LTranspG sind gegen die Entscheidung über den Informationszugang Widerspruch und Klage zulässig. Der Gesetzgeber selbst hat damit vorgesehen, dass über den Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz durch Verwaltungsakt entschieden wird (so auch die Ziffern 12.4.1 und 22 VV-LTranspG). Denn nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO ist der Widerspruch nur gegen einen Verwaltungsakt und die Ablehnung der Vornahme eines Verwaltungsaktes zulässig (vgl. VG Mainz, Urteil vom 30. März 2017, a.a.O., juris, Rn. 47). Außerdem hat der Beklagte selbst seine Entscheidung vom 18. Juni 2020 durch die Bezeichnung „Bescheid“ und die Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1VwVfG rechtlich qualifiziert. Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 2 Abs. 2, Abs. 1 LTranspG klagebefugt. Er hat ferner das in § 68 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 22 Sätze 2 und 3 LTranspG geregelte Vorverfahren zulässigerweise durchgeführt. Der gegen den Bescheid vom 18. Juni 2020 gemäß § 70 VwGO form- und fristgerecht eingelegte Widerspruch war entgegen der Rechtsansicht des Beklagten statthaft, da eine Streitigkeit nach dem Landestransparenzgesetz vorliegt, für welche § 22 Satz 2 LTranspG die bundesrechtlich in § 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO eröffnete Möglichkeit der Nachprüfung in einem Vorverfahren vorschreibt. Ob eine „Streitigkeit nach diesem Gesetz“ – also eine solche im Sinne des § 22 Satz 1 LTranspG – gegeben ist, beurteilt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Transparenzrechtlich sind Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhaltes darstellen, der nach den Vorschriften des Landestransparenzgesetzes zu beurteilen ist. Die Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel von Widerspruch oder Klage, wie es im Antrag und den ihm zugrundeliegenden Sachverhalt seinen Ausdruck findet. Es genügt, dass der geltend gemachte Anspruch möglich ist; ob er tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit. Maßgeblich ist allein die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses bzw. Anspruchs (zu diesen Kriterien bei der Bestimmung des Rechtsweges nach § 40 Abs. 1 VwGO s. Ruthig, in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 40 Rn. 6 m.w.N.). Diese Auslegung des § 22 LTranspG entspricht im Übrigen der Intention des Gesetzgebers, wie sie sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt. Danach soll das gemäß § 22 Satz 2 LTranspG abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO vorgesehene Vorverfahren „die Selbstkontrolle der Verwaltung stärken und die Verwaltungsgerichte entlasten“ (LT-Drs 16/5173, S. 48). Zur Selbstkontrolle gehört auch die Überprüfung der Frage, ob ein geltend gemachter Anspruch zu Recht bereits deshalb abgelehnt wurde, weil die Behörde den Anwendungsbereich des Gesetzes als nicht gegeben erachtete. Hier begehrt die Klägerin mit ihrem Antrag Zugang zu Informationen des Beklagten nach § 2 LTranspG. Der geltend gemachte Anspruch wurzelt daher in einem transparenzrechtlichen Rechtsverhältnis. An der Qualität dieses Rechtsverhältnisses und damit am Vorliegen einer Streitigkeit nach dem Landestransparenzgesetz ändert sich auch dann nichts, wenn bereits die Anwendbarkeit des Gesetzes im Rahmen der Begründetheitsprüfung verneint wird. Der Kläger hat weiterhin die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 VwGO gewahrt, da seine Klage binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben worden ist. Der Zulässigkeit der Bescheidungsklage steht schließlich nicht deshalb ein fehlendes Rechtsschutzinteresse entgegen, weil die Entscheidung über den Anspruch auf Zugang nach § 2 LTranspG einen rechtlich gebundenen Verwaltungsakt darstellt, sodass die Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO sich als ein weiterreichender Rechtsschutz erwiese (vgl. hierzu W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 204 m.w.N.). Das Gericht geht von einem sogenannten steckengebliebenen Verwaltungsverfahren aus, da bisher keine abschließende Prüfung des Antrags auf Informationszugang stattgefunden hat und die Genehmigung nicht offensichtlich zu versagen ist. In einem solchen Fall entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht oder nicht ausreichend behandelte komplexe Fragen im gerichtlichen Verfahren geprüft werden müssten (vgl. Blatt, in: Brink et al., Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2017, § 9 Rn. 69 ff. m.w.N.). In informationszugangsrechtlichen Streitigkeiten hat das Gericht die Sache nicht spruchreif zu machen, sondern die Verwaltungsbehörde zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn mit Rücksicht auf einen ernsthaft in Betracht zu ziehenden Versagungsgrund ein gesetzlich vorgesehenes Drittbeteiligungsverfahren noch aussteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu u.a. ausgeführt (Urteil vom 28. Juli 2016 – 7 C 7/14 –, juris Rn. 28 -32): „(2) Entgegen den auf § 5 Abs. 3 LUIG RP bezogenen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts begründet die an dessen Stelle getretene Bestimmung des § 12 Abs. 2 LTranspG RP über den Umfang des Informationszugangs bei einem Teilanspruch keinen Entscheidungsspielraum der Behörde. Sowohl die Entscheidung über die Trennbarkeit von geschützten und nicht geschützten Informationen im Sinne der Möglichkeit einer faktischen Aussonderung als auch die Frage eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - NVwZ 2016, 1014 Rn. 23 f.). (3) Ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum ist der Behörde schließlich auch durch § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, § 17 LTranspG RP nicht eingeräumt. Danach ist bei Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eine Abwägungsentscheidung zu treffen, ob die geschützte Information gleichwohl herausgegeben werden soll. Bei der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 5 Abs. 1 IFG geht der Senat von einer vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit der Abwägungsentscheidung aus (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - NVwZ 2016, 1014 Rn. 25). bb) Der grundsätzlichen Verpflichtung zur Herstellung der Spruchreife kann das Gericht aber auch im Hinblick auf die Besonderheiten der Sachverhaltsermittlung enthoben sein. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass "steckengebliebene Verwaltungsverfahren" gerade bei Komplexität der noch zu klärenden - insbesondere technisch-naturwissenschaftlichen - Fragen nicht durch das Gericht zu einem Abschluss gebracht werden sollen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 52.87 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 36). Schließlich können auch Fallgestaltungen, in denen gebotene besondere Verwaltungsverfahren noch nicht durchgeführt worden sind, den Erlass eines Bescheidungsurteils rechtfertigen (siehe Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 197 f.; so auch Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 430 und Knauff, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 113 Rn. 101). Zu solchen besonderen Verfahren zählt nach der Rechtsprechung des Senats auch das dem Schutz geheimhaltungsbedürftiger Informationen dienende Drittbeteiligungsverfahren, das hier in § 16 Abs. 2 LTranspG RP geregelt ist (zum IFG BVerwG, vgl. Urteile vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - NVwZ 2015, 823 Rn. 13 und vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - NVwZ 2016, 1014 Rn. 39; zum UIG Urteil vom 18. Oktober 2005 - 7 C 5.04 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 1 Rn. 28 zu personenbezogenen Daten des Beigeladenen). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Gericht sich der Unterstützung der mitwirkungspflichtigen Behörde bedienen darf, um die Sache spruchreif zu machen (BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1984 - 8 C 94.82 - BVerwGE 69, 198 ). Dies liefe hier darauf hinaus, die Sachaufklärung wegen der Irreversibilität einer Offenlegung von Informationen zur Wahrung des Geheimnisschutzes zunächst auf die Behörde zu delegieren. Es leuchtet nicht ein, dass eine solche Verfahrensweise gerade ihren Ort im Rahmen eines Gerichtsverfahrens haben sollte, das im Hinblick darauf jedenfalls faktisch ausgesetzt würde.“ Hier hat der Beklagte bei einem Erfolg der Klage gemäß § 16 Abs. 2 LTranspG vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten Informationen den betroffenen Firmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das bisherige Verwaltungsverfahren ist „steckengeblieben“ und bei Anwendbarkeit des Landestransparenzgesetzes weiterzuführen. III. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg, da die Ablehnung des Antrags auf Informationszugang mit der Begründung des Beklagten, das Landestransparenzgesetz sei für die begehrte Information nicht anwendbar, rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt; er hat Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Informationszugang gemäß § 2 Abs. 2, Abs. 1 LTranspG gegen den Beklagten. Nach diesen Vorschriften haben unter anderem natürliche Personen Anspruch auf Zugang zu Informationen, der durch Antrag geltend zu machen ist. Das Landestransparenzgesetz gilt für den hier streitigen Bereich des Strafvollzuges, da dieser zu den gemäß § 3 Abs. 1 und 2 LTranspG transparenzpflichtigen Stellen gehört und nicht gemäß § 3 Abs. 4 LTranspG vom Anwendungsbereich ausgeschlossen ist. Danach gilt das Gesetz für den Landtag, die Gerichte sowie die Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden nur, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Die Einrichtungen des Strafvollzuges gehören nicht zu den hier in Rede stehenden Strafvollstreckungsbehörden, da letztere nach dem Landestransparenzgesetz in einem engeren Sinne zu verstehen sind und nicht den Strafvollzug umfassen. Dabei geht die Kammer von folgenden Überlegungen aus: Die Strafvollstreckung erfolgt gemäß § 451 der Strafprozessordnung (StPO) durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, der Strafvollzug gemäß § 139 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) durch die Justizvollzugsanstalten als Vollzugsbehörden (vgl. Schmitt, in: Meyer-Gossner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, vor § 449 Rn. 1 und Einleitung Rn. 68). Allerdings findet trotz der unterschiedlichen Behördenzuständigkeit begrifflich keine strikte Trennung zwischen Vollstreckung und Vollzug statt. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass in der strafprozessualen Kommentarliteratur vorwiegend zwischen der Strafvollstreckung im weiteren Sinne und der Strafvollstreckung im engeren Sinne unterschieden wird. Der Begriff der Strafvollstreckung im weiteren Sinne ist wie der Begriff der Strafverwirklichung zu verstehen und umfasst bei Freiheitsstrafen neben der Strafvollstreckung im engeren Sinne auch den Strafvollzug (vgl. Schmitt, a.a.O., vor § 449 Rn. 2). Die Strafvollstreckung im engeren Sinne betrifft bei einer Freiheitsstrafe zunächst das Verfahren von der Rechtskraft des Urteils bis zum Strafantritt, ferner die generelle Überwachung ihrer Durchführung, die von ihrem speziellen Vollzug zu unterscheiden ist (vgl. Fischer, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, Einleitung Rn. 187 f.). Der strafprozessuale Begriff einer den Strafvollzug umfassenden Strafvollstreckung im weiteren Sinne kann nicht auf das Landestransparenzgesetz übertragen werden. Für eine einschränkende Interpretation sprechen bereits die allgemeinen Grundsätze der Gesetzesauslegung. Denn bei der Bestimmung des § 3 Abs. 4 LTranspG handelt es sich um die Regelung einer Ausnahme vom Grundsatz der allgemeinen Transparenzpflicht nach § 3 Abs. 1 LTranspG. Ausnahmeregelungen sind indes nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen prinzipiell eng auszulegen; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der Grundsatz „singularia non sunt extendenda“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2005 – 2 WD 12.04 –, juris Rn. 249, vom 25. Juni 2015 – 7 C 1.14 –, juris Rn. 34 und vom 3. August 2016 – 4 C 3.15 –, juris Rn. 19). Eine extensive Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Strafvollstreckung würde auch der ratio legis nicht gerecht, wie sie sich aus § 1 LTranspG und den Gesetzgebungsmaterialien ergibt. Nach § 1 Abs. 1 LTranspG ist es Zweck des Gesetzes, den Zugang zu amtlichen Informationen und zu Umweltinformationen zu gewähren, um damit die Transparenz und Offenheit der Verwaltung zu vergrößern. Dementsprechend verweist die Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs 16/5173, S. 22) auf eine Bringschuld von Staat und Politik, sich zu erklären, „ihre Vorhaben und Entscheidungsgrundlagen nachvollziehbar machen, veröffentlichen, Barrieren abbauen, sich öffnen“. Eine restriktive Auslegung der Strafvollstreckung ist mit diesem Gesetzeszweck nicht vereinbar. Für ein restriktives Verständnis des Begriffs der Strafvollstreckung im Sinne des § 3 Abs. 4 LTranspG spricht ferner die systematische Auslegung des Gesetzes unter Einbeziehung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LTranspG. Danach soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, der sonstigen für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf-und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden, beeinträchtigen würde. Wenn hier die Staatsanwaltschaften einerseits und der Straf- und Maßregelvollzug andererseits gesondert genannt werden, zeigt dies, dass der Landesgesetzgeber die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften und den Strafvollzug unterscheidet, mithin den Strafvollzug in § 3 Abs. 4 LTranspG bewusst nicht genannt hat. Bereits dies spricht für eine Ausklammerung des Strafvollzuges in § 3 Abs. 4 LTranspG und damit für eine Anwendbarkeit des Gesetzes. Überdies käme § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LTranspG nur eingeschränkte Bedeutung zu, wenn der Strafvollzug nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fiele. Die Vorschrift des § 14 LTranspG steht im Teil 4 des Gesetzes und trägt die Überschrift „Entgegenstehende öffentliche Belange“. Wenn der Antrag auf Informationszugang danach abgelehnt werden soll, weil das Bekanntwerden der Information „die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Tätigkeit (…) der Behörden des Straf- und Maßregelvollzuges (…) beeinträchtigen würde“, so setzt das zunächst eine Anwendung des Gesetzes auf den Strafvollzug voraus. Dies wäre nach der Rechtsauffassung des Beklagten nur dann der Fall, wenn bei weitem Verständnis des Strafvollstreckungs-Begriffes es um „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ ginge, so dass ein Ausschluss nach § 3 Abs. 4 LTranspG entfiele. Eine derartige Einschränkung ist aber dem Gesetz nicht zu entnehmen, wenn es die Staatsanwaltschaften und die Strafvollzugsbehörden bei der Berücksichtigung von öffentlichen Belangen selbständig benennt. Für ein von der Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft getrenntes und selbständiges Verständnis des Strafvollzuges sprechen ferner die zwischen beiden in der Sache bestehenden Unterschiede. Die Strafvollstreckung im engeren Sinne umfasst das „Ob“ der Sanktionsverwirklichung, id est bei freiheitsentziehenden Unrechtsreaktionen die Herbeiführung des Aufenthalts in der Vollzugseinrichtung, also das Vorgehen von der Rechtskraft der sanktionierenden Entscheidung bis zum Antritt der Strafe bzw. Unterbringung, während dieser dann die generelle Überwachung der Durchführung und schließlich zu deren Beendigung erforderlich werdende Statusentscheidungen, welche die Strafvollstreckung bei Freiheitsentzug betreffen. Der Strafvollzug umfasst den Abschnitt von der Aufnahme des Verurteilten bis zu seiner Entlassung aus der Strafanstalt. Er betrifft die Art der praktischen Durchführung und Gestaltung der Inhaftierung bzw. Unterbringung unter den organisatorischen Bedingungen der jeweiligen Institution, mithin das „Wie“ der Sanktionsverwirklichung, also nicht die Herbeiführung, sondern die Durchführung des Vollzugs von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (vgl. Appl, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, Vorbemerkungen Rn. 9 und Nestler, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2019, § 449 Rn 8 bis 10). Diese rechtstechnische Trennung mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen wird durch die Verschränkung der beiden Regelungsbereiche in der Vollzugspraxis nicht aufgehoben. So kann sich etwa die Versagung einer Strafrestaussetzung zur Bewährung mangels günstiger Sozialprognose als strafvollstreckungsrechtliche Statusentscheidung negativ auf strafvollzugsrechtliche Entscheidungen über die Gewährung von beantragten Vollzugslockerungen (z. B. Ausgang, Hafturlaub usw.) auswirken. Das Verhalten des Verurteilten in der Hafteinrichtung als strafvollzuglicher Aspekt stellt andererseits gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB einen zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dar, wenn über die strafvollstreckungsrechtliche Frage einer vorzeitigen Entlassung zu befinden ist (vgl. hierzu Nestler, a.a.O., Rn. 11). Auch wenn Strafvollstreckung und Strafvollzug gemeinsam an der Verwirklichung des Urteilsinhalts arbeiten, so erfolgt dies gleichwohl auf getrennten Ebenen. Während die Strafvollstreckung als (letzter) Teil des Strafverfahrens angesehen wird, steht der Vollzug außerhalb des Strafprozesses (vgl. hierzu Fischer, a.a.O., Rn. 190). Angesichts der deutlichen Trennung zwischen Strafvollstreckung einerseits und Strafvollzug andererseits vermag die Kammer dem beklagtenseits ins Feld geführten Argument nicht zu folgen, europarechtlich und datenschutzrechtlich werde der Justizvollzug vom Begriff der Strafvollstreckung erfasst. Auch wenn Rheinland-Pfalz mit dem Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetz sein Vollzugsrecht an die Richtlinie (EU) 2016/680 angepasst hat, so handelt es sich dennoch um einen eigenständigen Regelungsbereich, der auf das Landestransparenzgesetz nicht übertragen werden kann. Dieses führt nämlich das Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 26. November 2008 und das Landesumweltinformationsgesetz vom 19. Oktober 2005, welches die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates in nationales Recht umsetzt, zusammen. Für die Auslegung des Begriffs der Strafvollstreckung in § 3 Abs. 4 LTranspG lässt sich hieraus nichts herleiten. Ist danach das Landestransparenzgesetz anwendbar, so war der Beklagte mangels Spruchreife gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechend dem eingeschränkten Antrag des Klägers gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – also der Anwendbarkeit des Landestransparenzgesetzes, da der Strafvollzug nicht unter die Regelung des § 3 Abs. 4 LTranspG fällt – zu verpflichten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Entscheidung wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO. B e s c h l u s s der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. November 2021 Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG). B e s c h l u s s der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. November 2021 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt. Gründe Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte (vgl. Hug, in: Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 27. Auflage 2021, § 162 Rn. 18 m.w.N.), nicht willkürlich und überflüssig, sondern zweckdienlich erscheint. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger begehrt auf der Grundlage des Landestransparenzgesetzes (LTranspG) den Zugang zu Informationen betreffend Vereinbarungen des Beklagten mit Unternehmerbetrieben in rheinland-pfälzischen Justizvollzugsanstalten. Mit elektronischer Nachricht vom 4. Juni 2020 über die Plattform „www.fragdenstaat.de“ begehrte der Kläger vom Beklagten, ihm sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Justizministerium des Beklagten bzw. der zuständigen nachgeordneten Behörde und externen Vertragspartnern über die Produktion in sogenannten Unternehmerbetrieben der Justizvollzugsanstalten im Bundesland Rheinland-Pfalz, insbesondere eine vollständige Liste aller Vertragspartner mit Vertragsbeginn und Laufzeit, dem jeweils hergestellten Produkt und dem vereinbarten Lieferumfang, zuzusenden, und zwar für jeweils einen Stichtag im Mai 2019 und im Mai 2020. Zur Begründung wies der Kläger auf das Vorliegen einer entsprechenden Liste für das Bundesland Sachsen sowie die Website des Landesbetriebs Vollzugliches Arbeitswesen Baden-Württemberg mit der Nennung von Vertragspartnern hin. Nachdem sich der Beklagte über die Identität des Klägers vergewissert hatte, lehnte er den Antrag mit Bescheid vom 18. Juni 2020 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Das Landestransparenzgesetz gelte nach dessen § 3 Abs. 1, Abs. 4 für die Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden nur, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnähmen. Vom Begriff der „Strafvollstreckungsbehörden“ in § 3 Abs. 4 LTranspG seien auch die Einrichtungen des Justizvollzuges mitumfasst. Demnach gelte das Landestransparenzgesetz im Justizvollzug nur, soweit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen würden; denkbar seien hier etwa Personal- oder Gebäudeverwaltungen. Justizvollzugsspezifische Aufgaben seien vom Gesetz nicht mit umfasst. Die Subsumtion des Straf- bzw. Justizvollzuges unter dem Begriff der Strafvollstreckung sei dem deutschen Rechtssystem nicht fremd. Es werde unterschieden zwischen der Strafvollstreckung im weiteren Sinne und der Strafvollstreckung im engeren Sinne. Der Begriff der Strafvollstreckung im weiteren Sinne sei dabei wie der Begriff der Strafverwirklichung zu verstehen und umfasse neben der Strafvollstreckung im engeren Sinne auch den Strafvollzug. Dementsprechend handele es sich bei Strafvollstreckungsbehörden und den Einrichtungen des Justizvollzuges dann auch gleichermaßen um „Gerichtsverwaltung“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG). Das Vollzugsrecht enthalte zwar ganz überwiegend nur Normen, welche die Art und Weise der Durchführung von Freiheitsentziehungen zum Inhalt hätten, jedoch gebe es neben der begrifflichen Schnittmenge auch starke inhaltliche Überschneidungen zur Strafvollstreckung im engeren Sinne. So wirkten sich beispielsweise vollzugliche Regelungen unmittelbar auf die Strafzeitberechnung aus, die an sich dem Bereich der Strafvollstreckung im engeren Sinne zugeordnet sei. Wenn § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LTranspG bei den entgegenstehenden öffentlichen Belangen die „Behörden des Strafvollzuges“ ausdrücklich nenne, so spreche dies nicht gegen die Rechtsauffassung des Beklagten. Auch in den verbleibenden Bereichen des Justizvollzuges, für die nach § 3 Abs. 4 LTranspG das Gesetz Anwendung finde (etwa reine Personal- oder Gebäudeverwaltung) gebe es durchaus Konstellationen, wo das Bekanntwerden der Information die Tätigkeit der Behörden des Strafvollzuges beeinträchtigen würde. Europarechtlich und dadurch mittlerweile auch datenschutzrechtlich werde der Justizvollzug vom Begriff der Strafvollstreckung erfasst, was zum Beispiel für den Justizvollzug nach einhelliger Meinung aller Länder im Datenschutz den Geltungsbereich der EU-Richtlinie 2016/680 eröffne. Es biete sich deshalb an, die Abgrenzung zwischen dem Anwendungsbereich der Richtlinie und der DSGVO im Justizvollzug (Tätigkeit zu vollzuglichen Zwecken: Richtlinie; nicht vollzugliche Zwecke: DSGVO) auch für die Beurteilung des Anwendungsbereiches von § 3 Abs. 4 LTranspG heranzuziehen. Die Einrichtung von Unternehmerbetrieben im Justizvollzug schaffe Arbeitsmöglichkeiten für Gefangene, in deren Rahmen sie Fähigkeiten für ein zukünftiges Leben ohne Straftaten lernen könnten, und diene deshalb der Resozialisierung, dem Vollzugsziel nach § 2 Satz 1 des Landesjustizvollzugsgesetzes (LJVollzG). Die dem Bescheid vom 18. Juni 2020 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthält unter Bezugnahme auf § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) den Hinweis, dass ein Widerspruch nicht statthaft sei und gegen den Bescheid Klage beim Verwaltungsgericht Mainz erhoben werden könne. Den vom Kläger eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2020 als unzulässig zurück: § 22 LTranspG sei nicht einschlägig und damit ein Widerspruchsverfahren nicht statthaft, weil das Landestransparenzgesetz im vorliegenden Falle aus den im Bescheid vom 18. Juni 2020 dargelegten Gründen keine Anwendung finde. Das Gesetz gelte nämlich für die Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden nur, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Vom Begriff der „Strafvollstreckungsbehörden“ in § 3 Abs. 4 LTranspG seien auch die Einrichtungen des Justizvollzuges mitumfasst und das Gesetz gelte im Justizvollzug demnach nur, soweit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen würden. Justizvollzugsspezifische Aufgaben seien vom Gesetz nicht umfasst. Dem Widerspruchsbescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Klage beim Verwaltungsgericht Mainz beigefügt. Der Kläger hat am 4. August 2020 Klage erhoben, mit der er den Antrag angekündigt hatte, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2020 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, die mit Schreiben vom 4. Juni 2020 angefragten Informationen zu folgenden Auskunftsbegehren zugänglich zu machen: Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem rheinland-pfälzischen Justizministerium bzw. der zuständigen nachgeordneten Behörde und externen Vertragspartnern über die Produktion in sogenannten Unternehmerbetrieben der Justizvollzugsanstalten in Rheinland-Pfalz, insbesondere eine vollständige Liste aller Vertragspartner mit Vertragsbeginn und Laufzeit, dem jeweils hergestellten Produkt und dem vereinbarten Lieferumfang für jeweils einen Stichtag im Mai 2019 und im Mai 2020 zuzusenden. Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei sowohl zulässig als auch begründet. Ein Widerspruchsverfahren sei durchzuführen gewesen, da es sich auch auf der Grundlage der Rechtsansicht des Beklagten um eine Streitigkeit nach dem Landestransparenzgesetz handele. Schließlich gehe es gerade um dessen Anwendbarkeit und der Geltungsbereich der Ausnahmeregelung aus § 3 Abs. 4 LTranspG und damit auch der geltend gemachte Anspruch seien streitig. Folgte man der Rechtsansicht des Beklagten, würde § 22 Satz 3 LTranspG teilweise leerlaufen. Ein Widerspruchsverfahren wäre nur in den Fällen durchzuführen, in denen die Anwendbarkeit des Gesetzes vom Beklagten nicht in Frage gestellt werde, er den Antrag aber aus anderen Gründen ablehne. Eine solche Unterscheidung ergebe sich nicht aus dem Wortlaut des § 22 LTranspG, der unterschiedslos „Streitigkeiten nach diesem Gesetz“ nenne, ohne zwischen verschiedenen Konstellationen zu differenzieren. Die Klage sei auch begründet, da er, der Kläger, einen Anspruch gemäß § 2 Abs. 2 LTranspG auf Zugänglichmachung der begehrten Information habe. § 3 Abs. 4 LTranspG stehe dem nicht entgegen, da der Strafvollzug nicht zu den Strafvollstreckungsbehörden im Sinne der Vorschrift gehöre und außerdem eine Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung gegeben sei. Der Begriff der Verwaltungstätigkeit sei weit zu verstehen, es gehe um die Wahrnehmung einer im Öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe. Hierzu könne auf die Gesetzgebungsmaterialien (LT-Drs 16/5173, S. 33) und Ziffer 3.3 der Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz (VV-LTranspG) vom 24. November 2017 (MinBl 2017, 356) sowie die einschlägige Judikatur verwiesen werden. Die Einrichtungen des Justizvollzuges und die von ihm, dem Kläger, begehrten Informationen gehörten zum Aufgabenbereich der öffentlichen Verwaltung. Der Justizvollzug gehöre nicht zur Strafvollstreckung, der alle Maßnahmen und Anordnungen umfasse, die auf Verwirklichung, Abänderung sowie befristete oder endgültige Aufhebung einer vom Strafgericht erlassenen Entscheidung gerichtet sei. Vollstreckungsbehörde sei die Staatsanwaltschaft und der Strafvollzug gehöre nicht zum Vollstreckungsverfahren; die Vollstreckung einer gerichtlich angeordneten Freiheitsstrafe bilde lediglich seinen Ausgangspunkt und Rahmen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum aus § 4 Abs. 2 Nr. 1 DRiG zu schließen sein solle, der Strafvollzug sei zu den Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden zu rechnen, mit der Folge eines Ausschlusses aus dem Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes. Das Vollzugsrecht enthalte überwiegend nur solche Normen, welche die Art und Weise der Durchführung von Freiheitsentziehungen zum Inhalt hätten; durch die mögliche Beeinflussung des Strafvollzuges durch strafvollstreckungsrechtliche Maßnahmen ändere sich nichts daran, dass der Vollzug selbst nicht zur Strafvollstreckung gehöre. Selbst wenn man dem Beklagten darin folgen wollte, der Strafvollzug sei neben der Strafvollstreckung im engeren Sinne von der Strafvollstreckung im weiteren Sinne umfasst und deshalb Strafvollstreckungsbehörde, beträfen die Aufgaben des Strafvollzuges, auf die sich die klägerische Anfrage beziehe, nicht die Kerntätigkeiten von Strafvollstreckungsbehörden und seien deshalb nicht vom Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes ausgenommen. Im Strafvollzug gehe es um die Ausgestaltung der zu vollstreckenden Strafe, also um das „Wie“ der Bestrafung. Ziel des Strafvollzuges sei die Resozialisierung und diesem Ziel solle auch die Einrichtung von Unternehmerbetrieben in Justizvollzugsanstalten dienen, sodass sich die streitgegenständliche Anfrage auf eine justizvollzugsspezifische Aufgabe der Einrichtung des Justizvollzuges beziehe und gerade nicht auf eine Aufgabe der Strafvollstreckung. Die Transparenzpflichtigkeit von Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden beziehe sich nicht ausschließlich auf Verwaltungstätigkeiten, die in jeder anderen Behörde ebenfalls anfielen; diese Betrachtungsweise sei zu eng. Wenn der Landesgesetzgeber in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LTranspG den Straf- und Maßregelvollzug von der strafvollstreckungsrechtlichen Tätigkeit der Staatsanwaltschaft unterscheide und eigenständig benenne, so spreche dies gerade dafür, dass der Vollzug nicht zu den Strafvollstreckungsbehörden gehöre. Wenn der Beklagte argumentiere, der Justizvollzug werde europarechtlich und datenschutzrechtlich vom Begriff der Strafvollstreckung erfasst und diese Abgrenzung könne herangezogen werden, so sei dem entgegenzuhalten, dass dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2016/680 nicht zu entnehmen sei, warum die Nennung der Strafvollstreckung den Strafvollzug umfassen solle. Selbst wenn dies der Fall wäre, beziehe sich die klägerische Anfrage vorliegend auf materielle Verwaltungstätigkeit; im Übrigen sei zu fragen, warum das europarechtliche Verständnis der Strafvollstreckung im Bereich des Datenschutzes auf die Auslegung von § 3 Abs. 4 LTranspG übertragen werden sollte. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er stelle den Antrag aus der Klageschrift mit der Maßgabe, dass es sich um einen Bescheidungsantrag handele. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist dem Vortrag des Klägers ausführlich und im Einzelnen unter Bezugnahme und Vertiefung seiner Argumentation in den ablehnenden Bescheiden entgegengetreten. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass es um Informationen gehe, welche Belange Dritter berührten. Im Falle einer Anwendbarkeit des Landestransparenzgesetzes müsse den betroffenen Unternehmen vor einer Auskunft erst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Wenn externe Vertragspartner in die beantragte Auskunftserteilung nicht vollumfänglich einwilligten, sei zu prüfen, ob und wieweit trotz der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiege. In diese Abwägung müsse einfließen, welchen großen Stellenwert die von den externen Vertragspartnern geschaffenen Arbeitsmöglichkeiten für die Gefangenen und deren Resozialisierung hätten und welche Auswirkungen die Veröffentlichung von Unternehmensdaten gegen den ausdrücklichen Willen der Partner für die weitere Zusammenarbeit mit dem Justizvollzug – auch für potentiell neue Partner – hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie ein Heft Verwaltungsakten Bezug genommen; diese Akten haben der Kammer vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.