Beschluss
1 L 76/20.MZ
VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2020:0309.1L76.20.00
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Leitsätze
1. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann einem Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einem Kindergarten (hier aus § 5 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz; juris: KTagStG RP 2019) nicht entgegenhalten, der Anspruch sei aufgrund einer erst wenige Wochen zuvor erfolgten Bedarfsanmeldung (noch) nicht fällig, wenn der Bedarf bereits vor längerer Zeit (hier: fast zwei Jahre) bei der – unzuständigen – Ortsgemeinde angemeldet worden ist und diese ihrer Pflicht zur Weiterleitung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I (juris: SGB 1) nicht nachgekommen ist.(Rn.10)
2. Hat der Landesgesetzgeber von der in § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII (juris: SBG 8) normierten Ermächtigung zur Bestimmung einer Frist für die Anmeldung des Betreuungsbedarfs keinen Gebrauch gemacht, wird der Anspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes (hier aus § 5 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz; juris: KTagStG RP 2019) an und für sich – eine vorherige Bedarfsanmeldung vorausgesetzt – mit Erreichen der Altersgrenze fällig. Dem daneben in tatsächlicher Hinsicht bestehenden Erfordernis eines gewissen zeitlichen Vorlaufs auf Seiten der zuständigen Behörde wird jedenfalls dann ausreichend Genüge getan, wenn zwischen der Bedarfsanmeldung und dem Zeitpunkt des begehrten Betreuungsbeginns ein Zeitraum von acht Wochen liegt.(Rn.10)
Tenor
Soweit die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen hat (Zeitraum: 9. März 2020 bis 31. März 2020), wird das Verfahren eingestellt.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 1. April 2020 bis zum 30. April 2020 einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz in einem Kindergarten in zumutbarer Entfernung zu verschaffen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann einem Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einem Kindergarten (hier aus § 5 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz; juris: KTagStG RP 2019) nicht entgegenhalten, der Anspruch sei aufgrund einer erst wenige Wochen zuvor erfolgten Bedarfsanmeldung (noch) nicht fällig, wenn der Bedarf bereits vor längerer Zeit (hier: fast zwei Jahre) bei der – unzuständigen – Ortsgemeinde angemeldet worden ist und diese ihrer Pflicht zur Weiterleitung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I (juris: SGB 1) nicht nachgekommen ist.(Rn.10) 2. Hat der Landesgesetzgeber von der in § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII (juris: SBG 8) normierten Ermächtigung zur Bestimmung einer Frist für die Anmeldung des Betreuungsbedarfs keinen Gebrauch gemacht, wird der Anspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes (hier aus § 5 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz; juris: KTagStG RP 2019) an und für sich – eine vorherige Bedarfsanmeldung vorausgesetzt – mit Erreichen der Altersgrenze fällig. Dem daneben in tatsächlicher Hinsicht bestehenden Erfordernis eines gewissen zeitlichen Vorlaufs auf Seiten der zuständigen Behörde wird jedenfalls dann ausreichend Genüge getan, wenn zwischen der Bedarfsanmeldung und dem Zeitpunkt des begehrten Betreuungsbeginns ein Zeitraum von acht Wochen liegt.(Rn.10) Soweit die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen hat (Zeitraum: 9. März 2020 bis 31. März 2020), wird das Verfahren eingestellt. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 1. April 2020 bis zum 30. April 2020 einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz in einem Kindergarten in zumutbarer Entfernung zu verschaffen. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Antrag der – durch ihre Eltern vertretenen – Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat, soweit über ihn noch streitig entschieden werden musste, Erfolg. Die Antragstellerin hat ursprünglich beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin einen Kindergartenplatz zur vor- und nachmittäglichen Betreuung, entsprechend des Bedarfs der Eltern, ab dem 9. März 2020 zuzuweisen. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat die Antragstellerin im Hinblick auf die erforderliche Planung durch den Antragsgegner und die damit einhergehende Notwendigkeit eines zeitlichen Vorlaufs den Antrag dahingehend geändert, dass die Zuweisung des Kindergartenplatzes erst zum 1. April 2020 geltend gemacht wird. Diese (nachträgliche) Beschränkung des Antrags auf den Zeitraum ab dem 1. April 2020 ist gemäß § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – i.V.m. § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig und beinhaltet eine teilweise Antragsrücknahme (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 – 30 B 87.03 406 –, NVwZ-RR 1991, 277). Das Verfahren war daher hinsichtlich der ursprünglich begehrten Zuweisung eines Kindergartenplatzes im Zeitraum 9. bis 31. März 2020 einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Im Übrigen – d.h. hinsichtlich der nunmehr beantragten Zuweisung eines bedarfsgerechten Kindergartenplatzes ab dem 1. April 2020 – hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um – unter anderem – wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Wird mit der begehrten Regelung – wie hier – die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, in dem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 22. August 2018 – 2 B 11007/18 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 1) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung ist es hochgradig wahrscheinlich, dass der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch auf Verschaffung eines bedarfsgerechten Platzes in einem Kindergarten in zumutbarer Entfernung für den Zeitraum April 2020 zusteht. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs ist § 5 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes Rheinland-Pfalz – KitaG –. Nach dieser Vorschrift haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten (Satz 1). Das Jugendamt des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hat zu gewährleisten, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 3 KitaG). Die am 8. März 2018 geborene Antragstellerin hat ihr zweites Lebensjahr vollendet und ist damit anspruchsberechtigt. Anspruchsverpflichtet ist im vorliegenden Fall der Antragsgegner – und nicht die Ortsgemeinde A., in welcher die Antragstellerin mit ihren Eltern wohnt –, da Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 69 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII – i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AGKJHG – die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die nach Absatz 2 Satz 1 und 2 der Vorschrift zu örtlichen Trägern bestimmten großen kreisangehörigen Städte sind. Der Anspruch der Antragstellerin aus § 5 Abs. 1 KitaG ist auch nicht als (vollständig) erfüllt anzusehen. Zwar hat die Ortsgemeinde A. der Antragstellerin bzw. deren Eltern mit Bescheid vom 10. Februar 2020 mitgeteilt, dass für die Antragstellerin ab dem 1. Mai 2020 ein Platz in dem Kindergarten „T.“ in A. zur Verfügung steht; der Antragsgegner hat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch klargestellt, dass es sich hierbei grundsätzlich um einen Ganztagsplatz handelt und lediglich die Eingewöhnung in Teilzeitform erfolgen soll. Der Anspruch der Antragstellerin auf Förderung in einem Kindergarten aus § 5 Abs. 1 KitaG ist damit für den Zeitraum ab 1. Mai 2020 als erfüllt anzusehen. Der vorbezeichnete Anspruch ist jedoch bereits mit Vollendung des zweiten Lebensjahres der Antragstellerin am 8. März 2020 entstanden. Dass sich der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf beruft, eine frühere Aufnahme der Antragstellerin in einem Kindergarten sei mangels freier Kapazitäten nicht möglich, ist für die Frage des Anordnungsanspruchs unerheblich, nachdem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 15. Juli 2019 – 7 B 10851/19.OVG – (juris Rn. 6) entschieden hat, dass der Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einem Kindergarten durch eine Auslastung der Kapazität nicht berührt wird. Anders als der Antragsgegner meint, ist der Anspruch der Antragstellerin aus § 5 Abs. 1 KitaG auch nicht erst am 1. Mai 2020 fällig. Bundesrecht normiert insoweit keine zeitlichen Vorgaben, sondern setzt allein voraus, dass der Leistungsberechtigte die zur Erfüllung erforderlichen Angaben tätigt (vgl. zu § 24 Abs. 2 SGB VIII BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19/16 –, juris Rn. 49 f.). Eine Frist, innerhalb derer die erforderlichen Tatsachen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterbreitet werden müssen, ist bundesrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 51). Von der Ermächtigung in § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, wonach Landesrecht bestimmen kann, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen, hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Vorliegend haben die Eltern der Antragstellerin – nach eigenen (unwidersprochen gebliebenen) Angaben – bereits kurz nach der Geburt der Antragstellerin einen Antrag auf einen Kindergartenplatz bei der Ortsgemeinde A. gestellt. Zwar weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass er – der im vorliegenden Fall zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. hierzu bereits oben) – erst am 5. Februar 2020 über den Bedarf in Kenntnis gesetzt worden ist. Dies ist jedoch unbeachtlich, da die Ortsgemeinde A. gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I – verpflichtet gewesen ist, das Leistungsbegehren an den Antragsgegner unverzüglich weiterzuleiten (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation: SächsOVG, Urteil vom 14. März 2017 – 4 A 280/16 –, juris Rn. 36; vgl. auch VG München, Urteil vom 4. Juli 2018 – M 18 K 17.324 –, juris Rn. 37). Dass eine solche Weiterleistung im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist, ist unerheblich; denn es ist gerade Sinn und Zweck des § 16 SGB I, den Antragsteller davor zu bewahren, mit seinem Begehren nach Sozialleistungen an den Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung zu scheitern (vgl. SächsOVG, Urteil vom 14. März 2017, a.a.O.). Abgesehen davon wäre der Anspruch der Antragstellerin aus § 5 Abs. 1 KitaG aber selbst dann als zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (1. April 2020) fällig anzusehen, wenn es auf die tatsächliche Kenntnis des Antragsgegners ankäme. Wie gezeigt, normiert das Bundesrecht keine zeitlichen Vorgaben und eine landesrechtliche Bestimmung im Sinne des § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII existiert in Rheinland-Pfalz nicht; der Anspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG wird damit an und für sich – eine vorherige Bedarfsanmeldung vorausgesetzt – mit Erreichen der Altersgrenze fällig. Zwar ist diese rechtliche Situation durchaus bedenklich, denn der Nachweis eines bedarfsgerechten und zumutbaren Kindergartenplatzes macht in tatsächlicher Hinsicht – gerade in Zeiten der „Knappheit“ von Betreuungsplätzen – eine Planung und damit zumindest einen gewissen zeitlichen Vorlauf erforderlich; auch diesem (tatsächlichen) Erfordernis ist jedoch im vorliegenden Fall ausreichend Genüge getan, da zwischen der Bedarfsanmeldung beim Antragsgegner am 5. Februar 2020 und dem 1. April 2020 ein Zeitraum von acht Wochen liegt (vgl. insoweit die Situation in Berlin, wo landesrechtlich eine – grundsätzlich einzuhaltende – Frist von zwei Monaten geregelt ist, § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Verfahren zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebotes von Plätzen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege und zur Personalausstattung in Tageseinrichtungen). Der Anspruch der Antragstellerin auf Förderung in einem Kindergarten ist in örtlicher Hinsicht auf einen zumutbar erreichbaren Kindergarten gerichtet (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KitaG; vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 2019 – 7 B 10851/19.OVG –, juris Rn. 7). In zeitlicher Hinsicht bestimmt § 5 Abs. 2 KitaG, dass sich die Verpflichtung und damit der Anspruch auf ein Angebot vor- und nachmittags erstreckt (Satz 1); den Wünschen der Eltern nach Angeboten, die auch die Betreuung über Mittag mit Mittagessen einschließen, soll Rechnung getragen werden (Satz 2). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19/16 – (juris Rn. 42) zu dem bundesrechtlichen Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII entschieden, dass sich der zeitliche Umfang des Anspruchs nach dem individuellen Bedarf richtet und der individuelle Bedarf durch die Verhältnisse des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten gekennzeichnet ist. Nichts anderes kann für die landesrechtliche Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 KitaG gelten. Der Antragsgegner hat bei der Zuweisung eines Kindergartenplatzes daher den konkret-individuellen Bedarf der Antragstellerin und deren Eltern – insbesondere die Berufstätigkeit der Eltern – zu berücksichtigen. 2) Die Antragstellerin hat in Bezug auf den vorstehend bejahten Anordnungsanspruch auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Unter Anordnungsgrund ist die Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung zu verstehen. Notwendig ist ein spezifisches Interesse an einer vorläufigen Regelung, das sich von dem allgemeinen Interesse an einem baldigen Verfahrensabschluss abhebt. Die Bejahung des Anordnungsgrundes verlangt ein Bedürfnis auf Gewährung gerade vorläufigen Rechtsschutzes (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 123 Rn. 81). Ein besonderes Dringlichkeitsinteresse besteht, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen sowie der öffentlichen Interessen und der Interessen Dritter nicht zumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. etwa HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, juris Rn. 25; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 26). Eine Vorwegnahme der Hauptsache – wie sie hier geltend gemacht wird – kommt sogar nur dann in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. bereits die Ausführungen zu Beginn der Prüfung). Zwar ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Kinderbetreuung und die damit verbundene Förderung, auf die grundsätzlich ein Rechtsanspruch besteht, nicht nachgeholt werden kann für Zeiträume, für die sie nicht gewährt wird. Sie bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 7 B 10375/19.OVG –, BA S. 4 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 –, juris Rn. 38). Dieser Umstand allein führt jedoch auch dann, wenn ein Anordnungsanspruch – wie hier – zu bejahen ist, nicht zur Annahme eines Anordnungsgrundes. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist lediglich dann von Verfassungs wegen indiziert, wenn Grundrechtspositionen von Gewicht gleichsam vereitelt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2009 – 1 BvR 1702/09 –, juris Rn. 24). Eine solche Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Bei der Frage des Anspruchs auf Verschaffung eines Platzes in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege handelt es sich allein um eine Maßnahme der Leistungsverwaltung, wobei aufgrund des lediglich einfachgesetzlich geregelten Anspruchs auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes keine Grundrechtsposition von Gewicht in Rede steht, zumal für die Antragstellerin – wie bereits ausgeführt – nur noch ein Zeitraum von weniger als zwei Monaten bis zur Verschaffung des garantierten Platzes in einem Kindergarten offen ist. Die Frage, ob die Zuweisung eines Kindergartenplatzes für die Antragstellerin so dringlich ist, dass es bis zur Entscheidung in der Hauptsache einer Zwischenregelung bedarf, weil ihr ein Abwarten zur Abwendung wesentlicher Nachteile unzumutbar ist, ist daher aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (so OVG RP, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 7 B 10375/19.OVG –, BA S. 3 f.; VGH BW, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 12 S 643/18 –, juris Rn. 20). Vorliegend ist ein Dringlichkeitsinteresse im vorstehenden Sinne glaubhaft gemacht worden. Der hierfür erforderliche wesentliche Nachteil liegt in dem Umstand begründet, dass die Eltern der Antragstellerin beide berufstätig sind und die irreversible Nichterfüllung des Anspruchs der Antragstellerin auf Förderung in einem Kindergarten daher nicht durch die Betreuung seitens der Eltern kompensiert werden kann (so in einer vergleichbaren Konstellation OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 2019 – 7 B 10851/19.OVG –, juris Rn. 8; vgl. ferner OVG RP, Beschluss vom 11. April 2019 – 7 B 10375/19.OVG –, BA S. 3 ff.). Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat bereits in der Antragsschrift vom 26. Februar 2020 vorgetragen, dass beide Elternteile der Antragstellerin berufstätig sind und die Teilzeitberufstätigkeit der Mutter in Höhe von derzeit 18 Wochenstunden bisher durch familiäre Betreuung gewährleistet worden sei, dies jedoch aufgrund der zum 1. April 2020 endenden Befristung der Reduzierung der Arbeitsstunden und der dann vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit von 25 Stunden nicht mehr möglich sei. Da sich diese geltend gemachte Erhöhung der Arbeitszeit der Mutter der Antragstellerin ab April 2020 nicht aus dem in diesem Zusammenhang vorgelegten Schreiben der Arbeitgeberin der Mutter der Antragstellerin vom 8. August 2019 ergab – der Inhalt des Schreibens sprach nicht für eine Erhöhung, sondern für eine Reduzierung der Arbeitszeit ab April 2020 –, erfolgte auf Nachfrage der Kammer eine Plausibilisierung des Vortrags mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 5. März 2020. Darin wurde mitgeteilt, dass die Arbeitszeit der Mutter der Antragstellerin vor Antritt der Elternzeit 25 Stunden in der Woche betragen habe und nach Wiederaufnahme der Beschäftigung mit Ablauf der Elternzeit im März 2019 auf 8 Stunden in der Woche reduziert worden sei. Im August 2019 sei die Wochenarbeitszeit sodann – befristet bis zum 31. März 2020 – wieder auf 18 Stunden erhöht worden; ab dem 1. April 2020 belaufe sich die vertraglich festgelegte Arbeitszeit somit wieder auf 25 Wochenstunden (vgl. hierzu auch die Erklärung der Mutter der Antragstellerin vom 5. März 2020). Ferner wurde in dem Schriftsatz vom 5. März 2020 der Vortrag hinsichtlich der Berufstätigkeit des Vaters der Antragstellerin dahingehend konkretisiert, dass dieser bei der Firma F. in B. als Z. in Vollzeit beschäftigt ist. Da die Betreuung der Antragstellerin ab dem 1. April 2020 aufgrund des erhöhten Arbeitszeitumfangs der Mutter – nach Angaben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin – nicht mehr durch familiäre Betreuung gewährleistet werden kann, was insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Betreuung derzeit u.a. durch die selbst noch berufstätige Großmutter der Antragstellerin übernommen wird, nachvollziehbar erscheint, ist die Zuweisung eines Kindergartenplatzes für die Antragstellerin so dringlich, dass es der beantragten einstweiligen Anordnung bedarf. Dass die Mutter der Antragstellerin bei ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf Verlängerung der Reduzierung der Arbeitszeit auf 18 Wochenstunden gestellt hat, kann insoweit bereits deshalb keine Berücksichtigung finden, da eine positive Verbescheidung dieses Antrags bislang nicht erfolgt ist und aufgrund der erst im Februar 2020 erfolgten Antragstellung – im Schreiben des Arbeitgebers vom 8. März 2020 war für einen Verlängerungsantrag eine Frist von „spätestens vier Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung“ gesetzt – auch nicht von einer positiven Entscheidung ausgegangen werden kann. Die verspätete Antragstellung seitens der Mutter der Antragstellerin ist den Eltern auch nicht vorwerfbar, denn diese durften aufgrund des zum 8. März 2020 entstehenden Anspruchs ihrer Tochter auf einen Kindergartenplatz mit dem Nachweis eines entsprechenden Platzes durch den Antragsgegner rechnen; insoweit ist zu berücksichtigen, dass es gerade ein hervorgehobenes Ziel der öffentlichen Jugendhilfe ist, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11. April 2019 – 7 B 10375/19.OVG –, BA S. 5 m.w.N.). Zuletzt entfällt der Anordnungsgrund auch nicht deshalb, weil die Ortsgemeinde A. der Antragstellerin für die Zeit ab dem 1. Mai 2020 einen Betreuungsplatz in dem Kindergarten „T.“ in Aussicht gestellt hat. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Antragstellerin aufgrund der Berufstätigkeit ihrer Eltern ein Zuwarten bis zum 1. Mai 2020 unzumutbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Soweit das Verfahren eingestellt worden und diesbezüglich über die Kosten entschieden worden ist, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog; § 158 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen gilt die nachfolgend abgedruckte Rechtsmittelbelehrung.