Urteil
1 K 508/18.MZ
VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2019:0314.1K508.18.MZ.00
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Leitsätze
1. Zu einer Anordnung von Ersatzpflanzungen gemäß § 17 Abs 8 S 2 in Verbindung mit § 15 Abs 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) nach Rodung eines Obstbaumbestandes.(Rn.36)
2. Der Gebrauch der Pflanzgenehmigungen nach Maßgabe der Art 61 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (L 347/671) (juris: EUV 1308/2013) steht unter dem Vorbehalt der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit.(Rn.59)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu einer Anordnung von Ersatzpflanzungen gemäß § 17 Abs 8 S 2 in Verbindung mit § 15 Abs 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) nach Rodung eines Obstbaumbestandes.(Rn.36) 2. Der Gebrauch der Pflanzgenehmigungen nach Maßgabe der Art 61 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (L 347/671) (juris: EUV 1308/2013) steht unter dem Vorbehalt der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit.(Rn.59) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zulässig, aber unbegründet ist. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere ist die Klage fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Widerspruchsbescheide erhoben worden (§ 74 Abs. 1 VwGO). Da das eigentliche Fristende, der 20. Mai 2018 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB), auf einen Sonntag fiel und der darauffolgende Pfingstmontag (21. Mai 2018) ein gesetzlicher Feiertag ist, war die Erhebung der Klage am Dienstag, den 22. Mai 2018, noch fristgerecht (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO). Die Klage ist allerdings unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anordnung der Ersatzpflanzungen beruht auf §§ 17 Abs. 8 Satz 2 i.V.m. 15 Abs. 2 Satz 1 Var. 1, Satz 2, Abs. 4 BNatSchG. Die formellen Voraussetzungen sind gegeben. Die Stadtverwaltung des Beklagten war gemäß § 1 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Landespflegegesetz vom 1. September 1988 (GVBl. S. 208), die gemäß § 39 Abs. 1 LNatSchG weiter gilt (siehe dazu Schrenk, in: PdK Rheinland-Pfalz G-10, Stand: August 2017, § 2 LNatSchG, Rn. 18), als untere Naturschutzbehörde zuständig. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 13. April 2017 vor Erlass der Bescheide auch gemäß § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) i.V.m. § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) angehört. Die materiellen Voraussetzungen des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG sind ebenfalls erfüllt. Gemäß § 17 Abs. 8 BNatSchG soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen, wenn dieser ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird (Satz 1). Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen (Satz 2). Durch die Rodung der Obstbäume und Sträucher hat der Kläger einen Eingriff in Natur und Landschaft ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen. Die Rodungen der Obstbäume und der Sträucher auf den drei Grundstücken stellen einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. Gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG ist ein Eingriff in Natur und Landschaft gegeben, wenn die Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder der mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehende Grundwasserspiegel verändert wird und diese Veränderung die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Maßgeblicher Anhaltspunkt für die Bestimmung des Vorliegens eines Eingriffs ist zunächst die Landesverordnung über die Bestimmung von Eingriffen in Natur und Landschaft vom 19. Dezember 2006 (GVBl. 2006, 447) – EingriffsVO –. Sie enthält Regelvermutungen in Form von Positiv- und Negativlisten zur Verwaltungsvereinfachung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 – 4 C 44/87 –, juris, Rn. 25). Ursprünglich basierte sie auf § 9 Abs. 4 a. F. LNatSchG und könnte nach aktueller Rechtslage auf § 40 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG gestützt werden. Wie sich aus den §§ 39 Abs. 1, 70 Abs. 2 LNatSchG ergibt, ordnet der Landesgesetzgeber die Fortgeltung der EingriffsVO an (vgl. dazu Klein, in: PdK Rheinland-Pfalz G-10, Stand: August 2017, § 39 LNatSchG, Rn. 7). Für die Rodung einer Streuobstwiese oder einer Baumreihe gilt dabei gemäß § 1 Nr. 11 EingriffsVO die widerlegliche Vermutung, dass ein Eingriff in Natur und Landschaft vorliegt. Für den Erwerbsobstanbau gilt wiederum gemäß § 2 Nr. 5 EingriffsVO die widerlegliche Vermutung, dass kein Eingriff vorliegt. Die Bepflanzung auf Grundstück Flur XX, Flurstück Nr. XX/X (Grundstück 1) und Flur XX, Flurstück Nr. YY (Grundstück 2) stellt jeweils eine „Baumreihe“ im Sinne des § 1 Nr. 11 Alt. 2 EingriffsVO dar. Für Grundstück Flur YY, Flurstück Nr. ZZZ (Grundstück 3) ist hingehen kein Vermutungstatbestand der EingriffsVO anwendbar. Insbesondere handelt es sich bei keinem der Grundstücke weder um eine Erwerbsobstanlage (§ 2 Nr. 5 EingriffsVO) noch um eine Streuobstwiese (§ 1 Nr. 11 Alt. 1 EingriffsVO). Eine Baumreihe im Sinne von § 1 Nr. 11 Alt. 2 EingriffsVO setzt sich aus einer Mehrheit von Bäumen zusammen, welche in einer Linie angeordnet sind, und deren äußerste Einzelbäume voneinander nicht nur unerheblich weit entfernt stehen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind landwirtschaftlich genutzte Bäume auch nicht von der EingriffsVO ausgenommen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften, der keine derartige Einschränkung erkennen lässt. § 2 Nr. 5 EingriffsVO enthält zudem eine explizite Regelung für Erwerbsobstanlagen, also stets gewerblich genutzte Pflanzen, sodass für eine einschränkende Auslegung des § 1 Nr. 11 EingriffsVO auch in systematischer Hinsicht kein Raum verbleibt. Landwirtschaftlich genutzte Bäume sind lediglich von der Rechtsverordnung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der Stadt M. vom 12. Dezember 2003 (RVOBaumschutz) ausgenommen (vgl. § 1 Abs. 1 RVOBaumschutz). Gemäß § 1 Abs. 4 RVOBaumschutz werden jedoch zum Schutz von Bäumen geregelte Bestimmungen, die sich in anderen Gesetzen oder Verordnungen befinden, von der RVOBaumschutz nicht berührt. Die zum Schutz von Bäumen gedachte Bestimmung des § 1 Nr. 11 EingriffsVO wird daher nicht durch die RVOBaumschutz beschränkt. Ob der Kläger die Obstbäume landwirtschaftlich im Sinne der RVOBaumschutz genutzt hat oder nicht, kann daher dahinstehen. Allerdings ist anzunehmen, dass der Begriff der „landwirtschaftlichen Nutzung“ im Sinne einer ernsthaften Bewirtschaftung hier ohnehin nicht erfüllt ist (siehe dazu die Ausführungen zur „Erwerbsobstanlage“ unten). Es handelt sich nicht um Streuobstanbau im Sinne des § 1 Nr. 11 Alt. 1 EingriffsVO. Dies ist nach der Definition des Verbands der Gartenbauvereine Saarland/Rheinland-Pfalz e.V. (abrufbar unter: https://www.gartenbauvereine.de/saarland_rheinland-pfalz/streuobst/obstwiesen/definition-streuobst), die sich die Kammer zu eigen macht, eine Form des extensiven Obstbaus, bei dem größtenteils starkwüchsige, hochstämmige und großkronige Obstbäume in weiträumigen Abständen stehen. Charakteristisch für Streuobstbestände ist die regelmäßige Unternutzung als Dauergrünland. Häufig sind Streuobstbestände aus Obstbäumen verschiedener Arten und Sorten, Alters- und Größenklassen zusammengesetzt. Die Mindestflächengröße umfasst 0,15 ha. Im Unterschied zur modernen Dichtpflanzung mit geschlossenen einheitlichen Pflanzungen ist in Streuobstbeständen stets der Einzelbaum erkennbar. Auch liegt keine Erwerbsobstanlage im Sinne von § 2 Nr. 5 EingriffsVO vor. Solche werden regelmäßig unter hohem Mitteleinsatz bewirtschaftet. Die Privilegierung der Erwerbsobstanlage beruht auf der wesentlich erhöhten wirtschaftlichen Bedeutung für den Betrieb des Landwirts auf der einen Seite und dem durch die intensive Bewirtschaftung beträchtlich verringerten Wert der Fläche für die Schutzgüter Natur und Landschaft auf der anderen Seite. Ob eine Erwerbsobstanlage vorliegt, ist durch Prüfung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Typik der Landschaft zu ermitteln (vgl. zum Vorliegen einer „landwirtschaftlichen Nutzung“: BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 – 9 ZB 12.2656 –, BeckRS 2014, 47704, Rn. 4). Eine insoweit in der EingriffsVO privilegierte Nutzung kann grundsätzlich nur im Falle einer ernsthaften und in ihrer Beständigkeit langfristig ausgerichteten, nachhaltigen landwirtschaftlichen Betätigung angenommen werden. Die Gewinnerzielung gehört zwar nicht zwingend zu den Voraussetzungen, an die die Betriebseigenschaft geknüpft ist, ihr ist jedoch eine gewichtige, wenn auch nur indizielle Bedeutung für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Unternehmens beizumessen (vgl. BayVGH, a.a.O.). Sowohl die elf auf Grundstück Flur XX, Flurstück Nr. XX/X (Grundstück 1) befindlichen Bäume, als auch die sechs auf Grundstück Flur XX, Flurstück Nr. YY (Grundstück 2) gepflanzten Bäume wiesen vor der Rodung eine lineare Anordnung auf. Zwar standen sie in unregelmäßigen Abständen, dies beruhte jedoch auf dem Absterben einiger Bäume vor längerer Zeit. Trotzdem bildeten die Bäume noch eine hinreichend geschlossene Linie, wie sich aus den in der Verwaltungsakte befindlichen Luftbildern entnehmen lässt, welche die Kammer mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert hat. Die Baumreihen setzen sich jeweils aus gleichartigen Bäumen zusammen. Demnach war von einer Baumreihe auszugehen. Die Bäume auf Grundstück Flur YY, Flurstück Nr. ZZZ (Grundstück 3) waren demgegenüber nicht linear angeordnet, sondern bildeten vielmehr zusammen mit zahlreichen Sträuchern eine Einfriedung in Form eines Trapezes. Ob diese Anpflanzung etwa als eine Kombination von vier Baumreihen (also jeweils an den Seiten des trapezförmigen Grundstücks) gesehen werden kann, kann hier offengelassen werden, da auch ohne Anwendung des § 1 Nr. 11 Alt. 2 EingriffsVO ein Eingriff bejaht werden kann (siehe dazu unten). Die Bepflanzung auf allen drei Grundstücken stellt jedenfalls keine Erwerbsobstanlage dar. Der Kläger ist seiner (sekundären) Darlegungslast für das Vorliegen eines insoweit (naturschutzrechtlich) privilegierten Betriebs nicht nachgekommen. Er hat weder ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt noch einen tatsächlich erzielten Gewinn in nachprüfbarer Weise, etwa aufgrund einer Rentabilitätsberechnung, belegt. Der Gesamteindruck der Grundstücke spricht vielmehr gegen eine langfristig ausgerichtete und ernsthafte Bewirtschaftung. Auf allen drei Grundstücken waren vor der Rodung insgesamt nur noch 25 Bäume vorhanden. Eine derart geringe Zahl von Obstbäumen lässt sich nach allgemeiner Lebenserfahrung kaum rentabel bewirtschaften. Zum Teil wird sogar bei einer Zahl von 40 Bäumen nicht mehr von einer ernsthaften Bewirtschaftung ausgegangen (so etwa BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 – 9 ZB 12.2656 –, BeckRS 2014, 47704, Rn. 5). Im Rahmen eines Erwerbsobstbaus wäre zudem zu erwarten gewesen, dass die entstehenden Lücken wieder bepflanzt würden, um einen möglichst hohen Ertrag zu erzielen. Die Obstbäume auf Grundstück Flur YY, Flurstück Nr. ZZZ (Grundstück 3) waren zudem von Sträuchern umgeben, was eine intensive Bewirtschaftung erheblich erschwert hätte. Die für Erwerbsobstanlagen typische Dichtpflanzung lag jedenfalls auf keinem der drei Grundstücke vor. Sofern – wie hier – objektive Gesichtspunkte gegen die Annahme einer Erwerbsobstanlage sprechen, oblag es dem Kläger, geeignete Nachweise für die Ernsthaftigkeit der Bewirtschaftung vorzulegen. Dies gilt umso mehr in Fällen, in denen der Kläger die streitgegenständlichen Bäume eigenmächtig beseitigt und so auch den Gegenstand einer etwaigen Beweiserhebung vernichtet hat. Da der Kläger hier keine geeigneten Nachweise vorgelegt hat, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Obstbaumbeständen um eine Erwerbsobstanlage gehandelt hatte. Dass die Flächen um die Bäume herum – nach Angaben des Klägers – „gemulcht“ und „sauber gehalten“ worden seien, kann vor diesem Hintergrund alleine noch nicht die Annahme einer Erwerbsobstanlage rechtfertigen. Anhaltspunkte, die ausnahmsweise die Vermutung für das Vorliegen eines Eingriffs auf Grundstück Flur XX, Flurstück Nr. XX/X (Grundstück 1) und Grundstück Flur XX, Flurstück Nr. YY (Grundstück 2) erschüttern könnten, sind weder vom Kläger vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. Da sich auf Grundstück Flur YY, Flurstück Nr. ZZZ (Grundstück 3) wohl keine Baumreihe und keine Streuobst- oder Erwerbsobstanlage befunden hat (s.o.), greift insoweit keine Vermutung für oder gegen das Vorliegen eines Eingriffs. Zur Überzeugung der Kammer ist allerdings auch hier ein Eingriff in Natur und Landschaft anzunehmen. Es ist ein Vorher-/Nachher Vergleich anzustellen (vgl. Stöckel/Müller-Walter, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand August 2018, § 14 BNatSchG, Rn. 11). Die zunächst auf dem Grundstück stehenden Bäume und Sträucher sind durch die Einwirkung des Klägers verschwunden. Diese Veränderung muss die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen, wobei bereits die Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt (vgl. etwa Stöckel/Müller-Walter, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, a.a.O., Rn. 13). Dies ist hier der Fall. Ein Eingriff ist auch die Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes der Landschaftsoberfläche, wobei hier auch der Bestand von großen Laubbäumen maßgeblich sein kann (vgl. Stöckel/Müller-Walter, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, a.a.O., Rn. 7). Eine solche liegt vor, wenn das Landschaftsbild z. B. in Folge einer Gestaltveränderung vom Standpunkt eines aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters sich als gestört darstellt bzw. sich aus seiner Sicht der spezifische Charakter der Landschaft in einer als negativ empfundenen Weise verändert hat (OVG RP, Beschluss vom 5. Juni 2012 − 8 A 10594/12 –, NVwZ-RR 2012, 591 [592]). Hier wurde schließlich eine die Landschaft prägende Lebensform (vgl. Stöckel/Müller-Walter, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, a.a.O., Rn. 7) in der Gestalt von Baumgruppen beseitigt. Ausweislich der Satelliten- bzw. Luftaufnahmen und der in der Verwaltungsakte befindlichen Lichtbilder handelte es sich bei den Bäumen in der überwiegend durch Wein- und Ackerbau gekennzeichneten Umgebung um ein prägendes Element der Landschaft. Es liegt zur Überzeugung der Kammer auch eine erhebliche (jedenfalls hinreichend wahrscheinliche) Beeinträchtigung des Naturhaushaltes auf Grundstück Flur YY, Flurstück Nr. ZZZ (Grundstück 3) vor. Es ist davon auszugehen, dass der Naturhaushalt beeinträchtigt ist oder jedenfalls beeinträchtigt sein kann. Dieser umfasst das aus den Faktoren Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer vielfältigen Wechselwirkungen gebildete, räumlich abgrenzbare Wirkungsgefüge (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Seine Leistungs- und Funktionsfähigkeit meint sowohl den aktuellen Zustand dieses Wirkungsgefüges, als auch noch nicht aktualisierte Potenziale. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn Faktoren oder ihr ökologisches Zusammenwirken in einer Weise gestört werden, die sich nach ökologischen Maßstäben als Verschlechterung darstellt. Da die Anzahl der Tier- und Pflanzenarten für das ungestörte Funktionieren des Ökosystems und seine Stabilität von entscheidender Bedeutung ist, kann eine Beeinträchtigung insbesondere dann angenommen werden, wenn Populationen von Tier- und Pflanzenarten die Lebensgrundlage entzogen wird, die Artenvielfalt abnimmt oder sich die Individuenzahl der Arten verringert (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 2 M 114/18 –, juris, Rn. 18). Eine Beeinträchtigung ist erheblich, wenn sie nach Art, Umfang und Schwere im Verhältnis zur ökologischen Qualität des betroffenen Naturhaushalts von Gewicht ist. Dabei ist insbesondere auf das Schutzwürdigkeitsprofil der betroffenen Naturgüter und das Gefährdungsprofil des Eingriffs abzustellen. Im Ergebnis muss es sich um eine Beeinträchtigung von spürbarem Gewicht oder zumindest um eine nach Art, Umfang und Schwere des Eingriffs nicht völlig unwesentliche Beeinträchtigung handeln. Erheblich sind Beeinträchtigungen des Naturhaushalts dann, wenn sie nicht von geringer Bedeutung und mit den in § 1 BNatSchG bezeichneten Zielen unvereinbar sind.Die Intensitätsschwelle ist im Hinblick auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts umso eher überschritten, je empfindlicher das jeweilige Ökosystem und je schutzwürdiger die betroffenen Bestandteile des Naturhaushalts sind (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 2 M 114/18 –, juris, Rn. 19). Die auf Grundstück Flur YY, Flurstück Nr. ZZZ (Grundstück 3) befindlichen Bäume und Sträucher waren geeignet – was dem Grunde nach auch vom Kläger nicht bestritten wird – Vögeln und Kleinsäugern einen wichtigen Lebensraum zu bieten. Die Bepflanzung konnte Tieren als ungestörter Brutplatz, Raum für Nahrungssuche und auch als Rückzugsort dienen. Gerade Bäume, die von Sträuchern umgeben sind, sind ökologisch als besonders wertvoll anzusehen, da die Sträucher kleinen Tieren zusätzlichen Raum zum Verstecken und Verweilen bieten. Diesen Tieren ist durch die Rodung ein Teil ihrer Lebensgrundlage entzogen worden. Dies dürfte hier umso mehr gelten, da sich in der Umgebung hauptsächlich Wingerte und ackerbaulich genutzte Flächen befinden, die ebendiesen Tieren keinen hinreichenden Lebensraum bieten können. Der Kläger kann sich auch nicht auf die sog. Landwirtschaftsklausel in § 14 Abs. 2 und 3 BNatSchG berufen. Dabei liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 BNatSchG bereits evident nicht vor, da es sich hier nicht um eine Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nach Maßgabe der Nr. 1 und 2 handelt. Ferner sind auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 BNatSchG nicht gegeben, da die Vorschrift von ihrem Sinn und Zweck sowie ihrer Entstehungsgeschichte eng auszulegen ist (vgl. etwa Stöckel/Müller-Walter, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand August 2018, § 14 BNatSchG, Rn. 20) und damit die hier gegenständliche Konstellation nicht erfasst. Sie soll nur die „tägliche Wirtschaftsweise“ des Landwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen freistellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1983 – 4 C 76/80 –, juris, Rn. 12 m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 20. September 2000 – 8 A 12418/99 –, juris, Rn. 27). Mit dieser Begriffswahl sollte – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – eine übliche, an eine sich fortsetzende Wirtschaftsweise anknüpfende landwirtschaftliche Bodennutzung bezeichnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 – 6 C 3/97 –, BeckRS 1997, 12460, Rn. 19). Es ist in der Rechtsprechung zudem anerkannt, dass ein Wechsel zwischen den in § 14 Abs. 2 BNatSchG genannten Hauptnutzungsarten nicht mehr als tägliche Wirtschaftsweise gilt, sondern den naturschutzrechtlichen Regelungen unterfällt (vgl. zum Wechsel von land- zu forstwirtschaftlicher Bodennutzung: BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 – 6 C 3/97 –, BeckRS 1997, 12460, Rn. 19; Urteil vom 13. April 1983 – 4 C 76/80 –, juris, Rn. 12; siehe auch OVG RP, Urteil vom 20. September 2000 – 8 A 12418/99 –, juris, Rn. 27). Umgekehrt ist entschieden, dass die Landwirtschaftsklausel dann zur Anwendung kommt, wenn eine Grundfläche im Rahmen einer der landwirtschaftlichen Nutzungsunterarten wie Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Erwerbsgartenbau, Erwerbsobstbau, Weinbau oder Imkerei bewirtschaftet wird (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. September 2000 – 8 A 12418/99 –, juris, Rn. 27). Die innerhalb dieser landwirtschaftlichen Nutzungsarten stattfindenden Variationen (insbesondere Fruchtfolgen) sind damit etwa dem naturschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalt entzogen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen jährlichen Bewirtschaftungsrhythmus handelt oder – wie im Falle des Obstbaus – Rodung und Neuanpflanzung erst nach mehreren Jahren stattfinden (OVG RP, Urteil vom 20. September 2000 – 8 A 12418/99 –, juris, Rn. 27; in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 – 6 C 3/97 –, BeckRS 1997, 12460, Rn. 19: „tägliche Wirtschaftsweise“ meine keine tägliche Bewirtschaftung). Dieser unter Umständen durchaus mehrjährige Bewirtschaftungsrhythmus wird jedoch aufgegeben, wenn der Landwirt – wie hier – von der einen zu einer anderen der genannten landwirtschaftlichen Nutzungsunterarten übergeht (OVG RP, Urteil vom 20. September 2000 – 8 A 12418/99 –, juris, Rn. 27). Mit der Beseitigung des jahrzehntealten Obstbaumbestandes und der Umwandlung in Acker- bzw. Weinanbaufläche verlässt der Kläger folglich (offensichtlich) den Rahmen dessen, was mit „täglicher Wirtschaftsweise“ umschrieben wird (vgl. HessVGH, Urteil vom 21. August 1997 – 6 UE 4842/96 –, juris, Rn. 28). Dies gilt insbesondere dann, wenn die anderen Pflanzenarten – wie wohl auch hier – auf andere Rahmenbedingungen angewiesen sind. Es handelt sich hier zudem um einen Vorgang, der im normalen Betriebsablauf nur ausnahmsweise vorkommt (vgl. VG Mainz, Urteil vom 26. April 2018 – 1 K 820/17.MZ –, n.v.; Urteil vom 19. Juli 1996 – 2 K 254/96.MZ –, n.v.). Die Rodung der Sträucher und Bäume diente zudem alleine der Vorbereitung der landwirtschaftlichen Nutzung durch die Schaffung einer bepflanzbaren Fläche und gerade nicht der Nutzung einer bestehenden Fläche, sodass auch insoweit schon deshalb die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 2 BNatSchG nicht zur Anwendung gelangt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1992 – 4 B 38/92 –, NVwZ-RR 1992, 467 [469]; Beschluss vom 14 April 1988 – 4 B 55/88 –, NVwZ-RR 1989, 179). Nach alledem war daher insgesamt von einem Eingriff auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft waren gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG genehmigungspflichtig. Die erforderliche Genehmigung ist nicht beantragt und dementsprechend auch nicht erteilt worden. Entgegen der Ansicht des Klägers stellt die für Grundstück Flur XX, Flurstück Nr. YY (Grundstück 2) und Grundstück Flur YY, Flurstück Nr. ZZZ (Grundstück 3) beantragte Genehmigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 4. Juli 2016 nach Maßgabe der Art. 61 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (L 347/671) – GMO-2013 – keine Genehmigung in diesem Sinne dar. Die Genehmigung, auf den jeweiligen Flächen Wein anbauen zu dürfen, entfaltet keine Konzentrationswirkung. Sofern eine solche gewollt wäre, hätte sie vom Gesetzgeber angeordnet werden müssen (so etwa im Baurecht in § 65 Abs. 5 LBauO). Dies ist allerdings nicht geschehen. Das Ziel dieser EU-Verordnung ist es zudem, eine gemeinsame Marktorganisation für Landwirtschaftliche Erzeugnisse zu schaffen, um ein Überangebot und damit verbundenen Preisabfall zu vermeiden (vgl. etwa Ewg. 2: „gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse“; Ewg. 10: „Marktstützung“; Ewg. 17: „Marktpreise zu stabilisieren“; Ewg. 55: „Kernziel, die Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors in der Union zu steigern“, „Überkapazitäten auf der Angebotsseite“). So ergibt sich aus Art. 63 Abs. 3 GMO-2013, dass mit dem Genehmigungssystem schließlich eine „geordnete[n] Zunahme der Rebpflanzungen“ bezweckt werden soll. Eine Einschränkung dieser Zunahme, soll nur gerechtfertigt sein, um ein „drohendes Überangebot von Weinerzeugnissen im Verhältnis zu den Marktaussichten für diese Erzeugnisse“ (Art. 63 Abs. 3 lit. a GMO-2013) oder eine „erwiesenermaßen drohende erhebliche Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe zu verhindern“ (Art. 63 Abs. 3 lit. b GMO-2013). Fragen des Naturschutzes und der örtlichen Gegebenheiten werden dort nach alledem nicht geregelt. Die Vergabe des in Art. 63 Abs. 1 GMO-2013 festgelegten (und mitgliedstaatlich modifizierten) Kontingents für Neuanpflanzungen bleibt ohne Auswirkungen auf die naturschutzrechtliche Zulassungspflicht. Der Gebrauch der Pflanzgenehmigungen steht daher hier faktisch unter dem Vorbehalt der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit. Die streitgegenständlichen Rodungen stellen nach alledem Eingriffe in Natur und Landschaft dar, die mangels einer naturschutzrechtlichen Genehmigung formell illegal erfolgt sind. Die Rechtsfolge ergibt sich aus § 17 Abs. 8 BNatSchG. Da eine Untersagung – wie hier – nach Abschluss des Eingriffs ins Leere ginge, soll die Behörde entweder Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen, soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Eine nachträgliche Genehmigung des Eingriffs kommt nicht in Betracht, da die Rodung der Bäume und Sträucher auch materiell rechtswidrig ist. Gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG ist zwischen vermeidbaren und unvermeidbaren Eingriffen zu unterscheiden. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, die mit dem verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind (Schrader, in: BeckOK Umweltrecht, 49. Edition, Stand: 1. Januar 2019, § 15 BNatSchG, Rn. 8). Der Eingriff ist hier „unvermeidbar“ gewesen. Der Zweck der Rodung war der Zugewinn von Flächen, auf denen Nutzpflanzen angebaut werden können. Dies setzt zwingend voraus, an gleicher Stelle vorhandene größere Pflanzen, insbesondere Bäume, zu roden. Gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher des Eingriffs verpflichtet, nach unvermeidbaren Beeinträchtigungen Ausgleichsmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG oder Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG vorzunehmen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Damit hat der Kläger seine Verursacherpflichten aus § 15 BNatSchG verletzt und materiell rechtswidrig in Natur und Landschaft eingegriffen, sodass auch eine (nachträgliche) Genehmigung ohne die Erfüllung dieser Pflichten (hier: Ersatzpflanzungen) nicht in Betracht kommt (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG). Die Beklagte hat ihr gesetzlich angeordnetes Ermessen insoweit rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insbesondere ist keine Ermessensüberschreitung anzunehmen. Mit der Verwendung des Wortes „soll“ lässt der Gesetzgeber erkennen, dass im Regelfall gehandelt werden muss, nur in Ausnahmefällen wird der Behörde hier ein Spielraum hinsichtlich des Entschließungsermessens eröffnet (vgl. VG München, Urteil vom 12. Mai 2015 – M 11 K 13.5746 –, BeckRS 2015, 51787 m.w.N.; Schrader, in: BeckOK Umweltrecht, 45. Edition, Stand: 1. Dezember 2017, § 17 BNatSchG, Rn. 62; bezüglich eines Vorgehens nach § 15 BNatSchG: VG Ansbach, Urteil vom 20. März 2013 – 11 K 12.00109 –, BeckRS 2013, 51029). Ein atypischer Ausnahmefall liegt hier nicht vor (vgl. dazu etwa VG München, Urteil vom 12. Mai 2015 – M 11 K 13.5746 –, BeckRS 2015, 51787). Bei der Entscheidung, welche der beiden möglichen Rechtsfolgen gewählt wird, besteht für die Behörde hingegen ein Auswahlermessen (VG München, a.a.O.: „Wahlrecht“ der Behörde; Schrader, in: BeckOK Umweltrecht, 45. Edition, Stand: 1. Dezember 2017, § 15 BNatSchG, Rn. 68). Es war hier ermessensgerecht, bei einem auch materiell rechtswidrigen Eingriff auf Maßnahmen nach § 15 BNatSchG zurückzugreifen (vgl. dazu auch Siegel, in: Frenz/Müggenborg, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Auflage 2016, § 17, Rn. 51). Die Beklagte hat aus nachvollziehbaren Gründen von der Wiederherstellung des früheren Zustands abgesehen und stattdessen die Ersatzpflanzung angeordnet. Die Anordnung ist insgesamt verhältnismäßig. Sie dient dem legitimen Zweck des Naturschutzes und ist geeignet, den Lebensraum der Tiere wiederherzustellen. Die Zahl der Ersatzpflanzungen ist angesichts der Beeinträchtigung der Natur erforderlich. Eine geringere Anzahl von Ersatzpflanzungen hätte nicht die gleiche positive Wirkung auf den Naturhaushalt. Die Anordnung ist auch angemessen. Während der Naturschutz verfassungsrechtlich etwa in Art. 20a GG (ausdrücklich) als Staatszielbestimmung abgebildet ist (vgl. kürzlich VG Augsburg, Urteil vom 20. November 2018 – Au 8 K 17.1629 –, BeckRS 2018, 36223, Rn. 42), steht dem zunächst das Eigentumsrecht des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG gegenüber. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes regelmäßig verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhaltsbestimmung des Eigentums sind. Sie konkretisieren die Sozialgebundenheit des Eigentums, die dem Grundstück aufgrund seiner Lage und seines Zustandes bereits anhaftet und die es prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1983 – 4 C 21/79 –, NVwZ 1985, 42 [43]). In Bezug auf die damit gleichsam einhergehende Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) kann der Naturschutz grundsätzlich auch einen dafür erforderlichen hinreichend vernünftigen Grund des Gemeinwohls darstellen (vgl. allgemein zu den Schranken der Berufsausübungsfreiheit: BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 – 1 BvR 1531/90 –, juris, Rn. 55). Es war insoweit wesentlich zu berücksichtigen, dass der Kläger willentlich formell und materiell rechtswidrig in Natur und Landschaft eingegriffen hat. Die Funktion vitaler Bäume hat für Natur und Landschaft zudem einen generell hohen Stellenwert, was hier auch konkret in der überwiegend landwirtschaftlich genutzten Umgebung deutlich wird. Eine unangemessene Einschränkung der Rechte des Klägers ist damit nicht zu erkennen. Insbesondere wurde dem Kläger lediglich aufgegeben, die Grundstücke mit der gleichen Anzahl von Bäumen und Sträuchern wie zuvor zu bepflanzen, obwohl bekannt ist, dass junge Pflanzen zunächst einen geringeren Wert für den Naturhaushalt haben. Die ergänzenden Pflichten zur Pflege und die Anordnung der Abnahme nach drei Jahren sind auf §§ 17 Abs. 8 Satz 2, 15 Abs. 4 BNatSchG zu stützen. Diese Maßnahmen sind ebenfalls erforderlich und angemessen, um die Wiederherstellung von Natur und Landschaft zu gewährleisten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Klage keinen Erfolg hat und folglich ein Erstattungsanspruch nicht besteht, ist eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 19 Abs. 2 AGVwGO entbehrlich. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 28. Februar 2019 Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 39, 52 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung von Ersatzpflanzungen durch die Beklagte auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Der Kläger ist Eigentümer dreier Grundstücke in der Gemarkung E. Auf diesen Grundstücken nahm der Kläger Rodungen von Obstbäumen und Büschen vor. Bis zur Rodung durch den Kläger wiesen die streitgegenständlichen Grundstücke die folgende Beschaffenheit auf: Auf dem Grundstück Gemarkung E., Flur XX, Flurstück Nr. XX/X mit einer Fläche von 1.467 m² (Grundstück 1) befanden sich elf in unregelmäßigen Abständen auf einer Linie stehende Obstbäume, welche einen Stammumfang von jeweils 90 bis 120 cm aufwiesen. Im Übrigen war das Grundstück mit Gras bewachsen. Auf dem Grundstück Gemarkung E., Flur XX, Flurstück Nr. YY mit einer Fläche von 4.192 m² (Grundstück 2) befanden sich mindestens sechs in unregelmäßigen Abständen auf einer Linie stehende Obstbäume, welche einen Stammumfang von jeweils mindestens 80 cm aufwiesen. Im Übrigen war auch dieses Grundstück mit Gras bewachsen. Auf dem Grundstück Gemarkung E., Flur YY, Flurstück Nr. ZZZ mit einer Fläche von 860 m² (Grundstück 3) befanden sich Gehölze an den Grenzen des Flurstücks, die als Einfriedung den innenliegenden, zur Heuernte genutzten, Bereich umrandeten. Es setze sich aus Sträuchern sowie mindestens acht Obstbäumen zusammen, von denen letztere jeweils Stammumfänge von mindestens 73 cm und höchstens 95 cm aufwiesen. Am 26. Februar 2016 stellte der Kläger für die Grundstücke Flur XX, Flurstück Nr. YY (Grundstück 2) und Flur YY, Flurstück Nr. ZZZ (Grundstück 3) Anträge auf Genehmigung zum Anpflanzen von Weinreben im Rahmen des europäischen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Für das Grundstück Flur XX, Flurstück Nr. YY (Grundstück 2) wurde die Genehmigung gemäß Art. 61 ff. der Verordnung Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (L 347/671) für eine Fläche von 1.528 m2 (Bescheid Nr. 16-01856: 0,1528 h) und für das Grundstück Flur YY, Flurstück Nr. ZZZ (Grundstück 3) für eine Fläche von 313 m2 (Bescheid Nr. 16-01855: 0,0313 h) am 4. Juli 2016 erteilt. Im Hinblick auf Grundstück Flur XX, Flurstück Nr. XX/X (Grundstück 1) wurde kein solcher Antrag bei der BLE gestellt. Die Beklagte stellte am 22. März 2017 fest, dass der Kläger die auf den vorgenannten drei Grundstücken befindlichen Gehölze und Obstbäume gerodet hatte. Eine vorherige Mitteilung über die bevorstehende Rodung an die Beklagte erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 13. April 2017 forderte die Beklagte den Kläger auf, zu der Rodung der Obstbäume bzw. der Gehölze und der aufgrund dessen beabsichtigten Anordnung von Ersatzpflanzungen Stellung zu nehmen. In der Folgezeit erließ die Beklagte unter dem 28. Juni 2017 insgesamt drei Bescheide hinsichtlich der vorgenannten Grundstücke des Klägers, mit denen sie Ersatzpflanzungen anordnete. Für das Grundstück Flur XX, Flurstück Nr. XX/X (Grundstück 1) ordnete die Beklagte die Ersatzpflanzung von elf heimischen Obst- oder Laubbäumen (StU 18/20) an. Die Ersatzpflanzungen seien bis zum 30. November 2017 vorzunehmen. Nach erfolgter Ersatzpflanzung sei die Pflege für drei Jahre durch den Kläger sicherzustellen. Die Abnahme der Ersatzpflanzungen erfolge drei Jahre nach der Pflanzung. Hinsichtlich des Grundstücks Flur XX, Flurstück Nr. YY (Grundstück 2) ordnete die Beklagte sechs Ersatzpflanzungen mit heimischen Obst- oder Laubbäumen (StU 18/20) an. Die Ersatzpflanzungen seien bis zum 30. November 2017 vorzunehmen. Nach erfolgter Ersatzpflanzung sei die Pflege (Wässern, Pflege der Baumscheibe, Wildverbissschutz) für drei Jahre durch den Kläger sicherzustellen. In Bezug auf das Grundstück Flur YY, Flurstück Nr. ZZZ (Grundstück 3) ordnete die Beklagte die Ersatzpflanzung von 150 heimisch, standortgerechten Sträuchern in der Pflanzqualität 60 bis 100 cm hoch und zweimal verpflanzt sowie sechs Obst- oder Laubbäumen (StU 18/20) an. Die Ersatzpflanzungen seien bis zum 30. November 2017 vorzunehmen. Nach erfolgter Ersatzpflanzung sei die Pflege (Wässern, Pflege der Baumscheibe, Wildverbissschutz) für drei Jahre durch den Kläger sicherzustellen. Alle drei Bescheide wurden per Postzustellungsurkunde am 29. Juni 2017 zugestellt. Gegen die vorgenannten Bescheide erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 26. Juli 2017 Widerspruch. Er trug dahingehend mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2017 vor, dass die Rodung der Obstbäume eine gesetzlich privilegierte Bodennutzung darstelle, welche im vorliegenden Fall auch der guten Praxis entspreche und auch standortangepasst erfolge. Es habe sich bei den streitgegenständlichen Flächen nicht seit über 25 Jahren um Brachflächen gehandelt. Auch Spargel sei dort in den letzten 40 Jahren nicht angebaut worden. Es habe sich stets um landwirtschaftlich genutzte Flächen gehandelt. Pflaumen und Kirschen seien regelmäßig geerntet worden; Kirschen bis in die letzten Jahre, als es durch das Aufkommen der Kirschessigfliege zu aufwändig und nicht mehr rentabel gewesen sei. Darüber hinaus seien die Flächen teilweise zum Obstbau genutzt worden. Unter den Bäumen sei der Boden sauber gehalten und gemulcht worden. Bei der Obsternte hätten schließlich hohe Leitern gestellt werden müssen. Auf den Freiflächen sei Getreide angebaut worden, mal Luzerne (Schneckenklee), Gras für Heu oder Klee. In Bezug auf das Grundstück Flur XX, Flurstück Nr. XX/X (Grundstück 1) trug der Kläger vor, dass die gerodeten Obstbäume eine rentable Obstproduktion nicht mehr gewährleistet hätten. Die gerodeten Bäume hätten bereits erhebliche Lücken aufgewiesen, da die dort 1978 bzw. 1979 gepflanzten Bäume nach und nach eingegangen seien. Sollte die Rodung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellen, sei diese jedoch jedenfalls nicht erheblich. Insbesondere liege mangels starkwüchsiger, großkroniger und hochstämmiger Obstbäume in weiträumigen Abständen keine Streuobstwiese vor, sondern eine Baumreihe mit niederstämmigen Bäumen in moderner Dichtpflanzung. Neben der Baumreihe sei in den letzten Jahrzehnten Ackerbau betrieben worden. Hier gelte das Verbot der Rodung, dass aus der Rechtsverordnung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der Stadt M. folge, nicht. Nunmehr sollen dort Tafeltrauben angebaut werden. Hierfür sei keine Genehmigung der BLE erforderlich. Hinsichtlich des Grundstücks Flur XX, Flurstück Nr. YY (Grundstück 2) trug der Kläger vor, dass die mittlerweile gerodeten Obstbäume eine rentable Obstproduktion nicht gewährleistet hätten, auch weil die Zwetschgenbäume zu alt gewesen seien. Der Kläger sei hinsichtlich seiner Entscheidung, die auf seinen Flächen angebauten Pflanzen zu wechseln, das heißt zur Umnutzung seiner Flächen, frei. Von der Rodung sei keine Streuobstwiese, sondern eine Baumreihe mit älteren, größeren Bäumen betroffen gewesen. Bis auf die Fläche unter den Bäumen sei Getreide oder Klee im Wechsel angebaut worden. Das Flurstück sei im Übrigen von Wingerten umgeben. Sollte eine Genehmigung erforderlich gewesen sein, so sei diese durch den Bescheid der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 4. Juli 2016 erteilt worden. Jedenfalls dürfte eine Genehmigung nicht versagt werden, um einen Widerspruch in der Rechtsordnung zu vermeiden. Zudem seien die Bäume auf dem Grundstück nicht von dem Verbot der Rodung, dass aus der Rechtsverordnung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der Stadt M. folge, betroffen, da sich dieses nur auf wirtschaftlich nicht genutzte Bäume und Walnussbäume beziehe; die Bäume seien jedoch wirtschaftlich genutzt worden und auch keine Walnussbäume. Hinsichtlich des Grundstücks Flur YY, Flurstück Nr. ZZZ (Grundstück 3) führte der Kläger aus, dass auch hier eine Streuobstwiese nicht erkennbar sei. Es handele sich auch hier vielmehr um das Grundstück umrandende Baumreihen, wobei es eher aus Büschen bzw. Gestrüpp mit entsprechend geringen Stammumfängen bestehe. Das Flurstück sei im Übrigen von Wingerten umgeben. Sollte eine Genehmigung erforderlich sein, so sei diese durch den Bescheid der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 4. Juli 2016 erteilt worden. Auch hier seien die Bäume nicht von einem Verbot der Rodung betroffen. Das Grundstück sei schon immer als Weinberg und Wiese für die Heuernte genutzt worden. Mit Widerspruchsbescheiden vom 18. April 2018 wurden die Ausgangsbescheide vom 28. Juni 2017 insoweit abgeändert, als dass Satz 2 des Tenors nunmehr lautet: „Die Ersatzpflanzungen sind innerhalb von vier Monaten ab Bestandskraft des Bescheides vorzunehmen, nicht aber in den Kalendermonaten Dezember, Januar und Februar“. Im Übrigen wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Stadtrechtsausschuss der Beklagten im Wesentlichen aus, dass die Verfügungen in den gegenständlichen Bescheiden auf § 17 Abs. 8 Satz 2 i.V.m. § 15 Satz 1 Variante 1, Satz 2, Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu stützen seien. Die Widersprüche seien unbegründet. Aufgrund zwischenzeitlichen Zeitablaufs sei lediglich eine neue Frist zur Befolgung der Handlungsanweisung zu bestimmen gewesen. Es liege ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 BNatSchG vor. Die Privilegierung des § 14 Abs. 2 BNatSchG greife nicht ein. Die Rodung der Gehölze auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück sei keine objektive erforderliche Nutzung einer täglichen Wirtschaftsweise in diesem Sinne. Im Widerspruchsbescheid mit dem Aktenzeichen StRA ..7/2017 (Grundstück Flur XX, Flurstück Nr. XX/X) führte der Stadtrechtsauschuss aus, dass es sich nicht um eine Streuobstwiese handle. Es sei von einer Baumreihe auszugehen. Es liege aber keine Erwerbsobstanlage vor. Dahingehend habe der Kläger keinerlei Unterlagen vorgelegt. Die Rodung einer Baumreihe stelle in der Regel einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Eine nachträgliche Genehmigung hätte zudem hier nicht erfolgen können, da die Rodung der Bäume materiell rechtswidrig gewesen sei. Im Widerspruchsbescheid mit dem Aktenzeichen StRA ..8/2017 (Grundstück Flur XX, Flurstück Nr. YY) führt der Kreisrechtsausschuss der Beklagten im Wesentlichen aus, dass es sich nicht um eine Streuobstwiese, sondern um eine Baumreihe handle. Erwerbsobstbau sei nicht anzunehmen. Der Eingriff sei ohne die erforderliche Genehmigung erfolgt. Damit sei die Rodung formell illegal gewesen. Auch eine nachträgliche Genehmigung komme nicht in Betracht, da die Rodung auch materiell illegal gewesen sei. Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten begründete im Widerspruchsbescheid mit dem Aktenzeichen StRA ..9/2017 (Grundstück Flur YY, Flurstück Nr. ZZZ) seine Entscheidung damit, dass für das Vorliegen einer Streuobstwiese keine Anhaltspunkte bestünden. Ebenso wenig läge eine Baumreihe vor. Zudem handle es sich nicht um eine Erwerbsobstanlage. Insgesamt liege ein Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG vor, da die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigt worden sei. Eine erforderliche Genehmigung sei nicht beantragt worden. Die Genehmigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 4. Juli 2016 im Rahmen des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen der Europäischen Union stelle keine Zulassung oder Anzeige im Sinne des BNatSchG dar. Die Rodung sei damit formal illegal erfolgt. Auch eine nachträgliche Genehmigung komme nicht in Betracht, da die Rodung auch materiell rechtswidrig sei. Die Widerspruchsbescheide wurden mit Postzustellungsurkunde am 20. April 2018 an den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt. Der Kläger hat am 22. Mai 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Grundstücke bisher und auch künftig landwirtschaftlich genutzt würden. Es erfolge insoweit eine zulässige Umstellung von Obstbau und Heugewinnung auf Wein- und Ackerbau. Demnach sei auch die Regelung des § 45 Abs. 2 LNatSchG einschlägig. Auch die Eltern des Klägers hätten diese Fläche seit über vierzig Jahren stets landwirtschaftlich genutzt. Pflaumen und Kirschen seien regelmäßig geerntet worden. Letztere bis in die letzten Jahre, als es durch das Aufkommen der Kirschessigfliege zu aufwendig und nicht mehr rentabel gewesen sei. Brachland habe es dort in den letzten vierzig Jahren zu keiner Zeit gegeben. Darüber hinaus seien diese Flächen zum Obstanbau genutzt und unter den Bäumen der Boden sehr sauber gehalten und gemulcht worden. Bei der Obsternte hätten hohe Leitern gestellt werden müssen. Auf den Freiflächen sei Getreide angebaut worden, mal Luzerne (Schneckenklee), Gras für Heu oder Klee. Das kleine Flurstück ZZZ sei schon immer als Weinberg und als Wiese für die Heuernte genutzt worden. Brachland sei es zu keiner Zeit gewesen. Auf dem großen Flurstück YY sei um die Pflaumenbäume der Boden gemulcht und im Übrigen Getreide oder Klee im Wechsel angebaut worden. Der Kläger beantragt, die drei Bescheide der Beklagten jeweils vom 28. Juni 2017, Az.: ..., in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheids vom 18. April 2018 (Az.: StRA ..7/2017, ..8/2017 und ..9/2017) aufzuheben; die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus den Verwaltungsverfahren und verweist im Übrigen auf die Begründung der Widerspruchsbescheide. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten (4 Bände) verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.