Beschluss
8 A 10594/12
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wurde für den abgetrennten Streitgegenstand (Beseitigung des Metallgerätehauses) abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
• Für Vorhaben im Außenbereich bleibt die Anwendung der §§ 14–17 BNatSchG unberührt; daher ist § 17 Abs. 8 BNatSchG als Ermächtigungsgrundlage anwendbar, wenn das Vorhaben den Eingriffsbegriff erfüllt.
• Die Errichtung des Gerätehauses stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von §§ 14, 17 BNatSchG dar und ist aufgrund fehlender Genehmigung formell und materiell rechtswidrig.
• Bestandsschutz kommt der Klägerin nicht zu, weil die Anlage nach Überzeugung des Gerichts frühestens 1998 errichtet wurde und weder genehmigt noch genehmigungsfähig war.
• Ein Anspruch auf Vertrauens- oder Gleichheitsschutz ist nicht gegeben; die Behörde handelte sachgerecht nach einem Sanierungskonzept gegen illegale Bauten im Landschaftsschutzgebiet.
Entscheidungsgründe
Beseitigung eines Metallgerätehauses im Außenbereich: Anwendung von §§ 14, 17 BNatSchG und Abweisung des Bestandsschutzvortrags • Die Zulassung der Berufung wurde für den abgetrennten Streitgegenstand (Beseitigung des Metallgerätehauses) abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Für Vorhaben im Außenbereich bleibt die Anwendung der §§ 14–17 BNatSchG unberührt; daher ist § 17 Abs. 8 BNatSchG als Ermächtigungsgrundlage anwendbar, wenn das Vorhaben den Eingriffsbegriff erfüllt. • Die Errichtung des Gerätehauses stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von §§ 14, 17 BNatSchG dar und ist aufgrund fehlender Genehmigung formell und materiell rechtswidrig. • Bestandsschutz kommt der Klägerin nicht zu, weil die Anlage nach Überzeugung des Gerichts frühestens 1998 errichtet wurde und weder genehmigt noch genehmigungsfähig war. • Ein Anspruch auf Vertrauens- oder Gleichheitsschutz ist nicht gegeben; die Behörde handelte sachgerecht nach einem Sanierungskonzept gegen illegale Bauten im Landschaftsschutzgebiet. Die Klägerin begehrt die Rücknahme einer behördlichen Beseitigungsanordnung für ein auf ihrem Grundstück im Landschaftsschutzgebiet errichtetes Gerätehaus aus Metall. Die Beklagte ordnete mit Bescheid vom 18.08.2009 die Beseitigung der Hütte an; im Widerspruchsbescheid vom 18.03.2011 wurde die Anordnung bestätigt. Die Klägerin rügte u.a. Bestandsschutz, Verstöße gegen Gleichbehandlungsgrundsätze und artenschutzrechtliche Bedenken gegen die Beseitigung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, das Oberverwaltungsgericht lehnte die Zulassung der Berufung hinsichtlich des abgetrennten Gegenstands ab. Maßgeblich war die rechtliche Einordnung als Eingriff in Natur und Landschaft und die Anwendung von § 17 Abs. 8 BNatSchG; das Grundstück liegt im Außenbereich bzw. im Bereich eines einfachen Bebauungsplans mit Außenbereichscharakter. • Anwendbare Normen: §§ 14, 17, 18 BNatSchG; §§ 29, 30, 34, 35 BauGB; § 2 LBauO; Art. 3 Abs.1 GG; § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO. • Anwendbarkeit von § 17 Abs.8 BNatSchG: Da das Grundstück Außenbereichscharakter hat, ist der Vorrang baurechtlicher Regelungen (§ 18 Abs.2 Satz1 BNatSchG) nicht einschlägig; §§ 14–17 BNatSchG bleiben gemäß § 18 Abs.2 Satz2 BNatSchG anwendbar. • Vorhabeneigenschaft und Eingriff: Das Gerätehaus erfüllt die Vorhabeneigenschaft nach § 29 Abs.1 BauGB und stellt nach § 14 Abs.1 BNatSchG eine einschneidende Gestaltveränderung dar; die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist erheblich wegen Größe, Form, Material und Lage. • Genehmigungs- und Bestandsstatus: Für die Errichtung lag keine erforderliche Genehmigung vor; die Klägerin hat den Bestandsschutzvortrag nicht substantiiert bewiesen; das Gericht ist überzeugt von einer Errichtung frühestens 1998. • Artenschutzbedenken: Die Klägerin brachte keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Beseitigung artenschutzrechtliche Verbote nach § 44 BNatSchG erfüllen würde; bloße Hinweise auf Vorkommen geschützter Arten im Landschaftsschutzgebiet genügen nicht. • Gleichheitssatz und Verwaltungshandeln: Kein Gleichheitsverstoß; die Behörde verfolgte ein nachvollziehbares Sanierungskonzept zur systematischen Beseitigung illegaler Bauten im Gebiet; vereinzelt behauptete Altfälle sind unbeachtlich. • Zulassungsentscheidung: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, daher ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO nicht erfüllt. Die Berufung wurde für den abgetrennten Streitgegenstand (Beseitigung des Metallgerätehauses) nicht zugelassen; die Anordnung der Beseitigung im Bescheid vom 18.08.2009 ist rechtmäßig. Das Gericht stellt fest, dass das Gerätehaus einen Eingriff i.S.d. §§ 14, 17 BNatSchG darstellt, für dessen Errichtung keine Genehmigung vorlag und der Bestandsschutz nicht greift. Artenschutz- und Gleichheitsvorbringen der Klägerin sind nicht substantiiert und greifen nicht durch. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert für das Verfahren wurde auf 4.000,00 € festgesetzt.