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Urteil

1 K 211/18.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2019:0110.1K211.18.00
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Leitsätze
1. Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung der Schließung einer Spielhalle auf Grundlage des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LGlüG (juris: GlSpielWStVtrAG RP 2012).(Rn.39) 2. Die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 stellt jedenfalls bei fehlendem Vorliegen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis im Sinne des § 24 Abs. 1 GlüStV (juris: GlüStVert RP 2012) i.V.m. § 11 Abs. 1 LGlüG  (juris: GlSpielWStVtr AG RP 2012) eine gegenüber § 15 Abs. 2 GewO grundsätzlich vorrangige Spezialregelung zur Schließung einer Spielhalle dar.(Rn.52)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Untersagung des Betriebs der Spielhalle in der F-Straße ..., ... O. vom 3. Juli 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 6. März 2018 bis zum 31. Dezember 2018 rechtswidrig gewesen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung der Schließung einer Spielhalle auf Grundlage des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LGlüG (juris: GlSpielWStVtrAG RP 2012).(Rn.39) 2. Die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 stellt jedenfalls bei fehlendem Vorliegen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis im Sinne des § 24 Abs. 1 GlüStV (juris: GlüStVert RP 2012) i.V.m. § 11 Abs. 1 LGlüG (juris: GlSpielWStVtr AG RP 2012) eine gegenüber § 15 Abs. 2 GewO grundsätzlich vorrangige Spezialregelung zur Schließung einer Spielhalle dar.(Rn.52) Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Untersagung des Betriebs der Spielhalle in der F-Straße ..., ... O. vom 3. Juli 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 6. März 2018 bis zum 31. Dezember 2018 rechtswidrig gewesen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat nur hinsichtlich des Hilfsantrags (Antrag zu 2.) Erfolg und war im Übrigen (Antrag zu 1.) abzuweisen. I. Die im Hauptantrag (Antrag zu 1.) erhobene zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, da die streitgegenständliche Schließungsverfügung und der Widerspruchsbescheid zum maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die hier gegenständliche glücksspielrechtliche Aufsichtsmaßnahme der ADD ist (nunmehr) rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der hier gegenständlichen glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 − 8 C 2/10 –, NVwZ 2011, 1328, Rn. 18 ff.; siehe zu § 15 Abs. 2 GewO etwa: VG Mainz, Urteil vom 19. November 2015 – 1 K 664/14.MZ –, juris, Rn. 21; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, 79. EL Juni 2018, § 15, Rn. 26 m.w.N. aus der Rspr.). 1. Die Verfügung der Betriebsuntersagung kann auf § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 3 des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) als Ermächtigungsgrundlage beruhen, der – anders als § 9 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) – auch ausdrücklich Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Spielhallenbetreibern erfasst (vgl. zur Anwendbarkeit bei ähnlicher Rechtslage in Bayern: BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 10 CS 13.2296, BeckRS 2013, 59847, Rn. 18 ff.). a) Die Untersagungsverfügung ist auf der Grundlage von § 13 LGlüG formell rechtmäßig erfolgt. Mit der ADD hat insbesondere die zuständige Behörde gehandelt. Das ergibt sich bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 6, Abs. 5 LGlüG. Die von der ADD erlassene Verfügung vom 3. Juli 2017 hatte nicht die Aufhebung der Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle zum Gegenstand, sondern ausschließlich eine sonstige glücksspielrechtliche Anordnung im Rahmen der in § 13 LGlüG normierten Aufsichtsbefugnisse (vgl. dazu schon VG Mainz, Beschluss vom 9. September 2013 – 6 L 815/13.MZ -, juris, Rn. 5). Die ADD erließ insoweit keinen Verwaltungsakt, der sich auf die glücksspielrechtliche Erlaubnis in ihrem Bestand auswirkte. Das ergibt sich schon daraus, dass sie in der Begründung davon ausging, dass die Spielhalle bereits formell illegal betrieben worden war, also keine Erlaubnis vorgelegen hatte. Sie führte im Bescheid aus, dass es sich bei dem Betrieb einer Spielhalle ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis um unerlaubtes Glücksspiel handle. b) Der Verwaltungsakt ist (nunmehr) auch materiell rechtmäßig, da seit dem 1. Januar 2019 keine den Betrieb der Spielhalle des Klägers legalisierende glücksspielrechtliche Erlaubnis mehr besteht, die von dem Beklagten bei Erlass der streitgegenständlichen Verfügung zu beachten war. aa) Die erste – unbefristete – Erlaubnis gemäß § 33i GewO durch die Verbandsgemeinde W. vom 24. November 2011 reicht zum Betrieb einer Spielhalle, seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages am 1. Juli 2012, nicht mehr alleine aus, da dann zusätzlich eine glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 11 LGlüG zu fordern ist (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV). Diese wird ab diesem Zeitpunkt gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 LGlüG von der für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO zuständigen Behörde erteilt (hier: die Verbandsgemeinde W.; vgl. § 155 Abs. 2 GewO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht). Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO schließt dann gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 LGlüG die glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV mit ein (Konzentrationswirkung). Gleiches würde für den Fall gelten, wenn man die Spielhalle des Klägers als sogenannte Bestandsspielhalle einordnen würde. Dann würde das Erfordernis einer zusätzlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis allerdings ab dem 1. Juli 2017 gelten. Demnach kommt es hier auch nicht entscheidend darauf an, wann der Antrag des Klägers auf Erteilung der „ersten“ Erlaubnis genau gestellt worden ist und ob der Stichtag des 28. Oktober 2011 verfassungsgemäß ist. Mithin dürfte aber anhand des Eingangsstempels davon auszugehen sein, dass der Antrag tatsächlich erst am 2. November 2011 eingegangen ist. Der Kläger hat in keiner Weise substantiiert dazu vorgetragen, dass ein derart früherer Eingang zu verzeichnen gewesen wäre (etwa den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post o.ä.), der schließlich eine (ungeschriebene) Fiktion einer Bescheidung vor dem Stichtag infolge einer überlangen Bearbeitungszeit rechtfertigen würde. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich dabei auf vage Vermutungen („Es ist anzunehmen“, „ist davon auszugehen“; siehe Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 4. Juni 2018, S. 2 und 6). Alleine der Verweis darauf, dass es sich bei dem 1. November 2011 um einen Feiertag und beim 31. Oktober 2011 um einen „Brückentag“ gehandelt habe, kann ebenso keine Zweifel an dem vermerkten Eingangsdatum hervorrufen. Selbst wenn – wie der Kläger meint – ein Antrag bereits in der 43. Kalenderwoche eingegangen wäre, hätte der Kläger auch noch keine überlange Bearbeitungsdauer dargelegt, die ausnahmsweise ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut rechtfertigen könnte. Maßgeblich ist grundsätzlich – wie § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV ausdrücklich vorschreibt – der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung am 24. November 2011 und folglich weit nach dem Stichtag des 28. Oktober 2011. Insoweit ist die streitgegenständliche Spielhalle nicht als „Bestandsspielhalle“ anzusehen. Der Stichtag des 28. Oktober 2011 und die daran anknüpfenden Übergangsfristen (vgl. § 29 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV) sind überdies auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zu entsprechenden Regelungen in Berlin und im Saarland: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1694/13 u.a. –, NVwZ 2017, 1111, Rn. 179 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat dazu festgestellt, dass „[d]ie durch die Übergangsvorschriften bewirkten Eingriffe in die Berufsfreiheit [...] gerechtfertigt [sind]. Sie werden dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes gerecht [...]. Zudem erfüllen sie die Anforderungen der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes [...]“ (BVerfG, a.a.O., Rn. 181). Dabei ist nicht zu beanstanden, dass durch die Festlegung des 28. Oktober 2011 (des Tages der Beschlussfassung der Ministerpräsidentenkonferenz über die Änderung des Glücksspielstaatsvertrags) als Stichtag gemäß § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV das Vertrauen auf den Fortbestand der geltenden Rechtslage ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in gleicher Weise geschützt ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 198); dies gilt unabhängig davon, wann das Gesetz dem Landtag des Landes Rheinland-Pfalz vorgelegt worden ist. Der Kläger kann sich demnach nicht (mehr) auf Vertrauensschutz hinsichtlich einer ihm erteilten Erlaubnis gemäß § 33i GewO berufen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6/15 –, NVwZ 2017, 791, Rn. 73 ff.). Diese genügt jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht mehr alleine zum Betrieb einer Spielhalle, da – wie ausgeführt – spätestens aber dem 1. Juli 2017 eine zusätzliche glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich war, die der Kläger seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr besitzt. bb) Seit dem 1. Januar 2019 kann sich der Kläger zum Betrieb seiner Spielhalle auch nicht mehr auf eine zwischenzeitlich erteilte (befristete) glücksspielrechtliche Erlaubnis berufen. Auf Antrag vom 30. Oktober 2013 erteilte die Verbandsgemeinde W., als gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 LGlüG zuständige Behörde, dem Kläger am 27. November 2013 eine „zweite“ Erlaubnis zum Betrieb seiner Spielhalle nach § 33i GewO in Verbindung mit dem Landesglücksspielgesetz. Diese Verfügung musste der Kläger so interpretieren, dass bereits eine positive Beteiligung der ADD stattgefunden hatte und der Kläger nun rechtmäßig eine Spielhalle betreiben kann. Soweit der Beklagte meint, bei dem Verwaltungsakt vom 27. November 2013 handele es sich nicht um eine Erlaubnis im Sinne des § 33i GewO, die zugleich aufgrund ihrer Konzentrationswirkung (§ 15 Abs. 3 Satz 2 LGlüG) die gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis umfasse (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. März 2015 – 6 A 10788/14.OVG –; Urteil vom 26. August 2014 – 6 A 10098/14.OVG –, NVwZ-RR 2015, 98; Beschluss vom 27. Mai 2014 – 6 B 10343/14.OVG –, n.v.), kann ihm auch schon wegen des Zeitpunkts des Erlasses der Erlaubnis nicht gefolgt werden (OVG RP, Beschluss vom 23. November 2017 – 6 B 11515/17.OVG –, n.v.). Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 7. August 2017 (– 1 L 754/17.MZ –, juris, Rn. 26 ff.) und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. November 2017 (– 6 B 11515/17.OVG –, n.v.) verwiesen werden. Im Ergebnis kommt es aber zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt im Rahmen des Hauptantrags nicht mehr auf die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis mit Bescheid vom 27. November 2013 und deren Wirksamkeit bzw. deren Beachtung durch den Beklagten an. Die vorgenannte Erlaubnis war nämlich jedenfalls bis zum 31. Dezember 2018 befristet und ist demnach durch Zeitablauf erledigt und damit unwirksam geworden (vgl. § 43 Abs. 2 Alt. 4 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG). Infolgedessen kann sie auch einer Schließungsverfügung nicht mehr entgegenstehen, da seit dem 1. Januar 2018 die Spielhalle des Klägers nunmehr formell illegal ist. Die Erlaubnis wäre auch nicht etwa aufgrund einer möglicherweise bestehenden aufschiebenden Wirkung eines gegen die Befristung erhobenen (Anfechtungs-)Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO als unbefristet anzusehen. Dies folgt bereits daraus, dass ein solcher Widerspruch gegen die Befristung des Erlaubnisbescheids vom 27. November 2013 nicht erhoben worden ist. Jedenfalls ist ein solcher Widerspruch in den der Kammer vorliegenden Verwaltungsakten nicht aktenkundig. Darin enthalten ist allerdings ein Schreiben der Verbandsgemeinde W. an die ADD vom 9. Mai 2014, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass die Erlaubnis vom 27. November 2013 „bestandskräftig“ sei. Darüber hinaus hat die Bevollmächtigte des Klägers dahingehend – auch in der mündlichen Verhandlung – weder substantiiert zum Datum der Einlegung des Widerspruchs vortragen können, noch entsprechende Belege vorlegen können. Der von der Bevollmächtigten des Klägers angeführte (durch nichts weiter belegte) Vermerk in ihrer eigenen Akte, dass der Kläger – vor ihrer Mandatierung im Jahr 2014 – eigenständig Widerspruch erhoben habe, führt zu keiner anderen Bewertung. Im Übrigen dürfte – ohne dass es hierauf noch maßgeblich ankäme – die Befristung der Erlaubnis vom 27. November 2013 auch als Inhaltbestimmung einzuordnen sein (vgl. HambOVG, Urteil vom 22. Juni 2017 – 4 Bf 160/14 –, BeckRS 2017, 120686, Rn. 34; a. A. OVG NRW, Urteil vom 16. April 2018 – 4 A 589/17 –, BeckRS 2018, 7027, Rn. 18 ff.), da sie aufgrund der Besonderheiten des Glücksspielrechts wohl als konstitutiver Bestandteil der Erlaubnis gesehen werden müsste. Damit würde es sich – einen tatsächlich erhobenen Widerspruch vorausgesetzt – ohnehin um eine Verpflichtungssituation handeln, bei der keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzunehmen wäre (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO: „Widerspruch und Anfechtungsklage“). cc) Nach alledem war die Spielhalle des Klägers mangels glücksspielrechtlicher Erlaubnis nach dem 31. Dezember 2018 als zumindest formell rechtswidrig und daher als die „Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels“ anzusehen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LGlüG lagen damit vor. 2. Im Hinblick auf die Befugnisse der ADD aus § 13 LGlüG entfaltet § 15 Abs. 2 GewO als ebenso vom Wortlaut her möglicherweise anwendbare Ermächtigungsgrundlage (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 6 B 11023/13.OVG –, n.v.) keine Sperrwirkung (generell gegen eine Anwendbarkeit von § 15 Abs. 2 GewO bei Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis: BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 10 CS 13.2296, BeckRS 2013, 59847, Rn. 25; ebenso VG Mainz, Beschluss vom 9. September 2013 – 6 L 815/13.MZ –, juris; dagegen unter Anwendung des § 15 Abs. 2 GewO: OVG RP, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 6 B 11023/13.OVG –, n.v.; demgegenüber den Erlass einer Schließungsverfügung nach § 13 LGlüG durch die ADD nicht beanstandend: OVG RP, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 6 B 11724/17.OVG –, S. 3 des amtlichen Umdrucks; anders für die Rechtslage in Baden-Württemberg vor dem Hintergrund einer fehlenden Ermächtigungsgrundlage im Landesgesetz: VGH BW, Beschluss vom 13. Juli 2015 – 6 S 679/15 –, juris, Rn. 7). a) Hier kommt es – im Gegensatz zum vorangegangenen Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz (1 L 754/17.MZ) – nun entscheidungserheblich darauf an, in welchem Verhältnis die beiden Ermächtigungsgrundlagen zueinander stehen. Ginge man von § 15 Abs. 2 GewO als einzig mögliche Ermächtigungsgrundlage aus, wäre die ADD für den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung schon nicht zuständig gewesen. Betriebsuntersagungen nach § 15 Abs. 2 GewO oblägen dann in Bezug auf die streitgegenständliche Spielhalle der Verbandsgemeinde W. (vgl. § 155 Abs. 2 GewO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht). Damit wäre die Maßnahme der ADD zumindest formell rechtswidrig; sie könnte keine Maßnahmen auf diese Rechtsgrundlage stützen. Da insoweit nicht bloß ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit vorläge, würde auch § 46 VwVfG in Verbindung mit § 1 LVwVfG keine Anwendung finden. Eine Heilung käme insoweit auch nicht in Betracht. b) Zu dem Verhältnis der beiden Ermächtigungsgrundlagen verhalten sich die insoweit einschlägigen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2013 (– 6 B 11023/13.OVG –, n.v. und – 6 B 10882/13.OVG –, n.v.) und vom 21. Dezember 2017 (– 6 B 11724/17.OVG –, n.v.) nicht ausdrücklich. Es entspricht allerdings der Konzeption des Landesglücksspielgesetzes und des Glücksspielstaatsvertrages, dass ein Zusammenspiel der gewerberechtlich zuständigen Behörde (insb. Erlaubniserteilung; § 15 Abs. 3 Satz 1 LGlüG) und der ADD (insb. Aufsichtsmaßnahmen; § 15 Abs. 3 Satz 3 ff., Abs. 5 LGlüG) erfolgen soll. Insoweit erscheint es allerdings fernliegend, dass § 15 Abs. 2 GewO die vom Gesetzesgeber ausdrücklich für die ADD im Glücksspielrecht eingeräumte Möglichkeit, unerlaubtes (also ohne entsprechende Genehmigung durchgeführtes) Glücksspiel zu untersagen (§§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 15 Abs. 3 Satz 6, Abs. 5 LGlüG), sperrt. Vielmehr dürfte (umgekehrt) von einer spezielleren Regelung im Landesglücksspielgesetz auszugehen sein. Ob beide Vorschriften unter Umständen auch nebeneinander zur Anwendung kommen können, kann an dieser Stelle offenbleiben. Jedenfalls wäre das System einer damit einhergehenden Parallelzuständigkeit (hier dann wohl unter Federführung der ADD) dem deutschen und europäischen Recht nicht gänzlich fremd (vgl. zum Ausländerrecht: OVG RP, Urteil vom 7. Mai 2004 – 10 A 10080/04.OVG –, BeckRS 2004, 22705, Rn. 20; zu Art. 101 und 102 AEUV: Puffer-Mariette, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Auflage 2015, VO (EG) 1/2003 Artikel 4, Rn. 1 f.; zu den Datenschutz-Aufsichtsbehörden: Selmayr, in: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 56, Rn. 14 ff.). c) Hinsichtlich des Rechts der Spielhallen ist die Gesetzgebungskompetenz auf die Länder übergegangen (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG), sodass auch die Regelungen im Landesglücksspielgesetz insoweit grundsätzlich als vorrangig anzusehen sind. Allerdings hat der Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz die Erlaubnis nach § 33i GewO nicht vollständig durch eine landesrechtliche Erlaubnis ersetzt (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG), sondern ein Regelungssystem geschaffen, in dem die Erlaubnis nach der (bundesrechtlichen) Gewerbeordnung (spätestens seit dem 1. Juli 2017) nicht mehr alleine ausreicht, um eine Spielhalle betreiben zu können (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV und § 11a Abs. 1 Satz 1 LGlüG). Gleichwohl wird die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO um die (zusätzliche) glücksspielrechtliche Erlaubnis „angereichert“ und beide wohl regelmäßig uno actu oder als eine einheitliche Erlaubnis mit glücksspiel- und gewerberechtlicher Wirkung erteilt (sog. Konzentrationswirkung). Daraus ergibt sich ein grundsätzliches Nebeneinander von allgemeinen gewerberechtlichen und speziellen glücksspielrechtlichen Elementen, konsequenterweise auch hinsichtlich der insoweit maßgeblichen Ermächtigungsgrundlagen. Dies folgt auch daraus, dass hinsichtlich der Erlaubnisbehörde auf die Zuständigkeitsregeln der Gewerbeordnung verwiesen wird (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1 LGlüG). Der Landesgesetzgeber hat mit den Vorgaben im Landesglücksspielgesetz eine eigentlich gewerberechtliche Materie spezialgesetzlich geregelt, die aufgrund der damit verbundenen hohen Suchtgefahren auch einer besonderen Regulierung bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1694/13 u.a. –, NVwZ 2017, 1111, Rn. 133, 137, 158, 167, 190). Dabei ist davon auszugehen, dass insoweit die Aufsichtstätigkeiten und die damit zusammenhängenden Instrumente (§ 13 LGlüG) vornehmlich der ADD als Fachbehörde zukommen sollten (vgl. die „Auffangzuständigkeit“ in § 15 Abs. 5 LGlüG). Daher wäre es inkonsequent, der ADD einerseits die Kompetenz zuzuschreiben, insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele zu untersagen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LGlüG), andererseits aber die insoweit als Ultima Ratio anzusehende Maßnahme der Schließung eines (zumindest formell) illegalen Betriebes hier ausschließlich auf die Verbandsgemeinde auf Grundlage von § 15 Abs. 2 GewO zu übertragen. Der Gesetzgeber hat damit jedenfalls für die Konstellation eine Spezialregelung geschaffen, in der ein Betrieb – wie hier – ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis erfolgt und damit auch im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LGlüG als „unerlaubt“ anzusehen ist. Zusätzlich ist der Zuständigkeitsregelung des § 15 Abs. 3 LGlüG zu entnehmen, dass hier die Verbandsgemeinde nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ff. LGlüG für die Erlaubniserteilung und – unter anderem – ihren Widerruf zuständig sein soll. Der ADD hingegen wird schließlich „Vor-Ort“ die Kompetenz für Aufsichtsmaßnahmen eingeräumt. Gleichzeitig kommt ihr eine Weisungsbefugnis dahingehend zu, die Verbandsgemeinde (verwaltungsintern) zu einem Widerruf einer Erlaubnis zu verpflichten. Dies kann nur so verstanden werden, dass die ADD so in die Lage versetzt wird, etwa einem materiell illegalen Betrieb eine formelle Legalisierungsgrundlage entziehen zu lassen, um daraufhin weitere Aufsichtsmaßnahmen – wie eine Betriebsschließung – auf Grundlage von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LGlüG zu verfügen. 3. Die Ausübung des behördlichen Ermessens ist nicht zu beanstanden. Ermessensfehler liegen nicht vor. Auch verstößt die angeordnete Rechtsfolge der Betriebsuntersagung hier nicht gegen Verfassungs- oder Unionsrecht. a) Im Rahmen der Ermessensausübung kommt es bei einer Schließungsverfügung zunächst nicht entscheidend auf die Möglichkeit einer zukünftigen Erlaubniserteilung an, da hier weder offensichtlich eine materielle Legalität vorliegt noch eine solche evident alleine mit Nebenbestimmungen gesichert werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 –, juris, Rn. 54 ff.; OVG RP, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 6 B 10882/13.OVG –, n.v.). Einer Erlaubniserteilung dürfte § 11 Abs. 1 Nr. 4 LGlüG entgegenstehen (sog. Abstandsgebot), da sich im Umkreis von 500 Metern der streitgegenständlichen Spielhalle – unstreitig – mindestens eine relevante Jugendeinrichtung befindet. Nebenstimmungen kommen zur Sicherung des Abstandsgebots nicht in Betracht, da der Inhalt der Erlaubnis gerade auch die Räumlichkeiten an einem konkreten Ort erfasst. Der Kläger hat darüber hinaus auch keine Aspekte vorgetragen, die offensichtlich die materielle Legalität seiner Spielhalle begründen könnten. Vielmehr erscheint eine Erlaubniserteilung nach derzeitiger Aktenlage durchaus fraglich zu sein. Ob eine Ausnahme aufgrund der konkreten Verhältnisse vor Ort geboten ist, steht im Ermessen der Erlaubnisbehörde (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 LGlüG). Die Anwendung der weiteren Ausnahmevorschrift gemäß § 11a Abs. 4 LGlüG ist jedenfalls nicht offensichtlich gegeben, da es sich hier schon nicht um eine Bestandsspielhalle handelt (s.o.). b) Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt hier nicht vor. Es sind insbesondere zunächst sachliche Gründe für eine differenzierte Behandlung von Spielbanken und Spielhallen gegeben, um die Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV zu erreichen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1694/13 u.a. –, NVwZ 2017, 1111, Rn. 141 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 4/16 –, juris, Rn. 29 f.). Eine solche Verfahrensweise sieht auch § 1 Satz 2 GlüStV explizit vor. Der Gesetzgeber und die ausführenden Behörden sind prinzipiell berechtigt, Maßnahmen unterschiedlicher Art gegenüber Spielbanken und Spielhallen vorzusehen, solange die Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV damit hinreichend verwirklicht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1694/13 u.a. –, NVwZ 2017, 1111, Rn. 141 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6/15 –, juris, Rn. 51 f.). Es liegt nahe, dass ein sachlicher Grund für eine solche Differenzierung in den unterschiedlichen Rahmenbedingungen des Automatenangebots zu sehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 4/16 –, juris, Rn. 29 f.). Denn während das Spiel in Spielbanken schon aufgrund ihrer geringen Anzahl (in Rheinland-Pfalz maximal sechs; vgl. § 2 des Spielbankgesetzes – SpielbkG –) aus dem Alltag herausgehoben ist, ist das Spiel in Spielhallen schon aufgrund der großen Verfügbarkeit und der wesentlich zahlreicheren Standorte Bestandteil des alltäglichen Lebens (vgl. zur ähnlichen Situation in Berlin und im Saarland: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1694/13 u.a. –, NVwZ 2017, 1111, Rn. 144 und die dort zitierten Studien; zur ähnlichen Rechtslage in Hessen: HessVGH, Beschluss vom 27. September 2018 – 8 B 432/18 –, BeckRS 2018, 24309, Rn. 55). Daher bestehen hier auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier einschlägigen Vorschriften und ihre Anwendung auf den Kläger. Hinsichtlich der Erlaubniserteilung gegenüber anderen Spielhallenbetreibern und einer daraus von dem Kläger gefolgerten Selbstbindung der Verwaltung kann insoweit jedenfalls nicht offensichtlich auf eine Verpflichtung zu einer entsprechenden Erlaubniserteilung über den 31. Dezember 2018 hinaus geschlossen werden. Dahingehend bedürfte es letztlich eines entgegenstehenden Vortrags des Klägers und daraus folgend einer Analyse, ob die insoweit formell legalisierten Spielhallen auch tatsächlich hinsichtlich der Rahmenbedingungen mit der streitgegenständlichen Spielhalle des Klägers vergleichbar sind. Nur dann könnte die oben genannte Selbstbindung der Verwaltung anzunehmen sein. c) Ein Verstoß gegen Unionsrecht liegt nicht vor. Insbesondere das im Rahmen der Grundfreiheiten relevante Transparenz- und das Kohärenzgebot sind nicht verletzt. Insgesamt dürfte der Anwendungsbereich der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. und 56 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union – AEUV –) eröffnet sein, da hier wohl schon aufgrund der Tatsache, dass der Kläger – ausweislich des Antragsformulars für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle vom 30. Oktober 2013 – wohl italienischer Staatsangehöriger ist, ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. aa) Die vom Kläger angegriffenen Regelungen (insbesondere Abstandsgebot und Verteilungsverfahren) sind auch nicht wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot in diesem Fall unanwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6/15 –, NVwZ 2017, 791, Rn. 84; HessVGH, Beschluss vom 27. September 2018 – 8 B 432/18 –, BeckRS 2018, 24309, Rn. 53; OVG RP, Urteil vom 26. August 2014 – 6 A 10098/14.OVG –, NVwZ-RR 2015, 98 [101]). Denn es liegt schon kein Verstoß gegen die aus ihm abgeleiteten Anforderungen vor. Das monopolspezifische Gebot der Binnenkohärenz hat für Regelungsbereiche außerhalb eines staatlichen Monopols keine Relevanz (BVerwG, a.a.O., Rn. 85). Bei Spielhallen besteht – im Gegensatz zu der Vermittlung von Sportwetten – keine Konkurrenz durch staatliche Monopolinhaber und von dem Spiel in Spielhallen geht eine deutlich größere Suchtgefahr aus, die die restriktiven Regelungen rechtfertigt (HessVGH, a.a.O.). Es bestehen darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Beschränkungen für Spielhallen lediglich „scheinheilig“ zur Suchtbekämpfung eingeführt worden sind, tatsächlich aber einem anderen – insbesondere fiskalischen – Zweck dienen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 84 ff.; VGH BW, Urteil vom 25. April 2017 – 6 S 1765/15 –, juris, Rn. 37; VG Freiburg, Beschluss vom 15. September 2017 – 3 K 5371/17 –, BeckRS 2017, 146858, Rn. 9). Die verfolgten Ziele werden auch nicht durch die Regelungen für Spielbanken in einer Weise konterkariert, dass ihre Geeignetheit zur Erreichung der verfolgten Ziele infrage gestellt würde (OVG RP, a.a.O.). Auch der Verstoß der einschlägigen Vorschriften des § 11a LGlüG (Verteilungsverfahren) gegen das Transparenzgebot ist hier jedenfalls nicht offensichtlich und wäre allenfalls im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis über den 31. Dezember 2018 hinaus – im Rahmen des noch laufenden Widerspruchsverfahrens bzw. einer daran anschließenden Verpflichtungsklage – zu prüfen. Ein von dem Kläger gerügter Verstoß gegen das Transparenzgebot ist allerdings auch nicht zu erkennen (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2017 – 4 B 307/17 –, BeckRS 2017, 112407, Rn. 32); er beträfe ohnehin nur das Verteilungsverfahren, nicht aber die Erlaubnispflicht an sich. Ein direkter Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Schließungsverfügung ist hingegen nicht anzunehmen. Die vom Kläger gerügte zusätzliche Beschränkung der Grundfreiheiten im Bereich der Spielhallen durch einen weiteren Erlaubnisvorbehalt entspricht nach alledem insgesamt unionsrechtlichen Vorgaben. Insbesondere dem Urteil des EuGH vom 19. Juli 2012 in der Sache SIA Garkalns/Rīgas dome (− C-470/11 –, NVwZ 2012, 1162) ist nicht zu entnehmen, dass die Regulierung von Spielbanken und Spielhallen identisch zu erfolgen hätte (vgl. insgesamt auch OVG RP, Urteil vom 26. August 2014 – 6 A 10098/14.OVG –, NVwZ-RR 2015, 98 [101] m.w.N. insb. aus der EuGH-Rechtsprechung). Vielmehr kann den Ausführungen des EuGH entnommen werden, dass – solange die Bekämpfung der Glücksspielsucht als Leitmotiv im Vordergrund steht – auch die unterschiedlichen Rahmenbedingungen des Automatenspiels hinreichender Anlass für eine unterschiedliche Behandlung des Glücksspielangebots sein können. Insoweit bestehen vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu der Ungleichbehandlung von Spielbanken und Spielhallen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die zusätzliche Erlaubnispflicht gegen Unionsrecht verstößt. bb) Eine von dem Kläger angeregte Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV wäre schon deshalb in diesem Verfahren unzulässig, da es an der dafür unter anderem erforderlichen Entscheidungserheblichkeit mangelt (vgl. Art. 267 Abs. 2 AEUV). Zudem bestünde darüber hinaus für die erkennende Kammer als erstinstanzliches Gericht auch keine Vorlagepflicht an den EuGH (Art. 267 Abs. 3 AEUV). 4. Nach alledem konnte der Kläger mit dem Hauptantrag keinen Erfolg haben, sodass über den Hilfsantrag zu befinden war. II. Die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) hat Erfolg. 1. Sie ist zulässig. Die hier gegenständliche Untersagungsverfügung des Beklagten vom 3. Juli 2017 ist ein Dauerverwaltungsakt, der sich fortlaufend materiell-rechtlich für den jeweils vergangenen Zeitraum durch Zeitablauf erledigt (vgl. § 43 Abs. 2 Var. 4 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG; siehe auch BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011 – 8 C 11/10 –, BeckRS 2011, 53129, Rn. 15; BayVGH, Urteil vom 18. April 2012 – 10 B 10.2596 –, BeckRS 2012, 56213, Rn. 33). a) Unschädlich für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist, dass die Erledigung damit teilweise bereits vor der Klageerhebung liegt (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 − 8 C 7/10 –, NJW 2011, 3530, Rn. 13). Die Vorschrift ist dann insoweit jedenfalls analog anzuwenden. b) Für den Kläger war auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit anzunehmen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO; sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse). Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 –, NVwZ 2013, 1481, Rn. 20). Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, a.a.O.). aa) Wie sich aus der Verwaltungsakte ergibt, machte der Kläger gegenüber dem Beklagten bereits außergerichtlich (wiederholt) Schadensersatzansprüche in Höhe von 26.385,22 € geltend für die Zeit vom 3. Juli bis 10. August 2017. Eine Erledigung vor Klageerhebung schließt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein berechtigtes Interesse allerdings grundsätzlich aus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 – 8 C 30/87 –, NJW 1989, 2486). Da hier aber eine materiell-rechtliche Erledigung der Untersagungsverfügung auch teilweise nach Klageerhebung eingetreten ist und die rechtliche Beurteilung für beide Zeiträume identisch wäre, kann hier darauf basierend ausnahmsweise insgesamt ein berechtigtes Interesse wirtschaftlicher Art angenommen werden. Die zivilgerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wäre hier wohl auch nicht evident aussichtslos, da auch die ADD erkannt haben musste bzw. hätte erkennen müssen, dass die Erlaubnis vom 27. November 2013 den Betrieb der Spielhalle (bis zum 31. Dezember 2018) formell legalisiert. Anders ist ihre Weisung gegenüber der Verbandsgemeinde W. mit Schreiben vom 2. Dezember 2013, diese Erlaubnis aufzuheben, nicht zu erklären. Ein Schadensersatzanspruch kann in dem hier vorliegenden Fall daher nicht offensichtlich verneint werden. Es ist insoweit auch nicht auszuschließen, dass der Kläger noch weitere Ersatzansprüche für Zeiträume nach Klageerhebung geltend machen wird. bb) Zudem ist ebenso in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein entsprechendes Feststellungsinteresse auch für die wirksame Verteidigung des Klägers gegenüber etwaigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen anzunehmen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1987 – 4 C 35/85 –, NVwZ 1988, 1120). Ähnlich liegt die Sache auch hier. Für den Kläger ist hier ein hinreichendes Interesse anzunehmen, die formelle Rechtmäßigkeit (jedenfalls inzident) auch für den insoweit erledigten Zeitraum verwaltungsgerichtlich feststellen zu lassen. Dies folgt schon daraus, dass ein gewerbsmäßiger Betrieb einer Spielhalle ohne die erforderliche Erlaubnis eine Straftat gemäß § 284 StGB mit dem nicht unerheblichen Strafmaß von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe darstellt und der Beklagte in der Untersagungsverfügung auf diese mögliche Strafbarkeit ausdrücklich hinweist (vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Januar 2012 – 10 BV 10.2271 –, juris, Rn. 70: „Rehabilitationsinteresse“; insoweit allerdings mangels Außenwirkung ein „Rehabilitationsinteresse“ ablehnend: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 –, NVwZ 2013, 1481, Rn. 23 ff.). Gleiches dürfte insoweit gelten, als die unerlaubte Veranstaltung von Glücksspiel mit einem Bußgeld von bis zu einer Million Euro geahndet werden kann (§ 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 LGlüG). Das berechtigte Interesse besteht dabei jedenfalls nicht vorrangig in einer „Rehabilitierung“, sondern gerade schon in der Verhinderung der Erfüllung eines objektiven Straf- bzw. Bußgeldtatbestands. cc) Schließlich ist hier auch ein ideelles Feststellungsinteresse anzunehmen. Dieses kann nicht nur darin bestehen, bei nach Außen wirkenden diskriminierenden Maßnahmen rehabilitiert zu werden und so einer (nach außen wirkenden) Stigmatisierung entgegen zu wirken (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 –, NVwZ 2013, 1481, Rn. 23 ff.; das Merkmal der Außenwirkung insoweit generell ablehnend: Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 34. EL Mai 2018, § 113, Rn. 138), sondern in diesem speziellen Fall auch ausnahmsweise darin, alleine gegenüber der handelnden Behörde eine Art „Genugtuung“ zu erreichen (vgl. zur Genugtuungsfunktion: BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – 1 C 2/95 –, NJW 1997, 2534). Dies ist hier vor allem deshalb anzunehmen, weil die ADD trotz Entscheidungen der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch im Widerspruchsbescheid (bei zu diesem Zeitpunkt unveränderter Rechtslage) an der Ausgangsentscheidung festhielt und die in den gerichtlichen Beschlüssen angeführten tragenden rechtlichen Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat. In diesen Fällen kann alleine die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des behördlichen Handelns im Hauptsacheverfahren dem Kläger die angestrebte Genugtuung verschaffen, sodass vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG hier auch insoweit ein berechtigtes Interesse anzunehmen ist. 2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet, da die Anordnung der Untersagung des Betriebs der Spielhalle in der F-Straße ..., ... O. vom 3. Juli 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 6. März 2018 bis zum 31. Dezember 2018 rechtswidrig gewesen sind und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist. Da zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt, also im Zeitraum vom 3. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2018, die Erlaubnis vom 27. November 2013 fortgalt bzw. jedenfalls als fortgeltend anzusehen war (s.o.), wurde der Betrieb der Spielhalle – unabhängig von seiner materiellen Legalität – formell legalisiert (s.o.), sodass ohne vorherige Aufhebung der Erlaubnis eine Untersagungsverfügung nicht in rechtmäßiger Weise ergehen konnte. Darüber hinaus kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 7. August 2017 (– 1 L 754/17.MZ –, juris, Rn. 26 ff.) und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. November 2017 (– 6 B 11515/17.OVG –, n.v.) verwiesen werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Beteiligten haben sich hinsichtlich der Gebührenfestsetzung auf eine hälftige Kostentragung im Vergleichswege geeinigt. Im Übrigen waren die Kosten nach Unterliegen und Obsiegen an den jeweiligen Werten der Streitgegenstände festzulegen, sodass sich die im Tenor ausgewiesene Kostenquote ergibt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. IV. Die Berufung war im Urteil zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verhältnis von § 15 Abs. 2 GewO und den Eingriffsbefugnissen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 LGlüG ist in Rheinland-Pfalz bisher noch nicht obergerichtlich in einem Hauptsacheverfahren geklärt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 – 6 B 11023/13.OVG –, n.v. und – 6 B 10882/13.OVG –, n.v. sowie vom 21. Dezember 2017 – 6 B 11724/17.OVG –, n.v.). Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Januar 2018 Der Streitwert wird auf 29.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 3 GKG). Dabei legt die Kammer die Ziffer 54.2.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zugrunde (Abdruck in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Anh § 164, Rn. 14). Dahingehend waren 15.000,00 € für den Hauptantrag (Anfechtungsklage) anzusetzen. Zudem waren für den Hilfsantrag (Fortsetzungsfeststellungsklage) 10.000,00 € zusätzlich als Streitwert festzusetzen, da schon aufgrund der unterschiedlichen zeitlichen Bezugspunkte kein einheitlicher Streitgegenstand anzunehmen war (vgl. § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG). Für die erhobenen Gebühren für den Bescheid waren gemäß § 52 Abs. 3 GKG 4.000,00 € in Ansatz zu bringen. Der Kläger wendet sich gegen die Schließung einer von ihm betriebenen Spielhalle. Dem Kläger wurde am 16. März 2011 eine Erlaubnis im Sinne von § 33c der Gewerbeordnung (GewO) von der Stadt M. erteilt (Az. ...), Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen. Er erhielt vom Landkreis A. am 1. September 2011 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in eine „Spielhalle“ für das Erdgeschoss des Gebäudes in der F-Straße ..., ... O. Darauffolgend stellte er mit Datumsstempel vom 2. November 2011 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 33i GewO zum Betrieb einer Spielhalle bei der Verbandsgemeinde W. Diese erteilte ihm die beantragte Erlaubnis unbefristet, aber unter Auflagen, mit Bescheid vom 24. November 2011. Der Kläger nahm sodann den Betrieb der Spielhalle auf. Am 30. Oktober 2013 beantragte der Kläger erneut eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle bei der Verbandsgemeinde W. Diese erließ daraufhin am 27. November 2013 einen mit „Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO in Verbindung mit Landesglückspielgesetz Rheinland-Pfalz (LGlüG) für die Spielhalle in O., F-Straße ...“ überschriebenen Bescheid, ohne die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) vorher zu beteiligen und ihre Zustimmung einzuholen. Im Bescheid wurden eine Befristung bis zum 31. Dezember 2018 sowie Auflagen festgelegt. Die Erlaubnis wurde auf die baurechtlich genehmigten Räumlichkeiten beschränkt. Ferner wies die Verbandsgemeinde W. unter anderem auf folgendes hin: „Nach Beteiligung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) i. V. m. § 11 Landesglückspielgesetz (LGlüG) für die Errichtung und Betrieb einer Spielhalle nicht erforderlich. Es wird jedoch darauf verwiesen, dass die Spielstätte die Anforderungen des § 11 LGlüG hinsichtlich der Abstandsgebote in § 11 Abs. 1 Nr. 4 LGlüG zukünftig nicht (Abstand Jugendhaus und weitere Spielhalle sind weniger als 500 Meter von Ihrem Standort entfernt) erfüllt“ (Hervorhebungen im Original). Die ADD wies die Verbandsgemeinde W. telefonisch und nochmals mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 darauf hin, dass sie vorher hätte beteiligt werden müssen. Der Erlaubnisbescheid vom 27. November 2013 stehe daher nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und müsse beseitigt werden. Die Verbandsgemeinde W. bat die ADD daraufhin mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 um eine glücksspielrechtliche Stellungnahme in diesem Fall. Die ADD antwortete mit Schreiben vom 24. Februar 2014 und versagte darin ihre Zustimmung zur glücksspielrechtlichen Erlaubniserteilung. Der erforderliche Mindestabstand zu Einrichtungen, die überwiegend von Jugendlichen besucht würden, sei nicht eingehalten. Eine Ausnahme könne hier auch nicht zugelassen werden, da eine Gefährdung der Jugendlichen nicht mit Sicherheit auszuschließen sei. In solchen Fällen käme eine Ausnahme nicht in Betracht. Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 teilte die Verbandsgemeinde W. der ADD unter anderem mit, dass dem Kläger mit „bestandskräftigem Bescheid“ vom 27. November 2013 eine Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle bis 31. Dezember 2018 erteilt worden sei. Am 1. Juli 2014 fusionierten die Verbandsgemeinde W. und die bisher verbandsfreie Stadt O. zur Verbandsgemeinde W. Diese wandte sich sodann mit Schreiben vom 29. Juli 2014 an den Kläger. Sie führte aus, dass die ADD ihre Zustimmung zur Erlaubniserteilung versagt habe. Man sei daher gehalten, den Weiterbetrieb der Spielhalle zu untersagen und die Schließung des Betriebs zu verfügen. Der Kläger werde aber vor Erlass eines entsprechenden belastenden Verwaltungsaktes zur Stellungnahme bis zum 31. August 2014 aufgefordert. Der Kläger nahm mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 12. August 2014 und 19. September 2014 dahingehend Stellung, dass die unbefristete Erlaubnis vom 24. November 2011 Bestandsschutz genieße und nicht zurückgenommen worden sei. Es werde daher davon ausgegangen, dass die Spielhalle weiterbetrieben werden könne. Die Verbandsgemeinde W. teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 mit, dass das Verfahren zur Schließung der Spielhalle des Klägers vorerst ruhen solle, da ein Rechtsstreit in Rheinland-Pfalz anhängig sei, der einen ähnlichen Sachverhalt betreffe. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 beantragte der Kläger eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle über den 31. Dezember 2018 hinaus. Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 und 18. Mai 2017 bat die Verbandsgemeinde W. die ADD um eine glücksspielrechtliche Stellungnahme in Bezug auf den vorgenannten Antrag. Die ADD versagte die Zustimmung zur Erlaubniserteilung mit Schreiben an die Verbandsgemeinde vom 30. Mai 2017. Die Spielhalle des Klägers sei keine Bestandsspielhalle im Sinne des § 29 Abs. 4 GlüStV, da schon der Antrag am 2. November 2011 und damit nach dem Stichtag gestellt worden sei. Die Regelung des § 11a LGlüG sei nicht anwendbar. Ferner sei die Erlaubniserteilung vom 27. November 2013 ohne Beteiligung der ADD erfolgt. Die Spielhalle halte auch weiterhin nicht den erforderlichen Mindestabstand zu zumindest einer relevanten Jugendeinrichtung ein, sodass auch ein Neuantrag abgelehnt werden müsse. Der Betrieb der Spielhalle müsse unverzüglich eingestellt werden. Mit Bescheid vom 9. Juni 2017 führte die Verbandsgemeinde W. unter Bezugnahme auf den Antrag des Klägers vom 21. Dezember 2015 folgendes aus: Am 27. November 2013 sei dem Kläger eine gewerberechtliche Erlaubnis gemäß § 33i GewO erteilt worden. Nach dem 30. Juni 2017 müsse zusätzlich aber auch eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt worden sein, damit weiterhin auch Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit betrieben werden dürften. Die erforderliche Zustimmung zu einer solchen Erlaubnis hätte die ADD am 30. Mai 2017 versagt. Daher werde die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis „zur Fortsetzung des Betriebs“ der Spielhalle abgelehnt. Nach dem 30. Juni 2017 sei die Aufstellung von Spielgeräten „wegen der fehlenden glücksspielrechtlichen Erlaubnis formell illegal“. Der Betrieb der Spielhalle müsse daher unverzüglich, spätestens jedoch ab dem 1. Juli 2017 eingestellt werden. Unter Bezugnahme auf den Ablehnungsbescheid vom 21. Juni 2017 erhob der Kläger am 29. Juni 2017 – ohne nähere Begründung – Widerspruch gegen die Ablehnung der glücksspielrechtlichen Erlaubniserteilung. Über diesen Widerspruch ist noch nicht entschieden worden. Nach einer Kontrolle der Spielhalle des Klägers am 3. Juli 2017 verfügte die ADD mündlich eine Betriebsuntersagung. Diese wurde mit Schreiben vom 6. Juli 2017 (abgesendet am 12. Juli 2017) bestätigt. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis sei mit Schreiben der Verbandsgemeinde W. vom 21. Juni 2017 bekannt gegeben worden, sodass der Betrieb der Spielhalle nach dem 30. Juni 2017 formell illegal sei. Es sei festgestellt worden, dass die Spielhalle dennoch weiterbetrieben werde. Nach telefonischer Anhörung sei eine mündliche Untersagungsverfügung ausgesprochen worden. Der Kläger habe nichts vorgetragen, was eine andere Entscheidung der ADD hätte begründen können. Daher werde dem Kläger der Betrieb der Spielhalle untersagt. Bei der vom Kläger betriebenen Spielhalle handele es sich um öffentliches Glücksspiel, das wegen der fehlenden glücksspielrechtlichen Erlaubnis auch unerlaubt sei. Die Spielhalle sei auch keine „Bestandsspielhalle“ im Sinne des § 29 Abs. 4 GlüStV, da schon der Antrag erst nach dem Stichtag des 28. Oktober 2011 gestellt worden sei. Als Gebühr für die Schließungsverfügung setzte der Beklagte einen Betrag von 4.000,00 € fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 6. Juli 2017 Widerspruch. Mit Antrag vom 11. Juli 2017 begehrte er sodann vorläufigen Rechtsschutz (Az.: 1 L 754/17.MZ). Zur Begründung führte er aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig sei und daher die aufschiebende Wirkung anzuordnen wäre. Die ADD sei unzuständig gewesen. Ferner seien die Erlaubnisse aus den Jahren 2011 und 2013 noch wirksam, da sie nie aufgehoben worden seien. Außerdem könne er sich hinsichtlich der Erlaubnis aus dem Jahre 2011 auf Vertrauensschutz berufen. Die Stichtagsregelung sei insgesamt verfassungswidrig. Mit Beschluss vom 7. August 2017 ordnete die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers vom 6. Juli 2017 gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2017 (Az. 1 L 754/17.MZ) an. Zur Begründung stellte die Kammer im Wesentlichen darauf ab, dass die Schließungsverfügung – nach summarischer Prüfung – nicht hätte ergehen dürfen, da die Spielhalle zum maßgeblichen Zeitpunkt als formell legal anzusehen gewesen ist. Dies ergab sich aus Sicht der Kammer daraus, dass gegen die Aufhebung der Spielhallenerlaubnis zuvor Widerspruch erhoben worden war und sich die Schließungsverfügung als „Vollzug“ dieser Aufhebung darstellte. Gegen den Beschluss legte der Beklagte am 20. August 2017 Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 23. November 2017 (Az.: 6 B 11515/17.OVG) wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Beschwerde zurück. Das Oberverwaltungsgericht führte hierzu aus, dass der Verwaltungsakt vom 27. November 2013 eine Erlaubnis im Sinne des § 33i GewO und zugleich die glücksspielrechtliche Erlaubnis umfasse. Der Vortrag der Beklagten im Beschwerdeverfahren sei dahingehend ohne Belang, da die wirksame Erlaubnis vom 27. November 2013 Bestand habe. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2018 zurückgewiesen. Der Kläger habe keine glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle. Eine solche könne dem Kläger auch nicht erteilt werden, da sich die Spielhalle in der Nähe zumindest einer relevanten Jugendeinrichtung befinde. Der Untersagungsverfügung der ADD vom 3. Juli 2017 könne auch die bis zum 31. Dezember 2018 befristete Erlaubnis der Verbandsgemeinde W. vom 27. November 2013 nicht entgegenstehen. Im Wege dieser gewerberechtlichen Erlaubnis sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass diese Erlaubnis ohne die entsprechende glücksspielrechtliche Stellungnahme bzw. Zustimmung erteilt worden sei. Die Verbandsgemeinde sei im Anschluss mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 über die Fehlerhaftigkeit der Erlaubnis informiert und um Einleitung eines Verfahrens auf Widerruf der Erlaubnis gebeten worden. Dieser Bitte sei die Verbandsgemeinde mit der Anhörung des Klägers vom 29. Juli 2014 nachgekommen. In diesem Schreiben sei der Kläger über die Rechtslage und das Fehlen der glücksspielrechtlichen Erlaubnis aufgeklärt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Rechtsfragen hinsichtlich der Stichtagsregelungen und des Abstandsgebots sei das Verfahren auf „Widerruf“ der rechtsfehlerhaften Erlaubnis nach Rücksprache mit der ADD und der Prozessbevollmächtigten des Klägers zunächst ausgesetzt worden. Mit der am 28. März 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger habe davon ausgehen können, dass es sich bei dem Bescheid vom 27. November 2011 (auch) um eine glücksspielrechtliche Erlaubnis handele. Diese sei weder tatsächlich noch konkludent aufgehoben worden. Das sei weder von der ADD noch der zuständigen Erlaubnisbehörde zum Ausdruck gebracht worden. Der Kläger habe sich nicht darüber im Zweifel befunden, dass der Bescheid mit der Befristung zum 31. Dezember 2018 nach wie vor zur Anwendung komme. Hinzukomme, dass gegen den Bescheid der Verbandsgemeinde W. vom 9. Juni 2017 form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt worden sei. Dieser Widerspruch entfalte aufschiebende Wirkung. Die sofortige Vollziehung sei nicht angeordnet worden. Die Schließungsverfügung des Beklagten vom 3. Juli 2017 greife eklatant in die Berufsfreiheit des Klägers ein. Mit dem Verbot, diese Spielhalle weiter zu betreiben, werde dem Kläger ein erheblicher Teil seiner gewerblichen Tätigkeit untersagt. Mit der infrage stehenden Spielhalle erziele der Kläger seinen Anteil am Gesamterlös und am Gesamtgewinn. Mit Schriftsatz vom 12. September 2018 führt der Kläger noch ergänzend aus: es lägen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 LGlüG vor. Der Beklagte habe das Gebiet um die Spielhalle des Klägers herum noch nicht hinreichend „exploriert“. Im Vorliegenden könne ein solcher Ausnahmefall angenommen werden, da die Spielhalle seit 2011 betrieben werde und dies gezeigt habe, dass keinerlei Verstöße gegen die Ziele des Glückspielstaatsvertrages vorlägen. Alle der Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Bestandsspielhallen hätten in Rheinland-Pfalz zudem eine Erlaubnis bis zum 30. Juni 2021 erhalten. Dieses Privileg hätte dem Kläger gleichsam zuteilwerden müssen. Es sei bei der Spielhalle des Klägers ebenso von einer Bestandsspielhalle auszugehen. Das Verbot des baulichen Verbundes sowie das Abstandsgebot widersprächen eklatant den europäischen Vorgaben und seien unverhältnismäßig. Es werde dahingehend eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV angeregt. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember trägt der Kläger ergänzend vor, dass gegen die Erlaubnis vom 27. November 2013 Widerspruch eingelegt worden sei. Die Befristung bis zum 31. Dezember 2018 sei angegangen worden. Über den Widerspruch sei indessen noch immer nicht entschieden. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Anordnung der Untersagung zum Betrieb einer Spielhalle vom 3. Juli 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 6. März 2018 aufzuheben; 2. hilfsweise festzustellen, dass die Betriebsuntersagung für die Spielhalle des Klägers gemäß der Verfügung vom 3. Juli 2017 und dem Widerspruchsbescheid vom 6. März 2018 bis zum 31. Dezember 2018 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt unter anderem vor, dass die gewerberechtliche Erlaubnis vom 27. November 2013 schon von vornherein nicht die im Gesetz vorgesehene Konzentrationswirkung entfalten könne, da dort in Absatz zwei der Begründung darauf verwiesen worden sei, dass keine glücksspielrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Der Kläger habe daher spätestens ab dem 1. Juli 2017 eine zusätzliche glücksspielrechtliche Erlaubnis benötigt, sodass die Spielhalle schon formell illegal sei. Zudem sei sie auch materiell illegal, da sie in der Nähe von mindestens einer relevanten Jugendeinrichtung (Integrierte Gesamtschule O., ca. 381m Luftlinie) liege. Daher müsste auch ein Neuantrag abgelehnt werden. Auch die geografischen Umstände der Spielhalle ließen keine Ausnahme von dem Mindestabstandsgebot zu. Der Darstellung des Klägers, dass sein Antrag – entgegen dem anders lautenden Eingangsstempel – bereits vor dem 2. November 2011 bei der Verbandsgemeinde W. eingegangen sei, sei zu widersprechen. Zudem käme es im Ergebnis nicht darauf an, da der Kläger insoweit nicht behaupte, dass sein Antrag jedenfalls so rechtzeitig gestellt worden sei (mehr als sechs Wochen vor dem Stichtag des 28. Oktober 2011), dass eine Bescheidung vor dem Stichtag fingiert würde. Es handele sich demnach auch nicht um eine Bestandsspielhalle. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2019 haben sich die Beteiligten vergleichsweise auf die Halbierung der für die Schließungsverfügung festgesetzten Gebühren geeinigt und deren Berechtigung folglich einer streitigen Entscheidung entzogen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 1 L 754/17.MZ sowie die Verwaltungsakten der Verbandsgemeinde W. (1 Ordner) verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.