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Urteil

1 K 177/17.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2018:0308.1K177.17.00
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Leitsätze
1. Eine Untergliederung einer Religionsgemeinschaft, die Teil eines Gesamtverbandes ist und sich diesem zugehörig fühlt, kann grundsätzlich keine andere, eigenständige Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV Rheinland-Pfalz (juris: Verf RP) bzw. Art. 135 Abs. 5 Satz 2 WRV i.V.m. Art. 140 GG sein. Für sie kommt ausschließlich ein derivativer Erwerb der Körperschaftsrechte von dem Gesamtverband in Betracht. Sofern die Untergliederung daraufhin auch nach außen wirksam handeln soll, setzt dies einen staatlichen Mitwirkungsakt in Form der Anerkennung dieses internen Verleihungsakts voraus.(Rn.27) 2. Solange sich eine Untergliederung eines Gesamtverbands einer Religionsgemeinschaft nicht dazu entschlossen hat, sich abzuspalten, sondern sich - wie hier - eindeutig weiterhin zu einem übergreifenden Verband zugehörig sieht, ist für die staatliche Anerkennung eine entsprechende ausdrückliche Willensbekundung des (nach außen) rechtlich vertretungsbefugten Organs des korporierten Gesamtverbandes gegenüber der zuständigen staatlichen Stelle erforderlich.(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Untergliederung einer Religionsgemeinschaft, die Teil eines Gesamtverbandes ist und sich diesem zugehörig fühlt, kann grundsätzlich keine andere, eigenständige Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV Rheinland-Pfalz (juris: Verf RP) bzw. Art. 135 Abs. 5 Satz 2 WRV i.V.m. Art. 140 GG sein. Für sie kommt ausschließlich ein derivativer Erwerb der Körperschaftsrechte von dem Gesamtverband in Betracht. Sofern die Untergliederung daraufhin auch nach außen wirksam handeln soll, setzt dies einen staatlichen Mitwirkungsakt in Form der Anerkennung dieses internen Verleihungsakts voraus.(Rn.27) 2. Solange sich eine Untergliederung eines Gesamtverbands einer Religionsgemeinschaft nicht dazu entschlossen hat, sich abzuspalten, sondern sich - wie hier - eindeutig weiterhin zu einem übergreifenden Verband zugehörig sieht, ist für die staatliche Anerkennung eine entsprechende ausdrückliche Willensbekundung des (nach außen) rechtlich vertretungsbefugten Organs des korporierten Gesamtverbandes gegenüber der zuständigen staatlichen Stelle erforderlich.(Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eröffnet. Auch wenn die Voraussetzungen der Verleihung des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus an eine Religionsgemeinschaft aus Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (LV) bzw. Art 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) folgen, liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor, da hier keine Verfassungsorgane über Verfassungsrecht im formellen Sinne streiten (sog. „doppelte Verfassungsunmittelbarkeit“, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 – VII C 53/73 – NJW 1976, 637 [638]; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. EL Oktober 2016, § 40, Rn. 136 ff.). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Mainz ergibt sich aus § 52 Nr. 5 VwGO. Da die Klägerin als nicht eingetragener Verein keine natürliche oder juristische Person ist, hat sie keinen eigenen „Sitz“ oder „Wohnsitz“ im Sinne des § 52 Nr. 3 Satz 2, 5 VwGO. Damit fehlt ein solcher innerhalb des sich über mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckenden Zuständigkeitsbereichs des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, sodass sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO nach § 52 Nr. 5 VwGO bestimmt. Dies wäre auch anzunehmen, wenn man alternativ auf den Sitz der SELK in H. abstellte. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft (vgl. bereits VG Mainz, Urteil vom 26. Januar 2012 – 1 K 144/11.MZ –, BeckRS 2012, 46256). Die Klägerin begehrt mit der Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts von der Beklagten den Erlass eines Verwaltungsakts. In Rheinland-Pfalz erfolgt die Verleihung des Körperschaftsstatus durch Beschluss der Landesregierung, in einfach gelagerten Fällen durch Entscheidung des Kultusministers (Robbers, in: Brocker/Droege/Jutzi, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 1. Auflage 2014, Art. 43, Rn. 27). Von einem Organ der Exekutive gegenüber einer Religionsgemeinschaft ausgesprochene Verleihungen sind als Verwaltungsakte zu qualifizieren. Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Ihr steht möglicherweise gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV ein Anspruch auf Verleihung des begehrten öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus zu. Die Klagebefugnis ist nur dann zu verneinen, wenn durch die Versagung des begehrten Verwaltungsakts unter Zugrundelegung des Klagevorbringens subjektive Rechte des Klägers ersichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 – 4 C 15/92 –, juris, Rn. 13). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ob die Klägerin durch die Ablehnung der Verleihung durch den Beklagten tatsächlich in eigenen Rechten verletzt wird bzw. ob ihr der geltend gemachte Anspruch tatsächlich zusteht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 – 4 C 15/92 –, juris, Rn. 13). Die Klägerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Für die Klägerin ist gemäß § 3 Abs. 1 GO zwar der Status eines eingetragenen Vereins vorgesehen, jedoch erfolgte bis heute keine Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts L., sodass eine Beteiligungsfähigkeit nach § 61 Nr. 1 VwGO ausscheidet (vgl. Kintz, in: BeckOK VwGO, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2017, § 61, Rn. 5). Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind allerdings auch nicht selbst rechtsfähige Personenmehrheiten beteiligungsfähig, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Eine Vereinigung im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn ein Mindestmaß an Organisation vorliegt (BVerwG, Zwischenurteil vom 21. Januar 2004 – 6 A 1/04 –, juris, Rn. 14). Diese Voraussetzung ist bei der Klägerin erfüllt. Die vorgenannte Gemeindeordnung der Klägerin enthält detaillierte Regelungen zu ihrer inneren Organisationsstruktur. Ein Recht steht der Klägerin dann zu, wenn sie Zuordnungssubjekt eines Rechtssatzes ist bzw. sein könnte. Diese Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt. Die Klägerin könnte eine Religionsgemeinschaft sein und somit einen Anspruch auf Verleihung eines öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV haben. Da der Antrag der Klägerin auf Verleihung des Körperschaftsstatus von einer obersten Landesbehörde – hier dem Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur – abgelehnt worden ist, bedurfte es gemäß § 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht der Durchführung eines Vorverfahrens. Die Klage ist auch gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO fristgerecht erhoben worden. Die Klage ist unbegründet. Die Versagung der Verleihung des Körperschaftsstatus an die Klägerin durch den Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist weder aus bestehendem Recht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts noch hat sie als Untergliederung der SELK einen eigenen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Verleihung eines solchen Status. Bei der Klägerin handelt es sich nicht um eine sogenannte altkorporierte Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LV. Den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erhielt sie auch nicht von der im Jahr 1970 neukorporierten M.-Gemeinde in K., da die Abspaltung der Klägerin und die Teilung in zwei Pfarrbezirke bereits vor Verleihung des Körperschaftsstatus, nämlich im Jahre 1962, stattfand. Jedenfalls handelt es sich bei der Klägerin insoweit um eine neu gegründete Gemeinde, die nicht mit einer bereits korporierten Gemeinde rechtlich identisch ist, sodass sie schon deshalb nicht als „altkorporiert“ angesehen werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 – 7 C 21/96 –, NJW 1998, 253; OVG RP, Urteil vom 18. Juli 2014 – 6 A 10976/13 –, NVwZ-RR 2014, 906, Rn. 22). Die Klägerin hat auch auf ihren Antrag vom 1. Oktober 2016 gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV keinen Anspruch auf Verleihung eines öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus (sog. „Neukorporierung“; vgl. etwa OVG RP, Urteil vom 18. Juli 2014 – 6 A 10976/13 –, NVwZ-RR 2014, 906, Rn. 29), da sie als Untergliederung der bereits korporierten SELK keine eigenständige Religionsgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift ist. Das gilt auch für den insoweit im Wesentlichen inhaltsgleichen Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV (vgl. OVG RP, a.a.O., Rn. 32: „entsprechende Bestimmung“). Nach Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV ist Religionsgemeinschaften sowie künftigen Stiftungen auf Antrag die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen, wenn sie durch ihre Satzungen und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten (siehe dazu auch OVG RP, Urteil vom 18. Juli 2014 – 6 A 10976/13 –, NVwZ-RR 2014, 906, Rn. 32). Dabei handelt es sich um einen subjektiven verfassungsunmittelbaren Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Verleihung eines öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus (vgl. zu dem insoweit inhaltsgleichen Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV: BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 2 BvR 1282/11 –, juris, Rn. 82; VGH BW, Urteil vom 20. Juni 2008 – 1 S 1940/07 –, juris, Rn. 34; Mikat, in: Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Bd. IV/1, 1960, S. 155 f.). Als geschriebene Voraussetzung für die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verlangt die Landesverfassung – ebenso wie Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV – die „Gewähr der Dauer” (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97 –, NJW 2001, 429 [429]; OVG RP, Urteil vom 18. Juli 2014 – 6 A 10976/13 –, NVwZ-RR 2014, 906, Rn. 34). Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, muss durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die prognostische Einschätzung stützen, dass sie auch in Zukunft dauerhaft bestehen wird (OVG RP, a.a.O., Rn. 34). Grundlage für diese Einschätzung sind der gegenwärtige Mitgliederbestand der Religionsgemeinschaft und ihre Verfassung im Übrigen (vgl. BVerfG, a.a.O. [429]). Der Wortlaut des Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV schließt nicht aus, dass der in dieser Gewährleistung eingeräumte Verleihungsanspruch weiteren Einschränkungen aus dem Zusammenhang der Landesverfassung unterliegt (vgl. zu Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV: BVerfG, a.a.O. [431]). Dazu zählt insbesondere die Rechts- und Verfassungstreue (vgl. BVerfG, a.a.O. [431]). Dass die Klägerin (noch) kein eingetragener Verein ist, ist insoweit unerheblich (vgl. BVerfG, a.a.O. [429, 430]). Die Verleihung des Körperschaftsstatus ist Sache der Exekutivorgane der Länder (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 2 BvR 1282/11 –, BVerfGE 139, 321, Rn. 97 ff.; 140 ff.). Die sog. „Erstverleihung“ des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch ein Bundesland führt jedoch noch nicht dazu, dass die betreffende Religionsgesellschaft die mit dem Körperschaftsstatus verbundenen hoheitlichen Befugnisse auf dem Gebiet eines anderen Bundeslands ausüben darf (BVerfGE 139, 321, Rn. 115). Zu diesen hoheitlichen Befugnissen zählen jedenfalls das Besteuerungsrecht, die Dienstherrenfähigkeit und die Widmungsbefugnis (BVerfGE 139, 321, Rn. 113). Über die Landesgrenzen des verleihenden Landes hinaus kann sich die Wirkung des Verleihungsaktes nur insoweit erstrecken, als die nicht verleihenden Länder in ihrer Kontrolle über die Ausübung von Staatsgewalt auf ihrem Gebiet nicht beeinträchtigt werden (BVerfGE 139, 321, Rn. 115). Jedenfalls die Begründung der im Körperschaftsstatus enthaltenen Rechtsfähigkeit wirkt daher bundesweit (BVerfGE 139, 321, Rn. 112). Soweit einfaches Bundesrecht Rechtsfolgen an den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts knüpft, können diese nach der erstmaligen Verleihung des Körperschaftsstatus ebenfalls bundesweite Wirkung entfalten (BVerfGE 139, 321, Rn. 112). Davon bleibt unberührt, dass die mit dem Körperschaftsstatus verliehenen Hoheitsrechte auf das verleihende Bundesland begrenzt sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2014 – I-15 W 403/13 –, juris, Rn. 3 m.w.N.). Nach ständiger Staatspraxis folgt daher auf die „Erstverleihung“ des Körperschaftsstatus in einem Land noch die Durchführung von sogenannten „Zweitverleihungsverfahren“ in jedem weiteren Land, auf dessen Staatsgebiet die antragstellende Religionsgesellschaft die mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundenen Hoheitsrechte ausüben möchte (BVerfGE 139, 321, Rn. 4; vgl. auch VG Mainz, Urteil vom 26. Januar 2012 – 1 K 144/11.MZ –, juris, Rn. 20). Dabei kommt der „Zweitverleihung“ konstitutive Wirkung zu; insoweit werden nicht bloß bestehende Rechte der Religionsgemeinschaft für das Staatsgebiet des zweitverleihenden Landes bestätigt (vgl. BVerfGE 139, 321, Rn. 111). Weder die das gesamte Bundesgebiet in Blick nehmende Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen noch die als Ausfluss der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten anzusehende Beteiligung der übrigen Länder im Erstverleihungsverfahren lassen die Erforderlichkeit einer konstitutiven Zweitverleihung entfallen (BVerfGE 139, 321, Rn. 114). Das bedeutet, dass auch bei einer Zweitverleihung die jeweiligen Voraussetzungen unabhängig und erneut vom jeweiligen Bundesland zu prüfen sind. Die originäre Verleihung des Körperschaftsstatus gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV durch das jeweilige Bundesland ist ferner zu unterscheiden vom (derivativen) Erwerb der Körperschaftsrechte aufgrund der Entscheidung einer korporierten, das heißt bereits mit Körperschaftsrechten ausgestatteten, Religionsgemeinschaft – im Rahmen der ihr unmittelbar aus dem Körperschaftsstatus zukommenden Organisationsgewalt – einen ihr zugeordneten Teilverband durch einen öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus abzusichern (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2009 – 7 B 42.08 –, juris, Rn. 12 m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 20. Juni 2008 – 1 S 1940/07 –, juris, Rn. 35 m.w.N.; Robbers, in: Brocker/Droege/Jutzi, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 1. Auflage 2014, Art. 43, Rn. 9). Die Organisationsgewalt gibt ihnen die Befugnis, öffentlich-rechtliche Untergliederungen mit Rechtsfähigkeit zu bilden (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97 –, juris, Rn. 4). Dies folgt unmittelbar aus dem Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts (BVerwG, a.a.O., Rn. 13). Ein solcher Organisationsakt einer korporierten Religionsgemeinschaft bedarf der staatlichen Mitwirkung, wenn die Untergliederung dann im Bereich der staatlichen Rechtsordnung wirksam handeln soll, beispielsweise als Steuergläubigerin im Recht der Kirchensteuern (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 13). Im Rahmen ihrer Organisationsgewalt kann die SELK nach ihrem Selbstverständnis auf der Grundlage des ihr insoweit zukommenden Selbstbestimmungsrechts das Verhältnis zwischen ihr als Religionsgemeinschaft und den von ihr gebildeten Untergliederungen selbst ausgestalten und insbesondere festlegen, welche Selbständigkeit der jeweiligen Untergliederung im Verhältnis zu ihr zukommen soll (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 12). Als Religionsgemeinschaft gilt ein Verband, der die Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 6 C 2.04 –, juris, Rn. 23 m.w.N. zum gleichbedeutenden Begriff der Religionsgesellschaft im Sinne der Art. 136 ff. WRV). Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft sei eine Religionsgemeinschaft, reicht nicht aus. Vielmehr muss es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religionsgemeinschaft handeln. Dies im Streitfall zu prüfen und zu entscheiden, obliegt – als Anwendung einer Regelung der staatlichen Rechtsordnung – den staatlichen Organen, letztlich den Gerichten (BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1991 – 2 BvR 263/86 –, BVerfGE 83, 341 [353]). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist hier jedenfalls für die SELK anzunehmen, deren Teil die Klägerin ist. Der Begriff der Religionsgemeinschaft kommt bei der Geltendmachung von Rechten, insbesondere gegenüber dem Staat, im Falle eines – wie hier – mehrstufig aufgebauten Organisation grundsätzlich nur dem obersten (Dach-)Verband des jeweiligen Bekenntnisses zu (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 6 C 2.04 –, juris, Rn. 32; VGH BW, Urteil vom 20. Juni 2008 – 1 S 1940/07 –, juris, Rn. 35; siehe auch Held, Die kleinen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Staatskirchenrecht der Bundesrepublik, 1974, S. 113 m.w.N. auch zur a.A.). Dessen Untergliederungen können nach außen hin nur diejenigen Rechte geltend machen, die ihnen kraft innerer Verfassung der Religionsgemeinschaft zustehen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 6 C 2.04 –, juris, Rn. 32). Untergliederungen (Gemeinden) sind nach diesem Verständnis nicht selbst Religionsgemeinschaften (BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2009 – 7 B 42/08 –, juris, Rn. 10). Diese Rechtsansicht, wonach der Begriff der Religionsgemeinschaft jeweils nur den obersten Verband eines Bekenntnisses (als Gesamtorganismus) umfassen soll, wurde bereits unter Geltung der Weimarer Reichsverfassung zu dem gleichlautenden Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV vertreten (vgl. Heckel, AöR NF Bd. 12 (1927), Seiten 420 bis 471 [420]; dazu auch VGH BW, Urteil vom 20. Juni 2008 – 1 S 1940/07 –, juris, Rn. 35). Diese Rechtsansicht hat der Beklagte auch grundsätzlich seinem Ablehnungsbescheid vom 1. Oktober 2016 zugrunde gelegt, indem er zur Begründung anführte, dass die Klägerin eine Einzelgemeinde der SELK sei und deshalb dem Antrag der Klägerin auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht entsprochen werden könne. Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Klägerin stellt sich unter maßgeblicher Berücksichtigung ihrer organisatorischen Eingliederung in die SELK als eine ihrer Untergliederungen und nicht als eine eigene Religionsgemeinschaft im Sinne des Staatkirchenrechts dar. Eine Untergliederung, die Teil eines Gesamtverbandes ist und sich diesem zugehörig fühlt, kann grundsätzlich keine andere, eigenständige Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV sein. Grundsätzlich bleibt es einer Untergliederung aus staatlicher Sicht unbenommen, sich nach eigener Entscheidung zu verselbstständigen, d.h. sich von ihrem Gesamtverband loszusagen und eine eigenständige Religionsgemeinschaft zu gründen (VGH BW, Urteil vom 20. Juni 2008 – 1 S 1940/07 –, juris, Rn. 35). Eine solche Aufspaltung und (Re-)Konfessionalisierung einer bislang einheitlichen Religionsgemeinschaft hat der Staat zur Kenntnis zu nehmen; sie bedarf ihm gegenüber grundsätzlich keiner Rechtfertigung (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 6 C 2.04 –, juris, Rn. 29; VGH BW, a.a.O., Rn. 36). Sie muss nach außen jedoch eindeutig erkennbar sein, schon um zu verhindern, dass der Staat durch (vorschnelle) Verleihung öffentlich-rechtlicher Körperschaftsrechte auf Antrag einer Untergliederung das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht einer Religionsgemeinschaft verletzt. Denn wie das Verhältnis zwischen der Religionsgemeinschaft und ihren Untergliederungen ausgestaltet ist, insbesondere welche Selbständigkeit der Untergliederung im Verhältnis zu der Religionsgemeinschaft als Ganzes zukommen soll, bestimmt diese nach ihrem Selbstverständnis auf der Grundlage des ihr insoweit zukommenden verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungs- und Organisationsrechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2009 – 7 B 42.08 –, juris, Rn. 12). Da korporierte Religionsgemeinschaften die Organisationsgewalt besitzen, Untergliederungen zu schaffen und diesen einen öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus zuzuerkennen, besteht zudem auch kein Bedürfnis nach einer weiten Auslegung des Begriffs der Religionsgemeinschaft insoweit, als dass damit auch Untergliederungen gemeint sein sollen (vgl. VGH BW, Urteil vom 20. Juni 2008 – 1 S 1940/07 –, juris, Rn. 35). Ob für die Klägerin oder die SELK ansonsten die (Zweit-)Verleihungsvoraussetzungen vorliegen, kann an dieser Stelle offenbleiben. Eine Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Klägerin könnte daher – wenn überhaupt – nur aus abgeleitetem Recht, also derivativ, stattfinden. Ob die (zunächst) kircheninterne Verleihung des Körperschaftsstatus durch die SELK an die Klägerin eine „Zweitverleihung“ in Rheinland-Pfalz zwingend voraussetzt, kann hier dahinstehen. Jedenfalls fehlt es hier bereits an einem entsprechenden Antrag der SELK auf staatliche Anerkennung eines entsprechenden internen Organisationakts. Es spricht überdies aber viel dafür, dass die interne Organisation und damit auch die (innerkirchliche) Zuweisung des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus bundesweit – also hier unabhängig von einer Zweitverleihung in Rheinland-Pfalz – möglich wäre. Insoweit ließe sich anführen, dass die bloß interne Zuweisung eines solchen Status noch nicht unmittelbar in die Ausübung hoheitlicher Befugnisse mündet, sondern der interne Verleihungsakt stattdessen stets einer staatlichen Zustimmung bedarf, damit die Untergliederung auf dem jeweiligen Staatsgebiet wirksam hoheitlich handeln kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2009 – 7 B 42.08 –, juris, Rn. 13). Die Staatsgewalt des jeweiligen Bundeslandes wäre daher wohl nicht in unzulässiger Weise tangiert (vgl. dazu BVerfGE 139, 321, Rn. 115). Die interne Organisationshoheit des Dachverbands, die Hauptgrund für die einschränkende Auslegung des Begriffs der Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV ist, wäre damit auch hinreichend gewahrt. Unabhängig davon, ob die SELK in Rheinland-Pfalz hinreichende Körperschaftsrechte besitzt, fehlt es vorliegend bereits an einem Antrag der SELK bezüglich der Verleihung von Körperschaftsrechten an die Klägerin, sodass über diese Rechtsfrage nicht abschließend entschieden werden musste. Die Klägerin bildet als Gemeinde innerhalb der Organisation der SELK die kleinste bzw. unterste Einheit. Sie nimmt als Gemeinde, anders als gemäß Art. 13 Abs. 3 GO-SELK die Kirchenbezirke, keine Aufgaben der allgemeinen kirchlichen Verwaltung wahr. Gemäß Art. 11 GO-SELK wird jede Gemeinde als Kirche Jesu Christi an ihrem Ort beschrieben (Abs. 1 Satz 1), sowie in Absatz 2 garantiert, dass jede Gemeinde ihre Angelegenheiten selbst im Rahmen der dafür geltenden Ordnungen und der Beschlüsse der Synode verwalten kann. Dies bedeutet eine gewisse Selbständigkeit der Klägerin im organisatorischen Aufbau der SELK, jedoch keine Verselbständigung im oben beschriebenen Sinne hin zu einer eigenständigen Religionsgemeinschaft, da die Klägerin in § 2 Abs. 1 GO (weiterhin) ausdrücklich ihre Zugehörigkeit zur SELK bekräftigt und in § 2 Abs. 2 GO die Grundordnung der SELK als für sich verbindlich erklärt. Dies wird von der Klägerin auch grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Vorliegend sieht die SELK den Körperschaftsstatus für ihre Untergliederungen in ihrer Grundordnung auch nicht ausdrücklich vor. Zwar kann aus dem Fehlen verbindlicher Festlegungen bezüglich des Körperschaftsstatus von Untergliederungen nicht von vornherein geschlossen werden, dass eine Verleihung desselben den Interessen der SELK zuwiderläuft. Allerdings kommt es insoweit auf eine ausdrückliche Willensbekundung gegenüber staatlichen Stellen an (beispielsweise in Form eines entsprechenden Antrags) um auf staatlicher Seite sicherzustellen, dass die Organisationsgewalt der SELK nicht in unzulässiger Weise berührt wird. Die Klägerin hat dahingehend auch nicht hinreichend substantiiert darlegen können, dass sie aufgrund des Selbstverständnisses der SELK selbst den Körperschaftsstatus im eigenen Namen habe beantragen können. Die eigenständige Interpretation der GO-SELK durch die Klägerin vermag keine andere Bewertung zu rechtfertigen. Insoweit reicht auch der (interne) Beschluss der Kirchenleitung der SELK vom 27./28. April 2017, die Bemühungen der Klägerin um die Verleihung des Körperschaftsstatus in Rheinland-Pfalz zu unterstützen, nicht aus. Es ist vielmehr grundsätzlich ein aktives Tätigwerden der SELK gegenüber staatlichen Stellen erforderlich. Die SELK müsste der Klägerin die entsprechenden Rechte selbst (ausdrücklich) zuerkennen bzw. eine solche Absicht gegenüber dem Beklagten erklären, woraufhin die SELK – unter Umständen vertreten durch die Klägerin – den Körperschaftsstatus bei dem Beklagten erneut beantragen könnte. Ein entsprechendes eigenes Antragsrecht der Klägerin ist zur Überzeugung der Kammer grundsätzlich aus Gründen der Rechtssicherheit abzulehnen und zwar unabhängig von internen Willensbildungsprozessen. Dass innerkirchlich wohl Untergliederungen selbst über ihren Status befinden dürfen, wie die Kirchenleitung ausführt, ist insoweit nicht von Belang. Die entsprechende Organisationsgewalt ergibt sich grundsätzlich unmittelbar aus dem Status der SELK als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die bloß nachträgliche interne Bekundung, die Bemühungen der Klägerin zu unterstützen und auf ein ihr zukommendes Wahlrecht hinsichtlich der Rechtsform zu verweisen, ist nicht ausreichend, um hier einen unmittelbaren Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten anzuerkennen, den sie im eigenen Namen geltend machen könnte. Mit der vorgenannten Aussage geht gerade nicht notwendigerweise ein eigenes Antragsrecht der Klägerin einher, sondern dies betrifft zunächst nur das Verhältnis zwischen Gesamtverband und Untergliederung. Denn die Befugnis der Untergliederungen „über ihren Status selbst zu bestimmen“ bedeutet nicht automatisch, dass sie wirksam nach außen im eigenen Namen auf eine entsprechende Änderung ihrer Rechtsform hinwirken können. Es ist ebenso möglich, dass die Klägerin damit in der Lage wäre, kirchenintern eine entsprechende Antragstellung seitens der SELK bei dem Beklagten zu erzwingen. Staatliche Stellen haben die Organisationsgewalt des Gesamt- bzw. Dachverbandes und das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft als Ganzes zu berücksichtigen. Letzteres drückt sich hier gerade durch die GO-SELK aus, die allerdings den Körperschaftsstatus nicht ausdrücklich vorsieht. Da das Selbstverständnis einer Religionsgemeinschaft in der Regel für Außenstehende schwer zu ermitteln ist, muss jedenfalls bei der Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Untergliederungen grundsätzlich ein eigener Antrag des Gesamtverbandes, hier der SELK, gefordert werden. Durch die Verleihung des Körperschaftsstatus wird die Organisationsstruktur des Gesamtverbandes (durch den Staat) insoweit dauerhaft festgelegt und die Organisationsgewalt eingeschränkt, da der Bestand einer Gemeinde verstetigt wird. Damit könnte beispielsweise eine Zusammenlegung von Gemeinden oder auch eine allgemeine Neuordnung der Gebietsstrukturen auf nicht absehbare Zeit verhindert werden. Insoweit ist aufgrund des weitreichenden Eingriffs in die grundsätzlich bestehende Organisationsbefugnis des Gesamtverbandes in jedem Fall ein entsprechender Antrag von ihm zu fordern, da die Ermittlung des kircheninternen Selbstverständnisses für die Behörde mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sein kann. Dies läuft dem Selbstverständnis der SELK jedenfalls nicht erheblich zuwider, da die Eigenständigkeit und Selbstverwaltung der Gemeinden kirchenintern weiterhin Geltung hat. Gleichzeitig steht staatlichen Stellen so ein rechtlich handhabbares Kriterium zur Verfügung, um festzustellen, ob die Verleihung des Körperschaftsstatus dem Selbstverständnis des Gesamtverbands widerspricht. Anderes mag bei Geltendmachung von Rechten des Gesamtverbands gelten, die nicht den Status einer Untergliederung betreffen und daher weniger dauerhafte Folgen nach sich ziehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 6 C 2.04 –, juris, Rn. 32). Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze, dass Untergliederungen von als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfassten Religionsgemeinschaften nicht aus eigenem Recht den Körperschaftsstatus für sich beantragen können, sondern diesen nur von der Religionsgemeinschaft ableiten können, der sie angehören, bezieht sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht ausschließlich auf das Kirchensteuerrecht. Daher ist es vorliegend unerheblich, dass die SELK nach eigenen Angaben keine Kirchensteuer erhebt und sich ausschließlich durch Beiträge ihrer Glieder, Spenden und Kollekten finanziert. Die entsprechende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2009 – 7 B 42/08 –, juris, Rn. 10) ist vielmehr auf die Voraussetzung der Erhebung von Kirchensteuern bezogen, was die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Allgemeinen ist. Dieser bringt aber gerade auch grundsätzlich die Organisationsgewalt mit sich, öffentlich-rechtliche Untergliederungen zu bilden, welche vorliegend betroffen ist. Zusammengefasst gilt daher, dass solange sich eine Untergliederung nicht dazu entschlossen hat, sich abzuspalten, sondern sich – wie hier die Klägerin – eindeutig weiterhin zu einem übergreifenden Verband zugehörig sieht, die organisationsrechtlichen Konsequenzen eines einfachen Teilverbandes hinnehmen muss und für sich nicht die Rechte einer eigenständigen Religionsgemeinschaft beanspruchen kann. Das bedeutet nicht, dass Untergliederungen unter keinen Umständen einen öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus erlangen können. Sie können die Verleihung nur nicht – wie ausgeführt – aus eigenem Recht gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV beantragen, sondern sind abhängig von einer entsprechenden Entscheidung ihres korporierten Gesamtverbandes, die der Mitwirkung des Staates insofern bedarf, als die Untergliederung im Bereich der weltlichen Rechtsordnung rechtlich wirksam handeln soll. Wie ausgeführt setzt dieser staatliche Mitwirkungsakt in Form der Anerkennung einen entsprechenden Antrag des (nach außen) rechtlich vertretungsbefugten Organs des korporierten Gesamtverbandes voraus (vgl. VGH BW, Urteil vom 20. Juni 2008 – 1 S 1940/07 –, juris, Rn. 40 ff.). Für die SELK ist gemäß Art. 23 GO-SELK die Kirchenleitung, die ausweislich Art. 21 Abs. 1 GO-SELK aus dem Bischof, den Pröpsten und den Kirchenräten besteht, vertretungsbefugt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Anerkennung auf die Organisationsgewalt der jeweiligen Religionsgemeinschaft zurückgeführt werden kann (vgl. VGH BW, a.a.O., Rn. 38). Ob hierfür ein formgebundener Antrag erforderlich ist, ist nicht zu entscheiden, da die SELK bisher keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat. Im Falle der staatlichen Verweigerung einer entsprechenden Anerkennung des (internen) Organisationsakts stünde der SELK ihrerseits der Klageweg offen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Die Frage der Möglichkeit der Befugnis einer Antragstellung von Untergliederungen eines Gesamtverbandes einer Religionsgemeinschaft im eigenen Namen ist zur Überzeugung der Kammer bisher obergerichtlich ebenso nicht hinreichend geklärt wie die Frage, ob eine Zweitverleihung für das jeweilige Land auch beim derivativen Erwerb der Körperschaftsrechte vom Gesamtverband jedenfalls erforderlich wäre. Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. März 2018 Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Klägerin begehrt die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Klägerin ist Gemeinde der Selbständigen Evangelischen-Lutherischen Kirche (SELK), die ihren Sitz in H. hat. Gemäß § 3 Abs. 1 ihrer Gemeindeordnung (GO) ist für die Klägerin die Rechtsform eines eingetragenen Vereins vorgesehen. Bisher hat die Klägerin die Eintragung in das Vereinsregister jedoch nicht abschließend betrieben. Die SELK entstand 1972 aus einem Zusammenschluss der vorherigen Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Kirche, der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Freikirche sowie ihrer jeweiligen Gemeinden in der Bundesrepublik und in West-Berlin (Art. 3 Abs. 1 Grundordnung der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche – GO-SELK –). In den Jahren 1976 und 1991 traten die Evangelisch-Lutherische Bekenntniskirche bzw. die Evangelisch-lutherische (altlutherische) Kirche in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik der SELK bei. Die SELK gliedert sich in Gemeinden und Pfarrbezirke. Mehrere Pfarrbezirke bilden einen Kirchenbezirk (Art. 10 GO-SELK). Gemäß Art. 11 GO-SELK ist jede Gemeinde Kirche Jesu Christi an ihrem Ort (Abs. 1 Satz 1) und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst im Rahmen der dafür geltenden Ordnungen und der Beschlüsse der Synode (Abs. 2). Die Klägerin bildet seit 1988 zusammen mit der E.-Gemeinde C. den Pfarrbezirk L., der Teil des Kirchenbezirks Süddeutschland der SELK ist (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 der Ordnung des Kirchenbezirks Süddeutschland der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche; Blatt 49 der Gerichtsakte). Der Pfarrbezirk L. erstreckt sich sowohl auf Teile des Landes Rheinland-Pfalz, als auch des Landes Baden-Württemberg. Von 1958 bis 1959 war die Klägerin eine Außenstelle der selbständigen evangelisch-lutherischen M.-Gemeinde K. Die M.-Gemeinde wurde 1955 in den Verband der Evangelisch-Lutherischen (Altlutherischen) Kirche aufgenommen. Als eigenständige Kirchengemeinde entstand die Klägerin infolge der Teilung der M.-Gemeinde am 1. Oktober 1962 in zwei selbständige und voneinander unabhängige Pfarrbezirke L. und K. Der SELK sind als Gesamtverband am 30. März 1976 in Niedersachen Körperschaftsrechte verliehen worden. Darüber hinaus wurden einzelnen Kirchenbezirken der SELK in anderen Bundesländern ebenfalls Körperschaftsrechte verliehen; andere Kirchenbezirke bzw. Einzelgemeinden wurden bereits vor der Korporierung der SELK im Jahr 1976 vereinzelt als sog. altkorporierte Verbände anerkannt. So wurden dem Kirchenbezirk Süddeutschland, in welchem die Klägerin liegt und der sich über vier Bundesländer erstreckt, durch das Saarland Körperschaftsrechte verliehen (Bescheid des Ministers für Kultus, Bildung und Sport vom 26. Januar 1977, V/A ...). Eine Zweitverleihung in den übrigen Bundesländern, auf die sich der Kirchenbezirk ebenfalls erstreckt, ist bisher nicht erfolgt. Auch der Kirchenbezirk Hessen-Süd sowie die rheinland-pfälzischen Gemeinden G. und M. in K. verfügen heute über einen Körperschaftsstatus. Mit Beschluss des Ministerrates des Landes Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 1970 erwarb die M.-Gemeinde in K. die Körperschaftsrechte. Am 1. Oktober 2016 beantragte die Klägerin bei dem beklagten Land die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Diesen Antrag lehnte das Ministerium des Beklagten für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur mit Bescheid vom 14. Februar 2017, Zustellung am 17. Februar 2017, ab. Als Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen an, dass die Klägerin eine Einzelgemeinde der SELK und damit keine eigene Religionsgemeinschaft im verfassungsrechtlichen Sinne sei. Deshalb könne sie aus eigenem Recht keinen Rechtsanspruch auf Verleihung des Körperschaftsstatus haben. Weder die SELK noch deren Rechtsvorgängerin hätten für die Klägerin einen öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus vorgesehen. Der M.-Gemeinde in K. hätte seinerzeit der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht verliehen werden dürfen. Eine Gleichbehandlung mit der M.-Gemeinde könne die Klägerin daher nicht verlangen. Die Klägerin hat am 10. März 2017 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie zwar eine Einzelgemeinde innerhalb körperschaftlich verfasster Strukturen der SELK sei. Alleine deshalb könne ihr aber nicht die Eigenschaft als Religionsgemeinschaft abgesprochen werden. Nach dem Verständnis der GO-SELK seien die Einzelgemeinden selbst Religionsgemeinschaften, die im Rahmen der geltenden Ordnungen nach Art. 11 Abs. 2 GO-SELK zur Selbstverwaltung berechtigt seien, was das Recht einschließe, selbst über den Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft zu entscheiden und diesen zu beantragen. Dass die GO-SELK den Körperschaftsstatus der Untergliederungen nicht ausdrücklich vorsehe, dürfe nicht dahingehend verstanden werden, dass die Verleihung eines solchen Status ausgeschlossen sein solle. Die historisch gewachsene Selbständigkeit der Einzelgemeinden sei durch den Zusammenschluss in der SELK nicht verlorengegangen und schlage sich auch in den kirchlichen Ordnungen nieder. Ausdruck dieser rechtlichen Selbständigkeit der Einzelgemeinden seien etwa das bei der Gemeinde liegende Berufungsrecht für die Besetzung der Pfarrstelle sowie der Umstand, dass die Kirchenleitung in H. einen Pfarrvikar nur dann zuweisen könne, wenn die Gemeinde auf die Ausübung des Berufungsrechts verzichtet habe. Auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8. Januar 2009 – 7 B 42.08 –) dürfe insoweit nicht uneingeschränkt Bezug genommen werden, da diese maßgeblich auf Vorschriften zum Kirchensteuerrecht fuße, dies für die Klägerin aber nicht relevant sei. Eine wörtliche und systematische Auslegung des Art. 137 Abs. 5 Sätze 2 und 3 WRV schließe es nicht aus, dass Untergliederungen wie die Klägerin die erstrebten Rechte erhalten können. Mangels Zweitverleihung habe die SELK in Rheinland-Pfalz nicht die hoheitliche Organisationsgewalt, einer ihrer dort ansässigen Untergliederungen einen öffentlich-rechtlichen Status zuzuweisen. Die Klägerin könne nicht darauf verwiesen werden, dass sich die SELK zunächst um eine Zweitverleihung in Rheinland-Pfalz bemühen müsse, um der Klägerin dann den Status verleihen zu können. Das Wirken der SELK als Ganzes sei dem Einfluss der Klägerin schließlich entzogen. Die Ablehnung des Antrages verletzte sowohl die SELK, als auch die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht. Der M.-Gemeinde in K. sei der Körperschaftsstatus zu Recht zuerkannt worden, da die Evangelisch-lutherische (altlutherische) Kirche in Preußen mit allen ihren Untergliederungen altkorporiert gewesen sei, was auch das Land Rheinland-Pfalz wegen der ehemals preußischen Landesteile gebunden haben dürfte. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2017 – Aktenzeichen ..., Tgb.Nr. ... – aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass die Klage mangels Klagebefugnis schon unzulässig sei. Die Klägerin könne von dem Beklagten nicht die Verleihung körperschaftserheblicher Rechte, sondern nur eine Mitwirkung zur Wirksamwerdung solcher Rechte im Bereich der weltlichen Rechtsordnung verlangen. Als Untergliederung der SELK könne die Klägerin nicht aufgrund eigenen Rechts Körperschaftsrechte vom Land erhalten. Die Körperschaftsrechte könne die Klägerin lediglich von der SELK, die in Rheinland-Pfalz einen Körperschaftsstatus besitze, aufgrund deren Organisationsgewalt zuerkannt bekommen. Der SELK komme insoweit das Recht zu, Untergliederungen zu bilden und diese mit einem öffentlich-rechtlichen Status auszustatten. Aus Art. 3 GO-SELK sei ersichtlich, dass mit dem Zusammenschluss der drei Kirchen zur SELK deren seinerzeitige Selbständigkeit sowie die ihrer Untergliederungen zumindest nicht im bisherigen Umfang erhalten geblieben sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die SELK der Klägerin Körperschaftsrechte verliehen habe. Aus dem Recht zur Selbstverwaltung eigener Angelegenheiten folge nicht das Recht der Klägerin, den Status einer öffentlich-rechtlichen Untergliederung selbst annehmen zu können und die sich daraus ergebenden weitreichenden Rechte wie das Parochialrecht, das Recht zur Dienstherrenfähigkeit, Disziplinarrecht, Steuererhebungsrecht und Widmungsrecht umfassend ausüben zu können. Es sei unerheblich, ob die SELK es der Klägerin freigestellt habe, ihren Status selbst zu bestimmen, da dies nur im Rahmen der ihr von der SELK zuerkannten Rechte geschehen können. Dass anderen Untergliederungen der SELK der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt bzw. bestätigt wurde, entfalte für den Beklagten keine Bindungspflicht. Sollte die SELK in Rheinland-Pfalz keine Körperschaftsrechte besitzen, müsse sie in Rheinland-Pfalz eine Zweitverleihung beantragen. Dabei sei der Beklagte nicht an die rechtliche und tatsächliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Verleihung durch das erstverleihende Land abhängig. Mit Schriftsatz vom 18. August 2017 hat die Klägerin einen „Protokollauszug von der Sitzung der Kirchenleitung der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK) am 27./28. April 2017 in H.“ vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die Kirchenleitung der SELK das Begehren der Klägerin zur Erlangung des Körperschaftsstatus (einstimmig) befürwortet und unterstützt. Zudem wird ausgeführt, dass es den Untergliederungen der SELK freigestellt sei, über ihren Status selbst zu bestimmen. Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.