Urteil
6 A 10976/13
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Förderung jüdischer Gemeinden durch das Land kann verfassungsgemäß an die Fähigkeit zur Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts geknüpft werden.
• Die bloße Existenz als eingetragener Verein begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf staatliche Fördermittel, wenn die materiellen Voraussetzungen für den Körperschaftsstatus fehlen.
• Ein Verein in Liquidation bleibt im Rahmen der Abwicklung beteiligtenfähig nach § 61 Nr.1 VwGO, soweit er die Durchsetzung bereits begründeter vermögensrechtlicher Ansprüche fortführt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Landesförderung ohne Gewähr der Dauer/Körperschaftsfähigkeit • Die Förderung jüdischer Gemeinden durch das Land kann verfassungsgemäß an die Fähigkeit zur Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts geknüpft werden. • Die bloße Existenz als eingetragener Verein begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf staatliche Fördermittel, wenn die materiellen Voraussetzungen für den Körperschaftsstatus fehlen. • Ein Verein in Liquidation bleibt im Rahmen der Abwicklung beteiligtenfähig nach § 61 Nr.1 VwGO, soweit er die Durchsetzung bereits begründeter vermögensrechtlicher Ansprüche fortführt. Der Kläger, 1996 als Verein gegründet und nicht Mitglied im Landesverband der Jüdischen Gemeinden Rheinland-Pfalz, verlangte staatliche Zuschüsse für jüdische Gemeinden für die Jahre 2000–2010 in Höhe von 454.905,00 €. Der Landesvertrag zwischen Land und Landesverband regelte Zahlungen ausschließlich an den Landesverband und die mögliche Förderung nicht angehöriger Gemeinden nur bei Vorliegen materieller Voraussetzungen einschließlich der Fähigkeit, als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt zu werden. Der Beigeladene (Landesverband) lehnte die Beteiligung des Klägers ab; der Beklagte (Land) verweigerte die Verleihung des Körperschaftsstatus mit Bescheid vom 8.9.2010. Der Kläger war zwischenzeitlich insolvenz- bzw. zahlungsunfähig und in Liquidation; er focht die Ablehnung der Förderung gerichtlich an. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger berief sich weiter. • Zulässigkeit: Der Kläger ist trotz der mangels Masse abgelehnten Eröffnung des Insolvenzverfahrens beteiligtenfähig (§ 61 Nr.1 VwGO), weil er als rechtsfähiger Verein in Liquidation nach § 49 Abs.2 BGB weiterhin seine laufenden vermögensrechtlichen Ansprüche zur Abwicklung verfolgen kann. • Materielle Prüfung: Maßgeblicher Rechtsgrund für die Jahre 2000–2010 ist der bis 29.6.2012 geltende Staatsvertrag in der Fassung von 1999/2005; nach Art.3 Satz3 dieses Vertrags setzt Förderung nicht angehöriger Gemeinden u.a. voraus, dass ihre Aufgaben den jüdischen Religionsgesetzen entsprechen und sie die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts beanspruchen können. • Verfassungsrechtliche Verträglichkeit: Die Koppelung von Förderansprüchen an die Fähigkeit zur Verleihung des Körperschaftsstatus verletzt weder den Gleichheitssatz (Art.3 GG) noch das religionsverfassungsrechtliche Paritäts- und Neutralitätsgebot; Differenzierungen zugunsten altkorporierter oder körperschaftsfähiger Religionsgemeinden sind sachlich gerechtfertigt. • Unabhängigkeit der Fördervoraussetzungen: Eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit einzelner Verteilungsregeln (Art.2 Abs.2) führt nicht zur Nichtigkeit der materiellen Fördervoraussetzungen in Art.3 Satz3, die eigenständige Bedeutung haben und vom Gesetzgeber beibehalten wurden. • Fehlen der Voraussetzungen beim Kläger: Es steht fest, dass der Kläger nicht altkorporiert ist und auch kein Anspruch auf Neukorporierung besteht; die Ablehnung der Verleihung des Körperschaftsstatus ist bestandskräftig und es fehlen aufgrund der mangelhaften Finanzausstattung und der geringen Mitgliederzahl die zur Gewähr der Dauer erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen. • Keine verfassungsunmittelbaren Zahlungsansprüche: Art.4 GG bzw. Art.8 LV begründen keinen originären Zahlungsanspruch; ein Förderanspruch ergibt sich nur derivativ nach den gesetzlichen bzw. vertraglichen Fördervoraussetzungen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Landeszuwendungen, weil er die kumulativen Fördervoraussetzungen des maßgeblichen Staatsvertrags – insbesondere die Fähigkeit, als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt zu werden bzw. die hierfür erforderliche Gewähr der Dauer zu bieten – nicht erfüllt. Die Ablehnung der Verleihung des Körperschaftsstatus ist bestandskräftig, und eine Anerkennung scheidet vor dem Hintergrund der laufenden Liquidation und der mangelhaften Finanz- und Mitgliederverhältnisse aus. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.