Urteil
9 A 299/18
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Keine Flüchtlingsanerkennung für staatenlosen Palästinenser aus dem Libanon wegen einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Fatah oder Diskriminierungen aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Flüchtlingsanerkennung für staatenlosen Palästinenser aus dem Libanon wegen einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Fatah oder Diskriminierungen aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit. I. Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29.06.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG (Ziff. 1 und 2). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (Ziff. 3) sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S.1 AufenthG liegen nicht vor (Ziff. 4). Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziff. 5) sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziff. 6) sind ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 S.1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). 1. Eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben auf dem Landweg aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG). 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 4 AsylG), da die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen. a) Die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass der Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist. Das ist der Fall, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG, Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Gemäß § 3a Abs. 2 AsylG, der einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen einer Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG benennt, können als Verfolgung unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG), diskriminierende Maßnahmen durch staatliche Behörden (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG), eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG), die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 AsylG) und die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG), gelten. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) werden in § 3 b Abs. 1 AsylG konkretisiert. Eine Verfolgungshandlung setzt grundsätzlich einen gezielten, aktiven Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, U. v. 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, juris). Das heißt, zwischen den in den § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen, die Verfolgung muss „wegen“ bestimmter Verfolgungsgründe drohen. Auf die subjektive Motivation des Verfolgers kommt es dabei nicht an, sondern vielmehr auf die objektiven Auswirkungen für den/die Betroffenen. Dabei genügt es, wenn ein Verfolgungsgrund nach § 3b Abs. 1 AsylG ein wesentlicher Faktor für die Verfolgungshandlung ist und insoweit eine erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme besteht (BVerwG, U. v. 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1.), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2.) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3.), sofern die in den Nummern 1. und 2. genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, vgl. § 3e AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des EGMR, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt (BVerwG, U. v. 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris). Dabei wird verlangt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U. v. 20. 02.2013 - 10 C 23.12 -, juris). Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, er werde erneut von solcher Verfolgung bedroht (EuGH, U. v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08 (Abdulla) -; BVerwG, U. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 -; beide juris). Vorverfolgte werden demzufolge nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Grundlegend für die Entscheidung, ob eine Verfolgung nachgewiesen ist, ist der individuelle Vortrag des Asylsuchenden. Dabei ist es, wie sich aus den Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten ergibt (§ 15 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG), seine Aufgabe, von sich aus unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung eine politische Verfolgung droht bzw. bei der Ausreise (Vorverfolgung) gedroht hat. Insoweit muss der Ausländer dem Gericht die Überzeugung vermitteln, dass der von ihm geschilderte Sachverhalt zutrifft. Dabei dürfen allerdings keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt werden, zumal sich der Ausländer oftmals in Beweisschwierigkeiten befindet. Daher kann bereits allein sein Tatsachenvortrag zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn er derart „glaubhaft" ist, dass sich das Gericht von seinem Wahrheitsgehalt überzeugen kann (BVerwG, U. v. 30.10.1990 - BVerwG 9 C 72/89 -, juris). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden (BVerwG, B. v. 21.07.1989 - 9 B 239.89 -; BVerwG, B. v. 03.08.1990 -9 B 45.90 -; beide juris). Von dieser Prämisse ausgehend, muss die Aussage der Betroffenen hinreichend viele Anhaltspunkte liefern, um das Gericht vom Vorliegen eines subjektiv wahren Erlebnisses zu überzeugen. An der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals fehlt es allerdings in aller Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält (BVerwG, B. v. 26.10.1989 - 9 B 405/89 -, juris), wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender oder vergleichbarer Geschehensabläufe unvorstellbar erscheinen sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens erheblich steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH Baden-Württemberg, U. v. 20.03.1995 - A 12 S 361/92 -, juris). Ändert der Asylsuchende in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (BVerwG, U. v. 12.11.1985 - 9 C 27/85 -, juris). b) Nach diesem Maßstab besteht für den Kläger zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aufgrund der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. aa) Der Vortrag des Klägers über sein persönliches Verfolgungsschicksal rechtfertigt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Was die von ihm behauptete Verfolgung durch die Fatah anbelangt, konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass ihm bei seiner Rückkehr in den Libanon mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgungshandlung droht. Das Gericht geht schon nicht von einer Vorverfolgung des Klägers durch die Fatah aus, die Beweiskraft für eine Verfolgung auch in Zukunft haben könnte. Die Angaben des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal sind widersprüchlich sowie gesteigert und deshalb unglaubhaft. So gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, er sei bei den Rekrutierungsversuchen der Fatah zu Hause aufgesucht und geschlagen worden. Dabei sei ihm in einem Fall seine Nase gebrochen worden. Bei seiner Anhörung im Bundesamt gab er indes an, er sei lediglich einmal „geschubst“ worden und nur sein Bruder sei nach der Ausreise des Klägers geschlagen worden. Von einem Aufsuchen auf der Arbeit, das im Vortrag beim Bundesamt noch eine bedeutende Rolle gespielt hat, war in der mündlichen Verhandlung keine Rede mehr. Auch im Hinblick auf die Häufigkeit der Rekrutierungsbemühungen verstrickt sich der Kläger in Widersprüche. So gab er beim Bundesamt an, dass er alle drei bis vier Tage von der Fatah aufgesucht worden sei. Dies hätte ihn letztlich dazu veranlasst, drei Monate vor seiner Ausreise seine Arbeit aufzugeben. In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger nunmehr aus, dass ihn die Fatah - in Person des „Präsidenten“ der örtlichen Fatahsektion - im Dezember 2017 ca. sechs Mal zu Hause aufgesucht habe. Diese Angaben stehen auch mit Blick auf den zeitlichen Ablauf im Widerspruch zu den Schilderungen des Klägers bei der Anhörung. Denn nach den Angaben in der Anhörung muss es bereits im Oktober 2017 oder früher zu den vermeintlichen Übergriffen der Fatah gekommen sein, da er damals erklärte, seine Arbeit drei Monate vor seiner Ausreise (Januar 2018) aufgrund der Übergriffe aufgegeben zu haben. Nicht zuletzt war der Kläger in der Gesamtschau seines Vorbringens nicht in der Lage, das Geschehen lebensnah zu schildern. So mangelte es dem Vortrag an ausreichenden Realkennzeichen. Er enthielt nur wenige Details, spärliche persönliche Eindrücke und Gedanken. Die Beschreibung der Person, die ihn zu Hause aufsuchte beschränkte sich darauf, dass es sich um den „Präsidenten“ der lokalen Fatahsektion gehandelt habe. Insbesondere vermochte es der Kläger nicht die Geschehensabläufe zusammenhängend widerzugeben. Diese Einschätzung wird durch die aktuelle Auskunftslage bestätigt. So lässt sich einer Stellungnahme des European Asylum Support Office (EASO, COI Query Response – Background: Palestinian refugee camps in Lebanon vom 24.02.2020 S. 3) entnehmen, dass in dem Berichtszeitraum (2017 bis 2020) keine Anhaltspunkte für Zwangsrekrutierungen durch die Fatah in den palästinensischen Flüchtlingslagern zu beobachten waren. Davon ist auch der hier streitgegenständliche Zeitraum (Ende 2017) erfasst. Selbst den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt, scheidet eine Flüchtlingsanerkennung jedenfalls wegen § 3e AslyG aus. Denn der Kläger muss sich vorliegend hinsichtlich befürchteter Bedrohungen durch die Fatah als nichtstaatlicher Akteur gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen. Es ist dem Kläger zuzumuten, sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb des Libanons zu entziehen. Palästinenser haben im Libanon grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Flüchtlingslager zu verlassen und sich in andere Landsteile zu begeben (VG Ansbach, U. v. 31.07.2017 – AN 9 K 16.31636 -, juris). Zwar ist zur Verlegung des Wohnsitzes eine Bewilligung der libanesischen Behörden erforderlich. Diese wird jedoch in der Regel erteilt, was sich schon daran erkennen lässt, dass etwa die Hälfte der Palästinenser im Libanon außerhalb von Flüchtlingslagern wohnt. Insoweit ist davon auszugehen, dass der körperlich gesunde Kläger bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage ist auch in einem anderen Landesteil des Libanons eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zudem verfügt er über Familienangehörige im Libanon, die ihrerseits durch den in Deutschland lebenden Vater finanziell unterstützt werden und ihn bei seiner Rückkehr unterstützen können. Nicht zuletzt war der Kläger beim UNRWA registriert und kann dessen Hilfeleistungen nach seiner Rückkehr grundsätzlich wieder in Anspruch nehmen. bb) Auch die vorgetragenen Diskriminierungen wegen seiner palästinensischen Volkszugehörigkeit erreichen nicht das für § 3 Abs. 1 AslyG erforderliche Ausmaß. Dies ergibt sich aus einer Auswertung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel. In Bezug auf die Lage für staatenlosen Palästinenser im Libanon geht das Gericht von folgenden Feststellungen aus: Der Libanon befindet sich aufgrund der zuletzt zu beobachtenden Massenproteste generell in einer äußerst schwierigen Lage, die die gesamte Bevölkerung betreffen. Bis zu 45 % der etwa 200.000 Palästinenser im Libanon lebt unter sehr schwierigen und beengten Verhältnissen in den zwölf über das Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslagern, die der Kontrolle staatlicher Gewalt weitgehend entzogen sind und in denen das UNRWA Leistungen wie Gesundheitsversorgung und Bildung zur Verfügung stellt. Die Lager sind überfüllt und die Infrastruktur stark überlastet, was zum einen darauf zurückzuführen ist, dass seit Beginn des Syrienkonfliktes zahlreiche syrische Palästinenser hinzugekommen sind und zum anderen darauf, dass die libanesische Regierung den Wiederaufbau, die Neuerrichtung und die Erweiterung palästinensischer Flüchtlingslager trotz des palästinensischen Bevölkerungswachstums von jährlich 3,3 % nicht zulässt. Staatenlose Palästinenser sind gravierenden rechtlichen und tatsächlichen Einschränkungen unterworfen. Sie sind vom Immobilienerwerb ausgeschlossen und grundsätzlich von der libanesischen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen. Sie dürfen staatliche libanesische Schulen nicht besuchen und sind auf die 69 vorhandenen (unterfinanzierten) UNRWA-Schulen und die privaten Schulen angewiesen, von denen aber letztere für die Mehrheit wegen zu hoher Gebühren ausscheiden. Die UNRWA-Schulen gelten als stark überfüllt und unterfinanziert. Universitäre Bildung ist darüber hinaus dadurch stark eingeschränkt, dass palästinensische Studenten sich auf die für Ausländer reservierten 10 % der Studienplätze bewerben müssen. Palästinensern ist die Ausübung von freien Berufen verboten. Für die Ausübung der übrigen Berufe bedürfen Palästinenser einer Arbeitserlaubnis, über welche nur etwa 6 % der Palästinenser im Libanon verfügen. Palästinenser erhalten keine Krankenversicherungsleistungen aus der libanesischen Sozialversicherung. Die meisten sind aus finanziellen Gründen ausschließlich auf die Leistungen des UNRWA sowie anderer Hilfsorganisationen und der Palästinensischen Rot-Kreuz-Gesellschaft angewiesen. Das UNRWA stellt eine umfassende primäre Gesundheitsversorgung (d.h. allgemeine hausärztliche Versorgung; präventive Schwangerschafts- und Kindergesundheitsleistungen, Radiologie und zahnärztliche Leistungen) kostenlos zur Verfügung. Da die UNRWA-Einrichtungen jedoch unterfinanziert sind, können nicht alle Leistungen in jedem Flüchtlingslager angeboten werden. Teilweise müssen Palästinenser etwa für eine Zahnbehandlung auf eigene Kosten in ein anderes Lager reisen. Sekundäre (d.h. fachärztliche und stationäre Leistungen) und tertiäre Gesundheitsleistungen (d.h. besonders spezialisierte Leistungen) werden vom UNRWA durch die Kooperation mit staatlichen, privaten und Krankenhäusern der Palästinensischen Rot-Kreuz-Gesellschaft bereitgestellt, wobei nur ein Teil der Kosten übernommen wird. Viele sind auf die Hilfe ihrer Familien, Nichtregierungsorganisationen und anderer Hilfsorganisationen angewiesen. Unter Gesamtwürdigung dieser aktuellen Erkenntnislage ist ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit keinen Repressionen unterliegt, weshalb auch insoweit eine asylrechtliche Verfolgung ausscheidet. cc) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, dass der Kläger als Palästinenser im Libanon dem Schutz des UNRWA unterstellt war. In diesem Fall ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft per Gesetz ausgeschlossen, da gemäß § 3 Abs. 3 S.1 AsylG ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Zu diesen Organisationen zählt das UNRWA (EuGH, U. v. 19.12.2012 - C-364/11 -, juris). Anhaltspunkte dafür, dass die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 S. 1 AsylG vorliegend nicht einschlägig ist, bestehen nicht. Gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG sind die Absätze 1 und 2 des § 3 AsylG anwendbar, wenn ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Die bloße Abwesenheit von dem Einsatzgebiet des UNRWA oder die freiwillige Entscheidung, das Einsatzgebiet zu verlassen, ist insoweit nicht geeignet, einen Wegfall des Schutzes im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG zu begründen (BVerwG, U. v. 25.04.2019 - BVerwG 1 C 28/18 -; zu der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des Art. 12 der Qualifikationsrichtlinie EuGH, U. v. 19.12.2012 - C 364/11 -, beide juris). Nur wenn die Ausreise durch Zwänge begründet ist, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, kann eine solche Situation zu der Feststellung führen, dass der Beistand, den diese Person genossen hat, nicht länger gewährt wird. Ein palästinensischer Flüchtling ist danach nur dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich gewesen ist, ihm in diesem Gebiet (weiter) Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (BVerwG, U. v. 25.04.2019 - BVerwG 1 C 28/18 -; zu der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des Art. 12 der Qualifikationsrichtlinie EuGH, U. v. 19.12.2012 – C 364/11 -, beide juris). Ein Zwang zum Verlassen des UNRWA-Schutzgebietes bestand für den Kläger unter Berücksichtigung der bereits dargestellten aktuellen Auskunftslage nicht. Weder wegen einer Diskriminierung als Palästinenser, noch angesichts der Sicherheitslage oder aus humanitären Gründen befand sich der Kläger in einer sehr unsicheren persönlichen Lage. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Dass dem Kläger im Falle der Rückkehr in den Libanon die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter droht, ist nach den bisherigen Ausführungen nicht ersichtlich (§ 4 Abs. 1 Nr. 1AsylG). Weiterhin droht ihm keine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK. Insbesondere hat der Kläger keine Gründe genannt, die die Annahme einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG rechtfertigen würden. Solche sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass er als Palästinenser im Libanon einer schwierigen Situation gegenübersteht, die unter anderem durch Armut und mangelnde Aufstiegschancen geprägt ist, genügt nicht für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Im Übrigen ist insoweit auf die Ausführungen unter 2. b) aa) zu verweisen. Auch ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG herrscht im Libanon nicht. Vom Vorliegen eines solchen Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als „bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist“, i.S.d. humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass - über die Beurteilung des Grads der im betreffenden Gebiet herrschenden Gewalt hinaus - eine Bewertung der Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, des Organisationsgrades der bewaffneten Gruppen oder der Dauer des Konflikts anzustellen ist (EuGH, U. v. 30.01.2014 - C-285/12 -, juris). Allerdings kann das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur zur Gewährung subsidiären Schutzes führen, wenn die Auseinandersetzungen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person angesehen werden, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, U. v. 30.01.2014 - C-285/12 -, juris). Dies ist im Hinblick auf den Libanon nicht der Fall. So ergibt sich aus der aktuellen Erkenntnislage, dass die derzeitigen Massenproteste dazu geführt haben, dass die Sicherheitslage unübersichtlicher geworden ist, sich hieraus aber keine allgemeine Bedrohung ergibt. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die bisherigen Proteste im Wesentlichen gewaltfrei verlaufen sind (AA, Lagebericht vom 24.01.2020, S. 5 und 8). 4. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG verlangen. Im Hinblick auf eine hier zu prüfende Verletzung der EMRK kann im Wesentlichen keine andere Beurteilung erfolgen als bei der Beurteilung des „ernsthaften Schadens“ im Rahmen des subsidiären Schutzes ( BVerwG, U.v. 13.1.2013 - 10 C 15.12 -, juris). Insbesondere war auch kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass er sich in einem guten Gesundheitszustand befinde. 5. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des angegriffenen Bescheids sind rechtmäßig. Sie durfte vom Bundesamt nach § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG ausgesprochen werden, weil der Kläger nicht als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anzuerkennen war, und auch keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Auch einen sonstigen Aufenthaltstitel besitzt er nicht. Im Übrigen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids des Bundesamts Bezug genommen. Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der staatenlose Kläger, palästinensischer Volkszugehörigkeit und mit gewöhnlichem Aufenthalt im Libanon wohnte bis zu seiner Ausreise im Januar 2018 im Flüchtlingslager Alburj Alshemali, das in der Nähe der Stadt Sour liegt. Dort war er ausweislich der Familienregistrierungskarte des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (engl.: United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA) registriert. Er reiste nach seinen Angaben über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21.03.2018 einen Asylantrag, der neben dem internationalen Schutz auch die Anerkennung als Asylberechtigter umfasste. Der Kläger gab bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 23.11.2018 an, er habe den Libanon verlassen, weil er dort von der Fatah bedrängt worden sei. Die Fatah habe ihn aufgefordert, für sie als „bewaffneter Wächter“ zu arbeiten. In diesem Zusammenhang sei er von der Fatah auch auf seiner Arbeit aufgesucht worden. Das habe ihn veranlasst, seine Arbeit drei Monate vor seiner Ausreise aufzugeben. Im Rahmen der Rekrutierungsbemühungen der Fatah sei er „einmal geschubst“ worden, sonst sei ihm physisch nichts zugestoßen. Nach seiner Ausreise sei auch sein Bruder von der Fatah bedrängt und geschlagen worden. Zudem sei die Situation für Palästinenser im Libanon sehr schlecht. Nicht zuletzt leide er unter psychischen Problemen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 29.06.2018, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylanerkennung und des subsidiären Schutzes ab (Ziff. 1, 2 und 3), stellte fest, dass die Voraussetzungen für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4), forderte den Kläger unter Androhung einer Abschiebung in den Libanon zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen auf, und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 5 und 6). Mit seiner am 16.07.2018 erhobenen Klage erstrebt der Kläger u.a. die Anerkennung als Asylberechtigter und Flüchtling. Zur Begründung verweist er auf die bereits in der Anhörung geltend gemachten Tatsachen. Insbesondere sei ihm aufgrund seiner Weigerung für die Fatah zu arbeiten unterstellt worden, eine fatahfeindliche Gesinnung zu haben. Zudem stünde ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger aus, selbst von der Fatah - in Person des „Präsidenten“ der lokalen Fatahsektion - der ihn im Dezember 2017 ca. sechs Mal zu Hause aufgesucht habe, bei den Rekrutierungsversuchen geschlagen worden zu sein. In einem Fall sei ihm die seine Nase gebrochen worden. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes erklärte er nunmehr, dass „alles gut“ sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter insoweitiger Aufhebung des Bescheids die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft und die Asylberechtigung zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz, weiter hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 18.06.2020 hat die Kammer dem Berichterstatter das Verfahren zur Entscheidung als Einzelrichter nach § 76 Abs. 1 AsylG übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnismittel waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.