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Urteil

14 A 3392/17

VG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ist der Schutz nicht nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG entfallen, ist eine „ipso facto“ Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen.(Rn.22) 2. Die Feststellung, dass der Schutz der UNRWA nicht länger gewährt wird, ist gerechtfertigt, wenn ein palästinensischer Flüchtling "sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe in Einklang stehen."(Rn.24) 3. Auch die fehlende Fähigkeit, Sicherheit vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung oder ernsthaften Schäden zu gewährleisten, führt zu einem „Wegfall des Schutzes“ im Sinne der Bestimmung.(Rn.24) 4. Im Falle einer legalen Ausreise aus dem Libanon droht bei Wiedereinreise keine Haftstrafe.(Rn.30) 5. Im Libanon und insbesondere in der Region Beirut herrscht derzeit kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt.(Rn.33) 6. Die humanitäre Lage im Libanon begründet auch unter Berücksichtigung der Covid-19-Pandemie keinen Anspruch auf subsidiären Schutz.(Rn.39) 7. Für die Kläger, als Familie mit palästinensischer Volkszugehörigkeit besteht unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass sie ihre grundlegendsten Bedürfnisse wie z.B. die Versorgung mit Nahrungsmitteln im Libanon nicht werden sicherstellen können. (Rn.49)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4, 5 und 6 des Bescheides vom 09.03.2017 verpflichtet, festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist der Schutz nicht nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG entfallen, ist eine „ipso facto“ Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen.(Rn.22) 2. Die Feststellung, dass der Schutz der UNRWA nicht länger gewährt wird, ist gerechtfertigt, wenn ein palästinensischer Flüchtling "sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe in Einklang stehen."(Rn.24) 3. Auch die fehlende Fähigkeit, Sicherheit vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung oder ernsthaften Schäden zu gewährleisten, führt zu einem „Wegfall des Schutzes“ im Sinne der Bestimmung.(Rn.24) 4. Im Falle einer legalen Ausreise aus dem Libanon droht bei Wiedereinreise keine Haftstrafe.(Rn.30) 5. Im Libanon und insbesondere in der Region Beirut herrscht derzeit kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt.(Rn.33) 6. Die humanitäre Lage im Libanon begründet auch unter Berücksichtigung der Covid-19-Pandemie keinen Anspruch auf subsidiären Schutz.(Rn.39) 7. Für die Kläger, als Familie mit palästinensischer Volkszugehörigkeit besteht unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass sie ihre grundlegendsten Bedürfnisse wie z.B. die Versorgung mit Nahrungsmitteln im Libanon nicht werden sicherstellen können. (Rn.49) Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4, 5 und 6 des Bescheides vom 09.03.2017 verpflichtet, festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht aufgrund des Beschlusses vom 28. Januar 2021 durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, § 76 Abs. 1 AsylG. Der Entscheidung steht gem. § 102 Abs. 1 VwGO nicht entgegen, dass die Beklagte an dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass ohne ihre Anwesenheit verhandelt werden kann. II. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angegriffene Bescheid vom 9. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, soweit den Klägern nicht die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutz zugesprochen worden sind. Gegen die Ablehnung der Anträge auf Asylzuerkennung gem. Art. 16a GG in Ziffer 2) des angegriffenen Bescheides haben sich die Kläger nicht gewendet. Der Bescheid ist insoweit in Bestandskraft erwachsen. Im Übrigen ist er rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG (hierzu unter 1.), ihnen steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zu (hierzu unter 2.). Sie haben aber Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG (hierzu unter 3.), der angegriffene Bescheid ist daher auch hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 aufzuheben (hierzu unter 4.). 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Danach ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juni 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GK), wer sich wegen begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staates beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Abzustellen ist für die Kläger als Staatenlose auf den Libanon als den Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Die Kläger sind als palästinensischer Volkszugehöriger ohne weitere Staatsangehörigkeit Staatenlose. Staatenlos ist jede Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als eigene Staatsangehörige ansieht, sog. De-jure-Staatenloser (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 3 AsylG, Rn. 6). Die Palästinensischen Autonomiegebiete, d.h. die Gesamtheit des Westjordanlands und des Gazastreifens, sind lediglich durch einzelne Staaten anerkannt, aber insbesondere mangels einer umfassenden Hoheitsgewalt kein Staat, dessen Anerkennung für die Annahme einer Palästinensischen Staatsangehörigkeit ausreichend ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.12.2017, 8 LC 99/17, juris Rn. 34 f., m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 23.2.1993, 1 C 45/90, juris zur Anwendung des Staatenlosenübereinkommens auf palästinensische Volkszugehörige ohne weitere Staatsangehörigkeit; VG Freiburg, Urt. v. 2.11.2020, A 1 K 10261/17, juris m.w.N.). Der Libanon als der Staat, in welchem sich die Kläger bis zu ihrer Ausreise nach Schweden, wo sie sich nach eigenen Angaben circa 13 Monate von Oktober 2014 bis November 2015 aufgehalten haben, ist der Staat des maßgeblichen letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Für den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 b AsylG dürfte bereits deswegen nicht auf den Aufenthalt in Schweden abzustellen sein, weil nur ein Voraufenthalt in einem Drittstaat und nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union relevant sein dürfte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.4.2019, 1 C 28/18, juris Rn. 20ff). Auf den Voraufenthalt in Schweden ist aber auch deswegen nicht abzustellen, weil Schweden nicht mehr der zuständige Staat für die Durchführung des Asylverfahrens ist und die Kläger daher dorthin nicht mehr einreisen dürfen (vgl. zur Maßgeblichkeit der Möglichkeit der Wiedereinreise BVerwG, Beschl. v. 23.01.2008, 10 B 88/07, juris Rn. 7). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Kläger ist vorliegend gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 AsylG dadurch ausgeschlossen, dass diese Schutz durch die UNRWA im Sinne dieser Vorschrift erhalten haben und dieser nicht im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht länger gewährt wird. Da der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 AsylG als spezialgesetzliche Regelung vorliegend eröffnet ist, scheidet eine Flüchtlingsanerkennung in Rückgriff auf § 3 Abs. 1 AsylG aus (vgl. EuGH, Urt. v. 25.7.2018, C- 586/16, juris Rn. 86ff zu der Eigenschaft als lex specialis; VG Bremen, Beschl. v. 8.12.2020, 1 V 1087/20, juris Rn. 23; a. A. Wittmann in BeckOK- MigR, Stand 1.1.2021, § 3 AsylG Rn. 40c.1). Der Flüchtlingsschutz ist bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Kläger gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschn. D GK genießen. Sind diese tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, ist die Flüchtlingseigenschaft „ipso facto“ zuzuerkennen, d.h. der Betroffene genießt den Schutz der Richtlinie unmittelbar, ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1AsylG bedarf (siehe statt aller BVerwG, Urt. v. 25.4.2019, BVerwG 1 C 28/18 , juris Rn. 18 m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs). Ist aber, wie vorliegend, der Schutz nicht nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG entfallen, ist eine „ipso facto“ Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen. a) Die UNRWA ist die einzige unter den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG fallende internationale Organisation (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.4.2019, 1 C 28/18, juris Rn. 18; EuGH, Urt. v. 13.1.2021, C- 507/19, juris Rn. 47 ff. dazu, dass das UNRWA in den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 RL 2011/95 und Art. 1 Abschnitt D Satz 2 GK fällt, die durch die Regelung des § 3 Abs. 3 AsylG umgesetzt bzw. aufgegriffen werden; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage, 2020, § 3 AsylG, Rn. 11). Schutz und Beistand dieser Organisation genießen zumindest alle Personen, die von dieser als Palästina-Flüchtlinge registriert sind (st. Rspr. des EuGH, zuletzt Urt. v. 13.1.2021, C- 507/19, juris Rn. 47 ff m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 25.4.2019, 1 C 28/18, juris Rn. 23). Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2021 eine Registrierungskarte der UNRWA im Original vorgelegt und in Kopie zu den Akten gereicht, ausweislich derer sie im Libanon (Beirut) bei der UNRWA registriert sind (vgl. Anlage zum Sitzungsprotokoll). b) Zwar ist die Lage der Personen, die den Beistand des UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2012, C-364/11, juris Rn. 54; Urt. v. 17.6.2010, C-31/09, juris Rn. 44; BVerwG, EuGH-Vorlage v. 14.5.2019,1 C 5/18, juris Rn. 25; Urt. v. 25.4.2019, 1 C 28/18, juris Rn. 24). Im Fall der Kläger lässt sich aber nicht feststellen, dass ihnen der Schutz oder Beistand der UNRWA gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht länger gewährt wird. Dies ist nach der Rechtsprechung nicht schon in jedem Fall der Ausreise aus dem Einsatzgebiet der UNRWA der Fall, sondern nur dann, wenn ein palästinensischer Flüchtling „sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen“ (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2012, C-364/11, juris Rn. 63). Zur Klärung dieser Frage ist eine individuelle Prüfung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2012, C-364/11, juris Rn. 65). Dies beinhaltet insbesondere die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter um bewerten zu können, ob in Anbetracht der persönlichen Umstände des Antragstellers die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind. Auch die fehlende Fähigkeit, Sicherheit vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung oder ernsthaften Schäden i. S. d § 4 zu gewährleisten, führt zu einem „Wegfall des Schutzes“ im Sinne der Bestimmung (BVerwG, Urt. v. 25.4.2019, 1 C 28/18, juris Rn. 28 unter Aufgabe entgegenstehender älterer Rspr.; Wittmann in BeckOK MigR, Stand 1.1.2021, AsylG § 3 Rn. 40d). In zeitlicher Hinsicht ist dabei darauf abzustellen, ob die persönlich sehr unsichere Lage im Zeitpunkt der Ausreise den Betroffenen zwang, sich des Schutzes der UNRWA zu begeben und ob es im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für den jeweiligen Antragsteller unmöglich ist, in das Einsatzgebiet der UNRWA zurückzukehren und sich dem Schutz oder Beistand der UNRWA erneut zu unterstellen (BVerwG, Urt. v. 25.4.2019 1 C 28/18, juris Rn. 26; der Europäische Gerichtshof hat diese Auslegung auch seiner Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren zugrunde gelegt, vgl. EuGH, Urt. v. 13.1.2021, C- 507/19, juris Rn. 58ff zu BVerwG, EuGH-Vorlage v. 14.5.2019,1 C 5/18, juris; a.A. wohl VG Berlin, Urt. v. 19.2.2020, VK 38 LK 253.19 A, juris Rn. 24). Vorliegend sind die Kläger an diesen Maßstäben gemessen nicht im Oktober 2014 in einer persönlich sehr unsicheren Lage aus dem Libanon ausgereist, sodass es auf die Frage, ob sie im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in das Mandatsgebiet der UNRWA zurückkehren und dort hinreichenden Schutz erhalten könnten, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entscheidungserheblich ankommt. Die Kläger sind im Oktober 2014 nicht in einer persönlich sehr unsicheren Lage ausgereist. Die finanzielle Lage der Familie war nach eigenen Angaben des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung auf relativ niedrigem Niveau gesichert, der Kläger zu 1) war berufstätig und die Familie lebte in einem Haus im Flüchtlingslager Burj Al Barajneh, das zwar nicht in ihrem Eigentum stand, durch diese aber frei genutzt werden konnte (vgl. die Angaben des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2), S. 6, 7 der Sitzungsniederschrift). Der Kläger zu 1) war berufstätig und erhielt ein festes Einkommen von monatlich etwa 1.160 USD, der Arbeitgeber zahlte zudem die Schulgebühren für die schulpflichtigen Kinder der Kläger zu 1) und 2), die auf eine Privatschule gingen. Eine persönlich sehr unsichere Lage bestand auch nicht aufgrund der zwei durch den Kläger zu 1) sowohl in der Anhörung durch die Beklagte am 28. Februar 2017 sowie in der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2021 geschilderten Vorfälle vom 24. Januar 2021 und vom 30. Juni 2014. Denn selbst wenn die Einzelrichterin den Vortrag des Klägers trotz der teilweise abweichenden Schilderung insbesondere hinsichtlich des Vorfalls vom 30. Juni 2014 und des anschließenden Erhalts von Drohbriefen so als wahr unterstellt, wie der Kläger zu 1) ihn in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, ergibt sich daraus keine persönlich sehr unsichere Lage für die Kläger im Zeitpunkt der Ausreise im Oktober 2014. Denn nach den eigenen Angaben des Klägers zu 1) hatte er nach dem Vorfall am 24. Januar 2014, bei dem Mitglieder der Hizbollah ihn im Stadtteil Dahiya von Beirut beim Fotografieren eines Anschlages festgehalten, verschleppt und gezwungen haben sollten, dort künftig keine Fotos mehr anzufertigen (vgl. S. 3-5 der Sitzungsniederschrift) mit der Hizbollah keine Probleme mehr. Es ist auch nicht ersichtlich oder dargetan, dass der Kläger zu 1) für die Ausübung seines Berufes darauf angewiesen gewesen wäre, genau in diesem von der Hizbollah kontrollierten Stadtteil Bilder anzufertigen oder sich aus anderen Gründen dort aufzuhalten. So hat der Kläger selbst angegeben, nach dem Vorfall weitergearbeitet und den Stadtteil gemieden zu haben. Da er nach eigenen Angaben seit 1997 als Pressefotograf tätig war und im Jahr 2005 erstmalig einen politischen Anschlag fotografiert hatte, ist auch nicht ersichtlich, dass das Fotografieren von Anschlagsereignissen für den Lebensunterhalt erforderlich gewesen wäre. Gleiches gilt für den Vorfall vom 30. Juni 2014. Denn selbst wenn der Vortrag zutreffen sollte, dass der Kläger durch Mitglieder der Gruppe „Fatah al Intifada“ gezielt beschossen worden sein sollte, weil er Bilder von einem weiteren Anschlag im Ort Sabra gemacht habe (vgl. S. 5 der Sitzungsniederschrift) und daraufhin über einen bei dem Anschlag zufällig anwesenden Bekannten später die Drohung erhalten habe, sich an dem Ort des Anschlages nicht mehr blicken zu lassen, ist auch diesbezüglich nicht ersichtlich, warum der Kläger zu 1) sich an dem Ort Sabra nochmals aufhalten sollte. Er hat zudem auch angegeben, nach diesem Vorfall als Fotograf weitergearbeitet und Reportagen gemieden zu haben, bei denen es um Politik gegangen sei. Es habe ja noch Modeschauen und ähnliches gegeben, die er habe fotografieren können. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Kläger zu 1) sich erneut an die beiden Orte Dahiya und Sabra zur notwendigen Ausübung seines Berufs hätte begeben müssen und sich daher in einer grundsätzlich unsicheren Lage befunden hat. Vielmehr spricht nach den eigenen Angaben des Klägers vieles dafür, dass es ihm unter Meidung des Fotografierens weiterer Anschläge in diesen eng umgrenzten Bereichen der Stadt Beirut zum einen möglich war, seinen Beruf weiter auszuüben und zum anderen eine von dem Fotografieren an diesen Orten losgelöste Bedrohung des Klägers nicht zu befürchten war. Die durch ihn eingereichte Bescheinigung der PLO, deren Mitglied der Kläger ausweislich des eingereichten Mitgliedsausweises war, ändert hieran nichts. Vielmehr gibt die (sehr pauschal gehaltene) Bescheinigung, die auf Betreiben des Klägers zu 1) in Vorbereitung seiner Ausreise nach Schweden erstellt wurde (vgl. die Angaben des Klägers, S. 6 der Sitzungsniederschrift) lediglich die Auffassung der Organisation wieder, die eine eigene Bewertung der Lage durch das Gericht nicht ersetzen kann. 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist – wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft – der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris, Rn. 20 ff.). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund der Ausreise aus dem Libanon (hierzu unter a), aufgrund drohender willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (hierzu unter b) oder aufgrund der allgemeinen humanitären Bedingungen im Libanon (hierzu unter c). a) Den Klägern drohen keine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung aufgrund der Ausreise aus dem Libanon. Zwar kann Personen, die ohne die erforderlichen Papiere aus dem Libanon ausgereist sind, im Falle der Wiedereinreise eine Haftstrafe von einer Woche bis zu drei Monaten oder eine Geldstrafe drohen (UNHCR, The situation of Palestine Refugees in Lebanon 2016, http://www.refworld.org/docid/56cc95484.html, S. 4). Allerdings sind die Kläger nach eigenen Angaben mit einem Flüchtlingsausweis sowie einem gültigen Visum für die Europäische Union, ausgestellt in der italienischen Botschaft, und mithin mit den erforderlichen Papieren aus dem Libanon ausgereist. In diesem Fall bestehen nach Angaben der hierfür zuständigen Stelle, der Sécurité Générale, keine Probleme im Falle der Wiedereinreise (vgl. Danish Immigration Service, Stateless Palestinian Refugees in Lebanon, Stand Oktober 2014, http://ecoi.net/doc/290085, S. 42; Zum Prozedere bei der Wiedereinreise vgl. auch Danish Immigration Service, Lebanon, Readmission of Palestinian Refugees from Lebanon, Stand Dez. 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2026439/Landerapport+Lebanon+Marts+2020.pdf,). Eine Wiedereinreise ohne diese Dokumente ist nicht möglich, sie können im Falle des Verlustes aber bei der libanesischen Botschaft erneut beantragt werden (Finnish Immigration Service, Syrian and Palestinian (in Lebanon and Exiting Syria) Refugees in Lebanon, 29. September 2016, http://www.migri.fi/download/70079_Report_Refugees_final.pdf?267e9960c55bd488, S.6). Da eine Wiedereinreise nur mit regulären Papieren möglich ist und regelmäßig auch nur nach vorherigen Verhandlungen zwischen den libanesischen und den Behörden des Staates des gegenwärtigen Aufenthalts überhaupt im seltenen Einzelfall erlaubt wird (vgl. hierzu Danish Immigration Service, Lebanon, Readmission of Palestinian Refugees from Lebanon, Stand Dez. 2020, a.a.O.), und diese vorab beantragt werden können, sind keine Anzeichen dafür erkennbar, dass die Kläger bei der Wiedereinreise in Gefahr der Folter oder erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung geraten würden (zu der grundsätzlich bestehenden Rückkehrmöglichkeit vgl. auch VG Bremen, Beschl. v. 8.12.2020, 1 V 1087/20, juris Rn. 29 m.w.N.). b) Für die Kläger besteht im Falle der Rückkehr in den Libanon keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Aus dem 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU ergibt sich dabei, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Das Vorliegen einer solchen Bedrohung kann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 17.1.2009, C-465/07, juris Rn. 43). Liegen keine persönlichen Umstände vor, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, ist deshalb für die Gewährung subsidiären Schutzes ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13/10, juris Rn. 19). Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffenen erscheinen lassen (vgl. nur EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 36ff; Urt. v. 30.1.2014, C-285/12, juris Rn. 31). Der für die Annahme einer individuellen Gefahr in diesem Sinne erforderliche Grad willkürlicher Gewalt wird daher umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund solcher individueller gefahrerhöhender Umstände spezifisch betroffen ist. Solche persönlichen Umstände können sich z.B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden etwa als Arzt oder Journalist ergeben, da diese regelmäßig gezwungen sind, sich nahe an einer Gefahrenquelle aufzuhalten. Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, 10 C 13.10, juris Rn. 19ff m.w.N.). Das besonders hohe Niveau kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt wird. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung - etwa auch im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage - erfolgen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13.10, juris, Rn. 23; Urt. v. 13.2.2014, 10 C 6.13, juris, Rn. 24). Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes ist die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU anzuwenden. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt aber auch im Rahmen des subsidiären Schutzes voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrunde liegende Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13/10 , juris Rn. 21 zu der inhaltsgleichen Regelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG; BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 33/18, juris Rn.16). Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris Rn. 13). Gemessen an diesen Maßstäben besteht für die Kläger bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion des Flüchtlingslagers Burj Al Barajneh in Beirut nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer individuellen Bedrohung, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre aufgrund des Grades der in Libanon herrschenden willkürlichen Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Selbst wenn nach den Angaben des Klägers zu 1) davon auszugehen wäre, dass er als Pressefotograf beim Fotografieren von Anschlägen im Januar und Juni 2014 von zwei verschiedenen politischen Organisationen bedroht worden ist und mithin die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU Anwendung findet, so bestehen stichhaltige Gründe dafür, dass eine erneute Verfolgung nicht droht. Denn der Kläger zu 1) hat, wie zuvor dargestellt, in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es ihm möglich war, Fotoaufträge mit politischem Hintergrund, die er die meiste Zeit seiner fotografischen Tätigkeit auch nicht ausgeübt hatte, und die beiden Orte, an denen er nach den Drohungen der Gruppierungen nicht mehr fotografieren sollte, zu meiden. In der Tätigkeit des Klägers zu 1) als Pressefotograf liegt damit auch kein individualisierter gefahrerhöhender Umstand im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung. Ferner herrscht im Libanon und insbesondere in der Region Beirut derzeit kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (im Ergebnis ebenso VG Bremen, Beschl. v. 8.12.2020, 1 V 1087/20, juris Rn. 36; VG Ansbach, Urt. v. 18.8.2020, AN 17 K 20.30137, juris Rn. 38; VG Magdeburg, Urt. v. 22.7.2020, 9 A 299/18, juris Rn. 39; VG Berlin, Urt. v. 19.02.2020, 38 K 253.19 A, juris Rn. 38). Hierzu im Einzelnen: Zwar hat in der Vergangenheit der Syrienkrieg zu einer Zunahme willkürlicher Gewaltereignisse im Libanon geführt. Allerdings gewann die libanesische Armee Ende August 2017 die Kontrolle über die Grenzregion um Arsal zurück und es gelang, islamistische Terroristen von dort zurückzudrängen (vgl. hierzu Amnesty International, Report 2017/18, Lebanon, 22.2.2018, http://www.refworld.org/docid/5a9938cc0.html). Die Situation war trotz des Krieges insgesamt relativ stabil geblieben und es gelang der libanesischen Armee gemeinsam mit der Hisbollah wiederholt, die Lage unter Kontrolle zu bekommen und erfolgreich terroristische Anschläge zu verhindern (vgl. 21. Bericht des UN-Sicherheitsrates (United Nations Security Council), Twenty-first semi-annual report of the Secretary-General to the Security Council on the implementation of Security Council resolution 1559 (2004), 16.4.2015, http://www.un.org/en/sc/documents/sgreports/2015.shtml, S. 6; 25. Bericht des UN-Sicherheitsrates, Twenty-Fifth semi-annual report of the Secretary-General to the Security Council on the implementation of Security Council resolution 1559 (2004), 28.4.2017, http://www.un.org/en/sc/documents/sgreports/2017.shtml, S. 4). So führt etwa der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 1.3.2018 aus, dass die Sicherheitslage im Libanon nach wie vor im Großen und Ganzen stabil sei und alle terroristischen Gruppen im Libanon unter einem großen Verfolgungsdruck der Sicherheitskräfte stünden, daher sei es regelmäßig gelungen, Terrorzellen auszuheben (S. 8 d. Berichts). Dies entspricht auch der Einschätzung der australischen Behörden, die hervorheben, dass sich die gewaltsamen Auseinandersetzungen der unterschiedlichen religiösen und ethnischen Gruppierungen insbesondere seit 2015 in mehreren Regionen verringert hätten (vgl. Australian Government: DFAT Country Information Report Lebanon. Stand 19.3.2019., https://www.ecoi.net/en/file/local/2009329/country-information-report-lebanon.pdf, S. 16). Nach dem Ausbruch von Massenprotesten am 17. Oktober 2019, die durch die Explosion im Hafen von Beirut am 4. August 2020, die nachfolgende Regierungskrise und die harten Einschränkungen aufgrund der geltenden Restriktionen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie immer wieder aufflammen, ist die Sicherheitslage insgesamt unübersichtlicher geworden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 24.1.2020, S.8; Bericht v. 4.1.2021, S.8; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Libanon, 1.9.2020, G 6/20, S.9). Neben gewaltsamen Auseinandersetzungen bei Massenprotesten sind relevante Bedrohungen für die Sicherheitslage im Land insbesondere militärische Auseinandersetzungen mit Israel und Syrien, bei denen es vereinzelt in den Grenzregionen zu Beschüssen kommt (United Nations Security Council, Implementation of Security Council resolution 1559 (2004, Thirty-second semi-annual report of the Secretary-General, 20.10.2020, https://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/S_2020_ 1032_E.pdf, S. 2), bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Anhängern unterschiedlicher Konfessionen und militanter politischer Gruppierungen und terroristische Anschläge, die immer wieder Todesopfer fordern (United Nations Security Council, 20.10.2020, a.a.O., S.6,7 u. 8 benennt insgesamt 11 Todesopfer bei diversen Auseinandersetzungen im Berichtszeitraum April bis Oktober 2020). Für die Region Beirut ergibt sich aus den Erkenntnismitteln, dass es dort immer wieder zu gewalttägigen Auseinandersetzungen und Straßenschlachten mit der Polizei kommt, die zum Teil zahlreiche Verletzte fordern (BFA, a.a.O., S. 13; United Nations Security Council, a.a.O., S. 7; Le Monde, Liban: Manifestations violentes contres les restrictions sanitaires et la crise économique, https://www.lemonde.fr/international/article/2021/01/28/liban-plus-de-220-blesses-dans-de-nouveaux-heurts-entre-manifestants-et-policiers_6067862_3210.html, wonach das Zentrum der gewaltsamen Auseinandersetzungen die im Norden des Landes gelegene Stadt Tripoli ist; Al Jazeera: Lebanon: Funeral held for demonstrator killed in Tripoli protests., 28.1.2021, https://www.aljazeerakiswahili.com/news/2021/1/28/funeral-for-protester-killed-in-tripoli-lebanon). So kam es insbesondere im Juni und vom 8. bis 11. August 2020 zu Massenprotesten in Beirut, bei denen ein Soldat starb und mehrere hundert Personen verletzt wurden (United Nations Security Council, 20.10.2020, a.a.O., S. 2, 7). Die Gefahr, bei Auseinandersetzungen getötet oder verwundet zu werden, betrifft aber nicht die Zivilbevölkerung als solche, sondern die Teilnehmer an Massenprotesten. Dabei werden allerdings auch immer wieder friedlich demonstrierende Personen verwundet oder getötet (vgl. Human Rights Watch, World Report 2021, Lebanon, 13.1.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043655.html). Zudem ist davon auszugehen, dass die unterfinanzierten Sicherheitskräfte, die z.T. auf Nahrungsmittelspenden angewiesen sind, in Zukunft noch weniger in der Lage sein werden als zuvor, die Sicherheit im Land zu gewährleisten (vgl. International Crisis Group, Preventing State Collapse in Lebanon, 1.10.2020, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/eastern-mediterranean/lebanon/preventing-state-collapse-lebanon; Le Monde, Au Liban, l’armée n’échappe pas à la crise financière, 17.2.2021, https://www.lemonde.fr/international/article/2021/02/17/au-liban-l-armee-n-echappe-pas-a-la-crise-financiere_6070252_3210.html). Hinzu kommt, dass nach der Ermordung des bekannten politischen Aktivisten Lokman Slim am 4. Februar 2021, für die die Hizbollah verantwortlich gemacht wird, eine Welle weiterer politischer Morde und Protestaktionen zu befürchten steht (vgl. Le Monde, 7.2.2021, Au Liban, la longue liste des crimes attribués au Hezbollah, https://www.lemonde.fr/blog/filiu/2021/02/07/au-liban-la-longue-liste-des-crimes-attribues-au-hezbollah/). Gleichwohl handelt es sich um einzelne sicherheitsrelevante Ereignisse, die zumeist nicht die Zivilbevölkerung als solche, sondern Mitglieder besonderer Gruppierungen treffen. In den palästinensischen Flüchtlingslagern, die im Zuge der Covid-19-Pandemie immer wieder z.T. unter Quarantäne gestellt wurden, wird die Situation als relativ stabil beschrieben (vgl.BAMF, Länderreport 32 Libanon, Bestandsaufnahme eines Landes in multiplen Krisen, Dez.2020,https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-32-Libanon.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S.9; United Nations Security Council, 20.10.2020, a.a.O., S.7). Nur für die Camps Rashidieh und Ein El Hilweh werden für den Berichtszeitraum 25. April 2020 bis 2. Oktober 2020 überhaupt sicherheitsrelevante Ereignisse angegeben, bei denen insgesamt drei Menschen starben (vgl. United Nations Security Council, 20.10.2020, a.a.O., S.7). Dies entspricht auch den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes, wonach es insbesondere in den Lagern Ein El-Hilweh und Mieh-Mieh zu teils schweren Auseinandersetzungen mit Todesopfern komme (vgl. Auswärtiges Amt v. 4.1.2021, S. 8). Diese vereinzelten Auseinandersetzungen führen aber nicht dazu, dass der Grad der willkürlichen Gewalt in den Lagern, in denen die libanesischen Sicherheitsbehörden in der Regel nicht tätig werden und in denen diverse palästinensische Gruppen selbst als Sicherheitskräfte auftreten (vgl. hierzu BFA, 1.9.2020, a.a.O., S. 11, 49) als so hoch angesehen werden kann, dass jedes Mitglied der Zivilbevölkerung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften Schaden erleiden würde. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des quantitativen Ansatzes des Bundesverwaltungsgerichts und der Annahme, dass von den circa 180.000 noch im Libanon verbliebenen palästinensischen Flüchtlingen (vgl. hierzu BFA, 1.9.2020, S. 46; BAMF, Länderreport 32 Libanon, Dez. 2020, a.a.O., S.9) circa 50 % und mithin nach sehr grober Schätzung mangels konkreter Angaben etwa 90.000 Personen in den Flüchtlingslagern leben dürften (vgl. hierzu UNRWA, Survey of the socioeconomic status of palestine refugees 2016, https://www.unrwa.org/sites/default/files/content/resources/survey_on_the_economic_status_of_palestine_refugees_in_lebanon_2015.pdf, S. 42 das für das Jahr 2016 zugrunde legt, dass etwa 63 % der Palästinensischen Flüchtlinge in den zwölf Lagern lebt sowie BAMF, Länderreport 32 Libanon, Dez. 2020, a.a.O., S. 13 das eine umfangreiche Emigrationswelle beschreibt), denen für den jüngst zurückliegenden Zeitraum von April bis Oktober 2020 drei Todesopfer in Flüchtlingslagern gegenüberstehen selbst dann, wenn von einer erheblichen Dunkelziffer auszugehen wäre. c) Auch die allgemeine humanitäre Lage im Libanon begründet für die Kläger nicht die Gefahr im Sinne des § 4 AsylG, bei einer Rückkehr in den Libanon einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Über den Verweis in § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG findet § 3c AsylG bei der Gewährung subsidiären Schutzes Anwendung. Danach kann die Verfolgung durch den Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen, oder nichtstaatlichen Organisationen, wenn weder der Staat noch den Staat beherrschende Parteien oder Organisationen in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, ausgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 29). Hinzukommen muss weiter, dass eine „Behandlung“ im Sinne des Art. 3 EMRK vorliegt. Dieses Erfordernis ist bei schlechten allgemeinen wirtschaftlichen oderhumanitären Verhältnissen nur dann erfüllt, wenn diese eine individualisierbare Gefahr begründen und durch eine zweckgerichtete, einem Verfolgungsakteur zurechenbare Handlung oder ein Unterlassen hervorgerufen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 12 m.w.N.). Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss die schadenszufügende Handlung oder Unterlassung des Akteurs bewusst und zielgerichtet („absichtlich“ bzw. „vorsätzlich“) ausgeführt werden, es bedarf damit eines zielgerichteten Handelns bzw. Unterlassens eines Akteurs, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 12 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar begründet die humanitäre Lage im Libanon für die Kläger die Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Lage und mithin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (hierzu s.u.). Diese ist aber im individuellen Fall der Kläger nicht durch ein zielgerichtetes „absichtliches“ Verhalten eines staatlichen Akteurs hervorgerufen oder wesentlich verstärkt worden. Die schlechte humanitäre Lage im Libanon beruht im Wesentlichen auf der aktuellen Wirtschafts- und Währungskrise, der Explosion im Hafen von Beirut und den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie, die sich besonders stark auf die ohnehin bereits besonders vulnerablen Gruppen wie diejenige der Palästinensischen Flüchtlinge auswirken, ohne dass die libanesischen Behörden diese Faktoren im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch absichtlich maßgeblich verstärken würden. Es kommen zwar Maßnahmen hinzu, die die Lage der Palästinenser im Libanon im Allgemeinen noch verschärfen. So ist der Zugang zu palästinensische Volkszugehörige zum Arbeitsmarkt erheblich eingeschränkt und haben diese keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen (vgl. Spiegel Online, 29.7.2019, https://www.spiegel.de/politik/ausland/palaestinenser-im-libanon-kein-staat-keine-arbeit-keine-perspektive-a-1279532.html.; American University Beirut; Lebanon Food Security Portal, 14tägige “Food Security Briefs”, https://aub.edu.lb/fafs/foodsecurity/Documents/2020-12-18-%28Lebanon-Food-Security-Portal-Food-Security-Brief-9%29.pdf.; BFA, 1.9.2020, S.52). Es ist aber schon fraglich, ob angesichts der anhaltenden Regierungskrise im Libanon, der seit August 2020 keine Regierung mehr hat und für den das Ende dieser Regierungskrise unabsehbar ist (vgl. United States Congressional Research, In Focus- Lebanon, https://fas.org/sgp/crs/mideast/IF11617.pdf, S. 1), überhaupt noch von einem zurechenbaren Akteur ausgegangen werden kann. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist das Ziel der Maßnahmen aber in erster Linie die Wahrung des Zugangs der libanesischen Bevölkerung zu den limitierten Ressourcen wie dem Arbeitsmarkt und Sozialleistungen sowie die Aufrechterhaltung des konfessionellen Gleichgewichts (zu letzterem vgl. BFA, 1.9.2020, S. 49). Das bloße Fehlen von Versorgungsleistungen stellt keine hinreichend zielgerichtete Maßnahme dar (vgl. EuGH, Urt. v.18.12.2014, C-542/13, juris Rn. 41) zumal staatliche Restriktionen gegenüber Palästinensischen Volkszugehörigen im Libanon seit Jahrzehnten bestehen, ohne dass die humanitäre Lage für diese Bevölkerungsgruppe einen von § 4 AsylG erfassten Zustand der Bedrohung dargestellt hätte (vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 25.4.2019, 14 A 5996/17, n.v.; VG Berlin, Urt. v. 9.2.2018, 34 K 466.16 A, juris Rn. 53, Rn. 60; VG Trier, Urt. v. 28.11.2018, 1 K 7864/17.TR, juris Rn. 32 ff.). 3. Die Klage ist begründet, soweit die Kläger hilfsweise die Feststellung eines Abschie-bungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Libanon geltend machen. Der angegriffene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO (hierzu unter a). Auf die Frage, ob in Bezug auf die Kläger auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, kommt es danach im vorliegenden Verfahren nicht an (hierzu unter b). Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 und die Befristungsentscheidung hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 6 des Bescheides sind daher ebenfalls rechtswidrig (hierzu unter c). a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45.18, juris Rn. 12; VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20, juris Rn. 22 – 28 m.w.N.). Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei "nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein "verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, a.a.O., Rn. 12). Dergleichen außergewöhnliche individuelle Umstände können vorliegen, wenn sich der Betroffene zusammen mit anderen Menschen in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befindet. Auch in einem solchen Fall kann ausnahmsweise ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (VGH Mannheim, Urt. v. 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 97 m.w.N.). In seiner jüngeren Rechtsprechung zu Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile. v.19.3.2019, C-297/17 u.a., juris Rn. 89 ff. und C-163/17, juris Rn. 91 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, a.a.O., Rn. 12; BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018, 1 B 25.18, juris Rn. 11). Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmensch-lichen Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss demnach eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulati-onen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteile v. 28.6.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07 -, Rn. 212 ff., v. 27.5.2008 , Nr. 26565/05 - Rn. 34 ff). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6; BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5.09, juris Rn. 22). Es ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Dabei ist ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent. Ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann daher nicht verlangt werden (EGMR, Urteile vom 09.01.2018 , Nr. 36417/16, Rn. 50; BVerwG, Beschl. v.13.2.2019, 1 B 2.19 -, juris Rn. 6). Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 26 m.w.N.). Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20, juris Rn. 22 – 28, OVG Bremen, Urteile v. 24.11.2020,1 LB 351/20, juris Rn. 27, v. 22.9.2020, 1 LB 258/20, juris Rn. 27, u. v. 26.6.2020, 1 LB 57/20, juris Rn. 58). Nach dem vorstehenden Maßstab sind die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich des Libanon für die Kläger gem. § 60 Abs. 5 AufenthG erfüllt. Dabei geht die Einzelrichterin auf Grundlage der in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnismittel davon aus, dass die Situation für die circa 180.000 im Libanon noch dauerhaft ansässigen palästinensischen Volkszugehörigen (vgl. hierzu Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) , Länderinformationsblatt Libanon, Stand 1.9.2020, S. 46) insbesondere durch den Zuzug weiterer etwa 42.000 palästinensischer Volkszugehöriger aus Syrien sowie vielfältige Einschränkungen der Erwerbsmöglichkeiten bereits vor der nunmehr durch die aktuelle Wirtschaftskrise, die Explosion im Hafen von Beirut im August 2020, die dadurch initiierte politische Krise und die Auswirkungen der durch das Coronavirus ausgelösten Pandemie prekär gewesen ist (vgl. hierzu ständige Rechtsprechung der Kammer 14 des Verwaltungsgerichts Hamburg, etwa Urt. v. 25.4.2019, 14 A 5996/17, n.v.; Finnish Immigration Service, Syrian and Palestinian (in Lebanon and Exiting Syria) Refugees in Lebanon, 29. September 2016, http://www.migri.fi/download/70079_Report_Refugees_final.pdf?267e9960c55bd488, S.5; United States Congressional Research Service, Lebanon, 20. September 2017, http://ecoi.net/doc/336181, S. 16). Die Lage im Libanon, der unter anderem durch den Syrienkrieg das Land ist, das weltweit pro Kopf am meisten Flüchtlinge aufgenommen hat und gleichzeitig eine der höchsten Staatsverschuldungen aufwies (United States Congressional Research, a.a.O., S. 19), war insbesondere für palästinensische Volkszugehörige besonders schwierig. Bereits vor den aktuellen multiplen Krisen lebte die palästinensische Bevölkerung, die zu etwa 63 % in einem der zwölf Flüchtlingslager lebt (vgl. hierzu Danish Immigration Service, Stateless Palestinian Refugees in Lebanon, Oktober 2014, http://ecoi.net/doc/290085, S. 7 der eine Zahl von 55 % im Jahr 2014 angibt; UNRWA, Survey of the socioeconomic status of palestine refugees 2016, https://www.unrwa.org/sites/default/files/content/resources/survey_on_the_economic_status_of_palestine_refugees_in_lebanon_2015.pdf, S. 42), unter auch für die Region vergleichsweise schlechten Lebensbedingungen. Lediglich im Gazastreifen wurde die Situation als noch nachteiliger beschrieben. Die Arbeitslosenquote lag, auch bedingt durch den beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, bei etwa 23,1 % bei Männern und 31 % bei Frauen. Nur 6 % der erwerbsfähigen palästinensischen Volkszugehörigen hatten eine offizielle Arbeitserlaubnis (UNRWA, a.a.O., S. 10). Insbesondere aufgrund der durch das UNRWA aber auch andere internationale Hilfsorganisationen geleisteten Hilfe gelang es der palästinensischen Bevölkerung aber noch regelmäßig, zumindest ihre existenziellen Bedürfnisse zu decken (vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 25.4.2019, 14 A 5996/17; VG Berlin, Urt. v. 9.2.2018, 34 K 466.16 A, juris Rn. 53, Rn. 60; VG Trier, Urt. v. 28.11.2018, 1 K 7864/17.TR, juris Rn. 32 ff.). Unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Libanon und der Herkunftsregion (Beirut) der Kläger wie sie sich aus den in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnismitteln ergeben, ist derzeit aber mit dem der Betrachtung immanenten Grad an Mutmaßungen davon auszugehen, dass die Kläger bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion und mithin in ein palästinensisches Flüchtlingslager mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ihre elementarsten Bedürfnisse nicht werden befriedigen können und mithin in einen mit der Menschenwürde nicht mehr zu vereinbarenden Zustand der Verelendung geraten würden. Zwar ist in Hinblick auf die Versorgung mit einer Unterkunft davon auszugehen, dass die Kläger bei ihrer Rückkehr in ihrer Wohnung im Flüchtlingslager Burj Barajneh zumindest übergangsweise werden unterkommen können, obwohl diese nach Angaben der Kläger in einem schlechten Zustand ist (vgl. die Angaben der Kläger, S.7). Ferner ist hinsichtlich des Zugangs zu einer ausreichenden Gesundheitsversorgung nicht davon auszugehen, dass die Kläger diesbezüglich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr in den Libanon eine existenzielle Notsituation erleiden werden. Die Kläger haben nicht substantiiert vorgetragen, dass sich ihre gesundheitliche Situation absehbar gravierend verschlechtern wird. Die potentielle Ansteckung mit dem Coronavirus und eine anschließende Erkrankung an Covid-19 stellt für die Kläger aufgrund des Umstandes, dass in der Altersgruppe der Kläger und ohne das Vorliegen von relevanten Vorerkrankungen nur in Ausnahmefällen mit einem schweren Krankheitsverlauf zu rechnen ist, keine beachtlich wahrscheinliche gravierende Gesundheitsgefährdung dar (vgl. hierzu auch VG Ansbach, Beschl. v. 21.1.2021, AN 17 S 19.50328, juris Rn. 53). Die Kläger haben sich ferner hinsichtlich des Klägers zu 3) anders als bei der Anhörung durch die Beklagte am 28. Februar 2017 nicht mehr auf den (stressbedingten) Haarausfall des Klägers zu 3) oder andere Erkrankungen der Kläger berufen und diesbezüglich keine aktuellen Atteste mehr eingereicht. Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene partielle Gesichtslähmung des Klägers zu 3) unbekannter Ursache stellt keine gravierende Gesundheitsverletzung dar. Allerdings ist trotz des bestehenden familiären Netzwerkes der Kläger im Libanon nicht davon auszugehen, dass sie sich hinreichend sicher mit Lebensmitteln werden versorgen können und somit ihre Grundbedürfnisse erfüllen können. Die Situation im Libanon ist durch eine der schwersten Wirtschaftskrisen in der Geschichte des Landes geprägt. Die durch einen Kollaps des Banken- und Finanzsystems ausgelöste Wirtschaftskrise, in deren Zuge die Mehrheit der libanesischen Bevölkerung ihre Ersparnisse verloren hat, hat unter anderem zu einer Hyperinflation geführt. Die libanesische Währung (Libanesisches Pfund), die an die Entwicklung des Dollars gekoppelt ist, hat seit Beginn der Krise im Oktober 2019 etwa 80 % an Wert verloren, im April 2020 waren es circa 50 bis 60 % (United States Congressional Research, In Focus, Lebanon, https://fas.org/sgp/crs/mideast/IF11617.pdf, S. 2; BFA, Länderinformationsblatt Libanon, S. 54 benennt einen Währungsverfall auf dem Schwarzmarkt i.H.v. 85 % zwischen September 2019 und Juli 2020; Telepolis: Libanon: Hunger, Armut und keine Arbeit, 29.4.2020, https://www.heise.de/tp/features/Libanon-Hunger-Armut-und-keine-Arbeit-4712068.html). Insbesondere die Preise für Lebensmittel sind so stark gestiegen, dass viele Geschäfte vorübergehend gar keine Lebensmittel mehr anbieten konnten und sich die Preise unter anderem für Grundnahrungsmittel vervielfacht haben. Die Verteuerung der Lebensmittel liegt bei circa 200 % Stand Juni 2020 (Zeit online: Hälfte der Lebensmittelbestände im Libanon bald auf-gebraucht, v. 1.2.2021, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-02/corona-wirtschaftskrise-libanon-lebensmittel-nahrungsversorgung-armut-lockdown; The Telegraph: „People will die within months“: Lebanon heads for famine as pandemic accelerates hunger, 30.6.2020, https://www.telegraph.co.uk/global-health/science-and-disease/people-will-die-within-months-lebanon-heads-famine-pandemic/). Die Inflation wird durch den beabsichtigten Wegfall der Subventionierung insbesondere von Lebensmitteln voraussichtlich noch weiter ansteigen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 4.1.2021, S. 20; American University Beirut, Lebanon Food Security Portal, 14tägige “Food Security Briefs”, https://aub.edu.lb/fafs/foodsecurity/Documents/2020-12-18-%28Lebanon-Food-Security-Portal-Food-Security-Brief-9%29.pdf). Die extreme Armut in der libanesischen Bevölkerung ist rasant angestiegen, die Hälfte der libanesischen Bevölkerung lebt nunmehr an oder unter der Armutsgrenze von 4 USD pro Tag (Auswärtiges Amt, 4.1.2021, S. 20), 22 % der Gesamtbevölkerung leben in extremer Armut (WFP, Lebanon Country Brief, Dez. 2020, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP0000123190/download/?_ga=2.174055584.208836685.16118259061629788631.1611825906; United States, Congressional Research, In Focus- Lebanon. https://fas.org/sgp/crs/mideast/IF11617.pdf, S. 1, der den Wert mit 23 % Stand November 2020 angibt; BAMF, Länderreport 32 Libanon, a.a.O., S. 6). Von der Lebensmittelknappheit besonders betroffen sind diejenigen Personen wie die pa-lästinensischen Volkszugehörigen, zu denen die Kläger zählen, die schon zuvor auf Unterstützung angewiesen waren, um ihren Lebensunterhalt zu decken. So gaben bereits vor den aktuellen wirtschaftlichen Verschlechterungen lediglich 38 % der palästinensischen Volkszugehörigen an, eine gesicherte Lebensmittelversorgung zu haben (UNRWA, a.a.O., S. 11, 112). Hinzu kommt, dass im Libanon durch die seit Januar 2021 exponentiell angestiegenen Infektionszahlen mit dem Coronavirus (vgl. hierzu die im Internet abrufbaren Angaben der Johns-Hopkins Universität, die für Januar 2021 im Libanon Höchststände sowohl hinsichtlich der Neuinfektionen als auch der Todeszahlen angibt, https://coronavirus.jhu.edu/region/lebanon; Le Monde: Covid -19: Au liban, dix jours de confinement intégral dans un pays au abois, 13.01.2021, https://www.lemonde.fr/international/article/2021/01/13/covid-19-au-liban-catastrophe-sanitaire-dans-un-pays-aux-abois_6066041_3210.html) einer der härtesten „Lockdownregelungen“ weltweit umgesetzt wurden. Dies führt dazu, dass sogar Supermärkte geschlossen waren und Wirtschaft und Arbeitsmarkt zusätzlich unter starken Druck geraten sind. Circa 150.000 Menschen sollen Schätzungen zufolge ihre Arbeit alleine durch die Covid-19-Pandemie, die Wirtschaftskrise und die Explosion im Hafen von Beirut verloren haben (vgl. United Nations Security Council, 20.10.2020, a.a.O., S. 3). Die Arbeitslosigkeit ist auch bei der libanesischen Bevölkerung auf über 30 % angestiegen (vgl. Auswärtiges Amt, 4.1.2021, S. 20; United States Security Council, 20.10.2020, a.a.O., S, 3). Dies führt dazu, dass es für die Kläger als palästinensische Volkszugehörige unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, selbst durch Erwerbstätigkeit oder durch Unterstützung ihrer Familie und familiärer Netzwerke oder durch internationale Hilfsorganisationen bzw. nationale Nichtregierungsorganisationen ausreichende finanzielle Mittel zu erwirtschaften, um ihre grundlegendsten Bedürfnisse wie z.B. die Versorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Zum einen ist schon fraglich, ob die Kläger eine nunmehr für palästinensische Volkszugehörige zwingend notwendige (vgl. BFA, 1.9.2020, S. 43; Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das Verwaltungsgericht Würzburg v. 9.9.2020, G 12/20) und in der behördlichen Praxis so gut wie nie erteilte Arbeitserlaubnis werden erhalten können. Die Klägerin zu 2) hat zudem in der mündlichen Verhandlung angegeben, zwar den Beruf der Friseurin erlernt zu haben, in diesem Beruf vor circa 25 Jahren aber nur für etwa ein Jahr gearbeitet zu haben und daher überhaupt keine verwertbare Berufspraxis erlangt zu haben (vgl. die Angaben der Klägerin zu 2), S. 8 der Sitzungsniederschrift). Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, dass die Kläger zu 1), 2) und 3) selbst wenn sie eine Erwerbstätigkeit finden könnten, angesichts der dramatischen Entwicklung der Währung und der Verfügbarkeit von Lebensmitteln damit den Bedarf einer fünfköpfigen Familie decken könnten. Dies gilt umso mehr, als selbst für den Fall, dass die Kläger eine Erwerbsmöglichkeit finden würde, die große Gefahr besteht, dass sie als Palästinensischer Volkszugehöriger gar nicht oder nur sehr gering entlohnt wird (vgl. US Department of State: Lebanon 2019 Human Rights Report, 3.11.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Section 2 f). Zwar ist es im Libanon üblich, dass die fehlenden staatlichen Unterstützungsleistungen, die es für Palästinensische Volkszugehörige nicht gibt (Spiegel Online, Bericht vom 29.7.2019, a.a.O.; American University Beirut; a.a.O.; BFA, 1.9.2020, S.52) durch die Großfamilie oder andere soziale Netze und Wohlfahrtsorganisationen geleistet wird (vgl. Auswärtiges Amt, 4.1.2021, S. 20). Allerdings haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, dass ihre im Libanon und in Deutschland lebenden Familienangehörigen angesichts der im Libanon herrschenden Krisen und der globalen Covid-19-Pandemie nicht in der Lage sein würden, auch noch die fünfköpfige Familie zu unterstützen (vgl. die Angaben der Kläger zu 1) und 2), S. 7f.) der Sitzungsniederschrift). Dass die Großfamilie daher selbst in der Lage ist sich zu versorgen und zudem noch die Kläger zu unterstützen, ist vor dem zuvor dargestellten gesamtwirtschaftlichen Hintergrund zu unsicher, als das die Kläger hierauf verwiesen werden könnten. Gleiches gilt (zumindest derzeit noch) für eine mögliche Unterstützung durch internationale Organisationen oder nationale Nichtregierungsorganisationen. Zwar sind vielfältige Hilfsprogramme insbesondere auch in Hinblick auf die durch die schwere Explosion im Hafen von Beirut am 4. August 2020 betroffenen Menschen angelaufen. So sind im Rahmen des „Lebanon Reform, Recovery and Reconstruction Framework“ der Weltbank, der EU und anderer Organisationen umfangreiche humanitäre Hilfsmaßnahmen vorgesehen, die ins-besondere auch die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln sichern und der Sicherstellung anderer Grundbedürfnisse, z.B. medizinischer Versorgung und der Bereitstellung von Unterkünften dienen sollen (vgl. hierzu im Einzelnen, The World Bank: Lebanon Reform, Recovery and Reconstruction Framework (3RF)-Frequently Asked Questions, Stand Dez. 2020, https://www.worldbank.org/en/country/lebanon/brief/lebanon-reform-recovery-and-reconstruction-framework-3rf-faq). Die über die Vereinten Nationen organisierten Hilfsleistungen sind durch die Mitgliedstaaten (Stand Juni 2020) nur zum Teil im Rahmen der Zusagen tatsächlich finanziert worden (vgl. UN: 2020 Aid tracking Lebanon, https://www.un.org.lb/Library/Assets/2020%20Q2%20Aid%20Tracking%20Lebanon%20(as%20of%2030%20June%202020-115910.pdf). Diese Maßnahmen sind aber im Wesentlichen an politische Reformen geknüpft, deren Erfüllung aufgrund der anhaltenden Regierungskrise nicht absehbar ist (vgl. United Nations Security Council, Implementation of Security Council resolution 1559 (2004), 20.10.2020, https://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/S_2020_1032_E.pdf, S. 1). Unter anderem das World Food Programme gibt zwar als Ziel an, alle Menschen im Libanon mit ausreichend Nahrung zu versorgen und hat hierfür zahlreiche Maßnahmen initiiert. Die Verteilung von Lebensmittelpaketen beispielsweise hat aber im gesamten Libanon bisher lediglich circa 50.000 Familien erreicht (WFP, Stand Dez. 2020, a.a.O., S.1). Barzahlungen können angesichts der grassieren Inflation eine Lebensmittelversorgung nur bedingt sicherstellen. Der Libanon ist seit Monaten ohne Regierung, mehrere Versuche der Regierungsbildung scheiterten nach kurzer Zeit unter anderem aufgrund erheblicher Massenproteste. Dem als interimistischen Ministerpräsidenten wiedereingesetzten ehemalige Regierungschef Saad Hariri gelang es bisher nicht, eine neue Regierung zu bilden (United States Congressional Research, In Focus- Lebanon, https://fas.org/sgp/crs/mideast/IF11617.pdf, S. 1; BAMF, Länderreport 32 Libanon, Dez. 2020, a.a.O., S. 13). Die UNRWA, bei der die Kläger registriert sind, ist seit Jahren chronisch unterfinanziert. Zwar konnte die Organisation, die auf freiwillige Beitragszahlungen der Unterstützerstaaten angewiesen ist, trotz der andauernden Unterfinanzierung und einer Verschlechterung der Situation durch die Zahlungseinstellung seitens der USA, ihre Leistungen im Wesentlichen in der Vergangenheit noch erbringen (vgl. OCHA, Humanitarian Bulletin Lebanon 1.5. bis 31.7.2017, 1.8. bis 31.10.2017, 1.11.2017 bis 31.1.2018, https://reliefweb.int; UNRWA: Statement on the situation of Palestine Refugees in Lebanon, 22.07.2019, https://reliefweb.int/report/lebanon/unrwa-statement-situation-palestine-refugees-lebanon; VG Berlin, Urt. v. 9.2.2018, 34 K 466.16 A, juris Rn. 53; VG Trier, Urt. v. 28.11.2018, 1 K 7864/17.TR, juris Rn. 32 ff). Dass dies weiterhin gelingt, ist aktuell aber nicht mit hinreichender Sicher-heit anzunehmen (so auch VG Freiburg, Urt. v. 28.10.2020, A 5 K 4285/16, juris Rn. 31; VG Berlin, 38 K 52/20 A, Urt. v. 11.9.2020, n.v. S. 8 für die fehlende medizinische Versorgungsmöglichkeit; a.A. VG Bremen, Beschl. v. 8.12.2020, 1 V 1087/20, juris Rn. 43). So mussten Gehaltszahlungen an Mitarbeiter der UNRWA eingestellt werden und hatte das UNRWA im November 2020 überhaupt keine finanziellen Mittel mehr zur Verfügung (L’Orient Today: Palestinian children are facing uncertain education prospects as UNRWA’s funding runs dry, 16.12.2020, https://today.lorientlejour.com/article/1245098/palestinian-children-are-facing-uncertain-education-prospects-as-unrwas-funding-runs-dry.html; United Press International, „Lifeline“ aid to Palestinian refugees in Lebanon running out, 1.12.2020, https://www.upi.com/Top_News/World-News/2020/12/01/Lifeline-aid-to-Palestinian-refugees-in-Lebanon-running-out/9171606838365/; UN Division for Palestinian Rights: Bulletin on action by the United Nations system and intergovernemental organisations relevant to the question of Palestine, Nov. 2020, https://www.un.org/unispal/document/action-by-un-system-and-intergovernmental-organizations-relevant-to-question-of-palestine-november-2020-monthly-bulletin) und geht auch das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht davon aus, dass mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr alle Flüchtlinge durch die Vereinten Nationen erreicht werden können (Auswärtiges Amt, 4.1.2021, S. 5, S.12). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zwar durch die neue US-Administration ausgesetzte Beitragszahlungen wieder aufgenommen werden sollen (vgl. New Europe: Biden administration announces restauration of funding for UNRWA, 29.1.2021, https://www.neweurope.eu/article/biden-administration-announces-restoration-of-funding-for-unrwa; Middle East Monitor: Biden Administration to restore aid to Palestinians, reversing Trumpera cuts, 27.1.2021, https://www.middleeastmonitor.com/20210127-biden-administration-to-restore-aid-to-palestinians-reversing-trump-era-cuts) angesichts der Kürzungen im Gesamtbudget der UNRWA (vgl. hierzu Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das Verwaltungsgericht Würzburg v. 9.9.2020, G 12/20, Antwort auf Frage 5) und der Unsicherheiten, wann die zugesagten Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, aber nicht absehbar ist, dass der enorm gestiegene Bedarf an Unterstützungsleistungen zuverlässig kurzfristig gedeckt werden kann. Hinzu kommt, dass angesichts der grassierenden Korruption im Libanon (vgl. BAMF, Dez. 2020, S. 2; BFA, 1.9.2020, S. 9, 19ff) die avisierte Zurverfügungstellung internationaler Finanzmittel an die UNRWA in der gegenwärtigen akuten Krisensituation nicht hinreichend sicherstellt, dass eine Weiterleitung der Mittel in Form von Lebensmittelleistungen bei den Betroffenen auch ankommt. Dass das UNRWA grundsätzlich noch Unterstützungsleistungen, z.B. auch bei der Bekämpfung der Coronapandemie erbringt (vgl. BFA, 1.9.2020, a.a.O., S.46; UNRWA, First 100 days and beyond unrwa’s health response to covid-19 pandemic, 16.9.2020, https://www.unrwa.org/sites/default/files/content/resources/spp._-_first_100_days_and_beyond_-_unrwas_health_response_to_covid-19_-_final.pdf) stellt aktuell nicht hinreichend sicher, dass auch die Kläger bei der Rückkehr in den Libanon hiervon in ausreichendem Maß profitieren können. Dafür, dass die für den gesamten Libanon geltenden gesamtwirtschaftlichen Bedingungen sowie die erheblichen Erschwernisse für palästinensische Volkszugehörige in der Heimatregion der Kläger Beirut abweichend zu beurteilen wären, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in der Region Beirut aufgrund der Explosion vom 4. August 2020 und der hierdurch nochmals verschärften Versorgungslage und Arbeitslosigkeit die Lage eher noch schwieriger ist als in anderen Landesteilen. Die Kläger können voraussichtlich auch nicht in einen anderen Landesteil ausweichen, da ihnen nur in Beirut eine (vorübergehende) Unterkunft zur Verfügung stehen dürfte. b) Einer Entscheidung zum nationalen Abschiebungshindernis aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf es nicht, da es sich bei den Abschiebungsverboten aus § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.9.2011, 10 C 14.10, juris Rn. 17; VGH Mannheim, Urt. v. 17. 12. 2020, A 11 S 2042/20, juris Rn. 121). c) Die in dem angefochtenen Bescheid in Ziffer 5 verfügte Abschiebungsandrohung ist damit ebenfalls rechtswidrig (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Die in Ziffer 6 verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist damit wegen fehlender Zuständigkeit der Beklagten rechtswidrig (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG). III. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Ge-richtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Kläger sind palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon. Die Kläger zu 3) und 4) sind die Kinder der Kläger zu 1) und 2), ein weiterer am ... geborener Sohn der Kläger zu 1) und 2), Herr ..., hat zwischenzeitlich eine Aufenthaltserlaubnis erhalten und den Asylantrag unter dem Aktenzeichen 14 A 2556/20 zurückgenommen. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 10. Oktober 2014 zunächst über Italien nach Schweden aus und stellten dort einen erfolglosen Asylantrag. Am 28. November 2015 reisten sie nach Deutschland ein und stellten hier am 18. Juli 2016 den streitgegenständlichen Asylantrag. In der zweiten Anhörung am 8. November 2016 zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens (vgl. die Niederschrift über die Anhörung, Bl. 127 ff d. Asylakte der Kläger) gaben die Kläger an, dass eine Schwester der Klägerin zu 2) seit 26 Jahren in Deutschland lebe, die Familie des Klägers zu 1) lebe zum Teil in Schweden, daher seien sie auch zunächst nach Schweden ausgereist. Die in Deutschland lebende Schwester der Klägerin zu 2), Frau ... reichte eine Erklärung ein, wonach sie auf die Anwesenheit der Klägerin zu 2) im Bundesgebiet aus familiären Gründen angewiesen sei. Zudem erklärte sie, dass ihr Ehemann als Geschäftsmann eine gut laufende Firma betreibe und sie gerne jede Verantwortung für die Klägerin zu 2) übernehme (vgl. die Erklärung vom 12.11.2016, Bl. 144 d. Asylakte). Der Kläger zu 1) gab an, er habe im Libanon als Fotograf und Journalist gearbeitet, dies unter anderem für die Zeitung ... und als Freelancer. Wenn es im Libanon irgendwo einen Anschlag gegeben habe, sei er dorthin gefahren, er habe aber auch bei Sportveranstaltungen, Fashionshows oder ähnlichem gearbeitet. In der Anhörung am 28. Februar 20217 durch die Beklagte gab der Kläger zu 1) im Wesentlichen an, er habe für sich und seine Familie im Libanon Flüchtlingsausweise besessen. Sie hätten bis zu ihrer Ausreise in Beirut im Stadtteil Al Dahia Al Janubia, Camp Burj Barajneh gemeinsam mit der Mutter des Klägers zu 1) gelebt, der Vater sei bereits verstorben. Er habe noch einen Onkel im Libanon. Nach dem Abitur habe er ein Jahr lang eine Ausbildung als Finanzbuchhalter gemacht, seit 1997 arbeite er als Pressefotograf für den .... Im Januar 2014 habe er zwei Anschläge in Beirut fotografiert und sei dabei am 21. Januar 2014 von Mitgliedern der Hizbollah „mitgenommen“ worden. Diese hätten seinen Presseausweis, der durch den ... ausgestellt worden sei, gesehen und da die Zeitung dem ehemaligen Ministerpräsidenten Saad Hariri gehöre, ihm mit einer Entführung gedroht und ihm das Fotografieren in dem durch die Hizbollah kontrollierten Stadtteil Al Janubia untersagt. Er sei daraufhin zur Polizei gegangen, diese habe die Anzeige aber gar nicht aufgenommen, da sie in dem betreffenden Stadtteil nichts für ihn tun könne (vgl. die Angaben des Klägers zu 1), S. 3 ff der Anhörungsniederschrift). Am 30. Juni 2014 habe er wiederum bei Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern der Fatah al Intifadah und der Amalbewegung Fotografien angefertigt. Er sei daraufhin von den Palästinensern beschossen worden, da sie gedacht hätten, dass er bewaffnete Personen fotografieren würde. Wenig später habe er Drohbriefe erhalten mit der Aufforderung, keine Fotos mehr zu machen. Er habe in der Folge versucht, beim ... Hilfe zu erhalten, dies sei aber vergeblich gewesen. Am gleichen Tag habe er versucht, bei dem Büro der PLO (Organisation zur Befreiung Palästinas) Hilfe zu erhalten. Der Kläger zu 1) reichte eine entsprechende Bescheinigung der PLO mit Datum vom 7. Oktober 2014 ein, ausweislich derer er durch „libanesische Milizen und palästinensische Gruppen“ während der Arbeit als Pressefotograf bedroht worden sei (vgl. die Übersetzung der Bescheinigung, Bl. 190 d. A.). Der Kläger zu 1) gab zudem an, dass die wirtschaftliche Lage sehr schlecht sei und er bei der Rückkehr in den Libanon wieder den Beruf des Pressefotografen ausüben müsste und daher erneuten Bedrohungen ausgesetzt wäre. Für die weiteren Ausführungen wird auf die Niederschrift der Anhörung verwiesen. Die Klägerin zu 2) hat in der Anhörung am 28. Februar 2017 im Wesentlichen angegeben, dass ihre Eltern noch im Libanon wohnten, zudem wohnten dort vier Brüder und 2 Schwestern. Sie selbst habe die Schule bis zur 9. Klasse besucht und anschließend eine Ausbildung als Friseurin gemacht und auch in diesem Beruf gearbeitet. Im Übrigen schließe sie sich dem Vortrag des Klägers zu 1) an. Sie selbst sei einmal im Beisein der Kinder Zeugin einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen zwei Männern gewesen (vgl. die Anhörungsniederschrift vom 28.02.2017, Bl. 181 ff. der Asylakte). Mit Bescheid vom 9. März 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehe. Unter Ziffer 5 des Bescheides drohte die Beklagte den Klägern die Abschiebung in den Libanon an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger zu 1) widersprüchliche Angaben in der Anhörung gemacht habe. So habe er zunächst angegeben, dass er am 30. Juni 2014 beschossen worden sei, obwohl das Militär die Konfliktparteien schon getrennt habe. Dann habe er zunächst angegeben, am 30. Juni 2014 zum „Büro von Hariri“ gegangen zu sein, auf Nachfrage sei er aber am 30. Juni zum Büro der PLO und am 21. Januar 2014 zum Büro von Hariri gegangen. Es sei zudem nicht erklärbar, wie er habe Drohbriefe bekommen können, wenn die Konfliktparteien nur seine Identität, nicht aber seine Adresse gekannt hätten. Die Bescheinigung der PLO könne nicht zutreffen, da sie von Todesdrohungen gegen den Kläger ausgehe, der Kläger zu 1) aber nach eigenen Angaben mit einer Entführung bzw. dem Verbot zu Fotografieren bedroht worden sei. Nach Recherchen der Beklagten habe die Zeitung ... keine Verbindung zu der Familie Saad Hariris. Zudem habe der Kläger in der Anhörung am 8. November 2016 angegeben, auch als Freelancer tätig gewesen zu sein, sodass nicht nachvollziehbar sei, inwieweit Mitglieder der Partei Hariris ihm überhaupt hätten Schutz gewähren können. Ferner mache der Kläger zu 1) auch „unpolitische“ Fotos und sei nicht auf die Konfliktberichterstattung angewiesen. Im Libanon würden Palästinensische Volkszugehörige nicht diskriminiert, zumal der libanesische Staat in der Lage sei, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Für die weiteren Ausführungen wird auf den Bescheid vom 9. März 2017 verwiesen (Bl. 14 ff. d. Akte). Die Kläger haben am 16. März 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass der Vortrag des Klägers zu 1) nicht widersprüchlich sei. Vielmehr habe der Kläger zu 1) bereits in der Anhörung am 8. November 2016 angegeben, sowohl als Freelancer als auch für die Zeitung ... gearbeitet zu haben. Ferner belegten im Internet verfügbare Quellen, dass die Zeitung durch die Familie Saad Hariris gekauft worden sei (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 2. Juni 2017, Bl. 40 d. A.). Die Beklagte könne Widersprüche in den Angaben des Klägers zu 1) gar nicht nachvollziehbar darstellen, da die Person des Entscheiders nicht mit derjenigen des Anhörers identisch sei. Ferner sei die Vorsprache im Büro der Partei Hariris eine ganz übliche Rapporterstattung von Zeitungsmitarbeitern bei Problemen bei der Arbeit. Es sei auch kein Widerspruch, dass der Kläger nach dem Vorfall vom 30. Juni 2014 angegeben hat, Drohbriefe erhalten zu haben, obwohl seine Adresse den Beteiligten Konfliktparteien nicht bekannt gewesen sein dürfte. Denn der Kläger hatte angegeben, dass die Bedrohungen ihm durch eine dritte Person persönlich ausgehändigt worden waren und dass eine einfache Internetrecherche zum Auffinden seiner persönlichen Daten ausgereicht hätte. Zudem reichte die Klägervertreterin einen Mitgliedsausweis der PLO des Klägers zu 1) in Kopie ein (Bl. 44 d.A.) sowie eine Registrierungskarte der Familie der Kläger durch die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) (Bl. 46 d.A.), die die Kläger in der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2021 zudem im Original vorlegten. Die Kläger beantragen, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 09.03.2017, ..., zugestellt am 14.04.2017, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angegriffenen Bescheid. Das Gericht hat die Kläger zu 1) und 2) persönlich in der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2021 angehört. Für das Ergebnis der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 28. Januar 2021 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen (Bl. 61 d.A.). Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die in einer Liste benannten Erkenntnisquellen zum Gegenstand gemacht. Darauf sowie auf die Gerichtsakte und die in der Verhandlung durch die Klägervertreterin übergebenen Dokumente, die zur Akte genommen wurden, wird wegen der Einzelheiten verwiesen.