Urteil
9 A 51/13
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2014:0409.9A51.13.0A
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Leitsätze
Zur Anwendung von § 8 Satz 3 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) (Rn.13)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anwendung von § 8 Satz 3 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) (Rn.13) I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2013 ist, auch soweit er streitbefangen ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, weshalb ihm ein Anspruch auf Aufhebung nicht zur Seite steht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid beruht auf § 8 KAG LSA i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Wasserversorgung im Wasser- und Abwasserzweckverband … (Beitrags- und Gebührensatzung; BGS) vom 19.10.2004. Nach § 13 Abs. 1 lit. b) BGS erhebt der Beklagte als Einheitssatz seit Inkrafttreten seiner 3. Änderungssatzung zur BGS vom 10.10.2006 je laufenden Meter Hausanschluss im Straßenbereich 142,97 Euro (netto). Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BGS bemisst sich der Hausanschluss von der Messeinrichtung bis zum Anschluss an die Hauptleitung, wobei die Hauptleitung als in der Öffentlichkeitsmitte verlaufend angenommen wird. Mit dieser Regelung hat der Beklagte von der in § 8 Satz 3 KAG LSA enthaltenen Ermächtigung, wonach bestimmt werden kann, dass Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten (sogenannte Straßenmittenfiktion), Gebrauch gemacht. a) Zu Recht hat der Beklagte vorliegend die Straßenmittenfiktion zur Anwendung gebracht. Nach dem Vorbringen der Beteiligten und den dem Gericht vorliegenden Unterlagen hat die das Flurstück ... bildende Straße vor dem Grundstück des Klägers eine Breite von 7,30 m, woraus sich bei Anwendung der Straßenmittenfiktion eine anrechenbare Anschlusslänge von 3,65 m ergibt. Das Gericht teilt nicht die vom Kläger vorgetragenen Bedenken gegen die Anwendung der Straßenmittenfiktion. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte diese nicht zu Recht in § 13 Abs. 1 Satz 2 BGS aufgenommen hat. Von einer Überschreitung des dem Satzungsgeber insofern zustehenden Ermessenspielraums wäre nur dann auszugehen, wenn er von der Vorschrift des § 8 Satz 3 KAG LSA in einer nicht mehr zu vertretenden Weise deshalb Gebrauch gemacht hätte, weil das Verbandsgebiet bzw. abgrenzbare Teile davon regelmäßig von einseitig angebauten Straßen geprägt ist und die Wasserleitungen auf dieser Straßenseite verlegt werden. Dies hat der Kläger weder vorgetragen noch liegen diesbezüglich hinreichend belastbare Anhaltspunkte vor. Hat der Satzungsgeber dagegen in ermessensfehlerfreier Weise von der in § 8 Satz 3 KAG LSA enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht, ist die Straßenmittenfiktion auf alle Veranlagungsfälle anzuwenden und zwar auch dann, wenn sich im konkreten Fall kein Gegenüber ergibt (vgl. VG Dessau, Urt. v. 15.3.2005, 4 A 25/04 DE, juris). Zwar nimmt die sogenannte Straßenmittenfiktion im Wesentlichen den Gedanken des Belastungsausgleichs von gegenüberliegenden Grundstücken deshalb in sich auf, weil die Verlegung in der Straßenmitte der Regelfall ist, die Grundstückseigentümer jedoch bei einem Abweichen davon keinen Einfluss auf den Verlauf des Kanals haben. Zwar ist es nach dem Wesen der Vorschrift erforderlich, dass es sich bei den Straßen jedenfalls um solche handelt, die eine wechselseitige Bebauung der Straßenseiten überhaupt erlauben, was z. B. bei „gespaltenen“ Straßen mit einer mittig verlaufenden Grünanlage oder bei erheblich höhenversetzten Fahrbahnen mit der Folge nicht der Fall ist, dass in der jeweiligen „Straße“ eine Leitung verlegt ist (vgl. VG Magdeburg, 13.10.2006, 9 A 279/04 MD und v. 07.02.2007, 9 A 52/06 MD). Für diese Fälle findet die Straßenmittenfiktion wegen des nicht erforderlichen Belastungsausgleichs keine Anwendung. In den Anwendungsfällen der Vorschrift ist es jedoch für den Einzelfall nicht erforderlich, stets - im Sinne einer Regelmäßigkeit - ein gegenüberliegendes Grundstück festzustellen. Vielmehr ist es, wie oben dargelegt, nur erforderlich, dass ein Belastungsausgleich zwischen Grundstücken, die auf verschiedenen Straßenseiten liegen, im Verbandsgebiet im Wesentlichen geboten ist. Aus diesem Grunde führt auch der Hinweis des Klägers, in der näheren Umgebung seines Grundstücks herrsche eine einseitige straßenbegleitende Bebauung vor, nicht weiter. b) Die oben erörterte Straßenmittenfiktion findet jedenfalls auch bei der Ermittlung der Höhe der Grundstücksanschlusskosten nach Einheitssätzen Anwendung. Denn mit der Straßenmittenfiktion wird dem Aufgabenträger neben den in § 8 Satz 1 KAG LSA zugelassenen Methoden der Abrechnung von Grundstücksanschlusskosten (in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen) die Art und Weise eines Erstattungsverlangens im Einzelfall an die Hand gegeben. Sofern der Kläger einwendet, der von dem Beklagten in seiner Satzung vorgesehene und in seinem Fall auch zur Anwendung gebrachte Einheitssatz könne deshalb nicht maßgebend sein, weil es sich vorliegend um eine Gemeinschaftsmaßnahme im Zusammenhang mit dem Straßenbau gehandelt habe, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Zunächst einmal ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte keinen „einheitlichen“ Einheitssatz für alle Grundstücksanschlüsse in der Weise festgelegt hat, dass für die Gesamtmaßnahme Herstellung etc. lediglich ein Satz für alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten festgesetzt ist; denn dies ist nur dann rechtlich zulässig, wenn die Anschlussverhältnisse im Verbandsgebiet im Wesentlichen gleich sind. Hat der Beklagte dagegen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Einheitssatz für einzelne Teilbereiche des Grundstücksanschlusses (Anlageteile bzw. eine bestimmte Art von durchzuführenden Tätigkeiten) in der Satzung festgelegt, hat es damit jedoch nicht sein Bewenden. So ist dem Kläger zuzugeben, dass, sofern Grundstücksanschlüsse in verschiedenartiger Weise errichtet werden können, dies seine Widerspiegelung auch in dem festgelegten (Teil-)Einheitssatz finden muss. Zwar lässt sich § 8 Satz 1 KAG LSA nicht entnehmen, wie die Einheitssätze zu ermitteln sind. Dies folgt jedoch aus dem gem. § 8 Satz 4 KAG LSA entsprechend anwendbaren § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG LSA. Dieser knüpft hinsichtlich der Bemessung von Einheitssätzen an die üblicherweise durchschnittlich für vergleichbare Einrichtungen aufzubringenden Aufwendungen an. Die Regelung lässt eine weitgehende Pauschalierung der Kosten zu, die nur unter dem Vorbehalt der Vergleichbarkeit der herzustellenden Einrichtungen steht. Die Vergleichbarkeit der hergestellten bzw. herzustellenden Einrichtungen, also hier der Trinkwassergrundstücksanschlüsse, muss mithin zwischen diesen und nicht zwischen den Aufwendungen, die mit dem Einbau der vergleichbaren Einrichtungen verbunden sind, bestehen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 8.8.2002, 1 L 15/02). Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht jedoch lediglich, dass alles das, was vergleichbar ist, auch über einen einheitlichen Einheitssatz abgerechnet werden darf („Ob“ des Einheitssatzes). Wenn § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG LSA jedoch verlangt, dass bei der Ermittlung des Aufwandes an „üblicherweise durchschnittlich vergleichbare Einrichtung“ anzuknüpfen ist, so enthält die Vorschrift nach Auffassung des Gerichts zudem ein Gebot hinsichtlich der Ermittlung des (jeweiligen) Einheitssatzes. Anders gewendet: Der Ermittlung des Einheitssatzes müssen solche Grundstücksanschlussmaßnahmen zugrunde gelegt werden, die im Verbandsgebiet „üblicherweise (durchschnittlich)“ vorkommen; der Einheitssatz muss mithin anhand von Aufwand aus repräsentativen Grundstücksanschlussmaßnahmen ermittelt werden. Denn der Einheitssatz führt zu einer Pauschalierung der Aufwendungen in Bezug auf das einzelne Grundstück. Wird aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ein „typischer Fall“ gebildet, sind die durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Grenzen zu beachten. Werden Grundstücksanschlüsse für die Trinkwasserversorgung im Verbandsgebiet sowohl u. a. in offener Bauweise (offener Graben) als auch durch grabenlose Durchörterung und zudem als Einzelmaßnahme bzw. im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen (Gemeinschaftsmaßnahmen) durchgeführt, dann muss dies bei der Bildung des Einheitssatzes zwingend berücksichtigt werden (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 26.01.2012, 9 A 92/10 MD und v. 03.08.2011, 9 A 123/09 MD). Dass der Beklagte diesen Anforderungen bei der Ermittlung seines Einheitssatzes nicht gerecht geworden ist, hat der Kläger weder vorgetragen noch bestehen dafür aus der Sicht des Gerichts unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Entscheidungen nunmehr hinreichende Anhaltspunkte. Ist ein Einheitssatz wirksam ermittelt worden, so ist er ungeachtet der im Einzelfall vorgenommenen Art und Weise der Errichtung des Grundstücksanschlusses bzw. der tatsächlichen Aufwendungen in jedem Einzelfall zur Anwendung zu bringen. Dies ist bereits dem Wesen des Einheitssatzes geschuldet, indem darin in einer für das Abgabenrecht typischen Pauschalierung Kosten aus einer Vielzahl von repräsentativen Maßnahmen einfließen, ohne dass diese ihre Entsprechung in dem konkreten Fall haben müssen. Aus diesen Gründen hat der Beklagte die in § 13 Abs. 1 Satz 2 BGS enthaltene Straßenmittenfiktion zu Recht auch bei der Ermittlung der Höhe der Grundstücksanschlusskoten für die Herstellung des Trinkwasserhausanschlusses für das klägerische Grundstück zur Anwendung gebracht. Aufgrund der Straßenbreite schuldet der Kläger mithin für eine Länge von 3,65 m Grundstücksanschlusskosten nach dem dafür vorgesehenen Einheitssatz (hier: 142, 97 €/m). Andere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit auch des hier streitigen Teiles des Bescheides vom 27.09.2012 sprechen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger als Unterlegener (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Höhe des Streitwertes bemisst sich unter Berücksichtigung des klägerischen Begehrens nach § 52 Abs. 3 GKG. Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Grundstücksanschlusskosten für die Herstellung eines Trinkwasserhausanschlusses. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in W… . Der Kläger nutzt die darauf befindlichen Baulichkeiten zu Wohnzwecken. Im Rahmen einer Gemeinschaftsmaßnahme stellte der Beklagte im Dezember 2011 für das Grundstück des Klägers einen Trinkwasserhausanschluss her. Dieser zweigt von der Trinkwasserhauptleitung ab, die in der vor dem Grundstück des Klägers 7,30 m breiten Straße (Flurstück …) belegen ist. Er endet auf dem Grundstück des Klägers in einem von ihm errichteten Hausanschlussschacht. Mit hier streitigem Bescheid vom 27.09.2012 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Grundstücksanschlusskosten i. H. v. 1.301,56 Euro fest. Der Festsetzung legte er unter Anwendung der satzungsrechtlichen Straßenmittenfiktion u. a. 3,65 m Hausanschluss im Straßenbereich sowie den dafür vorgesehenen Einheitssatz i. H. v. 142,97 €/m zugrunde. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 03.10.2012 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2013 als unbegründet zurückwies. Am 14.02.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die tatsächlich hergestellte Anschlusslänge des Trinkwasserhausanschlusses betrage lediglich 2,50 m. Die Straßenmittenfikton finde für ihn keine Anwendung. Überdies seien Schachtmaßnahmen vor seinem Grundstück zur Verlegung des Trinkwasserhausanschlusses deshalb nicht erforderlich gewesen, weil es sich um eine Gemeinschaftsmaßnahme im Zusammenhang mit dem Straßenbau gehandelt habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.1.2013 insoweit aufzuheben, als darin Grundstücksanschlusskosten von mehr als 1.125,53 € festgesetzt sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den streitigen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Unterlagen des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.