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Urteil

7 K 1339/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2015:1023.7K1339.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 18. Juni 2014 wird aufgehoben, soweit darin Kosten von mehr als 1.828,87 € festgesetzt werden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks B. Straße 00 in F. (Gemarkung F. , Flur 0, Flurstück 000). Der Hauptkanal verläuft in diesem Bereich der B. Straße nicht in der Mitte der Straße, sondern im – vom Grundstück des Klägers aus gesehen – hinteren Drittel der Straße. 3 Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Kamerabefahrung des Grundstücksanschluss ergeben habe, dass dieser erhebliche Schäden aufweise und erneuert werden müsse. Die Kamerabefahrung hatte mehrere Vertikalversätze ergeben. 4 Im Februar 2011 erneuerte die C. C1. - und U. GmbH im Auftrag der Beklagte den Grundstücksanschluss. 5 Mit Bescheid vom 18. Juni 2014 zog die Beklagte den Kläger für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses zu einem Kostenersatz in Höhe von 2.629,38 € heran. 6 Hiergegen hat der Kläger am 18. Juli 2014 Klage erhoben. 7 Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass der Heranziehungsbescheid teilweise rechtswidrig sei, weil die Beklagte die in in § 8 Abs. 2 ihrer Beitrags- und Kostenerstattungssatzung enthaltene Straßenmittefiktion nicht angewandt habe. Da ein Grundstückeigentümer auf die Lage des Hauptkanals keinen Einfluss habe, könnten durch die Straßenmittefiktion Ungleichbehandlungen und Härten ausgeglichen werde, die daraus entstünden, dass das gegenüberliegende Grundstück näher am Hauptkanal liege. Es sei nicht maßgeblich, ob das gegenüberliegende Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sei. Eine solche Einschränkung enthalte die Satzungsregelung nicht. 8 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 9 den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 18. Juni 2014 aufzuheben, soweit darin Kosten von mehr als 1.828,87 € festgesetzt werden. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie trägt zur Begründung vor, die Straßenmittefiktion finde keine Anwendung, da das gegenüberliegende Grundstück nicht bebaut sei. Die Straßenmittefiktion ermögliche lediglich einen Ausgleich zwischen gegenüberliegenden Anliegern. Nach ihrem Sinn und Zweck solle die Straßenmittefiktion lediglich ausschließen, dass die sich gegenüberliegenden Anlieger einer Straße unterschiedlich hohe Anschlusskosten zahlen müssten, nur weil der Hauptkanal tatsächlich nicht in der Mitte, sondern an einer Seite der Straße verlegt worden sei. Die Straßenmittefiktion lasse jedoch keine Gleichbehandlung aller Anlieger einer Straße zu. Sie diene insbesondere nicht dazu, die Anschlusskosten auf alle Anlieger einer Straße zu verteilen und untereinander auszugleichen, so dass ein Einheitspreis zu zahlen sei. Im Wege der teleologischen Reduktion sei die Anwendbarkeit der Straßenmittefiktion daher auf gleichzeitige Herstellung bzw. Erneuerungen einander gegenüberliegender Kanalanschlüsse beschränkt. Unter Zugrundelegung der Straßenmittefiktion hätte der zu erstattende Betrag 1.828,87 € betragen. 13 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 17 Die zulässige Klage ist begründet. Der Heranziehungsbescheid vom 18. Juni 2014 ist in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Der Kläger ist nicht zum Kostenersatz für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses in der von der Beklagten geltend machten Höhe verpflichtet, sondern lediglich in Höhe von 1.828,87 €. 19 Rechtsgrundlage für den Heranziehungsbescheid ist § 8 Abs. 1 Beitrags- und Kostenerstattungs-Satzung vom 15. Dezember 2010 zur Entwässerungssatzung der Stadt F. (BKS), der seine gesetzliche Ermächtigung in § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) findet. Nach dieser Norm können die Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden. Der Aufwand und die Kosten können gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW in der tatsächlich geleisteten Höhe ermittelt werden. Von dieser Ermächtigung hat die Stadt F. hinsichtlich des Grundstücksanschlusses Gebrauch gemacht. Nach § 12 Abs. 5 Satz 1 der Entwässerungssatzung der Stadt F. (EWS) vom 15. Dezember 2010 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 25. Januar 2012 und 21. März 2014 obliegt die Herstellung, Erneuerung, Änderung, Sanierung, Unterhaltung und Beseitigung von Grundstücksanschlussleitungen der Stadt. Gemäß Satz 2 dieser Norm werden die Arbeiten durch die Stadt oder einen von ihr beauftragten Unternehmer ausgeführt. Nach § 8 Abs. 1 BKS sind der Beklagten der Aufwand für die Herstellung eines Grundstücksanschlusses an die Abwasseranlage sowie für die Erneuerung, Änderung, Sanierung, Unterhaltung, Beseitigung und Verschluss eines Grundstücksanschlusses zu ersetzen. § 8 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz BKS bestimmt, dass der Aufwand nach den tatsächlichen Kosten ermittelt wird. Die Beklagte hat ferner in § 8 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BKS von der Ermächtigung des § 10 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW Gebrauch gemacht. Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW kann die Satzung bestimmen, dass im Rahmen der Ermittlung des Kostenersatzes Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten (sog. Straßenmittefiktion). In § 8 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BKS heißt es wörtlich: „Dabei gelten Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend.“ 20 Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs sind danach, dass der Träger der Einrichtung für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung oder Unterhaltung einer Anschlussleitung tatsächliche Aufwendungen erbracht hat und zur Durchführung der vorgenommenen Maßnahme gegenüber dem Grundstückseigentümer berechtigt war. Diese Voraussetzungen sind dem Grunde nach erfüllt. 21 Bei der die Ersatzpflicht auslösenden Maßnahme handelt es sich um eine „Erneuerung“ i.S.d. § 10 Abs. 1 KAG NRW, da das Grundstück bereits an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen war und der Grundstücksanschluss lediglich erneuert worden ist. 22 Die Erneuerung lag auch im Sonderinteresse des Klägers als Grundstückseigentümer. Die Vorschrift des § 10 KAG NRW ist nach der ihr zugrunde liegenden Interessenbewertung und im Hinblick auf höherrangiges Recht, insbesondere Art. 3 GG, einschränkend auszulegen. Als ein den Regelungsumfang begrenzendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist das sog. Sonderinteresse anzusehen. Ersatzpflichtig ist danach ein Grundstückseigentümer nur, wenn die Leistung, für die er erstattungspflichtig ist, gerade seinem Sonderinteresse – und nicht der Allgemeinheit – dient. Tatbestandsmäßig sind mithin nur Maßnahmen, die vom Anschlussnehmer veranlasst bzw. von ihm zu vertreten sind oder ihm Sondervorteile verschaffen. Maßgeblich ist insoweit auch die sich aus dem Anschluss- und Benutzungszwang ergebende Aufgaben- und Risikoverteilung. 23 Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 1987 – 22 A 1605/86 –, NVwZ-RR 1988, 119; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1993 – 22 A 2169/91 –, NVwZ-RR 1994, 542; st. Rspr.; Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rn. 29 ff. m.w.N. (Stand: März/Sept. 2008). 24 Die Erneuerung eines Grundstücksanschlusses, durch die eine infolge Verschleißes nicht mehr funktionstüchtige Leitung durch eine Leitung gleicher Art ersetzt wird, liegt regelmäßig im Sonderinteresse des Eigentümers. Diese Maßnahme ermöglicht es ihm, die ihn treffende, aus den Regelungen der gemeindlichen Entwässerungssatzung folgende Obliegenheit, eine einwandfreie Verbindung zwischen der öffentlichen Anlage und dem Grundstück zu gewährleisten, Rechnung zu tragen. Dies gilt selbst dann, wenn durch die Beschädigung die Entwässerung des Grundstücks noch nicht konkret beeinträchtigt ist, sondern die Maßnahme vielmehr dazu dient, einer Zerstörung der Leitung vorzubeugen. 25 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. März 1981 – 2 A 1547/76 –, vom 16. Juli 1981 – 2 A 2991/79 – und vom 26. September 1985 – 2 A 827/83 –; Grünewald, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rn. 34, 36 (Stand: März/Sept. 2008). 26 Die Beklagte ist zutreffenderweise aufgrund der Ergebnisse der Kamerabefahrung von einem Erneuerungsbedarf des Grundstücksanschlusses ausgegangen. Diese Annahme hat der Kläger zu keiner Zeit in Abrede gestellt. 27 Der streitgegenständliche Bescheid ist jedoch hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Kosten zu beanstanden. Die Beklagte hat bei der Ermittlung der Erneuerungskosten, für die der Kläger kostenersatzpflichtig ist, zu Unrecht die tatsächlich entstandenen Kosten geltend gemacht, die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BKS nicht herangezogen und die Straßenmittefiktion nicht angewandt. 28 Die Beklagte war nicht berechtigt, die tatsächlich entstandenen Kosten der Erneuerung geltend zu machen. Die Voraussetzungen der Straßenmittefiktion sind erfüllt. Der Hauptkanal verläuft in dem maßgeblichen Bereich der B. Straße nicht in der Straßenmitte, sondern im vom Grundstück des Klägers aus gesehen hinteren Drittel der Straße. 29 Hat der Satzungsgeber von der in § 10 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW Gebrauch gemacht und eine solche Regelung zur Straßenmittefiktion in seine Satzung aufgenommen, ist sie auf alle Kostenerstattungsfälle anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn im konkreten Fall kein gegenüberliegender Grundstückseigentümer vorhanden ist, der den fiktiven Mehr- oder Minderaufwand mit seinem Kostenersatz ausgleichen könnte. 30 Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 9. April 2014 – 9 A 51/13 –, juris, Rn. 14; VG Dessau, Urteil vom 15. März 2005 – 4 A 25/04 –, juris, Rn. 22. 31 Denn eine solche Einschränkung lässt sich weder dem Wortlaut der maßgeblichen Satzungsregelung entnehmen, noch ergibt sie sich aus dem Sinn und Zweck der Straßenmittefiktion. 32 Der Satzungstext enthält seinem Wortlaut nach keine Einschränkung auf Fälle, in denen ein gegenüberliegendes Grundstück auch an denselben Hauptkanal angeschlossen ist. Auch die Einschränkung, dass der Grundstücksanschluss des gegenüberliegenden Grundstücks zeitgleich hergestellt oder erneuert wird, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der maßgeblichen Satzungsbestimmung. Diese enthält vielmehr gar keine Einschränkungen, wie sie sich beispielsweise in Satzungen anderer Kommunen finden lassen. 33 Vgl. § 12 Abs. 1 Satz 3 der Entwässerungsgebührensatzung der Stadt Alsdorf („ – soweit Anschlüsse an beiden Seiten des Kanals zulässig sind –“); siehe zur Einschränkungsmöglichkeit Grünewald, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rn. 47 (Stand: März 2008). 34 Entscheidet sich der Satzungsgeber, lediglich eine einschränkungslose Regelung zur Straßenmittefiktion in seine Satzung aufzunehmen, muss er sich an dieser festhalten lassen. 35 Die Anwendung der Straßenmittefiktion auf alle Grundstücksanschlüsse, bei denen die Hauptleitung nicht in der Mitte der Straße verläuft, entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Deren Zielrichtung besteht darin, die Belastung der Anschlussnehmer, die regelmäßig keinen Einfluss darauf nehmen können, auf welcher Seite der Verkehrsfläche der Kanal verlegt wird, im Verhältnis untereinander gerechter zu gestalten. 36 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Oktober 1991 – 9 L 90/90 –, juris, Rn. 3; Grünewald, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rn. 45 (Stand: März 2010). 37 Der Beklagten mag zwar zuzugeben sein, dass aus einer solchen Mitteregelung grundsätzlich keine Gleichbehandlung aller Anlieger der Straße, sondern nur der gegenüberliegenden Anlieger folgen soll. Denn es ist nicht Sinn und Zweck der Vorschrift, die auf ungleichen Straßenbreiten und Umwegstrecken von Anschlüssen beruhenden unterschiedlichen Anschlusskosten auf alle Eigentümer der Straße zu verteilen und untereinander auszugleichen. Insbesondere zielt die Straßenmittefiktion nicht auf einen einheitlichen Erstattungsanspruch in einer Straße ab. 38 Vgl. dazu VG Cottbus, Urteil vom 14. Dezember 2011 – 6 K 651/09 –, juris, Rn. 69; Grünewald, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rn. 45 (Stand: März 2010). 39 Daher ist es für den mit der Straßenmittefiktion erstrebten Belastungsausgleich erforderlich, dass das gegenüberüberliegende Grundstück bebaubar ist. Eine solche wechselseitige Bebauung der Straßenseiten wäre nicht möglich, wenn es sich um ein Grundstück an einer Außenbereichsgrenze oder um eine Straße mit einer mittig verlaufenden Grünanlage oder mit erheblich höhenversetzten Fahrbahnen handeln würde. 40 Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 9. April 2014 – 9 A 51/13 –, juris, Rn. 14. 41 Die B. Straße ist im maßgeblichen Abschnitt auf beiden Seiten bebaubar und sogar bebaut. Dem Kläger mag zwar zuzugeben sein, dass eines der drei seinem Grundstück gegenüberliegenden Grundstücke – das Flurstück 001 – als Wegeparzelle nicht bebaut und wohl auch nicht bebaubar ist. Jedoch sind die beiden anderen Grundstücke – die Flurstücke 002 und 003 – bebaut. 42 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht erforderlich, dass das dem Grundsatz nach bebaubare Grundstück auch tatsächlich bebaut ist. Der Normzweck richtet sich nicht auf einen Ausgleich gleichermaßen „eins zu eins“ bei exakt gegenüberliegenden Grundstücken. Dies würde den Anwendungsbereich der Norm zu stark auf einen sehr kleinen Bereich reduzieren. Denn die Situation, in denen sich lediglich zwei Grundstücke exakt gegenüberliegen, kann sich nur in Straßenzügen mit gleich großen Grundstücken und spiegelbildlich verlaufenden Frontzuschnitt ergeben. Liegen die Grundstücke schon etwas versetzt und weicht die Bebauung geringfügig voneinander ab – wie dies auch in der B. Straße der Fall ist – wäre die Straßenmittefiktion nicht anwendbar. Dass die Norm einen solch engen Anwendungsbereich haben sollte, ist jedoch nicht anzunehmen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Gesetzgeber die Ermächtigung des § 10 Abs. 1 Satz § KAG NRW als Ausnahme zur grundsätzlichen Kostenersatzpflicht für die tatsächlich angefallenen Kosten konzipiert hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er den Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift auch noch so stark begrenzen wollte. Es wäre dem Gesetzgeber unbenommen gewesen, eine solche Einschränkung in § 10 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW zu aufzunehmen. Dies gilt ebenso für die Beklagte, die – wie bereits dargestellt – für ihre Satzungsnorm eine solche einschränkende Bestimmung unterlassen hat. 43 Der Grundstückseigentümer hat darauf, ob das gegenüberliegende Grundstück bebaut und an denselben Hauptkanal angeschlossen ist, genauso wenig Einfluss wie auf den Verlauf des Hauptkanals. Es ist deshalb nicht erforderlich, dass das gegenüberliegende Grundstück bebaut ist. Vielmehr ist es hinzunehmen, dass dauerhaft kein Grundstückseigentümer vorhanden ist, der den fiktiven Mehr- oder Minderaufwand mit seinem Kostenersatz ausgleicht, weil das Grundstück tatsächlich nicht bebaut ist. 44 vgl. dazu VG Dessau, Urteil vom 15. März 2005 – 4 A 25/04 –, juris, Rn. 22 in einem Fall, in dem das gegenüberliegende Grundstück an eine weitere Straßen angrenzt, in der sich ein Sammler befindet und es an diesem angeschlossen wurde. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.