Beschluss
9 B 30/12
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0222.9B30.12.0A
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Leitsätze
Zur Klärung von Regelungen in einem Gemeindegebietsänderungsvertrag in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Klärung von Regelungen in einem Gemeindegebietsänderungsvertrag in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.(Rn.15) I. Die frühere Gemeinde W. ist aufgrund des mit der Antragsgegnerin im Jahre 2004 geschlossenen Gebietsänderungsvertrages in das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin eingegliedert worden. § 5 Nr. 1 Satz 3, Spiegelstrich 3 des Gebietsänderungsvertrages vom 25.02.2004 sieht zur „weiterhin freien und ungehinderten Entfaltung“ der Altgemeinde vor, dass dieser u. a. zur Erledigung übertragen werden: „{Die} Vergabe von Mitteln zur Förderung von kulturellen, sportlichen und sozialen Aktivitäten im Gebiet der A. in Höhe von 16.000 Euro jährlich.“ Nachdem die Fördergelder in den Jahren 2004 bis 2010 von der Antragsgegnerin vollständig ausgebracht wurden, zahlte die Antragsgegnerin für das Jahr 2011 nur noch einen Betrag in Höhe von 10.500,00 Euro an die Antragstellerin. Denn die Antragstellerin müsse sich die Zahlung in Höhe von 5.500,00 Euro aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem SSV W. vom 15.04.2008 anrechnen lassen. Somit komme es zu Überschneidungen der Fördergelder. Wegen der angespannten Haushaltslage der Antragsgegnerin sei ihr das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung aus dem Gebietsänderungsvertrag nicht länger zumutbar. Dies ergebe sich auch aus dem Runderlass des Ministeriums des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt vom 14.10.2011. Nachdem Vermittlungsgespräche durch die Kommunalaufsicht erfolglos waren, hat die Antragstellerin bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die der Antragstellerin zusehenden restlichen Fördermittel aus dem Gebietsänderungsvertrag vom 25.02.2004 i. H. v. 5.500,00 Euro an die Antragstellerin zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen und verteidigt die Kürzung der Fördergelder. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin nach § 61 VwGO die Beteiligungsfähigkeit und nach § 62 Abs. 3 VwGO die Prozessfähigkeit für das anhängige Verfahren besitzt oder ob der Antrag von der Altgemeinde gestellt werden müsste. Nach ständiger (verfassungsgerichtlicher) Rechtsprechung sind Gemeinden trotz ihrer Auflösung befugt, Rechte in einem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren geltend zu machen, die mit ihrem Untergang in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Diese Befugnis umfasst auch Streitigkeiten um Rechtsfolgen, die in dem Eingliederungsvertrag als Gegenleistung dafür vereinbart worden sind, dass die Gemeinde ihre Selbstständigkeit aufgibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.07.1983, 1 S 634/81; Urt. v. 29.03.1979, 1367/78; Urt. v. 11.09.1978, 2443/77, jeweils m. w. N.; VG Stuttgart, Urt. v. 15.07. 2000, 9 K 2762/98; VG Freiburg, Urt. v. 12.02.2005, 7 K 1212/04; dem Grunde nach ebenso: OVG Lüneburg, Urteil v. 16.08.2001, 10 KN 1036/01, 10 KN 1188/01; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.11.1999, 7 C 10881/99 und VG Saarland, Beschl. v. 29.01.2008, 5 L 80/08, die jedoch den Ortschaftsrat als beteiligtenfähig ansehen; alle juris; ebenso Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 8. Aufl. Rz. 103; Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Aufl., 2003, Rz. 210; a. A. wegen der dortigen landesrechtlichen Besonderheiten: VG Sigmaringen, Urt. v. 10.10.2007, 3 K 102/06; juris; Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 9 Rz. 19; offen gelassen: Sächs. OVG, Beschl. v. 04.01.2008, 4 BS 449/07; juris). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn dies aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einsteiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung die Hauptsache wie hier vorweg, so sind an die Prognose der Erfolgsaussichten in der Regel besondere Anforderungen zu stellen. Denn mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darf grundsätzlich nicht etwas begehrt oder zugesprochen werden, was als Vorgriff auf den im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs sind im Falle der Vorwegnahme der Hauptsche daher im Regelfall nur dann glaubhaft gemacht, wenn zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht. Ist diese Prüfung nicht möglich und der Ausgang des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens als offen einzustufen, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Entscheidung auf Grund einer reinen Folgenabwägung geboten, wobei je nach Ausgestaltung des Einzelfalles die Art des Begehrens des Antragstellers, die Intensität des drohenden Rechtsverlustes sowie schutzwürdige Interessen Dritter von ausschlaggebender Bedeutung sein können (vgl. nur: OVG Schleswig, Urteil v. 03.09.1992, 3 L 380/91; VG Dresden, Beschl. v. 29.6.2005, 5 K 1149/ 05, beide juris). Vorliegend sind die Erfolgsaussichten des im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruchs als offen anzusehen. Denn insoweit streiten die Rechte der Antragstellerin auf Vertragseinhaltung (§ 19 Abs. 1 GO LSA) gegen die von der Antragsgegnerin behaupteten Rechte der Vertragsanpassung aufgrund allgemeiner kommunalrechtlicher Haushaltsgrundsätze (§§ 90 Abs. 2, 156 GO LSA). Insoweit wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls in welcher Form und durch welche Rechtsakte sich die Antragsgegnerin von den vertraglichen Regelungen im Gebietsänderungsvertrag lösen kann und dies auch tatsächlich geschehen ist. Ein außerordentliches Kündigungs- oder Anpassungsrecht könnte den Vertragsparteien allenfalls aus wichtigem Grund und bei Änderung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage zustehen. Hiernach müssen sich die für den Vertragsschluss maßgeblichen Umstände so wesentlich geändert haben, dass ein Festhalten am Vertrag in der gegebenen Form nicht mehr zumutbar ist (Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Aufl., 2003, Rz. 210). Insoweit ist festzustellen, dass der Gebietsänderungsvertrag jedenfalls nicht unter einem allgemeinen „Haushaltsvorbehalt“ in dem Sinne steht, dass sich die Antragsgegnerin durch eine einfache Rats- oder Verwaltungsentscheidung von „unwirtschaftlichen“ Regelungen wird lösen können. Grundsätzlich sind auch „unwirtschaftliche“ Bestimmungen in Eingliederungsverträgen einzuhalten, soweit sie im Rahmen der gesetzlichen Gestaltungsfreiheit ausgehandelt wurden und wirksam sind (vgl. Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Aufl., 2003, Rz. 210). Eingliederungsverträge werden gerade zu dem Zweck abgeschlossen, verbindliche Regelungen für den Fall zu treffen, dass die aufnehmende Gemeinde den Inhalt früherer Zusicherungen nicht mehr als zweckmäßig ansieht. Gerade durch ihre Bindungswirkung unterscheiden sich Eingliederungsverträge von bloßen Absichtserklärungen oder Wahlkampfversprechen (vgl. insg.: Sächs. OVG, Beschl. v. 04.01.2008, 4 BS 449/07; juris). Dazu hilft auch der pauschale Verweis auf den Erlass des MI vom 14.10.2011 - Recht zur Abweichung von Regelungen in Gebietsänderungsverträgen aufgrund der Pflicht zur Haushaltskonsolidierung - und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nach den §§ 90 bzw. 156 Abs. 3 GO LSA nicht weiter. Darüber hinaus stellt sich weiter die Frage, ob „Vertragsanpassungen“ und damit die Regelungen der §§ 54 ff. VwVfG LSA auf Verträge der vorliegenden Art überhaupt anwendbar sind (vgl. dazu: Sächs. OVG, Beschl. v. 30.06.1997, SächsVBl. 1998, 83; Bonk in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 54 Rz.72) bzw. ob in Bezug auf das Jahr 2011 das „Anpassungsverlangen“ überhaupt wirksam erklärt wurde. Der Ausgang dieser Prüfung ist im Zeitpunkt des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehbar. Die demnach vom Gericht im Eilrechtsschutzverfahren vorzunehmende Folgenabwägung führt dazu, dass die „nur“ fiskalischen Folgen der Nichtauszahlung der Restsumme der Fördergelder von 5.500,00 Euro für das Jahr 2011 für die Antragstellerin hinnehmbar erscheinen. Die Antragstellerin führt insoweit lediglich aus, dass sie dringend auf die Fördermittel zur Weitergabe an die Vereine angewiesen sei, da die Vereine ohne die Fördermittel handlungsunfähig seien. Diese nur allgemeine und pauschale Behauptung reicht nicht zu Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und damit der Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung aus. Dies auch deswegen, weil aufgrund der weiteren Fördermittelvergabe an den SSV Winningen zumindest dessen Förderung als weitestgehend gesichert anzusehen ist. Hingegen wäre bei Auszahlung der Restsumme an die Antragstellerin und Auskehr an die Vereine zu befürchten, dass eine spätere Rückabwicklung nicht möglich oder nur bedingt möglich erscheint. Insoweit wären die Folgen bei der Antragsgegnerin aufgrund des Ausfallrisikos als schwerwiegender zu bezeichnen. Aufgrund dieser schwierigen rechtlichen Situation ersucht das Gericht die Verfahrensbeteiligten eine angemessene außergerichtliche Lösung ihrer Vertragsstreitigkeiten zu erreichen. Schließlich wurde der Vertrag „im Geist der Gleichberechtigung und mit dem Willen der Vertragstreue getroffen“ und „auftretende Unstimmigkeiten sind in diesem Sinne gütlich zu regeln“ (§ 15 Nr. 1 des Gebietsänderungsvertrages). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Wegen der mit der einstweiligen Anordnung begehrten Auszahlung der Fördermittel und der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ist der geltend gemachte Betrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu kürzen.