Beschluss
9 B 83/11
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2011:0315.9B83.11.0A
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Leitsätze
Zur Frage, ob eine der Kernforderung des EU-Flüchtlingsrechts zur Durchführung von Asylverfahren in Bulgarien gewährleistet ist.(Rn.2)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob eine der Kernforderung des EU-Flüchtlingsrechts zur Durchführung von Asylverfahren in Bulgarien gewährleistet ist.(Rn.2) Der Zulässigkeit des Antrags steht § 34 a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) nicht entgegen. Danach darf die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ausgesetzt werden. Die vorläufige Untersagung der Abschiebung kommt nach § 123 VwGO jedoch in Betracht, wenn eine die konkrete Schutzgewährung nach § 60 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Frage stellende Sachlage im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist. Dies ergibt sich aus der gebotenen Verfassungskonformen Auslegung der Norm (vgl.: BVerfG, U. v. 14.05.1996, 2 BvR 1938, 2315 und Beschlüsse vom 08.09.2009, 2 BvQ 56/09, und vom 08.12.2009, 2 BvR 2780/09; VG Gelsenkirchen, B. v. 01.02.2011, 7 a L 85/11.A; juris. Vorliegend bestehen im Sinne des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen auf Bulgarien zutreffen könnten. Die genauere Überprüfung obliegt dem geordneten Hauptsacheverfahren. Es ist öffentlichkeits- und gerichtsbekannt, dass einige Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht hinnehmbare Probleme bei der Durchführung der tatsächlichen Asylantragsgewährung haben. Dazu zählt neben Griechenland auch Bulgarien. Aus dem Jahresbericht von Amnesty International 2009 für Bulgarien (vgl. Internet) geht hervor, dass Asylsuchende weiterhin Monate oder sogar jahrelang in Gewahrsam gehalten werden, ohne dass ihnen Schutz gewährt werde. Bulgarische Nichtregierungsorganisationen drückten weiterhin ihre Besorgnis darüber aus, dass derartige Inhaftierungen zur Routine geworden seien. Dies stehe im Widerspruch zur Gesetzgebung, laut der solche Maßnahmen nur als letztes Mittel eingesetzt werden dürften. Im Sonderzentrum für die vorübergehende Unterbringung von Ausländern (SCTAS) in Busmantsi, nahe der Hauptstadt Sofia, setzten Asylsuchende im April Möbel in Brandt. Dies geschah aus Protest gegen einen Politikwechsel, durch den der Umgang des Schutzes für Asylsuchende in Bulgarien beschränkt worden sei. Der UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) hatte kürzlich seine Besorgnis über diesen Wandel bekundet, den die Behörden mit dem Hinweis auf angeblichen Platzmangel in den Aufnahmezentren rechtfertigten. Die NGO Bulgarisches Helsinki Komitee (BHK) legte bei den Gerichten Rechtsmittel gegen mehr als 40 zwischen Dezember 2007 und März 2008 ergangenen Ablehnungsbescheide auf Asylanträge ein. Im vorliegenden Fall ist weiter entscheidend, dass ausweislich des Fachärztlichen Gutachtens über den Antragsteller vom 18.02.2011 ärztlicherseits festgestellt wurde, dass der Antragsteller an einer hinreichend nachgewiesenen posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1 nach ICD10-Klassifikation) leidet. Der Gutachter stellt weiterhin fest, dass aus medizinischer Sicht der Antragsteller schon aufgrund dieser starken psychischen Beeinträchtigung keinesfalls reisefähig sei. Unter diesen zusammenfassenden Gegebenheiten ist es für das Gericht hinreichend nachvollziehbar, dass dem Antragsteller bei einer Zurückschiebung nach Bulgarien zur dortigen Durchführung eines Asylverfahrens kein ausreichender asylrelevanter und menschenwürdiger Schutz zukommt. Dabei ist bereits unvorstellbar, dass die dem Antragsteller aufgrund der psychischen Erkrankung notwendigen Behandlung in Bulgarien zukommt. Dementsprechend ist dem Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz nachzukommen und zur weiteren Begründung darf auf den Vortrag des Antragstellers verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).