Urteil
8 A 179/19
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund gemäß Art. 2 Buchst. d und Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (juris: (juris: EURL 95/2011) ) (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) ist auch in den Fällen der Verfolgungshandlungen des Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und e der Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011))(vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 2 und 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) Voraussetzung für Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, juris, Rn. 33 entgegen VG Hannover, Beschluss vom 07.03.2019 – 4 A 3526/17 –, juris).(Rn.39)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund gemäß Art. 2 Buchst. d und Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (juris: (juris: EURL 95/2011) ) (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) ist auch in den Fällen der Verfolgungshandlungen des Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und e der Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011))(vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 2 und 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) Voraussetzung für Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, juris, Rn. 33 entgegen VG Hannover, Beschluss vom 07.03.2019 – 4 A 3526/17 –, juris).(Rn.39) I. Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 09.08.2018 ist in seiner Ziffer 2 in dem von dem Kläger angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 1 AsylG. Sein Asylantrag vom 19.07.2018 ist insoweit unbegründet. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. In diesem Sinne gelten als Verfolgung Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Als Verfolgung können unter anderem die Handlungen gelten, wie sie in § 3a Abs. 2 AsylG genannt sind. Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt (real risk); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 – 10 C 7/11 –, juris, Rn. 12). Für den Bezugspunkt der Wahrscheinlichkeitsprognose ist in dem Fall des Klägers auf die Region Al Hasakah abzustellen. Denn es kommt weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer seinem subjektiven Blickwinkel nach strebt. Vielmehr ist in der Regel auf die Herkunftsregion des Schutzsuchenden abzustellen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 13 zu § 60 Abs. 2 AsylG). Nach dem Abbruch seines Studiums in Al Ladhiqiya lebte der Kläger zuletzt in Al Hasakah. Dort arbeitete er und lebte bei seiner Familie. Es handelt sich um seine Geburtsstadt. Dort gründete er auch eine eigene Familie. Mithin stellt die Region Al Hasakah seine Herkunftsregion dar. Eine Rückkehr des Klägers bzw. seine Rückführung wäre hypothetisch auch möglich – und zwar über Flugverbindungen nach Damaskus (vgl. Auswärtiges Amt, Antwort vom 12.10.2016 auf Anfrage des VG Trier vom 13.09.2016 (1 K 2685/16.TR), S. 2). Die Flugverbindungen über Beirut auch zu dem Flughafen Al Qamishli stehen auf Grund der Operationen der türkischen Militärkräfte in dieser Stadt (vgl. NBC News, Turkey launches military operation in northeast Syria after U.S. withdraws, The U. S. military began pulling its forces from the Turkish border after the White House said it would not stand in the way of Ankara's operation, 10.10.2019) in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgrund der anhaltenden Auseinandersetzungen dort beachtlich wahrscheinlich nicht zur Verfügung. Als Akteure in der Region Al Hasakah kommen in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sowohl der syrische Staat mit seinen Sicherheits- und Militärkräften als Akteur gemäß § 3c Nr. 1 AsylG als auch die Demokratische Union und die kurdischen Volksverteidigungskräfte als Akteur gemäß § 3c Nr. 2 AsylG in Betracht. Dies ergibt sich zum einen aus dem Reiseweg von Damaskus in die Region Al Hasakah. Zum anderen folgt dies aus den Machtverhältnissen in der Region Al Hasakah. Die Syrischen Volksverteidigungskräfte, die wiederum unter der Führung der kurdischen Volksverteidigungskräfte der Demokratischen Union stehen, haben bis zu der Operation "Peace Spring" der türkischen Militärkräfte in der Stadt Al Hasakah die Kontrolle ausgeübt, während dort eine Enklave in der Stadt ("Security Box") und ein größeres Gebiet nordöstlich unter dem Einfluss der syrischen Militär- und Sicherheitskräfte stand (vgl. EASO, COI Meeting Report on Syria, März 2018, S. 56). In dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung werden die Stadt und ihre Umgebung einschließlich der Verbindungswege in Richtung Tell Tamr einerseits und Al Qamishli andererseits nun wieder von den syrischen Militär- und Sicherheitskräften kontrolliert, während die übrigen Teile der Region weiterhin unter kurdischer Kontrolle stehen (vgl. https://syria.liveuamap.com/de). Darüber hinaus kann zu dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden, dass die türkischen Militärkräfte als Akteur in Betracht kommen. Deren Militärpräsenz konzentriert sich auf den Grenzstreifen westlich von Tall Abyad bis vor das regierungskontrollierte Tall Tamr. Berichte liegen zwar für die Militäroperationen vor, sind jedoch nicht zu Verfolgungen ersichtlich. Der Islamische Staat (ISIL) ist allgemein kein maßgeblicher Akteur in den (vormals) kurdischen Gebieten (mehr). Er war zuletzt nur in dem östlichen Teil der Region Hims und in dem südlichen Teil der Region Dayr az-Zur präsent. Die territoriale Präsenz ist mit der Eroberung von Al-Baghuz Fawqani nicht mehr gegeben, auch wenn einzelne militärische Einheiten zersprengt und nicht gefangen genommen wurden (vgl. BFH, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 13.05.2019, S. 23 f.). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 AsylG von den vorstehend benannten Akteuren vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist. Der Kläger hat zwar geschildert, dass er als ein Militärdienstpflichtiger besucht worden sei. Konkret damit verbundene Einziehungsversuche oder Konflikte mit den syrischen Sicherheits- und Militärkräften oder den Kräften der Demokratischen Union hat er indes nicht geschildert. Vielmehr hat er dargelegt, dass er mit seiner Familie aufgrund des seinerzeit drohenden Einmarsches des Islamischen Staates seinen Heimatort verlassen hat. Aus dem von dem Kläger geschilderten Vorfall einer Misshandlung an einem Kontrollpunkt in Al Ladhiqiya vor dem Jahr 2015 kann nicht auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung geschlossen werden. Der Kläger hat angegeben, sodann von dem Kontrollpunkt wieder entlassen worden zu sein und während des Studiums in Al Ladhiqiya keine Schwierigkeiten gehabt zu haben. Dass sich der Vorfall in dem Nachgang seinerzeit ausgewirkt hat oder beachtlich wahrscheinlich nunmehr auswirken wird, kann daraus nicht festgestellt werden. Nachfluchtgründe können für den Kläger ebenfalls nicht festgestellt werden. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits in dem Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit begründende Ereignisse, die eingetreten sind, nachdem der Kläger sein Herkunftsland verlassen hat, sind anhand des Sach- und Streitstandes in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund einer Würdigung der für Syrien vorliegenden Erkenntnisse nicht festzustellen. Es kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem Kläger als Militärdienstpflichtigen der syrischen Militärkräfte Verfolgungshandlungen in Gestalt unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung wegen einer möglichen Entziehung aufgrund der Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung (1.) oder Verfolgungshandlungen in Gestalt unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung wegen einer möglichen Entziehung von dem Militärdienst in den kurdischen Volksverteidigungskräften (2.) oder Verfolgungshandlungen in Gestalt einer Strafverfolgung wegen Entziehung von beiden Militärdiensten in einem Konflikt, in dem diese Verbrechen und Handlungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG umfassen (3.), drohen. 1. Eine Verfolgung des Klägers ist nicht dadurch beachtlich wahrscheinlich, dass er als Militärdienstpflichtiger wegen Entziehung von seiner Einziehung zu dem syrischen Militärdienst einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Zwar würde der Kläger zu dem Militärdienst eingezogen werden (a). Damit wären aber in seinem Fall keine Verfolgungshandlungen verknüpft (b). Selbst wenn es zu Verfolgungshandlungen käme, wären diese indes nicht auf einen Verfolgungsgrund zurückzuführen (c). a) Zunächst ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger wegen seines Alters von 24 Jahren bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien zu dem Militärdienst der syrischen Militärkräfte eingezogen werden würde. Die Einziehung zu dem Militärdienst auf Seiten der syrischen Militärkräfte hält wie über die gesamte Dauer des syrischen Bürgerkriegs nach wie vor an. Obgleich keine Generalmobilmachung durchgeführt wurde, werden die Militärpflichten intensiver an fixen und mobilen Kontrollpunkten überwacht und auch auf bisher nicht betroffene religiöse Minderheiten, Staatsbedienstete und weitere nach dem Gesetz zunächst ausgenommene Personengruppen tatsächlich ausgeweitet (vgl. UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen, Syrien: Militärdienst, 30.11.2016, S. 2 ff.; DIS/DRC, Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, S. 8 f.). Das Alter der Militärdienstpflichtigen reicht grundsätzlich von 18 bis 42 Jahre. In dieser Altersspanne können auch Reservisten zum aktiven Dienst einberufen werden (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 25.01.2018, S. 40 f.).Allerdings finden sich einerseits Berichte über die Zwangsrekrutierung Minderjähriger durch die syrische Armee (vgl. SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 23.03.2017, S. 5; vgl. IRBC, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion [2014-December 2015], 19.01.2016, Ziffer 5). Andererseits wurden Männer bis zu einem Alter von 45 Jahren regelmäßig, aber darüber hinaus in dem Bereich der Reservisten auch bis 52 Jahre und gar 54 oder 60 Jahre eingezogen (vgl. DIS/DRC, Danish Refugee Council Annual Report 2017, Syria, S. 15; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 25.01.2018, S. 40). Reservisten, die in den syrischen Luftverteidigungskräften gedient haben, werden erneut rekrutiert, so dass das Alter weniger entscheidend ist als die Qualifikation (vgl. DIS/DRC, Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, S. 67). Auch weniger qualifizierte Reservisten werden je nach dem Bedarf in bestimmten Gebieten Teil der Generalmobilmachung (vgl. DIS/DRC, Danish Refugee Council Annual Report 2017, Syria, S. 15). Der Kläger wurde ausweislich seines Militärheftes aufgrund des Nachweises des von ihm in Al Ladhiqiya geführten Studiums zunächst von der Einziehung zurückgestellt. Die Rückstellung war bis zum 15.03.2016 befristet. Nach Abbruch des Studiums und Ablauf der Befristung sind keine Hindernisse zu erkennen, die aus Sicht des syrischen Militärs gegen eine Einziehung des Klägers sprechen würden. Eine Einberufung durch die syrischen Sicherheits- und Militärkräfte ist in dem Falle des Klägers bei seiner hypothetischen Rückkehr in die Region Al Hasakah vielmehr beachtlich wahrscheinlich. Zwar wird die Region überwiegend von den kurdischen Volksverteidigungskräften der Demokratischen Union kontrolliert, während seit den Operationen des türkischen Militärs das syrische Militär insbesondere die Städte a?-?aura, ar-Raqqah Tall Tamr und Al Qamishli sowie Verbindungswege dazwischen (mit-)kontrolliert. Eine Einziehung des Klägers ist bereits aufgrund der Durchreise des Klägers bei seiner hypothetischen Rückkehr nach Syrien ausgehend von dem Flughafen Damaskus durch diese Verbindungswege zwischen den Städten, bis er in die Region Al Hasakah gelangen kann, beachtlich wahrscheinlich. Kontrollen finden nicht nur an dem Flughafen, sondern auch an den Checkpoints auf dem Land statt, für die sich die syrische Regierung unterschiedlicher Milizen bedient (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 13.05.2019, S. 21). Darüber hinaus findet durch die syrischen Militärkräfte in der Region Al Hasakah nicht nur eine Einberufung von arabischen, sondern – entgegen der ursprünglich mit den kurdischen Volksverteidigungskräfte getroffenen Absprache (vgl. dazu DIS/DRC, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 30 f.) – sogar kurdischen Volkszugehörigen statt. Selbst nach Bildung der Demokratischen Föderation Nord- und Ostsyrien in dem Jahr 2014 wurde – in dem Jahr 2015 zunächst noch uneinheitlich – von anhaltenden Rekrutierungsmaßnahmen berichtet (vgl. SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 5. November 2015 zu Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee in den von der PYD verwalteten Gebieten, 05.11.2015, S. 6 f.; vgl. demgegenüber DIS/DRC, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 30). Für Anfang 2016 ist indes davon auszugehen, dass die syrischen Militär- und Sicherheitskräfte in den von ihnen weiter gehaltenen Enklaven in den Städten Al Qamishli und Al Hasakah Rekrutierungsbüros unterhielten (vgl. SFH, Syrien: Rekrutierung in Qamishli und Verfolgung von Familienangehörigen, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 26.02.2019, S. 4 f.). Im Hinblick auf den Kreis der Rekrutierten sind nach wie Araber wie Kurden – auch mit der Möglichkeit eines Austauschs gegen Männer arabischer Herkunft, die von den kurdischen Volksverteidigungskräften rekrutiert worden sind – betroffen (vgl. SFH, Syrien: Rekrutierung in Qamishli und Verfolgung von Familienangehörigen, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 26.02.2019, S. 5). Zu der Rekrutierung von Kurden kann es insbesondere kommen, soweit sie sich in den Gebieten aufhalten oder durch solche reisen, die von syrischen Sicherheits- und Militärkräften gehalten werden (vgl. insoweit bereits für 2015 DIS/DRC, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 31). Der Rekrutierungsdruck ist für die syrischen Militärkräfte wegen der jüngsten Rückerlangung der Kontrolle über vormals kurdische Gebiete durch die Operationen des türkischen Militärs und deren Auseinandersetzungen mit den kurdischen Volksverteidigungskräften der Demokratischen Union wahrscheinlich stark gestiegen. b) Nach den Berichten über das tatsächliche Vorgehen von syrischen Sicherheits- und Militärkräften ist davon auszugehen, dass es – allerdings nur in einigen der Fälle – beachtlich wahrscheinlich zu Verfolgungshandlungen kommt, indem die Sanktion für die Entziehung von dem Militärdienst oder für die Desertion grundlegende Menschenrechtsverletzungen durch Anwendung physischer und psychischer Gewalt im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylG und eine unverhältnismäßige Bestrafung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 5 AsylG darstellt. An eine Militärdienstentziehung anknüpfende Sanktionen stellen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie den Betroffenen über die Ahndung der Nichterfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht hinaus (auch) wegen seiner politischen Überzeugung – oder eines anderen flüchtlingsrelevanten Merkmals – treffen sollen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein. Denn es liegt keine Verfolgung vor, wenn nur eine Sanktion (nur) der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Die politische Überzeugung wird in derartigen Konstellationen indes in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die – im Sinne eines Politmalus – härter ist, als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher – nichtpolitischer – Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 33.18 –, Rn. 14). Durch die syrischen Sicherheits- und Militärkräfte kommt es nicht immer, aber auch zu Verhaftungen wegen Desertion mit unverhältnismäßiger Bestrafung. Sanktionen im Zusammenhang mit der Entziehung vom Wehrdienst drohen beachtlich wahrscheinlich jedoch nicht. Diejenigen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben und nachdem sie aufgegriffen worden sind, werden zunächst in der Regel nur zu dem Militärdienst eingezogen, ohne dass es zu weiteren Sanktionen kommt. Denjenigen, die desertiert sind, drohen weitergehende Konsequenzen, soweit nicht eine generelle oder lokal praktizierte Amnestie reicht. So ist auch der Verweis des Klägers auf die Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes einzuordnen. Danach ist es wegen Desertion auch zu mehrmonatigen Haftstrafen gekommen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage der Arabischen Republik Syrien, 13.11.2018, S. 23 f.). Umgekehrt ist aber auch zu beobachten, dass Deserteure einfach zu dem Militärdienst und an die Front zurückgesandt werden (vgl. zum Ganzen DIS/DRC, Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, S. 13 f., S. 68 Annex A Rn. 197 f., S. 74 Annex A Rn. 228, S. 86 Annex A Rn. 292). Die berichteten Konsequenzen schwanken zwischen Inhaftnahme (vgl. DIS/DRC, Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, S. 33 Rn. 9, S. 61 Annex A Rn. 161) und, soweit kein Engagement für oppositionelle Gruppen vorliegt, der bloßen Einziehung zu dem Militärdienst (vgl. DIS/DRC, Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, S. 39 Annex A Rn. 40 f., S. 55 Annex A Rn. 130 f., S. 81 Annex A Rn. 266, S. 97 Rn. 352, S. 103 Rn. 383). Ob die bloße Einziehung oder eine Inhaftnahme droht, kann auch von den einzelnen Umständen und der Region des Aufgreifens abhängen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 25.01.2018, S. 43; DIS/DRC, Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, S. 91 Annex A Rn. 319). Der Kläger hat sich bereits vor seiner Ausreise am 15.07.2017 aufgrund des Ablaufs der Zurückstellungsfrist für den Militärdienst mit dem 15.03.2016 diesem entzogen. Eine Desertion liegt demgegenüber nicht vor. Entsprechend ist für den Kläger nach der Würdigung der Erkenntnismittel für die Lage Militärdienstpflichtiger nicht festzustellen, dass es zu Sanktionen über die bloße Einziehung hinaus kommen würde. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht auf die von dem Kläger aufgeworfene Frage an, ob für die Annahme einer Verfolgungsgefahr eine Strafverfolgung oder Bestrafung, die an die Entziehung von dem Militärdienst anknüpft, für sich genommen ausreicht, ohne dass es als weitere Voraussetzung der Verfolgungsgefahr einer Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund – hier der Zuschreibung oppositioneller Gesinnung – bedarf. Diese mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 07.03.2019 (4 A 3526/17) dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten Frage ist in dem Fall des Klägers nicht entscheidungserheblich und deswegen kam weder eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Unterabs. 2 AEUV noch eine Aussetzung gemäß § 94 VwGO wegen Vorgreiflichkeit einer Antwort auf die bereits gestellte Vorlagefrage in Betracht. Mit der Militärdienstentziehung des Klägers sind gemäß der vorstehenden Würdigung der Erkenntnismittel beachtlich wahrscheinlich keine Sanktionen verknüpft. Es handelt sich nicht um den Fall einer Desertion. c) Selbst wenn es zu Sanktionen und einer Verhaftung des Klägers kommen würde, gingen die Sanktionen zwar über eine gleichmäßige Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Strafen hinaus und stellen eine Verfolgungshandlung dar. Die Betroffenen sind in den Fällen, in denen syrischen Sicherheits- oder Militärkräfte Verhaftungen von Soldaten, Staatsbediensteten oder Zivilisten durchführen, der Folter ausgesetzt. Die Inhaftierung – in Isolation oder in überfüllten Räumen – geht allgemein mit dem Versagen von Nahrung, Wasser oder medizinischer Versorgung und ohne sanitäre Einrichtungen einher. Täglich und in steigender Weise werden die Inhaftierten gefoltert oder gezwungen, andere Inhaftierte zu foltern. Die Foltertoten und Toten aus Massenerhängungen werden teilweise als in Krankenhäusern verstorben registriert (vgl. zum Ganzen amnesty international, Human Slaughterhouse: Mass Hangings and Extermination at Saydnaya Prison, Syria, 07.02.2017, S. 31 ff.). Allerdings bestünde zwischen diesen Verfolgungshandlungen einerseits und Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 3b AsylG andererseits nicht die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung (vgl. dazu auch OVG Sachsen, Urteil vom 21.08.2019 – 5 A 644/18.A –, juris, Rn. 47 ff. wegen Änderung der Sachlage; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.09.2019 – 2 LB 327/18 –, juris, Rn. 50 ff. im Anschluss an Urteil vom 27.06.2017 – 2 LB 91/17 –, juris, Rn. 85 ff.; VGH Bayern, Urteil vom 12.04.2019 – 21 B 18.32459 –, juris, Rn. 67 ff. wegen Änderung der Sachlage; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2018 – A 3 S 791/18 –, juris, Rn. 34 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2018 – 2 LB 21/18 –, juris, Rn. 55 im Anschluss an Urteil vom 04.05.2018 – 2 LB 17/18 –, juris, Rn. 104 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 26.04.2018 – 1 A 543/17 –, juris, Rn. 36 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2018 – OVG 3 B 23.17 –, juris, Rn. 22 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24.01.2018 – 2 LB 194/17 –, juris, Rn. 47 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, Rn. 55 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris, Rn. 139 ff.; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 33.18 –, Rn. 31). aa) Soweit der Kläger einen Verstoß eines solchen Kausalitätsgebots gegen europäisches Recht einwendet, weil in Frage stehe, ob eine Verknüpfung europarechtlich überhaupt bestehen müsse, ist ein solcher Verstoß nicht zu erkennen und auch die Auslegung von Unionsrecht nicht zweifelhaft. Weder kam eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens und eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Unterabs. 2 AEUV noch eine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit einer Antwort auf die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 07.03.2019 (4 A 3526/17) dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten Fragen in Betracht. Eine solche Klärung von Fragen über die Auslegung von Unionsrecht hält der Einzelrichter zu dem Erlass des Urteils nicht für erforderlich. Unter besonderer Berücksichtigung des Vortrages des Klägers ist nach den unionrechtlichen Vorgaben von Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU einerseits und Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU andererseits von der Notwendigkeit einer Verknüpfung auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, juris, Rn. 33). Bei der vorliegenden Prüfung einer unverhältnismäßigen Sanktion auf Grund eines Politmalus ist zunächst auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU abzustellen. Aber auch eine Zusammenschau zu den Fällen des Art. 9 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU ist zu berücksichtigen. Dies ergibt sich bereits aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU, der unter Bezugnahme auf Art. 2 der Richtlinie 2011/95/EU eine solche Verknüpfung fordert. Dabei werden auch die Fälle des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU durch den Verweis auf Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU erfasst, denn der zweite Absatz regelt nach seinem Eingangssatz besondere Fälle der allgemein in dem ersten Absatz definierten Verfolgungshandlungen. Die Trennung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgründen ist auch für die Fälle des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU von dem Europäischen Gerichtshof angenommen worden (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13 –, juris, Rn. 36 ff. zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83). Auch danach ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU unanwendbar wäre. bb) Eine in Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung bedeutet, dass die Maßnahme darauf gerichtet sein muss, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe anzunehmen sein. Für die Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, juris, Rn. 13). Gemessen an diesem Maßstab kann eine Verknüpfung nur angenommen werden, wenn die syrischen Sicherheits- und Militärkräfte der Entziehung von dem Militärdienst oder der Desertion eine oppositionelle politische Überzeugung beachtlich wahrscheinlich zuschreiben und eine solche Zuschreibung für eine Verfolgungshandlung mitursächlich wäre. Dies kann nach einer Bewertung der vorliegenden Erkenntnisse nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte für einen Automatismus zwischen Entziehung von dem Militärdienst oder Desertion einerseits und der Zuschreibung oppositioneller politischer Überzeugung andererseits sind mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auszumachen (1). Dafür bedarf es im Einzelfall vielmehr weiterer hinzutretender Umstände, die in dem Falle des Klägers nicht festzustellen sind (2). (1) Eine automatische Zuschreibung oppositioneller politischer Gesinnung ist mit der Wehrdienstentziehung nicht verbunden. Dies folgt zum einen aus dem Umstand, dass von Verhaftungen und von Anklagen zurückkehrender Wehrpflichtiger nach den in dem Jahr 2012 erlassenen Anti-Terror-Gesetzen nur berichtet wird, wenn diesen Regimegegnerschaft unterstellt wird (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage der Arabischen Republik Syrien, 13.11.2018, S. 12; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung der UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, April 2017, S. 27 f.). Zum anderen zeigt die Sanktionspraxis Fälle, in denen bei Fehlen von Anhaltspunkten für oppositionelle Betätigung Desertierende sogleich wieder in den Militärdienst an der Front integriert werden (vgl. DIS/DRC, Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, S. 39 Annex A Rn. 40 f., S. 55 Annex A Rn. 130 f., S. 81 Annex A Rn. 266, S. 97 Rn. 352, S. 103 Rn. 383). Naheliegender Weise kann dies auch dem bloßen Bedarf von Soldaten in Kampfhandlungsgebieten geschuldet sein. Daher sind für eine Verhaftung weitere Gesichtspunkte entscheidend und hängen von einer Einzelfallwertung und insbesondere auch den Umständen vor Ort ab. Dafür spricht auch – entgegen seinem eigenen Vorbringen – der Verweis des Klägers auf die UNHCR-Erwägungen (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (HCR/PC/SYR/17/01), 5. aktualisierte Fassung, November 2017, S. 43). Sie beziehen sich für die Folgerung, dass Wehrdienstentziehung von der Regierung wahrscheinlich als politische, regierungsfeindliche Handlung angesehen wird, auf Angaben von Joshua Landis, Universität von Oklahoma. Dieser berichtet aber gerade, dass wegen des Bedarfs an Rekruten zurzeit nur ein begrenztes Interesse vorhanden ist, auf Wehrdienstentzieher die gesetzlichen Sanktionen anzuwenden. Entsprechend kann aus der Entziehung allein nicht eine Verfolgung geschlossen werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die offiziellen Amnestiemaßnahmen zwischen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren einerseits sowie oppositionell Gesinnten andererseits unterscheiden. Beginnend mit dem Gesetzesdekret Nr. 8/2016 vom 17.02.2016 und zuletzt durch das Gesetzesdekret Nr. 18/2018 vom 09.10.2018 wurde Deserteuren und Wehrdienstverweigerern im In- und Ausland Straffreiheit gewährt, wobei Personen, die auf Seiten der bewaffneten Opposition gekämpft haben, hiervon ausgenommen waren. Die strafrechtliche Amnestie lässt die Pflicht zu einer Ableistung des Wehrdienstes unberührt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage der Arabischen Republik Syrien, 13.11.2018, S. 12). Dieses Vorgehen zeigt, dass es der syrischen Führung maßgeblich auf die Gewinnung von Soldaten als Personalressourcen ankommt, mithin Wehrdienstverweigerung und Desertion nicht verfolgt werden, solange keine oppositionelle Betätigung festgestellt werden kann oder der Betroffene aus Sicht der syrischen Sicherheit- und Militärkräfte dessen verdächtig ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Fälle, in denen Deserteure verhaftet und gefoltert werden, vor dem Hintergrund des allgemeinen Vorgehens der syrischen Sicherheits- und Militärkräfte geschehen. Sie gehen gegen Soldaten, Staatsbedienstete und Zivilisten in dieser Weise jederzeit im Sinne einer flächendeckenden und gezielten Verbreitung von Angst und Gewalt vor. Kausal ist dann nicht die Desertion, sondern die allgemeine Lage in den von der Regierung kontrollierten Teilen Syriens, in der der Verdacht einer oppositionellen politischen Betätigung oder Gesinnung entscheidend ist. Die Situation in Syrien bedeutet nach wie vor, dass jederzeit als illoyal betrachtete Personen sowie deren Familienangehörige – insbesondere auch nach der Rückgewinnung der Oberhoheit über vormals von der Opposition gehaltene Gebiete – in Haft genommen werden und spurlos verschwinden können (vgl. amnesty international, "Between prison and the grave": Enforced disappearances in Syria, 05.11.2015, S. 44 ff.; amnesty international, "It breaks the human", Torture, disease and death in Syria's prisons, 18.06.2016, S. 16 f.). Bei diesem Vorgehen der syrischen Sicherheits- und Militärkräfte handelt es sich um das allgemeine – auch willkürliche – Vorgehen gegen die eigene Bevölkerung, soweit dem Betroffenen eine oppositionelle Gesinnung oder Betätigung zugeschrieben wird. Die willkürlichen Elemente sprechen mithin gegen eine Kausalität (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 33.18 –, Rn. 31). Ein davon unterscheidbares spezielles Vorgehen zwecks Sanktionierung der Entziehung von dem Wehrdienst oder der Desertion ist umgekehrt nicht festzustellen. (2) In dem vorliegenden Fall des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass in seiner Person solche Umstände vorliegen, die die Zuschreibung einer politischen Gesinnung in dem Zusammenhang mit seiner Wehrdienstentziehung, aber aus weitergehenden Verdachtsmomenten beachtlich wahrscheinlich machen. (a) Solche Umstände sind nicht aus dem Einwand des Klägers feststellbar, als illegal Ausreisender, Asylantragsteller im Ausland und Rückkehrer würde dies im Zusammenhang mit seiner Wehrdienstentziehung zu einer Zuschreibung oppositioneller Gesinnung führen. Diese Umstände reichen nach den vorliegenden Erkenntnissen für sich nicht aus. Für eine solche Zuschreibung bedarf es neben der rechtswidrigen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland weiterer Anhaltspunkte (vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2018 – 2 LB 21/18 –, juris, Rn. 35; VGH Hessen, Urteil vom 26.07.2018 – 3 A 403/18.A –, juris, Rn. 13; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2018 – 1 A 10714/17.OVG –, juris, S. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2017 – A 11 S 513/17 –, juris, S. 13 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2017 – 2 LB 91/17 –, juris, Rn. 43 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 18.05.2017 – 2 A 176/17 –, juris, Rn. 24 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, Rn. 35 ff; VGH Bayern, Urteil vom 14.02.2017 – 21 B 17.30073 –, juris, Rn. 20). In dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kann nicht davon ausgegangen werden, dass Rückkehrern nach Syrien – ohne Hinzutreten besonderer weiterer Umstände des Einzelfalls – von den staatlichen Stellen Syriens eine oppositionelle politische Gesinnung allgemein oder in der Regel zugeschrieben wird. Die aus politischen Aussagen von Vertretern der syrischen Regierung erkennbaren Absichten lassen keinen Schluss darauf zu, ob eine politische Gesinnung zugeschrieben wird. Sie sind uneinheitlich. Einerseits äußerte Präsident Assad am 11.07.2016, dass es sich bei den meisten Menschen, die Syrien verlassen hätten, um gute Bürger handele, die ausschließlich vor dem Krieg geflohen seien. Andererseits äußerte Generalmajor Zahreddine in einem Live-Interview in dem September 2017, dass, selbst wenn der Staat syrischen Flüchtlingen vergebe, die Flucht niemals vergessen und verziehen werde, und mahnte, nicht zurückzukommen; in dem Oktober 2017 wollte er seine Aussage dahingehend verstanden wissen, dass er sie nur auf den Islamischen Staat und Rebellenkämpfer, die syrische Truppen töteten, bezogen habe. In dem Dezember 2017 wiederum forderte Minister Haidar im Südlibanon dortige Flüchtlinge aus den Provinzen Hama und Aleppo auf, nach Hause zurückzukehren, da die Situation dort stabil sei (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, S. 84). Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass die syrischen Sicherheits- und Militärkräfte die Ausreise aus Syrien zur Stellung eines Asylantrags im Ausland allein als Ausdruck regimefeindlicher oder oppositioneller Haltung verstehen (vgl. Auswärtiges Amt, Antwort vom 02.01.2017 auf Anfrage des VG Düsseldorf vom 18.07.2016 (5 K 7221/16 A), S. 2). Ohne ein weiteres Moment, das aus Sicht der Sicherheitsbehörden einen Verdacht erregt, erfolgt keine Zuschreibung einer gegnerischen politischen Gesinnung. Vielmehr wird eine Verfolgung stets im Zusammenhang mit einer Zuschreibung auf Grund anderweitiger Verdachtsmomente berichtet (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung der UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, April 2017, S. 14). Kriterien wie Ethnie oder Religion lösen einen solchen Verdacht für sich genommen nicht bereits aus, sondern können nur gemeinsam mit anderen Verdachtsmomenten die Gefahr der Annahme eines Verdachts erhöhen (vgl. Auswärtiges Amt, Antwort vom 12.02.2019 auf Anfrage des VGH Hessen gemäß Beschluss vom 29.01.2018 (3 A 638/17.A), S. 2; Auswärtiges Amt, Antwort vom 02.01.2017 auf Anfrage des VG Düsseldorf vom 18.07.2016 (5 K 7221/16.A), S. 4; IRBC, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion [2014-December 2015], 19.01.2016, Ziffer 6 Abs. 1). Bei den für sich ausreichenden Verdachtsmomenten geht es vielmehr entweder um die Nähe zu der Opposition durch entsprechendes Engagement oder entsprechende Äußerungen, die auch im Ausland von dem syrischen Geheimdienst registriert werden (vgl. amnesty international, Antwort vom 20.09.2018 auf Anfrage des VGH Hessen gemäß Beschluss vom 29.01.2018 – 3 A 638/17.A –, S. 1 f., 7 f.; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung der UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, April 2017, S. 12 mit Fn. 58 f.), oder gar die Mitgliedschaft in oder Unterstützung von oppositionellen Gruppierungen (vgl. DOS-DOI, Antwort vom 20.02.2018 auf Anfrage des VGH Hessen gemäß Beschluss vom 29.01.2018 – 3 A 638/17.A –, S. 2 f.). Familienmitglieder von politischen Aktivisten können ebenfalls betroffen sein (vgl. IRBC, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion [2014-December 2015], 19.01.2016, Ziffer 6 Abs. 2; SFH, Syrien: Rekrutierung in Qamishli und Verfolgung von Familienangehörigen, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 26.02.2019, S. 5), da eine tatsächliche oder vermeintliche oppositionelle Gesinnung einer Person häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben werden kann (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung der UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, April 2017, S. 12). Es besteht bei der Wiedereinreise mithin nicht generell und für jeden das Risiko, näher untersucht, befragt und in Haft genommen zu werden. Ferner kann eine Anwendung der Sanktionen für rechtswidrige Ein- und Ausreise nach dem Gesetz Nr. 18/2014 nicht festgestellt werden (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 25.01.2018, S. 82). An den Grenzstellen müssen sich zunächst nur solche Personen einer weitergehenden Befragung stellen, die bereits vor ihrer Ausreise durch Sicherheitsdienste beobachtet wurden oder bei deren Verwandten dies der Fall ist (vgl. DOS-DOI, Antwort vom 20.02.2018 auf Anfrage des VGH Hessen gemäß Beschluss vom 29.01.2018 – 3 A 638/17.A –, S. 1). Dass es auf zusätzliche Verdachtsmomente für die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung ankommt, kann auch den Berichten zu dem Vorgehen der syrischen Sicherheits- und Militärkräfte an den Einreisekontrollpunkten entnommen werden. Sie verfolgen den Anspruch, jeden Rückkehrer aus dem Ausland einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen – durch Abgleich der Personaldaten oder eine Befragung (vgl. Auswärtiges Amt, Antwort vom 12.02.2019 auf Anfrage des VGH Hessen gemäß Beschluss vom 29.01.018 (3 A 638/17.A), S. 1). So werden sowohl an der Landesgrenze als auch auf den Flughäfen Einreisende daraufhin untersucht, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen gesucht werden. Die Untersuchung umfasst auch die Einsicht und Auswertung mitgeführter persönlicher Gegenstände einschließlich von Mobiltelefonen. Nur wenn in diesem Zusammenhang ein Verdacht erregt wird, so besteht das Risiko einer Inhaftnahme mit Anwendung von Folter (vgl. zum Ganzen UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung der UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, April 2017, S. 5 f.). (b) Entgegen dem Einwand des Klägers folgen Umstände dafür, dass ihm von den syrischen Sicherheits- und Militärkräften eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben wird, nicht daraus, dass er aus der Region Al Hasakah stammt und dort vor seiner Ausreise aus Syrien zuletzt gelebt hat. Zwar kam es zwischen der arabischen und kurdischen Bevölkerung auf Grund der Vorwürfe ethnischer Säuberung durch die kurdischen Volksverteidigungskräfte zu Anspannungen (vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien der Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e. V., Antwort vom 29.03.2017 auf Anfrage des VG Gelsenkirchen (11a K 4176/16.A), Ziffer V). Die kurdische Volkszugehörigkeit ist aber für sich genommen kein solches Verdachtsmoment, das die syrischen Sicherheits- und Militärkräfte dazu veranlasst, eine oppositionelle Gesinnung zuzuschreiben (vgl. Auswärtiges Amt, Antwort vom 02.01.2017 auf Anfrage des VG Düsseldorf vom 18.07.2016 (5 K 7221/16.A), S. 4). Es kann nur gemeinsam mit anderen Verdachtsmomenten die Gefahr der Annahme eines Verdachts erhöhen (vgl. Auswärtiges Amt, Antwort vom 12.02.2019 auf Anfrage des VGH Hessen gemäß Beschluss vom 29.01.018 (3 A 638/17.A), S. 2; IRBC, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion [2014-December 2015], 19.01.2016, Ziffer 6 Abs. 1). Entsprechend kann für arabische Volkszugehörige, die aus (vormals) kurdisch kontrollierten Gebieten stammen, nicht auf die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung geschlossen werden. Auch vor dem Hintergrund der Operation "Peace Spring" der türkischen Militärkräfte und der Erlangung weiterergehender Kontrolle der syrischen Sicherheits- und Militärkräfte über Gebiete von Al Hasakah kann in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden, dass Syrern, die in den bis vor kurzem kurdisch kontrollierten Gebieten gelebt haben, ganz allgemein eine oppositionelle politische Gesinnung durch die syrischen Sicherheits- und Militärkräfte zugeschrieben wird. Dies gilt für arabische und kurdische Volkszugehörige gleichermaßen. (c) Aus der Angabe des Klägers, sein Onkel sei in dem Jahr 2013 bei Kampfhandlungen durch syrische Sicherheits- und Militärkräfte getötet worden, ist nicht festzustellen, dass dem Kläger dadurch bei einer heutigen Rückkehr beachtlich wahrscheinlich eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben wird. Denn in dem Rahmen seines Studiums in Al Ladhiqiya, so hat er es angegeben, ist es zu keinen Schwierigkeiten gekommen. Al Ladhiqiya stand seinerzeit gleichermaßen wie heute unter der Kontrolle der syrischen Regierungskräfte. In der Zeit seines Studiums wurde dem Kläger zudem der Aufschub der Einberufung zu dem Militärdienst gewährt. (d) Entgegen dem Einwand des Klägers ist seine Herkunft aus und sein Aufenthalt von 2015 bis 2017 in der Region Al Hasakah beachtlich wahrscheinlich auch nicht in dem Zusammenhang mit dem währenddessen eingetretenen Ablauf der Frist zu dem Aufschub einer Einziehung zu dem Militärdienst beachtlich wahrscheinlich geeignet, aus Sicht der syrischen Sicherheits- und Militärkräfte den Verdacht einer oppositionellen Gesinnung zu erregen. Der Kläger ist nach seinem Studium in seine Heimat zu seiner Familie zurückgekehrt. Es ergeben sich zunächst keine Anhaltspunkte, hierin einen Ausdruck von Opposition zu sehen. Des Weiteren ist durch die Rückkehr in die Region Al Hasakah eine Kontrolle der Aufschubfrist oder eine Einberufung nach ihrem Ablauf in einem Vergleich zu dem Studienaufenthalt des Klägers in Al Ladhiqiya nicht wesentlich erschwert worden. Entgegen dem Einwand der Klägerseite aus der mündlichen Verhandlung ist die Region Al Hasakah in dem Zeitpunkt des Ablaufs der Aufschubfrist am 15.03.2016 nicht allein durch die kurdischen Kräfte der Demokratischen Union als Teil der Demokratischen Kräfte Syriens ohne Präsenz der syrischen Regierung kontrolliert worden. Der Kläger ist gerade nicht in eine ausschließlich oppositionell kontrollierte Gegend gegangen. Vielmehr stand die Region auch unter der Kontrolle der syrischen Militärkräfte, die Rekrutierungen arabischer Volkszugehöriger durchführten. Denn in dem Vorfeld der Auseinandersetzungen der syrischen Militärkräfte und der Demokratischen Union ab dem 16.08.2016 wurde das südöstliche Stadtgebiet von Al Hasakah sowie das Gebiet nordöstlich der Stadt mit der dortigen 546. Artilleriebrigade von syrischen Militärkräften kontrolliert, die sich in der Innenstadt in dem Frühjahr des Jahres 2016 mit den kurdischen Kräften Kämpfe lieferten (vgl. EASO, COI Meeting Report on Syria, March 2018, S. 61; SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 5. November 2015 zu Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee in den von der PYD verwalteten Gebieten, 05.11.2015, S. 4). Einberufungen durch die syrischen Militärkräfte fanden statt. Für Anfang 2016 ist davon auszugehen, dass die syrischen Militär- und Sicherheitskräfte in den von ihnen weiter gehaltenen Enklaven in den Städten Al Qamishli und Al Hasakah Rekrutierungsbüros unterhielten (vgl. SFH, Syrien: Rekrutierung in Qamishli und Verfolgung von Familienangehörigen, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 26.02.2019, S. 4 f.). In diesen selbst kontrollierten Bereichen fanden Rekrutierungen statt (vgl. SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 5. November 2015 zu Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee in den von der PYD verwalteten Gebieten, 05.11.2015, S. 6 f.). (e) Aus der Tötung des Vaters des Klägers und der sodann an den Geschäften der Familie angebrachten Drohung unter Nennung der Namen des Klägers und weiterer Familienangehöriger ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung durch die syrischen Sicherheits- und Militärkräfte nicht feststellbar, aus der auf die Zuschreibung der oppositionellen Gesinnung als Verfolgungsgrund in dem vorliegenden Sachverhalt geschlossen werden könnte. Nach den Angaben des Klägers ist weder für ihn noch für seine Familie vor Ort feststellbar, von wem die Taten ausgingen. Entsprechend ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass im Wege gerichtlicher Ermittlungen weitergehende Erkenntnisse zu dem möglichen Akteur einer Verfolgungshandlung gewonnen werden können. Der Akteur ist nichterweislich. Diese Nichterweislichkeit geht zu Lasten des Klägers, der sich auf eine ihm drohende Verfolgung beruft. 2. Eine Verfolgung des Klägers ist auch nicht dadurch beachtlich wahrscheinlich, dass er wegen Entziehung von dem Militärdienst bei den kurdischen Volksverteidigungskräften der Demokratischen Union einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Nicht festzustellen ist, dass der Kläger als Araber von den kurdischen Volksverteidigungskräften eingezogen würde (a). Selbst wenn es zu einer solchen Zwangsrekrutierung arabischer Volkszugehöriger in den kurdisch kontrollierten Gebieten Syriens käme, kann nicht festgestellt werden, dass es bei einer Entziehung von einer solchen Rekrutierung zu einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung käme (b). a) Eine Zwangsrekrutierung syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit durch die kurdischen Volksverteidigungskräfte kann nicht festgestellt werden. Die Wehrpflichtregeln der Demokratischen Union sehen eine Wehrpflicht, die Selbstverteidigungspflicht genannt wird, dahingehend vor, dass jede Familie dazu verpflichtet ist, ein Familienmitglied im Alter von 18 bis 30 Jahren als Freiwilligen für einen sechsmonatigen Wehrdienst bei den kurdischen Volksverteidigungskräften aufzubieten (vgl. HRW, "Maybe We Live and Maybe We Die", Recruitment and Use of Children by Armed Groups in Syria, 23.06.2014, S. 27). Dabei kommt es sowohl zu Freiwilligen als auch zu erzwungenen Rekrutierungen (vgl. DIS/DRC, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 27). Betroffen von der Selbstverteidigungspflicht sind allerdings nicht die nicht-kurdischen Bevölkerungsteile (vgl. DIS/DRC, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 23). Insofern gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die kurdischen Volksverteidigungskräfte nicht mehr an die Absprache mit den syrischen Kräften (vgl. dazu DIS/DRC, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 30 f.) halten, die Volkszugehörigen der jeweils anderen Seite nicht zu rekrutieren. In dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind auch keine Berichte ersichtlich, dass im Zeichen der Operation der türkischen Militärkräfte zu der Einrichtung einer Sicherheitszone in Nordsyrien auch Araber für den Kampf der kurdischen Volksverteidigungskräften hiergegen zwangsrekrutiert werden. b) Ungeachtet dessen kann für die Fälle der Entziehung von der Selbstverteidigungspflicht bei den kurdischen Volksverteidigungskräften nicht festgestellt werden, dass den Entziehern unverhältnismäßige und diskriminierende Sanktionen beachtlich wahrscheinlich drohen. Für die Fälle einer Entziehung von der Wehrpflicht für die kurdischen Volksverteidigungskräfte wird berichtet, dass es hierfür keine strafrechtlichen Regeln gibt. Teilweise wird aber auch von Konsequenzen gegenüber den Wehrpflichtigen berichtet (vgl. SFH, Syrien: Rekrutierung in Qamishli und Verfolgung von Familienangehörigen, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 26.02.2019, S. 7 f.; DIS/DRC, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 25 f.). Dabei kann jedoch nach der Erkenntnislage in dem Zeitpunkt der Entscheidung nicht festgestellt werden, dass bei erwachsenen Männern Strafen unverhältnismäßig oder diskriminierend im Sinne einer Heranziehung wegen politischer Gesinnung ausfallen. 3. Eine Verfolgung des Klägers ist nicht beachtlich wahrscheinlich, weil er als Militärdienstpflichtiger wegen Entziehung von seiner Einziehung zu dem syrischen oder kurdischen Militärdienst einer Strafverfolgung oder Bestrafung ausgesetzt wäre und diese Militärdienste in dem Konflikt der militärischen Auseinandersetzungen in Syrien Verbrechen oder Handlungen umfassen, die die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 AsylG erfüllen. Eine solche Verfolgungshandlung kann nicht festgestellt werden. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, eine Verfolgungshandlung sein. Der Katalog des § 3 Abs. 2 AsylG erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. a) Bei den militärischen Auseinandersetzungen in Syrien handelt es sich um einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt, in dem in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beachtlich wahrscheinlich über die Militärkräfte der Hay'at Ta?rir al-Sham hinaus seitens der syrischen Militär- und Sicherheitskräfte wie auch der kurdischen Volksverteidigungskräfte der Demokratischen Union als Teil der Demokratischen Kräfte Syriens weiterhin schwere und systematische Verletzungen des Völkerrechts im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG begangen werden. Solche sind nach wie vor festzustellen. Dies betrifft nicht nur den Einsatz von Chemiewaffen entgegen dem Protokoll über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege vom 17.06.1925 i. V. mit dem Vorbehalt der Arabischen Republik Syrien vom 17.12.1968 (vgl. UN, Human Rights Council (HRC), Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (A/HRC/40/70), 31.01.2019, Rn. 94), sondern auch den Umgang mit Zivilisten, die in den Flüchtlingslagern unmittelbar in Kampfhandlungen verwickelt werden (vgl. UN, Human Rights Council (HRC), Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (A/HRC/40/70), 31.01.2019, Rn. 90 ff. zu den Demokratischen Kräften Syriens), die entführt werden (vgl. UN, Human Rights Council (HRC), Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (A/HRC/40/70), 31.01.2019, Rn. 6 und 64 ff. zu Hay'at Ta?rir al-Sham) und die in geschützten Objekten wie Krankenhäusern und kulturellen Einrichtungen Opfer von Luftangriffen werden (vgl. UN, Human Rights Council (HRC), Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (A/HRC/40/70), 31.01.2019, Rn. 48). b) Weitere Voraussetzung ist, dass der Militärdienst die Begehung solcher Taten umfassen wird. Bei dieser Prüfung ist dem allgemeinen Kontext, in dem dieser Dienst ausgeübt wird, objektiv Rechnung zu tragen. Nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind somit Fälle, in denen Militärdienstpflichtige an der Begehung solcher Verbrechen nur indirekt beteiligt wären, etwa weil sie nicht zu den Kampftruppen gehören, sondern zum Beispiel einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt sind. Dass der Betroffene aufgrund des lediglich indirekten Charakters dieser Beteiligung nicht persönlich nach den Kriterien des Strafrechts und insbesondere denen des Internationalen Strafgerichtshofs von Strafverfolgung bedroht wäre, steht der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegenstehen. Die Zuerkennung kann jedoch nur auf Personen ausgedehnt werden, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13 –, juris, Rn. 36 ff. zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG). Entgegen dem Verweis des Klägers auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 07.03.2019 (4 A 3526/17) ist von der vorstehend formulierten Voraussetzung nicht abzusehen, so dass die bloße Dienstpflicht bei Militärkräften, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begehen, genügen würde, ohne dass es auf die Plausibilität einer Beteiligung in hinreichend unmittelbarer Weise des Dienstpflichtigen ankäme. Wegen der hierzu gestellten Vorlagefrage (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 07.03.2019 – 4 A 3526/17 –, juris, Rn. 67) kam weder eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens, um die Antwort des Europäischen Gerichtshofs an das Verwaltungsgericht Hannover abzuwarten, noch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Unterabs. 2 AEUV in Betracht. Denn die von dem Verwaltungsgericht Hannover gestellte Vorlagefrage ist durch den Europäischen Gerichtshof mit dem vorstehend dargestellten Urteil vom 26.02.2015 (C-472/13) bereits geklärt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.09.2019 – 2 LB 327/18 –, juris, Rn. 76 f.), ohne dass es mit der Richtlinie 2011/95/EU insoweit gegenüber der Richtlinie 2004/83/EG zu einer Rechtsänderung gekommen ist. In dem Falle des Klägers ist es völlig offen, welcher Funktion und welcher Einheit er bei einer hypothetischen Rückkehr und einer ebenfalls hypothetischen Heranziehung zu den syrischen oder kurdischen Militärdiensten zugeordnet würde. Er selbst hat bisher keinen Militärdienst geleistet und könnte bereits keiner Waffengattung zugeordnet werden. Auch ergeben sich keine Anknüpfungspunkte dafür, welcher Einheit er als unerfahrener Rekrut zugeordnet würde. II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. III. Das Urteil war nach Maßgabe von § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 Alt. 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. IV. Einer Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG bedurfte es wegen der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens nicht. Im Hinblick auf eine Rechtsanwaltsvergütung wird der Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVG bestimmt. Gründe für eine Abweichung im Sinne einer Unbilligkeit auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. Der Kläger begehrt über den ihm bereits zuerkannten subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der am 08.03.1995 in Al Hasakah geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Sein Religionsbekenntnis ist der Islam. In Syrien lebte er zuletzt in dem arabischen Stadtteil Ghweran seines Geburtsorts, nachdem er von 2015 bis 2017 in dem nahe gelegenen Dorf Al Atala gewohnt hatte. Dorthin war er zurückgekehrt, nachdem er sein Studium der Mechatronik an der Tishrin-Universität in Al Ladhiqiya nach einem Jahr abgebrochen hatte, weil er wegen des Einmarsches des Islamischen Staats nicht mehr von Al Qamishli aus nach Al Ladhiqiya fliegen konnte. Deswegen arbeitete er als Lastkraftwagenfahrer für eine Ziegelfabrik seiner Familie in seiner Heimat. Nach seinen Angaben reiste er am 15.07.2017 gemeinsam mit seiner in dem Jahr 1997 geborenen Ehefrau und seinem in dem Jahr 2017 geborenen Sohn aus Syrien aus und gelangte über den Irak und die Türkei zunächst am 15.08.2017 nach Griechenland. Während seine Ehefrau und sein Sohn auf dem Luftweg in das Gebiet der Beklagten einreisten, reiste der Kläger über Albanien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Österreich am 13.07.2018 auf dem Landweg in das Gebiet der Beklagten ein. Die von der Ehefrau des Klägers und seinem Sohn am 12.12.2017 gestellten Asylanträge wurden mit Bescheid vom 02.01.2018 als unzulässig abgelehnt. Diese Entscheidung wurde durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 31.07.2019 (8 A 34/19 MD) aufgehoben. Mit Bescheid vom 18.09.2019 wurde der Ehefrau des Klägers und seinem Sohn der subsidiäre Schutz, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Kläger stellte in dem Gebiet der Beklagten am 19.07.2018 einen Asylantrag. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 25.07.2018 gab er an, er habe Syrien verlassen, weil er es nicht gewollt habe, ein Gewehr zu tragen – egal für welche Partei. Die Kurden und die Armee Assads hätten ihn gesucht. Seine Familie sei von dem Islamischen Staat bedroht worden, der sich der Stadt genähert habe. Deswegen hätten er mit seiner Frau und seinem Kind das Dorf vorher verlassen müssen. Eine Beendigung seines Studiums sei wegen des Krieges nicht möglich gewesen. Der Kläger legte in dem Asylverfahren sein Militärdienstheft vor. Dessen Aushändigung ist darin mit dem 25.04.2013 in Al Shadadi dokumentiert. Ferner ist darin festgehalten, dass der Wehrdienst des Klägers wegen der Vorlage einer Studienbescheinigung des Bereichs Mechatronik der Tishrin-Universtität in Al Ladhiqiya bis zum 15.03.2016 aufgeschoben worden ist. Mit dem am 14.08.2018 zugestellten Bescheid vom 09.08.2018 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab. Zu der Begründung der Ablehnung führte es aus, der Kläger habe in seiner Person liegende Befürchtungen vor einer Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Dritte in der Gesamtschau nicht glaubhaft vorgetragen. Gezielte Verfolgungsmaßnahmen habe er nicht geschildert. Für das von den Kurden in dem Norden Syriens kontrollierte Gebiet bestehe eine stillschweigende Vereinbarung, wonach die staatliche Armee in dem Kurdengebiet nicht rekrutiere. Eine Rekrutierung durch die YPG sei nicht beachtlich wahrscheinlich und würde zudem nicht zu einer politischen Verfolgung führen. Für Rückkehrer nach Syrien könne zudem nicht angenommen werden, dass sie pauschal unter einer Art Generalverdacht gestellt würden, der Opposition anzugehören. Dies gelte auch bei illegaler Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im Ausland. Der Kläger hat am 22.08.2018 Klage erhoben. Er sei in dem wehrdienstfähigen Alter. Sein Wehrdienst sei bis zu dem 15.03.2016 aufgeschoben worden. Durch seine Entziehung werde ihm bei einer Rückkehr von der syrischen Regierung eine oppositionelle Haltung zugeschrieben. An den syrischen Flughäfen fänden auch umfangreiche Kontrollen statt, bei denen dem Kläger eine Befragung, Inhaftierung oder das Verschwinden in dem Zusammenhang mit dem nicht abgeleisteten Militärdienst drohen würde. Der Kläger verweist auf die UNHCR-Erwägungen aus November 2017. Auch aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 13.11.2018 folge eine Einziehung zu dem Militärdienst, teilweise im Anschluss an eine mehrmonatige Desertion. Ferner seien die europarechtlichen Fragen gemäß dem Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Hannover an den Europäischen Gerichtshof vom 07.03.2019 (4 A 3526/17) auch in dem Fall des Klägers vorgreiflich. Zudem sei sein Vater in Syrien ermordet worden. Die Attentäter seien nicht bekannt. Der Vater sei Stammesführer in dem Heimatort gewesen. Danach seien Drohungen an die Geschäfte der Familie mit einer Liste deren Namen einschließlich des Klägers angebracht worden. Des Weiteren sei bereits 2013 ein Onkel bei Auseinandersetzungen zwischen al-Nusra und der Regierung durch letztere getötet worden. Der Kläger selbst sei in Al Ladhiqiya in eine Kontrolle geraten, Drohungen seien ausgesprochen und er geschlagen worden, bevor er entlassen worden sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 09.08.2018 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zu der Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf die angegriffene Entscheidung. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die den Beteiligten übersandte Liste und die dort verzeichneten Erkenntnisquellen für Syrien, auf die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung, und die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 8 A 34/19 MD sowie auf die von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes zu den Geschäftszeichen 7537905-475 und 7302678-475 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 14.10.2019 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.