Urteil
8 A 81/19
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Anerkannte international Schutzberechtigte, die nicht besonders Schutzbedürftige im Sinne von Art 20 Abs 3 der Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) sind, droht in Rumänien beachtlich wahrscheinlich keine unmenschliche und erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung. Fehlende Integrationsprogramme der zweiten Stufe auf kommunaler Ebene werden durch Programme in den regionalen Zentren der Generalsinspektion für Immigration des rumänischen Ministeriums des Innern kompensiert.(Rn.35)
2. Zugleich mit der eigenständig in § 29 Abs 1 Nr 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) geregelten Unzulässigkeitsentscheidung hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs 5 oder 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu entscheiden. Dies folgt aus dem Verweis des § 31 Abs 3 S 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) auf unzulässige Asylanträge. Damit umfasst der Verweis auch den Fall des § 29 Abs 1 Nr 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992). Das Bundesamt darf sich nicht mit der Prüfung begnügen, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs 5 und 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorliegen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 18).(Rn.27)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anerkannte international Schutzberechtigte, die nicht besonders Schutzbedürftige im Sinne von Art 20 Abs 3 der Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) sind, droht in Rumänien beachtlich wahrscheinlich keine unmenschliche und erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung. Fehlende Integrationsprogramme der zweiten Stufe auf kommunaler Ebene werden durch Programme in den regionalen Zentren der Generalsinspektion für Immigration des rumänischen Ministeriums des Innern kompensiert.(Rn.35) 2. Zugleich mit der eigenständig in § 29 Abs 1 Nr 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) geregelten Unzulässigkeitsentscheidung hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs 5 oder 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu entscheiden. Dies folgt aus dem Verweis des § 31 Abs 3 S 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) auf unzulässige Asylanträge. Damit umfasst der Verweis auch den Fall des § 29 Abs 1 Nr 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992). Das Bundesamt darf sich nicht mit der Prüfung begnügen, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs 5 und 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorliegen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 18).(Rn.27) I. Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter und in dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet, hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist sowohl in ihrem Anfechtungsantrag (1.) als auch in ihrem als hilfsweise gestellt anzusehenden Verpflichtungsantrag (2.) unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 10.09.2018 ist in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 1. Die Klage ist in ihrem Hauptantrag unbegründet. Der Folgeantrag des Klägers vom 07.09.2018 wurde in der Ziffer 1 des Bescheides vom 10.09.2018 zu Recht als unzulässig abgelehnt. Es ist kein Folgeasylverfahren durchzuführen. Die Entscheidung beruht ausweislich der Begründung des Bescheides auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Der von der Beklagten angenommene Anwendungsbereich des § 71 AsylG ist eröffnet. Danach liegt ein Folgeantrag vor, wenn nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut ein Asylantrag gestellt wird. Die Fälle des § 71 Asyl erfassen einheitlich sämtliche weiteren Asylanträge (vgl. BT-Drucksache 9/875, S. 17). Der erste Asylantrag des Klägers vom 16.01.2015 wurde durch Bescheid vom 06.02.2015 abgelehnt. Diese Entscheidung wurde nach Erhebung der hiergegen gerichteten Klage und nach dem klagabweisenden Urteil mit der Ablehnung der Zulassung der Berufung am 07.04.2017 unanfechtbar. Für den Folgeantrag ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Es liegt bereits kein Grund für ein Wiederaufgreifen im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG vor. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens und damit für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vor, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Die Änderung der Sachlage kann darauf beruhen, dass diejenigen Tatsachen sich ändern, die den entscheidungserheblichen Kriterien der Ablehnung des Asylantrags zugrunde lagen. Auch kann eine Tatsachenänderung in einem Erkenntnisfortschritt zu sehen sein. Für die Änderung der Sachlage genügt bereits ein schlüssiger Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zu einer Asylberechtigung zu verhelfen. Es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2000 – 2 BvR 39/98 –, juris, Rn. 32). Der Bescheid des Bundesamtes vom 06.02.2015 lehnte den ersten Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, weil dem Kläger in Rumänien bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Diese Sachlage der bereits ausgesprochenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat sich nicht verändert. Dass der Kläger in seiner ersten Anhörung bei dem Bundesamt Anhörung einen Sachverhalt nicht vorgetragen hat, der seine Tätigkeit bei den kurdischen Verteidigungskräften in Syrien betrifft, ist nur für die Fragen im Zusammenhang mit einer materiell-rechtlichen Asylentscheidung erheblich, nicht für die vorrangig zu prüfende Frage einer Unzulässigkeit des Asylantrags. Eine neue Sachlage im Hinblick auf die Unzulässigkeitsentscheidung ist auch nicht darin zu erkennen, dass sich die Lage anerkannter international Schutzberechtigter in Rumänien so verändert hätte, dass in dem vorliegenden Fall des Kläger die Beklagte unter Beachtung einer durch Art. 4 GRCh gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG daran gehindert wäre, den Asylantrag des Klägers nunmehr erneut als unzulässig abzulehnen. Der Einwand des Klägers zu systemischen Mängeln in Bulgarien kann insoweit bereits aus Rechtsgründen nicht durchgreifen und eine neue Sachlage für die Unzulässigkeitsentscheidung begründen. Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU in das mitgliedstaatliche Recht der Beklagten um. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU ist zwar dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 101). Ungeachtet der Frage, ob dem Kläger nach den Lebensbedingungen für anerkannte international Schutzberechtigte in Rumänien ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh droht, kann in dem vorliegenden Fall ein Absehen von einer Unzulässigkeitsentscheidung dennoch nicht geboten sein. Dem Kläger ist in Rumänien bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Dies hat die Generalsinspektion für Immigration des rumänischen Ministeriums des Innern dem Bundesamt mit Schreiben vom 05.02.2015 bestätigt. Für eine Wahrung der Rechte aus dieser Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist es nicht unionsrechtlich geboten, von einer Unanwendbarkeit des Unzulässigkeitstatbestandes des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu dem Zweck eines Anspruchs auf nochmalige, wiederholende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Beklagte auszugehen. Nur dies würde umgekehrt aber ein Hindernis bedeuten, die Unzulässigkeit eines Asylantrags auszusprechen, da das Asylverfahren anderenfalls nicht anders abgeschlossen werden könnte. Ein solches Gebot kann der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht entnommen werden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17.04.2019 – 1 C 2/17 –). Dabei ist zu beachten, dass sie in der – hier nicht vorliegenden – Konstellation eines Asylantrags nach § 3 AsylG nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat ergangen ist. Dabei ist die Vorlagefrage – im Gegensatz zu den Schlussanträgen des Generalanwalts (vgl. Generalanwalt, Schlussanträge vom 25.07.2018 – C-297/17 –, juris, Rn. 123) – in der doppelten Verneinung beantwortet worden, dass ein Hindernis nicht besteht, wenn kein Verstoß vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 101). Für den umgekehrten Fall des Vorliegens eines Verstoßes ist jedenfalls bei bereits erfolgter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht notwendig von einem Hindernis für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig auszugehen. Die Sachverhaltskonstellationen der Vorlagefrage (vgl. Vorlagefrage 3b aus BVerwG, Beschluss vom 23.03.2017 – 1 C 18/16 –, juris) – das heißt die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat – und des vorliegenden Falles – Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat – sind im Hinblick auf die Vorlagefrage bereits nicht vergleichbar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.06.2018 – 3 L 75/17 –, juris, Rn. 22). Im Falle der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus lassen sich die Vorschriften über den Inhalt des internationalen Schutzes nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU und die damit verbundenen Rechte auf mitgliedstaatlicher Ebene im Wege einer mit dem Art. 4 GRCh konformen Auslegung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften umsetzen, ohne die asylrechtlichen Verfahren zu verändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.03.2017 – 1 C 18/16 –, juris, Rn. 34 a. E.). Der Schutz aus Art. 4 GRCh verbietet in dieser Konstellation nur eine Rückführung und Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU die Gewährung bestimmter Rechte. Ersteres ist in dem Recht der Beklagten bereits durch § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. mit Art. 3 EMRK sichergestellt, da auf der Grundlage des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh dadurch auch die Rechte aus Art. 4 GRCh sichergestellt werden. Letzteres kann auch durch eine entsprechende unionsrechtskonforme Anwendung des Aufenthaltsrechts erfolgen, ohne dass es eines Zweitausspruchs der Zuerkennung bereits ausgesprochener Zuerkennungen der Flüchtlingseigenschaften gerade im Wege eines Asylverfahrens bedarf. Dafür spricht auch, dass für die Fälle, in denen über den bereits im Rückführungsstaat gewährten subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt wird, es unionsrechtlich im Falle von Verstößen des Rückführungsstaates gegen Kapitel II und III der Richtlinie 2013/32/EU nur geboten ist, das Verfahren im Rückführungsstaat aufzunehmen, nicht aber im rückführenden Mitgliedstaat durchzuführen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 100). Für die Zuerkennung bereits zuerkannter Flüchtlingseigenschaften stellt sich diese Frage nicht, da der andere Mitgliedstaat ein solches Verfahren gar nicht durchzuführen hätte. Es wurde bereits durchgeführt. Eine Pflicht der Beklagten, die Rechte von Flüchtlingen im Wege eines erneuten Ausspruchs der Zuerkennung in einem Asylverfahren zu gewährleisten, ist den unionsrechtlichen Anforderungen erst recht nicht zu entnehmen. Sie ist für eine Wahrung der aus dem bereits zuerkannten Status resultierenden Rechte nicht notwendig. 2. Der sodann von dem Kläger gestellte Verpflichtungsantrag ist unbegründet. Ihm steht kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen durch die Beklagte zu. Die Ziffer 2 des Bescheides vom 10.09.2018 bringt zu Recht zum Ausdruck, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bei dem Kläger in Bezug auf Rumänien vorliegen. a) Zugleich mit der eigenständig in § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG geregelten Unzulässigkeitsentscheidung hat das Bundesamt über das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden. Dies folgt aus dem Verweis des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auf unzulässige Asylanträge. Damit umfasst der Verweis auch den Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Das Bundesamt darf sich nicht mit der Prüfung begnügen, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 18). Zwar weist der Entscheidungsausspruch in der Ziffer 2 des Bescheides vom 10.09.2018 darauf hin, dass nicht das Nichtvorliegen von Abschiebungsgründen, sondern die Nichtabänderung der Feststellung aus der Ziffer 2 des Bescheides vom 06.02.2015 entschieden werden sollte. Die Entscheidung kann aber nach § 47 VwVfG in eine Entscheidung des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG umgedeutet werden, da sie inhaltlich auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von dem Bundesamt gerade in diesem Verfahren an dieser Stelle zu treffen gewesen wäre und das Ergebnis der Nichtabänderung die gleichen weiteren Rechtsfolgen zeitigt wie die Nichtfeststellung von nationalen Abschiebungshindernissen. Insbesondere widerspräche diese Umdeutung auch nicht der erkennbaren Absicht des Bundesamtes. Dieses hat sich in der Begründung seiner Prüfung einer Abänderung nicht auf das Vorliegen der Wiederaufgreifensgründe des § 51 Abs. 1 VwVfG beschränkt, sondern über die Begründung hinaus, warum keine Wiederaufgreifungsgründe vorliegen, ausgeführt, dass die Feststellung inhaltsgleich erneut zu ergehen hätte. b) In der Sache ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger weder abschiebungsschutzberechtigt nach § 60 Abs. 5 AufenthG noch abschiebungsschutzbegünstigt nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist. aa) Der Kläger ist nicht abschiebungsschutzberechtigt. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Unzulässig ist die Abschiebung, wenn es dem Kläger droht, in Rumänien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Für die Auslegung von Art. 3 EMRK ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen, der für die Dimension der Grundrechtsgarantien im Zusammenhang mit einer Abschiebungsschutzberechtigung eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion zukommt, die auch über den konkret von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Einzelfall hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 –, juris, Rn. 62). Auf der Grundlage des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh ist für die gebotene einheitliche Auslegung von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung können sich auch die – staatlich verantworteten – allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Sind solche Verhältnisse den Behörden des rückführenden Staates bekannt oder müssen sie ihm bekannt sein, so stellt die Rückführung in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den rückführenden Konventionsstaat dar. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht für sich aber nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung zu überschreiten. Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichte, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen. Art. 3 EMRK sieht keine allgemeine Verpflichtung vor, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, der nicht signifikant reduziert werden dürfte (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 – Nr. 27725/10 –, HUDOC, Rn. 71). So kann ein deutlich eingeschränkter Umfang existenzsichernder Leistungen zunächst nur im Falle einer besonderen Verletzlichkeit relevant werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 93). Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 –, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 – Nr. 45603/05 –; Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 98). Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 90 f.). Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 86 und 88). Ob sie vorliegen, hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei anerkannten international Schutzberechtigten wie bei Asylantragstellern für diesen Status um eine Gruppe handelt, die zumindest in einer Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei ihrer Integration angewiesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 21). Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere in dem Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden, keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten, ein Zugang zu dem Arbeitsmarkt verhindert wird oder staatliche Unterstützungsleistungen fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 11). Für anerkannte international Schutzberechtigte stellen sich vorstehende Fragen insbesondere für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 –, juris, Rn. 24). Es bedarf insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Die Frage, ob einem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten international Schutzberechtigten dort eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung droht, die ein Abschiebungsverbot auslöst, erfordert – vergleichbar wie im Falle einer Prüfung der Feststellung systemischer Mängel im Asylsystem – eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 –, juris, Rn. 11). Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu. Die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat muss, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 16). Neueste Entwicklungen in der Sicherheitslage sind zu berücksichtigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2018 – 3 L 293/18 –, juris, Rn. 24). Es handelt sich um eine Pflicht zu einer gleichsam tagesaktuellen Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.04.2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 34). Bei einer auf der Grundlage dieses Maßstabs durchzuführenden Gesamtwürdigung der Berichte und Stellungnahmen besteht für den Kläger in dem Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr nach Rumänien einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Der Kläger gehört nach der Beurteilung seiner Gesamtsituation nicht zu den Personen, die im Sinne des Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU besonders schutzbedürftig sind. Aus seiner Situation ergeben sich keine Gründe, die ihn besonders verletzlich erscheinen lassen. Es handelt sich um einen 23-jährigen, alleinstehenden Mann. Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht zu erkennen. Für Personen, die nicht besonders schutzbedürftig sind und in Rumänien internationalen Schutz zuerkannt erhalten haben, ist ihre Situation nach einer Rückkehr dorthin beachtlich wahrscheinlich zwar keine einfache. Sie werden aber rechtlich rumänischen Staatsangehörigen bei Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen gleichgestellt. Auch wenn sich aus ihrer besonderen Situation Hindernisse für die praktische Wahrnehmung dieser Rechte ergeben, ist eine extreme Notlage im Sinne einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung damit indes nicht verbunden. Sie werden nicht sich selbst überlassen, sondern können auf Integrationshilfen seitens des rumänischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen zurückgreifen. International Schutzberechtigte haben generell die gleichen Rechte wie Rumänen im Hinblick auf die Bewegungsfreiheit und Niederlassung, Eigentumsrechte, Zugang zu Wohnungen und Wohnungsunterstützungen und den Arbeitsmarkt, auf Sozialhilfe und auf das Recht auf Bildung (vgl. Auswärtiges Amt, Antwort vom 05.12.2017 auf Anfragen des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19.09.2017 und 10.10.2017, S. 4). Für die soziale und wirtschaftliche Integration von anerkannten international Schutzberechtigten gibt es darüber hinausgehend besondere gesetzliche Vorgaben (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees, Access to Employment for Beneficiaries of International Protection in Bulgaria, Poland, Romania and Slovakia, 2013, S. 58 und 62 f.; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Rumänien: Informationen zur Lage von subsidiär Schutzberechtigten (finanzielle Unterstützung, Krankenversicherung, Arbeit und Wohnungen) [a-8700], 13.05.2014). Anerkannte international Schutzberechtigte haben in Rumänien Zugang zu dem Arbeitsmarkt – mit Ausnahme des Arztberufes bis zu der Erlangung einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis (vgl. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database Country Report: Romania, 15.03.2018, S. 130 f.) oder solcher Berufe, deren akademische Grade nicht anerkannt werden können (vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, Romania, 13.03.2019, S. 18). Praktische Hindernisse folgen insbesondere aus Sprachbarrieren und der allgemeinen wirtschaftlichen Situation in Rumänien. Die Pflicht zur staatlichen Krankenversicherung besteht in Rumänien auch für anerkannte international Schutzberechtigte. Dadurch ist ihre medizinische Versorgung gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Antwort vom 05.12.2017 auf Anfragen des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19.09.2017 und 10.10.2017, S. 6). Der Wohnungsmarkt steht international Schutzberechtigten frei zur Verfügung. Verlassen sie die staatlichen Aufnahmeeinrichtungen, so können sie von der Nichtregierungsorganisation des nationalen Flüchtlingsrates Unterstützung erlangen (vgl. Auswärtiges Amt, Antwort vom 05.12.2017 auf Anfragen des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19.09.2017 und 10.10.2017, S. 6). Um die praktischen Hindernisse, die sich für diese Zugänge stellen können, grundsätzlich überwinden zu können, besteht für anerkannte international Schutzberechtigte die Möglichkeit, auf staatliche Integrationsleistungen zurückzugreifen. Entgegen dem Verweis des Klägers auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremens kann in dem Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht davon ausgegangen werden, dass anerkannte international Schutzberechtigte sich selbst überlassen werden und ohne zureichende Unterstützung sind. Das Verwaltungsgericht Bremen ist in seiner Entscheidung seinerzeit nur zu der Einschätzung gelangt, dass in dem dortigen Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes der Grad der Gewissheit über die Grundversorgung der Anerkannten nicht beantwortet werden konnte (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 02.02.2017 – 5 V 131/17 –, juris, Rn. 13). Tatsächlich dürften zu dem hier entscheidenden Zeitpunkt – jedenfalls nicht besonders schutzbedürftige – anerkannte international Schutzberechtigte hinreichende Unterstützung zu der Gewährleistung einer Grundversorgung für die erste Zeit durch den Staat und Unterstützung für eine mittelfristige Sicherung des Existenzminimums aus eigener Kraft erhalten. Zwar mangelt es auf Ebene der Kommunen in Rumänien an Integrationsprogrammen (vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, Romania, 13.03.2019, S. 19). Allerdings führt die Generalsinspektion für Immigration des rumänischen Ministeriums des Innern in ihren regionalen Zentren ein Integrationsprogramm durch, das neben finanziellen und Unterbringungsleistungen Sprachkurse und Unterstützung bei dem Zugang zu dem Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie dem Gesundheitswesen bietet. Teilnehmer des Programms können finanzielle Hilfen bis zu fünf Monate in Höhe von 540 Lei (ungefähr 113,44 Euro) monatlich erhalten. Auf Antrag kann die Unterbringung während des Programms für zwölf Monate in einem Aufnahmezentren für Asylbewerber erfolgen. Im Anschluss an das Programm kann für ein Jahr Unterstützung in Höhe von 50 % der Unterbringungskosten auf dem freien Wohnungsmarkt gewährt werden (vgl. zum Ganzen Rumänisches Ministerium des Innern, General Inspectorate for Immigration, Integration Program, zuletzt abgerufen am 12.06.2019). Dieses Integrationsprogramm steht zunächst 30 Tage nach Gewährung des Schutzstatus, aber auch zurückkehrenden anerkannten international Schutzberechtigten zur Verfügung (vgl. Auswärtiges Amt, Antwort vom 05.12.2017 auf Anfragen des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19.09.2017 und 10.10.2017, S. 5). Parallele Integrationsstrukturen haben auch Nichtregierungsorganisationen aufgebaut, die anerkannten international Schutzberechtigten ebenfalls Projekte anbieten, die wiederum aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds gefördert werden (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees, Access to Employment for Beneficiaries of International Protection in Bulgaria, Poland, Romania and Slovakia, 2013, S. 64; Auswärtiges Amt, Antwort vom 05.12.2017 auf Anfragen des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19.09.2017 und 10.10.2017, S. 4 f.). Insgesamt werden dem Kläger beachtlich sowohl staatliche als auch Integrationshilfen nichtstaatlicher Stellen zur Verfügung stehen, die in der Übergangszeit Hilfe geben, bevor der Kläger aus eigenem Einkommen ein Existenzminimum aufzubauen in der Lage ist. bb) Der Kläger ist nicht abschiebungsschutzbegünstigt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Solche sind für den Kläger nicht ersichtlich. Beruft sich ein Ausländer aber nur auf allgemeine Gefahren (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG), wird Abschiebungsschutz zunächst nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde gewährt (§ 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). An einer solchen Regelung fehlt es vorliegend. Dann aber ist zu einer Feststellung eines Abschiebungsverbots nur zu gelangen, wenn dieses zu der Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 –, juris, Rn. 32; Urteil vom 12.07.2001 – 1 C 2/01 –, juris, Rn. 8 ff.), mithin im Einzelfall bei der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahr droht. Die Gefahr muss nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 – 10 C 24/10 –, juris, Rn. 19 ff.). Einer solchen extremen Gefahrensituation wird der Kläger, wie bereits ausgeführt, nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. III. Das Urteil war nach Maßgabe von § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. IV. Einer Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG bedurfte es nicht. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Im Hinblick auf eine Rechtsanwaltsvergütung wird der Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVG bestimmt. Gründe für eine Abweichung im Sinne einer Unbilligkeit auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Folgeasylantrages als unzulässig und begehrt die Feststellung von Abschiebungsverboten im Hinblick auf Rumänien. Der in dem Jahr 1996 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Seine Religionszugehörigkeit ist der sunnitische Islam. Der Kläger ist ledig. In dem Gebiet der Beklagten stellte der Kläger am 16.01.2015 seinen ersten Asylantrag. Im Rahmen des Verfahrens teilte die Generalsinspektion für Immigration des rumänischen Ministeriums des Innern dem Bundesamt mit Schreiben vom 05.02.2015 mit, dass dem Kläger in Rumänien mit Entscheidung vom 29.10.2014 der Flüchtlingsstatus gewährt und eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 11.11.2017 erteilt worden seien. Daraufhin lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 06.02.2015 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab. Seine Abschiebung nach Rumänien wurde angedroht. Die gegen den Bescheid erhobene Klage wurde auf die mündliche Verhandlung vom 26.01.2017durch Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg (9 A 248/15 MD) abgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.04.2017 (3 L 47/17) abgelehnt. Am 07.09.2018 stellte der Kläger einen weiteren Asylantrag bei dem Bundesamt. Er begründete ihn damit, dass er weiterhin für den Wehrdienst gesucht werde. Er sei in einem Alter von 15 bis 17 Jahren freiwillig in den kurdischen Volksverteidigungskräften (YPG) der Demokratischen Union (PYD) gewesen und habe eine Waffe getragen. Er habe in Gefechten in Nähe der Stadt Qamishli gegen den Islamischen Staat (IS) gekämpft. Er habe auch gegen das syrische Regime gekämpft. Er habe auch Bilder, die dies belegen würden. Er habe zu Vorstehendem in dem Rahmen seiner ersten Anhörung keine Angaben gemacht, weil die Heimbewohner ihm davon abgeraten hätten, da er in Haft genommen werden könne. Mit Bescheid vom 10.09.2018 lehnte das Bundesamt diesen Asylantrag als unzulässig ab. Ein Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 06.02.2015 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurde abgelehnt. Zu der Begründung führte das Bundesamt aus, dass ein Wiederaufgreifungsgrund nicht vorliege. Dem Kläger sei bereits internationaler Schutz gewährt worden. Ein erneuter Asylantrag wäre wiederum gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen. Im Hinblick auf die Abschiebungsverbote führte das Bundesamt aus, dass ein Wiederaufgreifen mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht zu erfolgen habe. Für eine Sachlagenänderung mangele es bereits an einem Vortrag. Für ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne bestünde zwar ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Eine Abänderung der bisherigen Feststellung gemäß § 49 VwVfG rechtfertige sich jedoch nicht. Es sei – wie zuvor – eine gleichlautende Entscheidung zu treffen. Der Kläger hat am 25.09.2018 Klage erhoben. Dem Kläger drohe bei einer Abschiebung nach Rumänien eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK, weil das dortige Asylsystem insbesondere hinsichtlich bereits anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln leide. Der Kläger verweist auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 02.02.2017 (5 V 131/17). Der Kläger beantragt, den Bundesamtsbescheid vom 10.09.2018, zugestellt am 14.09.2018, Az.: 7613044 - 475, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich des Zielstaates Rumänien vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes zu den Geschäftszeichen und 5889655-475 Bezug genommen. Ein Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz ist mit Beschluss vom 12.10.2018 (1 B 519/18 MD) abgelehnt worden. Die Kammer hat mit Beschluss vom 13.06.2019 den Rechtsstreit zur Entscheidung durch den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Der Kläger hat sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 26.06.2019 erklärt. Nach der allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 hat die Beklagte ein solches Einverständnis ebenfalls erklärt, ohne dass eine sogenannte besondere Prozessbeobachtung erklärt worden ist.